Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, 2021-11-04, 2 LA 397/18

2 LA 397/18Verwaltungsgericht / 2. Abteilung04.11.2021

Regest

1. Der Tenor einer Entscheidung kann wegen offenbarer Unrichtigkeiten nach Anhörung der Beteiligten nach § 118 Abs. 1 VwGO berichtigt werden, wenn sich ein Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem aus der Entscheidung selbst ohne weiteres feststellen lässt.(Rn.2) 2. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn sich die Worte und die angeführten Rechtsnormen inhaltlich widersprechen.(Rn.2)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat — 2 LA 397/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-11-04

Aktenzeichen: 2 LA 397/18

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

  1. Der Tenor einer Entscheidung kann wegen offenbarer Unrichtigkeiten nach Anhörung der Beteiligten nach § 118 Abs. 1 VwGO berichtigt werden, wenn sich ein Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem aus der Entscheidung selbst ohne weiteres feststellen lässt.(Rn.2)

  2. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn sich die Worte und die angeführten Rechtsnormen inhaltlich widersprechen.(Rn.2)

Tenor

Die Kostenentscheidung in dem Beschluss vom 22. Oktober 2021 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt. Sie muss lauten: „Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.“

Die Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 22. Oktober 2021 werden wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt. Der letzte Satz des zweiten Absatzes auf Seite 4 des Beschlussumdrucks muss lauten: „Dem ist der Beklagte mit seiner Beschwerde nicht entgegengetreten.“

Gründe

1 Die im Tenor genannten offenbaren Unrichtigkeiten sind nach Anhörung der Beteiligten vom Gericht nach § 118 Abs. 1 VwGO zu berichtigen.

2 Im Beschluss vom 22. Oktober 2021 lautete die Kostenentscheidung „Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.“. Allerdings beruht die Kostenentscheidung ausweislich des Beschlusses auf § 154 Abs. 2 VwGO, wonach die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last fallen, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Das war hier der Beklagte. Damit lässt sich das Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem aus der Entscheidung selbst ohne weiteres feststellen (vgl. zu diesem Maßstab nur Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 118 Rn. 4 m.w.N.).

3 Das gilt ebenso hinsichtlich der aus dem Tenor ersichtlichen Berichtigung der Entscheidungsgründe. Beschwerdeführer war der Beklagte, nicht die Klägerin.

4 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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