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6 U 17/21•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 6. Zivilsenat, 2021-07-15, 6 U 17/21
6 U 17/21Obergericht / Civil Chamber 615.07.2021
1. Die Kennzeichnungspflicht des § 9 Abs. 2 Satz 1 EMVG stellt keine Marktverhaltensregelung dar. Die Kennzeichnung dient nicht dem Interesse der Marktteilnehmer, sondern dem der Marktüberwachungsbehörde, indem sie ihr die Erfüllung ihrer Überwachungsaufgabe erleichtert.(Rn.27) 2. Der Vertrieb von Flugreglern, bei denen die Gebrauchsanweisung nur per Download bereitgehalten wird und der Erwerber des Geräts auf diese Möglichkeit der Einsichtnahme nicht deutlich hingewiesen wird, verstößt gegen die Marktverhaltensregelung des § 19 Abs. 3 EMVG.(Rn.37) Verfahrensgang vorgehend LG Kiel, kein Datum verfügbar, 14 HKO 78/20
Entscheidungsdatum: 2021-07-15
Aktenzeichen: 6 U 17/21
ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2021:0715.6U17.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 9 Abs 2 S 1 EMVG, § 19 Abs 3 EMVG, § 3a UWG
Rechtskraft: ja
Die Kennzeichnungspflicht des § 9 Abs. 2 Satz 1 EMVG stellt keine Marktverhaltensregelung dar. Die Kennzeichnung dient nicht dem Interesse der Marktteilnehmer, sondern dem der Marktüberwachungsbehörde, indem sie ihr die Erfüllung ihrer Überwachungsaufgabe erleichtert.(Rn.27)
Der Vertrieb von Flugreglern, bei denen die Gebrauchsanweisung nur per Download bereitgehalten wird und der Erwerber des Geräts auf diese Möglichkeit der Einsichtnahme nicht deutlich hingewiesen wird, verstößt gegen die Marktverhaltensregelung des § 19 Abs. 3 EMVG.(Rn.37)
Verfahrensgang
vorgehend LG Kiel, kein Datum verfügbar, 14 HKO 78/20
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, untersagt, in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr Flugregler in den Verkehr zu bringen, zum Verkauf anzubieten und/oder zu bewerben, wenn dies erfolgt, ohne dem Produkt eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache beizufügen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszugs haben die Klägerin und die Beklagte zu je 50 % zu tragen.
Die Kosten der Berufung haben die Klägerin zu 75 % und die Beklagte zu 25 % zu tragen.
1 Die Parteien vertreiben Modellbauprodukte nebst Zubehör. Bereits im Jahr 2016 veranlasste die Verfügungsklägerin (Klägerin) die Verfügungsbeklagte (Beklagte) zur Abgabe einer Unterlassungserklärung wegen unzureichender Informationen beim Vertrieb von Elektrogeräten (Anlage Ast 1 im Anlagenband). Bei einem Testkauf am 28.09.2020 stellte die Klägerin fest, dass die Ware erneut - nach Auffassung der Klägerin - unzureichend gekennzeichnet war und zudem - unstreitig - eine deutschsprachige Gebrauchsanleitung nur zum Download und ohne eigenen Hinweis darauf zur Verfügung stand. Soweit die Beklagte auf die darauffolgende Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgab, hat die Klägerin am 28.10.2020 den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Sie möchte der Beklagten untersagen lassen, Steckverbinder und Flugregler ohne Angabe des Handelsnamens oder der Handelsmarke sowie der Postanschrift des Herstellers oder Einführers, jeweils unmittelbar auf dem Gerät, und von Flugreglern ohne Beifügung einer deutschen Gebrauchsanleitung zu vertreiben.
2 Wegen des weiteren Parteivortrags und der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
3 Das Landgericht hat die Beklagte zur Angabe der Herstellerkennzeichnung auf dem Flugregler verurteilt. Bei dem Flugregler handele es sich um ein Elektrogerät im Sinne des § 3 Ziff. 1 b ElektroG, weil es der Übertragung von elektrischen Strömen diene. Als solches sei es nach § 9 Abs. 1 ElektroG dauerhaft mit der Herstellerangabe zu kennzeichnen. Für die Kennzeichnung unmittelbar auf dem Gerät sei der Regler groß genug, so dass die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 2 ElektroG nicht eingreife.
4 Weitergehende Angaben auf dem Regler seien jedoch nicht vorzunehmen. Die Angabe einer Postanschrift verlange das ElektroG nicht. Inwieweit ein Einführer als Hersteller anzusehen sei, ergebe sich aus § 3 Ziff. 9 ElektroG.
5 Soweit die §§ 9, 13 EMVG Angaben zum Handelsnamen, zur Handelsmarke und zur Postanschrift vorschreibe, sei jedoch dieses Gesetz vorliegend nicht einschlägig. Nach § 3 Ziff 1 lit. a EMVG liege ein Gerät im Sinne dieses Gesetzes nur vor, wenn es elektromagnetische Störungen verursachen könne oder dessen Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden könne. Dass dies bei dem Flugregler der Fall sei, sei nicht glaubhaft gemacht.
6 Hinsichtlich der Kennzeichnung des Steckverbinders sei der Antrag unbegründet. Die §§ 9, 13 EMVG seien aus den genannten Gründen nicht einschlägig. Eine Herstellerkennzeichnung auf dem Gerät nach § 9 Abs. 1 ElektroG könne nicht gefordert werden. Sei - wie bei den Steckverbindern - die Kennzeichnung auf dem Gerät selbst wegen seiner geringen Größe nicht möglich, genüge nach § 9 Abs 2 ElektroG die Angabe auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein. Die von der Klägerin verlangte Kennzeichnung mithilfe von Fähnchen sehe das Gesetz nicht vor. Von den Herstellern könne nicht verlangt werden, zu prüfen, ob eine solche Kennzeichnung in Betracht komme. Im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geforderte Bestimmtheitsgebot müssten sich die wettbewerbsrechtlich geforderten Handlungspflichten eindeutig aus dem Gesetz ergeben.
7 Es bestünde auch keine Verpflichtung, dem Flugregler eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache beizufügen. § 19 Abs. 3 EMVG sei aus den zu den §§ 9, 13 EMVG dargelegten Ausführungen nicht anwendbar. Nach § 3 Abs. 4 ProdSiG sei zwar eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache zum Schutz für Sicherheit und Gesundheit mitzuliefern. Es sei jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass von dem Flugregler eine solche Gefahr ausgehe. Selbst wenn das Flugzeug bei unsachgemäßem Einbau des Flugreglers unkontrolliert starten könne, sei nicht ersichtlich, dass es hierbei eine solche Kraft entwickele, dass es Sach- oder Personenschäden verursachen könne. Die Behauptung einer Entladung der Batterie mit der Folge einer Brandgefahr bei fehlerhafter Einstellung des Flugreglers sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht dargelegt, mit welchen Einstellungen dieser Gefahr zu begegnen sei, und auch nicht ersichtlich, ob von den anzuschließenden Batterien überhaupt eine Brandgefahr ausgehe.
8 Während die Beklagte die teilweise Verurteilung hinnimmt, hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hält daran fest, dass sich auf dem Flugregler die nach §§ 9 Abs. 2 Satz 1 EMVG erforderlichen Angaben befinden müssten. Es handele sich um ein Gerät im Sinne des § 3 Nr. 2 EMVG, wovon erkennbar beide Parteien bislang ausgegangen seien. Ergänzend verweist die Klägerin darauf, dass die für Flugregler im Modellbau verwendeten Kabel eigens mit einem Ferritkern ausgestattet seien, um die von den Flugreglern ausgehenden elektromagnetischen Störungen zu dämpfen.
9 Des Weiteren gehe das Landgericht rechtsfehlerhaft davon aus, dass eine Herstellerkennzeichnung auf dem Steckverbinder nicht erforderlich sei. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EMVG seien die notwendigen Angaben auf dem Gerät anzubringen. Es sei branchenüblich, dass dies bei Stromkabeln mit einem Fähnchen geschehe. Eine solche Kennzeichnung könne nach der „Kopfhörerentscheidung des BGH“ nur dann nicht zur Erfüllung der Kennzeichnungspflicht geeignet sein, wenn erfahrungsgemäß damit zu rechnen sei, dass der Verbraucher es entferne. Das sei hier nicht der Fall. Das Landgericht verkenne, dass an die Bestimmtheit wettbewerbsrechtlicher Vorschriften nicht die gleichen hohen Anforderungen zu stellen seien wie im öffentlichen Ordnungsrecht, weil die wettbewerbsrechtlichen Handlungsge- und -verbote nicht zu einem Grundrechtseingriff führten. Auch sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei konfektionierten Kabeln - wie hier - um „passive Elektrogeräte“ handele, die seit dem 01.05.2019 dem Elektrogesetz unterfielen. Für sie gälten somit insbesondere sämtliche Registrierungs- und Kennzeichnungspflichten des Elektrogesetzes.
10 Da auf den Flugregler das EMVG anwendbar sei, müsse ihm nach § 19 Abs. 3 EMVG beim Verkauf an nichtgewerbliche Nutzer eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache beigefügt werden. Das ergebe sich unabhängig davon auch aus § 3 Abs. 4 ProdSiG. Die Beklagte selbst mache in der Gebrauchsanleitung auf ihrer Internetseite darauf aufmerksam, dass eine falsche Verwendung und Bedienung des Flugreglers aufgrund der starken Kraft bei Betriebsbeginn zu Verletzungen und Schäden am Gerät führen könne (Auszug Anlage BK 3, Bl. 95 d. A.).
11 Die Klägerin beantragt,
12 unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils es der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu untersagen, in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr
13 1. Steckverbinder und/oder Flugregler in den Verkehr zu bringen, zum Verkauf anzubieten und/oder zu bewerben, wenn auf dem Gerät der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift des Herstellers und/oder des Einführers nicht angegeben ist, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet:
14 - es folgen drei Ablichtungen; insoweit wird auf die Berufungsbegründung S. 2 f (Bl. 80 f d. A.) verwiesen -
15 2. Flugregler in den Verkehr zu bringen, zum Verkauf anzubieten und/oder zu bewerben, wenn dies erfolgt, ohne dem Produkt eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache beizufügen;
16 hilfsweise zu Ziff. 1 des Antrags beantragt die Klägerin,
17 es der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr Steckverbinder (Ladekabel) in den Verkehr zu bringen, wenn diese nicht mit einer dauerhaften Herstellerkennzeichnung gem. § 9 Abs. 1 ElektroG versehen sind.
18 Die Beklagte beantragt,
19 die Berufung zurückzuweisen und die Klage auch nach den Hilfsantrag abzuweisen.
20 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
21 Die Berufung hat teilweise Erfolg.
22 Mit dem Antrag zu 1 erstrebt die Klägerin eine Kennzeichnung der Flugregler und der Steckverbindungen mit Angaben zu Handelsname oder -marke und Postanschrift des Herstellers oder Einführers. Anspruchsgrundlage kann nur § 9 Abs. 2 Satz 1 EMVG sein. Aus einem Verstoß gegen diese Vorschrift kann die Klägerin jedoch keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte herleiten.
23 a) Der Anwendungsbereich des EMVG ist eröffnet. Das EMVG gilt für alle Betriebsmittel, die elektromagnetische Störungen verursachen oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinflusst werden kann (§ 1 Abs. 1 EMVG). Darunter fallen Geräte, bei denen diese Wirkungen auftreten können (§ 3 Nr. 2 lit. a EMVG), und Bauteile, die zum Einbau in Geräte bestimmt sind und für die dies ebenfalls gilt (ebd. lit. c). Sowohl Flugregler als auch Steckverbinder sind jedenfalls Geräte in letzterem Sinn.
24 b) In einem etwaigen Verstoß der Beklagten gegen die Kennzeichnungspflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EMVG liegt jedoch kein Rechtsbruch i. S. d. § 3a UWG. Die Vorschrift ist keine Marktverhaltensregelung.
25 aa) Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Eine Vorschrift regelt das Marktverhalten der Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Das ist der Fall, wenn sie - zumindest auch - den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (GRUR 2017, 819, 821 Rn. 20 - Aufzeichnungspflicht; BGH GRUR 2016, 513, 514 f Rn. 21 - Eizellspende; OLG Düsseldorf wrp 2021, 928 Rn. 5 - Eigenbeteiligung bei Schutzmasken; Schaffert in MüKoUWG, 3. Aufl. 2020, § 3a Rn. 65).
26 bb) Die Zielsetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EMVG erschließt sich aus dem Ziel des EMVG insgesamt und der in dem Gesetz getroffenen Regelungen zur effektiven Durchsetzung dieses Ziels. Das EMVG dient in Umsetzung der Richtlinie RL 2014/30/EU der elektromagnetischen Verträglichkeit der Vielzahl alltäglich genutzter Geräte, die gegen elektromagnetische Störungen geschützt werden müssen (s. nur Überschrift und Erwägungsgründe 4 und 15 und Art. 1 der Richtlinie sowie § 1 Abs. 1 EMVG). Zur Gewährleistung elektromagnetischer Verträglichkeit der Geräte müssen diese entsprechend konstruiert werden (Erwägungsgrund 14). Es muss überwacht werden, dass die Geräte die gebotenen Vorgaben zum Schutz vor Störungen auch einhalten. Vollständige Angaben zu denjenigen, die ein Gerät in Verkehr bringen, sollen die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit eines Gerätes über die gesamte Lieferkette hinweg erleichtern. Dadurch können die Aufgaben der Marktüberwachung einfacher und wirksamer erfüllt werden (Erwägungsgründe 21 und 25). National ist geregelt, dass die Bundesnetzagentur als Überwachungsbehörde im Verdachtsfall die elektromagnetische Verträglichkeit eines Geräts nachzuprüfen hat. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind, hat sie die für den Vertrieb des Geräts Verantwortlichen zu geeigneten Maßnahmen aufzufordern (§ 23 EMVG). Der Umsetzung dieser Überwachungspflicht dienen die in § 9 Abs. 1 und 2 EMVG geregelten Kennzeichnungspflichten. Mit der Kennzeichnung nach Abs. 1 soll sichergestellt werden, dass Geräte zweifelsfrei identifiziert und ggf. unverzüglich zielgerichtete Maßnahmen ergriffen werden können (BT-Drucks. 240/16 S. 39). Durch die Angabe der Herstellerinformation nach Abs. 2 soll gewährleistet werden, dass eine leichte Identifikation des Herstellers und eine schnelle Kontaktaufnahme mit ihm erfolgen kann (ebd. S. 39).
27 cc) Angesichts dieser Zielsetzung der Kennzeichnungspflicht stellt § 9 Abs. 2 EMVG keine Marktverhaltensregelung dar. Die Kennzeichnung dient nicht dem Interesse der Marktteilnehmer, sondern dem der Marktüberwachungsbehörde, indem sie ihr die Erfüllung ihrer Überwachungsaufgabe erleichtert. Zwar dient eine effektive Marktüberwachung auch dem Schutz der Marktteilnehmer, weil auch sie Interesse daran haben, dass nur ordnungsgemäß funktionierende Geräte auf dem Markt sind. Der Schutz dieses Interesses ist aber nur eine reflexartige Auswirkung des unmittelbaren gesetzgeberischen Ziels einer effizienten Marktüberwachung.
28 dd) Diese Auslegung steht nicht im Widerspruch zur Auslegung des § 9 Abs. 1 ElektroG, wonach es sich bei der Pflicht zur Herstellerkennzeichnung um eine Marktverhaltensregelung handelt. Die Zielrichtung beider Kennzeichnungspflichten ist eine jeweils andere. Mit der Kennzeichnungspflicht nach § 9 Abs. 1 ElektroG sollen die Hersteller vor einer Belastung mit Entsorgungskosten geschützt werden, die sie für Elektrogeräte anderer Wettbewerber übernehmen müssten, die ihre Ware nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet haben (BGH GRUR 2015, 1021, 1022 f., Rn. 15 f. zur Vorgängervorschrift § 7 Satz 1 ElektroG a. F.). Eine solche individualschützende Zielrichtung hat § 9 Abs. 2 EMVG hingegen nicht. Der Senat merkt an, dass in der Kommentierung zu § 3a UWG zwar stets die Kennzeichnungsvorschrift für Elektrogeräte aus § 9 ElektroG abgehandelt, diejenige aus § 9 EMVG jedoch, soweit ersichtlich, nie auch nur erwähnt wird (vgl. - jew. zu § 3a - Hohlweck in Büscher, UWG, 2019, § 3a Rnrn. 292 - 298 (ausführlich); Ebert-Weidenfeller in Götting-Nordemann, UWG, 3. Aufl. 2016, Rn. 79; v. Jagow in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl. 2016, Rn. 77; Diekmann in Seichter, jurisPK. UWG, Stand 15.1.2021, Rn. 232; Köhler in ders./Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, Rn. 1.199; MüKoUWG/Schaffert Rn. 430; Ohly in ders./Sosnitza, 7. Aufl. 2016, Rn. 64; ebenso bei Grunert, Die Entwicklung des Rechtsbruchtatbestands, GRUR Int. 2015, 687, 691 f).
29 ee) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat der Wertung des Senats in der mündlichen Verhandlung entgegengehalten, dass sie zu einer nicht nachvollziehbaren Schwächung des Verbraucherschutzes führe. Der Umstand, dass die Kennzeichnungspflichten nach § 9 Abs. 2 EMVG die Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde erleichterten, dürfe der Anerkennung der Vorschrift als Marktverhaltensregelung nicht entgegenstehen. Nur dann nämlich hätten Mitbewerber und Wettbewerbsverbände die Möglichkeit, Verstößen mit Unterlassungsklagen zu begegnen.
30 Der Senat hält diesen Einwand nicht für durchgreifend. Der Gesetzgeber hat Wettbewerbern und Wettbewerbsverbänden gerade nicht die uneingeschränkte Möglichkeit zur Überwachung des Wettbewerbs eingeräumt. Gegen einen Gesetzesverstoß kann individualrechtlich nur vorgegangen werden, wenn das verletzte Gesetz unmittelbar dem Schutz der Rechte und Interessen der Marktteilnehmer dient. Hat ein Gesetz diese Zielrichtung hingegen nicht, kann ein Verstoß keine Grundlage für einen individualrechtlichen Unterlassungsanspruch sein. Ist in solchen Fällen der Rechtsbruchtatbestand nicht erfüllt, so verwirklicht sich nur eine dem Gesetz von vornherein innewohnende Einschränkung des Tatbestands. Es führt jedoch nicht zur Schwächung eines „an sich“ in höherem Umfang gewährten Verbraucherschutzes. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass für eine Ahndung des Gesetzesverstoßes durch Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände auch deshalb kein Bedürfnis besteht, weil dies der Marktüberwachungsbehörde übertragen ist. Im Grundsatz hat sich der deutsche Gesetzgeber dafür entschieden, die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften nicht behördlich, sondern von den Marktteilnehmern selbst überwachen zu lassen, denen er dafür zivilrechtliche und prozessuale Möglichkeiten zur Durchsetzung des Lauterkeitsrechts an die Hand gegeben hat (BT-Drucks. 15/1487 S. 22; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Goldmann, Vorb. zu § 8 Rnrn. 1 - 3). In dieses System fügt sich der Rechtsbruchtatbestand ein, der es Marktteilnehmern ermöglicht, gegen Gesetzesverstöße vorzugehen. Kein Bedürfnis hierfür besteht aber, soweit ausnahmsweise doch eine behördliche Marktüberwachung erfolgt. Dies ist, wie dargelegt, im Hinblick auf die Überwachung der elektromagnetischen Verträglichkeit der auf dem Markt vertriebenen Geräte der Fall. All dem dient, wie ebenfalls dargelegt, die von § 9 Abs. 2 EMVG geforderte Kennzeichnung.
31 Mit dem Hilfsantrag möchte die Klägerin der Beklagten untersagen lassen, Steckverbinder ohne die nach § 9 Abs. 1 ElektroG erforderlichen Angaben in Verkehr zu bringen. Auch damit hat sie keinen Erfolg.
32 a) Selbst wenn - was der Senat nicht zu entscheiden braucht - ein Verfügungsanspruch bestünde, scheiterte der Antrag doch am Fehlen eines Verfügungsgrunds. Der Klägerin ist der angebliche Gesetzesverstoß seit dem 28.10.2020 bekannt. Erstmals in das Verfahren eingeführt hat sie das Unterlassungsbegehren insoweit in der mündlichen Verhandlung am 03.06.2021. Sieben Monate nach Kenntniserlangung kann aber nicht von einer Gefährdung des zu sichernden Anspruchs oder einer besonderen Dringlichkeit für eine „sofortige“ Regelung ausgegangen werden.
33 b) Der Senat folgt nicht der Auffassung der Klägerin, dass die Kennzeichnungspflicht nach § 9 Abs. 1 ElektroG bereits Gegenstand der Antragstellung in der Antragsschrift gewesen sei. Zwar hat das Landgericht die Beklagte wegen unzureichender Kennzeichnung der Flugregler nach § 9 Abs. 1 ElektroG zur Unterlassung verurteilt. Mit dieser Verurteilung ist das Landgericht jedoch unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über den Antrag zu 1. hinausgegangen. Die Klägerin hat nur die Kennzeichnungspflicht aus § 9 Abs. 2 EMVG zum Streitgegenstand gemacht.
34 Nach § 9 Abs. 1 ElektroG sind Elektro- und Elektronikgeräte, die nach bestimmten, im Gesetz genannten Zeitpunkten in Verkehr gebracht werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass - so wörtlich - „der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist“ und der Zeitpunkt des Inverkehrbringens festgestellt werden kann. Nach § 9 Abs. 2 EMVG hat der Hersteller von Elektrogeräten i. S. d. EMVG seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Gerät anzubringen. Mit ihrem Antrag zu 1 macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte ihre Produkte ohne eben diese Angaben nicht vertreiben dürfe. Der Wortlaut des Antrags ist eindeutig und ausschließlich auf die Kennzeichnungspflicht aus § 9 Abs 2. EMVG bezogen. Die Klägerin hat mehrfach zwar § 9 Abs. 1 ElektroG zitiert, jedoch nie behauptet, dass es an einer Angabe fehle, mit der die Beklagte als Herstellerin identifiziert werden könne. Sie hat in der Sache stets nur zur Nichterfüllung der Kennzeichnungspflicht aus § 9 Abs. 2 EMVG vorgetragen.
35 Die Kennzeichnungspflicht aus § 9 Abs. 1 ElektroG ist nicht etwa als Minus in derjenigen aus § 9 Abs. 2 EMVG enthalten. Es handelt sich um ein Aliud, denn es steht der Beklagten frei, mit welcher Angabe sie ihre Identifizierung nach § 9 Abs. 1 ElektroG sicherstellt. Dies mag üblicherweise durch die Angabe des Markennamens oder Markenzeichens des Herstellers geschehen. Der Hersteller kann aber auch die Registrierungsnummer wählen, mit deren Hilfe sich alle notwendigen Daten ermitteln lassen (vgl. die §§ 6 Abs. 1, 37 Abs. 1 ElektroG). Er muss allerdings bei der Registrierung der Geräte bereits angeben, welche Kennzeichen er verwenden möchte. Die Klägerin hätte deshalb allenfalls dann den im Antrag wiedergegebenen Anspruch gegen die Beklagte aus § 9 Abs. 2 Satz 1 ElektroG auf Angabe des Namens, der Marke oder der Anschrift, wenn die Beklagte bei der Registrierung angegeben hätte, ihre Geräte eben hiermit zu kennzeichnen. Dazu hat die Klägerin nichts vorgetragen.
36 Die Klägerin kann von der Beklagten verlangen, die Flugregler nur mit beigefügter deutschsprachiger Gebrauchsanweisung zu vertreiben. Insofern hat die Berufung Erfolg.
37 a) Die Beklagte hat gegen § 19 Abs. 3 EMVG verstoßen, indem sie die Gebrauchsanweisung nur zum Download bereithielt, ohne den Erwerber des Geräts auf diese Möglichkeit der Einsichtnahme deutlich hinzuweisen.
38 aa) § 19 Abs. 3 EMVG ist eine Marktverhaltensregelung. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist die bestimmungsgemäße Nutzung eines Gerätes wesentlich von einer geeigneten Gebrauchsanleitung sowie konkreten Informationen zur Montage, Installation, Wartung oder dem Betrieb des Geräts abhängig. § 9 Abs. 3 EMVG in Verbindung mit § 19 verpflichtet daher den Hersteller, diese Information dem Gerät beizufügen (BT-Drucks. 240/16 S. 39). Es liegt auf der Hand, dass das Gesetz mit dieser Zweckbestimmung unmittelbar dem Interesse der Verbraucher dient.
39 bb) Nach § 19 Abs. 3 EMVG, mit dem der nationale Gesetzgeber Art. 18 der RL 2014/30/EU (BT-Drucks. 240/16 S. 47) und Art. 7 Abs. 7 ebd. umgesetzt hat, ist jedem Gerät eine Betriebsanleitung mit allen zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlichen Informationen beizufügen. Die Anleitung muss bei nichtgewerblichen Nutzern deutschsprachig sein. Dem genügte jedenfalls die Handhabung der Beklagten zur Zeit des Testkaufs nicht. Die Beklagte hatte nur eine deutschsprachige Gebrauchsanweisung auf ihrer Internetseite zum Download bereitgehalten und hierauf am Ende der Artikelbeschreibung mit dem Hinweis „Download Gebrauchsanweisung“ aufmerksam gemacht. Ein Hinweis fand sich hingegen weder in der Bestellbestätigung oder Rechnung noch in sonstigen der Bestellung oder dem Produkt beigelegten Unterlagen.
40 Der Senat braucht nicht abschließend zu entscheiden, welche Voraussetzungen für ein „Beifügen“ der Gebrauchsanweisung erforderlich sind. Ein „Beifügen“ von Unterlagen zu einer Ware verlangt dem Wortsinn nach jedenfalls, dass Unterlagen und Ware in irgend einer Form so miteinander verbunden werden, dass der Verbraucher sie als zusammengehörig wahrnimmt. Diese Verbindung muss, wenn - wie hier - eine Gebrauchsanweisung beizufügen ist, zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Nutzer das Gerät zur Nutzung ausgehändigt erhält. Das folgt sowohl aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 3 EMVG, der ein Beifügen der Gebrauchsanleitung „zu dem Gerät“ verlangt, als auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die sicherstellen soll, dass der Nutzer das Gerät sachgerecht in Betrieb nimmt. Ein Hinweis auf die Gebrauchsanweisung, die sich nur in der Artikelbeschreibung findet, genügt dem nicht. Die Artikelbeschreibung liest der Verbraucher, bevor er sich für den Erwerb des Geräts entscheidet. Wird ihm das Gerät ausgehändigt, was je nach Lieferzeit erst Wochen später der Fall sein kann, ist ungewiss, inwieweit er die Artikelbeschreibung noch in Erinnerung hat. Keinesfalls kann damit gerechnet werden, dass ihm noch gegenwärtig ist, dass sich am Ende der Artikelbeschreibung ein Download für die Gebrauchsanweisung fand.
41 c) Die einmal erfolgte Wettbewerbsverletzung begründet eine Vermutung der Wiederholungsgefahr, die durch die bloße Änderung des Verhaltens - selbst dann, wenn es nunmehr lauter wäre - nicht widerlegt wird.
42 d) Da der Anspruch damit schon wegen Verstoßes gegen § 19 Abs. 3 EMVG begründet ist, kommt es auf einen durch Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung (Harte-Bavendamm u. a./v. Jagow § 3a Rnrn. 75 - 77) des Art. 3 Abs. 4 ProdSG begangenen Rechtsbruch nicht an.
43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da das Urteil von Gesetzes wegen endgültig vollstreckbar ist (§ 542 Abs. 2 ZPO).
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