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5 LA 8/21•Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, 2021-08-23, 5 LA 8/21
5 LA 8/21Verwaltungsgericht / 5. Abteilung23.08.2021
1. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung kann nicht darauf gestützt werden, eine vom Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesene Klage müsse stattdessen (möglicherweise) als unzulässig abgewiesen werden.(Rn.18) 2. Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 22. Oktober 2021 – 1 BvR 2099/21 –). Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 12. Oktober 2020, 3 A 36/19, Urteil
Entscheidungsdatum: 2021-08-23
Aktenzeichen: 5 LA 8/21
ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2021:0823.5LA8.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung kann nicht darauf gestützt werden, eine vom Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesene Klage müsse stattdessen (möglicherweise) als unzulässig abgewiesen werden.(Rn.18)
Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 22. Oktober 2021 – 1 BvR 2099/21 –).
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 12. Oktober 2020, 3 A 36/19, Urteil
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2020 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Einzelrichter – wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1 Der Kläger wendet sich gegen ein Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes vom November 2018 mit folgendem Inhalt:
2 Sehr geehrter Herr …
3 ausweislich des Zentralen Fahrzeugregisters beim Kraftfahrt-Bundesamt sind Sie am 2. Oktober 2018 als Halter eines Dieselfahrzeugs eingetragen, das der Abgasnorm Euro 5 oder Euro 4 entspricht und in einer Region zugelassen ist, in der ein Stickstoffdioxid-Jahresmittelwert von mehr als 50 Mikrogramm/Kubikmeter Luft überschritten wird.
4 Daher soll dieses Schreiben Sie über das am 24. Oktober 2018 beschlossene Konzept der Bundesregierung für saubere Luft und die Sicherung der individuellen Mobilität in unseren Städten informieren. Dieses Konzept soll zur Verbesserung der Luft in unseren Städten beitragen, die individuelle Mobilität weiter gewährleisten und Fahrverbote in unseren Städten sowie unangemessene Belastungen für Besitzer eines Diesel-Pkw vermeiden. Maßgeblicher Bestandteil des Konzepts ist die Flottenerneuerung, um Fahrzeuge mit moderner Abgasreinigung in den Verkehr zu bringen. Dazu bieten die deutschen Fahrzeughersteller in den 15 besonders belasteten Regionen mit einem Stickstoffdioxid-Jahresmittelwert von mehr als 50 Mikrogramm/Kubikmeter Luft Umtauschaktionen an.
5 Im Rahmen der Umtauschaktionen können betroffene Bürger Umtauschprämien, Leasingangebote oder Rabatte der Fahrzeughersteller in Anspruch nehmen, um im Rahmen einer Flottenerneuerung einen wirksamen und maßgeblichen Beitrag zur Reduzierung der Fahrzeugemissionen und zu einer Verbesserung der Luftqualität in unseren Städten zu leisten. Die Umtauschaktionen der Hersteller können sofort in Anspruch genommen werden.
6 Über die Angebote der Fahrzeughersteller zur laufenden Umtauschaktion können Sie sich über die Hotline der Hersteller oder deren Internetseite unter o. g. Links informieren.
7 Es bleibt Ihnen natürlich unbenommen, sich auch bei anderen Herstellern über laufende Umtauschaktionen zu informieren.
8 Durch Ihr Mitwirken bei der Flottenerneuerung kann die Luft in unseren Städten weiter verbessert werden, ohne dass Sie eine Einschränkung für Ihr Mobilitätsverhalten befürchten müssen.
9 Das Verwaltungsgericht hat die Aufhebungs- und Unterlassungsklage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
10 Der Antrag ist unbegründet. Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor, jedenfalls hat der Kläger die Voraussetzungen hierfür nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
11 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
12 a) Der Kläger hat u.a. beantragt, das im Schreiben des Beklagten vom November 2018 vorhandene schlichte Verwaltungshandeln aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat insoweit einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch geprüft und diesen sowohl mit dem Argument verneint, der Erhalt des Informationsschreibens stelle keinen Eingriff in eine grundrechtlich oder sonst geschützte Rechtsposition des Klägers dar, als auch mit dem Argument, durch den Erhalt des Schreibens werde kein andauernder, rechtswidriger Zustand geschaffen, dessen Beseitigung möglich wäre. Beide Begründungen tragen das Urteil jeweils selbständig. In einem solchen Fall kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn für jede der beiden Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt ist und vorliegt.
13 b) Entsprechendes gilt für den Antrag, es zu unterlassen, an den Kläger Schreiben wie das vom November 2018 zu richten. Das Verwaltungsgericht hat insoweit einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geprüft und diesen sowohl mit dem Argument verneint, der Erhalt des Informationsschreibens stelle keinen Eingriff dar, als auch mit dem Argument, es bestehe keine Wiederholungsgefahr.
14 c) Jedenfalls in Bezug auf die – bei beiden Anträgen tragende – Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass kein Eingriff in eine Rechtsposition des Klägers vorliege, sind keine ernstlichen Zweifel dargelegt.
15 Das Verwaltungsgericht hat das Anliegen des Klägers mit den Worten beschrieben, dass er von staatlichem Informationshandeln wie dem vorliegenden gänzlich verschont bleiben wolle. Die hieran im Zulassungsverfahren geübte Kritik ist nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat lediglich den – nicht mit weiteren Einschränkungen versehenen – Unterlassungsantrag inhaltlich wiedergegeben. Abgesehen davon hat das vom Kläger aufgeworfene Problem, wie sein Rechtsschutzbegehren sprachlich zutreffend formuliert werden kann, nichts mit der Eingriffsqualität des im Streit stehenden Informationsschreibens zu tun.
16 Der Kläger sieht eine zumindest eingriffsgleiche Beeinträchtigung darin, dass er „verpflichtet“ gewesen sei, das amtliche Schreiben zu öffnen und zur Kenntnis zu nehmen. Jedoch fehlen dazu substantiierte Ausführungen, insbesondere zur Rechtsgrundlage für eine derartige Verpflichtung, zum betroffenen Grundrecht und zu dessen Schutzbereich.
17 2. Die Berufung kann nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Dass sich die konkret entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfragen im Schwierigkeitsgrad von den in anderen Verfahren zu entscheidenden Fragen signifikant unterscheiden, ist nicht dargelegt.
18 Dies gilt insbesondere für die Frage, ob der Kläger in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist. Der Hinweis darauf, dass ein früherer Berichterstatter hierzu eine andere Auffassung vertreten hat als der entscheidende Einzelrichter, reicht für die Darlegung besonderer Schwierigkeiten nicht aus. Zudem scheitert die Zulassung der Berufung daran, dass die Klage auch dann abzuweisen wäre, wenn die Klagebefugnis entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verneint würde. Die Klage wäre dann zwar nicht unbegründet, sondern bereits unzulässig. Ein Zulassungsantrag kann aber nicht darauf gestützt werden, eine vom Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesene Klage müsse stattdessen (möglicherweise) als unzulässig abgewiesen werden (vgl. VGH München, Beschluss vom 18. April 2017 – 12 ZB 13.2095 –, juris Rn. 9 m.w.N.).
19 Die übrigen vom Kläger als besonders schwierig bezeichneten Fragen waren für das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Das Urteil wird selbständig tragend auf die fehlende Eingriffsqualität des beanstandeten staatlichen Informationshandelns gestützt (s.o.).
20 3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen waren aus dem vorstehend genannten Grund für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich.
21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
23 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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