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93 F 122/17•AG Schleswig, 2021-01-11, 93 F 122/17
93 F 122/17Gericht erster Instanz11.01.2021
1. Für die Mieteinnahmen des Unterhaltspflichtigen sind die Werte aus dem Steuerbescheid zugrunde zu legen. Diesem Betrag sind die Abschreibungen (AfA) hinzuzurechnen. Die steuerlichen Abschreibungen für Gebäude sind unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen und damit dem Einkommen zuzurechnen. Dies folgt daraus, dass bei Gebäuden - anders als bei beweglichen Wirtschaftsgütern - ein tatsächlicher Wertverzehr nicht anzunehmen ist.(Rn.20) 2. Zwar muss das unterhaltspflichtige Kind grundsätzlich zur Bestreitung des Unterhalts auch den Stamm seines Vermögens einsetzen, so dass der Unterhaltspflichtige grundsätzlich auch sein Altersvorsorgevermögen anzugreifen hat. Der Wert einer den konkreten Verhältnissen angemessenen selbstgenutzten Immobilie bleibt bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens jedoch außer Betracht. Hierunter fällt auch der Übererlös, der dem Unterhaltspflichtigen nach dem Verkauf seiner bisherigen Immobilie und dem Neukauf einer günstigeren Immobile verbleibt.(Rn.34)
Entscheidungsdatum: 2021-01-11
Aktenzeichen: 93 F 122/17
ECLI: ECLI:DE:AGSCHLE:2021:0111.93F122.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1601 BGB, § 1603 Abs 1 BGB, § 94 Abs 1 SGB 12
Für die Mieteinnahmen des Unterhaltspflichtigen sind die Werte aus dem Steuerbescheid zugrunde zu legen. Diesem Betrag sind die Abschreibungen (AfA) hinzuzurechnen. Die steuerlichen Abschreibungen für Gebäude sind unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen und damit dem Einkommen zuzurechnen. Dies folgt daraus, dass bei Gebäuden - anders als bei beweglichen Wirtschaftsgütern - ein tatsächlicher Wertverzehr nicht anzunehmen ist.(Rn.20)
Zwar muss das unterhaltspflichtige Kind grundsätzlich zur Bestreitung des Unterhalts auch den Stamm seines Vermögens einsetzen, so dass der Unterhaltspflichtige grundsätzlich auch sein Altersvorsorgevermögen anzugreifen hat. Der Wert einer den konkreten Verhältnissen angemessenen selbstgenutzten Immobilie bleibt bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens jedoch außer Betracht. Hierunter fällt auch der Übererlös, der dem Unterhaltspflichtigen nach dem Verkauf seiner bisherigen Immobilie und dem Neukauf einer günstigeren Immobile verbleibt.(Rn.34)
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 60 % und der Antragsgegner zu 40 %.
Der Verfahrenswert wird auf 11.267,00 € festgesetzt.
I.
1 Der Antragsgegner ist der Sohn der Frau … die in der Pflegeeinrichtung … in Bremen lebt. Da die Mutter des Antragsgegners nicht in der Lage ist, die Kosten der stationären Unterbringung aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu tragen, erbringt die Antragstellerin seit langem Sozialleistungen der Hilfe zur Pflege nach SGB XII in Höhe von ca. 1.000,00 € monatlich.
2 Die Schwester des Antragsgegners, Frau …, wird von der Antragstellerin ebenfalls aus übergegangenem Recht auf Unterhalt in Anspruch genommen und zahlt monatliche Beträge zwischen 142,00 € und 230,00 €.
3 Mit Rechtswahrungsanzeige vom 07.11.2011, zugestellt am 09.11.2011 hat die Antragstellerin den Antragsgegner auf den Übergang des Unterhaltsanspruchs hingewiesen und ihn weiterem Schreiben vom 13.07.2016 zur Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert.
4 Der Antragsgegner ist Rentner und bezieht eine Altersrente in Höhe von 455,34 €. Bis Februar 2017 war der Antragsgegner zudem Eigentümer drei kleinen Mehrfamilienhäusern in … und erzielte hieraus Mieteinkünfte. Im Februar 2017 verkaufte der Antragsgegner diese Immobilien.
5 Der Antragsgegner ist zudem Eigentümer einer selbstgenutzten Immobilie in F., die er gemeinsam mit seiner Ehefrau seit 2015 bewohnt. Zuvor wohnte der Antragsgegner mit seiner Ehefrau in N. Die dortige Immobile wurde zum Preis von 325.000,00 € verkauft. Die Immobilie in F. erwarb der Antragsgegner für 100.000,00 €, investierte jedoch in den vergangenen Jahren ca. 162.000,00 € in die Sanierung und Renovierung. In der nächsten Zeit sind weitere Sanierungsmaßnahmen in einer Höhe von ca. 32.000,00 € erforderlich.
6 Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Antragsgegner sei zur Zahlung von Unterhalt für seine Mutter leistungsfähig. Insbesondere habe er sein Geldvermögen in Höhe von 134.985,05 € (Stand 07/2016) bzw. 265.487,13 € zu verrenten und sodann für Unterhaltszwecke einzusetzen.
7 Die Antragstellerin hat zunächst im Wege des Stufenantrags vom Antragsgegner die Auskunftserteilung verlangt. Nach Erteilung der Auskünfte beantragt die Antragstellerin nunmehr,
8 den Antragsgegner zu verpflichten, an sie einen rückständigen Unterhaltsbetrag für die Zeit vom 01.07.2016 bis 31.05.2019 in Höhe von 11.267,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab Antragstellung zu zahlen.
9 Der Antragsgegner beantragt,
10 den Antrag zurückzuweisen.
11 Der Antragsgegner ist der Auffassung, er sei nicht leistungsfähig zur Zahlung von Unterhalt. Die Einkünfte aus Vermietung seien von der Antragstellerin zu hoch angesetzt. Auch der Wohnwert der selbstgenutzten Immobilie sei deutlich niedriger als von der Antragstellerin angenommen. Schließlich könne sein Barvermögen nicht zur Verrentung herangezogen werden, da er selbst nur über eine geringe Altersrente verfüge und das durch die Veräußerung der Immobilien erworbene Vermögen letztlich seine gesamte Altersversorgung darstelle.
II.
12 Der Antrag ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
13 Die Antragstellerin kann von dem Antragsgegner gem. § 94 Abs. 1 SGB XII aus übergegangenem Recht Unterhalt für die Mutter des Antragsgegners Frau … in Höhe von 4.459,00 € für den Zeitraum 01.07.2016 - 31.05.2019 verlangen. Der Anspruch folgt aus §§ 1601 ff. BGB.
14 Die Antragstellerin hat dargelegt, dass die Mutter des Antragsgegners bedürftig ist. Sie erbrachte im streitgegenständlichen Zeitraum und erbringt noch immer unstreitig für die Mutter des Antragsgegners monatliche Leistungen für die stationäre Pflege im Pflegeheim Leistungen in Höhe von ca. 1.000,00 € monatlich.
15 Der Antragsgegner ist nach seinen Einkommensverhältnissen jedoch nur teilweise zur Zahlung von Elternunterhalt leistungsfähig.
16 Dies beruht auf folgenden Erwägungen zum Einkommen des Antragsgegners.
17 1. Rente
18 Der Antragsgegner bezieht unstreitig eine Altersrente von jedenfalls 455,34 € monatlich.
19 2. Mieteinkünfte
20 Darüber hinaus hat der Antragsgegner bis Februar 2017 Mieteinkünfte aus der Vermietung mehrerer Wohnungen in … erzielt. Die Mieteinnahmen sind mit durchschnittlich 1.053,36 € anzusetzen. Zugrunde zu legen sind die Werte aus dem Steuerbescheid des Antragsgegners für das Jahr 2016. Hieraus ergeben sich Einkünfte von 8.631,00 €. Diesem Betrag sind jedoch noch die Abschreibungen (AfA) in Höhe von 5.147,00 € hinzuzurechnen. Die steuerlichen Abschreibungen für Gebäude sind nach der herrschenden Meinung unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen und damit dem Einkommen zuzurechnen. Dies folgt daraus, dass bei Gebäuden - anders als bei beweglichen Wirtschaftsgütern - ein tatsächlicher Wertverzehr nicht anzunehmen ist (Wendl/Dose UnterhaltsR, § 1 Die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens, Rn. 343 - 345, beck-online).
21 3. Einkommenssteuer
22 Steuernachzahlungen bzw. -erstattungen sind unterhaltsrechtlich in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie tatsächlich gezahlt bzw. erstattet wurden. Die diesbezüglichen Werte des Antragstellers wurden vom Antragsgegner nicht bestritten. Es ist daher mit folgenden Beträgen zu rechnen, die jeweils gleichmäßig auf das Einkommen des Antragsgegners und seiner Ehefrau aufzuteilen sind:
23 2016: Steuererstattung 260,97 € entsprechend 10,88 € pro Person und Monat
24 2017: Steuervorauszahlung 2.436,00 € entsprechend 101,50 € pro Person und Monat
25 2018: Steuernachzahlung 1.183,18 € entsprechend 49,30 € pro Person und Monat
26 4. Wohnvorteil
27 Beim Einkommen des Antragsgegners ist zudem ein Wohnvorteil anzusetzen, da der Antragsgegner in einer ihm gehörenden Immobilie lebt. Die Antragstellerin ermittelt einen Wohnwert von 641,95 € auf Grundlage einer durchschnittlichen Wohnungsgröße von 74,3 qm für einen 2-Personen-Haushalt und einem Mietwert von 8,65 € / qm. Dieser soll einem Mietspiegel für F. entnommen worden sein. Ein solcher existiert jedoch tatsächlich nach den gerichtlichen Erkenntnissen nicht.
28 Der Wohnwert ist jedoch nicht auf Basis einer durchschnittlichen Wohnungsgröße, sondern unter Zugrundelegung der tatsächlichen Wohnfläche der Immobilie von hier 130 qm zu ermitteln. Das Gericht schätzt des Weiteren einem Mietwert von jedenfalls 6,00 € / qm. Nach dieser Maßgabe ergibt sich hier ein Wohnwert von 780,00 € monatlich.
29 Anhaltspunkte dafür, dass der Mietwert tatsächlich sogar unter diesem Betrag von 641,95 € liegen sollte bestehen nicht. Der Vortrag des Antragsgegners ist insoweit nicht nachvollziehbar. Er selbst geht insoweit von einem Mietwert von 7,00 € / qm aus.
30 Entgegen der Annahme der Antragstellerin steht die Immobilie jedoch im Alleineigentum des Antragsgegners, so dass der Wohnvorteil auch vollständig seinem Einkommen hinzuzurechnen ist.
31 5. Vermögensverrentung
32 Ein Einkommen aus Verrentung seines Vermögens ist dem Antragsgegner entgegen der Auffassung der Antragstellerin erst ab dem Verkauf seiner Immobilien in … im März 2017 zuzurechnen.
33 Zwar muss das unterhaltspflichtige Kind grundsätzlich zur Bestreitung des Unterhalts auch den Stamm seines Vermögens einsetzen (BGH FamRZ 2006, 1511), so dass der Antragsgegner grundsätzlich auch sein Altersvorsorgevermögen anzugreifen hat. Der Wert einer den konkreten Verhältnissen angemessenen selbstgenutzten Immobilie bleibt bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens jedoch außer Betracht. Dies folgt dem Grundsatz, dass das unterhaltspflichtige Kind keine spürbare und dauerhafte Senkung des eigenen berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus hinnehmen muss (vgl. Wendl/Dose UnterhaltsR, § 2 Kindes-, Eltern- und sonstiger Verwandtenunterhalt Rn. 1000 m.w.N., insbes. BGH FamRZ 2017, 519)
34 Danach ist das Barvermögen des Antragsgegners zu Beginn des hier streitigen Unterhaltszeitraums in Höhe von rd. 140.000,00 € nicht einzusetzen. Dieses Vermögen dürfte im Wesentlichen aus der Veräußerung seiner selbstgenutzten Immobilie in N. stammen. Der Antragsgegner hatte im Jahr 2015 seine bis dahin bewohnte Immobilie in N. für 300.000,00 € verkauft und sodann eine Immobilie in F. für nur 100.000,00 € erworben. Dieser „Übererlös“ ist nicht für Unterhaltszwecke einzusetzen.
35 Wäre der Antragsgegner in seiner Immobilie in N. wohnen geblieben, so hätte ihm kein Vermögen zur Verfügung gestanden, da es sich bei der Immobilie mit einem Wert von 300.000,00 € um angemessenes Wohneigentum handelte, bei dem weder eine Verwertung noch eine Vermietung zumutbar gewesen wäre. Es kann dem Antragsgegner nicht zum Nachteil gereichen, wenn er diese Immobilie veräußert und eine günstigere Immobilie erwirbt, die er in der Folgezeit zudem noch für mehr als 160.000,00 € sanieren muss bzw. musste. Das von der Antragstellerin im Unterhaltszeitraum von 07/2016 bis 02/2017 angesetzte Barvermögen ist daher insgesamt nicht zu berücksichtigen und auch nicht im Wege der Verrentung als Einkommen einzusetzen.
36 Etwas anderes gilt für die Immobilien des Antragsgegners in … . Diese hatte er bis 02/2017 vermietet und hieraus auch Mieteinkünfte erzielt. Durch die Veräußerung fallen diese Mieteinkünfte weg und dem Antragsgegner steht stattdessen der Veräußerungserlös von rd. 164.000,00 € als sein Altersvorsorgevermögen zur Verfügung. Dieses Vermögen ist beim Antragsgegner im Wege einer Verrentung als Einkommen auch für Unterhaltszwecke einzusetzen. Der Antragsgegner hat bereits die Regelaltersgrenze erreicht und muss sein für die Altersvorsorge angespartes Vermögen dann auch für diesen Zweck zur Sicherung seines Lebensunterhaltes einsetzen.
37 Die Verrentung erfolgt sodann entsprechend der Vorgaben des BGH in der Entscheidung vom 21.12.2011 (NJW 2013, 301). Danach hat die Umrechnung des Kapitals in Anlehnung an § 14 Bewertungsgesetz zu erfolgen. Zum Zeitpunkt 01.03.2017 ergibt sich für den Antragsgegner aus den entsprechenden Tabellen des Bundesministeriums für Finanzen ein Vervielfältiger von 8,556, womit sich folgende Berechnung für die Kapitalisierung ergibt:
38 | | | | --- | --- | | Einsetzbares Vermögen | 164.000,00 € | | geteilt durch Vervielfältiger ./. 8,556 = | 19.167,84 € | | geteilt durch 12 Monate = | 1.597,32 € |
39 6. Abzugsposten
40 Vom Einkommen des Antragsgegners abzuziehen sind die Kosten für seine private Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von unstreitig 904,78 € monatlich.
41 Zusätzlich abzugsfähig sind die vom Antragsgegner gezahlten Selbstbehalte, jedoch nur umgelegt auf das jeweilige Jahr, in dem diese anfielen. Bei den Selbstbehalten handelt es sich bekanntermaßen um Krankheitskosten, die von der Versicherung nur anteilig erstattet werden, so dass der nicht erstattete Teil vom Versicherten selbst zu tragen ist.
42 Ausweislich der vorgelegten Bescheinigung der Krankenversicherung (Bl. 347 d.A.) hat der Antragsgegner im unterhaltsrelevanten Zeitraum folgende Selbstbehalte getragen:
43 | | | | --- | --- | | 2016: | 0,00 € | | 2017: | 1.082,79 € (monatlich 90,23 €) | | 2018: | 3.503,72 € (monatlich 291,98 €) | | 2019: | 951,53 € (monatlich 79.29 €) |
44 Die geltend gemachten Kosten für die Hundehaltung sind nicht abzugsfähig. Diese sind aus den im Elternunterhalt bereits großzügig bemessenen Selbstbehalten zu tragen.
45 7. Einkommen Ehefrau
46 Das Einkommen der Ehefrau des Antragsgegners ist wie von der Antragstellerin dargestellt zu berücksichtigen. Soweit der Antragsgegner die Höhe des Einkommens bestritten hat, so konnte dieses Bestreiten nicht berücksichtigt werden, da nicht erkennbar ist, welche Punkte genau angegriffen werden sollen. Der Antragsteller hat das Einkommen als Durchschnitt aus den vorgelegten Einkommensabrechnungen ermittelt und sogar zugunsten des Antragsgegners durchgängig beibehalten, ohne etwaige Lohnerhöhungen anzusetzen. Somit ist für die Ehefrau des Antragsgegners ein Nettoeinkommen von 2.822,39 € anzusetzen.
47 Abzuziehen sind die unstreitig von der Ehefrau geleisteten Darlehensraten von 836,00 € monatlich.
48 8. Unterhaltsberechnung
49 Die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners berechnet sich sodann unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung anhand der prozentualen Verteilung des Familienbedarfs im Verhältnis zur Beteiligung am Familieneinkommen.
50 a) Zeitraum 01.07.2016 bis 31.12.2016:
51 | | | | --- | --- | | Einkommen Antragsgegner | | | Rente | 455,34 € | | Vermietung | 1.053,36 € | | Verrentung des Vermögens | | | Wohnvorteil | 780,00 € | | Steuererstattung | 10,88 € | | abzgl. KV / PV | - 904,78 € | | Gesamt | 1.394,80 € | | Einkommen Ehefrau | | | Arbeitsentgelt | 2.822,39 € | | Steuererstattung | 10,88 € | | abzgl. Darlehen | - 836,00 € | | Gesamt | 1.997,27 € | | Gesamteinkünfte | 3.392,07 € | | Prozentanteile: | | | Antragsgegner: | 41,1 % | | Ehefrau: | 58,9 % | | abzgl. Aufw. Besuchsfahrten | - 98,40 € | | Bereinigtes Familieneinkommen | 3.490,47 € | | Familienselbstbehalt | | | Selbstbehalt Antragsgegner | 1.800,00 € | | Selbstbehalt Ehefrau | 1.440,00 € | | Gesamt | 3.240,00 € | | Individueller Familienbedarf | | | Familiengesamteinkommen | 3.352,43 € | | abzgl. Familienselbstbehalt | - 3.240,00 € | | übersteigende Fam-Geseink. | 112,43 € | | abzgl. 10 % Haushaltsersparnis | - 11,24 € | | Zwischensumme | 101,19 € | | davon 1/2 | 50,59 € | | zzgl. Fam-Selbstbeh. | 3.240,00 € | | Individueller Familienbedarf | 3.290,59 € | | Leistungsfähigkeit des Antragsgegners | | | Einkommen Antragsgegner | 1.394,80 € | | abzgl. Haftungsanteil Fam-Ges-bedarf | - 1.353,07 € | | Leistungsfähigkeit | 41,73 € |
52 Es ergibt sich demnach eine gerundete Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt in Höhe von 42,00 €.
53 b) Zeitraum 01.01.2017 bis 28.02.2017:
54 Es ändert sich der Betrag bzgl. der Einkommenssteuern und bzgl. des Selbstbehalts in der privaten Krankenversicherung.
55 | | | | --- | --- | | Einkommen Antragsgegner | | | Rente | 455,34 € | | Vermietung | 1.053,36 € | | Verrentung des Vermögens | | | Wohnvorteil | 780,00 € | | abzgl. Steuernachzahlung | - 101,50 € | | abzgl. KV / PV | - 904,78 € | | abzgl. Selbstbehalt KV | - 90,23 € | | Gesamt | 1.192,19 € | | Einkommen Ehefrau | | | Arbeitsentgelt | 2.822,39 € | | abzgl. Steuernachzahlung | - 101,50 € | | abzgl. Darlehen | - 836,00 € | | Gesamt | 1.884,89 € | | Gesamteinkünfte | 3.077,08 € | | Prozentanteile: | | | Antragsgegner: | 38,7 % | | Ehefrau: | 61,3 % | | abzgl. Aufw. Besuchsfahrten | - 98,40 € | | Bereinigtes Familieneinkommen | 3.175,48 € | | Familienselbstbehalt | | | Selbstbehalt Antragsgegner | 1.800,00 € | | Selbstbehalt Ehefrau | 1.440,00 € | | Gesamt | 3.240,00 € | | Individueller Familienbedarf | | | Familiengesamteinkommen | 3.352,43 € | | abzgl. Familienselbstbehalt | - 3.240,00 € | | übersteigende Fam-Geseink. | 112,43 € | | abzgl. 10 % Haushaltsersparnis | - 11,24 € | | Zwischensumme | 101,19 € | | davon 1/2 | 50,59 € | | zzgl. Fam-Selbstbeh. | 3.240,00 € | | Individueller Familienbedarf | 3.290,59 € | | Leistungsfähigkeit des Antragsgegners | | | Einkommen Antragsgegner | 1.192,19 € | | abzgl. Haftungsanteil Fam-Ges-bedarf | - 1.274,91 € | | Leistungsfähigkeit | - 82,72 € |
56 In diesem Zeitraum ergibt sich folglich keine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit.
57 c) Zeitraum 01.03.2017 bis 31.12.2017
58 Es entfallen die Mieteinkünfte, stattdessen werden Einkünfte aus Verrentung des Vermögens hinzugerechnet.
59 | | | | --- | --- | | Einkommen Antragsgegner | | | Rente | 455,34 € | | Vermietung | | | Verrentung des Vermögens | 1.597,32 € | | Wohnvorteil | 780,00 € | | abzgl. Steuernachzahlung | - 101,50 € | | abzgl. KV / PV | - 904,78 € | | abzgl. Selbstbehalt KV | - 90,23 € | | Gesamt | 1.736,15 € | | Einkommen Ehefrau | | | Arbeitsentgelt | 2.822,39 € | | abzgl. Steuernachzahlung | - 101,50 € | | abzgl. Darlehen | - 836,00 € | | Gesamt | 1.884,89 € | | Gesamteinkünfte | 3.621,04 € | | Prozentanteile: | | | Antragsgegner: | 47,9 % | | Ehefrau: | 52,1 % | | abzgl. Aufw. Besuchsfahrten | - 98,40 € | | Bereinigtes Familieneinkommen | 3.719,44 € | | Familienselbstbehalt | | | Selbstbehalt Antragsgegner | 1.800,00 € | | Selbstbehalt Ehefrau | 1.440,00 € | | Gesamt | 3.240,00 € | | Individueller Familienbedarf | | | Familiengesamteinkommen | 3.352,43 € | | abzgl. Familienselbstbehalt | - 3.240,00 € | | übersteigende Fam-Geseink. | 112,43 € | | abzgl. 10 % Haushaltsersparnis | - 11,24 € | | Zwischensumme | 101,19 € | | davon 1/2 | 50,59 € | | zzgl. Fam-Selbstbeh. | 3.240,00 € | | Individueller Familienbedarf | 3.290,59 € | | Leistungsfähigkeit des Antragsgegners | | | Einkommen Antragsgegner | 1.736,15 € | | abzgl. Haftungsanteil Fam-Ges-bedarf | - 1.577,71 € | | Leistungsfähigkeit | 158,44 € |
60 Es ergibt sich demnach eine gerundete Leistungsfähigkeit von monatlich 159,00 €.
61 d) Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018:
62 Es ändert sich der Betrag bzgl. der Einkommenssteuern und bzgl. des Selbstbehalts in der privaten Krankenversicherung.
63 | | | | --- | --- | | Einkommen Antragsgegner | | | Rente | 455,34 € | | Vermietung | | | Verrentung des Vermögens | 1.597,32 € | | Wohnvorteil | 780,00 € | | abzgl. Steuernachzahlung | - 49,30 € | | abzgl. KV / PV | - 904,78 € | | abzgl. Selbstbehalt KV | - 291,98 € | | Gesamt | 1.586,60 € | | Einkommen Ehefrau | | | Arbeitsentgelt | 2.822,39 € | | abzgl. Steuernachzahlung | - 49,30 € | | abzgl. Darlehen | - 836,00 € | | Gesamt | 1.937,09 € | | Gesamteinkünfte | 3.523,69 € | | Prozentanteile: | | | Antragsgegner: | 45,0 % | | Ehefrau: | 55,0 % | | abzgl. Aufw. Besuchsfahrten | - 98,40 € | | Bereinigtes Familieneinkommen | 3.622,09 € | | Familienselbstbehalt | | | Selbstbehalt Antragsgegner | 1.800,00 € | | Selbstbehalt Ehefrau | 1.440,00 € | | Gesamt | 3.240,00 € | | Individueller Familienbedarf | | | Familiengesamteinkommen | 3.352,43 € | | abzgl. Familienselbstbehalt | - 3.240,00 € | | übersteigende Fam-Geseink. | 112,43 € | | abzgl. 10 % Haushaltsersparnis | - 11,24 € | | Zwischensumme | 101,19 € | | davon 1/2 | 50,59 € | | zzgl. Fam-Selbstbeh. | 3.240,00 € | | Individueller Familienbedarf | 3.290,59 € | | Leistungsfähigkeit des Antragsgegners | | | Einkommen Antragsgegner | 1.586,60 € | | abzgl. Haftungsanteil Fam-Ges-bedarf | - 1.481,64 € | | Leistungsfähigkeit | 104,96 € |
64 Es ergibt sich demnach eine gerundete Leistungsfähigkeit von monatlich 105,00 €.
65 e) Zeitraum 01.01.2019 bis 31.05.2019:
66 Es ändert sich der Betrag bzgl. der Einkommenssteuern und bzgl. des Selbstbehalts in der privaten Krankenversicherung.
67 | | | | --- | --- | | Einkommen Antragsgegner | | | Rente | 455,34 € | | Vermietung | | | Verrentung des Vermögens | 1.597,32 € | | Wohnvorteil | 780,00 € | | abzgl. KV / PV | - 904,78 € | | abzgl. Selbstbehalt KV | - 79,29 € | | Gesamt | 1.848,59 € | | Einkommen Ehefrau | | | Arbeitsentgelt | 2.822,39 € | | abzgl. Darlehen | - 836,00 € | | Gesamt | 1.986,39 € | | Gesamteinkünfte | 3.834,98 € | | Prozentanteile: | | | Antragsgegner: | 48,2 % | | Ehefrau: | 51,8 % | | abzgl. Aufw. Besuchsfahrten | - 98,40 € | | Bereinigtes Familieneinkommen | 3.933,38 € | | Familienselbstbehalt | | | Selbstbehalt Antragsgegner | 1.800,00 € | | Selbstbehalt Ehefrau | 1.440,00 € | | Gesamt | 3.240,00 € | | Individueller Familienbedarf | | | Familiengesamteinkommen | 3.352,43 € | | abzgl. Familienselbstbehalt | - 3.240,00 € | | übersteigende Fam-Geseink. | 112,43 € | | abzgl. 10 % Haushaltsersparnis | - 11,24 € | | Zwischensumme | 101,19 € | | davon 1/2 | 50,59 € | | zzgl. Fam-Selbstbeh. | 3.240,00 € | | Individueller Familienbedarf | 3.290,59 € | | Leistungsfähigkeit des Antragsgegners | | | Einkommen Antragsgegner | 1.848,59 € | | abzgl. Haftungsanteil Fam-Ges-bedarf | - 1.586,18 € | | Leistungsfähigkeit | 262,41 € |
68 Es ergibt sich demnach eine gerundete Leistungsfähigkeit von monatlich 263,00 €.
69 9. Unterhaltverpflichtung
70 Unter Berücksichtigung der zu Ziff. 8. berechneten Leistungsfähigkeit des Antragsgegners ergibt sich folgende Unterhaltspflicht für den streitgegenständlichen Zeitraum:
71 | | | | --- | --- | | Juli. 2016 bis Dez. 2016 7 x 42,00 € | 294,00 € | | Mrz. 2017 bis Dez. 2017 10 x 159,00 € | 1.590,00 € | | Jan. 2018 bis Dez. 2018 12 x 105,00 € | 1.260,00 € | | Jan. 2019 bis Mai 2019 5 x 263,00 € | 1.315,00 € | | Gesamt | 4.459,00 € |
III.
72 Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Die Antragsschrift wurde dem Antragsgegner am 27.11.2019 zugestellt.
73 Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenentscheidung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Vorliegend ist hierbei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen. Dies führt entsprechend den von der Antragstellerin gestellten Anträgen zu einer Quote des Unterliegens der Antragstellerin von insgesamt etwa 60 %.
74 Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 51 FamGKG.
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