Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, 2021-08-12, 12 B 29/21

12 B 29/21Verwaltungsgericht / Chamber 1212.08.2021

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer — 12 B 29/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-08-12

Aktenzeichen: 12 B 29/21

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2021:0812.12B29.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antragsgegnerin wird untersagt, weitere auf dem Bescheid vom 01.12.2020 und dem Widerspruchsbescheid vom 26.03.2021 beruhende Vollziehungsmaßnahmen, insbesondere die Ablehnung der Eintragung von Berufsausbildungsverträgen des Antragstellers, anzuordnen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt ¾, der Antragsteller ¼ der Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Der Antrag hat überwiegend Erfolg.

2 Es besteht zunächst ein Rechtsschutzbedürfnis für den im Grunde genommen auf vorbeugenden Rechtsschutz gerichteten Antrag. Verfassungsrechtlich scheidet vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG) und den reaktiv konzipierten Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG) zwar grundsätzlich aus. Denn es ist – ebenso wie bei einer Hauptsacheklage – ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse notwendig. Dieses ist grundsätzlich zu verneinen, solange der Antragsteller in zumutbarer Weise auf den von der VwGO im Regelfall als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen vorläufigen Rechtsschutz verwiesen werden kann.

3 Allerdings hält die Kammer ein Rechtsschutzinteresse vorliegend (ausnahmsweise) für gegeben. Dem Antragsteller ist es nämlich mit Blick auf seine Absicht, auch künftig auszubilden (nach seinem Schriftsatz vom 04.08.2021 haben zwischenzeitlich weitere Anwärterinnen ihr Interesse an einer Ausbildungsstelle bei dem Antragsteller gezeigt), nicht zuzumuten, auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung künftig Ausbildungsverträge abzuschließen und vorzulegen, wenn diese dann nicht von der Antragsgegnerin akzeptiert und abgelehnt werden. Der gegen diese Zurückweisung in Anspruch zu nehmende Rechtsschutz käme regelmäßig zu spät. Mag wohl eine rechtzeitige Inanspruchnahme von (vorläufigen) Rechtsschutz und auch eine Entscheidung in der ersten Instanz vor dem jeweiligen Ausbildungsbeginn noch möglich sein, dürfte dies bei Einlegung eines Rechtsmittels – womit in Anbetracht der sehr weit auseinanderliegenden Rechtspositionen der Beteiligten zu rechnen ist – und der folgenden Dauer des Verfahrens beim Oberverwaltungsgerichts nicht mehr der Fall sein. Hinzu kommt, dass es bei lebensnaher Betrachtung als sehr wahrscheinlich anzusehen ist, dass Auszubildende (wie auch der vorliegende Fall zeigt), die (durch Hinweise der Beteiligten oder durch Beiladung zum Verfahren) Kenntnis von der ablehnenden Haltung der Antragsgegnerin und der Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens erlangen, vom Vertrag zurücktreten bzw. ihre Ausbildung gar nicht erst beginnen werden. Damit wäre der Antragsteller nicht in der Lage, auf sicherer rechtlicher Grundlage seine künftigen Ausbildungsverhältnisse zu planen und einzugehen.

4 Der Antrag ist auch begründet.

5 Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 15.02.2021 (Az. 12 B 96/20) betreffend die Untersagung der Ausbildung durch den Antragsteller wegen dessen persönlichen Nichteignung die von der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 01.12.2020 angeordnete sofortige Vollziehung aufgehoben. Dies hatte zur Folge, dass (zunächst) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13.12.2020 gegen den Bescheid vom 01.12.2020 (wieder) herbeigeführt worden war.

6 Zwar ist durch den nachfolgenden, während des laufenden Verfahrens erlassenen Widerspruchsbescheid vom 21.03.2021 die Frage der Rechtmäßigkeit des angeordneten Sofortvollzuges im Ausgangsbescheid „überholt“ und insoweit obsolet geworden. Da der Widerspruchsbescheid vom 21.03.2021 aber nicht für sofort vollziehbar erklärt worden ist, kommt der (zunächst nur gegen den Ausgangsbescheid) erhobenen Anfechtungsklage vom 22.06.2020 (Az. 12 A 121/20), die indes den Widerspruchsbescheid im Wege einer zulässigen, weil sachdienlichen Klageänderung in Form der Klageerweiterung in das Verfahren einbezogen hat, (ebenfalls wieder) aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung der Klage bedingt damit eine Vollziehungshemmung des angefochtenen Verwaltungsakts (BeckOK VwGO/Gersdorf VwGO § 80 Rn. 25 m.w.N., auch zu den im Ergebnis allerdings nichts ändernden abweichenden Auffassungen zur Natur der aufschiebenden Wirkung). Da der Begriff der Vollziehung in einem weiten Sinne zu verstehen ist, sind nicht nur Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, sondern auch weitere Verwaltungsakte, die auf dem angefochtenen Verwaltungsakt aufbauen und zu einer weiteren Belastung des Betroffenen führen, verboten. Die aufschiebende Wirkung entfaltet Schutzwirkung nicht nur gegenüber behördlichen Verwirklichungs-, sondern auch gegenüber Folgemaßnahmen. Darüber hinaus fällt unter den Begriff der Vollziehung eines Verwaltungsakts in diesem Sinne auch jede sonstige rechtliche oder tatsächliche Folgerung unmittelbarer oder mittelbarer Art, die durch behördliches oder privates Handeln aus dem Verwaltungsakt gezogen wird und auf dessen Verwirklichung gerichtet ist (vgl. BeckOK a.a.O. Rn. 31 f. m.w.N.).

7 So liegt der Fall hier.

8 Bei der (von der Antragsgegnerin vorgenommenen und weiterhin beabsichtigten) Ablehnung der Eintragung von Berufsbildungsverträgen des Antragstellers mit künftigen Auszubildenden handelt es sich um einen Annex zum bzw. Ausfluss des die Untersagung des Einstellens und Ausbildens anordnenden Bescheides vom 01.12.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2021 wegen der von der Antragsgegnerin angenommenen fehlenden Ausbildungseignung des Antragstellers. Das wird nicht nur aus der systematischen Stellung der Bestimmungen des § 33 und des § 35 BBiG, sondern auch daraus deutlich, dass die Antragsgegnerin die erneute Ablehnung der Eintragung mit Bescheid vom 26.03.2021 ausschließlich auf Gründe stützt, die bereits Gegenstand des Bescheides vom 01.12.2020 waren und sich die Begründung im Ablehnungsbescheid vom 09.06.2021 bezogen auf den Ausbildungsvertrag mit der ursprünglich beigeladenen Auszubildenden im Wesentlichen mit derjenigen aus dem Untersagungsbescheid deckt. Aufgrund dieser Umstände ist damit zu rechnen, dass die Antragsgegnerin auch weiterhin so verfahren wird.

9 Auch wenn, worauf die Antragsgegnerin hinweist, die Ablehnung der Eintragung gemäß § 35 BBiG nicht unmittelbar eine Maßnahme zum Vollzug der Untersagung, Auszubildende einzustellen und auszubilden darstellt, weil der Gesetzgeber - auch losgelöst von einem bestimmten Ausbildungsverhältnis - die mögliche Untersagung der Ausbildung neben die Verweigerung der Eintragung, die sich auf ein konkretes Ausbildungsverhältnis bezieht, gestellt hat, folgt aus den obigen Ausführungen und zeigt auch die Bestimmung des § 35 Abs. 1 Satz1 Nr. 2 BBiG, dass die persönliche Eignung des Ausbildenden für das Einstellen und Ausbilden eine (zwingende) Voraussetzung für die Eintragung eines entsprechenden Berufsausbildungsvertrages darstellt. Auch wenn insoweit eine Dualität der Maßnahmen besteht, insbesondere weil die Eintragung von Verträgen auch aus ganz anderen Gründen abgelehnt werden kann (vgl. die weiteren in § 35 BBiG genannten Beispiele), enthalten beide Vorschriften (teilweise) die gleichen Voraussetzungen und hängen damit normativ eng zusammen. Im Übrigen zeigt dies, dass der Gesetzgeber nicht nur den einzelnen Auszubildenden bei der Anbahnung eines konkreten Ausbildungsverhältnisses schützen, sondern auch die Eignung eines Ausbilders der Prüfung und Überwachung durch die zuständige Behörde unterwerfen will, indem er gerade die Ausbildungseignung (für die Eintragung eines Ausbildungsvertrages) voraussetzt und (nochmals) überprüft. Die persönliche Eignung iSd § 29 BBiG wird im Übrigen als Regelfall vorausgesetzt, die Vorschrift sagt nicht positiv, wer persönlich geeignet ist, sondern nennt nur negativ und beispielhaft („insbesondere“), wer persönlich nicht geeignet ist (vgl. Herkert/Töltl, BBiG, § 29 Rn. 3). Es wird somit gerade - insoweit vermag die Kammer der Antragsgegnerin nicht zu folgen - nicht die positive Feststellung der Eignung für eine Ablehnung der Eintragung verlangt, sondern es ist Sache der Behörde für eine negative Beurteilung nachprüfbare und feststellbare Tatsachen anzuführen.

10 Daran fehlt es. Die persönliche Eignung des Antragstellers iSd. § 29 BBiG und iSd des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBiG ist indes solange nicht entscheidend in Zweifel gezogen, wie dem von ihm eingelegten Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zukommt; er ist insoweit - jedenfalls bis zu einer evtl. Klärung im Hauptsacheverfahren - als persönlich integer zu betrachten.

11 Folglich ist es der Antragsgegnerin (vorläufig) verwehrt, die Eintragung von - künftigen - Berufsausbildungsverträgen des Antragstellers abzulehnen.

12 Der Antrag, der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- € für den Fall der Nichtbeachtung des Beschlusses anzudrohen, bleibt erfolglos.

13 Zwar käme grundsätzlich eine Vollstreckung nach der Bestimmung des § 172 VwGO bzw. in entsprechender Anwendung des § 172 VwGO in Betracht (Kopp/Schenke, VwGO, § 172 Rn. 1 m.w. N.). Im Anwendungsbereich des § 172 VwGO kann ein Zwangsgeld indes erst beantragt werden, wenn die öffentliche Hand einer auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt (sog. grundlose Säumnis). Die verschuldete Säumnis des Vollstreckungsschuldners ist hier notwendige Vollstreckungsvoraussetzung. Hintergrund ist die berechtigte Erwartung, dass die an Recht und Gesetz gebundene Verwaltung (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) von sich aus einer gerichtlichen Entscheidung nicht die Anerkennung versagt und sie befolgt. (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 17.10.2019 - 2 O 6/19 - juris Rn. 12 m. N.).

14 Es ist für die Kammer kein Grund ersichtlich, warum die Antragsgegnerin dem Beschlusstenor nicht nachkommen sollte. Allein die Auseinandersetzungen in der Vergangenheit reichen dafür nicht aus. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, entsprechende Zwangsmittel zu beantragen, sollte die Antragsgegnerin die gerichtlich ausgesprochenen Anordnungen gleichwohl nicht befolgen.

15 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.

16 Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 39 GKG i. V. m. Nr. 1.7.1. des Streitwertkataloges festgesetzt worden. Die Kammer hat bei der beantragten Androhung eines Zwangsgeldes ¼ des beantragten Wertes zugrunde gelegt.

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