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8 O 63/14•LG Flensburg 8. Zivilkammer, 2015-11-27, 8 O 63/14
8 O 63/14Kantonsgericht27.11.2015
Hat ein Gesellschafter zusätzlich zu seiner Beteiligung als Gesellschafter eine (typische) stille Beteiligung übernommen, stellt der Anspruch auf Rückgewähr der stillen Einlage eine einem Darlehen gleichgestellte Forderung dar.(Rn.36)
Entscheidungsdatum: 2015-11-27
Aktenzeichen: 8 O 63/14
ECLI: ECLI:DE:LGFLENS:2015:1127.8O63.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 39 Abs 1 Nr 5 InsO, § 135 Abs 1 Nr 2 InsO, § 136 Abs 1 InsO, § 142 Abs 1 InsO, § 145 Abs 1 S 1 InsO ... mehr
Rechtskraft: ja
Hat ein Gesellschafter zusätzlich zu seiner Beteiligung als Gesellschafter eine (typische) stille Beteiligung übernommen, stellt der Anspruch auf Rückgewähr der stillen Einlage eine einem Darlehen gleichgestellte Forderung dar.(Rn.36)
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