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5 K 199/18•Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 5. Senat, 2021-02-10, 5 K 199/18
5 K 199/18Steuergericht / 5. Abteilung10.02.2021
1. Für die Annahme einer Dividende im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Lux 1958 bedarf es grundsätzlich nicht realer, am Markt erzielter Einkünfte der ausschüttenden ausländischen Kapitalgesellschaft. Ausschüttungen aus der Vermögenssubstanz der Gesellschaft stehen der Annahme einer Gewinnausschüttung nicht entgegen.(Rn.51) (Rn.59) (Rn.60) 2. Die Gewinnausschüttung einer luxemburgischen Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer SARL an die inländische Muttergesellschaft in der Rechtsform einer KGaA stellt sich als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn die KGaA der SARL ein Darlehen zur Verfügung gestellt und kurze Zeit später auf die Rückzahlung verzichtet hat und der SARL die Gewinnausschüttung allein aufgrund dieses Verzichts möglich war und soweit die Verluste - im Rahmen eines Gesamtplans -, die auf der ausschüttungsbedingte Wertminderung der SARL beruhen, von den Gesellschaftern der hinter der KGaA stehenden Personengesellschaft steuerwirksam genutzt werden sollen.(Rn.67) (Rn.78) (Rn.113) (Rn.124)
Entscheidungsdatum: 2021-02-10
Aktenzeichen: 5 K 199/18
ECLI: ECLI:DE:FGSH:2021:0210.5K199.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 180 Abs 1 Nr 2a AO, § 15 Abs 1 EStG 2009, § 15a Abs 4 EStG 2009, § 15b EStG 2009, § 20 Abs 1 EStG 2009 ... mehr
Für die Annahme einer Dividende im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Lux 1958 bedarf es grundsätzlich nicht realer, am Markt erzielter Einkünfte der ausschüttenden ausländischen Kapitalgesellschaft. Ausschüttungen aus der Vermögenssubstanz der Gesellschaft stehen der Annahme einer Gewinnausschüttung nicht entgegen.(Rn.51) (Rn.59) (Rn.60)
Die Gewinnausschüttung einer luxemburgischen Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer SARL an die inländische Muttergesellschaft in der Rechtsform einer KGaA stellt sich als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn die KGaA der SARL ein Darlehen zur Verfügung gestellt und kurze Zeit später auf die Rückzahlung verzichtet hat und der SARL die Gewinnausschüttung allein aufgrund dieses Verzichts möglich war und soweit die Verluste - im Rahmen eines Gesamtplans -, die auf der ausschüttungsbedingte Wertminderung der SARL beruhen, von den Gesellschaftern der hinter der KGaA stehenden Personengesellschaft steuerwirksam genutzt werden sollen.(Rn.67) (Rn.78) (Rn.113) (Rn.124)
Bei Gestaltungen, bei denen ein Rechtsträger eingeschaltet wird, um die Anwendbarkeit eines DBA zu bewirken, sind bei der Prüfung des Vorliegens eines Missbrauchs i.S.d. § 42 AO die gleichen Grundsätze anzuwenden wie bei der Errichtung von Basisgesellschaften im niedriger besteuerten Ausland.(Rn.73)
Im Verhältnis zu § 42 AO ist § 15b EStG vorrangig, soweit es den Regelungsbereich "modellhaftes Gestalten" betrifft. Hat nämlich das Gesetz ein missbrauchsverdächtiges Feld gesichtet und durch eine Spezialvorschrift abgesteckt, legt es für diesen Bereich die Maßstäbe fest. Unabhängig davon, ob im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen der speziellen Missbrauchsbestimmung erfüllt sind, darf die Wertung des Gesetzgebers dann nicht durch Anwendung des § 42 AO unterlaufen werden. Jenseits dessen können beide Vorschriften nebeneinander angewandt werden.(Rn.131)
Die Verfassungsmäßigkeit des § 50d Abs. 11 EStG kann im Streitfall dahinstehen.(Rn.137) (Rn.148)
Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 14/21).
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