AG Flensburg, 2019-11-13, 65 C 22/16

65 C 22/16Gericht erster Instanz13.11.2019

Regest

Heilbehandlung mit chinesischen Kräutertees als medizinisch notwendig isd. § 1 Abs. 2 MB/KK. Verfahrensgang vorgehend BVerfG, 3. Juli 2019, 1 BvR 2811/18, Stattgebender Kammerbeschluss vorgehend AG Flensburg, 9. November 2018, 65 C 22/16 vorgehend AG Flensburg, 23. Oktober 2018, 65 C 22/16, Urteil

Gesamter Gesetzestext

AG Flensburg — 65 C 22/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-11-13

Aktenzeichen: 65 C 22/16

ECLI: ECLI:DE:AGFLENS:2019:1113.65C22.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs 2 MB/KK, § 4 Abs 6 MB/KK

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Heilbehandlung mit chinesischen Kräutertees als medizinisch notwendig isd. § 1 Abs. 2 MB/KK.

Verfahrensgang

vorgehend BVerfG, 3. Juli 2019, 1 BvR 2811/18, Stattgebender Kammerbeschluss vorgehend AG Flensburg, 9. November 2018, 65 C 22/16 vorgehend AG Flensburg, 23. Oktober 2018, 65 C 22/16, Urteil

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 229,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 65,90 € seit dem 15.01.2016 sowie auf weitere 163,86 € seit dem 31.12.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2 Die zulässige Klage ist in der Hauptsache begründet.

3 Die Beklagte wurde ordnungsgemäß durch die Frau A.. J..S. vertreten. Die Vertreterin der Beklagten legte eine wirksam erteilte Vollmacht gemäß §§ 81ff. ZPO vor. Ferner wurden ihre Handlungen mit Schreiben der Beklagten genehmigt. Die Genehmigung erfolgte fristgemäß, da sie auf den Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung zurückwirkt. Später wurde durch die Vertretung Rechtsanwälte E., J., S. & J. die rechtlichen Interessen der Beklagten wahrgenommen und durch Vorlage einer Prozessvollmacht ausreichend belegt.

4 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von in der Zeit vom 28.07.2015 bis 23.12.2016 entstandene Arzneimittelkosten in Höhe von insgesamt 229,76 € für chinesische Heilkräutertees aus dem Krankenversicherungsverhältnis, da es sich hierbei um eine medizinisch notwendige Behandlung im Sinne von § 1 Abs. 2 MB/KK 2009 handelte, die eine Leistungspflicht nach § 4 Abs. 6 MB/KK 2009 auslöst.

5 Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine Heilbehandlung medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen. Dies ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen oder zu lindern (BGH NJW 2003, 1596).

6 Vorliegend ist das Gericht überzeugt, dass die Einnahme von chinesischen Kräutertees hier eine notwendige medizinische Heilbehandlung darstellt. Der Sachverständige hat hierzu in seinem schriftlichen Gutachten vom 14.10.2016 ausgeführt, dass eine Behandlung mit Chinesischer Phytotherapie medizinisch notwendig sei, wenn entsprechende komplexe Krankheitssymptome vorlägen. Im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens am 26.01.2017 hat er hierzu ausgeführt, dass die Erkrankung des Klägers - chronische Verstopfung mit Verwachsungen im Darm nach einer Operation im Beckenbereich - die erforderlichen komplexe Krankheitssymptome vorweise. Die Einnahme der Kräutertees könne deshalb nach Einschätzung des Sachverständigen - auch ergänzend zur schulmedizinischen Behandlung - sinnvoll und damit medizinisch notwendig sein.

7 Der Kläger hat nämlich im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vom 13.11.2019 hierzu überzeugend sowie unter Bezugnahme auf Stellungnahmen behandelnder Ärzte - und unbestritten - dargelegt, dass erst die Behandlung mit den chinesischen Heilkräutertees zu einer Verbesserung seines Krankheitsbildes geführt habe. Insbesondere hat er substantiiert und glaubhaft dargelegt, dass er in dem Zeitraum der hier geltend gemachten Erstattung wegen der chronischen Obstipation gerade nicht - wie von dem Sachverständigen bei seiner Beurteilung irrtümlich zugrunde gelegt - bereits medikamentös mit Mucofalk behandelt worden sei. Er hat - auch insoweit unbestritten - substantiiert vorgetragen, dass er Mucofalk nur kurzzeitig und sporadisch eingenommen habe, bevor er sich in die Behandlung von Dr. S. begeben habe, der dann die Behandlung mit chinesischen Kräutertees veranlasst habe.

8 Der Leistungsumfang bezieht sich dann nach § 4 Abs. 6 MB/KK 2009 auf die notwendigen Heilbehandlungen und Arzneimittel, die nach Satz 1 von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind oder nach Satz 2, Alt. 1 wenn sie sich als ebenso erfolgversprechend bewährt haben. Letzteres ist hier der Fall.

9 Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass die von dem Kläger eingenommen Kräutertees im Einzelfall den angestrebten Erfolg ebenso bewirken könnten wie Methoden der Schulmedizin - mithin die Einnahme von Mucofalk.

10 Vor dem Hintergrund der plausiblen - und unbestrittenen - Angaben des Klägers zu den positiven Auswirkungen der Heilbehandlung mit chinesischen Kräutertees im Rahmen seiner persönlichen Anhörung sowie den Ausführungen des Sachverständigen, dass die Behandlung mit chinesischen Kräutertees im Einzelfall wirksam sein könne, ist die Beklagte im konkreten Einzelfall beweisbelastet, dass die Behandlung des Klägers mit chinesischen Kräutertees nicht ebenso erfolgversprechend sei wie eine Behandlung nach schulmedizinischen Standards. Dieser Beweis ist durch das Gutachten des Sachverständigen Schulte - der die Frage offen gelassen hat - nicht geführt. Hierauf hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2019 ausdrücklich hingewiesen. Für ihre Behauptung, dass die Erkrankung des Klägers mit chinesischen Kräuterteemischungen nicht ebenso erfolgversprechend behandelt werden kann wie sie schulmedizinisch hätte behandelt werde können, hat die Beklagte dennoch keinen Beweis angetreten.

11 Schließlich liegt auch keine Übermaßbehandlung vor, da der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung überzeugend dargelegt hat, dass er die chinesischen Kräutertees und Mucofalk gerade nicht nebeneinander angewandt habe.

12 Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich daher wie folgt:

13 | | | | | --- | --- | --- | | Datum | Rechnungsbetrag | 30%iger Leistungsanspruch | | 28.07.2015 | 62,05 € | 18,62 € | | 09.09.2015 | 55,32 € | 16,60 € | | 08.10.2015 | 49,49 € | 14,85 € | | 24.11.2015 | 52,78 € | 15,83 € | | 26.01.2016 | 53,98 € | 16,19 € | | 16.03.2016 | 51,29 € | 15,39 € | | 21.04.2016 | 51,48 € | 15,44 € | | 07.06.2016 | 53,48 € | 16,04 € | | 06.07.2016 | 55,23 € | 16,57 € | | 08.08.2016 | 55,42 € | 16,63 € | | 08.09.2016 | 55,23 € | 16,57 € | | 06.10.2016 | 57,42 € | 17,23 € | | 08.12.2016 | 55,23 € | 16,57 € | | 23.12.2016 | 57,42 € | 17,23 € | | | | 229,76 € |

14 Die Nebenforderung ist nur teilweise aus Verzug begründet. Den Eintritt des Verzuges zu einem früheren Zeitpunkt hat der Kläger nicht dargelegt. Erst mit Schreiben vom 15.01.2016 hat die Beklagte die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB), so dass eine Mahnung des Klägers nicht (mehr) erforderlich war.

15 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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