LG Flensburg 5. Zivilkammer, 2021-02-01, 5 T 207/20

5 T 207/20Kantonsgericht / V. Zivilkammer01.02.2021

Regest

Bei einem Lottogewinn handelt es sich nicht um sonstige Einkünfte im Sinne des § 850i ZPO.(Rn.2)

Gesamter Gesetzestext

LG Flensburg 5. Zivilkammer — 5 T 207/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-01

Aktenzeichen: 5 T 207/20

ECLI: ECLI:DE:LGFLENS:2021:0201.5T207.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 765a Abs 1 S 1 ZPO, § 850i Abs 1 S 1 ZPO, § 850k Abs 4 S 1 ZPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Bei einem Lottogewinn handelt es sich nicht um sonstige Einkünfte im Sinne des § 850i ZPO.(Rn.2)

Orientierungssatz

Bei einer Forderungspfändung sind nur Arbeitseinkommen und bestimmte gleichgestellte fortlaufende Bezüge wie Sozialleistungen und Einkünfte aus Unterhaltszahlungen zu schützen, nicht dagegen Einkommen aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und ähnliches.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend AG Husum, 16. Dezember 2020, 7 M 1160/20

Tenor

  1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Husum vom 16.12.2020, Az. 7 M 1160/20, aufgehoben und der Antrag des Schuldners auf Freigabe eines abweichenden pfändungsfreien Betrages zurückgewiesen.

  2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die sofortige Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch erfolgreich. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung des Antrages des Schuldners.

2 Gemäß § 850k Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. Mit dieser Vorschrift soll sichergestellt werden, dass das Vollstreckungsgericht in den für den allgemeinen Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen und gleichgestellten Einkünften vorgesehenen Fällen auch bei der Kontopfändung einen anderen pfändungsfreien Betrag festlegen kann (BeckOK ZPO/Riedel, 39. Ed. 1.12.2020, ZPO § 850k Rn. 28c.1). Die Möglichkeit ist jedoch auf die in § 850k Abs. 4 ZPO genannten Fälle und zwar für Arbeitseinkommen und gleichgestellte Einkünfte beschränkt (MüKoZPO/Smid, 6. Aufl. 2020, ZPO § 850k Rn. 43). Bei dem streitgegenständlichen Lottogewinn handelt es sich aber weder um geschütztes Arbeitseinkommen, noch um gleichgestellte Einkünfte wie Sozialleistungen, Einkünfte aus Unterhaltszahlungen und auch nicht um sonstige Einkünfte i.S.d. § 850i ZPO. Geldforderungen, die der Schuldner nicht aufgrund wirtschaftlicher Betätigung erwirbt, etwa Geschenke, Lottogewinne und erbrechtliche Ansprüche, sind keine sonstigen Einkünfte im Sinne des § 850i ZPO (BGH, Beschluss vom 27. September 2018, NZI 2018, 899, beck-online).

3 Ein Pfändungsschutz war auch nicht nach § 765a ZPO zu gewähren. Zwar hat das Vollstreckungsgericht bei Schuldneranträgen auf Freigabe von Beträgen, die auf ein Konto überwiesen wurden, den Antrag auch immer dahingehend auszulegen und zu prüfen, ob der Schuldner mit seinem Antrag eine unbillige Härte der Vollstreckungsmaßnahme im Sinne des § 765a ZPO geltend machen möchte (BeckOK ZPO/Riedel, 39. Ed. 1.12.2020, ZPO § 850k Rn. 27ac.1). Aber auch nach der Ausnahmevorschrift des § 765a ZPO kommt eine Freigabe des Lottogewinns nicht in Betracht. Eine sittenwidrige Härte ist für den Schuldner bei Vollzug der Vollstreckungsmaßnahme nicht erkennbar. Denn die im Fall der Pfändung des Lottogewinns eintretende Sozialhilfebedürftigkeit allein ist kein besonderer Umstand, der eine sittenwidrige Härte im Sinne des § 765a ZPO begründen könnte. Es ist nicht Sache des Gläubigers, die Aufgaben der Sozialhilfebehörden zu übernehmen. Auf Sozialhilfe besteht ein gesetzlicher Anspruch, die Antragstellung ist daher für Schuldner keine besondere Zumutung; die Sozialleistungen ermöglicht dem Bezieher auch ein menschenwürdiges Dasein. Die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850c ff ZPO stehen dem nicht entgegen. Nach der klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelung hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, bei der Forderungspfändung lediglich das Arbeitseinkommen des Schuldners und bestimmte gleichgestellte fortlaufende Bezüge zu schützen, nicht aber Einkommen aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder Verkaufserlöse (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 – IXa ZB 228/03 –, BGHZ 161, 371-376, Rn. 6). Diese nicht ausdrücklich in den Pfändungsschutzvorschriften aufgeführten Vermögenswerte sind daher nach der gesetzlichen Regelung ohne weiteres der Zwangsvollstreckung unterworfen. Damit hat der Gesetzgeber den Interessenausgleich zwischen Schuldner und Gläubiger im Bereich der Zwangsvollstreckung abschließend und in einer verfassungsrechtlich vertretbaren Weise geregelt. Wer von den Erträgen seines Vermögens lebt, ist nicht dagegen geschützt, dass in das Vermögen und in dessen Erträge vollstreckt wird, auch wenn er dadurch womöglich sozialhilfebedürftig wird (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 – IXa ZB 228/03 –, BGHZ 161, 371-376, Rn. 10). Denn auch die Interessen des Gläubigers sind zu berücksichtigen. Der Gläubiger, der einen vollstreckbaren Anspruch gegen den Schuldner hat, würde anderenfalls zugemutet, auf die Durchsetzung dieses Anspruchs zu verzichten und damit anstelle der Allgemeinheit den Lebensunterhalt des Schuldners zu finanzieren. Der Gläubiger hat jedoch seinerseits einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch gegen den Staat, dass dieser eine effektive Zwangsvollstreckung ermöglicht. Auch das Eigentum des Gläubigers wird durch das Grundgesetz geschützt (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 – IXa ZB 228/03 –, BGHZ 161, 371-376, Rn. 9). Der Aufhebungsbeschluss des Kreises Nordfriesland vom 03.12.2020 steht dem nicht entgegen. Der Schuldner kann ggf. nach der Pfändung einen neuen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch aufgrund geänderter Umstände stellen.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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