Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 11. Zivilsenat, 2021-06-02, 11 U 31/21

11 U 31/21Obergericht / Civil Chamber 1102.06.2021

Regest

1. Auf die typischen Gefahren des Meeresstrandes müssen sich Badegäste einstellen. An die Rutschfestigkeit außendeichs am Meer gelegener Badetreppen sind deshalb nicht die gleichen Anforderungen zu stellen, die für Treppen in Sport- und Arbeitsstätten gelten.(Rn.5) 2. Der Anscheinsbeweis für die Verletzung der inneren Sorgfaltspflicht ist erschüttert, wenn die Planung einer solchen Treppenanlage einer Fachplanerin übertragen ist und auch der gerichtlich beauftragte Sachverständige keine Mängel der Ausführung erkennen konnte.(Rn.6)

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 11. Zivilsenat — 11 U 31/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-02

Aktenzeichen: 11 U 31/21

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2021:0602.11U31.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 254 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Auf die typischen Gefahren des Meeresstrandes müssen sich Badegäste einstellen. An die Rutschfestigkeit außendeichs am Meer gelegener Badetreppen sind deshalb nicht die gleichen Anforderungen zu stellen, die für Treppen in Sport- und Arbeitsstätten gelten.(Rn.5)

  2. Der Anscheinsbeweis für die Verletzung der inneren Sorgfaltspflicht ist erschüttert, wenn die Planung einer solchen Treppenanlage einer Fachplanerin übertragen ist und auch der gerichtlich beauftragte Sachverständige keine Mängel der Ausführung erkennen konnte.(Rn.6)

Orientierungssatz

Auf den Hinweis des Senats ist die Berufung zurückgenommen worden.

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