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94 F 1/21•AG Flensburg, 2021-06-22, 94 F 1/21
94 F 1/21Gericht erster Instanz22.06.2021
Der Ausschluss von Unterhalt durch das fremde Unterhaltsstatut ist grundsätzlich hinzunehmen und verstößt nur in Ausnahmefällen gegen den ordre public. (Rn.32)
Entscheidungsdatum: 2021-06-22
Aktenzeichen: 94 F 1/21
ECLI: ECLI:DE:AGFLENS:2021:0622.94F1.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 3 Buchst a EGV 4/2009, Art 15 EGV 4/2009, Art 3 Abs 1 KiUntÜbk Haag 2007, Art 3 Abs 5 KiUntÜbk Haag 2007, Art 3 Abs 13 KiUntÜbk Haag 2007
Der Ausschluss von Unterhalt durch das fremde Unterhaltsstatut ist grundsätzlich hinzunehmen und verstößt nur in Ausnahmefällen gegen den ordre public. (Rn.32)
Soweit im Haager Unterhaltsprotokoll nichts anders bestimmt ist, ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist dort, wo sie sozial integriert ist und ihren Lebensmittelpunkt hat. (Rn.21)
Nach dem materiell-rechtlich anzuwendenden Unterhaltsrecht der Vereinigten Arabische Emirate besteht lediglich für den Ehemann die Verpflichtung, seine Frau zu unterhalten, solange sie ihm gehorsam ist. Eine Unterhaltsverpflichtung für die Ehefrau, dem Ehemann Unterhalt zu gewähren, sieht das anzuwendende Recht nicht vor. (Rn.30) Ein Verstoß gegen den ordre public besteht dadurch nicht. (Rn.31)
1.) Die Anträge werden zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
I.
1 Der Antragsteller begehrt im Wege des Stufenantrags Trennungsunterhalt von der Antragsgegnerin.
2 Die Beteiligten sind – spätestens seit April 2020 - in Trennung lebende Eheleute.
3 Sie lernten sich 2009 in Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) kennen. Die Antragsgegnerin reiste nach Ablauf ihres Visums zurück nach Deutschland, erhielt jedoch wegen Überschreitens der Aufenthaltsdauer ein einjähriges Einreiseverbot für Dubai. Nach Ablauf des Einreiseverbots nahmen die Beteiligten wieder Kontakt auf. Die Antragsgegnerin besuchte im Dezember 2011 gemeinsam mit ihrem Kind den Antragsteller in Dubai. Der Antragsteller mietete für die Beteiligten und das Kind der Antragsgegnerin eine gemeinsame Wohnung in Dubai. 2012 schlossen die Beteiligten in Dubai die Ehe. Zuvor konvertierte die Antragsgegnerin zum Islam. Der Antragsteller organisierte für die Antragsgegnerin und den Stiefsohn ein unbefristetes Visum. Der Antragsteller arbeitete bei einer Bank, hatte auch häufig Termine im Ausland. Die Antragsgegnerin ging keine Beschäftigung nach. Die Eheleute kamen überein, dass der Antragsteller sich um eine Beschäftigung ohne Auslandsreisen bemühen sollte. Seine neue Tätigkeit in der Logistikbranche war erfolglos. Anfang 2017 zogen die Beteiligten mit dem Kind nach Deutschland. Der Antragsgegnerin war zuvor eine Beschäftigung durch ihren Onkel im Familienunternehmen angeboten worden, der Antragsteller wollte sich selbstständig machen.
4 Die Antragsgegnerin war selbstständige Franchise-Nehmerin einer Bäckerei-Kette und betrieb zwei Filialen in F.. Aktuell arbeitet sie im Verkauf einer Bäckerei ihres Onkels im Umland von H.. Der Antragsteller war zunächst im Betrieb der Antragsgegnerin beschäftigt. Später betrieb er ab August 2019 am S. in F. einen Kiosk und ab Dezember 2019 das dazugehörige Bistro. Im Januar 2020 verkaufte er seine Unternehmungen. Nach der Trennung war der Antragsteller ohne Einkünfte und lebte zunächst von seinen Ersparnissen, arbeitete von Juni bis November 2020 für eine Zeitarbeitsfirma. Ab 2021 ist er als Finanzvermittler selbstständig tätig und erzielt seit Mai 2021 wieder Einkünfte aus Erwerbstätigkeit.
5 Der Antragsteller beantragt,
6 die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer systematischen Aufstellung über
7 a.) ihren sämtlichen Brutto- und Nettoeinkünfte einschließlich aller Nebeneinkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie aus Steuererstattungen und aus anderer Herkunft in der Zeit Januar 2020 bis Dezember 2020 und die erteilte Auskunft zu belegen durch Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung und des zuletzt erhaltenen Einkommensteuerbescheids und der Verdienstabrechnungen des Arbeitgebers für die Monate Januar 2020 bis Dezember 2020 sowie der Bescheide über im vorgenannten Zeitraum etwa bezogenes Krankengeld und etwa bezogenes Arbeitslosengeld;
8 b.) ihre sämtlichen Einnahmen und Aufwendungen aus selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus anderer Herkunft unter Angabe der Privatentnahmen in der Zeit von Januar 2018 bis Dezember 2020 und die erteilte Auskunft zu belegen durch Vorlage der Einkommenssteuererklärungen und Einkommenssteuerbescheide sowie der etwaigen Bilanzen nebst den Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. der Einnahmeüberschussrechnungen für die Jahre 2018 bis 2020.
9 Die Antragsgegnerin beantragt,
10 die Anträge zurückzuweisen.
11 Sie ist der Ansicht,
12 sie sei zur Zahlung von Unterhalt rechtlich nicht verpflichtet. Materiell-rechtlich sei islamisches Recht anzuwenden, das eine Unterhaltspflicht der Ehefrau nicht vorsehe. Daher sei sie auch nicht zur Auskunft- und Belegvorlage verpflichtet.
13 Das Gericht hat die Beteiligten am 08.06.2021 persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
14 Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
15 Das angerufene Gericht ist international zuständig für den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zur Zahlung von Trennungsunterhalt an ihn zu verpflichten. Die von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich aus Art.3 lit. a EuUnthVO.
16 Die EuUnthVO ist anwendbar, weil das vorliegende Verfahren Unterhaltspflichten betrifft, die auf einem eherechtlichen Verhältnis beruhen, und erst nach Inkrafttreten dieser Verordnung am 18.06.2011 eingeleitet wurde, Art.1 Abs. 1, 75, 76 EuUnthVO (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2014, 864). Das vorliegende Verfahren wurde durch den Antragsteller mit am 05.01.2021 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz eingeleitet.
17 Nach Art. 3 lit. a EuUnthVO ist zuständig für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Als „gewöhnlicher Aufenthalt“ ist der Ort zu verstehen, der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration ist. Hierfür sind insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat sowie die Gründe für diesen Aufenthalt, die Staatsangehörigkeit, sowie die familiären und sozialen Bindungen in dem betreffenden Staat zu berücksichtigen (vgl. EuGH, FamRZ 2009, 843). Entsprechend stellt der Bundesgerichtshof für den gewöhnlichen Aufenthalt auf den „Daseinsmittelpunkt“ ab (BGH, FamRZ 2008, 45). Dazu gehört, dass dort insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht Beziehungen bestehen, in denen - im Vergleich zu einem sonst in Betracht kommenden Aufenthaltsort - der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person zu sehen ist (vgl. BGH, FamRZ 1981, 135).
18 Die Antragsgegnerin arbeitet und wohnt seit 2017 in Deutschland. Ihr gewöhnlicher Aufenthalt lag am 05.01.2021 in Deutschland.
19 Auf den geltend gemachten Unterhaltsanspruch ist das Recht der Vereinigten Arabischen Emirate anzuwenden.
20 Nach Art. 15 EuUnthVO bestimmt sich das auf Unterhaltspflichten anwendbares Recht für die Mitgliedsstaaten durch das Haager Protokoll von 2007 anzuwendende Recht.
21 Nach Art. 3 Abs. 1 Haager Unterhaltsprotokoll (HUP) ist, soweit in dem HUP nichts anders bestimmt ist, für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist autonom auszulegen. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist dort, wo sie sozial integriert ist und ihren Lebensmittelpunkt hat. Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse (BGH, FamRZ 2001, 412).
22 Sowohl der gewöhnliche Aufenthalt der Antragsgegnerin als auch der des Antragstellers lagen am 05.01.2021 im Inland.
23 Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass islamisches Recht anzuwenden sei, mit der Folge des Fehlens eines Unterhaltsanspruchs. Die Eingabe der Antragsgegnerin ist inhaltlich als Einrede nach Art. 5 HUP auszulegen.
24 Die Voraussetzungen des Art. 5 HUP sind erfüllt.
25 Maßgeblich hierfür ist, dass das Recht eines anderen Staates, insbesondere des Staates des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Eheleute, zu der betreffenden Ehe eine engere Verbindung aufweist. In diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Hintergrund der als Einrede zu qualifizierenden Regelung des Art. 5 HUP ist das Vertrauen eines Ehegatten in diejenige Rechtsordnung, der sich beide Eheleute während des Bestehens der Ehe unterstellt haben (vgl. BGH, NJW 2013, 2662). Die Bestimmung des Begriffs „engere Verbindung“ ist stets am Einzelfall konkret vorzunehmen. So kann unter Umständen auch demjenigen Aufenthalt Bedeutung zukommen, den die Eheleute vor dem letzten gemeinsamen Aufenthalt inne hatten (vgl. Dimmler/Bißmann, FPR 2013, 14; Yassari in: BeckOGK, 01.12.2020, Art. 5 HUP Rn. 27). Zur Gewichtung dieses Kriteriums kann auch die Absicht der Parteien einbezogen werden, an einem bestimmten Ort leben zu wollen (vgl. Yassari, a.a.O.).
26 Danach ist das Recht der Vereinigten Arabischen Emirate berufen.
27 Zwar bestand der letzte gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten im Inland, gleichwohl weist Dubai als Mitglied der Vereinigten Arabischen Emirate zu der Ehe eine engere Verbindung auf. Dabei führt der Umstand, dass die Beteiligten am 11.03.2012 in Dubai die Ehe geschlossen haben, nicht per se dazu, dass das Recht des Staates der Vereinigten Arabischen Emirate zu ihrer Ehe eine deutlich engere Verbindung aufwiese als das deutsche Recht. Schließlich kommt dem Ort der Eheschließung regelmäßig keine ausschlaggebende Relevanz zu (Staudinger in: Münchener Kommentar, 8. Aufl. Art. 5 HUP Rn. 20). Allerdings zeigt das ehelichen Leben einen engeren Bezug zu Dubai als zur Bundesrepublik auf. Die Eheleute schlossen - wie ausgeführt - 2012 in Dubai die Ehe. Zuvor konvertierte die Antragsgegnerin zum Islam. Sie – die Antragsgegnerin – zog mit ihrem Sohn zum Antragsteller. Die Antragsgegnerin hat die deutsche und der Antragsteller die ägyptische Staatsangehörigkeit. Eine Rückkehr nach der Eheschließung nach Deutschland war nicht beabsichtigt. Die Eheleute lebten gemeinsam mit dem Kind der Antragsgegnerin in einer gemieteten Wohnung in Dubai. Die Antragsgegnerin ging keine Beschäftigung nach, versorgte ihr Kind. Der Antragsteller war in Dubai für eine Bank tätig, auch mit Auslandsterminen. Letzteres führte dazu, dass die Eheleute gemeinsam entschiedenen, dass der Antragsteller eine berufliche Neuorientierung in der Logistikbranche in Dubai vornahm, die jedoch nicht von Erfolg versehen war. Als „Plan B“ wurde schließlich der Aufenthalt in Dubai einvernehmlich mit dem Umzug nach Deutschland beendet, eine Rückkehr war nicht mehr beabsichtigt. Nach der Übersiedlung Anfang 2017 übernahm die Antragsgegnerin später die Leitung von zwei Filialen einer Bäckereikette und der Antragsteller, der zuvor in Dubai im Finanzsektor gearbeitet hatte, machte sich in der Gastronomie selbständig. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsteller in 2020 zugestellt. Beide Beteiligten wollen nunmehr dauerhaft in der Bundesrepublik leben. Die Eheleute lebten während der Ehezeit annähernd sieben Jahre in Dubai und drei Jahre in der Bundesrepublik.
28 Die Antragsgegnerin schuldet dem Antragsteller keinen Trennungsunterhalt.
29 Soweit sie keinen – unbezifferten – Unterhalt zu zahlen hat, schuldet sie auch nicht die Erteilung der beanspruchten Auskunft und die Vorlage der geforderten Belege. Trotz des Stufenantrags kann eine Entscheidung insgesamt erfolgen, wenn dem noch unbezifferten Hauptantrag die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. Greger in: Zöller, 30. Aufl. § 254 ZPO Rn. 9 m.w.N.).
30 Nach dem materiell-rechtlich anzuwendenden Unterhaltsrecht der Vereinigten Arabische Emirate besteht lediglich für den Ehemann die Verpflichtung seine Frau zu unterhalten, solange sie ihm gehorsam ist (vgl. Gallala-Arndt in: Rieck, Ausländisches Familienrecht, Januar 2021, Vereinigte Arabische Emirate, Rn. 9). Eine Unterhaltsverpflichtung für die Ehefrau, dem Ehemann Unterhalt zu gewähren, sieht das anzuwendende Recht nicht vor.
31 Ein Verstoß gegen den ordre public besteht nicht.
32 Eine ausländische Rechtsnorm ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu dem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, Art. 13 HUP. Ist eine Vorschrift des ausländischen Rechts wegen Verstoßes gegen den deutschen ordre public nicht anzuwenden, tritt an seine Stelle das deutsche Recht. Unter Zugrundelegung der gebotenen restriktiven Anwendung der ordre public-Klausel in Art. 13 HUP verstößt selbst die Nichtgewährung jeglichen Unterhalts nach ausländischem Recht nicht schlechterdings gegen die deutsche öffentliche Ordnung. Dies gilt insbesondere, wenn – wie hier – der Unterhaltsverpflichtete sich berechtigterweise auf die Einrede des Art. 6 HUP stützt (vgl. Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, 2. Aufl. 2018 C Rn. 747 m.w.N.). Eine Korrektur der Rechtsanwendung über Art. 13 HUP ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich (vgl. Hausmann, a.a.O.). So ist selbst der Ausschluss von nachehelichen Unterhalt durch das fremde Unterhaltsstatut grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BGH, NJW 1991, 2212). Im Rahmen der ordre public-Kontrolle kommt der Wahrung des Kindeswohls eine herausragende Bedeutung zu (vgl. Hausmann, a.a.O. Rn. 748). Diese ist indes durch die Versagung des Trennungsunterhalts nicht betroffen, denn das Kind lebt bei der Antragsgegnerin. Weiterhin geriet der Antragsteller ohne den Trennungsunterhalt nicht in wirtschaftliche Not. Seinen Lebensunterhalt konnte er durch sein Vermögen und seiner Erwerbstätigkeit bestreiten. Jedenfalls ab Mai 2021 erzielt er nach seinen Angaben wieder Erwerbseinkünfte, mit denen er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor.
III.
33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG. Es entsprach der Billigkeit dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er mit seiner Rechtsverfolgung insgesamt ohne Erfolg blieb. Eine abweichende Kostenentscheidung war insbesondere nach § 243 Ziffer 2 FamFG nicht veranlasst, denn die Antragsgegnerin schuldete keine Auskunft im Hinblick auf den beanspruchten Trennungsunterhalt.
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