Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, 2019-02-28, 4 LB 7/18

4 LB 7/18Verwaltungsgericht / 4. Abteilung28.02.2019

Regest

1. Eine generalpräventive Ausweisung ist gerechtfertigt, wenn das Bedürfnis besteht, durch die Ausweisung andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Dabei ist es regelmäßig erforderlich, dass eine Ausweisungspraxis, die an die Begehung ähnlicher Taten anknüpft, geeignet ist, auf potenziell weitere Täter abschreckend zu wirken, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist.(Rn.65) 2. Dies ist der Fall, wenn mit der Ausweisung das Signal an potentielle Straftäter ausgeht, dass trotz langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland Sexualstraftaten gegen Kinder mit dem Verlust des gesicherten Aufenthaltsrechts einhergehen. Dabei muss das Ausweisungsinteresse im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch vorhanden sein (vgl. BVerwG, 12. Juli 2018, 1 C 16/17).(Rn.66) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 5. Mai 2017, 8 A 47/16, Urteil nachgehend BVerwG, 9. Dezember 2019, 1 B 74/19, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat — 4 LB 7/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-02-28

Aktenzeichen: 4 LB 7/18

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2019:0228.4LB7.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Eine generalpräventive Ausweisung ist gerechtfertigt, wenn das Bedürfnis besteht, durch die Ausweisung andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Dabei ist es regelmäßig erforderlich, dass eine Ausweisungspraxis, die an die Begehung ähnlicher Taten anknüpft, geeignet ist, auf potenziell weitere Täter abschreckend zu wirken, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist.(Rn.65)

  2. Dies ist der Fall, wenn mit der Ausweisung das Signal an potentielle Straftäter ausgeht, dass trotz langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland Sexualstraftaten gegen Kinder mit dem Verlust des gesicherten Aufenthaltsrechts einhergehen. Dabei muss das Ausweisungsinteresse im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch vorhanden sein (vgl. BVerwG, 12. Juli 2018, 1 C 16/17).(Rn.66)

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 5. Mai 2017, 8 A 47/16, Urteil nachgehend BVerwG, 9. Dezember 2019, 1 B 74/19, Beschluss

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der am 15.10.1948 in … Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er besuchte zunächst die Volksschule. Danach absolvierte er eine Ausbildung und 1968 seinen zweijährigen Militärdienst in der Türkei. Er war in erster Ehe seit 1972 in der Türkei verheiratet. Aus dieser Ehe ging 1972 ein Kind hervor. Seine damalige Ehefrau kam Mitte der 1980er Jahre ums Leben.

2 Der Kläger reiste 1974 ohne seine Ehefrau und das gemeinsame Kind erstmalig ins Bundesgebiet ein und arbeitete bis zu einem Arbeitsunfall im Jahre 1976 auf der Flender-Werft in Lübeck. Auf Grund des Unfalls erlitt er eine Kopfverletzung und konnte nicht mehr arbeiten. Im Anschluss an diesen Unfall war der Kläger bis auf kurze Unterbrechungen durchgehend arbeitslos. Er ist inzwischen zu 80 % schwerbehindert. Von 1976 -1984 hatte der Kläger eine Beziehung zu Frau A., aus der fünf gemeinsame Kinder hervorgegangen sind. Bei der Geburt des ersten Kindes war Frau A. 15 Jahre alt.

3 Noch während dieser Beziehung nahm der Kläger eine Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau, der jüngeren Schwester seiner damaligen Lebensgefährtin Frau Y., geb. A. auf. Im Jahre 1986 heirateten die beiden. Aus dieser Ehe sind 12 gemeinsame Kinder hervorgegangen. Die Kinder und die Ehefrau des Klägers sind deutsche Staatsangehörige. Fünf dieser Kinder wuchsen bei Pflegeeltern auf, die anderen im elterlichen Haushalt. Drei der Kinder lebten dort noch im Mai 2017. Von den minderjährigen Kindern lebt nur noch der Sohn H. geb. 24.02.2009, bei dem Kläger und seiner Frau. Der Kläger erhält eine Rente und Leistungen der Grundsicherung.

4 Der Kläger reiste mit einem Aufnahmebescheid am 20.05.1974 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er erhielt jeweils befristete Aufenthaltserlaubnisse, zwischenzeitlich auch Fiktionsbescheinigungen. Nach der Heirat mit Frau YA. wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt, welche fortlaufend verlängert wurde, letztmalig am 11.4.2013 bis zum 11.4.2016. Inzwischen verfügt der Kläger nach seiner Haftentlassung im Mai 2018 ab dem 25.05.2018 über eine Duldung.

5 Strafrechtlich ist der Kläger wie folgt in Erscheinung getreten:

6 1979 verhängte das Amtsgericht Lübeck wegen gefährlicher Körperverletzung und (vorsätzlicher) Körperverletzung in zwei Fällen jeweils Strafen, die durch nachträglichen Beschluss auf eine Gesamtgeldstrafe von 5 und 70 Tagessätzen zu je 5 und 20 DM zurückgeführt wurden.

7 1982 wurde er vom Amtsgericht Lübeck wegen vorsätzlichen Fahrens mit einem nicht versicherten Fahrzeug zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt.

8 Mit Urteil vom 06.06.1984 sprach das Landgericht Lübeck den Kläger des fortgesetzten sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig. Hintergrund war die sexuelle Beziehung zu seiner damals 12-jährigen späteren Ehefrau (geb. am 25.08.1969), die am 23.02.1983 das erste Kind vom Kläger zur Welt brachte. Das Landgericht Lübeck verhängte eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Der Strafrest wurde nach einer 2/3 Verbüßung der Haft zur Bewährung ausgesetzt und schließlich erlassen.

9 Am 04.11.1999 verurteilte das Amtsgericht Lübeck den Kläger wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Kläger hatte in einem Schwimmbad ein 11-jähriges Mädchen oberhalb des Badeanzuges an der Scheide berührt und bei einem 12-jährigen Mädchen unterhalb der Bekleidung die Scheide mit einem Finger berührt.

10 Am 20.11.2008 verurteilte das Amtsgericht Lübeck den Kläger zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils 10 € wegen Bedrohung. Die Strafe wurde vollständig vollstreckt.

11 Am 02.10.2014 verurteilte das Landgericht Lübeck den Kläger wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren. Hintergrund der Verurteilung waren mehrere Taten im Sommer 2001 gegenüber einem damals 7-jährigen Mädchen im Gartenhaus des Klägers in dessen Schrebergarten in Lübeck. Das Urteil ist seit dem 25.02.2015 rechtskräftig.

12 Der Kläger befand sich seit dem 23.06.2015 in der JVA Lübeck. Strafende war am 22.05.2018.

13 Die Beklagte hörte den Kläger zur beabsichtigten Ausweisung an. Der Kläger verwies in seiner Stellungnahme im Wesentlichen darauf, dass er seit ca. 45 Jahren in Deutschland lebe und seit 32 Jahren mit seiner Ehefrau verheiratet sei, mit der er 12 Kinder habe. Seine Kinder und Enkelkinder bräuchten ihren Vater bzw. Opa, wie auch er sie alle brauche. Die Vorwürfe gegen ihn entsprächen nicht der Wahrheit. In der Türkei habe er nichts und niemanden. Seit mehr als 35 Jahren spreche er kaum noch türkisch. In der Türkei wäre er ein Fremder. Abgesehen davon sei er auch ein alter kranker Mann. Er wünsche sich für seine Zukunft, dass er lebend aus der Haft herauskomme und die paar letzten Jahre mit seinen Kindern und seiner Frau verbringen könne.

14 Unter dem 10.08.2015 erfolgte die Sozialprognose der JVA Lübeck gegenüber der Beklagten. Hiernach könne das Vollzugsverhalten des Klägers als beanstandungsfrei bezeichnet werden. Eine Verständigung in deutscher Sprache gestalte sich mitunter schwierig. Der Kläger habe angegeben, dass er aufgrund einer Falschaussage in Haft sei. Insofern sei eine Tatreue aktuell nicht gegeben. Im Hinblick auf das fortgeschrittene Alter des Klägers werde die künftige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als unwahrscheinlich angesehen. Der Kläger plane nach seiner Entlassung nach eigenen Angaben die Rückkehr in die eheliche Gemeinschaft.

15 Hinsichtlich der Fragestellung, ob von dem Kläger zukünftig weitere Straftaten zu erwarten seien, werde auf ein entsprechendes Sachverständigengutachten vom 10.09.2014, erstellt von Frau Dr. H., verwiesen. Nach diesem forensisch-psychiatrischen Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit liege die Rückfallwahrscheinlichkeit des Klägers auf Grundlage des SVR-20 (eine strukturierte Checkliste zur Beurteilung der Prognose von sexuellen Gewalttaten) im mittleren bis höheren Bereich. Nach der sogenannten „Dittmann-Liste“ (Kriterien zur Beurteilung des Rückfallrisikos besonders gefährlicher Straftäter) sei die Gesamtbeurteilung als „ungünstig“ einzuordnen. In der Beurteilung, ob weitere schwerwiegende Delikte gegen körperliche, sexuelle und psychische Integrität anderer zu erwarten ist, käme man hier eher zu der Einschätzung „ja“. Zur Frage, ob der Kläger zum jetzigen Zeitpunkt als besonders gefährlich einzuschätzen ist, käme man zu der Einschätzung „ja“. Das Gutachten kommt zu der Beurteilung, dass beim Kläger der dringende Verdacht auf eine (nicht ausschließliche) heterosexuelle Pädophilie bestehe. Sexuelle Interessen an Kindern habe der Kläger völlig negiert. Diese Angabe sei nicht glaubhaft, vielmehr sei von einem großen dauerhaften Interesse an sexuellen Handlungen mit präpubertären Kindern auszugehen. Die einschlägige Legalprognose für den Kläger sei als ungünstig einzustufen. Ein Störungsbewusstsein oder ein Leidensdruck seien nicht spürbar. Ebenso wenig bestehe eine Therapiemotivation.

16 Mit Ordnungsverfügung vom 27.10.2015 wurde der Kläger für die Dauer von zwei Jahren aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Zugleich wurde ihm die Abschiebung aus der Haft heraus in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu einer Übernahme verpflichtet ist, angedroht. In der Begründung der Ausweisung wird u.a. ausgeführt, dass er Rechte aus dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats über die Entwicklung der Assoziation (ARB) nicht erworben habe. In jedem Fall wären diese aufgrund der jahrelangen Arbeitslosigkeit hinfällig. Zur Befristungsentscheidung wird unter anderem ausgeführt, dass unter Würdigung der Zeiten des legalen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland und der familiären Bindungen (insbesondere zu den Kindern und der Ehefrau) die Frist nicht auf fünf oder mehr Jahre, sondern nur auf zwei Jahre festgesetzt werde. Im Übrigen wird wegen der Begründung auf den Inhalt der Ordnungsverfügung verwiesen.

17 Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2016 zurückgewiesen.

18 Der Kläger hat am 19.04.2016 Klage erhoben.

19 Er hat geltend gemacht, dass zwar ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 AufenthG vorliege, gleichzeitig jedoch besonders schwerwiegende Bleibeinteressen im Sinne des § 55 AufenthG für ihn stritten. Er sei bereits 68 Jahre alt. Beziehungen ins Heimatland seien nicht existent. Den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens habe er im Bundesgebiet verbracht. Der Kläger leide an multiplen Erkrankungen. Weiter seien die familiären Bindungen aufgrund des Art. 6 GG und der EMRK von hoher Bedeutung. Der Kläger stehe in engem familiärem Kontakt zu seinen Familienmitgliedern. Er habe auch während der laufenden Haft regelmäßig Besuche erhalten, sodass er seine Vaterrolle auch weiterhin ausgeübt habe. Das Gutachten vom 10.09.2014 habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Taten bereits viele Jahre zurücklägen.

20 Der Kläger hat beantragt,

21 die Ordnungsverfügung vom 27.10.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 22.03.2016 aufzuheben.

22 Die Beklagte hat beantragt,

23 die Klage abzuweisen.

24 Sie hat geltend gemacht, dass ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorliege. Der Kläger sei einschlägig vorbestraft. Es bestehe auch Wiederholungsgefahr. Demgegenüber trete das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG zurück. Die Betreuung der drei noch im elterlichen Haushalt lebenden Kinder erfolge bereits jetzt wegen des Strafvollzugs im Wesentlichen durch die Mutter der Kinder. Der Kontakt des Klägers zu den Kindern sei eingeschränkt, was er durch sein strafbares Verhalten selbst herbeigeführt habe. Dem Kläger sei es auch von der Türkei aus möglich, Kontakt zu seinen Kindern zu halten, etwa durch Besuche, Telefongespräche, Briefe oder E-Mails. Auch unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer, der persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen überwiege das Ausweisungsinteresse. Es sei dem Kläger zuzumuten, sich in die türkische Gesellschaft zu integrieren. Wesentliche Teile seiner Sozialisation hätten in der Türkei stattgefunden. Wirtschaftliche Bindungen des Klägers bestünden weder in Deutschland noch der Türkei.

25 Mit Urteil vom 05.05.2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmende Abwägung zu dem Ergebnis führe, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers gegenüber seinem Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiege. Der Kläger selbst genieße keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG, da ihm nach dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei (ARB 1/80) kein Aufenthaltsrecht zustehe. Das endgültige, dauerhafte Ausscheiden aus dem regulären Arbeitsmarkt bzw. Überschreiten eines angemessenen Zeitraums zur Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses nach einer vorübergehenden Beschäftigungslosigkeit führe zum Verlust der Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Im Falle des Klägers liege ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor. Der Kläger sei mit Urteil des Landgerichts Lübeck zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Darüber hinaus bestehe auch ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG. Die vom Landgericht Lübeck am 02.10.2014 abgeurteilten Taten seien unter Anwendung von Drohungen mit Gefahr für Leib und Leben (Tat zu 1.). bzw. mit List begangen worden (Taten zu 2.-5.). Zugleich liege ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG vor. Im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallwürdigung sei für das Überwiegen des Ausweisungsinteresses von entscheidender Bedeutung, dass der Kläger wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern einschlägig vorbestraft sei und nach Überzeugung des Gerichts auch eine Wiederholungsgefahr zu bejahen sei. Der Kläger sei wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern 1984 zu vier Jahren, 1999 zu 7 Monaten und 2014 zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 10.09.2014 sei für den Kläger von einer ungünstigen einschlägigen Legalprognose auszugehen. Es bestehe der dringende Verdacht auf eine (nicht ausschließliche) heterosexuelle Pädophilie. Das Gutachten vom 10.09.2014 sei für das Gericht nachvollziehbar, methodisch einwandfrei und werde daher der Entscheidung zugrunde gelegt. Mängel seien auch vom Kläger insoweit nicht aufgezeigt worden. Der vom Kläger erhobene Einwand, dass die abgeurteilten Taten bereits im Jahre 2001 begangen worden seien, führe zu keinem anderen Ergebnis. Ein Störungsbewusstsein bestehe ebenso wenig wie eine Therapiemotivation. Zudem leugne bzw. bagatellisiere der Kläger sowohl seine sexuellen devianten Interessen als auch die begangenen Taten, sodass nach Überzeugung des Gerichts auch aktuell von einer Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Darüber hinaus sei das bei einem Rückfall bedrohte Rechtsgut (die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern) als besonders hoch einzustufen.

26 Die Interessen des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet müssten demgegenüber zurückstehen. Wirtschaftliche Bindungen des Klägers bestünden weder in der Türkei noch in der Bundesrepublik. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger die ersten 26 Jahre seines Lebens in seinem Heimatland, der Türkei, gelebt habe, gehe das Gericht davon aus, dass es dem Kläger - trotz des inzwischen langen Aufenthaltes im Bundesgebiet - möglich sei, sich erneut in die türkische Gesellschaft zu integrieren. Bezüglich der familiären Bindungen des Klägers, die durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK besonders geschützt würden, gelte es anzumerken, dass auch diese im vorliegenden Einzelfall gegenüber dem öffentlichen Ausreiseinteresse zurückstehen müssten. Es bestehe die Möglichkeit, dass der Kläger von der Türkei aus über Kommunikationsmittel (Briefe, Telefon, E-Mails) Kontakt sowohl zu seiner Ehefrau als auch zu seinen in Deutschland lebenden Kindern halte. Ferner sei es für die in Deutschland verbleibende Familie möglich, den Kläger in der Türkei zu besuchen.

27 Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf zwei Jahre sei nicht zu beanstanden. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf zwei Jahre erweise sich als ermessensfehlerfrei, insbesondere als verhältnismäßig. Die Beklagte verbleibe damit deutlich unter der grundsätzlichen Höchstfrist von fünf Jahren, welche nur in bestimmten Konstellationen überschritten werden dürfe. Die Beklagte habe vor allem unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Bindungen des Klägers zu seinen Kindern und seiner Ehefrau von der vollen Ausschöpfung des gesetzlich eingeräumten Rahmens abgesehen.

28 Die Abschiebungsandrohung, die auf § 59 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG beruhe, sei ebenfalls rechtmäßig. Dem Erlass einer Abschiebungsandrohung stehe das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen (vgl. § 59 Abs. 3 S. 1 AufenthG). Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG seien nicht ersichtlich und vom Kläger nicht geltend gemacht worden.

29 Am 09.05.2017 wurde das Urteil vom Verwaltungsgericht abgesandt. Ein Empfangsbekenntnis wurde vom Prozessbevollmächtigten des Klägers trotz Mahnung nicht zurückgesandt. Am 12.06.2017, einem Montag, hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 05.02.2018 hat der Senat die Berufung zugelassen.

30 Zur Begründung der Berufung macht der Kläger geltend, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung sich als fehlerhaft erweise, sodass im Ergebnis die privaten Interessen des Klägers überwögen und die Ausweisung des Klägers rechtswidrig sei.

31 Ein besonders schweres Ausweisungsinteresse durch die Verurteilung des Klägers nach § 54 Abs. 1, Nr. 1 bzw. Nr. 1a AufenthG werde vom Kläger nicht in Abrede gestellt. In der Person des Klägers würden auch die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG aufgrund seiner im Inland lebenden Familienmitglieder erfüllt. Der Maßstab der Einzelfallabwägung ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 28/16 -, juris). Danach sei das seit dem 1. Januar 2016 geltende Ausweisungsrecht nach §§ 53 ff. AufenthG und die damit verbundene Ausweisungsentscheidung geprägt von einem umfassenden ergebnisoffenen Abwägungsprozess, in dem sämtliche Ausweisungs- und Bleibeinteressen angemessen zu berücksichtigen seien. Auch bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses und der hierdurch indizierten Annahme eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts sei eine individuelle Prüfung geboten, ob die Ausweisung im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles nicht unverhältnismäßig sei.

32 Vor diesem Hintergrund sei zu berücksichtigen, dass die der Ausweisung zu Grunde liegenden Taten zwar im Jahr 2014 zur Verurteilung gekommen seien, aber als Tatzeitpunkt das Jahr 2001 zu berücksichtigen sei. Der Kläger habe hier weit über 10 Jahre keinen Rückfall gezeigt, wobei auch schon der Zeitraum zwischen 2001 und der Inhaftierung in besonderem Maße berücksichtigungswürdig sei. Es bedürfe einer erneuten tiefergehenden Prüfung hinsichtlich der Wiederholungsgefahr und der Begleitumstände, um eine aktuelle Bewertung der Persönlichkeit des Klägers vornehmen zu können. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das Gutachten aus dem Jahr 2014 bereits über drei Jahre alt sei und also auch die Entwicklung während der Haftzeit nicht berücksichtige. Es werde davon ausgegangen, dass bereits von Amts wegen ein neues Gutachten einzuholen sei.

33 Auch sei zu berücksichtigen, dass das Gutachten lediglich auf einem einmaligen persönlichen Gespräch als Grundlage der Begutachtung im Strafverfahren erstellt worden sei, dass ein Dolmetscher nicht hinzugezogen worden sei und lediglich eine unvollständige Prüfung stattgefunden habe.

34 Das Verwaltungsgericht habe keine eigene Sozialprognose im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens erstellt. Die politische und wirtschaftliche Entwicklung in der Türkei seit der Ausreise des Klägers sei zu berücksichtigen. Außerdem müsse die gesundheitliche Situation des Klägers beachtet werden.

35 Insofern werde auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 13.12.2016 - Az. 41738/10 (Paposhvili) - verwiesen. Die dort aufgestellten Maßstäbe seien unter Berücksichtigung des beigefügten ärztlichen Berichts zu beachten und in die Abwägung einzustellen.

36 Die enge familiäre Bindung werde durch den vorgelegten Besuchsnachweis bestätigt. Eine informatorische Befragung oder ein Zeugnis der Familienmitglieder könne durchgeführt werden. Dabei sei zu beachten, dass der Kläger über minderjährige Kinder verfüge, für die eine Trennung eine besondere Belastung darstelle. Aufgrund der zeitlichen Entwicklung lägen gewichtige Gründe vor, das Maß des Ausweisungsinteresses herabzustufen. Auf der anderen Seite wiege das Bleibeinteresse besonders schwer, weil der Kläger über eine äußerst große Familie im Bundesgebiet verfüge und er seit Jahrzehnten nicht in der Türkei gelebt habe. Das Alter und die Gesundheit des Klägers seien hinsichtlich der Lebensperspektive ebenfalls zugunsten des Klägers in die Abwägung einzustellen.

37 Der Kläger legt eine radiologische Diagnostik von Dr. L. vom 25.04.2017 vor. Danach leide der Kläger an einer Herzerkrankung (zwei Herzinfarkte) und sei mit Stents versorgt worden, er leide unter Bluthochdruck, einer Fettstoffwechselstörung, einer Atemwegserkrankung aufgrund einer chronischen Bronchitis bei fortbestehenden Nikotinabusus, Epilepsie und einem Grad der Behinderung von 60 %. Weiter legt der Kläger einen Besuchsnachweis vor, wonach er regelmäßig von seiner Ehefrau und verschiedenen Kindern Besuch in der Haftanstalt bekommen habe.

38 Der Kläger beantragt,

39 den Bescheid der Beklagten vom 27.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2016 unter Abänderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 05.05.2017 aufzuheben.

40 Die Beklagte beantragt,

41 die Berufung zurückzuweisen.

42 Soweit der Kläger in die Türkei ziehen würde, bestünde kein Anspruch mehr auf Grundsicherung nach SGB XII. Sofern der Kläger Rentenansprüche erworben habe, könnten ihm die entsprechenden Beträge auch in der Türkei zufließen. Der Kläger habe derzeit einen Rentenanspruch in Höhe von 294,09 €.

43 Eine Unrichtigkeit des Urteils wegen eines Verfahrensmangels komme nicht in Betracht, da das Gericht nicht zu einer weiteren Amtsermittlung verpflichtet gewesen sei. Die vom Gericht vorgenommene Prognose sei nicht zu beanstanden. Die Wertung werde auch durch die aktuelle Sozialprognose der JVA vom 16.03.2018 bestätigt. Insofern bestehe sehr wohl eine Wiederholungsgefahr. Der Umstand, dass der Kläger nun seit 2001 keine (bekannten) Straftaten begangen habe, lasse aufgrund des bisherigen strafrechtlichen Werdegangs gerade nicht den Rückschluss zu, eine endgültige Sozialisation sei gegeben, da bereits einmal ein Zeitabstand von 15 Jahren zwischen den Taten vorgelegen habe. Der Kläger habe die Umstände zur Aufenthaltsbeendigung zu vertreten. Auch bei einem auf zwei Jahre befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot nach der Ausweisung sei der Kontakt zu seiner Familie möglich, die jetzige Freiheitsstrafe von drei Jahren sei auch von der Familie zu bewältigen gewesen.

44 Die allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in der Türkei seien hier nicht relevant. Die Erkrankungen, welche keine medizinischen Besonderheiten aufwiesen, seien in der Türkei behandelbar. Der Kläger sei auch haftfähig.

45 Der Kläger habe über 26 Jahre in der Türkei gelebt, habe kaum Deutschkenntnisse oder sonstige Integrationsleistungen vorzuweisen und ihm dürfte eine Reintegration in das Leben der Türkei keine Probleme bereiten, zumal er sich dort besser verständigen könne als im Bundesgebiet. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass für die mündliche Verhandlung ein Dolmetscher gefordert werde.

46 Die Ausweisung könne auch auf generalpräventive Gründe gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 – 1 C 16/17–). Daran gemessen stelle die weitere Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Dies werde im angegriffenen Urteil aus spezialpräventiven Gründen begründet. Hervorzuheben sei, dass zum jetzigen Zeitpunkt nur ein minderjähriges Kind im eigenen Haushalt lebe, alle anderen Kinder seien zwischenzeitlich volljährig bzw. lebten in Pflegefamilien. Auch aus generalpräventiven Gründen stelle die weitere Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Der Kläger habe über Jahre hinweg Straftaten begangen und damit seine Nichtachtung gegenüber dem deutschen Rechts- und Justizsystem zum Ausdruck gebracht. Die strafgerichtlichen Verurteilungen und das Verbüßen von Geld- und Freiheitsstrafen habe er sich nicht zur Warnung dienen lassen. Würde dies nicht zum Anlass für ausländerrechtliche Konsequenzen genommen, so bestünde die Gefahr, dass andere Ausländer in einer vergleichbaren Lage wie der Kläger dieses Verhalten nachahmten.

47 Zum Bleibeinteresse habe der Kläger nur wenig vorgetragen. Es fehlten jegliche Ausführungen, wie konkret sich das Familienleben mit der Ehefrau und auch der nichtehelichen Mutter/Schwägerin und insbesondere mit den Kindern gestalte.

48 Die Beklagte legt eine Sozialprognose der Justizvollzugsanstalt Lübeck vom 16.03.2018 vor. Danach habe der Kläger an therapeutischen Maßnahmen im Strafvollzug nicht teilgenommen. Die ihm vorgeworfene Tat bestreite er, sodass er selbst keine Veranlassung dazu gesehen habe. Er habe allerdings angegeben, solche wahrzunehmen, wenn man dies von ihm erwarte. Da der Kläger und seine Familie kein Problembewusstsein zu haben scheinen, sei es fraglich, ob in Anbetracht seines Alters mögliche künftige Opfer befürchtet werden müssten.

49 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

50 Die zulässige Berufung ist unbegründet.

51 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf zwei Jahre sowie der Abschiebungsandrohung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.07.2013 – 1 C 9/12 – Rdnr. 8, juris).

52 Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ausweisung zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchbescheides erweist sich insoweit als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

53 Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Nach dem seit 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrecht ergibt sich der Grundtatbestand der Ausweisung aus § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die Ausweisung setzt nunmehr nach § 53 Abs. 1 AufenthG eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Sofern nach dieser Gesamtabwägung das öffentliche Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers am Verbleib in Deutschland überwiegt, wird der Ausländer ausgewiesen, andernfalls kommt eine Aufenthaltsbeendigung nach § 53 Abs. 1 AufenthG nicht in Betracht (s. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3/16 –, juris). Die Tatbestandsmerkmale der "öffentlichen Sicherheit und Ordnung" im ausweisungsrechtlichen Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG sind nach der Begründung des Gesetzgebers im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts zu verstehen (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 49). Auch die Gefährdung dieser Schutzgüter bemisst sich nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen. Erforderlich ist die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der aufgeführten Schutzgüter eintreten wird. Mit Blick auf die verwendeten Begriffe sollte keine Ausweitung des Gefahrenbegriffs gegenüber dem bislang geltenden Recht erfolgen, vielmehr sollten lediglich die bislang verwandten unterschiedlichen Formulierungen aneinander angeglichen werden. Die von § 53 Abs. 1 AufenthG geforderte Abwägung der Interessen an der Ausweisung mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers in Deutschland erfolgt dabei nach der Intention des Gesetzgebers nicht auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite einer nunmehr gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar. Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen. So wird einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen durch den Gesetzgeber in den §§ 54, 55 AufenthG von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als entweder „besonders schwerwiegend" (Absatz 1) oder als „schwerwiegend" (Absatz 2). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sind neben den explizit in den §§ 54, 55 AufenthG aufgeführten Interessen aber noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3/16 –, Rn. 24, juris). Bei der Abwägung sind schließlich gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Bei diesem Kriterienkatalog hat sich der Gesetzgeber an den Maßstäben orientiert, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK als maßgeblich ansieht ("Boultif/Üner-Kriterien"). Die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Umstände sollen sowohl zugunsten als auch zulasten des Ausländers wirken können und sind nach Auffassung des Gesetzgebers nicht als abschließend zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3/16 –, Rn. 25, juris).

54 Danach ist das Verwaltungsgericht zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung ausgegangen. Die vom Kläger ausgehende, durch die Verwirklichung eines Tatbestands nach § 54 Abs. 1 AufenthG dokumentierte Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt besteht fort und rechtfertigt die spezialpräventive Ausweisung. Zum anderen lässt sich eine Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG für die dort genannten Schutzgüter auch generalpräventiv begründen. Die vom Verwaltungsgericht getroffene Abwägung ist auch gegenwärtig nicht zu beanstanden.

55 Dabei gelangen die Ausweisungsmaßstäbe des § 53 Abs. 3 AufenthG für privilegierte Personengruppen, hier insbesondere assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige, nicht zur Anwendung. Zwar mag eine Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung erworben worden sein. Erreicht ein türkischer Staatsangehöriger das Rentenalter oder steht fest, dass auf Dauer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit vorliegt und ergibt sich, dass er auf Dauer keine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis mehr ausüben kann, so erlischt damit auch eine nach Art. 6 ARB 1/80 erworbene Rechtsstellung (s. Armbruster, HTK-AuslR/ARB 1/80 Art. 6 Abs. 2, Rn. 68). Auch Zeiten längerer Arbeitslosigkeit unterbrechen nicht nur eine Beschäftigung, sondern bei dauernder Arbeitslosigkeit ist von dem Verlust der erworbenen Rechte auszugehen (Armbruster, HTK-AuslR/ARB 1/80 Art. 6 Abs. 2, Rn. 71; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., Art. 6 ARB 1/80, Rn. 70, jeweils m.w.N.). Der Kläger ist durch seinen Arbeitsunfall 1976 zwar nicht dauernd arbeitsunfähig geworden, aber er steht seit vielen Jahren im Leistungsbezug der Grundsicherung nach SGB XII und bezieht inzwischen Altersrente. Damit steht fest, dass seine einstmals erworbenen Rechte erloschen sind, da er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.

56 Die Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen dient der Vorbeugung gegen Gefahren, die nach Würdigung des bisherigen Verhaltens des Ausländers und seiner Persönlichkeit von ihm selbst in Zukunft für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Die Rechtfertigung der Ausweisung hängt damit von einer Gefahrenprognose, d.h. von der Einschätzung der Wiederholungswahrscheinlichkeit ab.

57 Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass eine ausweisungsrechtlich erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit von dem Kläger auch gegenwärtig noch ausgeht, ist auch im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht zu beanstanden.

58 Jeder sicherheitsrechtlichen Gefahrenprognose liegt nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts eine Korrelation aus Eintrittswahrscheinlichkeit und (möglichem) Schadensausmaß zugrunde. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Das bedeutet nicht, dass bei hochrangigen Rechtsgütern bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Dabei sind sie an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden. Im ausländerrechtlichen Ausweisungsverfahren geht es um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisung zugrunde liegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht nur auf die Dauer einer möglichen Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Bei dieser längerfristigen Prognose kommt dem Verhalten des Betroffenen während der Haft und nach einer etwaigen vorzeitigen Haftentlassung zwar erhebliches tatsächliches Gewicht zu. Maßgeblich ist jedoch, ob der Täter auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann; das Potenzial, sich während einer möglichen Bewährungszeit straffrei zu führen, ist nur ein solcher Faktor, genügt aber für sich genommen nicht (s. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 1 C 10/12 –, Rn. 16, 18f, juris).

59 Soweit im Hinblick auf die Annahme einer zureichenden Wiederholungsgefahr Kritik am forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 10.09.2014 geübt wird, stellt diese die Verwertbarkeit des Gutachtens zur Einschätzung der Wiederholungsgefahr nicht durchgreifendend in Frage. So heißt es, dass die Deutschkenntnisse des Klägers insgesamt als ausreichend beschrieben werden könnten, so dass zunächst in Abwesenheit des Dolmetschers über orientierende biografische Zusammenhänge gesprochen worden sei. In Anwesenheit des Dolmetschers hingegen wurden die wesentlichen Angaben zu dem Verhalten des Klägers seit 1976 gemacht. Fachliche Einwendungen gegen das Gutachten wurden nicht erhoben.

60 Im Übrigen ist auch im März 2018 noch eine Sozialprognose erstellt worden, die im Wesentlichen ergeben hat, dass der Kläger sich zu Unrecht bestraft fühle und das ihm vorgeworfene und abgeurteilte Verhalten überhaupt nicht reflektiere und sich damit auseinandergesetzt habe. Allerdings hält es die Sozialprognose für fraglich, ob in Anbetracht des Alters des Klägers mögliche künftige Opfer befürchtet werden müssen.

61 Bei dieser Sachlage sind weitere Ermittlungen nicht geboten.

62 Vorliegend geht es insbesondere um schwerwiegende Straftaten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 StGB und damit um besonders gewichtige Rechtsgüter eines im hohen Maße schutzbedürftigen Personenkreises.

63 Soweit der Kläger geltend macht, im Hinblick auf sein fortgeschrittenes Alter, seine Erkrankungen, seine Familie und eine straffreie Führung nach der Haftentlassung sowie zwischen der Tat und der Bestrafung werde eine Wiederholungsgefahr durch die zu erwartenden persönlichen Lebensumstände nach der Haftentlassung nicht zu befürchten sein, kann dieses Vorbringen nicht überzeugen. Zwar hat der Zeitraum nach der Entlassung aus der Haft oder eine straffreie Führung seit der Tat in aller Regel Einfluss auf die Wiederholungsgefahr. Diese im Raum stehende Reduzierung der Wiederholungswahrscheinlichkeit reicht jedoch angesichts des Wertes der in Gefahr stehenden Rechtsgüter, insbesondere des Schutzes von Kindern vor sexuellen Übergriffen, nicht aus, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu verneinen. Dabei sind in Anbetracht der durch den Kläger gefährdeten Rechtsgüter keine sehr hohen Anforderungen an eine Wiederholungsgefahr zu stellen. Das familiäre Umfeld des Klägers hat es bislang nicht bewirken können, den Kläger von Straftaten abzuhalten. Seine völlige Verharmlosung seines Verhaltens gegenüber seiner früheren Lebensgefährtin und gegenüber seiner heutigen Frau, seine Verurteilung 1999 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, auch wenn diese Taten bereits Jahrzehnte zurückliegen mögen, sowie die der Verurteilung 2014 zugrundeliegenden Taten lassen weitere Übergriffe auf Kinder erwarten und begründen eine ausreichende Wiederholungsgefahr. Denn die beim Kläger offenbarte Neigung und die fehlende Auseinandersetzung damit machen es hinreichend wahrscheinlich, dass weitere Übergriffe auf Kinder erfolgen können. Allein eine Gebrechlichkeit schließt eine Wiederholungsgefahr nicht aus. Im Hinblick den Schutzbedarf der gefährdeten Rechtsgüter der Kinder reicht die angenommene hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Wiederholungsgefahr aus, um eine Verringerung der Gefahr durch Erkrankungen und Gebrechlichkeit nicht ausschlaggebend zu berücksichtigen.

64 Auch allein generalpräventive Gründe begründen hier ein Ausweisungsinteresse. Der § 53 Abs. 1 AufenthG des neuen Ausweisungsrechts verlangt nämlich nicht, dass von dem ordnungsrechtlich auffälligen Ausländer selbst eine Gefahr ausgehen muss. Vielmehr muss dessen weiterer „Aufenthalt" eine Gefährdung bewirken (so auch OVG Koblenz, Urteile vom 23. Mai 2017 – 7 A 11445/16 – juris und vom 5. April 2018 – 7 A 11529/17 – juris; VGH München, Urteil vom 28. Juni 2016 – 10 B 15.1854 – juris; VGH Kassel, Urteil vom 27. Februar 2018 – 6 A 2148/16 – juris, Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 53 AufenthG Rn. 34 ff.; Graßhof, in: Kluth/Heusch, AuslR, § 53 AufenthG Rn. 27 ff.). Vom Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann aber auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (vgl. zum früheren Ausweisungsrecht: BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 1 C 7.11 – BVerwGE 142, 29 Rn. 17 ff.). Der Wortlaut des § 53 Abs. 1 AufenthG unterscheidet sich insoweit ausdrücklich von dem des § 53 Abs. 3 AufenthG, der für bestimmte ausländerrechtlich privilegierte Personengruppen verlangt, dass das „persönliche Verhalten des Betroffenen" eine schwerwiegende Gefahr darstellt. Insofern findet der in der Gesetzesbegründung ausdrücklich formulierte gesetzgeberische Wille, eine Ausweisungsentscheidung grundsätzlich auch auf generalpräventive Erwägungen stützen zu können (BT-Drs. 18/4097 S. 49), im Gesetzeswortlaut seinen Niederschlag (so BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16/17 –, Rn. 16 – 17, juris).

65 Eine generalpräventive Ausweisung ist gerechtfertigt, wenn das Bedürfnis besteht, durch die Ausweisung andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Dabei ist es regelmäßig erforderlich, dass eine Ausweisungspraxis, die an die Begehung ähnlicher Taten anknüpft, geeignet ist, auf potenziell weitere Täter abschreckend zu wirken, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., § 53 Rn. 34 m.w.N.).

66 Dies ist vorliegend der Fall, da mit der Ausweisung des Klägers das Signal an potentielle Straftäter ausgeht, dass trotz langjährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland Sexualstraftaten gegen Kinder mit dem Verlust des gesicherten Aufenthaltsrechts einhergehen. Dabei muss das Ausweisungsinteresse im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch vorhanden sein (vgl. so BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16/17 –, Rn. 22 f, juris). Dies ist hier der Fall. Es liegt kein Verwertungsverbot gem. § 51 Abs. 1 BZRG in Bezug auf die letzte Verurteilung vom 02.10.2014 vor. Nach §§ 45, 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG beträgt die Tilgungsfrist bei einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 StGB bei einer Verurteilung zu einer Freiheitstrafe von mehr als einem Jahr zwanzig Jahre. Auch dass die zuletzt abgeurteilte Tat lange zurückliegt, stellt die generalpräventive Ausweisung nicht in Frage. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Straftaten nach § 176 StGB gem.§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB erst nach zehn Jahren der Verfolgungsverjährung unterliegen, wobei nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB die Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei derartigen Delikten ruht. Angesichts der Schwere der Tat ist auch die Verhältnismäßigkeit gewahrt.

67 Bei der sodann vorzunehmenden Abwägung des unerlässlichen Ausweisungsinteresses mit dem Bleibeinteresse verlangt § 53 Abs. 1 AufenthG ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist. Diese sind, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner, sowie – in der seit dem 17. März 2016 geltenden Fassung – die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, wobei die in § 53 Abs. 2 AufenthG aufgezählten Umstände weder abschließend zu verstehen sind, noch nur zu Gunsten des Ausländers ausfallen müssen. Zudem sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Umstände im Sinne des § 53 Abs. 2 AufenthG prägen den Einzelfall insoweit, als sie über die den vertypten Interessen zugrunde liegenden Wertungen hinausgehen, diese unterschreiten oder ihnen entgegenstehen. Insbesondere ist hier der Frage nachzugehen, ob und in welchem Maße die konkreten Umstände des Einzelfalles signifikant von vertypten gesetzlichen Wertungen abweichen.

68 Ausgangspunkt der Abwägung ist insbesondere, dass ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG vorliegt. Dies mag die Annahme eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Ausweisung indizieren, entbindet aber nicht von einer Einzelfallprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 – 1 C 28/16 –, juris).

69 Bei dieser erforderlichen Abwägung ist zu Gunsten des Klägers insbesondere in den Blick zu nehmen, dass er seit 1974 in der Bundesrepublik Deutschland lebt. Seine Frau, seine frühere Lebensgefährtin, die 17 Kinder und inzwischen 24 Enkelkinder leben hier. Engere Bindungen in die Türkei bestehen wohl nicht mehr. Der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung an, zuletzt 1977 in der Türkei gewesen zu sein und dass zum Bruder in der Türkei keine Verbindung mehr bestehe.

70 Indes hat der Kläger nur geringe Integrationsleistungen, wie Spracherwerb und eigene Existenzsicherung, erbracht. Er spricht nur unvollkommen Deutsch, weshalb ein Dolmetscher antragsgemäß für die mündliche Verhandlung bestellt wurde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er 1976 einen Arbeitsunfall erlitten hat, danach keine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gelungen ist und er bleibende Gesundheitschäden erlitten hat.

71 Die Interessen des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet müssen demgegenüber zurückstehen. Wirtschaftliche Bindungen des Klägers bestehen weder in der Türkei noch in der Bundesrepublik. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger die ersten 26 Jahre seines Lebens in seinem Heimatland, der Türkei, gelebt hat, geht der Senat davon aus, dass es dem Kläger – trotz des inzwischen langen Aufenthaltes im Bundesgebiet – möglich ist, sich erneut für einen überschaubaren Zeitraum von zwei Jahren in die türkische Gesellschaft zu integrieren und dort zu leben.

72 Selbst wenn man vorliegend indes von einer Verwurzelung des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland und einer Entwurzelung im Staat seiner Staatsangehörigkeit, der Türkei, ausgeht und damit insoweit eine besondere Eingriffsintensität annimmt, die zu einem Eingriff in die nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechte führt, wäre dieser Eingriff vorliegend gerechtfertigt (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Die weitere Gefahr der Begehung von Straftaten durch den Kläger ist danach auch mit Blick auf seine Bindungen an das Bundesgebiet und die fehlenden Bindungen in der Türkei nicht hinzunehmen, die Ausweisung erweist sich trotz des erheblichen Eingriffs in den Rechtskreis des Klägers als verhältnismäßig. Der mit der Ausweisung möglicherweise verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens und des Familienlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist gemessen an den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Anforderungen (zu den Kriterien weiter insbesondere EGMR, Urteile vom 18. Oktober 2006 – 46410/99 <Üner> –, juris und vom 2. August 2001 – 54273/00 –, juris; ausführlich Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, AufenthG, Vorb §§ 53-56 Rn. 95 ff.) mit Blick auf die erheblichen vom Aufenthalt des Klägers ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt. Der Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten kommt nach der Rechtsprechung des EGMR für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung besondere Bedeutung zu. Es handelt sich um Straftaten von erheblichem Gewicht und einer ebensolchen Folgenschwere, die von einer Gesellschaft nicht hingenommen werden müssen.

73 Bei der Abwägung ist zugunsten des Klägers die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau sowie seinen zahlreichen Kindern, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, heranzuziehen. Für den Kläger streiten zwar ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (Ehe und Kind) und ein schwer wiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG (Kindeswohl).

74 Bei der aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen, und für ein sehr kleines Kind haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung ein sehr hohes gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.06.2013 – 2 BvR 586/13 –, juris Rn. 13). Eine gemeinsame Ausreise des Klägers mit seiner deutschen Ehefrau und dem noch im Haushalt lebenden minderjährigen Kind H. (geb. 2009) dürfte nicht zumutbar sein. Die Ausweisung dürfte daher zwangsläufig zu einer vorübergehenden Trennung der Familie führen. Die zu erwartende mehrjährige ausweisungsbedingte Unterbrechung des unmittelbaren persönlichen Kontakts zu seiner Frau, seinen Kindern und Enkelkindern wird das wechselseitige Verhältnis ungeachtet der bestehenden fernmündlichen, schriftlichen o.ä. Kommunikationsmöglichkeiten in jedem Fall schwerwiegend beeinträchtigen.

75 Andererseits folgt weder aus Art. 6 GG noch aus Art. 8 EMRK ein absolutes Ausweisungsverbot, wenn der Ausgewiesene ein deutsches Kind hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.12.2011 – 1 B 6/11 – juris, Rn. 8). Vielmehr kann das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers im Einzelfall auch ganz erhebliche familiäre Belange zurückdrängen, wenn von dem Ausländer schwerwiegende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Dem Kindeswohl kommt kein genereller Vorrang vor den Ausweisungsinteressen zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.2015 – 1 B 26/15 –, juris).

76 Die Ausweisung des Antragstellers stellt sich danach hier in jeder Hinsicht (vgl. § 53 Abs. 2 AufenthG, Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) als verhältnismäßig dar.

77 Es ist nicht ersichtlich, dass die Ehefrau des Klägers auf seine dauernde Anwesenheit angewiesen ist. Die Ehefrau des Klägers ist nicht erwerbstätig, jedenfalls wurde eine Erwerbstätigkeit nicht nachgewiesen. Insbesondere kann davon ausgegangen werden, dass dem Kläger nach Ablauf der befristeten Wiedereinreisesperre ein Visum zum Ehegattennachzug erteilt werden wird.

78 Insoweit ist auch für den im Haushalt verbliebenen minderjährigen Sohn H. des Klägers eine temporäre Trennung nicht unzumutbar. Die Vorgaben des Unionsrechts in der Ausprägung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, der tatsächlich für ein Kleinkind sorgt, welches die Staatsangehörigkeit des Mitgliedsstaates besitzt (s. EuGH, Urteil vom 13.09.2016 – C-304/14 –), gelangen hier nicht zur Anwendung. Dem Sohn H. sind die Folgen der Ausweisung zumutbar, da er kein Kleinkind mehr ist, nicht aus der Bundesrepublik Deutschland ausreisen muss und eine zweijährige Abwesenheit des Vaters in der Bundesrepublik Deutschland keinen nachhaltigen Auswirkungen auf ihn haben dürften. Er hat inzwischen ein Alter erreicht, das eine Einsichtsfähigkeit in den Grund der Trennung ermöglicht. Auch während der Haftzeit konnte der Kläger die Vaterrolle nicht uneingeschränkt wahrnehmen.

79 Wegen des Auslandsaufenthaltes des Klägers muss der Kontakt zwischen ihm und seiner Ehefrau und seinen Kindern auch nicht völlig abbrechen. Grundsätzlich ist erwachsenen Menschen auch zuzumuten, den Kontakt zum Beispiel mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel (E-Mail, Skype usw.) zu halten. Auch besteht die Möglichkeit von Besuchsreisen und die Erteilung von befristeten Betretenserlaubnissen nach § 11 Abs. 8 AufenthG für den Kläger. Auch Besuche der Familie in der Türkei sind nicht ausgeschlossen und zumutbar.

80 Angesichts des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses ist damit auch für einen Trennungszeitraum von zwei Jahren gewährleistet, dass die familiären Bindungen nicht abreißen. Dafür, dass dies gelingen kann, spricht auch, dass die Eheleute ihre Beziehung auch unter den mit der Haft des Klägers verbundenen erschwerten Bedingungen seit Haftantritt halten konnten und sie hieran weiterhin festhalten. Die Familie des Klägers steht zu ihm und der Kläger verweist darauf, dass sie seine Einschätzung einer ungerechtfertigten Verurteilung teilen.

81 Aus den fehlenden Bindungen an den Herkunftsstaat allein folgt nicht, dass eine Ausweisung sich deshalb stets als unverhältnismäßig erweisen würde. Dem Kläger muss es angesichts der von ihm ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Sicherheit zugemutet werden, neue Bindungen und Beziehungen in der Türkei aufzubauen und dort ein Leben, wenn auch auf einem vielleicht niedrigen Lebensstandard, zu führen. Der Kläger kann seine Rente in der Türkei beziehen. Als türkischer Staatsangehöriger stehen ihm die Leistungen in der Türkei im Hinblick auf Sozialleistungen und im Prinzip kostenfreie Gesundheitsversorgung zur Verfügung.

82 Auch im Hinblick auf die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention ist ein Überwiegen des Bleibeinteresses des Klägers nicht festzustellen.

83 In Betracht kommt der Tatbestand einer erniedrigenden Behandlung nach Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Verhältnisse im Abschiebezielstaat oder unzulänglicher medizinischer Behandlung. Allerdings kommt bei schlechten humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat ein Abschiebungsverbot Bezug auf Art. 3 EMRK nur in begründeten Ausnahmefällen Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 –10 C 15.12 –, juris). Auch hat der EGMR festgestellt, dass Ausländer grundsätzlich keinen Anspruch darauf haben, im Territorium eines Konventionsstaates der EMRK zu bleiben, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom abschiebenden Staat gewährt werden. Auch reicht der Umstand, dass die Lebenserwartung eines Ausländers im Falle seiner Abschiebung deutlich herabgesetzt wurde, für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen (EGMR, Urteil vom 27.05.2008 – 26565/05 – juris; zu den Verhältnissen im Heimatstaat auch Urteil vom 13.12.2016 – 41738/10 – juris).

84 Sowohl die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als auch diejenige des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011–8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) und BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris) machen deutlich, dass ein sehr hohes Schädigungsniveau erforderlich ist, da nur dann ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK „zwingend“ sind.

85 Im Falle des Klägers ist darauf abzustellen, dass ihm in der Türkei keine Verelendung droht, da die Türkei über ein soziales Unterstützungssystem verfügt und der Kläger auch über eine, wenn auch geringe, Rente verfügt. Weiter ist nichts dafür vorgetragen, dass der Kläger nicht auch auf Unterstützungsleistungen seiner Kinder zurückgreifen könnte.

86 Die Türkei verfügt weiter über ein im Prinzip kostenfreies Gesundheitssystem. Dem Kläger droht keine unmittelbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Falle der Abschiebung, sondern er kann darauf verwiesen werden, die Gesundheitsversorgung in der Türkei in Anspruch zu nehmen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die von ihm benötigten Medikamente in der Türkei nicht vorhanden wären oder unüberwindlich hoher Zuzahlung bedürften. Konkrete und substantiierte Angaben fehlen dazu, der Kläger verweist lediglich auf die allgemeinen Grundsätze des EGMR, für deren Verletzung indes nichts ersichtlich ist.

87 Die Befristungsentscheidung erweist sich als rechtmäßig. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist kein darauf gerichteter Antrag gestellt worden, dass die Behörde neu über die Frist entscheidet und gegebenenfalls die Dauer der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot verkürzt. Ein solcher wurde auch in der Berufungsinstanz nicht gestellt. Die Entscheidung zur Begründung der Befristung der Ausweisung ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die gebotene Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.07.2017 – 1 C 27/16 –, juris) ermessensfehlerfrei getroffen. Angesichts der bereits oben genannten familiären und persönlichen Umstände des Klägers ist eine zweijährige Frist im Hinblick auf die vom Kläger begangene Tat und Verurteilung nicht zu beanstanden.

88 Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 50, 58, 59, AufenthG waren erfüllt. Der Kläger ist kraft Gesetzes zur Ausreise verpflichtet (§ 50 Abs. 1 AufenthG), weil er einen Aufenthaltstitel nicht mehr besitzt. Da eine Abschiebung aus der Haft ohne Festsetzung eine Frist nach § 59 Abs. 5 AufenthG nach der Entlassung nicht in Betracht kommt, fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für eine Aufhebung der Abschiebungsandrohung. Es muss die Entscheidung über die Ausreisefrist nachgeholt werden. Dies macht die Abschiebungsandrohung im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats aber nicht rechtswidrig, da sie lediglich derzeit nicht vollziehbar ist (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., § 59 AufenthG, Rn. 25).

89 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

90 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

91 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

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