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21 M 582/21•AG Kiel, 2021-05-28, 21 M 582/21
21 M 582/21Gericht erster Instanz28.05.2021
Die Gebühr nach Nr. 207 KV GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung entsteht nicht, wenn der Gläubiger isoliert nur einen Auftrag auf Einholung von Drittauskünften erteilt hat. Eine Auftragsfiktion nach § 802b ZPO für eine gütliche Erledigung kommt hier nicht in Betracht.(Rn.14) (Rn.15)
Entscheidungsdatum: 2021-05-28
Aktenzeichen: 21 M 582/21
ECLI: ECLI:DE:AGKIEL:2021:0528.21M582.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 9 Anlage Nr 207 GvKostG, § 802a Abs 2 S 1 Nr 3 ZPO, § 802b ZPO, § 802l Abs 3 ZPO
Die Gebühr nach Nr. 207 KV GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung entsteht nicht, wenn der Gläubiger isoliert nur einen Auftrag auf Einholung von Drittauskünften erteilt hat. Eine Auftragsfiktion nach § 802b ZPO für eine gütliche Erledigung kommt hier nicht in Betracht.(Rn.14) (Rn.15)
Auf die Erinnerung der Gläubigerin hin vom 15.04.2021 wird die Gerichtsvollzieherrechnung vom 15.02.2021 dahingehend geändert, dass nur 16,00 € anzusetzen sind.
Die Beschwerde wird zugelassen.
1 1. Sachverhalt
2 Die Gläubigerin beauftragte den Gerichtsvollzieher unter dem 27.01.2021 (Eingang 11.02.2021) mit der Einholung deine Drittauskunft beim Bundeszentralamt für Steuern und den Kreditinstituten (Feld M2 im Auftragsformular). Weitere Aufträge erteilte sie nicht.
3 Der Gerichtsvollzieher holte die Auskunft ein und teilte sie der Gläubigerin unter dem 15.2.2021 mit.
4 Ebenfalls unter dem 15.2.2021 erstellte der Gerichtsvollzieher folgende Kostenrechnung:
5 | | | | --- | --- | | Versuch gütl. Erledigung KV 207 | 16,00 € | | Einholung einer Auskunft KV 440 (1x) | 13,00 € | | Auslagenpauschale KV 716 | 6,20 € | | Summe | 35,20 € |
6 Unter dem 22.03.2021 teilte er der Schuldnerin seinerseits die Auskunft mit und teilte ihm mit, die Abfrage im Auftrag der Gläubigerin durchgeführt zu haben. In dem Schreiben heißt es abschließend:
7 „Ich gebe Ihnen hiermit erneut die Möglichkeit der gütlichen Erledigung. Bitte setzen Sie sich bezüglich der Gesamtforderung mit mir in Verbindung.“
8 Die Gläubigerin hat Erinnerung eingelegt mit dem Antrag, die Kostenrechnung um die Gebühr nach KV207 und die anteilige Auslagenpauschale zu reduzieren.
9 Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Die Einholung von Drittauskünften stelle einen eigenen Antrag dar, der auch eine eigene Angelegenheit i.S.v. §18 RVG begründe. Es liege daher ein eigenständiges Verfahren vor. Der Gerichtsvollzieher wiederum habe in jeder Lage des Verfahrens nach § 802b ZPO die gütliche Erledigung zu versuchen. Für den Versuch falle die Gebühr nach Ziffer 207 KV an. Da es sich dabei um eine Maßnahme nach § 802a Nr. 3 ZPO handele, greife auch der Reduzierungstatbestand nach KV 208 nicht ein – die Reduzierung erfolge nur, wenn der Auftrag sich zugleich auf Maßnahmen nach § 802a Nr. 2 oder 4 richte.
10 Die Gläubigerin meint, schon der Tatbestand der Ziffer KV 207 sei nicht erfüllt. Diese Ziffer verlange, dass der Gerichtsvollzieher isoliert mit der gütlichen Erledigung beauftragt werde.
11 Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht hat in seiner Stellungnahme erklärt, weder der Tatbestand des KV 207 noch derjenige des KV 208 seien erfüllt, die Erinnerung sei danach begründet.
12 2. Begründung der Entscheidung
13 Die Erinnerung ist begründet. Die Gebühr nach KV 207 ist hier nicht entstanden, der Betrag dafür und die anteilige Auslagenpauschale sind abzuziehen.
14 Die Gebühr nach KV 207 entsteht nicht, wenn der Gläubiger einen isolierten Antrag auf Einholung von Drittauskünften (§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) stellt, ohne zugleich durch das Ankreuzen des Feldes E im Auftragsformular einen ausdrücklichen Antrag auf einen Einigungsversuch stellen.
15 Die Gebühr nach KV 207 setzt, wie es auch der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme darstellt, einen Auftrag des Gläubigers voraus, den Einigungsversuch durchzuführen. Dem Wortlaut nach verlangt KV 207 zwar nur die Durchführung des Versuchs. Wie bei jedem Vergütungstatbestand sind aber nur solchen Tätigkeiten zu vergüten, die der Gläubiger auch in Auftrag gegeben hat. Bei der Ziffer KV 207 wird ein solcher Auftrag auch nicht als „immer mit erteilt“ unterstellt oder fingiert.
16 Das ergibt die Auslegung dieser Norm.
17 Die historische Auslegung ist insoweit unergiebig, als dass der Gesetzgeber annahm, es gebe ohnehin keine Gebühr ohne einen ausdrücklichen Auftrag für den Einigungsversuch.
18 Das belegen die Materialien zu KV 207. Dort heißt es im Gesetzentwurf des Bundesrats zum Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (BT Drucks. 16/10069, S. 48 – vom 30.07.2008):
19 Nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO-E kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher isoliert mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache beauftragen. In derartigen Fällen soll der Gerichtsvollzieher eine Gebühr in Höhe von 12,50 Euro erheben können, um den mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung verbundenen Aufwand abzugelten. Ohne diesen Gebührentatbestand würde der Gerichtsvollzieher bei einem erfolglosen Güteversuch für seine Tätigkeit keinerlei Gebühren erhalten.
20 Nach der Anmerkung entsteht die Gebühr nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO-E gerichteten Amtshandlung beauftragt wird. In diesen Fällen wird sein Aufwand für den Versuch der gütlichen Erledigung, insbesondere das Aufsuchen des Schuldners, durch die Gebühren für die Einholung der Vermögensauskunft und für die Pfändung mit abgegolten.
21 Der Gesetzgeber ging also davon aus, dass jede Gebühr nach KV 207 einen Auftrag für die gütliche Einigung voraussetzt, nicht aber, dass nach § 802b ZPO eine „Auftragsfiktion“ hinzu kommt. Anders ergibt die Formulierung von „isoliert… beauftragen“ und dann „gleichzeitig beauftragt“ keinen Sinn. Es ging dann ergänzend darum, dass bei Pfändung und Vermögensauskunft ohnehin ein Kontakt bestand, dass also der – beauftragte – Einigungsversuch keinen besonderen Aufwand auslöst.
22 2016 wurde dann die Gebührenziffer 208 eingeführt, weil der Zusatzaufwand eben doch als höher bewertet wurde. Die Regelung beruht auf einer Empfehlung des Rechtsausschusses zum Entwurf Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG). In der Empfehlung heißt es:
23 Diese Regelung lässt unberücksichtigt, dass der Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache zum Teil mit einem erheblichen Arbeitsaufwand des Gerichtsvollziehers verbunden ist, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob der Gerichtsvollzieher ausschließlich mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung beauftragt wurde oder ob der Auftrag gleichzeitig noch auf die Einholung einer Vermögensauskunft oder die Vornahme einer Pfändung gerichtet ist. (BT Drucks 18/9698, S. 25).
24 Auch hier lag immer noch die Annahme zugrunde, eine gütliche Erledigung sei ggf. ausdrücklich beauftragt. Die Formulierung „ausschließlich… beauftragt“ und „Auftrag gleichzeitig gerichtet auf…“ entsprechen dem Entwurf aus 2008. Die Auswirkungen des § 802b ZPO sah der Gesetzgeber hier gar nicht.
25 Dass hier in der Ausnahme bzw. im Ermäßigungstatbestand § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht auftaucht, hatte danach zur Grundlage, dass dort gerade kein Kontakt zum Schuldner stattfand – dass hier also der Versuch einer gütlichen Erledigung immer einen Zusatzaufwand auslösen würde, insbesondere das Aufsuchen des Schuldners (das der Gesetzgeber hier offenkundig als Regelfall eines Einigungsversuchs zu Grunde legte).
26 Aus den Materialien lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber zusätzlich annahm, bei Einholung einer Vermögensauskunft werde auch ohne einen ausdrücklichen Auftrag des Gläubigers zu einem Einigungsversuch die Gebühr anfallen, und zwar weder vor noch nach Schaffung des KV 208. Der Gesetzgeber nahm schlicht an, ohne ausdrücklichen Auftrag zur gütlichen Erledigung falle die Gebühr (ohnehin) nicht an.
27 Die systematische Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass bei einem isolierten Auftrag zur Einholung der Vermögensauskunft die Gebühr des KV 207 nicht entsteht.
28 In der systematischen Auslegung stellt sich vorrangig die Frage, ob § 802b ZPO überhaupt zum Tragen kommen kann, wenn Gegenstand eines Auftrags nur die Einholung einer Vermögensauskunft ist.
29 Nur dann kann auch – entgegen den Annahmen des historischen Gesetzgebers – überhaupt eine Gebühr nach KV 207 kraft „Auftragsfiktion“ (Formulierung von Kindl/Meller-Hannich/Kawell, Zwangsvollstreckungsrecht, 4. Aufl. 2012, KV GVKostG Nr. 207-208 Rn. 1) infrage kommen.
30 Diese Frage ist zu verneinen.
31 Bei der isolierten Einholung einer Vermögensauskunft kann § 802b ZPO nicht zur Anwendung kommen. Nach § 802b ZPO soll der Gerichtsvollzieher in jeder „Lage des Verfahrens“ auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Infolge dieser Regelung nimmt die herrschenden Meinung an, dass der Gerichtsvollzieher die gütliche Erledigung auch ohne ausdrücklichen Auftrag zu versuchen hat – und dass er dafür dann auch nach KV 207/208 zu vergüten ist (Kindl/Meller-Hannich/Kawell, Zwangsvollstreckungsrecht, 4. Aufl. 2012, KV GVKostG Nr. 207-208 Rn. 1; OLG Oldenburg DGVZ 2019,86; OLG Schleswig DGVZ 2017, 211 und DGVZ 2019, 21).
32 Diese „Auftragsfiktion“ (Formulierung von Kindl/Meller-Hannich/Kawell, Zwangsvollstreckungsrecht, 4. Aufl. 2012, KV GVKostG Nr. 207-208 Rn. 1) verlangt aber jedenfalls ein laufendes Verfahren. Wenn der Gerichtsvollzieher nach Abschluss des Verfahrens und nach Beendigung seines Auftrags dem Schuldner initiativ eine gütliche Erledigung vorschlägt, ist das nicht mehr von § 802b ZPO gedeckt.
33 Diese Situation ist aber gegeben, wenn der Gerichtsvollzieher zu einem isolierten Auftrag nach § 802l ZPO
34 - zunächst (wie in § 802l Abs. 3 ZPO vorgeschrieben) den Gläubiger über die Auskunft informiert
35 - erst vier Wochen später (wie in § 802l Abs. 3 ZPO vorgeschrieben) den Schuldner über die Auskunft informiert.
36 Im Sinne des § 802b ZPO ist nämlich das Verfahren mit der Mitteilung an den Gläubiger beendet. Die Mitteilung an den Schuldner ist zwar ebenfalls in § 802l Abs. 3 ZPO vorgeschrieben. Sie ist aber eine gesetzliche Pflicht des Gerichtsvollziehers, die im Anschluss an die Erfüllung des Gläubigerauftrags zu erfüllen ist. Der Gesetzgeber hat hier eine Abwägung vorgenommen. Die nachträgliche Information ist im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung nachträglich durch Empfehlung des Rechtsausschusses eingeflossen. Sie mindert den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieser Eingriff liegt vor, weil die Abfrage zunächst – aus Sicht des Schuldners – heimlich erfolgt. Zur Wahrung der Rechte des Schuldners ist der Gerichtsvollzieher daher „gesetzlich“ verpflichtet, diesen „nachträglich“ zu unterrichten (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu dem Gesetzesentwurf BT-Drucksache 16/13432, S. 14 und 45).
37 Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der kostenrechtlichen Normen. Im Rahmen eines Auftrags zur Vermögensauskunft oder Pfändung wird dem Gläubiger zugemutet, eine – immerhin ermäßigte – Gebühr für den Einigungsversuch zu zahlen, selbst wenn er den Einigungsversuch gar nicht in Auftrag gegeben hat. Hier muss der Gläubiger aber auch konkret annehmen, dass es zu einem Kontakt zwischen Gerichtsvollzieher und Schuldner kommt und dass der Gerichtsvollzieher dann auch versuchen wird, noch durch Zahlung, Ratenabrede o.ä. die Angelegenheit gütlich zu bereinigen. Wenn aber der Gerichtsvollzieher aber ohne jeden Kontakt zum Schuldner nur eine Drittauskunft einholt, ist diese Situation von vornherein nicht gegeben. Der Gläubiger wäre unangemessen benachteiligt, wenn er jetzt sogar eine nicht ermäßigte Gebühr zahlen müsste, weil der Gerichtsvollzieher die vorgeschriebene spätere Information des Schuldners mit der Anregung verbindet, sich doch im Nachhinein noch gütlich zu einigen.
38 Hier entspricht auch das – in der Sache – richtige Vorgehen des Gerichtsvollziehers der Vorstellung, die der Gesetzgeber mit § 802l ZPO verbindet. Der Gerichtsvollzieher hat die Gläubigervertreter mit Schreiben vom 15.02.2021 über die Ergebnisse der Auskunft unterrichtet und damit dort den Auftrag abgeschlossen. Unter dem 15.02.2021 hat er auch bereits die Rechnung erstellt.
39 Dementsprechend ist allerdings kein Raum mehr für einen gütlichen Einigungsversuch am 22.03.2021 (der bereits unter dem 15.02.2021 in Rechnung gestellt worden ist). Ein vorheriger Versuch kommt auch nicht in Betracht, weil mit der vorzeitigen Information des Schuldners gerade der Vollstreckungserfolgt gefährdet wäre.
40 Diese Auslegung des Gesetzes kann nicht dadurch geändert werden, dass die Justizverwaltungen andere Durchführungsvorschriften zur GVKostG vereinbaren. Mit der Neuregelung in Nr. 2 Abs. 4 GB-GVKostG wurde auch nur auf die Entscheidung des BGH (DGVZ 2019,32) reagiert, dass die Einholung der Drittauskünfte eine eigene Angelegenheit nach § 18 RVG darstellen kann (BeckOK Kostenrecht/Herrfurth, § 3 GVKostG Rn. 31). Das besagt nichts dazu, ob hier auch zugleich der Anwendungsbereich des KV 207 eröffnet ist (a.A. Herrfurth DGVZ 2021, 11, 13, der aber zum Anwendungsbereich des 802b nach Abschluss einer Vollstreckungsmaßnahme konkret keine Aussage trifft).
41 Danach ist die Gebühr nach KV 440 mit 13,00 angefallen, außerdem die darauf entfallende Auslagenpauschale nach KV 716 mit 3,00 € (Mindestbetrag). Das ergibt in der Summe die 15,60 €, die in der Beschlussformel genannt sind.
42 Dagegen waren die Gebühr nach KV 207 (16,00 €) und die darauf entfallende anteilige weitere Auslagenpauschale (noch 3,20 €), zusammen 19,20 € waren abzusetzen.
43 3. Nebenentscheidungen
44 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, der Schuldner ist am Verfahren nicht beteiligt.
45 Die Zulassung der Beschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Frage geboten, weil mit einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle zu rechnen ist. Der Bezirksrevisor ist unabhängig von einer Beschwer beschwerdeberechtigt – auch wenn das nicht bedeutet, dass er allein im Interesse einer grundsätzlichen Klärung eine Beschwerde einlegen muss, obwohl die Entscheidung seiner eigenen Rechtsauffassung entspricht. Die Gläubigerin hat die Zulassung der Beschwerde beantragt.
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