AG Norderstedt, 2021-05-21, 66 IN 206/19

66 IN 206/19Gericht erster Instanz21.05.2021

Regest

In einem die Voraussetzungen des § 13 InsVV erfüllenden Verbraucherinsolvenzverfahren mit Kostenstundung, das nach Tod des Schuldners in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet wird, kann der Nachlassinsolvenzverwalter, wenn die Verfahrenskosten nicht aus der Insolvenzmasse gedeckt werden können, gegenüber der Landeskasse nur die sich nach § 13 InsVV ergebende Vergütung beanspruchen.(Rn.9)

Gesamter Gesetzestext

AG Norderstedt — 66 IN 206/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-05-21

Aktenzeichen: 66 IN 206/19

ECLI: ECLI:DE:AGNORDE:2021:0521.66IN206.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 4a Abs 1 InsO, § 13 InsVV

Rechtskraft: ja

Leitsatz

In einem die Voraussetzungen des § 13 InsVV erfüllenden Verbraucherinsolvenzverfahren mit Kostenstundung, das nach Tod des Schuldners in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet wird, kann der Nachlassinsolvenzverwalter, wenn die Verfahrenskosten nicht aus der Insolvenzmasse gedeckt werden können, gegenüber der Landeskasse nur die sich nach § 13 InsVV ergebende Vergütung beanspruchen.(Rn.9)

Tenor

  1. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EURBetrag in EUR
Vergütung1.000,00
zuzüglich
19 % Umsatzsteuer190,00
Vergütung insgesamt1.190,00
zu erstattende Auslagen264,40
zuzüglich
19 % Umsatzsteuer50,24
Auslagen insgesamt314,64
**Gesamtbetrag
Vergütung und
Auslagen**1.504,64 in Worten:
eintausendfünfhundertvier 64/100
  1. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag von 580,59 € der Insolvenzmasse zu entnehmen.

  2. Gegen die Landeskasse steht dem Insolvenzverwalter ein Anspruch auf Erstattung eines Betrages in Höhe von (lediglich) 626,55 € zu.

Gründe

1 Vorliegend ist das Verfahren am 04.10.2019 auf Antrag des Schuldners als Verbraucherinsolvenzverfahren gem. §§ 304 ff. InsO unter Ankündigung der Restschuldbefreiung sowie Stundung der Verfahrenskosten eröffnet worden. Die gem. § 305 Abs.1 Nr.3 InsO einzureichenden Unterlagen waren von einer örtlichen Schuldnerberatung (anerkannte Stelle im Sinne von § 305 Abs.1 Nr.1 InsO) eingereicht worden.

2 Am 29.10.2019 ist der Schuldner verstorben. Mit Beschluss vom 26.11.2019 stellte das Insolvenzgericht fest, dass das Verfahren als Nachlassinsolvenzverfahren fortgesetzt wird, der Antrag auf Restschuldbefreiung gegenstandslos geworden und die Stundungsbewilligung erloschen ist.

3 Der Massebestand beträgt 580,59 €. Es stehen keine weiteren Vermögenswerte zur Verwertung. Das Verfahren wird daher gem. § 207 InsO mangels Masse einzustellen sein.

4 Der Insolvenzverwalter hat seine Schlussunterlagen eingereicht und beantragt die Festsetzung seiner Vergütung in Höhe der Mindestvergütung gem. § 2 Abs.2 InsVV mit 1.000,- € nebst Auslagenpauschale gem. § 8 Abs.3 InsVV für zwei angefangene Jahre sowie Zustellungsauslagen in Höhe von 14,40 € einschließlich Umsatzsteuer - insgesamt 1.504,64 €.

5 Der Festsetzung der beantragten Vergütung steht nichts entgegen. Zwar lagen zu Verfahrensbeginn die Voraussetzungen des § 13 InsVV (in der ab dem 01.07.2014 geltenden Fassung) vor, da sämtliche Antragsunterlagen von einer geeigneten Stelle i.S.d. § 305 Abs.1 Nr.1 InsO eingereicht wurden. Mithin hätte sich die Mindestvergütung gem. § 13 InsVV von 1.000,- € auf 800,- € verringert.

6 Mit der Überleitung des Verfahrens in das Nachlassinsolvenzverfahren bewegt sich das Verfahren aber nicht mehr im neunten Teil der Insolvenzordnung. Die Voraussetzungen des § 13 InsVV liegen daher seit diesem Zeitpunkt nicht mehr vor, sodass die Mindestvergütung gem. § 2 Abs.2 InsVV einschlägig ist.

7 Die insoweit bei Überleitung in ein Nachlassinsolvenzverfahren früher noch einschlägige Problematik unterschiedlicher Vergütungen von Treuhändern (im vereinfachten Insolvenzverfahren gem. § 313 InsO in der bis zum 30.06.2014 geltenden Fassung) und Insolvenzverwaltern (s. dazu BGH 21.02.2008, IX ZB 62/05) besteht in ab dem 01.07.2014 beantragten Insolvenzverfahren nicht mehr, weil hier ausschließlich Insolvenzverwalter mit gleichem Aufgabenspektrum zu bestellen waren.

8 Die Vergütungsfestsetzung konnte daher antragsgemäß erfolgen.

9 Allerdings ist das Gericht der Meinung, dass der Insolvenzverwalter gegen die Staatskasse weiterhin nur die sich nach § 13 InsVV ergebende Vergütung beanspruchen kann, die sich vorliegend auf (800,- € Mindestvergütung gem. § 13 InsVV, 200,- € Auslagenpauschale gem. § 8 Abs.3 InsVV, Zustellungsauslagen in Höhe von 14,40 € sowie Umsatzsteuer, also insgesamt:) 1.207,14 € beläuft.

10 Bei nachträglicher Aufhebung der Kostenstundung ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich Insolvenzverwalter:innen für bis zur Aufhebung der Stundung erbrachte Tätigkeiten auf die vergütungssichernde Stundungswirkung verlassen (BGH 15.11.2007, IX ZB 74/07) und entsprechende Ansprüche gegen die Staatskasse geltend machen können. Umgekehrt bedeutet dies aber, dass für nach Stundungsaufhebung entfaltete Tätigkeiten kein Anspruch mehr gegen die Staatskasse besteht.

11 Im Nachlassinsolvenzverfahren kommt eine Stundung der Verfahrenskosten nicht in Betracht, weil es sich bei einem Nachlass nicht um eine natürliche Person handelt und es an der Möglichkeit zur Restschuldbefreiung fehlt, an die der Gesetzgeber die Möglichkeit zur Kostenstundung geknüpft hat, § 4a Abs.1 InsO (vgl. LG Coburg 19.10.2016, 41 T 109/16; AG Hannover 21.09.2020, 904 IN 271/20). Nach Ansicht des Gerichts entfällt daher eine Kostenstundung, wenn ein als Verbraucherinsolvenzverfahren begonnenes Verfahren mit beantragter Restschuldbefreiung später in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet wird.

12 Die Überleitung in ein Nachlassinsolvenzverfahren erfolgt bereits konstitutiv mit dem Tod des Schuldners (BGH 21.02.2008, IX ZB 62/05). Ein korrespondierender Feststellungsbeschluss des Insolvenzgerichts hat nur deklaratorische Bedeutung.

13 Die Stundungswirkung ist vorliegend daher nach Ansicht des Gerichts bereits mit dem Tod des Schuldners entfallen. Eine Stundungswirkung für die Zeit des Nachlassinsolvenzverfahrens hat mithin zu keiner Zeit vorgelegen. Auf eine entsprechende Wirkung im Nachlassinsolvenzverfahren können sich Insolvenzverwalter:innen daher auch nicht verlassen.

14 Aus diesen Gründen können Vergütungsansprüche, die ausschließlich durch den Umstand entstanden sind, dass das Verfahren in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet wurde, nicht gegen die Staatskasse geltend gemacht werden. Das betrifft vorliegend die Vergütungsdifferenz von 200,- € nebst hierauf entfallender Auslagenpauschale (die vorliegend weiterhin für zwei angefangene Jahre angesetzt werden kann) und Umsatzsteuer.

15 Abzüglich des Massebestands (580,59 €) ist daher noch eine Zahlung in Höhe von 626,55 € aus der Staatskasse anzuweisen.

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