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3 KLs 545 Js 53888/12•LG Kiel 3. Große Strafkammer, 2020-09-23, 3 KLs 545 Js 53888/12
3 KLs 545 Js 53888/12Kantonsgericht23.09.2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-23
Aktenzeichen: 3 KLs 545 Js 53888/12
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Der Angeklagte A wird wegen Steuerhinterziehung in 9 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren
verurteilt.
Von der Freiheitsstrafe gilt wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ein Anteil von 3 Monaten als vollstreckt.
Der Angeklagte B wird wegen Steuerhinterziehung in 20 Fällen, wegen unbefugten Betreibens eines Versicherungsgeschäftes sowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 3 Monaten
verurteilt.
Von der Freiheitsstrafe gilt wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ein Anteil von 3 Monaten als vollstreckt.
Gegenüber dem Angeklagten B wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 875.608,48 € angeordnet.
Gegenüber der Einziehungsbeteiligten D wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 326.145,56 € angeordnet.
Gegenüber der Einziehungsbeteiligten C wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 12.197,21 € angeordnet.
Im Umfang von 313.948,35 € haften der Angeklagte B und die Einziehungsbeteiligte D für die Einziehungsbeträge als Gesamtschuldner. Im Umfang weiterer 12.197,21 € haften der Angeklagte B, die Einziehungsbeteiligte D und die Einziehungsbeteiligte C für die Einziehungsbeträge als Gesamtschuldner.
Der Angeklagte B trägt die Kosten seines Revisionsverfahrens, allerdings wird die Gebühr um 1/3 ermäßigt; die Landeskasse trägt 1/3 der dem Angeklagten B insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. Die Kosten des Revisionsverfahrens des Angeklagten A und die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Im Übrigen tragen die Angeklagten die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen, soweit sie verurteilt worden sind; die darüber hinaus gehenden Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften:
für den Angeklagten A :
§§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 AO; 18 UStG; 53 StGB;
für den Angeklagten B :
§§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 AO; 8 VersStG; 140 Abs. 1, 5 Abs. 1 VAG a.F.; 263; 53, 73, 73c StGB.
1 Mit Urteil vom 23.04.2018 hat die 6. Große Strafkammer des Landgerichts den Angeklagten A wegen Steuerhinterziehung in 9 Fällen und Untreue in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Den Angeklagten B hat die 6. Große Strafkammer wegen Steuerhinterziehung in 20 Fällen, wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit dem unbefugten Betreiben eines Versicherungsgeschäftes sowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Von beiden Freiheitsstrafen hat sie 3 Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen für vollstreckt erklärt. Ferner hat die 6. Große Strafkammer die Einziehung von Wertersatz angeordnet, und zwar gegenüber dem Angeklagten B in Höhe von 875.608,48 €, gegenüber der Einziehungsbeteiligten D in Höhe von 1.773.408,65 € und gegenüber der Einziehungsbeteiligten C in Höhe von 12.197,21 €.
2 Auf die Revision des Angeklagten A hat der Bundesgerichtshof dessen Verurteilung wegen Untreue in 3 Fällen mit den Feststellungen zu den verursachten Vermögensnachteilen und zum diesbezüglichen Vorsatz sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Hinsichtlich des Angeklagten B hat der Bundesgerichtshof, auf dessen Revision, die Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit dem unbefugten Betreiben eines Versicherungsgeschäftes mit den Feststellungen zu den verursachten Vermögensnachteilen und zum diesbezüglichen Vorsatz sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Ferner hat er die Einziehungsentscheidungen gegenüber dem Angeklagten B in Höhe von 725.608,48 €, gegenüber der D in Höhe von 1.447.263,09 € und gegenüber der C in voller Höhe aufgehoben. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten hat der Bundesgerichtshof als unbegründet verworfen.
3 Damit sind die Schuld- und Einzelstrafaussprüche der 6. Großen Strafkammer gegen den Angeklagten A hinsichtlich der Steuerhinterziehung in 9 Fällen und gegen den Angeklagten B hinsichtlich der Steuerhinterziehung in 20 Fällen und des Betruges einschließlich der zu Grunde liegenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen (vgl. BGH NStZ 2015, 600) und zu den Tatvorwürfen bindend geworden.
4 Die Kammer hat das Verfahren gegen den Angeklagten A hinsichtlich des Vorwurfs der Untreue in drei Fällen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Das Verfahren gegen den Angeklagten B hat die Kammer wegen des Tatvorwurfs der Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit dem unbefugten Betreiben eines Versicherungsgeschäfts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den letztgenannten Vorwurf beschränkt. Die Feststellungen der 6. Großen Strafkammer zu diesem Vorwurf sind mit Ausnahme der Feststellungen zu den verursachten Vermögensnachteilen und zum diesbezüglichen Vorsatz ebenfalls bindend geworden.
5 Die erneute Hauptverhandlung vor der Kammer hat Folgendes ergeben:
6 I. Feststellungen zur Person
7 Ergänzend zu den Feststellungen der 6. Großen Strafkammer unter I. 2. und I. 3. des Urteils vom 23.04.2018, auf die Bezug genommen wird, hat die Kammer Folgendes festgestellt:
8 1. Angeklagter A
9 Der Angeklagte A ist als Folge der verfahrensgegenständlichen Vorfälle seit dem 21. August 2018 von seiner Ehefrau geschieden, hat sich inzwischen aber wieder mit ihr versöhnt und mit ihr verlobt. Mit Ausnahme der etwa zweijährigen Trennungszeit, während der der Angeklagte ausgezogen war, wohnen beide nach wie vor in dem Haus, das sie schon zur Zeit der verfahrensgegenständlichen Vorfälle bewohnt hatten und das damals in ihrem Eigentum stand. Inzwischen haben sie das Haus an einen befreundeten Unternehmer verkauft und von diesem angemietet.
10 Zu seiner Tochter und deren Familie hat der Angeklagte nach wie vor keinen Kontakt; das zweite Kind der Tochter hat er noch nie gesehen. Er arbeitet weiterhin als Verkäufer bei der …., ist zur Zeit aber in Kurzarbeit und erhält ein Kurzarbeitergeld etwa in Höhe der Pfändungsfreigrenze.
11 Im Rahmen seines Insolvenzverfahrens – größter Gläubiger ist der Insolvenzverwalter der F – sind unter anderem zwei Mehrfamilienhäuser veräußert worden, da der Angeklagte die Kredite hierfür nicht mehr zurückzahlen konnte. Außerdem ist der Insolvenzmasse Bargeld und eine Wohnung auf Mallorca im Wert von zusammen etwa 100.000 € aus einer Erbschaft des Angeklagten zugeflossen. Diese Erbschaft stammt von einem Herrn, den der Angeklagte während der Untersuchungshaft in der JVA Lübeck kennengelernt und um den er sich auch danach etwa fünf Jahre lang bis zu dessen Tod gekümmert hatte. Am 23. Oktober 2019 ist dem Angeklagten die Restschuldbefreiung erteilt worden. Die Steuerschulden der F, derentwegen der Angeklagte per Haftungsbescheid vom Finanzamt in Anspruch genommen wird, sind von der Restschuldbefreiung nicht umfasst.
12 Der Angeklagte war schon vor seiner Verhaftung auf dem rechten Ohr aufgrund von Hörstürzen fast taub. Während der Untersuchungshaft, zu deren Vollzug er entgegen der Anordnung des Haftrichters nicht in das Justizvollzugskrankenhaus, sondern in die JVA Köln verbracht worden war, zeigten sich Symptome eines Hörsturzes auf dem linken Ohr, die medikamentös behandelt werden konnten. Inzwischen ist auch das Hörvermögen auf diesem Ohr eingeschränkt.
13 Während und nach der Hauptverhandlung vor der 6. Großen Strafkammer berichtete die Presse zum Teil unter voller Namensnennung des Angeklagten und unter Veröffentlichung seines unverpixelten Fotos über das Verfahren. Die Berichterstattung ist nach wie vor unter voller Namensnennung des Angeklagten im Internet aufzufinden.
14 Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 19.07.2017 – rechtskräftig seit dem 11.04.2018 – ist gegen den Angeklagten wegen Insolvenzverschleppung sowie Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen à 10 € verhängt worden, die sich aus Einzelstrafen von 60, 15 und 5 Tagessätzen zusammensetzt. Die Strafe ist inzwischen vollständig gezahlt. Der Angeklagte hatte als Geschäftsführer einer spätestens am 31.12.2012 insolvenzreif überschuldeten GmbH erst am 6.11.2013 einen Insolvenzantrag gestellt und außerdem für Januar und Februar 2013 keine Arbeitnehmeranteile eines Arbeitnehmers an die Sozialversicherung abgeführt.
15 2. Angeklagter B
16 Der Angeklagte B war, nachdem er aufgrund des Verfahrens in dieser Sache aus seinem Steuerberaterbüro ausgeschieden war, bis zum 10. Oktober 2018 als selbständiger Steuerberater mit einem kleinen Büro tätig; sodann wurde ihm von der Steuerberaterkammer die Zulassung entzogen. Seitdem macht er für verschiedene Unternehmen die Lohnbuchhaltung und erzielt monatliche Einnahmen zwischen 500 und 2.500 €. Seit kurzer Zeit hat er eine Mitarbeiterin, die Anrufe entgegennimmt. Der Angeklagte wird von seinen Eltern finanziell unterstützt. Er hat erhebliche Schulden – der größte Posten ist eine Forderung des Finanzamtes Brühl in Höhe von 750.000 €, gegen die er einen Rechtsbehelf eingelegt hat – und beabsichtigt, einen Insolvenzantrag zu stellen. Im Jahr 2019 hat er die Vermögensauskunft abgegeben. Seit dem Urteil der 6. Großen Strafkammer vom 23.04.2018 ist der Insolvenzverwalter der F nicht an ihn herangetreten und hat der Angeklagte keine Zahlungen geleistet.
17 Der Rechtsstreit mit der Bundesagentur für Arbeit ist erledigt; dem Angeklagten wurde für zwei oder drei Monate rückwirkend Arbeitslosengeld zugesprochen.
18 Die drei Kinder des Angeklagten leben im wöchentlichen Wechsel bei ihm und bei seiner geschiedenen Ehefrau, mit der er das gemeinsame Sorgerecht hat. Insbesondere für das älteste Kind ist er eine enge Bezugsperson.
19 Die Medienberichterstattung über das Verfahren und das Urteil der 6. Großen Strafkammer vom 23.04.2018 war in Bezug auf den Angeklagten teilweise falsch. So wurde unter Nennung seines Namens berichtet, er habe 8 Millionen € Steuern hinterzogen, sei insolvent und habe seine Zulassung als Steuerberater verloren. In seinem Heimatdorf wurde der Angeklagte offen und hinter vorgehaltener Hand mit dem Verfahren konfrontiert, und Geschäftspartner wandten sich von ihm ab.
20 Gegen den Angeklagten ist ein Strafverfahren vor dem Landgericht Bonn wegen Verdachts der Steuerhinterziehung anhängig. Nach Angaben des Angeklagten treffen die Vorwürfe nicht zu.
21 II. Feststellungen zur Sache
22 Hinsichtlich der Feststellungen zur Sache wird auf die Feststellungen der 6. Großen Strafkammer unter Ziffer II. 1. (einschließlich aller Untergliederungen), II. 2. (einschließlich der Untergliederung 2.2. - mit deren weiteren Untergliederungen 2.2.1. bis 2.2.8. - sowie der Untergliederungen 2.4., 2.5 und 2.6.), II. 3. (einschließlich der Untergliederungen 3.1., 3.2., 3.4., 3.5. und 3.6.) und II. 4., 1. Absatz des Urteils vom 23.04.2018 Bezug genommen.
23 Die Kammer hat in der erneuten Hauptverhandlung zur Sache keine ergänzenden Feststellungen getroffen. Zu Gunsten des Angeklagten B hat die Kammer als wahr unterstellt, dass kein Kunde der D einen (gefährdeten) Anspruch gegenüber der D hatte, der im Ergebnis nicht bedient werden konnte. Weiter hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten B als wahr unterstellt, dass die Existenz der D keine negativen Auswirkungen auf den (geschützten) Versicherungsmarkt oder einzelne Versicherer hatte; weder statistisch, mathematisch noch durch konkreten Umgang mit Marktteilnehmern wie großen oder kleineren Anbietern.
24 III. Beweiswürdigung
25 Die ergänzenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten A und des Angeklagten B beruhen jeweils auf deren eigenen Angaben und auf den verlesenen Urkunden. Zur Sache hat der Angeklagte A die Vorwürfe eingeräumt und ausgeführt, er habe geduldet, dass der ehemalige Mitangeklagte E der F durch Meldung falscher Zahlen Liquidität vom Finanzamt beschafft habe. Er selbst sei aber Vertriebler und kein Buchhalter. Umsatzsteuervoranmeldungen habe er weder ausgefüllt noch unterschrieben. Er habe versucht, die Liquiditätsprobleme redlich – etwa durch Anheben der Preise und Senkung der laufenden Kosten – zu beseitigen.Der Angeklagte B hat eingeräumt, Dinge falsch gemacht zu haben, und erklärt, er bereue die Taten.
26 Die Angaben der Angeklagten zur Sache decken sich mit den bindenden Feststellungen der 6. Großen Strafkammer.
27 IV. Rechtliche Würdigung
28 1. Bindende Schuldsprüche
29 Nach den bindenden Schuldsprüchen der 6. Großen Strafkammer haben der Angeklagte A sich der Steuerhinterziehung in 9 Fällen und der Angeklagte B sich der Steuerhinterziehung in 20 Fällen sowie des Betruges schuldig gemacht.
30 2. Unerlaubtes Betreiben eines Versicherungsgeschäfts
31 Durch das unter II. 3.1. und 3.2. des Urteils der 6. Großen Strafkammer vom 23.04.2018 dargestellte Verhalten hat der Angeklagte B sich ferner des unerlaubten Betreibens eines Versicherungsgeschäfts gemäß § 140 Abs. 1, 5 Abs. 1 VAG a.F. schuldig gemacht. Die von der D (D) angebotene „Vermögensschutz-Garantie“ ist ein Versicherungsgeschäft. Ein solches liegt vor, wenn gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernommen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt, nicht allerdings, wenn die Vereinbarung in einem inneren Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft anderer Art steht und von dort ihr eigentliches rechtliches Gepräge erhält (BVerwG VersR 1993, 1217).
32 Das trifft auf die „Vermögensschutz-Garantie“ zu, durch die für eine Vielzahl von Kunden – mindestens 600 pro Jahr – gegen eine von der F zu zahlende Prämie von 1.487,50 € pro Kunde finanzielle Risiken der Bauherren im Fall einer Scheidung oder eines beruflich bedingten Umzugs abgesichert werden sollten. Da die Vereinbarung über die „Vermögensschutz-Garantie“ zwischen der D und der F – und nicht zwischen der D und den Bauherren – abgeschlossen wurde, stand sie auch nicht in einem inneren rechtlichen Zusammenhang mit den zwischen der F und den Bauherren abgeschlossenen Bauverträgen.
33 Der Angeklagte B hat als Geschäftsführer der D das Versicherungsgeschäft betrieben (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB), ohne die nach § 5 Abs. 1 VAG a.F. erforderliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingeholt zu haben. Er hat auch vorsätzlich gehandelt.
34 V. Strafzumessung
35 1. Angeklagter A
36 Aus den gegen den Angeklagten A verhängten Einzelstrafen war gemäß § 54 StGB durch Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei war der durch die Taten verursachte erhebliche Gesamtschaden zu berücksichtigen. Andererseits sprach die Strukturgleichheit der Taten ebenso wie die Tatsache, dass es sich bei den Umsatzsteuervoranmeldungen aus dem Jahr 2011 nur um Steuerhinterziehungen auf Zeit handelt, für eine enge Zusammenfassung.
37 Daneben hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte nach der internen Aufgabenverteilung für die steuerlichen Belange der Gesellschaft nicht zuständig war und die Straftaten nicht aus eigener Initiative begangen hat, sie vielmehr auf die Initiative des ehemaligen Mitangeklagten E zurückgehen.
38 Zudem hat er die Taten nicht aus Eigennutz begangen, sondern um die Liquidität des Unternehmens zu erhalten. Dabei war jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte als Gesellschafter der F auch ein eigenes Interesse an dem Fortbestand des Unternehmens hatte.
39 Auch die erheblichen wirtschaftlichen Folgen für den Angeklagten waren strafmildernd zu berücksichtigen. Er wird in Millionenhöhe in Anspruch genommen und musste ein Insolvenzverfahren anstrengen, hat sich zudem im Rahmen seiner Möglichkeiten um eine Schadenswiedergutmachung bemüht – wobei er zur Verwertung der Erbschaft im Rahmen des Insolvenzverfahrens freilich verpflichtet war. Die Presseberichterstattung unter voller Namensnennung und mit unverpixeltem Foto hat sich erheblich negativ auf die berufliche Situation des Angeklagten ausgewirkt.
40 Auch die persönlichen Folgen wirken sich strafmildernd aus. So lebte er von seiner Ehefrau zeitweise getrennt und ist von ihr geschieden. Zudem hat er den Kontakt zu seiner Tochter und deren Familie verloren.
41 Zu Gunsten des Angeklagten war weiter zu berücksichtigen, dass er sich geständig eingelassen, von Anfang an an der Aufklärung mitgewirkt und eine – wenn auch unzureichende und daher nicht strafbefreiende – Selbstanzeige abgegeben hat. Die Taten liegen zudem lange zurück, das Strafverfahren hat lange gedauert und der Angeklagte ist vor den Taten nicht und danach nur in geringem Maße strafrechtlich in Erscheinung getreten.
42 Strafmildernd wirken sich ferner die alters- und gesundheitsbedingt hohe Haftempfindlichkeit des Angeklagten sowie die Tatsache aus, dass der Angeklagte zum Vollzug der Untersuchungshaft entgegen der Anordnung des Haftrichters nicht in das Justizkrankenhaus, sondern in die JVA verbracht worden ist.
43 Die Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 19.07.2017 wären gesamtstrafenfähig, konnten in die Gesamtstrafe aber nicht einbezogen werden, weil sie erledigt sind. Die Kammer hat auch dies strafmildernd berücksichtigt.
44 Insgesamt ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren tat- und schuldangemessen.
45 2. Angeklagter B
46 a) Unbefugtes Betreiben eines Versicherungsgeschäfts
47 Für das unbefugte Betreiben eines Versicherungsgeschäfts hat die Kammer die Strafe dem Strafrahmen des § 140 Abs. 1 Nr. 1 VAG in der vom 30.04.2011 bis zum 31.12.2015 gültigen Fassung entnommen, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe androht. Diese Fassung galt bei Beendigung der Tat im März 2012 (§ 2 Abs. 2 StGB). Die Kammer hat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für erforderlich gehalten. Eine Geldstrafe wäre nicht mehr angemessen gewesen.
48 Bei der Strafzumessung hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte das Versicherungsgeschäft in recht umfangreichem Ausmaß – die F meldete mehr als 1.400 Bauherren zur Absicherung durch die „Vermögensschutz-Garantie“ an – und über einen langen Zeitraum von mehr als 3 Jahren betrieben hat, wobei der größere Teil der Tat in den Zeitraum fällt, in der die Strafandrohung noch geringer war (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 VAG in der vom 02.06.2007 bis zum 29.04.2011 gültigen Fassung: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe).
49 Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass die „Vermögensschutz-Garantie“ bis heute nicht in Anspruch genommen worden ist und auch keine Kundenansprüche gegenüber der D bestanden, die im Ergebnis nicht bedient werden konnten. Auch wenn dies nicht das Verdienst des Angeklagten ist, lässt sich daraus doch ableiten, dass das Risiko einer Inanspruchnahme eher gering gewesen ist. Trotz des Umfangs der Tätigkeit hatte die Existenz der D auch keine negativen Auswirkungen auf den (geschützten) Versicherungsmarkt oder einzelne Versicherer. Gleichwohl handelt es sich bei der Tat nicht um einen bloßen Formalverstoß. Denn die D hätte als GmbH schon deshalb keine Erlaubnis erhalten können, weil das Versicherungsgeschäft Aktiengesellschaften einschließlich der Europäischen Gesellschaft (SE), Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts vorbehalten ist (§ 7 Abs. 1 VAG a.F.).
50 Allgemein wirkt sich zu Gunsten des Angeklagten aus, dass die Tat – zusammen mit den weiteren verfahrensgegenständlichen Taten – erhebliche berufliche, wirtschaftliche und persönliche Folgen für den Angeklagten hat, die durch die teilweise falsche mediale Berichterstattung über das Verfahren noch verstärkt wurden. So haben Geschäftspartner sich von ihm abgewendet. Er hat seine Zulassung als Steuerberater verloren und betreibt nur noch ein kleines Büro für Lohnbuchhaltung, dessen geringer Ertrag nicht auskömmlich ist. Finanziell ist er von seinen Eltern abhängig. Er musste die Vermögensauskunft abgeben. Seine Ehe ist gescheitert und seine Familie zerrissen.
51 Die Tatsache, dass die Taten lange zurückliegen, und die lange Dauer des Strafverfahrens wurden ebenfalls strafmildernd berücksichtigt. Das Gleiche gilt für die Tatsache, dass der Angeklagte sein Fehlverhalten eingeräumt hat.
52 Zu Lasten des Angeklagten wirkt sich die Vorstrafe aus.
53 b) Gesamtstrafe
54 Aus den gegen den Angeklagten B verhängten Einzelstrafen war gemäß § 54 StGB durch Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer den durch die Taten verursachten Gesamtschaden berücksichtigt. Die 20 Taten der Hinterziehung von Versicherungssteuer sind dabei strukturgleich. Im Verhältnis zu dem Betrug gegenüber der F, durch den die Einsatzstrafe verwirkt ist, trifft dies aber nicht zu, was gegen eine allzu geringe Erhöhung der Einsatzstrafe spricht.
55 Weiter hat die Kammer im Rahmen der Gesamtstrafenbildung insbesondere die unter a) genannten Kriterien erneut gewürdigt und darüber hinaus zu Gunsten des Angeklagten die teilweise Schadenswiedergutmachung und die Tatsache berücksichtigt, dass er sich wegen der Hinterziehung der Versicherungssteuer einer Inanspruchnahme durch das Bundeszentralamt für Steuern ausgesetzt sieht.
56 Gegen den Angeklagten sprach, dass er die Taten unter laufender Bewährung begangen hat.
57 Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten B sprechenden Umstände hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verhängt. Eine engere Zusammenfassung – etwa zu einer bewährungsfähigen Strafe von 2 Jahren – wäre nicht mehr tat- und schuldangemessen gewesen, wobei die Kammer eine solche Strafe ohnehin nicht zur Bewährung ausgesetzt hätte (§ 56 Abs. 2 StGB). Denn der Angeklagte war bereits mit Strafbefehl vom 26. Mai 2009 wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden und insoweit hinreichend gewarnt. Er hat sich davon nicht abhalten lassen, unter laufender Bewährung die verfahrensgegenständlichen Straftaten, insbesondere erneute Steuerhinterziehungen, zu begehen. Selbst nach der weiteren Verurteilung wegen Steuerhinterziehung am 24. Mai 2012 zu einer Bewährungsstrafe hat er sein Verhalten noch fortgesetzt. Insofern wäre eine nochmalige Strafaussetzung zur Bewährung nicht gerechtfertigt.
58 Die Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 24. Mai 2012 konnten nicht in die Gesamtstrafe einbezogen werden, denn sie sind erledigt. Ein Härteausgleich war deswegen gleichwohl nicht vorzunehmen. Die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr aus jenem Urteil ist nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden, so dass dem Angeklagten insoweit kein Nachteil entstanden ist. Auch wegen der im selben Urteil ausgesprochenen Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen war kein Nachteilsausgleich vorzunehmen: Zwar hätten die zu Grunde liegenden Einzelstrafen mit den im vorliegenden Verfahren verhängten Einzelstrafen für den Betrug, das unbefugte Betreiben eines Versicherungsgeschäfts und 18 Fälle der Steuerhinterziehung (Versicherungssteuer für 2009 bis April 2012 – Anmeldezeiträume 15.01.2010 bis 15.05.2012) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammengefasst werden können, aus den beiden weiteren Fällen der Steuerhinterziehung für Mai und September 2012 (Anmeldefrist 15.06. und 15. 10.2012) hätte aber eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe (Einsatzstrafe: 4 Monate) gebildet werden müssen. In der Summe wären die beiden Gesamtfreiheitsstrafen höher ausgefallen als die jetzt verhängte.
59 VI. Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen
60 Die 6. Große Strafkammer hat jeweils 3 Monate der Freiheitsstrafen wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen für vollstreckt erklärt. Die Revisionen der Angeklagten sind insoweit verworfen worden, so dass der Ausspruch über die Kompensation für Verzögerungen bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs am 26. Juni 2019 bindend ist (vgl. BGH NStZ 2010, 531). In der Zeit danach hat es keine rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen gegeben. Nach Eingang der Akten beim Landgericht im November 2019 wurden zunächst Vorüberlegungen zur Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens getroffen und hierzu Stellungnahmen von Sachverständigen eingeholt, die im Ergebnis zur teilweisen Einstellung und Beschränkung des Verfahrens nach den §§ 154 Abs. 2, 154a Abs. 2 StPO geführt haben, soweit es die Vorwürfe der Untreue bzw. der Beihilfe hierzu betrifft. Die Zeit bis zur erneuten Hauptverhandlung ist angemessen. Ob sie hätte verkürzt werden können, wenn bereits die 6. Große Strafkammer ein solches Gutachten eingeholt hätte, ist insoweit unerheblich.
61 VII. Einziehungsentscheidungen
62 1. Angeklagter B
63 Beim Angeklagten B waren 875.608,48 € einzuziehen. In Höhe von 150.000 € ergibt sich das aus dem Urteil der 6. Großen Strafkammer vom 23.04.2018, das insoweit nicht aufgehoben worden ist. Den darüber hinaus gehenden Betrag hat er von der D erhalten, die ihn ihrerseits aus dem unbefugten Betreiben eines Versicherungsgeschäfts erlangt hat (§ 73 Abs. 1, 73c StGB).
2. D
64 Die Einziehungsentscheidung gegenüber der D ergibt sich aus dem Urteil der 6. Großen Strafkammer vom 23.04.2018, das insoweit nicht aufgehoben worden ist. Von einer weiteren Einziehung hat die Kammer mit Beschluss vom 17.07.2020 abgesehen.
3. C
65 Bei der C waren gemäß §§ 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 Nr. 2b, 73c StGB 12.197,21 € einzuziehen. Diesen Betrag hat sie von der D erhalten, die ihn ihrerseits aus dem unbefugten Betreiben eines Versicherungsgeschäfts erlangt hat. Da der Angeklagte B faktischer Geschäftsführer der C war, ist ihr seine Kenntnis von der Herkunft des Geldes aus einer rechtswidrigen Tat zuzurechnen.
66 VIII. Kostenentscheidung
67 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 und 4 StPO.
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