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5 MB 9/21•Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, 2021-04-14, 5 MB 9/21
5 MB 9/21Verwaltungsgericht / 5. Abteilung14.04.2021
Die Übersendung aus einem De-Mail-Konto ist nur dann ein sicherer Übermittlungsweg, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Abs 1 S 1 des De-Mail-Gesetzes (juris: De-Mail-G) angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs 5 des De-Mail-Gesetzes (juris: De-Mail-G) bestätigen lässt (§ 55a Abs 4 Nr 1 VwGO). Das ist nicht der Fall, wenn das eingegangene Dokument laut Prüfvermerk von einem De-Mail-Konto ohne entsprechende Absenderbestätigung versendet worden ist.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 23. März 2021, 3 B 21/21, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-04-14
Aktenzeichen: 5 MB 9/21
ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2021:0414.5MB9.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 5 Abs 5 De-Mail-G, § 55a Abs 4 Nr 1 VwGO
Die Übersendung aus einem De-Mail-Konto ist nur dann ein sicherer Übermittlungsweg, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Abs 1 S 1 des De-Mail-Gesetzes (juris: De-Mail-G) angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs 5 des De-Mail-Gesetzes (juris: De-Mail-G) bestätigen lässt (§ 55a Abs 4 Nr 1 VwGO). Das ist nicht der Fall, wenn das eingegangene Dokument laut Prüfvermerk von einem De-Mail-Konto ohne entsprechende Absenderbestätigung versendet worden ist.(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 23. März 2021, 3 B 21/21, Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Einzelrichter – vom 23. März 2021 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller das Beschwerdeverfahren nicht selbst führen kann. Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die – wie hier durch die Beschwerde – ein Verfahren vor einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Auf dieses Erfordernis ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
2 Der von dem Antragsteller elektronisch eingereichte Schriftsatz entspricht auch nicht der zulässigen Form gemäß § 55a VwGO. Das elektronische Dokument war weder qualifiziert elektronisch signiert (§ 55a Abs. 3 Alt. 1 VwGO) noch wurde es auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt (§ 55a Abs. 3 Alt. 2 VwGO). Die Übersendung aus einem De-Mail-Konto ist nur dann ein sicherer Übermittlungsweg, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt (§ 55a Abs. 4 Nr. 1 VwGO). Das hier eingegangene Dokument ist laut Prüfvermerk (GA, Bl. 63) von einem De-Mail-Konto ohne entsprechende Absenderbestätigung versendet worden.
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
4 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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