projekte
S 25 KR 65/13•SG Itzehoe 25. Kammer, 2017-03-16, S 25 KR 65/13
S 25 KR 65/13Sozialversicherungsgericht / Chamber 2516.03.2017
Zur Beitragspflicht von Leistungen aus dem bei einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag für die Berufsgruppe der Seelotsen. (Rn.20) (Rn.23) Verfahrensgang nachgehend BSG, 18. August 2020, B 12 KR 13/19 R, Urteil nachgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 5. Senat, 25. April 2018, L 5 KR 80/17, Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-03-16
Aktenzeichen: S 25 KR 65/13
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 237 SGB 5, § 27 Abs 1 SeelotG, § 28 Abs 1 Nr 6 SeelotG
Zur Beitragspflicht von Leistungen aus dem bei einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag für die Berufsgruppe der Seelotsen. (Rn.20) (Rn.23)
Verfahrensgang
nachgehend BSG, 18. August 2020, B 12 KR 13/19 R, Urteil nachgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 5. Senat, 25. April 2018, L 5 KR 80/17, Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
1 Der Kläger wendet sich gegen die Beitragserhebung durch die Beklagte.
2 Der am 00. Juni 1951 geborene Kläger war als Seelotse tätig. Er gehörte bis zum Eintritt in den Ruhestand der Lotsenbrüderschaft N... an. Diese schloss sich dem Gruppenversicherungsvertrag zwischen der Bundeslotsenkammer und der H... Lebensversicherungs-AG (im Folgenden: H...) vom 7. Juli 1972 bzw. 20. Juli 1972 an. Nach Eintritt in den Ruhestand war der Kläger ab dem 1. September 2011 versicherungspflichtiges Mitglied in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Seit dem 1. September 2011 bezog der Kläger neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung einen laufenden Versorgungsbezug der Bundeslotsenkammer. Die H... zahlte an den Kläger am 1. November 2011 zwei Kapitalzahlungen in Höhe von einmalig 193.945,10 Euro und 134.109,20 Euro aus.
3 Nachdem die Beklagte von der H... am 11. Juni 2012 Kenntnis von den Kapitalzahlungen erhalten hatte, setzte sie mit Bescheiden vom 16. Juni 2012 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch auf Grundlage dieser Zahlungen (in Höhe von 1/120 dieser Zahlungen, 1.117,58 Euro und 1.616,21 Euro) für die Zeit ab dem 1. Juni 2012 neu fest und forderte Beiträge für die Zeit vom 1. November 2011 bis zum 31. Mai 2012 nach (zur Krankenversicherung: 3.159,29 Euro, zur Pflegeversicherung: 397,47 Euro).
4 Gegen die Bescheide vom 16. Juni 2012 Euro erhob der Kläger mit Schreiben vom 5. Juli 2012, eingegangen bei der Beklagten am 6. Juli 2012, Widerspruch. Nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 6. September 2010 (1 BvR 739/08) sowie vom 28. September 2010 (1 BvR 1660/08) würde für die Berücksichtigung von Kapitalversicherungen bei der Bemessung des Kranken- und Pflegeversicherungsbetrages gelten, dass die Kapitalleistung aus einer Versicherung bei der Bemessung des Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung unberücksichtigt bleibe, soweit die versicherte Person Versicherungsnehmer sei. In diesem Fall werde die Versicherung wie eine Lebensversicherung behandelt und die Leistungen dem Bereich der privaten Vorsorge zugeordnet. Die Kapitalleistung entstamme seinem persönlichen Versicherungsvertrag mit der H...welcher von ihm aus seinem bereits versteuerten Einkommen gedeckt worden sei. Die Versicherungsleistung habe somit nicht im Zusammenhang mit seinem Erwerbsleben gestanden. Vielmehr handele es sich um eine rein private Eigenvorsorge und in keiner Weise um ein Versorgungswerk oder desgleichen. Im Hinblick auf diese neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes seien die Beitragsberechnungen rückwirkend abzuändern und entsprechend herabzusetzen.
5 Die Beklagte setzte mit Bescheiden vom 10. Juli 2012 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab dem 1. Juli 2012 neu fest, weiterhin unter Berücksichtigung beider Kapitalzahlungen der H....
6 Die H...teilte auf Anfrage der Beklagten vom 6. August 2012 mit Datum vom 17. August 2012 mit, dass der Kläger ab dem 1. September 2011 bis zum Ablauf am 1. Oktober 2011 die Stellung als Versicherungsnehmer inne hatte, und die Ablaufleistung vollständig auf dem betrieblich finanzierten Anteil beruhte.
7 Mit Beitragsbescheiden vom 20. Dezember 2012 änderte die Beklagte die Beiträge für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 erneut ab.
8 Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2013 zurück. Der Kläger habe aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Lotsenbrüderschaft N...eine Versicherung über den Gruppenvertrag abschließen müssen. Hierbei sei der Kläger selbst Versicherungsnehmer gewesen, habe aber von den jeweiligen Vorteilen des Gruppenversicherungsvertrages (z.B. Verzicht auf eine Gesundheitsprüfung bei Vertragsabschluss) profitiert. Eine Kündigung des Vertrages durch den einzelnen Nutzer sei nicht möglich gewesen. Die aus dem genannten Gruppenversicherungsvertrag der H...resultierenden Leistungen seien durch das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 10. Juni 1988 (12 RK 35/86) bereits als beitragspflichtiger Versorgungsbezug im Sinne des Krankenversicherungsrechts beurteilt worden. Hintergrund für diese Beurteilung sei gewesen, dass solche Gruppenversicherungsverträge dieselbe Funktion, nämlich die Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung der Lotsen bzw. ihrer Hinterbliebenen, für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes erfüllten wie Pensionskassen für größere Lotsenbrüderschaften. Würden die Leistungen solcher Gruppenversicherungsverträge beitragsrechtlich anders beurteilt werden als Leistungen der funktionsgleichen Pensionskassen, würde dies gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Die zuletzt ergangenen Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes aus September 2010 zum Umfang der Beitragspflicht von Kapitalleistungen, die aus einer Direktversicherung resultierten, könnten hier keine Anwendung finden, weil seine (Gruppen-)Versicherung bei der H...von Anfang an nicht als Direktversicherung abgeschlossen worden sei.
9 Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage erhoben, eingegangen beim Sozialgericht Itzehoe am 22. März 2013. Die Beklagte verkenne den grundlegenden Unterschied zwischen einer Pensionskasse und der Tätigkeit des Seelotsen. Während unter einer Pensionskasse allgemein eine Einrichtung zur Altersversorgung für Beschäftigte eines Unternehmens im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung verstanden werde, in die der Beschäftigte entweder durch Gehaltsumwandlung einzahle oder für die der Arbeitgeber anderweitig direkt Beiträge finanziere, übe der Seelotse nach § 21 Abs. 1 SeeLG seine Tätigkeit als freien, nicht gewerblichen Beruf aus. Die jeweilige Lotsenbrüderschaft sei kein Arbeitgeber, sondern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die ihr durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben erfülle und die von ihren Mitgliedern - den Seelotsen - anteilig getragen werde. Weder sei der Seelotse „Arbeitnehmer“ noch sei die Lotsenbrüderschaft „Arbeitgeberin“. Die Seelotsen finanzierten die Beiträge zur Kapitallebensversicherung aus ihrem privaten, zu versteuernden und auch mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen belasteten Einkommen. Mit der erneuten Belastung durch die Beiträge erfolge eine unzulässige „Doppelbesteuerung“, da jeweils das volle Einkommen ebenso der Beitragspflicht unterstellt werde wie die vollen Erträge aus der Versicherung. Die Beklagte ordne die Einigung zwischen Bundeslotsenkammer bzw. der Lotsenbrüderschaft und dem Versicherer zu Unrecht als Gruppenversicherung ein. Tatsächlich handele es sich um einen sogenannten Rahmenvertrag, welcher verwaltungstechnische Vorteile für den Versicherer bringe. Die Konstellation der Lebensversicherung eines Seelotsen entspreche der privaten Vorsorge in Form einer Kapitallebensversicherung. Sie sei nicht mit einer Betriebsrente im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V bzw. mit der gesetzlichen Rente vergleichbar. Das vom Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 10. Juni 1988 herangezogene Kriterium der „beitragsähnlichen Abgaben“ sei nicht geeignet, Leistungen der privaten oder der betrieblichen Altersvorsorge zuzuordnen.
10 Die Beklagte hat mit Datum vom 8. Mai 2013, 10. Juli 2013, 6. September 2013, 18. Dezember 2013, 11. Juli 2014, 29. Juli 2014, 18. Dezember 2014, 14. Februar 2015, 13. März 2015, 7. Juli 2015, 15. Juli 2015, 17. Dezember 2015, 8. Juli 2016 und 21. Dezember 2016 weitere Beitragsbescheide erlassen.
11 Der Kläger beantragt sinngemäß,
12 die Bescheide der Beklagten vom 16. Juni 2012 in der Fassung der Bescheide vom 10. Juli 2012 sowie der Bescheide vom 20. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2013 sowie der nachfolgenden Beitragsbescheide aufzuheben, soweit damit Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung aufgrund beitragspflichtiger Einnahmen aus Kapitalzahlungen der H...Lebensversicherungs-AG in Höhe von einmalig 193.945,10 Euro und 134.109,20 Euro erhoben worden sind.
13 Die Beklagte beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Sie hält ihre Rechtsauffassung weiterhin für zutreffend. Allein die Mitgliedschaft in der Lotsenbrüderschaft N...habe ausgereicht, um Versicherungsnehmer zu werden. Der Kläger habe keine Wahlmöglichkeit gehabt, ob und zu welchen Bedingungen er Versicherungsnehmer werde. Jedes Mitglied der Lotsenbrüderschaft sei für die Dauer seiner Mitgliedschaft an die Bestimmungen des Vertrages und auch zur Entrichtung der vereinbarten Beiträge verpflichtet gewesen. Die Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Kläger sei nicht möglich gewesen. Der berufliche Bezug sei beim Kläger dadurch gegeben gewesen. Solange der Kläger als Seelotse bestallt gewesen sei, sei er Mitglied der Lotsenbrüderschaft und damit auch Versicherungsnehmer des Gruppenversicherungsvertrages gewesen. Nach Beendigung der Erwerbstätigkeit seien vom Kläger keine Beiträge mehr gezahlt worden. Es handele sich bei dem Gruppenversicherungsvertrag nicht um eine berufsfremde, private Versicherung des Klägers, insbesondere nicht um einen Einzelversicherungsvertrag nach seiner freien Wahl als Versicherungsnehmer. Der Kläger habe das Versicherungsverhältnis mit der H...nicht rechtlich frei gestalten können. Es habe sich nicht um einen individuellen Vertrag gehandelt, sondern um einen Teil des Gruppenversicherungsvertrages. Der streitgegenständliche Gruppenversicherungsvertrag unterscheide sich erheblich von einem privat abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag.
16 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
18 Die Kammer konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
19 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Beitragsbescheide der Beklagten sowie die nach § 86 bzw. 96 SGG einbezogenen Folgebescheide sind nicht zu beanstanden, soweit die Beklagte damit die von der H...ausgezahlten zwei einmaligen Kapitalzahlungen zusätzlich der Beitragsbemessung zugrunde legt.
20 Die Beklagte hat die bisherige Beitragsfestsetzung zutreffend nach § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Zeit ab dem 1. November 2011 rückwirkend sowie für die Zukunft abgeändert, da mit der Auszahlung eine wesentliche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eingetreten ist.
21 Bei versicherungspflichtigen Rentnern - wie dem Kläger - werden nach § 237 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde gelegt (1.) der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, (2.) der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und (3.) das Arbeitseinkommen. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 SGB V gelten entsprechend (§ 237 Satz 2 SGB V, ab dem 1. Januar 2017: § 237 Satz 4 SGB V). Nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Die Vorschriften gelten entsprechend für die Pflegeversicherung (§ 57 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI).
22 Die zwei Kapitalzahlungen der H...an den Kläger aufgrund des Gruppenversicherungsvertrages sind der betrieblichen Altersversorgung zuzuordnen, weil diese einen unmittelbaren Bezug zu seiner früheren Erwerbstätigkeit aufweisen und nicht lediglich berufsfremder privater Eigenvorsorge entsprechen, wie das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 10. Juni 1988 (12 RK 35/86) bereits für die alte Rechtslage - § 180 Abs. 8 Satz 2 RVO - entschieden hat. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, warum die hier vorgenommenen Erwägungen nicht auch im Rahmen des SGB V - § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V - Anwendung finden sollten.
23 Die Kapitalleistung der H...wäre ohne die Stellung des Klägers als Lotse, die damit verbundene Mitgliedschaft in der Lotsenbrüderschaft (vgl. § 27 Abs. 1 Seelotsgesetz - SeeLG) und Teilnahme am Gruppenversicherungsvertrag nicht denkbar. Der Lotsenbrüderschaft obliegt es insbesondere, Maßnahmen zu treffen, die eine ausreichende Versorgung der Seelotsen und ihrer Hinterbliebenen für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes gewährleisten, und die Durchführung dieser Maßnahmen zu überwachen (§ 28 Abs. 1 Nr. 6 SeeLG). Diese gesetzliche Ermächtigung und zugleich Verpflichtung, Maßnahmen dieser Art zu treffen, umfasst die Befugnis, für die Mitglieder der Lotsenbrüderschaften Gruppenversicherungsverträge mit privaten Versicherungsunternehmen abzuschließen und darin die Mitglieder nicht nur als Bezugsberechtigte, sondern als Versicherungsnehmer mit entsprechenden eigenen Beitragspflichten zu benennen (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 25). Zur Wirksamkeit eines solchen Vertrages bedarf es weder der Mitwirkung der einzelnen Seelotsen noch ihrer vorherigen oder nachträglichen Zustimmung, insbesondere nicht einer von ihnen erteilten Vollmacht zum Vertragsschluss (vgl. BSG, a.a.O.). Die Lotsenbrüderschaft oder die für sie handelnde Person hat vielmehr allein aufgrund des § 28 Abs. 1 Nr. 6 SeeLG die rechtliche Macht, mit verbindlicher Wirkung für alle der Lotsenbrüderschaft jeweils angehörenden Mitglieder Versicherungsverhältnisse zu einem Versicherungsunternehmen im Rahmen einer Gruppenversicherung zu begründen, nicht anders wie die Lotsenbrüderschaft dies auch durch Einbeziehung ihrer Mitglieder in eine Pensionskasse oder eine ähnliche Einrichtung der Berufsgruppe tun könnte. Jedes Mitglied der Lotsenbrüderschaft ist dann für die Dauer seiner Mitgliedschaft an die Bestimmungen des Vertrages gebunden, insbesondere zur Entrichtung der vereinbarten Beiträge verpflichtet (vgl. BSG, a.a.O.). An diesen rechtlichen Verhältnissen hat sich seit der zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichtes nichts geändert.
24 Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. September 2010 (1 BvR 1660/08) ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers keine andere Bewertung. Das Bundesverfassungsgericht hat darin ausgeführt, dass die Beitragspflicht nach § 229 SGB V dann nicht eingreift, wenn ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung als Versicherungsnehmer einzahlt, weil dann kein Unterschied mehr zu einer privaten Lebensversicherung besteht (BVerfG, a.a.O., Rn. 15, juris). In diesem Fall wird der betriebliche Bezug dadurch gelöst, dass der Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückt und selbst die Versicherungsprämie weiterzahlt. Der betriebliche Bezug ist bei den Seelotsen - wie gesehen - mit ihrer rechtlichen Stellung nach dem Seelotsgesetz verbunden. Dieser geht erst mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verloren. Nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben hat der Kläger nach Auskunft der H...jedoch keine Versicherungsbeiträge mehr gezahlt, so dass die Kapitalzahlungen vollständig der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen sind.
25 Fehler bei der Berechnung der Beitragshöhe wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Beklagte hat zutreffend ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlichen Zahlbetrag der Versorgungsbezüge zugrunde gelegt.
26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und orientiert sich am Ausgang der Sache.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.