Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, 2021-02-22, 2 LA 192/17

2 LA 192/17Verwaltungsgericht / 2. Abteilung22.02.2021

Regest

Es ist nicht zu beanstanden, aus dem Fehlen substantiierten Bestreitens und dem Vorliegen äußerer Tatsachen, hier in der Gestalt des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt und fehlender Anhaltspunkte für einen unberechtigten Zugriff auf die EC-Karte, den Schluss zu ziehen, dass der mit dem Versorgungsempfänger Zusammenlebende Verfügender i. S. d. § 49 Abs 4 SVG i. V. m. § 118 Abs 4 S 1 SGB VI gewesen ist mit der Folge, dass er zur Rückerstattung der überzahlten Versorgungsbezüge verpflichtet ist. (Rn.11) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, 18. Mai 2017, 12 A 990/16, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat — 2 LA 192/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-22

Aktenzeichen: 2 LA 192/17

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2021:0222.2LA192.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 118 Abs 4 S 1 SGB 6, § 49 Abs 4 SVG

Orientierungssatz

Es ist nicht zu beanstanden, aus dem Fehlen substantiierten Bestreitens und dem Vorliegen äußerer Tatsachen, hier in der Gestalt des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt und fehlender Anhaltspunkte für einen unberechtigten Zugriff auf die EC-Karte, den Schluss zu ziehen, dass der mit dem Versorgungsempfänger Zusammenlebende Verfügender i. S. d. § 49 Abs 4 SVG i. V. m. § 118 Abs 4 S 1 SGB VI gewesen ist mit der Folge, dass er zur Rückerstattung der überzahlten Versorgungsbezüge verpflichtet ist. (Rn.11)

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, 18. Mai 2017, 12 A 990/16, Urteil

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 18. Mai 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.285,63 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Das Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit welcher der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 22. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2016 begehrt hat, mit Urteil vom 18. Mai 2017 abgewiesen. Die Heranziehung des Klägers zur Rückerstattung überzahlter Versorgungsbezüge in Höhe von 1.285,63 Euro, die auf das Konto der verstorbenen Mutter des Klägers überwiesen wurden, sei rechtmäßig.

3 1. Der vom Kläger ausdrücklich nur geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor bzw. wurde nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

4 Für das Vorliegen ernstlicher Zweifel ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Mai 1999 - 2 L 244/98 -, juris, Rn. 21). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen jedoch nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris, Rn. 19). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris, Rn. 9; Senatsbeschluss vom 20. August 2018 - 2 LA 212/17 -, juris, Rn. 2.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 1 ZB 05.614 -, juris, Rn. 11).

5 Gemessen an diesen Maßstäben werden durch das Zulassungsvorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung dargelegt.

6 a. Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung damit begründet, dass das Verwaltungsgericht die Substantiierungslasten falsch gewichtet habe, dringt er hiermit nicht durch.

7 Das Verwaltungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger als Verfügender über die mittels der EC-Karte und PIN-Nummer im Zeitraum vom 29. Februar 2016 bis zum 2. März 2016 vom Konto seiner verstorbenen Mutter abgehobenen Bargeldbeträge in Höhe von insgesamt 2.560,00 Euro anzusehen sei und hat dies damit begründet, dass der Kläger das dahingehende Vorbringen der Beklagten nicht substantiiert bestritten habe. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht in seiner Argumentation im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Kläger mit seiner verstorbenen Mutter in einem Haushalt gelebt habe und keine Anhaltspunkte für einen unberechtigten Zugriff auf die EC-Karte sowie die dazugehörige PIN-Nummer vorgelegen hätten.

8 Anders als das Verwaltungsgericht ist der Kläger der Auffassung, es fehle an einem Nachweis, dass er derjenige gewesen sei, der über die Beträge verfügt habe und dass er insoweit bereichert gewesen sei bzw. die Beträge für sich verbraucht habe. Es sei nicht Sache des Klägers, der das Erbe ausgeschlagen habe, dem Vortrag der Beklagten substantiiert entgegen treten zu müssen. Die Substantiierungspflicht liege vielmehr auf Seiten desjenigen, der einen Anspruch begründen und durchsetzen wolle und nicht auf Seiten desjenigen, der sich, wie der Kläger, gegen die Inanspruchnahme wehre. Zudem habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass es sich bei dem ihm nach der Kontoauflösung überwiesenen Geldbetrag um das Pflegegeld für seine Mutter gehandelt habe.

9 Hiermit hat der Kläger die das Urteil tragende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig infrage gestellt.

10 Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Wird im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine fehlerhafte Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt, bedarf es der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder etwa wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des vorliegenden Tatsachenmaterials bzw. einer Beweisaufnahme oder das Ziehen anderer Schlussfolgerungen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (VGH München, Beschluss vom 25. Januar 2019

  • 10 ZB 18.2405 -, juris, Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2019 - OVG 5 N 9.17 -, juris, Rn. 7; VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 -, juris, Rn. 19). Eine Bewertung der tatsächlichen Umstände kann nur mit Erfolg angegriffen werden bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2010 - 8 LA 224/10 -, juris, Rn. 6 m.w.N; OVG Magdeburg, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 L 159/11 -, juris, Rn. 5).

11 Eine solche Verletzung zeigt der Kläger weder auf noch ist diese sonst erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat aus dem Fehlen substantiierten Bestreitens und dem Vorliegen äußerer Tatsachen, hier in der Gestalt des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt und fehlender Anhaltspunkte für einen unberechtigten Zugriff auf die EC-Karte, den Schluss gezogen, dass der Kläger Verfügender i. S. d. § 49 Abs. 4 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) i. V. m. § 118 Abs. 4 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gewesen ist mit der Folge, dass der Kläger zur Rückerstattung der überzahlten Versorgungsbezüge verpflichtet ist. Dies ist nicht zu beanstanden.

12 Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass grundsätzlich der Anspruchsinhaber, die Umstände zu beweisen hat, aus denen sich die Voraussetzungen des Rückzahlungsanspruchs ergeben (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 27. April 2010 - 2 ZKO 7/07 -, juris, Rn. 31 ff. m. w. N. zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Dezember 2015 - L 8 R 935/11 -, juris, Rn. 131). Das Verwaltungsgericht hat jedoch zu Recht das pauschale Bestreiten des Klägers für nicht ausreichend erachtet, sondern ein substantiiertes Bestreiten für erforderlich gehalten. Denn der Kläger ist dem Substantiierungsgebot des § 173 VwGO i. V. m. § 138 Abs. 2 ZPO, wonach grundsätzlich ein Beteiligter auf das substantiierte gegnerische Vorbringen seinerseits substantiiert erwidern muss, soweit ihm das möglich und zumutbar ist, nicht nachgekommen. Eine allgemeine Pflicht zum substantiierten Bestreiten besteht nicht schlechthin, ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während dem bestreitenden Beteiligten diese bekannt sind und ihm ergänzende Angaben zuzumuten sind (sekundäre Darlegungslast; vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 - XII ZR 13/19 28 -, juris, Rn. 35; Beschlüsse vom 28. Februar 2019 - IV ZR 153/18 -, Rn. 10 und vom 16. August 2016 - VI ZR 634/15 -, Rn. 14, beide juris; BGH, Urteile vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 41/14 -, Rn. 17 und vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98 -, Rn. 19, beide juris; OVG Weimar, Beschluss vom 27. April 2010 - 2 ZKO 7/07 -, juris, Rn. 33). Eine Modifizierung bei den nach materiellem Recht zu bestimmenden Beweislastregeln ist demgemäß auch in den Fällen anzunehmen, in denen bestimmte Vorgänge derart in die Sphäre eines Beteiligten fallen, dass der Verfahrensgegner vor unzumutbaren Beweisschwierigkeiten stehen würde, wenn er für diese Vorgänge die Beweislast trüge (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 5.06 -, juris, Rn. 53). Dabei kann es dem Bestreitenden auch obliegen, im Rahmen der sekundären Darlegungslast zumutbare Nachforschungen zu unternehmen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 559/14 -, juris, Rn. 18).

13 Die Beklagte ist im Hinblick auf ihre Auskunftsansprüche gegen die Bank aufgrund der Regelung in § 49 Abs. 4 SVG i. V. m. § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI eingeschränkt. Danach hat das für die Rückerstattung vorrangig nach § 49 Abs. 4 SVG i. V. m. § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI in Anspruch zu nehmende Geldinstitut, welches sich auf den Einwand der Entreicherung beruft, der überweisenden Stelle nur den Zeitpunkt der Gutschrift der unter Vorbehalt erbrachten Zahlung, die Kontostände unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Gutschrift und vor dem Eingang der Rückforderung, den Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung, Verfügungen über das Konto in der Zeit zwischen der Gutschrift der „infizierten“ Zahlung und dem Eingang der Rückforderung und gegebenenfalls Namen und Anschriften von Empfängern bzw. Verfügenden i.S.d § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI mitzuteilen (vgl. Kreikebohm, SGB VI/Kühn, 5. Aufl. 2017, SGB VI, § 118, Rn. 48; str. bzgl. Bankvollmacht: ablehnend LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2020 - L 3 R 647/18 -, juris, Rn. 71 ff.; aA LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. August 2016 - L 3 R 659/13 -, juris, Rn. 18 ff.).

14 Im Gegensatz hierzu war es dem Kläger aufgrund der gemeinsamen Wohnsituation mit seiner Mutter ohne weiteres möglich, jedenfalls die Personen zu benennen, die im fraglichen Zeitraum einen Zugang oder eine Zugangsmöglichkeit zur gemeinsamen Wohnung hatten und auf die EC-Karte seiner Mutter hätten zugreifen können. Darüber hinaus offenbarte er mit seinen Ausführungen, dass er über Detailwissen hinsichtlich des Kontos seiner Mutter verfügte. So wusste er nicht nur, dass es sich bei dem ihm nach Kontoauflösung überwiesenen Geldbetrag um das Pflegegeld für seine Mutter handelte, sondern auch, dass dieses Geld dem Konto seiner Mutter erst nach der Überweisung der Versorgungsbezüge und den Bargeldabhebungen gutgeschrieben worden war (s. Antragsschrift Seite 3). Aufgrund dessen wäre es für ihn auch möglich und zumutbar gewesen, im Rahmen seiner vorläufigen Erbenstellung gem. § 1922 Abs. 1, § 1924 Abs. 1, § 1942 Abs. 1 BGB weitere Auskünfte bei der Bank hinsichtlich anderweitig bestehender Kontovollmachten einzuholen und gegenüber der Beklagten einen anderen möglichen und ebenso wahrscheinlichen Geschehensablauf aufzuzeigen. Einen solchen zeigt der Kläger aber auch jetzt nicht auf. Vielmehr beschränkt er sich in der Zulassungsbegründung weiter darauf, pauschal zu bestreiten, Verfügender gewesen zu sein. Dies reicht zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht aus.

15 Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang weiter ausführt, er habe das Erbe ausgeschlagen, so ist dies ohne Relevanz. Denn das Verwaltungsgericht hat den Kläger als Verfügenden i. S. d. § 47 Abs. 4 SVG i. V. m. § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI und nicht als Erben i. S. d. § 47 Abs. 4 SVG i. V. m. § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI angesehen. Als Verfügende gelten Personen, die als Verfügungsberechtigte ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (§ 118 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 SGB VI). Dabei kommt es für die „Verfügungsberechtigung“ eines durch die Eingabe der richtigen Geheimzahl legitimierten Kartenbenutzers nicht darauf an, ob diese Person zu der von ihr vorgenommenen Bargeldabhebung am Geldautomaten auch materiell berechtigt war (zu § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 SGB VI ausführlich: BSG, Urteil vom 5. Februar 2009

  • B 13 R 59/08 -, juris, Rn. 20 f. m.w.N.). Insoweit ist es auch unerheblich, ob der Kläger aufgrund einer bestehenden Kontovollmacht bzw. als gesetzlicher Erbe gemäß § 1922 Abs. 1, § 1924 Abs. 1 BGB gehandelt hat oder nach Ausschlagung seines Erbes gemäß § 1953 Abs. 1 BGB als Nichtberechtigter anzusehen ist.

16 Auch das weitere Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei dem ihm nach Kontoauflösung überwiesenen Geldbetrag um das Pflegegeld für seine Mutter gehandelt habe, stellt keine schlüssige Gegenargumentation dar, da dieser Umstand ausweislich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, welches einen Rückforderungsanspruch allein aufgrund der erfolgten Bargeldabhebungen als begründet angesehen hat, nicht entscheidungserheblich ist.

17 Ebenfalls ins Leere geht das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit einer möglichen Entreicherung i. S. d. § 818 Abs. 3 BGB auseinandergesetzt, da sich der Verfügende i. S. d. § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI nicht auf den Einwand des § 818 Abs. 3 BGB berufen kann (vgl. Kreikebohm, SGB VI/Kühn, 5. Aufl. 2017, SGB VI, § 118, Rn. 68).

18 b. Soweit der Kläger rügt, dass sich das Verwaltungsgericht auf bloße Mutmaßungen und Unterstellungen zu seinem Nachteil stützt, macht der Kläger letztlich geltend, die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils beruhten auf einer nicht ausreichenden Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt in einer solchen Konstellation aber nur dann in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zur Zulassung führen würde (vgl. VGH München, Beschluss vom 23.06.2016 – 10 ZB 14.1058 – juris, Rn. 16 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil der behauptete Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht werdenden Weise dargelegt worden ist.

19 Eine Aufklärungsrüge erfordert die Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2010 - 7 B 41/09 -, Rn. 11 und vom 26. Januar 2010 - 2 B 47/09 -, Rn. 8, beide juris). Der Kläger hat weder aufgezeigt, welche noch nicht erhobenen Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten noch welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte. Unabhängig davon musste sich dem Verwaltungsgericht aufgrund des bisherigen, unsubstantiierten Vortrags des Klägers auch nicht aufdrängen, weitere Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen. Es hätte vielmehr dem insoweit darlegungspflichtigen Kläger oblegen, entsprechende Umstände vorzutragen.

20 c. Mit der Beanstandung, dass sein Klageantrag nicht wörtlich in den Tatbestand aufgenommen worden sei, kann der Kläger nicht durchdringen. Die Unrichtigkeit des Tatbestands gemäß § 119 VwGO kann nur mittels eines fristgebundenen Antrags auf Berichtigung geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2009 - 10 B 50.08 -, juris, Rn. 4 m.w.N.). Im Übrigen wäre der von ihm wörtlich gestellte Antrag unzulässig gewesen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und hätte zur Abweisung seiner Klage durch Prozessurteil geführt. Das Verwaltungsgericht war insoweit gemäß §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO gehalten, auf die Stellung sachdienstlicher Anträge hinzuwirken bzw. den klägerischen Antrag sachdienlich auszulegen.

21 d. Die weitere Rüge des Klägers, die sich auf eine unterbliebene Anhörung im Verwaltungsverfahren erstreckt, bedarf keiner Entscheidung. Denn eine Verletzung der Anhörungspflicht bzw. der Sollbestimmung des § 71 VwGO ist jedenfalls durch die Nachholung der Anhörung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens geheilt worden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG) (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 2 A 338/19 -, juris, Rn. 9). Von dieser Möglichkeit hat der Kläger auch Gebrauch gemacht.

22 2. Auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruft sich der Kläger zwar nicht ausdrücklich. Soweit er einen Begründungsmangel rügt und beanstandet, dass sein Vorbringen unberücksichtigt geblieben sei und er hiermit der Sache nach Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen wollte, wird sein Vortrag schon den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. Im Übrigen lässt sich aus dem klägerischen Vortrag auch kein auf § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO oder Art. 103 Abs. 1 GG zu stützender Verfahrensmangel erkennen.

23 a. Entgegen dem Vorbringen des Klägers fehlt es dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht an einer ausreichenden Begründung.

24 Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen die Entscheidungsgründe die Gründe wiedergeben, die für die richterliche Überzeugungsbildung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und für dessen rechtliche Beurteilung im Einzelnen maßgeblich gewesen sind. Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet und in welchen konkreten Bezug es diesen zu den angewendeten Rechtsnormen gesetzt hat. Das bedeutet allerdings nicht, dass sich das Verwaltungsgericht mit jeder Einzelheit des Sachverhalts auseinandersetzen muss (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1984 - 6 C 110.83 -, juris, Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 108, Rn. 30). Neben dem gänzlichen Fehlen, der deutlich zu späten Abfassung und lediglich formelhaften allgemeinen Ausführungen liegt ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur dann vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt den Urteilstenor tragen (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2019,

  • 4 BN 34.18 -, Rn. 19 m.w.N. und vom 1. Juni 2010 - 6 B 77.09 -, Rn. 15 m.w.N, beide juris).

25 Ausgehend davon lässt das Zulassungsvorbringen eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht erkennen. Aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht nur deutlich, auf welche Rechtsgrundlage das Verwaltungsgericht seine Entscheidung stützt (§ 49 Abs. 4 SVG i.V.m. § 118 Abs. 4 SGB VI, UA, Seite 4), sondern auch, anhand welcher Feststellungen es seine Überzeugung gewonnen hat. Soweit der Kläger ausführt, entscheidungserhebliches Vorbringen sei nicht in die Erwägungen einbezogen worden, so legt er weder dar, auf welches Vorbringen er Bezug nimmt, noch worin ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegen soll. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO gebietet keine Begründung in einem bestimmten Umfang und einer bestimmten Tiefe, sondern es sind im Gegenteil nur die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 2014 - 9 B 5.14 -, juris, Rn. 11). Letztlich wendet sich der Kläger auch insoweit allein gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung durch das Verwaltungsgericht.

26 b. Soweit der Kläger ausführt, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung ein selbstständiges Angriffsmittel mit Stillschweigen übergangen bzw. entscheidungserhebliches Vorbringen bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt und er insoweit der Sache nach eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör i.S.d. Art. 103 Abs. 2 GG geltend macht, legt er abermals nicht dar (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), welchen Vortrag bzw. welche etwaigen Angriffsmittel das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte.

27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

28 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

29 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

30 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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