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12 B 10/18•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, 2018-02-27, 12 B 10/18
12 B 10/18Verwaltungsgericht / Chamber 1227.02.2018
Entscheidungsdatum: 2018-02-27
Aktenzeichen: 12 B 10/18
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2018:0227.12B10.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11399,49 € festgesetzt.
1 Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 26.02.2018 den Antrag zurückgenommen. Das Verfahren ist daher gemäß § 92 Abs. 3 VwGO mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO durch Beschluss einzustellen. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrages am Verfahrensrisiko beteiligt hat.
2 Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 52 Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs.2 GKG festgesetzt worden (A9 + Zulage x 12 :2 :2).
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