Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat, 2020-09-30, 4 K 77/19

4 K 77/19Steuergericht / 4. Abteilung30.09.2020

Regest

1. Die Wohnsitzfiktion aus Art. 67 Satz 1 VO (EG) Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 987/2009 findet auch in den Fällen Anwendung, in denen beide Elternteile ihren gemeinsamen Wohnsitz im EU-Ausland haben.(Rn.37) (Rn.42) (Rn.44) (Rn.45) (Rn.46) 2. Der steuerrechtliche Kindergeldanspruch des vorrangig kindergeldberechtigten Elternteils wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der andere Elternteil die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BKGG für die Gewährung eines sozialrechtlichen Kindergeldanspruchs erfüllt.(Rn.50) 3. Die öffentliche Bekanntgabe eines Aufhebungsbescheids ist unwirksam, wenn die Familienkasse zuvor weder einen Bekanntgabeversuch an die ihr bekannte letzte inländische Anschrift des betroffenen Elternteils unternommen noch geeignete Nachforschungen zur Ermittlung der Anschrift im EU-Ausland angestellt hat.(Rn.31) (Rn.33) 4. Durch die Weiterleitung des Bescheids an den Bevollmächtigten ist die fehlerhafte öffentliche Bekanntgabe gemäß § 8 VwZG geheilt worden, da der Bescheid dem Empfangsberechtigten i.S. des § 8 VwZG tatsächlich zugegangen ist. Die Heilung nach § 8 VwZG tritt auch bei einer unwirksamen öffentlichen Bekanntgabe nach § 10 VwZG ein.(Rn.34) 5. Der Bekanntgabewille wird im Streitfall nicht dadurch aufgeschlossen, dass dem Schreiben zur Bescheidübermittlung nicht das in der Kindergeldakte enthaltene Original des Bescheids, sondern die mit "Entwurf" gekennzeichnete und mit einem Verfügungsteils versehene Aktenausfertigung beigefügt war.(Rn.36) 6. Die eingelegte Revision wurde zurückgenommen (BFH-Beschluss vom 16.02.2021 III R 58/20, nicht dokumentiert).

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat — 4 K 77/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-09-30

Aktenzeichen: 4 K 77/19

ECLI: ECLI:DE:FGSH:2020:0930.4K77.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 62 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 64 Abs 2 S 2 EStG 2009, § 1 Abs 1 BKGG, § 10 Abs 1 S 1 Nr 1 VwZG, Art 67 S 1 EGV 883/2004 ... mehr

Orientierungssatz

  1. Die Wohnsitzfiktion aus Art. 67 Satz 1 VO (EG) Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 987/2009 findet auch in den Fällen Anwendung, in denen beide Elternteile ihren gemeinsamen Wohnsitz im EU-Ausland haben.(Rn.37) (Rn.42) (Rn.44) (Rn.45) (Rn.46)

  2. Der steuerrechtliche Kindergeldanspruch des vorrangig kindergeldberechtigten Elternteils wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der andere Elternteil die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BKGG für die Gewährung eines sozialrechtlichen Kindergeldanspruchs erfüllt.(Rn.50)

  3. Die öffentliche Bekanntgabe eines Aufhebungsbescheids ist unwirksam, wenn die Familienkasse zuvor weder einen Bekanntgabeversuch an die ihr bekannte letzte inländische Anschrift des betroffenen Elternteils unternommen noch geeignete Nachforschungen zur Ermittlung der Anschrift im EU-Ausland angestellt hat.(Rn.31) (Rn.33)

  4. Durch die Weiterleitung des Bescheids an den Bevollmächtigten ist die fehlerhafte öffentliche Bekanntgabe gemäß § 8 VwZG geheilt worden, da der Bescheid dem Empfangsberechtigten i.S. des § 8 VwZG tatsächlich zugegangen ist. Die Heilung nach § 8 VwZG tritt auch bei einer unwirksamen öffentlichen Bekanntgabe nach § 10 VwZG ein.(Rn.34)

  5. Der Bekanntgabewille wird im Streitfall nicht dadurch aufgeschlossen, dass dem Schreiben zur Bescheidübermittlung nicht das in der Kindergeldakte enthaltene Original des Bescheids, sondern die mit "Entwurf" gekennzeichnete und mit einem Verfügungsteils versehene Aktenausfertigung beigefügt war.(Rn.36)

  6. Die eingelegte Revision wurde zurückgenommen (BFH-Beschluss vom 16.02.2021 III R 58/20, nicht dokumentiert).

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