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7 Qs 77/19, 7 Qs 77/19 - 545 Js 4904/19•LG Kiel 7. Große Strafkammer, 2020-02-27, 7 Qs 77/19, 7 Qs 77/19 - 545 Js 4904/19
7 Qs 77/19, 7 Qs 77/19 - 545 Js 4904/19Kantonsgericht27.02.2020
Bei dem Merkmal "zur Sicherung der Vollstreckung" i.S.d. § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO handelt es sich um eine eigenständige Arrestvoraussetzung. Wie im Falle des Arrestes gegen einen Beschuldigten müssen im Falle der Drittbetroffenheit konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die besorgen lassen, dass ohne die Anordnung und Vollziehung des Arrestes der staatliche Zahlungsanspruch in Gestalt der Wertersatzeinziehung ernstlich gefährdet ist. Dabei genügt, dass aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu befürchten ist, dass der Einziehungsadressat seine Vermögensverhältnisse verschleiern oder Vermögenswerte verstecken oder verschleudern wird.(Rn.1) Verfahrensgang vorgehend AG Kiel, 25. Juni 2019, 43 Gs 3133/19
Entscheidungsdatum: 2020-02-27
Aktenzeichen: 7 Qs 77/19, 7 Qs 77/19 - 545 Js 4904/19
ECLI: ECLI:DE:LGKIEL:2020:0227.7QS77.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Bei dem Merkmal "zur Sicherung der Vollstreckung" i.S.d. § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO handelt es sich um eine eigenständige Arrestvoraussetzung. Wie im Falle des Arrestes gegen einen Beschuldigten müssen im Falle der Drittbetroffenheit konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die besorgen lassen, dass ohne die Anordnung und Vollziehung des Arrestes der staatliche Zahlungsanspruch in Gestalt der Wertersatzeinziehung ernstlich gefährdet ist. Dabei genügt, dass aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu befürchten ist, dass der Einziehungsadressat seine Vermögensverhältnisse verschleiern oder Vermögenswerte verstecken oder verschleudern wird.(Rn.1)
Verfahrensgang
vorgehend AG Kiel, 25. Juni 2019, 43 Gs 3133/19
Auf die Beschwerde der Drittbetroffenen P. J. vom 31. Juli 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 25. Juni 2019 (43 Gs 3133/19), durch den der Vermögensarrest in Höhe von 35.000,- € in das Vermögen der Beschwerdeführerin angeordnet worden ist, wird jener angefochtene Beschluss aufgehoben.
Die Landeskasse trägt die Kosten und Auslagen im Beschwerdeverfahren.
1 Die Beschwerde hat Erfolg, denn auf Grundlage der bisherigen Ermittlungen bei der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar, inwieweit der Arrest in ihr Vermögen „zur Sicherung der Vollstreckung“ im Sinne des § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlich sein sollte.
2 Bei dieser früher unter dem Begriff des Arrestgrundes geprüften Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes handelt es sich um eine eigenständige Arrestvoraussetzung. Ebenso wie bei einem Tatverdächtigen alleine der Verdacht einer Straftat, durch die dieser sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft hat, nicht ohne weiteres ein Sicherungsbedürfnis belegt (OLG Schleswig in st. Rspr., vgl. u.a. 1 Ws 386/18 vom 12. Februar 2019), gilt dieser Gedanke im Falle einer Drittbetroffenen, die nicht Beschuldigte, sondern bloß Empfängerin des ggf. bemakelten Vermögensvorteils ist, umso mehr. Hier müssen - wie im Falle eines Arrestes gegen einen Beschuldigten auf diesen bezogen - auf sie selbst, also die drittbetroffene Person bezogen, konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die besorgen lassen, dass ohne die Anordnung und Vollziehung des Arrestes der staatliche Zahlungsanspruch in Gestalt der Wertersatzeinziehung ernstlich gefährdet ist.
3 Dies ist nach den von der Rechtsprechung für den Arrest gegen Beschuldigte entwickelten Grundsätzen der Fall, wenn aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls eine Verschlechterung der Vermögenslage oder eine wesentliche Erschwerung des Zugriffs auf das betroffene Vermögen droht (BGH NJW 2014, 3258). Dabei genügt, dass aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu befürchten ist, dass der Einziehungsadressat seine Vermögensverhältnisse verschleiern oder Vermögenswerte verstecken oder verschleudern wird (Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, Rn. 6 zu § 111e StPO m.w.N.). Anhaltspunkte hierfür können - wie im Falle des Arrestes gegen einen Beschuldigten - sich auch aus der Person, den Lebensumständen und der Lebensführung des Arrestschuldners ergeben.
4 Im vorliegenden Fall bezeichnet weder der angefochtene Beschluss solche in der Person oder der Lebensweise der Beschwerdeführerin liegenden Anhaltspunkte für ein bei ihr gegebenes Sicherungsbedürfnis, noch sind solche den Akten zu entnehmen. Der Arrestbeschluss führt insoweit allein Verhaltensweisen des Beschuldigten W. S. auf. Gesonderte Ermittlungen oder Erkenntnisse zu aufschlussreichen finanziellen oder persönlichen Verhältnissen oder zu Verhaltensweisen der Drittbetroffenen P. J., die ein Sicherungsbedürfnis belegen würden, liegen aber auch außerhalb der Beschlussausführungen insoweit nicht vor. Im Gegenteil verweist die Beschwerde zurecht darauf, dass die von der Beschwerdeführerin unternommene Rückversicherung bei der Staatsanwaltschaft und ihr der dortigen Auskunft entsprechendes Verhalten, den überlassenen Pkw nicht auf den Wunsch ihres beschuldigten Vaters an diesen herauszugeben, gerade gegen ein Sicherungsbedürfnis spricht.
5 Ein Verschleiern, Verstecken oder Verschleudern von Vermögenswerten ist auch sonst bei der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen, jedenfalls nach Aktenlage nicht ermittelt. Soweit das überlassene Geld gleichentags auf zwei Konten weiterüberwiesen wurde, sind diese eher wie Fremdgeldkonten des W. S. bezeichnet, so dass von einem Verschleiern etwa durch Umdeklarieren oder durch Vermischen mit eigenen Beträgen auf eigenen Konten oder mit fremden Geldern auf Drittkonten gerade nicht die Rede sein kann. Und soweit Beträge als Unterhaltsersatz an die Mutter überwiesen wurden, wie es die Beschwerdeführerin anlässlich der Durchsuchung unmittelbar selbst angab, kann von einem Verschleudern solange nicht die Rede sein, wie die Weiterleitung den Umständen und der Höhe nach nicht erkennbar gerade der Entreicherung diente, und von einem Verschleiern oder Verstecken solange nicht, wie die Weitergabe der Gelder ohne zu Zögern den Ermittlungsbehörden offenbart wird, wie es hier geschehen ist.
6 Im übrigen lagen die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Weiterüberweisungen allesamt zeitlich vor der Durchsuchung am 3. Mai 2019 und damit vor dem eine Zäsur darstellenden Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin auf die mögliche Bemakelung des Geldes bzw. die Entdeckung derselben hingewiesen wurde. Ebenso wie bei einem beschuldigten Arrestschuldner die Eröffnung des Tatverdachtes eine Zäsur bei der Suche nach (weiteren) Verschleierungs- oder Verschleuderungshandlungen darstellt, ist bei einem Drittbetroffenen dem polizeilichen Hinweis auf eine Bemakelung bzw. deren Entdeckung und auf eine mögliche Einziehung des erlangten Geldes eine Zäsurwirkung beizumessen.
7 Dass hier die Beschwerdeführerin nach diesem Zeitpunkt gezeigt hätte, dass sie Vermögensverhältnisse verschleiern, Vermögenswerte verstecken oder verschleudern würde, ist den Akten nicht zu entnehmen.
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