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11 A 328/18•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, 2020-09-10, 11 A 328/18
11 A 328/18Verwaltungsgericht / Chamber 1110.09.2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-10
Aktenzeichen: 11 A 328/18
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17.07.2017 (Az. ) in Bezug auf den Kläger verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
1 Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung, dass für ihn ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot hinsichtlich des Iraks vorliegt.
2 Er stellte am 21.10.2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) gemeinsam mit seiner Ehefrau F., kenianische Staatsangehörige, (Klägerin in dem Verfahren 15 A 85/18) und seinen beiden älteren Kindern A. A. und I. A. (Kläger in dem Verfahren 11 A 199/20) Asylanträge. Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt gab er an, er komme ursprünglich aus Basra und sei irakischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und sunnitisch-muslimischer Glaubenszugehörigkeit. Er habe lange Zeit mit seiner Familie in Kenia gelebt. Er sei zuletzt am 13.07.2015 aus dem Irak ausgereist und am 09.08.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Zuletzt habe er als Dolmetscher bei der Sicherheitsfirma xxx (BSOC) gearbeitet. Diese Firma werde u.a. von Ölfirmen engagiert. Zu den Gründen für den Asylantrag gab er an, er habe wegen seines Berufs viele Probleme gehabt. Seine Firma habe eine Verbindung zu Basra Operations Command (BaOC), der Sitz der irakischen Streitkräfte (ISF) in Basra, gehabt und Schutz für Ausländer bereitgestellt. Er sei dort Dolmetscher gewesen. Er habe im Juli 2014 angefangen, dort zu arbeiten. Ca. einen Monat danach habe er einen Brief erhalten, in dem gestanden habe, er solle seinen Job verlassen. Ca. drei Monate später habe er einen weiteren solchen Brief erhalten. Weitere sechs Monate später habe er einen dritten Brief erhalten. Sein Nachbar habe ihm gesagt, er solle sich keine Sorgen machen. Er habe seinem Nachbarn vertraut und habe dort weitergearbeitet, da sein Nachbar beim Sicherheitsdienst in Basra gearbeitet habe. Eine Woche vor dem 12.07.2015 habe er wieder einen Drohbrief bekommen, diesmal mit einer Patrone im Umschlag. In dem Brief habe man von ihm verlangt, seinen Job und das Land zu verlassen. Der Brief habe vor der Haupteingangstür des Mehrfamilienhauses gelegen, in dem sie gewohnt hätten. Am 12.07.2015 sei er zwischen halb neun und neun Uhr abends nach Hause gekommen. Er habe in der Nähe des Hauses geparkt und habe seinen Namen gehört. Jemand habe gesagt: „Das ist . Du kannst auf ihn schießen.“ Es seien vielleicht zwei oder drei Personen im Auto gewesen. Er sei dann abgehauen. Sie hätten auf ihn geschossen, ihn aber nicht getroffen. Er sei geschockt gewesen und habe noch am selben Tag entschieden, den Irak zu verlassen. Am nächsten Tag seien sie mit dem Flugzeug nach Erbil geflogen. Außerdem habe er als Sunnit Schwierigkeiten in schiitischen Stadtteilen. Es habe auch viele Entführungen gegeben. Da seine Frau aus Kenia komme und sie dort lange gelebt hätten, habe man sie im Irak als Fremde behandelt.
3 Frau T. F. wurde in der Anhörung am selben Tag im Wesentlichen zu dem Geschehen in Kenia angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die bei den Beiakten A und B befindlichen Niederschriften über die Anhörungen und die ergänzenden Schriftstücke Bezug genommen.
4 Mit Bescheid vom 17.07.2017 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers und seiner beiden älteren Kinder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung ab. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger und seine Kinder wurden unter Androhung der Abschiebung in den Irak aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde u.a. angeführt, es liege keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung vor. Das einmalige Schießen auf den Kläger habe zusammen mit den Drohbriefen nicht die Schwelle zu einer gravierenden Menschenrechtsverletzung überschritten und stelle keine intensive Verfolgungshandlung dar. Er selbst habe die Briefe nicht ernst genommen. Zudem hätten die Verfolger ihr Ziel erreicht, indem der Kläger nun nicht mehr als Dolmetscher tätig sei. Damit bestehe auch kein Verfolgungsinteresse mehr. Es sei dem Kläger zuzumuten, eine andere Tätigkeit auszuüben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den bei den Akten befindlichen Bescheid Bezug genommen.
5 Der Kläger hat am 31.07.2017 Klage erhoben.
6 Zur Klagegründung wird vorgetragen, der Kläger sei in Mombasa aufgewachsen, nachdem die Familie 1993 vor Repressalien des Baath-Regimes geflüchtet sei. Nach der Heirat mit Frau F. habe deren Familie sie mit dem Tode bedroht. In den sieben Jahren nach der Heirat im Jahr 2002 seien sie nie mehr als einige Monate an einem Ort geblieben. Der Entschluss zur Ausreise sei im Zusammenhang mit der Geburt der älteren Tochter erfolgt. Frau F. habe ihrer Großmutter davon erzählt und versehentlich habe auch ihr Vater davon erfahren. Dieser habe damit gedroht, die Tochter zu beschneiden und Frau F. zu töten. Anfang 2007, als Frau F. im fünften Monat schwanger gewesen sei, hätten sie sich in Mombasa bei der Großmutter aufgehalten. Dort habe sie ihren Vater auf dem Markt angetroffen, der sie mit einem Messer verfolgt habe. Sie habe sich gerade noch bei einer Freundin ihrer Großmutter verstecken können und die Polizei habe den Vater weggeschickt.
7 In Basra habe der Kläger zuletzt als Dolmetscher bei xxx gearbeitet. Seitens des Basra Operations Command sei er als Auslandsspion beschuldigt worden, da er viele Jahre im Ausland gewesen sei und gut englisch spreche. Der Entschluss, den Irak zu verlassen, beruhe auf dem Ereignis am 12.07.2015. Die Schüsse seien im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und der sunnitischen Volkszugehörigkeit zu sehen. Der Kläger werde mangels landestypischer Sprachfärbung und weil er lange im Ausland gelebt habe nicht als Einheimischer gesehen. Dadurch, dass er für Ausländer gearbeitet habe, werde er für einen Spion gehalten. Dieser Eindruck würde bei einer Rückkehr weiterhin bestehen und sich vermutlich durch den weiteren Auslandsaufenthalt sogar verstärken. Der Tochter drohe eine FGM durch den Großvater. Dieser sei sehr einflussreich und habe über sieben Jahre immer wieder die Aufenthaltsorte der Kläger herausfinden können. Die Rückläufigkeit der FGM in Kenia spiele keine Rolle, da der Großvater damit seine Tochter bestrafen wolle und sich auch von der Strafbarkeit der FGM nicht abhalten lasse.
8 Der Kläger beantragt,
9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.07.2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,
10 hilfsweise,
11 ihm den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen,
12 hilfsweise,
13 festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG für den Irak vorliegen.
14 Die Beklagte hat sich im Verfahren nicht geäußert.
15 Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Einzelrichter übertragen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.09.2020 ist der Kläger informatorisch angehört worden. Darüber hinaus hat das Gericht Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin F.. Hinsichtlich des Inhalts der Anhörung und der Zeugenvernehmung wird auf die Sitzungsniederschrift (Anlage 1) Bezug genommen.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang, sowie auf die im Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zum Irak (Anlage 2 zur Sitzungsniederschrift).
17 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beklagte mit der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch ohne sie Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.
18 Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet.
19 Der Bescheid des Bundesamtes vom 17.07.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; er hat zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO (1.). Insoweit ist der Bescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger diesen Status zuzuerkennen. Demzufolge sind auch die weiteren Entscheidungen aufzuheben (2.).
20 Hinsichtlich der rechtlichen Maßstäbe der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen in dem Bescheid Bezug genommen. Als maßgeblichen Sachverhalt legt der erkennende Einzelrichter das vom Kläger vorgetragene Geschehen in Basra kurz vor der Ausreise im Juli 2015 zu Grunde. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG muss der Schutzsuchende selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen. Dabei hat er Ereignisse und Umstände, die in seine eigene Sphäre fallen, insbesondere persönliche Ereignisse, lückenlos vorzutragen (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, juris, Rn. 8). Das Gericht hat sich dann um die behaupteten Tatsachen der Entscheidung zu Grunde legen zu können im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit zu verschaffen, sowohl hinsichtlich des Vorbringens des Schutzsuchenden, als auch im Hinblick auf die in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse (BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 – 1 C 33.18 –, juris, Rn. 18 ff.). Dies muss – wenn wegen Fehlens anderer Beweismittel nicht anders möglich – in der Weise geschehen, dass sich das Gericht schlüssig wird, ob es dem Schutzsuchenden glaubt (BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16 f.). Letztlich unterliegt die jeweilige Beurteilung der freien Würdigung des Tatrichters.
21 Gemessen daran hat der Kläger plausibel und auch auf Nachfragen nachvollziehbar davon berichtet, dass am Abend vor der Ausreise auf ihn geschossen wurde. Er legte auch glaubhaft dar, dass der Anschlag gezielt ihm galt und vermutlich von der Miliz Kata’ib Hisbollah verübt wurde. Der Vortrag des Klägers war weder durch Übertreibungen noch durch Pauschalität unglaubhaft und wurde vom Kläger dergestalt vorgetragen, dass der erkennende Einzelrichter insbesondere bei der Anhörung in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen hat, dass von tatsächlich erlebten Ereignissen berichtet wurde. Die Angaben des Klägers konnten auch durch die insoweit glaubhaften Angaben der Ehefrau bestätigt werden. Im Übrigen geht aus der Begründung des ablehnenden Bescheides hervor, dass auch das Bundesamt das Vorbringen für glaubhaft hält, jedoch das Vorliegen einer Verfolgungshandlung ablehnt.
22 Entgegen der Annahme des Bundesamts liegt jedoch eine Verfolgungshandlung vor. Der gezielte Anschlag stellt eine Form physischer Gewalt (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG) dar, die sich gegen das nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 EMRK geschützte Rechtsgut Leben richtet. Insofern kann nicht lediglich auf die Reaktion des Klägers auf die Briefe abgestellt werden. Dass es sich bei dem Anschlag um ein einmaliges Ereignis handelt, schließt eine Verfolgungshandlung nicht aus. Der Angriff auf das Leben bedarf keiner Kumulation um eine Verfolgungsintensität zu begründen.
23 Die Verfolgungshandlung knüpft auch an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG an. Sie beruhen auf dem Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Unter diesem Begriff ist insbesondere zu verstehen, dass der Betroffene in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Betroffene aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Dabei ist gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ausreichend, dass ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt diese Voraussetzungen. Durch seine Arbeit für die BSOC in dem Bereich der Ölbranche und insbesondere die Zusammenarbeit mit ausländischen, vor allem US-amerikanischen und britischen Firmen, wurde der Kläger als Kollaborateur angesehen. Dies begründet aus Sicht schiitischer Milizen eine ihrer Überzeugung entgegenstehende politische Überzeugung (vgl. auch EASO, Country Guidance: Iraq, Juni 2019, S. 61). Eine Verknüpfung nach § 3a Abs. 3 AsylG ist demnach gegeben.
24 Die Verfolgung droht durch einen Akteur im Sinne des § 3c AsylG, wobei unerheblich ist, ob die Handlungen der (wohl regierungsnahen) Miliz wegen des förmlichen Status innerhalb des irakischen Sicherheitsapparats bereits dem Staat zuzurechnen sind oder ob nichtstaatlicher Akteur vorliegt, da oftmals kein hinreichender staatlicher Schutz erreichbar ist (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: März 2020), S. 16). Insbesondere kann in der Regel kein wirksamer staatlicher Schutz erlangt werden, wenn auf Seite des Verfolgungsakteurs eine der PMU zugehörige Gruppe – wie hier wohl die Kata‘ib Hisbollah – steht (EASO, Country Guidance: Iraq, Juni 2019, S. 31).
25 Die Furcht vor Verfolgung ist vorliegend auch begründet.
26 Ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG – der Art. 2 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) umsetzt – begründet ist, ist am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu messen, der sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Frage der tatsächlichen Gefahr ("real risk") bei der Prüfung des Art. 3 EMRK orientiert (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32; Urteil vom 04. Juli 2019 – 1 C 33.18 –, juris, Rn. 15; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. Februar 2019 – 2 LB 28/18 –, juris, Rn. 21 ff.). Beachtlich ist die Wahrscheinlichkeit, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die für die Annahme einer Verfolgungsgefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen, vgl. Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht sind (BVerwG, Urteil vom 07. September 2010 – 10 C 11.09 –, juris, Rn. 15). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab wird indes nicht durch die Vorverfolgung herabgestuft (OVG Schleswig, Urteil vom 28. Februar 2019 – 2 LB 28/18 –, juris, Rn. 23). Die Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass erneut eine derartige Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 – 1 C 33.18 –, juris, Rn. 16).
27 Gemessen daran ist der Kläger vorverfolgt ausgereist.
28 Die Ausreise des Klägers verbunden mit der dadurch zwangsläufigen Beendigung seiner Tätigkeit bei der BSOC ist in diesem konkreten Fall kein stichhaltiger Grund, der gegen eine erneute Verfolgung spricht. Nach dem knapp gescheiterten Anschlag auf den Kläger kann nicht – ohne das weitere Hinzutreten neuer Umstände – davon ausgegangen werden, dass sich die ganze Angelegenheit damit erledigt hat. Jedenfalls entspricht diese Einschätzung nicht der eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers.
29 Der Kläger kann auch nicht auf eine interne Schutzalternative verwiesen werden (§ 3e AsylG). Danach wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwarten kann, dass er sich dort niederlässt. Vorliegend geht das Gericht davon aus, dass der Kläger allenfalls in der Region Kurdistan-Irak vor der drohenden Verfolgung sicher wäre, da sich der Einflussbereich der schiitischen Milizen und der irakischen Zentralregierung nicht hierauf erstreckt. Diesbezüglich bestehen jedoch erhebliche Unsicherheiten der Möglichkeit der Einreise und langfristig-gen Niederlassung für arabischstämmige Iraker sunnitischer Konfession in der Region. Zwar zeichnet sich ab, dass die Voraussetzungen für eine Einreise, Niederlassung und Arbeitsaufnahme sukzessive gelockert werden, dennoch hängt die Möglichkeit weiterhin von Umständen wie Volkszugehörigkeit und Herkunftsregion ab (vgl. dazu: EASO COI Information Report: Iraq Internal mobility, Februar 2019, S. 34 ff.; Danish Immigration Service, Northern Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq, S. 35 ff.). Im konkreten Fall des Klägers, einem Iraker sunnitischer Glaubens- und arabischer Volkszugehörigkeit, der in der Region Kurdistan-Irak nicht über ein familiäres Netzwerk verfügt und zudem gemeinsam mit drei minderjährigen Kinder und einer kenianischen Ehefrau zurückkehren würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, juris, Rn. 16 ff.), steht diese Region derzeit nicht als inländische Schutzalternative offen.
30 Die Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen unter Ziffer 3 und die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 4 waren in Bezug auf den Kläger aufzuheben, da der Abschiebung wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft das Verbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG entgegensteht. Mangels Ausreisepflicht des Klägers war auch die Befristungsentscheidung zu § 11 Abs. 1 AufenthG unter Ziffer 5 aufzuheben, da es sich dabei um eine gleichzeitig als konstitutiv wirkende behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.7.2017, 1 VR 3.17; Urteil vom 25.07.2017, 1 C 10.17). Die Entscheidung ist ermessensfehlerhaft, da die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die einer Rückführung im Sinne des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegensteht, nicht berücksichtigt worden ist.
31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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