LG Kiel 1. Zivilkammer, 2020-08-19, 1 S 131/20

1 S 131/20Kantonsgericht / I. Zivilkammer19.08.2020

Regest

1. Ein vorgetäuschter Eigenbedarf kann im Einzelfall selbst dann nicht angenommen werden, wenn der kündigende Vermieter eine wesentlich größere Wohnung zu einem geringfügig höheren Mietzins bewohnt, versucht hatte das Mietobjekt zu verkaufen und dem Mieter einen nennenswerten Betrag (sechs Monatsmieten) für den Fall des freiwilligen Auszugs anbot.(Rn.1) 2. Der Wunsch in eine deutlich kleinere Wohnung zu ziehen kann ein vernünftiger den Eigenbedarf rechtfertigender Grund sein, insbesondere nach Verkleinerung des eigenen Haushalts, eingetretener Arbeitslosigkeit, fehlender Rücklagen, Unterhaltsverpflichtungen und bisher günstiger Miete bei nächsten Verwandten.(Rn.1)

Gesamter Gesetzestext

LG Kiel 1. Zivilkammer — 1 S 131/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-19

Aktenzeichen: 1 S 131/20

ECLI: ECLI:DE:LGKIEL:2020:0819.1S131.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 546 Abs 1 BGB, § 573 Abs 2 Nr 2 BGB, § 286 ZPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Ein vorgetäuschter Eigenbedarf kann im Einzelfall selbst dann nicht angenommen werden, wenn der kündigende Vermieter eine wesentlich größere Wohnung zu einem geringfügig höheren Mietzins bewohnt, versucht hatte das Mietobjekt zu verkaufen und dem Mieter einen nennenswerten Betrag (sechs Monatsmieten) für den Fall des freiwilligen Auszugs anbot.(Rn.1)

  2. Der Wunsch in eine deutlich kleinere Wohnung zu ziehen kann ein vernünftiger den Eigenbedarf rechtfertigender Grund sein, insbesondere nach Verkleinerung des eigenen Haushalts, eingetretener Arbeitslosigkeit, fehlender Rücklagen, Unterhaltsverpflichtungen und bisher günstiger Miete bei nächsten Verwandten.(Rn.1)

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (VIII ZR 304/20) ist zurückgenommen worden.

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