Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, 2020-06-04, 2 A 335/17

2 A 335/17Verwaltungsgericht / 2. Kammer04.06.2020

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer — 2 A 335/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-04

Aktenzeichen: 2 A 335/17

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2020:0604.2A335.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist für den Beklagten und die Beigeladene wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung eines Einzelhandelsgebäudes.

2 Die streitbefangene Fläche liegt in A-Stadt innerhalb des Geltungsbereiches des in den Jahren 1963 und 1967 aufgestellten Bebauungsplans Nr. 1, der dort ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO in der Fassung von 1962 auswies und 2001 neu ausgefertigt bzw. rückwirkend in Kraft gesetzt wurde. Auf einen Normenkontrollantrag der Beigeladenen wurde dieser Bebauungsplan mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 18.06.2014 (1 KN 19/13) wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Anpassung an die Ziele der Raumordnung für unwirksam erklärt.

3 In dem südöstlich der Straße P., südlich der H-Straße, westlich der Stadtgrenze der Beigeladenen und nördlich der Bahnlinie liegenden Teil des (ehemaligen) Bebauungsplans Nr. 1 bestehen gegenwärtig insgesamt ca. 10.285 m² Einzelhandelsverkaufsflächen. Im Einzelnen sind dort folgende Einzelhandelsbetriebe mit der jeweils nachfolgend genannten Verkaufsfläche vorhanden: M. SB-Warenhaus mit ca. 5.700 m², Konzessionäre M. (u.a. Apotheke, Bäckerei, Kiosk) mit ca. 400 m², ein A. Discountmarkt mit 944 m², ein (Möbelgeschäft) mit 1.150 m², ein Sonderpostenmarkt mit ca. 1.650 m² sowie ein Textildiscounter mit ca. 440 m². Zudem finden sich dort eine Spielhalle, eine Autolackiererei, eine Tankstelle, ein Heizungstechnikunternehmen sowie ein Paletten- und Ladungsträgerhandel, ein Wohnhaus und Büroräume u.a. verschiedener Baugewerbe. (Nord-)westlich des P. finden sich u.a. mehrere Autohändler, eine Karosseriewerkstatt, ein Maschinenbauunternehmen, eine Tischlerei und ein Öl- und Schmierstoffhandel. Auf der nordöstlichen Seite der H-Straße noch im Gemeindegebiet finden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5 der Gemeinde A-Stadt, der für diesen Bereich – nach dem flächenbezogenen Schallleistungspegel eingeschränkte – Gewerbegebiete vorsieht, ein Veranstaltungs-/Eventzentrum für Hochzeiten, ein Rohstoffgroßhändler für Farben, Lacke, Kunst- und Klebstoffe sowie eine Wein- und Spirituosentransport-GmbH.

4 Die bis 2017/18 noch vorhandenen Einzelhandelsbetriebe Bau-/Heimwerkermarkt mit ca. 8.500 m² und ein Textildiscounter mit ca. 540 m² haben sich am Fachmarktzentrum (FMZ) W./R. im Gebiet der Beigeladenen und in deren Innenstadt angesiedelt und sind am P. nicht mehr vorhanden. Ein dort ebenfalls bis 2017 noch vorhandener F-Markt wurde ersatzlos geschlossen. Ein Drogeriemarkt mit ca. 600 m² wurde zum Februar 2020 im P. ebenfalls geschlossen.

5 Die im Jahr 2013 erteilte Baugenehmigung für den Sonderpostenmarkt ist mit Urteil der Kammer vom 06.11.2014 (2 A 232/13) aufgehoben worden, rechtskräftig nach Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 29.06.2016 (1 LB 8/14) und Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2017 (4 B 44/16). Im Jahr 2017 erging seitens des Beklagten eine Nutzungsuntersagung gegenüber der Betreiberin des Sonderpostenmarkts, die Gegenstand des bei der Kammer anhängigen Verfahrens 2 A 45/19 ist.

6 Das streitbefangene Grundstück P. (damals Flurstücke x/x, x/x und x/x der Flur x, Gemarkung A-Stadt) war zunächst mit einem als Gewerbehalle genutzten Gebäude von ca. 4.250 m² Grundfläche bebaut.

7 Für dieses Grundstück wurde seitens L., der als Eigentümer im Bauantrag angegeben war, unter dem 27.12.2002 ein Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides gestellt, welcher die nachfolgenden Fragen enthielt:

8 „Wird dem Umbau der vorhandenen Gewerbeflächen (Hallen) zu Einzelhandelsflächen und deren Nutzung für den Einzelhandel zugestimmt?“

9 sowie

10 „Wird der Erweiterung der vorhandenen Gewerbeflächen durch Anbau von Einzelhandelsflächen und deren Nutzung für den Einzelhandel zugestimmt?“

11 Der geplante Anbau sollte nach den Bauvorlagen eine Grundfläche von ca. 25,5 m x 50 m aufweisen und sich südlich an die bestehende Halle anschließen. Nach der im Vorbescheidsverfahren vorgelegten Erläuterung war vorgesehen, die Einzelhandelsflächen ggf. in mehrere Nutzungseinheiten aufzuteilen. Dafür sei die gesamte Einzelhandelsfläche des vorhandenen und geplanten Gebäudeteils frei teilbar geplant. Konkrete Flächenangaben zu den Nutzungseinheiten wurden nicht gemacht. Ergänzend wurde angegeben, dass folgende Unternehmen denkbar seien: (Möbelgeschäft), Fachmärkte für Autozubehör und für Tierfutter, Lebensmitteldiscounter.

12 Mit Datum vom 07.02.2003 erklärte die Gemeinde A-Stadt, dass das gemeindliche Einvernehmen entfalle.

13 Mit Bescheid vom 25.04.2003 erhielt Herr L. einen positiven Bauvorbescheid (43/VO/131.935), wonach gegen den Umbau und die Erweiterung von Gewerbe- zu Einzelhandelsflächen keine grundsätzlichen Bedenken erhoben würden.

14 Am 24.06.2003 legte die Beigeladene Widerspruch gegen den Bauvorbescheid ein unter Verweis auf die fehlende Rechtsgrundlage im – aus ihrer Sicht unwirksamen – Bebauungsplan Nr. 1.

15 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2003 (14.7-153/2003) unter Bezugnahme auf die Festsetzung des Gebietes als Gewerbegebiet iSd BauNVO 1962 durch den Bebauungsplan Nr. 1 zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich die Beigeladene mit Klage vom 22.09.2003, gerichtet auf Aufhebung des Bauvorbescheides vom 25.04.2003 (2 A 219/03). Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 08.02.2006 auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten im Hinblick auf Bestrebungen einer einvernehmlichen Streitbeilegung ruhend gestellt.

16 Am 31.07.2003 beantragte Herr L. eine Baugenehmigung für den Umbau von Gewerbe- zu Einzelhandelsflächen und die Erweiterung durch einen Neubau im P. (damalige Flurstücke x/x, x/x und x/x, Flur x, Gemarkung A-Stadt). Die Gesamtnutzfläche der umgebauten Halle sollte 2.156,72 m² betragen bei den nachfolgenden Einzelgrößen: Verkaufsfläche Mietung 1 (Möbelgeschäft) 747,96 m², Verkaufsfläche Mietung 2 (nicht benannt) 438,82 m², Verkaufsfläche Mietung 3 (Textildiscount) 438,07 m².

17 Der geplante Neubau sollte – abweichend von den Angaben im Bauvorbescheidsverfahren – nicht mehr als Anbau an die vorhandene (umgebaute) Halle errichtet werden, sondern versetzt nach Südwesten neben dem bestehenden Gebäude in der südwestlichen Grundstücksecke. Er sollte eine Grundfläche von ca. 24,70 x 54 m (1.334 m²) bei 1.238,14 m² Nutz- und davon 943,99 m² Verkaufsfläche umfassen.

18 Als Sortiment der Mietung 1 (Möbelgeschäft) wurde folgendes benannt: Einzelhandel mit Heimtextilien, Betten, Bettwaren, Matratzen, Lattenrosten, Möbeln, Gartenmöbeln und Randsortimenten. Als Sortiment der Mietung 3 (Textildiscount) wurde folgendes angegeben: Verkauf von Sortimenten aus dem Bereich Textilien, Non-Food- Artikeln. Das Sortiment der Mietung 4 (A.) wurde als Verkauf von Food- und Non-Food Produkten und Bedarfsgegenständen benannt.

19 In den Mietungen 5 und 6 sollte die gewerbliche Nutzung Palettenimport und –handel stattfinden. Zudem sollte im umgebauten Gebäude die (Bestands-)Lackiererei fortgesetzt werden.

20 Mit Datum vom 11.08.2003 erklärte die Gemeinde A-Stadt, dass das Einvernehmen der Gemeinde entfalle.

21 Mit Schreiben vom 09.10.2003 teilte Herr L. dem Beklagten mit, dass er als Geschäftsführer der seit dem 01.01.2003 firmierenden A. tätig sei und darum bitte, die beantragte Baugenehmigung auf diese Firmierung auszustellen.

22 Unter dem 14.10.2003 erteilte der Beklagte der Klägerin eine Baugenehmigung (43/BG/131.935/0) für den Umbau von Gewerbe- zu Einzelhandelsflächen mit einer Gesamtnutzfläche von 2.156,72 m² und die Erweiterung mit einer Gesamtnutzfläche von 1.238,14 m².

23 Die Baugenehmigung wurde mit Schreiben vom 16.10.2003 an die Beigeladene bekannt gegeben. Am 30.10.2003 legte die Beigeladene Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2003 (14.7-304/2003) zurückgewiesen wurde.

24 Am 19.12.2003 erhob die Beigeladene Klage gerichtet auf Aufhebung der Baugenehmigung vom 14.10.2003 (2 A 307/03). Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 08.02.2006 auf übereinstimmenden Antrag aller Beteiligten im Hinblick auf Bestrebungen einer einvernehmlichen Streitbeilegung ruhend gestellt. Auf Antrag der Beigeladenen vom 18.04.2019 wurde das Verfahren wiederaufgenommen. Mit Urteil vom heutigen Tage hat die Kammer die Klage der Beigeladenen abgewiesen.

25 Mit Datum vom 30.05.2016 stellte die Klägerin einen Bauantrag nach § 67 LBO betreffend die Erweiterung eines A-Marktes im P., (heutige) Flurstücke x/x, x-x, Flur x der Gemarkung A-Stadt. Danach soll der in der Mietung 4 befindliche A-Markt erweitert werden von 944 m² auf insgesamt 1.279,49 m² (Verkaufsraum und Vorraum Leergut). Hierfür soll ein bislang neben dem Baukörper befindliches Gebäude, das als Weinhandel genutzt worden war, abgebrochen werden. Kundenzugang, Anlieferung und Stellplatzanlage sollten unverändert gegenüber der zugrundeliegenden Baugenehmigung bleiben.

26 Nach dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Modernisierungskonzept der A. Immobilienverwaltung dient die Vergrößerung der Verkaufsfläche der Schaffung breiterer Gänge, der flacheren Warendarbietung durch Reduzierung der Regalhöhen und soll außerdem dem höheren Flächenbedarf für verstärkt nachgefragte Warengruppen (Obst und Gemüse, Frischfleisch, Kühlartikel), neu aufgenommene Warengruppen (frische Backwaren) und gezielt ausgewählte Markenartikel Rechnung tragen.

27 Mit Schreiben vom 19.10.2016 erteilte die Gemeinde A-Stadt das gemeindliche Einvernehmen i.S.d. § 36 BauGB.

28 In der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme der Firma b. vom 01.09.2016 wird ausgeführt, dass das Fachmarktzentrum A-Stadt Ende 2014 ca. 20.300 m² aktive Verkaufsfläche beherberge. Es bestehe zu diesem Zeitpunkt ein Leerstand von 1.400 m². Die P-Stadt Innenstadt umfasse demgegenüber zum gleichen Zeitpunkt 26.300 m² aktive Verkaufsfläche (ca. 44 % der Gesamtverkaufsfläche in P-Stadt) und ca. 2000 m² Leerstandsfläche. Neben der Erweiterung um den Sonderpostenmarkt habe das Fachmarktzentrum A-Stadt ca. 1.850 m² an Verkaufsflächensubstanz verloren. Gegenwärtig vorgesehen sei eine Erweiterung der Verkaufsfläche des Sonderpostenmarktes um ca. 180 m² im Außenbereich, die Wiederbelebung der ehemaligen M-Fläche und die Anpassung des A-Marktes an das aktuelle Vertriebskonzept durch Erweiterung auf max. 1.280 m².

29 Es sei davon auszugehen, dass – unter Anwendung der (ober-)gerichtlichen Rechtsprechung zum Sonderpostenmarkt – nur in seltenen Fällen die Frage, ob der zu beurteilende Standortbereich im Falle der Vorschädigung eines in seinem Einflussbereich liegenden Zentrums maßgeblich für dessen Schädigung verantwortlich sei, hinreichend sicher zu beantworten sein dürfe. Wolle man, was durchaus schlüssig sei, (auch) auf die kumulierten Wirkungen mit etwaigen umgebenden, bereits vorhandenen Nutzungen abstellen, müsse umgekehrt auch die Einwohner- und Nachfrageentwicklung im selben Zeitraum in die Betrachtung einbezogen werden, weil auch hier Wettbewerbseffekte gemindert oder kompensiert werden könnten. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Nachfrageentwicklung in den einzelnen Handelsbranchen völlig unterschiedlich verlaufe. Sie reiche von stetigem Wachstum, z.B. bei Lebensmitteln und Verbrauchsgütern, bis hin zum Nachfrageverfall, z.B. beim modischen Bedarf mit Marktanteilsverlusten an Online- und Distanzhandel.

30 Die Beigeladene und ihr Umfeld profitierten u.a. vom anhaltenden Zuzug aus H-Stadt, wiesen ein hohes Kaufkraftniveau und anhaltendes Einwohnerwachstum auf. Indikatoren für eine maßgebliche „Vorschädigung“ seien das Fehlen oder die Unterentwicklung von standort- und reichweitenprägenden Leitbranchen (bei Innenstädten mit mittel- oder oberzentraler Versorgungsfunktion in erster Linie „Modischer Bedarf“, ergänzend nahversorgungsrelevante Sortimente und periodischer Bedarf, Bücher, Uhren/Schmuck, Haushalts- und Spielwaren), erhöhte und nachhaltige Leerstandsbildung auch in Hauptgeschäftslagen, Angebotserosion und Trading Down-Effekte, Verfall der Bausubstanz, Frequenzrückgänge, Marktanteils- und Reichweitenverluste. Diese Symptome seien in der Innenstadt der Beigeladenen aber nicht auszumachen. So fänden sich die ausgemachten Leerstände überproportional in den östlichen und westlichen Randlagen ohne durchgehenden Geschäftsbesatz, welche nach der auf das Einzelhandelskonzept der Beigeladenen zurückgehenden Betrachtung dennoch zum innerstädtischen Geschäftszentrum gerechnet worden seien. Die Hauptgeschäftslage indessen weise die genannten Faktoren, die eine Vorschädigung ohne weiteres rechtfertigen könnten, nicht auf. Seit 2010 hätten sich in der P-Stadt Innenstadt positive Entwicklungen vollzogen, die belegten, dass diese auch unter dem gegebenen Wettbewerbseinfluss für Investoren und Betreiber interessant sei. Es hätten sich zusätzliche bzw. erheblich erweiterte Magnetbetriebe angesiedelt (E., H., Drogerie). Die neue Hauptgeschäftslage definiere sich nunmehr mit der R-Passage, dem D-Platz und dem Ostabschnitt der D. zwischen D- und L-Platz. Im Westteil der D. sowie auch im F. verstärke sich hingegen der Nebenlagencharakter. Diese neueren Entwicklungen seien unbeeinflusst durch die umgebenden Wettbewerbsstandorte erfolgt. Zu beachten sei zudem, dass zwischen dem Fachmarktzentrum P. und der Innenstadt ersichtlich eine „Arbeitsteilung“ dahingehend bestehe, dass ersteres Discounter beherberge und letztere über – höherpreisige – innenstadttypische Filialisten und Fachgeschäfte verfüge. Die Beigeladene selbst betreibe die Weiterentwicklung ihrer Stadtteil- und Sonderlagen, auch für nahversorgungsrelevante Sortimente. Dies sei im Grundsatz nicht zu beanstanden und auch tragbar für die Innenstadt.

31 Mit Bescheid vom 24.05.2017 versagte der Beklagte die Erteilung der Erweiterungsgenehmigung (43/522/BG/162.297) wegen des Verstoßes gegen § 34 BauGB. Zur Begründung führte er aus, dass die für die Beurteilung maßgebliche nähere Umgebung der Bereich südöstlich des P., südlich der H-Straße, westlich der Stadtgrenze der Beigeladenen und nördlich der Bahnlinie sei. Dort fänden sich zahlreiche Einzelhandelsbetriebe, auch mit Größen von über 800 m² Verkaufsfläche, Dienstleister, Vergnügungsstätten und andere Gewerbebetriebe.

32 Es handele sich bei dem Vorhaben um eine verfahrenspflichtige Erweiterung des Gebäudes, welches am 14.10.2003 als Einzelhandelsgebäude „Mietung 4 A-Markt“ mit einer Verkaufsfläche von 943,99 m² genehmigt worden sei. Die Beigeladene habe gegen mehrere Entscheidungen, auch gegen die hier genannte Hauptbaugenehmigung Klage eingereicht, so dass diese bislang nicht bestandskräftig geworden sei. Mit Blick auf die den Beteiligten bekannte (obergerichtliche) Rechtsprechung zum benachbarten Sonderpostenmarkt könne die begehrte Baugenehmigung nicht erteilt werden. Planungsrechtlich handele es sich mit der Erweiterung um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der mit einer geplanten Verkaufsfläche von 1.279,49 m² bei einer Gesamtnutzfläche von 1.655,04 m² nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO außer in einem Kerngebiet nur in einem für ihn festgesetzten Kerngebiet (gemeint sein dürfte Sondergebiet ) zulässig wäre. Zwar befänden sich in der näheren Umgebung auch großflächige Einzelhandelsbetriebe, jedoch handele es sich nicht um ein Kerngebiet und es gebe auch keine planungsrechtliche Sondergebietsfestlegung. Zudem könne i.S.d. o.g. Rechtsprechung auch nach § 34 Abs. 3 BauGB keine Baugenehmigung erteilt werden, weil von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Beigeladenen zu erwarten seien. Zwar liege eine gutachterliche Stellungnahme der b. vor, nach der durch die Erweiterung des A-Marktes nur marginale Wettbewerbsüberschneidungen zur Innenstadt in P-Stadt entstehen würden. Aus der genannten Rechtsprechung ergebe sich aber, dass schädliche Auswirkungen i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB auch dann bestehen könnten, wenn das geplante Vorhaben zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirke. Aus dem entsprechenden OVG-Urteil gehe ausdrücklich hervor, dass die vorhandene Einzelhandelsagglomeration im Fachmarktzentrum P. bereits objektiv der Beigeladenen Kaufkraft entziehe und dies keiner weiteren Darstellung bedürfe. Die Erweiterung der A-Flächen sei vielleicht nicht damit verbunden, dass das (zentrenrelevante) Warenangebot (wesentlich) erhöht werde. Allerdings werde der bereits vorhandene Einzelhandelsbetrieb in seiner Attraktivität gesteigert, was wiederum eine weitere Erhöhung der Attraktivität des Fachmarktzentrums insgesamt bedeute. Die ursprünglich zugelassene Verkaufsfläche solle um ca. 35 % vergrößert werden, was indes auch ein Abzielen auf eine Umsatzerhöhung nahelege. Selbst wenn das nicht so wäre, trage das Vorhaben aber dazu bei, der Beigeladenen Kaufkraft zu entziehen oder zumindest eine Erholung des geschädigten zentralen Versorgungsbereiches zu erschweren.

33 Der Widerspruch der Klägerin hiergegen vom 26.06.2017 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2017 und folgender Begründung zurückgewiesen: Das Vorhaben beurteile sich nach § 34 Abs. 1 BauGB und die entscheidende Frage sei diejenige nach möglichen, zu erwartenden schädlichen Auswirkungen i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB auf zentrale Versorgungsbereiche der Beigeladenen. Im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung zum benachbarten Sonderpostenmarkt sei man von einer erheblichen Vorschädigung der Innenstadt der Beigeladenen ausgegangen. Die streitgegenständliche Erweiterung werde eine weitere Attraktivitätssteigerung des Gewerbegebietes hervorrufen, welches die ohnehin vorhandene Schädigung des Innenstadtbereichs weiter verstärken und manifestieren werde. Die geplante Nutzung wolle im Fachmarktzentrum Synergieeffekte nutzen bzw. generieren.

34 Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der b. vom 01.09.2016 sei kein abweichendes Ergebnis geboten. Dort sei ausgeführt, dass die Innenstadt der Beigeladenen nicht durch eine maßgebliche Vorschädigung betroffen sei, sie habe sich seit 2004 insgesamt positiv entwickelt. Weiter werde dort ausgeführt, dass die streitgegenständliche Erweiterung nur marginale Wettbewerbsauswirkungen zur Folge hätte. In diesem Zusammenhang sei indessen der Rechtsauffassung im Versagungsbescheid zu folgen, wonach die Attraktivitätssteigerung des Fachmarktzentrums insgesamt jedenfalls die – weitere – Erholung des geschädigten Versorgungsbereiches der Innenstadt erschwere. Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung durch die b. würden sich auch deswegen ergeben, weil der E-Markt in der Innenstadt der Beigeladenen ebenso wie ein Mode-Magnetmieter in der Innenstadt (vormals N., dann H.) dem Oberverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung im Jahr 2016 bekannt gewesen seien. Die tatsächlichen Rahmenbedingungen, die der rechtlichen Bewertung zugrunde gelegen hätten, seien also im Wesentlichen dieselben gewesen. Sie könnten also nicht als tragend für eine vermeintlich positive Entwicklung der Innenstadt angesehen werden.

35 Am 10.10.2017 hat die Klägerin Klage erhoben.

36 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass in der Innenstadt der Beigeladenen ein lebendiges Innenstadtleben wahrnehmbar sei und dies in nahezu allen, in der bisherigen maßgeblichen Rechtsprechung als schützenswert eingestuften Bereichen. Der vorzufindende Leerstand sei nicht strukturell zu bewerten und betreffe eine Anzahl kleiner und kleinster Ladengeschäfte, die auch unabhängig von den Entwicklungen in A-Stadt nicht oder nur schwer vermietbar sein dürften.

37 Hinsichtlich der in der bisherigen Rechtsprechung zum Fachmarktzentrum P. zugrunde gelegten Begutachtungen durch die B.Handelsberatung aus den Jahren 2004, 2007, 2010 und 2013 führt die Klägerin die nachfolgenden Kritikpunkte an: Die vorliegenden Untersuchungen seien nicht als zusammenhängende konzeptionelle Überlegungen ausgeführt, sondern seien als „Präsentationen“ nur beschränkt nachvollzieh- und kontrollierbar. Es fehlten teilweise Erläuterungen zu den Grundlagen der Datenermittlung und zur Methodik. Der maßgeblich zu schützende innerstädtische zentrale Versorgungsbereich werde nicht randscharf abgegrenzt, was z.B. im Hinblick auf die angeführten Leerstandsquoten auch zu Auswirkungen auf die Projektbewertung führe. Die Betrachtungen der B. hätten insbesondere Leerstand berücksichtigt, der etwa nordseitig der H-Brücke und daher außerhalb der Einkaufszone City liege. Auch die im Jahr 2004 durchgeführten Kundenbefragungen blieben dahingehend unklar, wo und in welcher Stichprobenzusammensetzung sie durchgeführt wurden. Eine aktuelle Kundenbefragung der b. dokumentiere ein deutlich größeres Einzugsgebiet als dasjenige, dass die B. Handelsberatung zugrunde gelegt habe. Es werde in der Wertung der gutachterlichen Aussagen unzureichend berücksichtigt, dass sich die Wettbewerbsstandorte zum P. nicht in der Innenstadt, sondern in den Fachmarktbereichen des P-Stadt Stadtgebiets befänden. Dies ergebe sich auch bereits aus den früheren B-Gutachten selbst.

38 Zu berücksichtigen sei weiter, dass vorliegend die Wirklichkeits- anstelle einer Prognosebetrachtung gestellt werden könne. Der umstrittene Sonderpostenmarkt werde seit vier Jahren betrieben, was aber nach den vorliegenden gutachterlichen Darstellungen und der Selbstdarstellung der Beigeladenen keinerlei negativen Einfluss im Sinne einer weiteren Schädigung oder Perpetuierung einer Schädigung genommen habe. Vielmehr habe sich die Innenstadt nach eigenen Angaben hervorragend entwickelt.

39 Schließlich stelle sich die Beigeladene nicht als schutzwürdig dar, wenn sie durch eigene Planung einen Schutz ihrer eigenen Einkaufszone, ihres tatsächlichen oder vermeintlichen Versorgungsbereichs gerade nicht berücksichtige, wie dies im Hinblick auf die – erfolgreiche – Realisierung der Fachmarktlagen im eigenen Stadtgebiet der Fall sei. Durch eine solche, nicht nur nicht schützende, sondern eher belastende Planung habe sie ihr Recht verloren, sich gegen entsprechende Entwicklungen aus benachbarten Orten zu wenden.

40 Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hat die Klägerin eine Standortanalyse – Innenstadt P-Stadt“ der b. vom 20.11.2017 vorgelegt, wonach – unter Beibehaltung der Ausführungen aus der Analyse von 2016 – Zweifel an der gegenwärtigen Vorschädigung der Innenstadt der Beigeladenen, die die Grundlage der Rechtsprechung zum Sonderpostenmarkt gewesen sei, bestünden. Es sei zu berücksichtigen, dass die Beigeladene in ihrem Stadtbereich ihr Nahversorgungsnetz außerhalb der Innenstadt stetig weiterentwickle und z.B. auch die Ergänzung des Fachmarktstandortes W. durch einen großflächigen Baumarkt und damit die Etablierung auch großflächiger zentrenrelevanter Randsortimente zulasse. Dies sei nicht nachzuvollziehen, wolle man davon ausgehen, dass bereits geringfügige Auswirkungen der (u.a. von der Klägerin geplanten) Vorhaben in Folge einer ungewöhnlich ausgeprägten Vorschädigung der Innenstadt baurechtlich unvertretbar seien. Die Innenstadt der Beigeladenen sei auf den städtebaulichen Tatbestand einer „Vorschädigung“ zum Analysezeitpunkt untersucht worden sowie auf das Vorliegen von Indizien für eine Vorschädigung in der jüngeren Vergangenheit, nämlich in etwa 2013/2014 vor Markteintritt des Sonderpostenmarktes im P.. Die Untersuchung werde durch eine repräsentative Kundenherkunftsermittlung und -kurzbefragung empirisch unterlegt.

41 Folgende Ergebnisse seien zu verzeichnen: Bei der Beigeladenen handele es sich um ein stabil in der westlichen H-Stadt Metropolregion verankertes Mittelzentrum, welches durch kontinuierliches Bevölkerungswachstum gekennzeichnet sei, das sich auch künftig fortsetzen und sogar verstärken werde. Von 2011 bis 2015 sei die Einwohnerzahl um 2,4 % gestiegen, nach einer aktuellen Prognose von 2012 bis 2030 weise die Beigeladene ein Einwohnerwachstum von 2,3 % auf. Durch die in Abwicklung befindlichen bzw. geplanten Wohngebiete in P-Stadt werde die Einwohnerzahl mittelfristig um knapp 1.800 Personen und damit deutlich stärker ansteigen. Als Arbeitsort habe die Beigeladene Zentralität für den Kreis. Die Kaufkraft liege mit einem Faktor von 104,7 leicht über dem Bundesdurchschnitt, im Vergleich mit dem gesamten Kreis und mit H-Stadt falle sie geringer aus. P-Stadt und sein Umland wiesen in der Gesamtschau, also insbesondere unter Berücksichtigung der Einwohnerentwicklung, aber auch unter Berücksichtigung der Marktanteile von Distanz- und Onlinehandel, ein kontinuierliches Nachfragewachstum (Wachstum bis 2020 prospektiv um etwa 32,7 Mio. €, d.h. 6 % auf etwa 580 Mio. €) bei überdurchschnittlicher Kaufkraft auf und böten dem ansässigen Einzelhandel vergleichsweise gute Marktrahmenbedingungen. Die Einzelhandelszentralität der Beigeladenen habe sich seit 2015 kontinuierlich von 83,1 auf 85,4 (2016) und 87,5 (2017) erhöht.

42 Die Verkaufsfläche in P-Stadt betrage in ca. 185 Ladengeschäften rund 66.700 m² mit einem Umsatz von etwa 228,6 Mio. €. Gegenüber 2014 sei dies eine Steigerung der Verkaufsfläche von ca. 19 %. Die Flächenleistung liege mit ca. 3430 €/m² leicht über dem Bundesdurchschnitt. Der Einzelhandelsbesatz in der Innenstadt konzentriere sich überwiegend in A- und B-Lagen und nur ergänzend in C-Lagen. Der zentrale Versorgungsbereich Innenstadt müsse demzufolge deutlich enger gefasst werden als noch in der B. Einzelhandelsuntersuchung, die 2010 erstellt und im Rahmen der Sonderpostenmarkt-Entscheidungen als maßgeblich angesehen worden sei. In diesem Bereich bestünden ca. 21.700 m² Einzelhandelsverkaufsfläche und es würden rund 88,4 Mio. € Umsatz pro Jahr generiert.

43 Der Handelsstandort sei seit 2014 aufgrund vielfältiger Neuansiedlungen deutlich gestärkt worden. Mit annähernd 10.000 m² VKF würden rund 79 % der Gesamtverkaufsfläche des Marktgebietes P-Stadt, d.h. also inkl. des Fachmarktzentrums A-Stadt, im Bereich Modischer Bedarf in der Innenstadt der Beigeladenen vorgehalten. Mit 46 % Verkaufsflächenanteil des Modischen Bedarfs innerhalb des maßgeblichen zentralen Versorgungsbereichs sei hier die wichtig(st)e Leitbranche der Innenstadt angemessen ausgebaut. H. sowie die Bekleidungskaufhäuser K. und G. bildeten großflächige und leistungsfähige Ankerbetriebe. Auch das nach Norden verlagerte und erweiterte E. sei ein sogkräftiger Magnetbetrieb. Der Filialisierungsgrad in der Innenstadt sei mit 62 % der Betriebe relativ hoch, in A- und B-Lagen würden mit 82 % und 75 % überdurchschnittliche Werte erreicht. Im Haupteinkaufsbereich hätten im Oktober 2017 acht Ladeneinheiten mit ca. 1.700 m² VKF leer gestanden, das entspreche einer im Rahmen des Üblichen liegenden Leerstandsquote von ca. 8 %. In der A-Lage betrage die Leerstandsquote sogar nur 4 %. Geschäfte mit niedrigpreisigem Angebot seien nur auf insgesamt ca. 1000 m² in fünf Läden zu finden und würden durch leistungsfähige Modeanbieter kompensiert. Die durchgeführte Frequenzmessung habe mit einem Tageserwartungswert von ca. 10.000 Besuchern ein Ergebnis hervorgebracht, das sich im üblichen Rahmen für mittelzentrale Hauptgeschäftslagen halte. Mit Blick auf den Einzugsbereich des Innenstadteinzelhandels sei aufgrund der aktuellen Befragung zu berücksichtigen, dass hier ein deutlich größeres Einzugsgebiet als bisher angenommen zugrunde zu legen sei, nämlich 88.000 statt der bisher angenommenen 65.000 Einwohner, was ein deutliches Indiz für die Attraktivität der Innenstadt darstelle. Auch Besuchsmotivation und nachgefragte Güter der befragten Kunden (vorrangig „Einkaufen“ und „Bummeln“, Einkaufen von Lebensmitteln, Drogeriewaren, Bekleidung) sowie Einkaufshäufigkeiten deuteten ebenso wie die vorgenannten Indikatoren nicht auf eine nennenswerte Vorschädigung der Innenstadt der Beigeladenen hin. Auch aus Kundensicht ergebe sich im Übrigen eine eher positive Entwicklung der Leistungskriterien der Innenstadt in den letzten Jahren.

44 Weiter legte die Klägerin eine Markt-, Standort- und Wirkungsanalyse Erweiterung A. Discounter, A-Stadt, P.“ vom 09.08.2019 vor. Darin ist ausgeführt, dass der Lagebereich P. aktuell rund 11.000 m² aktive Gesamtverkaufsfläche aufweise, davon ca. 6.000 m² im Bereich Periodischer Bedarf. Verbliebene Ankerbetriebe seien das M. SB-Warenhaus, der Drogeriemarkt, der Sonderpostenmarkt sowie der vorhandene A. Discounter. Seit 2014 habe sich die aktive Verkaufsfläche im Fachmarktzentrum damit nahezu halbiert, entsprechend seien auch Reichweite, Zentralität und Frequentierung zurückgegangen. Die begehrte Erweiterung des A-Marktes diene nicht (mehr) einer Stärkung oder dem Ausbau des FMZ P., sondern in der gegebenen Situation lediglich der Vorbeugung einer Marktschließung und der Verhinderung weiterer Erosionstendenzen. Für die Untersuchung werde als „worst case scenario“ der Weiterbetrieb des Sonderpostenmarktes und die tatsächliche – ebenfalls im Streit stehende – Umnutzung des ehemaligen M. Gebäudes im Sinne synergetischer Vorhaben bzw. der vertrieblichen Schlagkraft des Gesamtstandortes bei der Ermittlung des durch den erweiterten A. Discounter erzielbaren Umsatzes zugrunde gelegt.

45 Aufgrund der geringen geplanten Erweiterung um ca. 340 m² sei davon auszugehen, dass der Umsatzeffekt der Maßnahme vergleichsweise niedrig ausfallen werde. Insbesondere das angebotene Sortiment werde sich für den Kunden kaum spürbar verändern. Positive Umsatzeffekte würden sich aufgrund des stehenden Sortiments primär durch eine größere Warenfülle (Anzahl der vorgehaltenen Ware pro Artikel) generieren, welche latent die Kaufbereitschaft erhöhen würde.

46 Durch seine Lage innerhalb des Fachmarktzentrums könne A. an der Gesamtreichweite insbesondere des M. SB-Warenhauses teilnehmen und spreche somit ein verhältnismäßig großes Einzugsgebiet an. Dieses umfasse in der Summe etwa 79.200 Einwohner; es liege eine gut tragfähige Einwohner- bzw. Nachfrageplattform vor. Im Sortiment Periodischer Bedarf (Nahrungs- und Genussmittel, Drogerieartikel und Kosmetik, frei verkäufliche Pharmaziewaren und Arzneimittel sowie Zeitungen und Zeitschriften) sei vor dem Hintergrund des prognostizierten Bevölkerungswachstums und einer anzunehmenden Steigerung der Pro-Kopf-Verbrauchsausgaben von einer stabilen bis leicht ansteigenden Nachfrageplattform im Einzugsbereich auszugehen.

47 Die Wettbewerbssituation stelle sich wie folgt dar: Im Einzugsbereich bestehe ein Verkaufsflächenbestand von ca. 47.300 m² im Kernsortiment Periodischer Bedarf. Hiervon entfielen u.a. auf die Beigeladene ca. 28.400 m², davon 5.700 m² im zentralen Versorgungsbereich Innenstadt, und auf die Gemeinde A-Stadt 6.500 m². Städtebaulich schützenswerte zentrale Versorgungsbereiche seien nach dem Einzelhandelskonzept der Beigeladenen 2013 die zentrale Einkaufszone-City, das NVZ Q. und das NVZ T.. Nicht geschützt seien neben A-Stadt auch die Fachmarktstandorte R. und F-Straße. Letztere stellten die wesentlichen Wettbewerber zum streitgegenständlichen Standort dar. Der Standort R. zeichne sich durch eine sehr gute verkehrliche Anbindung aus und solle neben der Kombination aus A. und F. sowie dem neuen Baumarkt weiter aufgewertet werden durch einen neuen Zoo- und Anglerfachmarkt. Ähnlich verhalte es sich mit dem Fachmarktstandort F-Straße. Auch dort agierten A. und F. im Verbund. In der Umgebung fänden sich zudem mehrere alleinstehende Discounter, insbesondere ein L-Markt östlich des Vorhabens, zu dem eine hohe Wettbewerbsintensität bestehe. Das NVZ Quellental (3.600 m² Verkaufsfläche im Periodischen Bedarf) verfüge über ein umfangreiches Angebotsspektrum der Nahversorgung aus Supermarkt, Discounter und Drogeriemarkt, sei stark ausgelastet und wettbewerbsrobust aufgestellt. Es stehe zum streitgegenständlichen Vorhaben aufgrund der Angebotskombination eher nachrangig im Wettbewerb. Das NVZ T. (1.050 m² Verkaufsfläche im Periodischen Bedarf) verfüge im Bereich Nahversorgung über einen R. Supermarkt, der als solcher und wegen seiner starken Ausrichtung als Quartiersnahversorger aber ebenfalls nicht im Fokus der Wettbewerbsbeziehung zu A. im P. stehe. Die Innenstadt der Beigeladenen sei mit modernen, leistungsfähigen Ankerbetrieben der Nahversorgung und ergänzendem Kleinhandel ausgestattet, sodass die Wettbewerbsbeziehung zum Discounter im P. ebenfalls klein ausfalle. Es sei davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund einer großen Nachfrageplattform im Einzugsgebiet das Planvorhaben eine vergleichsweise geringe Kaufkraftbindung von 2 % für sich vereinnahmen könne. Es bestünden aufgrund der begrenzten Marktstellung des Vorhabens aktuell keine Anzeichen für wettbewerbsbedingte Beeinträchtigungen zentraler Standorte durch das Vorhaben bzw. den weiteren Fachmarktbesatz im Periodischen Bereich im P.. Es seien u.a. folgende Umsatz-Umverteilungsquoten in den relevanten Lagebereichen des Einzugsgebietes, insbesondere im Stadtgebiet der Beigeladenen zu erwarten: - 0,8 % FMZ F-Straße, - 0,7 % FMZ R., - 0,1 % zentrale Einkaufszone City, - 0,3 % NVZ Q., keine nennenswerten Umverteilungsquoten im NVZ T.. Für den Versorgungsbereich T-Stadt betrage die Umverteilungsquote etwa - 0,3 %. Hiernach könnten schädliche Auswirkungen der geplanten Erweiterung für sämtliche Wettbewerbsstandorte, explizit auch für die Innenstadt der Beigeladenen ausgeschlossen werden.

48 Weiter verweist die Klägerin darauf, dass die für Februar 2020 angekündigte ersatzlose Schließung des Drogeriemarktes am P. im Übrigen einmal mehr verdeutliche, dass sich der Standort hinsichtlich der aktiven Verkaufsfläche, des Umsatzes und auch der Frequentierung und Zentralität konsequent rückläufig entwickle. Die Wettbewerber und auch die P-Stadt Innenstadt hingegen entwickelten sich konsequent stabil oder positiv.

49 Nach weiterer gutachterlicher Betrachtung durch die b. sei von nennenswerten stärkenden Effekten auf weitere Fachmärkte am Standort in A-Stadt u.a. durch die Vergrößerung des A-Marktes, in deren Folge zentrale Versorgungsbereiche der Beigeladenen in anderen als den untersuchten Warengruppen durch Umsatz- oder Frequenzabzug belastet werden würden, ausdrücklich nicht auszugehen. Das Vorhaben verstärke keine stabile oder positive Marktentwicklung am Standort, sondern treffe auf eine rückläufige Marktleistung, welche teilkompensiert oder bestenfalls aufgefangen werde. Die A-Erweiterung könne als notwendige Maßnahme gelten, um den gegenwärtigen Umsatz bzw. das Kundenaufkommen überhaupt halten zu können, wenngleich diese Aussage mit der Drogeriemarktschließung auch nicht mehr gelte. Der (ebenfalls geplante) Zoofachmarkt führe dem Standort zwar tatsächlich zusätzliche Kunden zu. Diese ziehe er jedoch nicht aus der Innenstadt, sondern weitestgehend aus den umliegenden Fachmarktlagen ab. Entsprechend würden Zusatzumsätze des SB-Warenhauses erzeugt durch Besucher, die vorher begleitend in den Verbrauchermärkten der Fachmarktlagen in P-Stadt eingekauft hätten. Kundenströme der Innenstadt würden hingegen nicht messbar berührt. Soweit nachgeordnete Nahversorgungszentren bzw. deren Beeinträchtigung in Rede stünden, sei das Nahversorgungszentrum in T. mittlerweile soweit erodiert, dass es nicht mehr ausreichend qualifiziert sei.

50 Die Klägerin beantragt,

51 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2017 zu verpflichten, ihr gemäß Bauantrag vom 30.05.2016 die Erweiterung des A-Marktes P. in A-Stadt zu genehmigen.

52 Der Beklagte beantragt,

53 die Klage abzuweisen.

54 Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids.

55 Die Beigeladene beantragt,

56 die Klage abzuweisen.

57 Sie trägt vor, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung. Das Vorhaben beurteile sich nach § 34 BauGB. Der Beklagte habe bei seiner ablehnenden Entscheidung zutreffend auf die einschlägigen Entscheidungen von Verwaltungs-, Oberverwaltungs- und Bundesverwaltungsgericht abgestellt. § 34 Abs. 3 BauGB knüpfe an den Vorhabenbegriff des § 29 BauGB an. Damit sei die Vorschrift auch anwendbar, wo die Änderung eines bereits bestehenden Einzelhandels durch dessen Erweiterung in Rede stehe, dies grundsätzlich auch unabhängig von einer Großflächigkeit des Vorhabens. Insoweit sei bei der bauplanungsrechtlichen Überprüfung auf den vorgesehenen Endzustand abzustellen. Die dem Erweiterungsvorhaben zugrundeliegende Baugenehmigung, nämlich die Baugenehmigung vom 14.10.2003, sei noch nicht bestandskräftig, sondern Gegenstand eines eigenen (wiederaufgenommenen) Verfahrens (2 A 307/03). De facto stehe vorliegend die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes in Rede, der die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO erfülle und daher außer in einem Kerngebiet nur in einem eigens für ihn festgesetzten Sondergebiet zulässig wäre. Weder das eine noch das andere liege vor, so dass sich das Vorhaben als unzulässig erweise.

58 Der Beklagte habe ferner zu berücksichtigen, dass die Baugenehmigung rechtswidrig sei, weil sie keine Grundlage in einem interkommunal nach § 2 Abs. 2 BauGB abgestimmten wirksamen Bebauungsplan habe und daher gegen das Gebot der förmlichen Planung verstoße.

59 Die Klägerin habe einen Nachweis, dass von ihrem Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen ausgingen, nicht erbracht. Die vorgelegte Standortanalyse der b. (von 2017) tauge als Nachweis nicht, weil sie sich zu dem konkret beantragten Vorhaben gar nicht äußere. Zudem sei die Frage nach den zu erwartenden schädlichen Auswirkungen als Rechtsfrage einem Beweis durch Sachverständigengutachten nicht zugänglich. Das Bundesverwaltungsgericht habe bei der Beantwortung der Frage nach schädlichen Auswirkungen akzeptiert, dass bereits vorhandene Einzelhandelsbetriebe im Einzugsbereich des zentralen Versorgungsbereichs an anderer Stelle als des geplanten Vorhabens bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden könnten. Gerade durch das Zusammenwirken mit bereits vorhandenen Betrieben könne eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs entstehen bzw. intensiviert werden. Der Umstand, dass den zentralen Versorgungsbereichen der Beigeladenen, insbesondere der Innenstadt, die Möglichkeit zur Erholung eingeräumt werden müsse, mache deutlich, dass die Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens die (bisherigen) Stabilisierungsbemühungen der Beigeladenen entwerten bzw. konterkarieren würde. Der vollständige „Heilungserfolg“ in Bezug auf die (Vor-)Schädigung der Innenstadt sei nicht eingetreten, daher dürfe man die erforderliche „Medikation“, nämlich die Vermeidung des potentiell zentrenschädigenden Vorhabens, nicht verfrüht absetzen.

60 Auch die neuerliche, von der Klägerin vorgelegte Standortanalyse vom August 2019 könne die Zulässigkeit des Vorhabens nicht belegen. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Gemeinde A-Stadt im zentralörtlichen System des Landes keine eigene Versorgungsfunktion übernehme, sondern dem Nahbereich des Mittelzentrums P-Stadt, der Beigeladenen, zugeordnet sei. Die Standortanalyse weise jedenfalls einen wesentlichen Mangel auf. Sie treffe nämlich keine Aussage darüber, welche Auswirkungen perspektivisch für die Beigeladene zu erwarten wären, wenn der Standort des geplanten Vorhabens weiterentwickelt und weiter ausgebaut würde. Die Analyse beschränke sich auf eine Ist-Beschreibung für die Innenstadt der Beigeladenen. Sie enthalte zudem keine Aussage zu den möglichen schädlichen Auswirkungen auf andere zentrale Versorgungsbereiche der Beigeladenen oder aber auch in anderen Gemeinden. Diese dürften aber nach § 34 Abs. 3 BauGB in keinem zentralen Versorgungsbereich einer Nachbargemeinde zu erwarten sein.

61 Eine von der Beigeladenen vorgelegte gutachterliche Betrachtung der c. vom 08.01.2020 führt aus, dass weder der Inhalt der Untersuchung noch das methodische Vorgehen der b-Analyse vom 09.08.2019 Mängel aufwiesen. Die Umsatzschätzung durch die Gutachter sei nachvollziehbar, die Wirkungsanalyse transparent dargestellt. Im Ergebnis belegten die Gutachter plausibel bzw. es werde von der c. die Auffassung geteilt, dass die Verkaufsflächenerweiterung des A-Marktes um 340 m² Verkaufsfläche als solche keine schädlichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Beigeladenen nach sich ziehen dürfte. Dennoch werde die mittelzentrale Versorgungsfunktion der Beigeladenen auch in Folge des Planvorhabens beeinträchtigt. Die geplante Erweiterung diene der Sicherung und dem Erhalt des Fachmarktstandortes P.. Eine solche Weiterentwicklung des Einzelhandels an diesem Standort stehe jedoch der obergerichtlichen Rechtsprechung von 2016 entgegen.

62 Es fehle aus Sicht der c. die kumulative Wirkungsanalyse, die sowohl die Auswirkungen der Planvorhaben (Sonderpostenmarkt, Zoofachmarkt, A-Erweiterung) in der Summe analysiere als auch die möglichen Umsatzzugewinne der weiteren am P. vorhandenen Einzelhandelsbetriebe. Die Wiederansiedlung des Zoofachmarktes und die A-Erweiterung dürften zu einer Attraktivierung des Fachmarktstandortes insgesamt und damit sogar zu einer Umsatzsteigerung des Drogeriefachmarktes, des SB-Warenhauses usw. führen. Während jedes Planvorhaben in der Einzelbetrachtung als verträglich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu bewerten sei, sei die Frage der Gesamtentwicklung der drei Planvorhaben bisher nicht beantwortet. Es sollte aus Sicht der c. dargelegt werden, welche städtebaulichen Effekte im P-Stadt Stadtgebiet zu erwarten seien, wenn der Fachmarktstandort P. in der Gesamtheit leistungsfähiger aufgestellt werde.

63 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten der gemeinsam mit diesem Verfahren verhandelten Verfahren 2 A 197/04, 2 A 198/04, 2 A 307/03 und 2 A 234/17 nebst den jeweils zugehörigen Verwaltungsvorgängen des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

64 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Versagung vom 24.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2017 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zur Erweiterung eines A. Discounters in A-Stadt, P., § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

65 Gemäß § 73 Abs. 1 LBO ist eine Baugenehmigung für ein Bauvorhaben zu erteilen, wenn diesem keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind; die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.

66 Der Erteilung der von der Klägerin begehrten Baugenehmigung stehen bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen. Der Prüfung zu Grunde zu legen ist das beantragte Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB. Im Fall der Erweiterung eines vorhandenen Einzelhandelsbetriebs ist die Zulässigkeit des Gesamtvorhabens zu prüfen (OVG Münster, Urt. v. 06.11.2008 - 10 A 1417/07 -, Rn. 83, juris).

67 Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist nach § 34 BauGB zu beurteilen, weil sein Standort innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Gemeinde A-Stadt liegt, der nicht qualifiziert überplant ist. Mit Urteil vom 18.06.2014 wurde der zum Zeitpunkt des ursprünglichen Bauvorbescheids und der Baugenehmigung vom 14.10.2003 noch zur Anwendung gebrachte Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde A-Stadt vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (1 KN 19/13) für unwirksam erklärt.

68 § 34 BauGB sieht vor, dass innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden (Abs. 1). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden (Abs. 2).

69 Für die Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB kommt es auf die Umgebung zum einen insoweit an, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits das Baugrundstück prägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 9/77 -, Rn. 33, juris; Söfker , in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Stand: 02/2019, § 34 Rn 36 mwN). Hinsichtlich des räumlichen Bereiches der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB stellt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Sinn und Zweck des Einfügungsgebotes ab. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene bzw. bebaute Grundstück eingebettet ist. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der Merkmale des § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB gesondert zu ermitteln, weil die wechselseitige Prägung der Grundstücke hinsichtlich dieser Merkmale unterschiedlich weit reichen kann. In die Betrachtung einzubeziehen sind die tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen. Es kommt nicht darauf an, wann die Bebauung der Umgebung und unter welchen, auch baurechtlichen, Voraussetzungen sie entstanden ist (vgl. Söfker , a.a.O. § 34 Rn 35 mwN). Zu betrachten sind sowohl die baulichen Anlagen, die in der Umgebung vorhanden sind, als auch solche, die auf dem Baugrundstück selbst belegen sind. Auch die auf dem Vorhabengrundstück vorhandene Bebauung, die einer wesentlichen Änderung zugeführt werden soll, erscheint grundsätzlich geeignet, den Rahmen der näheren Umgebung mitzubestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.2016 - 4 C 7/15 -, Rn. 10; BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17/91 -, Rn. 18, beide juris). Auf das tatsächlich in der maßgeblichen Umgebung prägend Vorhandene kommt es auch an, wenn die Orts- und Bebauungsstruktur das Ergebnis der Verwirklichung eines nichtigen Bebauungsplans ist. Die tatsächlich vorhandenen Bebauungen sind unabhängig davon maßgeblich, ob sie in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften errichtet worden sind. Genießen sie Bestandsschutz, sind sie in jedem Fall zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Frage, ob nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige bauliche Anlagen zu berücksichtigen sind, ist wesentlich, ob sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben. Auszuscheiden sind danach nicht genehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Gebäude, deren Beseitigung jederzeit verlangt werden kann und dies nach Lage der Dinge auch zu erwarten ist (zum Ganzen Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Stand: 09/2019, § 34 BauNVO, Rn. 35 m.w.N. aus der Rechtsprechung).

70 Bei der Bewertung des Vorhandenen muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, und es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Dies führt u.a. dazu, dass bauliche Anlagen außer Betracht zu bleiben haben, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild oder nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen, etwa, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. Dies ist der Fall, wenn die Anlagen nach ihrer – auch äußerlich erkennbaren – Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind. Sie erlangen die Stellung eines Unikats umso eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom üblichen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen. Das Ausklammern solcher „Fremdkörper“ aus der Bestimmung der Eigenart der Umgebung ist demzufolge vorzunehmen, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können (vgl. zum Ganzen Söfker , in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Stand: 10/2019, § 34 BauGB, Rn. 37 mit Rechtsprechungsnachweisen im Einzelnen).

71 Unter Anwendung dieser Maßstäbe erstreckt sich die zu berücksichtigende nähere Umgebung für die Art der baulichen Nutzung auf die Bebauung nördlich der Bahntrasse, westlich der Gemeindegrenze zum Stadtgebiet der Beigeladenen, südöstlich und nordwestlich des P. bis zum E-Weg und entlang der H-Straße wiederum bis zum Gemeindegrenze auf Höhe des O-Wegs. In diesem Bereich, der sich von seiner umliegenden Wohnbebauung und dem angrenzenden Außenbereich deutlich abgrenzen lässt, entfaltet das streitgegenständliche Vorhaben seine Wirkung und wird seinerseits durch die vorhandenen Nutzungen geprägt. Eine trennende Wirkung kommt insbesondere der in diesem Gebiet verlaufenden Straße P. insoweit nicht zu.

72 Die Eigenart dieser näheren Umgebung entspricht keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete i.S.v. § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB, insbesondere nicht einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO. Die Beurteilung des streitgegenständlichen Standortes im Hinblick auf die zulässige Art der baulichen Nutzung richtet sich daher allein nach § 34 Abs. 1 BauGB.

73 In diesem Gebiet finden sich nämlich einige, auch großflächige Einzelhandelsbetriebe, wie etwa der SB-M., das (Möbelgeschäft), der Sonderpostenmarkt, aber auch der vorhandene A-Markt (mit 944 m²), welche in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO auch nicht ausnahmsweise zulässig sind. Zwar ist der Sonderpostenmarkt nach Aufhebung der zugrundeliegenden Baugenehmigung mit einer Nutzungsuntersagungsverfügung belegt und fiele damit als maßstabsbildende Nutzung aus. Die Baugenehmigung u.a. für den bestehenden A-Discounter und das (Möbelgeschäft) ist seitens der Beigeladenen im Verfahren 2 A 307/03 angefochten worden. Allerdings hat die Kammer mit Urteil vom heutigen Tag die Nachbarklage der Beigeladenen gegen die diesbezügliche Genehmigung abgewiesen. Die genehmigten und vorhandenen großflächigen Einzelhandelsnutzungen des SB-Warenhauses, des bestehenden A-Discounters und des (Möbelsgeschäfts) sind damit grundsätzlich zu berücksichtigen. Sie lassen sich aufgrund ihrer Dimensionen und ihrer Bedeutung für das Gebiet, was Kunden- und Verkehrszufluss betrifft, auch nicht als Fremdkörper ausscheiden, die die ansonsten homogen „gewerblich“ geprägte Umgebung nicht beeinflussen könnten.

74 Der beabsichtigte – mit 1.279 m² Verkaufsfläche großflächige – Einzelhandel findet die nach § 34 Abs. 1 BauGB erforderlichen Vorbilder in der näheren Umgebung in eben diesen Betrieben. Das Vorhaben fügt sich weiter gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, zwanglos in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

75 Das Vorhaben scheitert aber an der Vorschrift des § 34 Abs. 3 BauGB. Danach dürfen von Vorhaben nach Abs. 1 oder 2 keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

76 Von § 34 Abs. 3 BauGB erfasst werden alle Arten von Einzelhandelsbetrieben, insbesondere unabhängig davon, ob sie das Kriterium der Großflächigkeit erfüllen oder nicht (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, Rn. 12, juris). Der Beurteilung zugrunde zu legen ist auch hier das beantragte Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB, also die Erweiterung des bestehenden A-Marktes zu einem Einzelhandel mit einer Gesamtverkaufsfläche von 1.279 m².

77 Zentrale Versorgungsbereiche i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (BVerwG, Urt. v. 11.10.2007 - 4 C 7/07 -, Rn. 11, juris). Bei der Beurteilung, ob ein Versorgungsbereich einen zentralen Versorgungsbereich i.S.d. Vorschrift bildet, bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung der städtebaulich relevanten Gegebenheiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können auch Grund- und Nahversorgungszentren zentrale Versorgungsbereiche in diesem Sinne sein (BVerwG, Urt. v. 17.12.3009 - 4 C 2/08 -, Rn. 6 f.; juris). Innenstadtzentren sind nicht stets, so doch aber in der Regel als Versorgungsbereiche zentral (BVerwG, Urt. v. 11.10.2007 - 4 C 7/07 -, Rn. 11, juris). Ziel des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Erhaltung gewachsener städtebaulicher Strukturen und die Entwicklung integrierter Lagen auch im Interesse der verbrauchernahen Versorgung. Entscheidend ist, dass der Versorgungsbereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Dabei kann Zentralität durchaus kleinteilig sein. Ein zentraler Versorgungsbereich kann schon angenommen werden, wenn der Versorgungsbereich einen gewissen, über seine eigenen Grenzen hinausgehenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht hat und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wirkt. Der Begriff des zentralen Versorgungsbereichs ist dabei nicht geographisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen (BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 2/08 -, Rn. 7, juris). Voraussetzung ist eine städtebaulich integrierte Lage, so dass isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben keinen zentralen Versorgungsbereich bilden, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen (BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 2/08 -, Rn. 9, juris).

78 § 34 Abs. 3 BauGB setzt grundsätzlich das Vorhandensein zentraler Versorgungsbereiche voraus, denn das Zulässigkeitsrecht des § 34 BauGB stellt auf das tatsächlich Vorhandene ab (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Stand: 08/2019, § 34, Rn. 85b m.w.N.). Für die Einordnung eines Gebietes als zentraler Versorgungsbereich und dessen räumliche Abgrenzung kommt es nicht auf planerische Zielvorgaben, sondern maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse an (BVerwG, Beschl. v. 12.07.2012 - 4 B 13/12 -, Rn. 4 f., juris). Daraus ergibt sich, dass städtebauliche Vorstellungen der Gemeinden über die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, etwa aufgrund von städtebaulichen Einzelhandelskonzepten, allein nicht maßgeblich sind. Das ändert indessen nichts daran, dass die Unzulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben wegen zu befürchtender schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche auch dazu beitragen kann, dass sich durch den dadurch bewirkten Schutz ein gegebenenfalls auch schon beeinträchtigter zentraler Versorgungsbereich positiv entwickelt und er aufgewertet wird (hierzu im Einzelnen sogleich; vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Stand: 08/2019, § 34, Rn. 85b). Auch ein Versorgungsbereich, der bereits beeinträchtigt ist bzw. Einbußen erlitten hat, kann taugliches Schutzobjekt des § 34 Abs. 3 BauGB sein, solange er trotz dieser Einbußen noch die entsprechenden o.g. Funktionen erfüllt. Er kann einerseits noch schutzwürdig, andererseits aber besonders schutzbedürftig sein (BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 1/08 -, Rn. 16, juris).

79 In Anwendung dieser Kriterien ist als maßgeblicher zentraler Versorgungsbereich auf das Hauptgeschäftszentrum in der Innenstadt der Beigeladenen („Einkaufszone City“) abzustellen. Betreffend die räumliche Ausdehnung und den dort vorzufindenden Branchenbesatz hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht im Jahr 2016 folgendes ausgeführt:

80 „Deren Gebiet erstreckt sich ausgehend von dem den Untersuchungen beigefügten und dem im Internet unter der o.g. Adresse zugänglichen Kartenmaterial im Bereich südlich der F-Straße zwischen E-Straße und B-Straße in einer Ost-West-Ausdehnung über die Straßenzüge B-Straße/D-Platz, D., F., R-Passage sowie D. auf einer Länge von rd. 600 m. Der gesamte Bereich - mit Ausnahme der F-Straße - ist als Fußgängerzone bzw. als verkehrsberuhigte Zone (östl. F.) ausgewiesen. Hier konzentrieren sich die Einzelhandelsgeschäfte der P-Stadt Innenstadt, die sich durch Branchenvielfalt auszeichnen und ein breites Spektrum von Waren des lang-, mittel- und kurzfristigen Bedarfs anbieten, das durch den im Jahr 2014 auf dem Gelände der ehemaligen Kreissparkasse im Kreuzungsbereich B-Straße/F-Straße (vorher D.) mit einer Verkaufsfläche von 2.400 m² neu angesiedelten E-Markt ergänzt wird. Dies lässt sich eindeutig bereits der wiedergegebenen Bestandsaufnahme „ausgewählter" sog. Magnetmieter - u.a. Filialen namhafter Modeunternehmen bzw. -Konzerne und Geschäfte weiterer Textilanbieter, Filialen von Schuhhändlern und Drogeriemärkten, einer Parfümeriekette, einem Kaufhaus einer Einzelhandelskette sowie Geschäfte von Einzelanbietern von Lederwaren und Büchern - in der Einzelhandelsuntersuchung der B. Unternehmensberatung (Übersichtspläne S. 6 und 8 des Ergänzungsberichts zur Bewertung der qualitativen Strukturen in der P-Stadt Innenstadt; September 2013) sowie der im Internet unter der o.g. Adresse wiedergegebenen Übersicht aller weiteren Einzelhändler der unterschiedlichsten Branchen und der dort ansässigen Dienstleistungs- sowie Gastronomiebetriebe entnehmen, die eine auf das gesamte Stadtgebiet von P-Stadt mit rd. 43.500 Einwohnern (Stand Juni 2013) und in gewissem Umfang auch auf das weitere Umland bezogene, für Innenstadtzentren größerer Städte typische Versorgungsfunktion erfüllen. Nicht zu diesem innerstädtischen Einkaufsbereich zählt der Senat demgegenüber den Straßenzug R.. Auch wenn sich dort die Fußgängerzone fortsetzt, weist jener Bereich nach den vorliegenden Übersichts- und Bestandsdaten keine nennenswerten Einzelhandels- und Dienst- bzw. Gastronomieangebote mehr auf.“ (OVG Schleswig, Urt. v. 29.06.2016 - 1 LB 8/14 -, Rn. 32, juris)

81 Daran, dass jedenfalls die in dieser Entscheidung genannten Bereiche der Innenstadt unverändert zum relevanten zentralen Versorgungsbereich zu rechnen sind, ergeben sich auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt angesichts des Besatzes mit Mode- und Schuhgeschäften, Läden für Schmuck und Accessoires, Buchhandlungen, Geschäften für Dekorations-, Haushalts- und Bastelbedarf, Lebensmittel- und Drogeriemärkten sowie zahlreichen Dienstleistern und Gastronomiebetrieben keine durchgreifenden Zweifel (vgl. Übersichtsplan Innenstadt Online Guide sowie die dazugehörige Auflistung der ansässigen Betriebe auf https://www.innenstadt-p.de/, zuletzt abgerufen am 03.06.2020). Soweit die Kammer erwogen hat, auch den Straßenzug R. mit einem gegenwärtigen Besatz mit u.a. einer Rechtsanwaltskanzlei, einem Imbiss, Café und Weinstube, einem Optiker und einem Orthopädieschuhhandel, aber auch nennenswerten Leerständen noch als Bestandteil des zentralen Versorgungsbereichs zu erfassen, so kann dies letztlich offenbleiben, weil sich auch aus einer entsprechend erweiterten Betrachtung unter Zugrundelegung der nachfolgenden Ausführungen keine für die Klägerin günstigeren Schlussfolgerungen ergeben würden.

82 Hinsichtlich dieses zentralen Versorgungsbereiches sind schädliche Auswirkungen i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten.

83 Ob das der Fall ist, ist im Rahmen einer Prognose festzustellen. Nicht ausreichend ist es, wenn die schädlichen Auswirkungen lediglich möglich erscheinen; es muss eine hinreichend gesicherte Tatsachenbasis bestehen, anhand derer sich die Erwartung schädlicher Auswirkungen begründen lässt (BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 1/08 -, Rn. 12, juris). Die Bauaufsichtsbehörde und das Verwaltungsgericht müssen dies im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht aufklären, so dass es im Regelfall auf Fragen der Darlegungs- und Beweislast bei dieser Prognoseentscheidung nicht ankommen wird (OVG Münster, Urt. v. 13.06.2007 - 10 A 2439/06 -, Rn. 59, juris). Eine nur unter bestimmten Voraussetzungen widerlegbare Regel, dass bei Überschreiten einer bestimmten Verkaufs- und Geschossfläche schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, stellt § 34 Abs. 3 BauGB – anders als § 11 Abs. 3 BauNVO – nicht auf. Allerdings bietet das Überschreiten der in § 11 Abs. 3 BauNVO festgelegten Großflächigkeit des Vorhabens zumindest Anlass zu kritischer Betrachtung (vgl. im Einzelnen Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Stand: 08/2019, § 34, Rn. 86d m.w.N.).

84 Einem Einzelhandelskonzept der klagenden Nachbargemeinde kommt im Zusammenhang mit der Beurteilung schädlicher Auswirkungen (lediglich) die Funktion zu, die für die Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB wesentlichen (wirtschaftlichen) Zusammenhänge deutlich zu machen. Rechtsverbindlichkeit entfaltet das Einzelhandelskonzept indessen, wie auch bei der Einschätzung des Vorhandenseins und der räumlichen Ausdehnung eines zentralen Versorgungsbereichs, nicht (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Stand: 08/2019, § 34, Rn. 86h).

85 Auch die Ziele der Raumordnung haben bei der Feststellung der Zulässigkeit von Vorhaben keine unmittelbaren Auswirkungen, weil § 34 Abs. 3 BauGB als Bundesrecht bundeseinheitlich auszulegen ist und nicht anhand unterschiedlicher landesrechtlicher Ziele der Raumplanung bestimmt werden kann (BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 1/08 -, Rn. 18 f., juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Stand: 08/2019, § 34, Rn. 86i).

86 Grundsätzlich ist von einer unzulässigen Schädigung auszugehen, wenn die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionseinschränkung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. Daraus ergibt sich, dass Auswirkungen auf Versorgungsbereiche nicht erst dann schädlich sind, wenn sie die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten, also der Verlust der städtebaulichen Funktion als zentraler Versorgungsbereich zu erwarten ist (BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 1/08 -, Rn. 11, juris). Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist dabei die Vermeidung städtebaulich nachteiliger Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche. Es soll eine bestimmte städtebauliche Struktur erhalten werden, die sich durch Zentralität auszeichnet und eine diffuse Verteilung von Einrichtungen in die Fläche vermeidet.

87 Die Unzulässigkeit von Betrieben kann nach dem Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB aber neben der Verhinderung von Funktionsstörungen auch dazu beitragen, dass sich durch den dadurch bewirkten Schutz ein ggf. auch schon beeinträchtigter Versorgungsbereich positiv entwickelt und aufgewertet wird, ihm mit anderen Worten die Möglichkeit zur Erholung eingeräumt wird (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Stand: 08/2019, § 34, Rn. 85b). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zuge der gegen die Genehmigung des Sonderpostenmarktes gerichteten Nachbarklage der Beigeladenen die Frage, ob

88 „im Falle einer Vorschädigung eines zentralen Versorgungsbereichs durch vorhandene, außerhalb dieses Versorgungsbereichs gelegene Einzelhandelsbetriebe generell schon dann schädliche Auswirkungen durch einen neu hinzutretenden Einzelhandelsbetrieb zu erwarten sind, wenn dieser, ohne dass es auf den von ihm zu erwartenden konkreten Kaufkraftabfluss oder andere Einzelfallumstände ankommt, die Vorschädigung lediglich verstärkt”,

89 eindeutig bejaht (BVerwG, Beschl. v. 12.01.2017 - 4 B 43/16 -, Rn. 3, juris). Bei der Entscheidung, ob von einem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind, sind danach diejenigen Auswirkungen zugrunde zu legen, die typischerweise von einem Betrieb der zur Genehmigung gestellten Art an der betreffenden Stelle ausgehen. Sind im Einzugsbereich eines zentralen Versorgungsbereichs in räumlicher Nähe an anderer Stelle bereits Einzelhandelsbetriebe vorhanden, dürfen diese bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben (BVerwG, Beschl. v. 12.01.2017 - 4 B 43/16 -, Rn, 4; Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, Rn. 15, beide juris).

90 Schädliche Auswirkungen i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB können sich mit dieser Rechtsprechung daraus ergeben, dass das geplante Vorhaben zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirkt. Denn ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander von Einzelhandelsbetrieben an einem nicht integrierten Standort in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich kann durch das Hinzutreten eines weiteren Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen. Von schädlichen Auswirkungen kann aber auch dann – bzw. erst recht – gesprochen werden, wenn schon vorhandene Einzelhandelsbetriebe den zentralen Versorgungsbereich bereits schädigen, also nicht mehr gerade noch unbedenklich sind, und die Schädigung durch den neu hinzutretenden Einzelhandelsbetrieb verstärkt wird (BVerwG, Beschl. v. 12.01.2017 - 4 B 43/16 -, Rn. 4 m.w.N., juris). Auch dann, wenn kein vollständiger Funktionsverlust droht, wird ein schon geschädigter zentraler Versorgungsbereich von § 34 Abs. 3 BauGB geschützt, nämlich insoweit, als ihm eine "Erholung" nicht durch die Zulassung von Vorhaben erschwert oder unmöglich gemacht werden soll, welche die Schädigung verstärken (BVerwG, Beschl. v. 12.01.2017 - 4 B 43/16 -, Rn. 4; im Anschluss daran auch OVG Münster, Urt. v. 05.09.2017 - 7 A 1669/16 -, Rn. 75, beide juris).

91 Im Falle einer anzunehmenden Vorschädigung des zentralen Versorgungsbereichs verschiebt sich demnach der Fokus der rechtlichen Betrachtung von der Funktionsstörung auf den Aspekt der besonderen Schutzbedürftigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 1/08 -, Rn. 16, juris) bzw. auf den Aspekt der dem zentralen Versorgungsbereich zuzugestehenden Erholungsmöglichkeit (BVerwG, Beschl. v. 12.01.2017 - 4 B 43/16 -, Rn. 4, juris). Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist es in diesen Fällen insbesondere nicht mehr entscheidend für die Beurteilung, welche zu erwartenden konkreten Kaufkraftabflüsse durch das isoliert betrachtete Vorhaben zu erwarten sind. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ferner, woraus die vorgefundene Vorschädigung resultiert, also, ob sie auf eigenen Planungen der betroffenen (Nachbar-)Gemeinde beruht bzw. sich aus weiteren, mit dem im Streit stehenden Vorhaben selbst konkurrierenden Einzelhandelsnutzungen ergibt (VG Schleswig, Urt. v. 08.12.2015 - 2 A 277/13 -, Rn. 142; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 01.02.2010 - 7 A 1635/07 -, Rn. 106, beide juris).

92 Das Oberverwaltungsgericht hat im Jahr 2016 unter Zugrundelegung der Einzelhandelsuntersuchungen der B. Unternehmensberatung aus den Jahren 2010 und 2013 sowie der Untersuchung der D. aus dem Jahr 2012 eine Vorschädigung der P-Stadt Innenstadt angenommen und hierzu folgendes ausgeführt:

93 „Ein großer Teil der Kaufkraft P-Stadt mit seinen 43.544 Einwohnern (Stand: Juni 2013) fließt bereits jetzt zu diesem unmittelbar benachbarten Einzelhandelsstandort in A-Stadt, einer Gemeinde mit 2.350 Einwohnern unmittelbar vor den Toren der Stadt, ab. Mit der Realisierung des Vorhabens würde der Kaufkraftabfluss in Richtung A-Stadt ersichtlich unter Ausnutzung vorhandener Synergien noch weiter deutlich verstärkt. Dabei ist Ausgangspunkt der Beurteilung zunächst nur das zur Genehmigung gestellte bzw. genehmigte Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB. Allerdings ist bei seiner Beurteilung nach § 34 Abs. 3 BauGB sein Zusammenwirken mit ggf. weiteren Einzelhandelsbetrieben an einem nicht integrierten Standort erheblich. Insoweit ist hier - worauf auch das Verwaltungsgericht maßgeblich abgestellt hat - von Relevanz, dass die städtebauliche Situation entscheidend durch die bereits vorhandene Einzelhandelsagglomeration im Gewerbegebiet „P.“ geprägt wird, die, wie es die Untersuchung der B. Unternehmensberatung formuliert, die Einzelhandelsangebote in P-Stadt „überschattet“ (B. 2010, S. 14). Sie übernimmt, so die weitere Darstellung in jener Einzelhandelsuntersuchung, objektiv betrachtet eine Teilversorgung der P-Stadt Bevölkerung (B. 2010, S. 38) und entzieht der Klägerin damit ersichtlich Kaufkraft. Das erklärt sich aus sich heraus und bedarf keiner weiteren Darlegung. Die in den Untersuchungen festgestellte deutlich negative Kaufkraftbilanz von - zuletzt - 82 % (B. 2013, S. 38) mit Kaufkraftabflüssen in Höhe von gesamtstädtisch betrachtet -49 Mio. Euro (B. 2013, S. 39, 81) insbesondere auch im Bereich innerstädtischer Kernsortimente wie Bekleidung/Textilien, Schuhe und Lederwaren, ist dabei unstreitig zwar wesentlich auch durch weitere konkurrierende Angebote insbesondere in H-Stadt, E-Stadt und S. bedingt. Gleichwohl aber hat insbesondere auch der unmittelbar an das Stadtgebiet der Klägerin angrenzende Einzelhandelsstandort des Gewerbegebiets in A-Stadt - „P.“ - mit über 22.000 m² Einzelhandelsverkaufsfläche dabei seinen maßgeblichen Anteil daran, dass die Klägerin mit einer Einzelhandelszentralität von (nur) 82 % ihre mittelzentrale Versorgungsfunktion im Verdichtungsraum der Metropolregion H-Stadt nur bedingt wahrnehmen kann. Die diese deutliche Funktionsschwächung P-Stadt feststellenden Untersuchungen der B. Unternehmensberatung aus 2010 und 2013 und der D. aus dem Juni 2012 sind zwar von der Klägerin in Auftrag gegeben worden; gleichwohl unterliegen ihre jeweiligen tatsachenfundierten Feststellungen keinen Richtigkeitszweifeln. Auch die den Untersuchungsergebnissen kritisch gegenüberstehende Beigeladene benennt keine Fakten, die solcherlei Zweifel begründen könnten. Dabei mag dahinstehen, ob die von der Klägerin als Indiz für eine Vorschädigung ihres innerstädtischen Einzelhandels angeführten Leerstände in der P-Stadt City aktuell noch in der genannten Größenordnung bestehen und auf welche Gründe einzelne Nichtbelegungen von Geschäftsräumen zurückzuführen sind. Fakt bleibt, dass der Einzelhandel im Innenstadtgebiet der Klägerin dem erheblichen Wettbewerbsdruck verschiedener Einzelhandelslagen, u.a. auch demjenigen im unmittelbar angrenzenden A-Stadt mit nur 2,5 km Entfernung von der City, ausgesetzt und dadurch erheblich geschwächt ist.“ (OVG Schleswig, Urt. v. 29.06.2016 – 1 LB 8/14 -, Rn. 41 f., juris)

94 An diesen Ausführungen hält die Kammer auch für das vorliegende Verfahren fest. Bei der Prognose schädlicher Auswirkungen ist in Rechnung zu stellen, dass es sich dabei nicht um eine Momentaufnahme handelt (VG Schleswig, Urt. v. 08.12.2015 - 2 A 277/13 -, Rn. 150, juris), so dass kein Anlass besteht, diese gerichtliche Bewertung von vor ca. vier Jahren per se einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Soweit die Klägerin mit den Gutachten der b. ausführt, dass bereits zu jenem Zeitpunkt eine Vorschädigung der Innenstadt zweifelhaft gewesen sei, folgt das Gericht dem nicht. Es ist zu berücksichtigen, dass die Gesichtspunkte, die die Gutachten als Belege für den guten Zustand bzw. das Fehlen einer Vorschädigung der Innenstadt anführen (insbesondere namhafte Magnetmieter, in der F-Straße neu angesiedelter, vergrößerter E-Markt, Leerstandsquote bzw. Ursachen für den vorgefundenen Leerstand), sämtlich vom Oberverwaltungsgericht erwogen worden sind, sich aber im Rahmen der vorgenommenen rechtlichen Bewertung nicht durchzusetzen vermochten.

95 Die Vorschädigung der Innenstadt hat sich auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren nicht dergestalt verändert, dass es gerechtfertigt wäre, trotz der Kürze der vergangenen Zeit eine gegenwärtig bestehende Vorschädigung zu verneinen. Zwar haben sich zwischenzeitlich weitere Magnetmieter in der Innenstadt angesiedelt, wie etwa der Drogeriemarkt oder der Textilhändler H., wobei letzterer nach den Angaben der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung sein Geschäft derzeit geschlossen hat. Gegen eine nachhaltige „Genesung“ der Innenstadt spricht indessen, dass der Zentralitätsfaktor der Beigeladenen, wenngleich er über die Jahre von 83,1 (2015) über 85,4 (2016) auf zuletzt 87,5 (2017) angestiegen ist, nach wie vor deutlich unter einem Wert von 100 liegt, was deutlich macht, dass die Beigeladene – entgegen ihrer Stellung als Mittelzentrum – in erheblichem Umfang Kaufkraft an das Umland verliert. Auch der Kaufkraftfaktor liegt mit 104,7 unterhalb des Durchschnitts im Kreisgebiet (112,1) und der benachbarten H-Stadt (110,3). Darüber hinaus erweist sich auch der prognostizierte Einwohneranstieg im Stadtgebiet für die Jahre 2012 bis 2030 mit insgesamt 2,3 % als eher niedrig. Insgesamt ist nicht von einer vollständigen Erholung der Innenstadt auszugehen, die es rechtfertigen könnte, sie (wieder) ungefiltert dem Wettbewerbsdruck durch das Umland auszusetzen.

96 Hinzu kommt, dass sich die Kammer – wie die Gutachten der b. es auch nahelegen – gehalten sieht, die Frage des Entfallens einer Vorschädigung der Innenstadt auf der Grundlage aller kompensierenden bzw. günstigen Gesichtspunkte, aber auch unter Zugrundelegung der bekannten nachteiligen Faktoren zu beurteilen. Letztere sind in der momentanen Situation in den durch die Corona-Pandemie bedingten Einbrüchen im Einzelhandelsbereich zu erblicken. Speziell die Innenstädte und die Textilbranche haben mit erheblichen Umsatzeinbußen zu kämpfen, weil Kunden, nicht nur wegen der gegenwärtigen Hygienebeschränkungen und der Sorge vor einer Ansteckung, sondern auch wegen finanzieller Einschränkungen und Befürchtungen, weniger bummeln und (nur) gezielt einkaufen bzw. notwendige Besorgungen machen (vgl. Stellungnahme der Geschäftsführerin des Handelsverbands Nord, Schleswiger Nachrichten vom 22.05.2020). Weiter ist davon auszugehen, dass der Online-Handel, der vom Wegfall der Laufkundschaft nicht in gleichem Maße betroffen ist wie die Händler in der Innenstadt, jedenfalls einen Teil des Einzelhandelsumsatzes, der während des coronabedingten Shut-Downs an ihn abgegeben worden ist, voraussichtlich dauerhaft an sich binden kann. Davon, dass die Umsätze des stationären Einzelhandels je wieder auf das Niveau vor der Corona-Krise ansteigen würden, ist schwerlich auszugehen. Während Lebensmittel- und Drogeriehandel die Krise gut überstehen dürften, ist im stationären Handel mit Mode, Schuhen, Technik sowie Haushaltswaren bis 2021 mit weiter sinkenden Umsätzen zu rechnen (vgl. Analyse der B. vom 21.04.2020, abgerufen über die Homepage des Redaktionsnetzwerks Deutschland am 26.05.2020). So verzeichnet auch der Modeanbieter H. deutliche Verluste und Umsatzeinbußen von 46 %. Auch hier erweist sich einzig der Onlinehandel als „H.“, der während der Krise um 17 % anstieg (Bericht des Handelsblattes vom 03.04.2020, online abgerufen unter www.handelsblatt.com am 22.05.2020). Wenn man nun berücksichtigt, dass die zentrale Stärke der P-Stadt Innenstadt mit rund 46 % Verkaufsflächenanteil im Textil- und Modebereich liegt, so liegt auf der Hand, dass sie durch diese Entwicklungen in besonderer Weise belastet ist und auch für einen längeren Zeitraum belastet werden wird. Die Einbußen an namhaften Filialisten im modischen Bereich werden auch insoweit augenscheinlich, als dass die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass H. und ein weiterer Modeanbieter, nämlich G., ihre Geschäfte in der Innenstadt geschlossen haben.

97 Eine nach wie vor bestehende Vorschädigung des Innenstadtbereichs der Beigeladenen zugrunde gelegt, würde das zur Genehmigung gestellte Vorhaben eine (weitere) Erholung auch erschweren. Das Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung im Jahr 2016 ausgeführt, dass der Standort P. sich dadurch auszeichne, dass seine Entfernung zum zentralen Versorgungsbereich „Einkaufszone City“ der Beigeladenen nur etwa 2,5 km Wegstrecke betrage, er sich damit in so dichter Nähe befinde, dass davon auszugehen sei, dass er eben auch auf die Kundschaft abziele, deren Versorgung die Innenstadt diene. Der Vorhabenstandort befinde sich innerhalb eines leistungsstarken Einzelhandelsverbundes, der – im Jahr 2016 – mit rd. 22.000 m² Einzelhandelsverkaufsfläche im Vergleich zum innerstädtischen Versorgungsbereich der P-Stadt City mit den dort ca. 20.000 m² umfassenden Einzelhandelsverkaufsflächen über die flächenseitig größere Verkaufsflächenausstattung verfügt habe. Das Oberverwaltungsgericht sah die Standortattraktivität durch die vorhandenen vielfältigen (auch großflächigen) Einzelhandelsnutzungen mit einem Bau- und Gartencenter sowie einem SB-Warenhaus nebst Getränkemarkt, dem Discounter A., einem Drogeriemarkt, einem Fachhandel für Tiernahrung sowie einem solchen für Möbel und Bettwaren und mit mehreren Textilhändlern, ergänzt durch verschiedene Dienstleistungs- und kleinere Gastronomieangebote und das vorhandene umfangreiche, vor allem kostenfreie Stellplatzangebot begründet.

98 Im Vergleich hierzu hat sich die Lage insofern geändert, als dass mittlerweile nach dem Wegfall des Bau- und Heimwerkermarktes, des F., des Textildiscounters und des X-Marktes nur noch eine aktive Verkaufsfläche von insgesamt 10.280 m² vorhanden ist; davon entfallen 1.650 m² auf den schließungsbedrohten Sonderpostenmarkt. Aus dieser Tatsache leiten die Gutachten der b. ab, dass der Standort durch den Verlust der Nonfood-Angebote mehr und mehr auf Nahversorgung zurückfalle und an einer positiven Gesamtentwicklung in der Region nicht teilhaben könne. In dieser Lage sei von nennenswerten stärkenden Effekten auf weitere Fachmärkte am Standort in A-Stadt u.a. durch die Vergrößerung des A-Marktes, in deren Folge zentrale Versorgungsbereiche der Beigeladenen in anderen als den untersuchten Warengruppen durch Umsatz- oder Frequenzabzug belastet werden würden, ausdrücklich nicht auszugehen. Das Vorhaben verstärke keine stabile oder positive Marktentwicklung am Standort in A-Stadt, sondern treffe auf eine rückläufige Marktleistung, welche teilkompensiert oder bestenfalls aufgefangen werde. Die A-Erweiterung sei lediglich eine notwendige Maßnahme, um den gegenwärtigen Umsatz bzw. das Kundenaufkommen überhaupt halten zu können, wenngleich diese Aussage mit der Drogeriemarktschließung auch nicht mehr gelte. Der (ebenfalls geplante) Zoofachmarkt führe dem Standort zwar tatsächlich zusätzliche Kunden zu. Diese ziehe er jedoch nicht aus der Innenstadt ab, sondern weitestgehend aus den umliegenden Fachmarktlagen. Entsprechend würden Zusatzumsätze des SB-Warenhauses (nahezu ausschließlich) erzeugt durch Besucher, die vorher begleitend in den Verbrauchermärkten der Fachmarktlagen in Pinneberg eingekauft hätten. Kundenströme der Innenstadt würden daher auch unter Zugrundelegung einer Gesamtbetrachtung nicht messbar berührt.

99 Dieser Ansatz verkennt indessen, dass es nach der eingangs dargelegten Rechtsprechung im Falle einer Vorschädigung gerade nicht auf den „zu erwartenden konkreten Kaufkraftabfluss oder andere Einzelfallumstände ankommt“ und dass dem vorgeschädigten Bereich auch die Möglichkeit zu einer (weiteren) Erholung einzuräumen ist. Weiter ist in dieser Betrachtung nicht berücksichtigt, dass insbesondere der Baumarkt, der zunächst am P. vorhanden war, nicht vom Markt verschwunden ist, sondern lediglich seinen Standort an eine andere, nicht integrierte Fachmarktlage, nämlich W./R. im Stadtgebiet der Beigeladenen, verlagert hat. An dieser Stelle entfaltet er, wiederum zusammen mit A. und F., die gleichen, attraktivitätssteigernden und für die Innenstadt der Beigeladenen abträglichen Wirkungen wie vormals in A-Stadt. Da es für die Beurteilung der schädlichen Auswirkungen unerheblich ist, woraus die vorgefundene Vorschädigung resultiert (VG Schleswig, Urt. v. 08.12.2015 - 2 A 277/13 -, a.a.O.; OVG Münster, Urt. v. 01.02.2010 - 7 A 1635/07 -, a.a.O.), kann auch aus diesem Standortwechsel keine für die Klägerin günstige Entlastung der Innenstadt hergeleitet werden.

100 Ungeachtet dessen besteht am P. in unveränderter räumlicher Nähe zur Innenstadt ein erhebliches (Flächen- bzw. Gebäude-) Potential, welches binnen kürzester Zeit auf der Basis der fortgeltenden bestandskräftigen Baugenehmigungen ohne weiteres wieder bis zu einem Ausmaß reaktiviert werden könnte, welches mit dem Oberverwaltungsgericht als auf der Hand liegend innenstadtschädlich zu bewerten ist. Hinzu kommt, dass im Herbst 2019 mit dem W. auch die Westumgehung P-Stadt fertiggestellt worden ist, was die verkehrliche Erreichbarkeit des Standortes P. nochmals verbessert. Weiter ist zu berücksichtigen, dass – in Anlehnung an die Ausführungen in den Gutachten der b. – auch nach Wegfall von Bau- und Gartenmarkt, Drogeriemarkt, Textilfachmarkt und des (weiteren) Zoofachhandels sich die Attraktivität des P. aus seiner fortbestehenden Eigenschaft als sog. Verbundstandort ergibt: Es findet sich dort nämlich nach wie vor gerade die von Kunden als sehr ansprechend wahrgenommene Kombination eines Discounters mit einem Vollsortimenter, der daneben über mehrere „einkaufsnahe“ Dienstleistungen, wie z.B. Apotheke, Reinigung und Schlüsseldienst verfügt. Inwieweit in Ansehung dieser Kombination von vornherein ein Wettbewerbsverhältnis bzw. ein Einfluss (auch) auf entsprechende Anbieter in der P-Stadt Innenstadt, insbesondere auch auf den als Magnetmieter identifizierten E., ausscheiden soll, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. An dieser Standortattraktivität würde auch das streitgegenständliche Vorhaben teilhaben bzw. diese seinerseits durch die Optimierung des Warenangebots bzw. der Warenpräsentation wiederum verstärken. Es wäre somit jedenfalls der (weiteren) Erholung der Innenstadt abträglich. Die Klägerin kann einen Genehmigungsanspruch im Übrigen nicht daraus herleiten, dass darin ein Zugeständnis liegen müsse, die eigenen Ausfälle und Rückgänge zu kompensieren bzw. das momentan vorhandene Umsatzvolumen am P. im Hinblick auf die wachsende Konkurrenz durch die im Gebiet der Beigeladenen geschaffenen bzw. ausgeweiteten Sonder- und Nahversorgungsstandorte wenigstens zu erhalten. Vielmehr stellen derartige Entwicklungen die notwendige und letztlich gewünschte Folge (auch) der bisherigen Rechtsprechung zu diesem nicht integrierten Standort dar.

101 Es kann in Ansehung des soeben Dargestellten offen bleiben, ob das streitgegenständliche Vorhaben (daneben) auch schädliche Auswirkungen auf zentrale Nahversorgungszentren im Stadtgebiet der Beigeladenen entfaltet. Gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen in Ansehung der Tatsache, dass das Nahversorgungszentrum T. nach den letzten Angaben der b. soweit erodiert ist, dass es „nicht mehr als ausreichend qualifiziert“ anzusehen sei. Insofern deutet hier einiges darauf hin, dass es in diesem Nahversorgungszentrum bereits zu erheblichen Funktionseinbußen gekommen ist; worin diese Einbußen ihren Ursprung haben, ist – wie ausgeführt – für die Beurteilung nach § 34 Abs. 3 BauGB unerheblich.

102 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeit für erstattungsfähig erklärt, weil sie einen eigenen Sachantrag gestellt hat und damit auch das Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist.

103 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

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