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5 K 194/18•Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 5. Senat, 2020-08-26, 5 K 194/18
5 K 194/18Steuergericht / 5. Abteilung26.08.2020
1. Soweit aus dem im BMF-Schreiben vom 18.11.2009 (BStBl I 2009, 1326) vorgesehenen Billigkeitserlass ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Anwendung der sog. Kostendeckelung für einen Veranlagungszeitraum in Frage kommt, kommt die Anwendung dieser Billigkeitsregelung nicht in Betracht, wenn die in diesem Jahr zu erfassenden Betriebsausgaben zuzüglich einmalig geleisteter Betriebsausgaben anderer Veranlagungszeiträume (insbesondere Leasingsonderzahlungen), welche auch für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geleistet wurden, den Ansatz nach der 1%-Methode übersteigen.(Rn.30) 2. Die von der Finanzverwaltung im Rahmen der Anwendung der sog. Kostendeckelung getroffene Auslegung des Begriffs der "tatsächlich entstandenen Aufwendungen" (Gesamtkosten) als nicht rein steuerrechtlichen sondern darüber hinaus wirtschaftlichen Begriff begegnet keinen Bedenken.(Rn.41) 3. Die Anwendung des Zu- und Abflussprinzips des § 11 EStG bei der Kostendeckelung hinsichtlich einer Leasingsonderzahlung würde dem Gleichheitsgrundsatz und dem Grundsatz der Gesamt- und Totalgewinngleichheit widersprechen.(Rn.52) 4. Zu den Gesamtkosten im Sinne des vorstehenden BMF-Schreibens gehören Leasing-Sonderzahlungen (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 10.12.2019 3 K 1681/19); diese sind in diesem Zusammenhang auch bei Einnahmenüberschussrechnern periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zuzuordnen.(Rn.45) (Rn.47) 5. Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 26/20) (Orientierungssätze 1 bis 3 sind Orientierungssätze des FG.)
Entscheidungsdatum: 2020-08-26
Aktenzeichen: 5 K 194/18
ECLI: ECLI:DE:FGSH:2020:0826.5K194.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 4 Abs 1 S 2 EStG 2009, § 4 Abs 3 EStG 2009, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 EStG 2009, § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG 2009, § 6 Abs 7 Nr 2 EStG 2009 ... mehr
Soweit aus dem im BMF-Schreiben vom 18.11.2009 (BStBl I 2009, 1326) vorgesehenen Billigkeitserlass ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Anwendung der sog. Kostendeckelung für einen Veranlagungszeitraum in Frage kommt, kommt die Anwendung dieser Billigkeitsregelung nicht in Betracht, wenn die in diesem Jahr zu erfassenden Betriebsausgaben zuzüglich einmalig geleisteter Betriebsausgaben anderer Veranlagungszeiträume (insbesondere Leasingsonderzahlungen), welche auch für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geleistet wurden, den Ansatz nach der 1%-Methode übersteigen.(Rn.30)
Die von der Finanzverwaltung im Rahmen der Anwendung der sog. Kostendeckelung getroffene Auslegung des Begriffs der "tatsächlich entstandenen Aufwendungen" (Gesamtkosten) als nicht rein steuerrechtlichen sondern darüber hinaus wirtschaftlichen Begriff begegnet keinen Bedenken.(Rn.41)
Die Anwendung des Zu- und Abflussprinzips des § 11 EStG bei der Kostendeckelung hinsichtlich einer Leasingsonderzahlung würde dem Gleichheitsgrundsatz und dem Grundsatz der Gesamt- und Totalgewinngleichheit widersprechen.(Rn.52)
Zu den Gesamtkosten im Sinne des vorstehenden BMF-Schreibens gehören Leasing-Sonderzahlungen (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 10.12.2019 3 K 1681/19); diese sind in diesem Zusammenhang auch bei Einnahmenüberschussrechnern periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zuzuordnen.(Rn.45) (Rn.47)
Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 26/20)
(Orientierungssätze 1 bis 3 sind Orientierungssätze des FG.)
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