Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 2. Senat, 2020-09-02, 2 K 159/19

2 K 159/19Steuergericht / 2. Abteilung02.09.2020

Regest

1. "Rentenbeginn" i.S. des § 22 EStG ist auch dann das Jahr der tatsächlichen Bewilligung, wenn der bereits früher bestehende Rentenanspruch satzungsgemäß auf Antrag des Rentenberechtigten hinausgeschoben wird (hier: mit der Folge, dass der Besteuerungsanteil der Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk für Rechtsanwälte höher ausfällt, weil der Steuerpflichtige im Jahr 2009 unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze beantragt hatte, die Rentenzahlungen über die Altersgrenze zunächst bis zur Vollendung seines 66. Lebensjahres - letztendlich bis zum Jahr 2012 - hinauszuschieben.)(Rn.21) 2. Es ist unklar, welche Folge die Anordnung einer gesetzlichen Fiktion ("gilt") für die "gesamte Laufzeit des Rentenbezugs" in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a DBuchst. aa Satz 5 EStG haben soll. Eine formelle Bindungswirkung der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente im Erstjahr (hier: 2012) für die Folgezeit (hier: das Streitjahr 2016) ist nicht anzunehmen. Inwieweit sich jedenfalls eine materielle Bindungswirkung aus der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente im Erstjahr für die Folgezeit ergibt, konnte der erkennende Senat offenlassen.(Rn.19) 3. Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 29/20)

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 2. Senat — 2 K 159/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-09-02

Aktenzeichen: 2 K 159/19

ECLI: ECLI:DE:FGSH:2020:0902.2K159.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa S 3 EStG 2009, § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa S 5 EStG 2009, § 179 Abs 1 AO, EStG VZ 2016

Orientierungssatz

  1. "Rentenbeginn" i.S. des § 22 EStG ist auch dann das Jahr der tatsächlichen Bewilligung, wenn der bereits früher bestehende Rentenanspruch satzungsgemäß auf Antrag des Rentenberechtigten hinausgeschoben wird (hier: mit der Folge, dass der Besteuerungsanteil der Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk für Rechtsanwälte höher ausfällt, weil der Steuerpflichtige im Jahr 2009 unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze beantragt hatte, die Rentenzahlungen über die Altersgrenze zunächst bis zur Vollendung seines 66. Lebensjahres - letztendlich bis zum Jahr 2012 - hinauszuschieben.)(Rn.21)

  2. Es ist unklar, welche Folge die Anordnung einer gesetzlichen Fiktion ("gilt") für die "gesamte Laufzeit des Rentenbezugs" in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a DBuchst. aa Satz 5 EStG haben soll. Eine formelle Bindungswirkung der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente im Erstjahr (hier: 2012) für die Folgezeit (hier: das Streitjahr 2016) ist nicht anzunehmen. Inwieweit sich jedenfalls eine materielle Bindungswirkung aus der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente im Erstjahr für die Folgezeit ergibt, konnte der erkennende Senat offenlassen.(Rn.19)

  3. Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 29/20)

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