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11 B 93/20•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, 2020-10-22, 11 B 93/20
11 B 93/20Verwaltungsgericht / Chamber 1122.10.2020
Entscheidungsdatum: 2020-10-22
Aktenzeichen: 11 B 93/20
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2020:1022.11B93.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1 Der Antrag,
2 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag vom 14.10.2020 auf Erteilung einer Ausbildungsduldung auszusetzen,
3 ist zulässig, aber unbegründet.
4 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes als auch einen sicherungsfähigen Anspruch voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
5 Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht.
6 Er hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung. Dem Anspruch steht der Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 5 c) AufenthG entgegen. Danach wird die Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevorstehen; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde.
7 Vorliegend erfolgte die Buchung auf den anstehenden Flug am 30.09.2020, mithin vor der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Ausbildungsduldung am 14.10.2020. In diesem Fall sieht die gesetzgeberische Entscheidung in § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG einen Vorrang bereits eingeleiteter Maßnahmen vor.
8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
9 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
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