LG Flensburg 4. Zivilkammer, 2019-02-07, 4 O 143/18

4 O 143/18Kantonsgericht / IV. Zivilkammer07.02.2019

Regest

Zur Frage der unentgeltlichen Leistung i.S.v. § 134 InsO bei einer rechtsgrundlosen Leistung.(Rn.12)

Gesamter Gesetzestext

LG Flensburg 4. Zivilkammer — 4 O 143/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-02-07

Aktenzeichen: 4 O 143/18

ECLI: ECLI:DE:LGFLENS:2019:0207.4O143.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 172 AktG, § 173 AktG, § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 BGB ... mehr

Leitsatz

Zur Frage der unentgeltlichen Leistung i.S.v. § 134 InsO bei einer rechtsgrundlosen Leistung.(Rn.12)

Orientierungssatz

  1. Eine Leistung ohne Rechtsgrund erfüllt nicht stets die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Leistung im Sinne von § 134 InsO. Leistet der Schuldner nämlich, weil er sich irrtümlich hierzu für verpflichtet hält, steht ihm hinsichtlich der Leistung ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Der Empfänger ist von vornherein diesem Bereicherungsanspruch ausgesetzt. Insoweit fehlt es bei einer solchen Leistung an einem endgültigen, vom Empfänger nicht auszugleichenden freigiebigen Vermögensverlust des Schuldners. Daher ist eine Leistung des Schuldners, wenn dieser irrtümlich annimmt, zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet zu sein, nicht nach § 134 InsO anfechtbar. Eine unentgeltliche und deshalb anfechtbare Leistung des Schuldners liegt hingegen vor, wenn er in Kenntnis des fehlenden Rechtsgrunds handelt. Unter diesen Umständen ist eine Rückforderung nach § 814 BGB ausgeschlossen.(Rn.12)

  2. Wurde das Verfahren nach den §§ 172, 173 AktG und § 319 HGB eingehalten, so kann der Vorstand diese Jahresabschlüsse für seine Gewinnausschüttungen zu Grunde legen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Vorstand die Fehlerhaftigkeit der Jahresabschlüsse kannte und wusste, dass nur Scheingewinne erwirtschaftet worden waren.(Rn.14)

  3. Für den Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 BGB ist ein anderer Kenntnismaßstab als bei § 134 InsO im Hinblick auf § 814 BGB maßgebend. § 199 BGB setzt gerade nicht voraus, dass auch die Bewertung der Fehlerhaftigkeit des Jahresabschlusses und der dadurch bedingte Ausfall eines Anspruchs der Genussrechtsinhaber auf Gewinne von der Kenntnis umfasst wird.(Rn.20)

Verfahrensgang

nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, kein Datum verfügbar, 9 U 26/19 nachgehend BGH, 1. Oktober 2020, IX ZR 247/19, Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Rückzahlung von Gewinnausschüttungen auf Genussrechte.

2 Auf Eigenantrag der P AG vom 12.11.2013 eröffnete das Amtsgericht Dresden mit Beschluss vom 1.4.2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Die Insolvenzschuldnerin war 2006 unter der Firma F B P AG gegründet worden und wurde zunächst von dem einzelvertretungsberechtigten Vorstand B vertreten. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 25.4.2012 wurde der Firmenname in P AG geändert und im Oktober 2013 M F als weiteres einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied bestellt. Die Insolvenzschuldnerin zählte zur I-Gruppe, deren Geschäftsgegenstand wie auch der der Insolvenzschuldnerin einerseits der Erwerb kapitalbildender Lebens- und Rentenversicherungen sowie der Abschluss von Lebensversicherungsverträgen und Goldsparplänen und andererseits die Ausgabe von Genussrechten war

3 Die Beklagte war Inhaberin von Genussrechten der Insolvenzschuldnerin. In § 3 der vereinbarten Genussrechtsbedingungen war bestimmt, dass die Genussrechte jährlich mit der Ausschüttung einer Basisdividende von anfänglich 6 % bedient werden, wobei sich die Basisdividende ab dem 2. Jahr um jeweils 0,1 % und ab dem 6. Jahr um jeweils 0,2 % Punkte bis zu einem Höchstbetrag von 7,4 % erhöhte. Ferner erfolgte eine Übergewinnbeteiligung an bis zu 40 % des Jahresergebnisses nach Basisdividende vor Steuern von maximal 6 %. Die Insolvenzschuldnerin wies in ihren jeweils zum Ende eines Wirtschaftsjahres per 31. März eines jeden Jahres aufgestellten Bilanzen für die Jahre 2010-2013 jeweils einen Gewinn aus. Die Bilanzen waren von dem Steuerberater S aufgestellt, von den Organen der Insolvenzschuldnerin festgestellt und von dem Wirtschaftsprüfer H testiert worden, so dass die Beklagte auf den Jahresabschluss 2010 aus Basisdividende und Übergewinnbeteiligung am 24.9.2010 eine Ausschüttung von 1920 €, auf den Jahresabschluss 2011 am 25. 8. 2011 eine Ausschüttung von 1444,18 €, auf den Jahresabschluss 2012 am 26.9.2012 eine Ausschüttung von 1613,34 und auf den Jahresabschluss 2013 am 26.09.2013 eine Ausschüttung von 1920 € ausgezahlt bekam.

4 Am 22. Oktober 2013 erließ das Amtsgericht Dresden einen Durchsuchungsbeschluss unter anderem auch gegen die Insolvenzschuldnerin. Die Staatsanwaltschaft Dresden holte im Zuge des Ermittlungsverfahrens gegen das Vorstandsmitglied B und andere Beschuldigte ein Sachverständigengutachten zu der Frage ein, ob die I-Gruppe mit ihrem Geschäftsmodell im September 2011 in der Lage war, die im Zuge der Emission von Orderschuldverschreibungen versprochenen Renditen zu erwirtschaften. Die D und T GmbH führte in ihrem Gutachten vom 5.12.2014 aus, dass die Geschäftsfelder “Eigengeschäfte Lebensversicherung“, “Rohstoffe und Edelmetalle“ und „Ankauf von Lebensversicherungen“ nicht in der Lage gewesen seien, dauerhaft die erforderlichen Renditen zu erwirtschaften. Im Geschäftsbereich Immobilien sei eine Rendite erwirtschaftet worden, die den kalkulatorischen Zielkorridor nur knapp verfehlt habe. Die Staatsanwaltschaft Dresden erhob am 6.7.2015 Anklage unter anderem gegen den Vorstand B wegen Betruges in Tateinheit mit Kapitalanlagebetrug. Am 9.7.2018 verurteilte das Landgericht Dresden den Vorstand B zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren; das Urteil ist nicht rechtskräftig.

5 Der Kläger erstellte unter dem 23.8.2017 für die Wirtschaftsjahre 2010, 2011, 2012 und 2013 neue Jahresabschlüsse, in denen jeweils ein Bilanzverlust ausgewiesen wurde. Von der Beklagten forderte er deshalb mit Schreiben vom 5.9.2017 die Rückzahlung der für die Jahre 2010-2013 erhaltenen Gewinnausschüttungen von 6897,52 €, weil diese seines Erachtens rechtsgrundlos und damit unentgeltlich im Sinne des § 134 Abs. 1 Insolvenzordnung erfolgt seien. Die Beklagte erbrachte keine Zahlungen.

6 Der Kläger trägt vor, die Gewinnausschüttungen an die Beklagte seien anfechtbar gemäß § 134 Insolvenzordnung. Die Gewinnausschüttungen an die Beklagte seien unentgeltlich erfolgt, da es sich um eine nicht geschuldete Leistung gehandelt und die Insolvenzschuldnerin gewusst habe, dass tatsächlich keine Gewinne erwirtschaftet worden seien. Der Insolvenzschuldnerin sei bekannt gewesen, dass sie kein tragfähiges Geschäftsmodell betreibe. Die angekauften Lebensversicherungen seien kurzfristig zur Liquiditätsgewinnung verwertet worden, sodass sie im Jahresabschluss im Umlaufvermögen zu erfassen und nach dem Niederstwertprinzip abzuwerten gewesen seien. Bei den Eigengeschäften mit Lebensversicherungen habe die Erlangung der Abschlussprovisionen im Vordergrund gestanden, die Nettorendite habe weit unter den Refinanzierungskosten gelegen. Bei den Goldsparplänen hätten die zugesagten Renditen nicht erwirtschaftet werden können. Den aktivierten Goldbeständen hätte nur in geringem Umfang tatsächlich in Gold investierte Beträge zu Grunde gelegen, vorrangig seien es Provisionen als Anschaffungsnebenkosten gewesen. Da die Refinanzierungskosten nicht erwirtschaftet worden seien, hätten die Renditen nur aus neuen Anlegergeldern bestritten werden können. Die Insolvenzschuldnerin habe ein Schneeballsystem betrieben, um die Gewinnzusagen zu erfüllen.

7 Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6897,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 1.4.2014 bis zum 4.4.2017 sowie seit dem 1.11.2017 zu zahlen.

8 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

9 Die Beklagte trägt vor, die Insolvenzschuldnerin habe keine Scheingewinne an sie ausgezahlt. Die in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen Gewinne seien erwirtschaftet worden. Die Provisionen bei Eigengeschäften mit Lebensversicherungen seien zutreffend ausgewiesen und bewertet worden. Beim Goldbestand hätten auch die Provisionen als Anschaffungsnebenkosten aktiviert werden können. Es bestehe kein Anlass für eine Korrektur der Jahresabschlüsse. Die Insolvenzschuldnerin habe keine Kenntnis davon gehabt, dass sie angeblich nur Verluste erwirtschaftet habe und sie deshalb keine Gewinnausschüttungen hätte vornehmen dürfen. Vielmehr habe sie die festgestellten Jahresabschlüsse zu Grunde legen und danach die Gewinne ausschütten müssen. Etwaige bereicherungsrechtlichen Ansprüche seien verjährt.

10 Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug.

Entscheidungsgründe

11 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat wieder Ansprüche aus §§ 143, 134 Insolvenzordnung noch unmittelbar aus Bereicherungsrecht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen die Beklagte.

12 Ein Rückgewähranspruch auch §§ 143, 134 Insolvenzordnung setzt eine unentgeltliche Leistung der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte innerhalb der letzten 4 Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus. Die Gewinnausschüttungen an die Beklagte waren jedoch keine unentgeltlichen Leistungen der Insolvenzschuldnerin. Unentgeltlich ist eine Leistung im hier gegebenen Zwei-Personen-Verhältnis, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll. Eine Einigung über die Unentgeltlichkeit als solche ist nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, ob den Empfänger seinerseits eine Leistungsverpflichtung trifft und insoweit ein die Leistung des Schuldners ausgleichender Vermögenswert vorliegt, was der Fall ist, wenn der Zuwendungsempfänger einen objektiv gleichwertigen Gegenwert für die erhaltene Zuwendung zu erbringen hat. Nach diesen Maßstäben erfüllt eine Leistung ohne Rechtsgrund nicht stets die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Leistung im Sinne von § 134 Insolvenzordnung. Leistet der Schuldner nämlich, weil er sich irrtümlich hierzu für verpflichtet hält, steht ihm hinsichtlich der Leistung ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Der Empfänger ist von vornherein diesem Bereicherungsanspruch ausgesetzt. Insoweit fehlt es bei einer solchen Leistung an einem endgültigen, vom Empfänger nicht auszugleichenden freigiebigen Vermögensverlust des Schuldners. Daher ist eine Leistung des Schuldners, wenn dieser irrtümlich annimmt, zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet zu sein, nicht nach § 134 Insolvenzordnung anfechtbar (BGH NJW 2017, 2199). Eine unentgeltliche und deshalb anfechtbare Leistung des Schuldners liegt hingegen vor, wenn er in Kenntnis des fehlenden Rechtsgrunds handelt. Unter diesen Umständen ist eine Rückforderung nach § 814 BGB ausgeschlossen.

13 Es kann dahinstehen, ob die Jahresabschlüsse der Insolvenzschuldnerin für 2010-2013 unrichtig sind und statt der ausgewiesenen Gewinne bei richtiger Bewertung insbesondere der angekauften Lebensversicherungen, der Eigengeschäfte mit Lebensversicherungen und der Goldankäufe Verluste auszuweisen gewesen wären. Selbst wenn man insoweit dem Vortrag des Klägers folgen wollte, käme ein Anspruch nach §§ 143, 134 Insolvenzordnung nur in Betracht, wenn die Insolvenzschuldnerin Kenntnis von der Unrichtigkeit der Jahresabschlüsse und der bei richtiger Bewertung vorzunehmenden Ausweisung eines Verlustes gehabt hätte, so dass die Beklagte keinen Anspruch auf eine Gewinnausschüttung gehabt hätte. Diese Kenntnis der Insolvenzschuldnerin kann nicht festgestellt werden. Dabei kommt es auf die Kenntnis des Vorstands B an. Die Bestellung des weiteren einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds M F ist erst am 25.10.2013 im Handelsregister eingetragen worden, also zu einem Zeitpunkt, als die Gewinnausschüttungen an die Beklagte bereits erfolgt waren.

14 Die Jahresabschlüsse 2010-2013 waren von dem Steuerberater S aufgestellt worden, sind von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen und von der Hauptversammlung festgestellt worden und von dem Wirtschaftsprüfer H der notwendigen Abschlussprüfung und Genehmigung unterzogen worden. Es ist somit das Verfahren nach §§ 172, 173 Aktiengesetz und § 319 HGB eingehalten worden, so dass der Vorstand der Insolvenzschuldnerin diese Jahresabschlüsse für seine Gewinnausschüttungen zu Grunde legen konnte. Das wäre nur dann nicht der Fall, wenn der Vorstand B die Fehlerhaftigkeit der Jahresabschlüsse kannte und wusste, dass nur Scheingewinne erwirtschaftet worden waren. Diese Kenntnis hat der Kläger jedoch nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger reicht eine Vielzahl von Unterlagen ein, die jedoch die Schlussfolgerung auf die notwendige Kenntnis der Insolvenzschuldnerin nicht erlauben. So ist das Schreiben des Steuerberaters S vom 5.10.2012 (Anlage K 20) schon nicht an den Vorstand B gerichtet, sondern an die Herren K, O und Dr. K als Vorstand der I AG. Inhaltlich wird in dem Schreiben unter anderem der wirtschaftliche Erfolg der Eigengeschäfte mit Lebensversicherungsverträgen und der Vermittlung von Goldsparplänen angezweifelt, jedoch ergibt sich daraus nicht die Erkenntnis, dass die Insolvenzschuldnerin in dem zugrunde gelegten Geschäftsjahr 2011 keine Gewinne erzielt hat. Das Schreiben des Wirtschaftsprüfers H vom 19.12.2007 (Anlage K 21) ist zwar an Herrn B gerichtet, allerdings nicht in seiner Eigenschaft als Vorstand der Insolvenzschuldnerin, sondern der F B KG aA. Auch dieses Schreiben beschränkt sich inhaltlich auf die Darlegung von Bedenken an einer hinreichenden Rendite aus einigen Geschäften. In einem weiteren Schreiben gleichen Datums an Herrn K von der I Vertrieb und Service AG (Anlage K 22) wird auf die Gefährdung des Fortbestands der Unternehmensgruppe durch Liquiditätsabflüsse bei Eigengeschäften hingewiesen. Auch diese generalisierenden Erkenntnisse aus 2007 eröffnen keine konkreten Schlussfolgerungen auf die Gewinnssituation der Insolvenzschuldnerin ab dem Jahre 2010.

15 Die vom Kläger vorgelegten Aktenvermerke Anlage K 23 und K 24 lassen weder einen Aussteller noch einen Adressaten erkennen und enthalten auch kein Datum. Ob und wann sie dem Vorstand der Insolvenzschuldnerin zur Kenntnis gelangt sind, ist somit bereits offen. Inhaltlich wird die Ertragslage der I-Gruppe pessimistisch gezeichnet, indem einerseits dargestellt wird, dass die wirtschaftliche Lage der Gruppe nur schwer erkennbar sei und die Ertragslage durch Sondergeschäfte künstlich verbessert werde. Auch wird von Scheingewinnen gesprochen und der Begleichung der Anlegerrendite durch Gelder von Neuanlegern, was als Schneeballsystem gedeutet werden könnte. In der Perspektive wird nach dem Finanzierungsstatus und nach dem Zeitpunkt gefragt, zu dem das System kippen würde. Auch die Anlage K 24 hat diese Thematik zum Inhalt und zeigt mögliche Parallelen des Geschäftsmodells der I-Gruppe zu einem Schneeballsystem auf. Diese Zweifel an der Ertragslage beziehen sich auf die I-Gruppe und nicht speziell auf die Insolvenzschuldnerin. Es mögen sich daraus Bedenken an der Ertragsfähigkeit auch der Insolvenzschuldnerin ableiten, jedoch reicht das zur Begründung einer Kenntnis der Insolvenzschuldnerin von fehlenden Gewinnen in 2010-2013 als Grundlage für die Ausschüttung an die Beklagte nicht aus. Diese Vorbehalte gelten auch für das Schreiben des Wirtschaftsprüfers H vom 18.4.2012 an Herrn B in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsvorsitzende der I Vertrieb und Service AG. Inhaltlich geht es um den Bericht zum Jahresabschluss 2011 der I Vertrieb und Service AG, also nicht um eine Bewertung des Jahresabschlusses der Insolvenzschuldnerin. Die Ausführungen wiederholen weitgehend die Bedenken zu Eigengeschäften mit Lebensversicherungsverträgen, der Begegnung von Liquiditätslücken durch Neuausgabe von Orderschuldverschreibungen und der Bewertung der Provisionen bei Goldsparplänen. Für den geprüften Jahresabschluss 2011 hat der Wirtschaftsprüfer aber das Testat nicht verweigert, sondern lediglich einige Empfehlungen ausgesprochen. Aus seiner Sicht mag deren Umsetzung zu einer Verbesserung der Ertragslage der I-Gruppe führen. Daraus lässt sich aber nicht folgern, dass die im Jahresabschluss 2011 von der Insolvenzschuldnerin ausgewiesenen Gewinne nur Scheingewinne seien. Mit der Ertragslage der Insolvenzschuldnerin setzt sich der Wirtschaftsprüfer H in seinem Schreiben vom 28.9.2012 (Anlage K 26) auseinander, das seinen Bericht zur Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.3.2012 beinhaltet. Auch darin wird der hohe Liquiditätsbedarf durch den Ankauf von Versicherungsverträgen hervorgehoben und für die Vermittlung von Versicherungsverträgen und Goldsparplänen ein höherer Anteil an Fremdgeschäften empfohlen. Beiden Berichten lassen sich warnende Hinweise hinsichtlich der Ertragslage entnehmen, jedoch keine durchgreifenden Korrekturen hinsichtlich der geprüften Jahresabschlüsse, so dass der Abschlussprüfer den Jahresabschluss 2012 mit dem ausgewiesenen Gewinn der Insolvenzschuldnerin genehmigt hat. Die Mahnungen zur Ertragslage in dem Bericht des Abschlussprüfers zum Jahresabschluss per 31.3.2012 entsprechen weitgehend seinen Mahnungen etwa in seinem Schreiben vom 19.12.2007, ohne dass es in den verstrichenen 5 Jahren zu Einschnitten in der Unternehmenstätigkeit der Insolvenzschuldnerin oder auch nur zu Konsequenzen des Abschlussprüfers im Zuge der Prüfung der Jahresabschlüsse gekommen ist. Aus den Warnungen zur Ertragslage war somit auch in 2012 keine Kenntnis der Insolvenzschuldnerin von fehlenden Gewinnen zu begründen. Der Aktenvermerk K 27 zu Provisionseinnahmen und zu Provisionsabrechnungen ist für die hier erörterte Fragestellung unergiebig.

16 Wenn der Kläger in dem weiteren Schriftsatz vom 4.12.2018 aus der Kenntnis der Insolvenzschuldnerin von der fehlenden Tragfähigkeit des eigenen Unternehmenskonzepts und dessen unzureichender Umsetzung durch die tatsächlich vorgenommenen Geschäftsvorfälle auf die Kenntnis fehlender Gewinne in den Jahren 2010-2013 schließen will, so fehlt es an der Darlegung einschlägiger Tatsachen und Umstände, die diese Kenntnis ausfüllen. Soweit der Kläger nochmals jene Schreiben und Aktenvermerke heranzieht, die bereits Gegenstand der obigen Erörterungen waren, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen. Ergänzend verweist der Kläger auf ein Jahresendgespräch vom 25.11.2008 und Erörterungen zum Finanzstatus zum 31.12.2009, die jedoch gleichfalls wiederum nur die angespannte Liquiditätslage und einen steigenden Liquiditätsbedarf zum Inhalt haben, jedoch keine konkrete Aussage zur Gewinnsituation der Insolvenzschuldnerin beinhalten.

17 Das gilt auch für die weiteren, vom Kläger herangezogenen Schreiben des Steuerberaters S vom 24.7.2009 und 2.9.2010. In dem Schreiben vom 24.7.2009 wird eine langfristige Liquiditätsplanung eingefordert, im Schreiben vom 2.9.2010 auf eine latente Zahlungsunfähigkeit der F B KG aA hingewiesen. Eine Liquiditätslücke von 117.000.000 € ist auch Gegenstand des Finanzstatus der F B KG aA vom 31.12.2010. Diese Angaben zum Finanzstatus betreffen einerseits nicht die Insolvenzschuldnerin unmittelbar und enthalten andererseits auch keine konkrete Aussage zu Gewinnausschüttungen an Inhaber von Genussrechten. Auf vergleichbarer Linie liegt das Schreiben des Wirtschaftsprüfers H vom 15.4.2011 an Herrn B als Aufsichtsratsvorsitzender der I Vertrieb und Service AG. Auch dieses Schreiben hat nicht konkret die finanziellen Verhältnisse der Insolvenzschuldnerin und insbesondere nicht die Frage der Gewinnausschüttung zum Gegenstand. Wiederum beschränken sich die Ausführungen auf Warnungen vor Liquiditätslücken, die fehlende Deckung von Kapitalkosten durch Ausgabe von Orderschuldverschreibungen und die Frage, ob Teilrückkäufe von gebundenen Versicherungspolicen im Umlauf- oder Anlagevermögen zu bilanzieren sind. Es werden aber nicht die von dem Kläger getroffenen Wertungen und Schlussfolgerungen gezogen und die Auswirkungen auf den Bilanzgewinn der Insolvenzschuldnerin beschrieben, so dass konkrete Aussagen zum Gewinn der Insolvenzschuldnerin fehlen. Einen vergleichbaren Inhalt hat das Schreiben des Steuerberaters S vom 5.7.2011 gleichfalls an Herrn B in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsvorsitzender der I Vertrieb und Service AG, sodass auch dieses Schreiben für die hier maßgebende Fragestellung der Kenntnis der Insolvenzschuldnerin von in den Bilanzen 2010-2013 ausgewiesenen Scheingewinnen unergiebig ist.

18 Letztlich ist auf zwei Schreiben des Wirtschaftsprüfers H einzugehen. Das eine Schreiben vom 6.7.2011 richtet sich an Herrn B hat in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der F B KG aA und beinhaltet somit keine unmittelbaren Aussagen zur Insolvenzschuldnerin. Inhaltlich wird wiederum auf Liquiditätslücken und auf eine Differenz zwischen Einkaufskosten des Geldes und Renditen aus den Anlageformen hingewiesen. Allgemein wird beschrieben, dass jährlich immer eine höhere Anzahl von Versicherungsverträgen abgeschlossen oder Genussrechte ausgegeben werden müssten, das Potenzial neuer Anleger aber irgendwann erschöpft sein könnte. Man mag diese Darstellung als Umschreibung eines Schneeballsystems bewerten und daraus Zweifel an einer positiven Fortführungsprognose ableiten, jedoch fehlt es an der konkreten Aussage, dass für bestimmte Geschäftsjahre seitens der Insolvenzschuldnerin keine Gewinne erwirtschaftet werden, sodass an die Genussrechtsinhaber auch keine Ausschüttungen erfolgen dürften. Ebenso enthält das Schreiben des Wirtschaftsprüfers H vom 22.8.2011 an die Insolvenzschuldnerin inhaltlich keine weitergehenden Feststellungen, sodass es für die maßgebende Tatsachenfrage der Kenntnis der Insolvenzschuldnerin von einem fehlenden Gewinnanspruch der Genussrechtsinhaber unergiebig ist.

19 Die Verurteilung des Herrn B als Vorstand der Insolvenzschuldnerin durch Urteil des Landgerichts Dresden vom 9.7.2018 wegen Betruges in Tateinheit mit Kapitalanlagebetrug hat die Ausgabe der Genussrechte und eine Bewertung des Geschäftsmodells der Unternehmen der I-Gruppe zum Gegenstand, ist also für die hier maßgebende Tatsachenfrage der Kenntnis der Insolvenzschuldnerin unergiebig. Wenn auf der Basis des Gutachtens der D und T GmbH von einer unzureichenden Rendite beim Ankauf von Lebensversicherungen, Eigengeschäften mit Lebensversicherungen und Goldsparplänen der I-Gruppe ausgegangen wird und deren Emissionsprospekte ein anderes Bild der Tragfähigkeit des Geschäftsmodells gezeichnet haben, so mag sich daraus der Tatbestand eines Kapitalanlagebetruges ergeben, jedoch belegt das noch nicht die Kenntnis der Insolvenzschuldnerin, dass in der Bilanz ausgewiesene Gewinne tatsächlich nicht erzielt worden seien und deswegen Gewinnausschüttung an Genussrechtsinhaber nicht hätten vorgenommen werden dürfen. Der Bezugspunkt der Kenntnis eines mangelhaften Geschäftsgebarens ist ein gänzlich anderer als der für die Kenntnis eines fehlenden Anspruchs auf eine Gewinnausschüttung. Ebenso wenig lässt sich aus der Schadensfeststellung der strafrechtlichen Verurteilung für die maßgebende Fragestellung eine Schlussfolgerung ziehen, da den Anlegern bereits dadurch ein Schaden entstanden ist, dass ihr Anspruch auf Rückzahlung des angelegten Kapitals zur Insolvenzforderung geworden ist. Es kommt hinzu, dass Bewertungen im Strafurteil des Landgerichts Dresden zur Tragfähigkeit des Geschäftsmodells der I-Gruppe die Kenntnis der Insolvenzschuldnerin in den Jahren 2010-2013 hinsichtlich eines Anspruchs auf eine Gewinnausschüttung entgegen den ausgewiesenen Bilanzgewinnen nicht belegen. Ein Anspruch des Klägers aus §§ 134, 143 Insolvenzordnung ist somit nicht gegeben.

20 Ein Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ist wegen eingetretener Verjährung zu versagen. Die Beklagte hat die Verjährungseinrede erhoben. Für den Bereicherungsanspruch gilt die regelmäßige Verjährungsfrist aus § 195 BGB von 3 Jahren, die gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. § 199 BGB erfordert nur eine Tatsachenkenntnis ohne deren rechtlich zutreffende Beurteilung (Palandt-Ellenberger § 199 BGB Rn. 27). Für den Anspruch aus § 812 BGB reicht somit die Kenntnis von der Leistung und von dem Sachverhalt, aus dem sich der fehlende Rechtsgrund ergibt. Für den Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 BGB ist somit ein anderer Kenntnismaßstab als bei § 134 Insolvenzordnung im Hinblick auf § 814 BGB maßgebend, da § 199 BGB gerade nicht voraussetzt, dass auch die Bewertung der Fehlerhaftigkeit des Jahresabschlusses und der dadurch bedingte Ausfall eines Anspruchs der Genussrechtsinhaber auf Gewinne von der Kenntnis umfasst wird. Der Vorstand der Insolvenzschuldnerin wusste um die Gewinnausschüttung an die Genussrechtsinhaber und kannte die Tatsachen, auf die sich der in den Jahresabschlüssen ausgewiesene Gewinn gründete. Vorstehend ist umfassend erörtert worden, dass dem Vorstand der Insolvenzschuldnerin aus mehreren Schreiben des Steuerberaters S und des Wirtschaftsprüfers H sowie durch Aktenvermerke und Übersichten über den Finanzstatus beginnend mit dem Jahr 2007 jene Tatsachen bekannt geworden sind, die einen zunehmenden Liquiditätsbedarf begründeten, Zweifel an der ausreichenden Rendite der Eigengeschäfte mit Versicherungsverträgen, dem Ankauf von Versicherungsverträgen und den Goldsparplänen aufzeigten und auf die Notwendigkeit einer steigenden Anzahl von Anlegern hinwiesen. Die letzte Zahlung an die Beklagte erfolgte am 26.9.2013 und damit nur etwa 4 Wochen vor dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Dresden vom 22.10.2013, in dem das Geschäftsgebaren der Insolvenzschuldnerin und der I-Gruppe sowie die sich daraus ergebenden Zweifel an der Tragfähigkeit des Geschäftsmodells zusammengefasst sind. Damit begann die Verjährungsfrist zum Jahresende 2013 zu laufen, sodass zum 31.12.2016 die Ansprüche aus § 812 BGB verjährt sind. Dass die Beklagte mit Schreiben vom 27.10.2017 auf die Einrede der Verjährung bis zum 30.6.2018 verzichtet hat, steht der Geltendmachung der Verjährungseinrede nicht entgegen, da sich der Verzicht ausdrücklich nicht auf jene Ansprüche bezogen hat, die zum Zeitpunkt des Verzichts am 27.10.2017 bereits verjährt waren. Das trifft auf den Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB zu.

21 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708, 711 ZPO.

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