LG Flensburg 2. Große Strafkammer, 2019-11-21, II KLs 18/17

II KLs 18/17Kantonsgericht21.11.2019

Regest

1. Gegen eine bewusste Lüge können neben der Konstanz und der Qualität der Aussage insbesondere das Aussageverhalten, die Aussageentstehung und das für eine Falschbelastung fehlende Motiv sprechen. (Rn.115) 2. Realkennzeichen sind aussageimmanente Qualitätsmerkmale (z.B. logische Konsistenz, quantitativer Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfung, Schilderung ausgefallener Einzelheiten und psychischer Vorgänge, Entlastung des Angeklagten, deliktsspezifische Aussageelemente). Ihr Auftreten in einer Aussage gilt als Hinweis auf die Glaubhaftigkeit der Angaben. (Rn.131) 3. Beträgt die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte von den Ermittlungen gegen ihn erfuhr und der Urteilsfindung einen Zeitraum von zwei Jahren und acht Monaten, kann dies eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellen. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in einem solchen Fall im Rahmen der sogenannten „Vollstreckungslösung“ ein Teil der Strafe der Vollstreckung zu entziehen.(Rn.224) Verfahrensgang nachgehend BGH, 19. August 2020, 5 StR 184/20, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

LG Flensburg 2. Große Strafkammer — II KLs 18/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-11-21

Aktenzeichen: II KLs 18/17

ECLI: ECLI:DE:LGFLENS:2019:1121.II.KLS18.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 51 Abs 1 S 1 StGB, § 51 Abs 4 S 2 StGB, § 53 StGB, § 54 Abs 1 StGB, § 54 Abs 2 StGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Gegen eine bewusste Lüge können neben der Konstanz und der Qualität der Aussage insbesondere das Aussageverhalten, die Aussageentstehung und das für eine Falschbelastung fehlende Motiv sprechen. (Rn.115)

  2. Realkennzeichen sind aussageimmanente Qualitätsmerkmale (z.B. logische Konsistenz, quantitativer Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfung, Schilderung ausgefallener Einzelheiten und psychischer Vorgänge, Entlastung des Angeklagten, deliktsspezifische Aussageelemente). Ihr Auftreten in einer Aussage gilt als Hinweis auf die Glaubhaftigkeit der Angaben. (Rn.131)

  3. Beträgt die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte von den Ermittlungen gegen ihn erfuhr und der Urteilsfindung einen Zeitraum von zwei Jahren und acht Monaten, kann dies eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellen. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in einem solchen Fall im Rahmen der sogenannten „Vollstreckungslösung“ ein Teil der Strafe der Vollstreckung zu entziehen.(Rn.224)

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 19. August 2020, 5 StR 184/20, Beschluss

Tenor

Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren und 8 Monaten

verurteilt, von der 2 Monate als vollstreckt gelten.

Im Übrigen wird er freigesprochen.

Der Angeklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld wegen der Taten, die die Kammer mit Urteil vom heutigen Tage festgestellt hat, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin den künftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Taten, die die Kammer mit Urteil vom heutigen Tage festgestellt hat, entstanden ist und der nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.

Im Übrigen wird von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen.

Soweit der Angeklagte verurteilt ist, trägt er die Kosten des Verfahrens sowie die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen. Soweit er freigesprochen ist, trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. Die Entscheidung über die durch die Adhäsionsanträge der Nebenklägerin angefallenen Kosten und Auslagen bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Angewendete Vorschriften: §§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 51 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 S. 2 analog, 53, 54 Abs. 1 und 2 StGB

Gründe

I.

1 Der Angeklagte wuchs zunächst bei seinen beiden Eltern in x auf. Diese trennten sich im Kindesalter des Angeklagten. Der Vater zog nach x und der Angeklagte blieb bei seiner Mutter in x. Neun Jahre besuchte der Angeklagte die Schule und machte dann seinen Abschluss sowie eine Ausbildung bei einer Tankstelle. Da er diesen Beruf gesundheitsbedingt - bei dem Angeklagten entwickelte sich eine sog. „Ölkrätze“ - nicht ausführen konnte, war er danach viele Jahre als Großhandelskaufmann bei dem Unternehmen „E.“ unter anderem in x, x und x beschäftigt. Besondere Probleme - insbesondere mit Kollegen, Vorgesetzten oder Kunden - hatte der Angeklagte bei der Ausübung seiner Berufe nicht.

2 1988 zog der Angeklagte nach x, wo er im x eine Eigentumswohnung erwarb, in der er seitdem auch wohnt. 1992 kaufte er noch eine weitere Wohnung in dem Gebäude. In seinen letzten Berufsjahren war der Angeklagte bei einem Autohaus in x beschäftigt. Mit 61 Jahren ging er gesundheitsbedingt wegen Rückenbeschwerden in Rente.

3 Der Angeklagte reiste viermal, zuletzt 2009, in den Urlaub nach Thailand. Dort lernte er das Massieren nach dem thailändischen Brauch, was eines seiner Hobbys wurde.

4 Der Angeklagte ist ledig. Er führte insgesamt acht Beziehungen, wobei die längste - mit einer Norwegerin - 16 Jahre währte. Diese endete 2010 mit dem Tod der Norwegerin infolge einer Krebserkrankung, was den Angeklagten emotional sehr traf.

5 Ab August 2011 lernte der Angeklagte x und deren Tochter x - die Nebenklägerin - kennen. Mit x begann er eine Beziehung. Im September 2016 trennten sich beide im Zusammenhang mit den unter II. festgestellten Taten. Für die Einzelheiten dieser Beziehung wird auf die Feststellungen zu II.1. Bezug genommen.

6 Nach der Trennung von x begann der Angeklagte mit einer Thailänderin eine Beziehung. Sie und er bewohnen seitdem gemeinsam die größere seiner Eigentumswohnungen; die kleinere bewohnt die Tochter seiner Lebenspartnerin mit ihrem Sohn, der im Kleinkindalter und dessen Vater unbekannt ist. Gegenüber der gerichtlich bestellten Sachverständigen äußerte er in seiner Exploration dazu, „ich habe ja Thailänderinnen“.

7 Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.

II.

8 1. Vorgeschichte

9 a. Ausgangslage von x und x

10 Die 1977 geborene x ist die Mutter der Nebenklägerin, welche am 05.06.2000 geboren ist. Von dem Vater der Nebenklägerin trennte sich x bereits im Jahr 2001, unter anderem weil er die Nebenklägerin schlug. Kontakt mit dem Vater haben seitdem weder die Nebenklägerin noch x, welche seit der Trennung von diesem eine glückliche Beziehung mit einem Mann nicht mehr führte. x selbst leidet an Depressionen sowie an einer Alkoholerkrankung. Sie hat eine rechtliche Betreuerin.

11 Sie lebte mit ihrer Tochter in einer Dreizimmer-Wohnung in der x. Den wesentlichen Lebensunterhalt bestritt sie für sich und die Nebenklägerin durch den Bezug von Sozialleistungen. Ihr Einkommen besserte sie sich durch den Verkauf der Zeitschrift „Hempels“, einem Straßenmagazin, welches von einem gemeinnützigen Verein herausgegeben, von sozial benachteiligten Menschen verkauft wird und diesen so einen niedrigschwelligen Zugang zu einer Arbeit verschafft, auf. Dies erfolgte regelmäßig auf dem Wochenmarkt sowie vor dem Supermarkt „E.“ in x am Samstagvormittag jedenfalls in der Zeit von 8 bis 10 Uhr. Später - in den Jahren 2015 und 2016 - war sie des Weiteren als Reinigungskraft bei einer Filiale der Firma „R.“ beschäftigt. Diese Tätigkeit übte sie zwei- bis dreimal in der Woche, jedenfalls am Montag und Freitag etwa in der Zeit von 18 bis 20 Uhr aus.

12 b. Kennenlernen des Angeklagten

13 Als x am 28.08.2011 ihrer Beschäftigung vor dem „E.“ nachging, sprach der Angeklagte sie an. Da er Mitleid für die Mutter der Nebenklägerin empfand, lud er sie zu einem Kaffee und einem Brötchen ein. In der Folgezeit trafen sich x und der Angeklagte regelmäßig etwa alle zehn bis zwölf Tage. Sie verstanden sich gut und kamen sich auch in körperlicher Hinsicht näher.

14 Im weiteren Verlauf des Jahres 2011 lernte der Angeklagte auch die Nebenklägerin kennen. Dabei legte x besonderen Wert darauf, dass sich der Angeklagte auch mit der Nebenklägerin gut verstand („Uns beide gab es nur im Doppel-Pack“). In der Folgezeit kam es zu diversen Unternehmungen wie bspw. gemeinsame Essen, Kinobesuche und Ausflüge. Dabei fand der Kontakt zwischen x und x einerseits und dem Angeklagten andererseits zunächst nur einmal pro Woche, vor allem am Wochenende statt.

15 c. Entwicklung einer Lebensgemeinschaft

16 Über die Zeit intensivierte sich das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und x immer mehr. Obwohl eine Heirat insbesondere von Seiten des Angeklagten - dies betonte er gegenüber x wiederholt - nie im Raume stand, entwickelte sich das Verhältnis zwischen den beiden spätestens bis 2014 zu einer lebensgemeinschaftlichen Beziehung. In diese wurde auch die Nebenklägerin zunehmend integriert. Bis 2014 hatte sich ein familiäres und harmonisches Verhältnis zwischen den Dreien aufgebaut, in welchem auch die Nebenklägerin zum Angeklagten Vertrauen gefasst hatte. Die Beziehung zu x war durch folgende Umstände geprägt:

17 aa. Wohnsituation

18 Zwar behielt der Angeklagte seine Wohnung im x, allerdings verbrachte er einen ganz wesentlichen Anteil seines Alltags in der Wohnung der Zeugin x in der x mit dieser und der Nebenklägerin. Spätestens ab 2014 hielt er sich fast täglich einschließlich der Nacht dort auf. Dabei ging er morgens nach dem Frühstück in aller Regel in seine eigene Wohnung und blieb dort bis etwa 13/14 Uhr. Dann kehrte er wieder in die x zurück, wo er zumeist über Nacht blieb. Der Angeklagte schlief, weil die Zeugin x an Schlafapnoe litt und kein Doppelbett in der Wohnung vorhanden war, in der Regel getrennt von dieser in dem Bett im Gästezimmer. Die Zeugin x nächtigte in einem weiteren Zimmer auf einem Sofa, die Nebenklägerin hatte ihr eigenes Zimmer. Zum Teil kam es vor, dass alle drei auch mal eine Nacht oder ein Wochenende in der Wohnung des Angeklagten gemeinsam verbrachten.

19 bb. Gemeinsamer Alltag und Unternehmungen

20 Der Angeklagte verbrachte wesentliche Bestandteile des Alltags, wie bspw. Mahlzeiten, Einkäufe aber auch Fernsehabende zusammen mit x und der Nebenklägerin. Auch an Haushaltstätigkeiten (Kochen, Wohnungsputz) in der Wohnung von x war der Angeklagte beteiligt. x brachte der Angeklagte in der Regel mit dem Auto zu ihrem jeweiligen Arbeitsplatz (R., E., Wochenmarkt) und holte sie nach Feierabend - oft auch in Begleitung der Nebenklägerin - dort wieder ab. Die drei feierten Geburtstage und begingen jedenfalls einen Teil der allgemeinen Feiertage zusammen, zu denen es auch zum Austausch von Geschenken kam. Auch gab es zahlreiche Unternehmungen, zu denen insbesondere der Angeklagte einlud. So ging man zusammen Essen, machte gemeinsame Ausflüge in die Umgebung oder zusammen Urlaub, wie zuletzt im Sommer 2016 auf der Insel Rhodos. Dabei kam es auch dazu, dass der Angeklagte und die Nebenklägerin ohne die Zeugin x etwas unternahmen oder sich zu zweit in der Wohnung in der x aufhielten.

21 cc. Finanzielle Unterstützung

22 Bei den Unternehmungen aber auch bei den alltäglichen Besorgungen, wie bspw. Einkäufen unterstützte der Angeklagte x und die Nebenklägerin finanziell. So „gab er bei Einkäufen etwas dazu“ oder fuhr mit den beiden nach x zum „Klamotten shoppen“. Der Angeklagte beabsichtigte der Nebenklägerin ihren Führerschein zu finanzieren. Für die Wohnung von x kaufte er Möbel (Bett, Sofa), weil diese kein Geld dafür hatte. In einem notariell beurkundeten Testament vom Mai 2016 setzte der Angeklagte x und x als Erbinnen ein.

23 dd. Sexuelle Beziehung zwischen dem Angeklagten und x

24 Der Angeklagte und x führten ein sexuelles Verhältnis. In diesem Rahmen brachte der Angeklagte der Zeugin x das Massieren nach thailändischer Art bei. Zwischen den beiden kam es fortan regelmäßig zu gegenseitigen Ganzkörpermassagen, die auch die Intimbereiche umfassten.

25 ee. Unterstützung von x bei der Erziehung der Nebenklägerin

26 Auch engagierte sich der Angeklagte bei der Erziehung der Nebenklägerin. So kommentierte er die Erziehung von x im Hinblick auf Schularbeiten, den Umgang der Nebenklägerin mit dem Mobiltelefon oder das Ausgehen in die Diskothek. Er führte einen sog. Punkteplan ein, bei welchem die Nebenklägerin Punkte sammeln konnte, bspw. wenn sie Tätigkeiten im Haushalt ausführte oder bei dem Angeklagten Massagen vornahm. Darüber hinaus kaufte der Angeklagte der Nebenklägerin die Jugendzeitschrift „Bravo“, welche sie nach Ansicht des Angeklagten vor allem zu Zwecken der Sexualaufklärung („Dr. Sommer-Team“) lesen sollte.

27 2. Sexuelle Handlungen

28 a. Erste sexuelle Handlungen zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin ab 2014 (kein Gegenstand der Verurteilung)

29 Ab Juli 2014 - kurze Zeit nach ihrem 14. Geburtstag - bewegte der Angeklagte die Nebenklägerin zu ersten sexuellen Handlungen an ihm:

30 aa. Erstes Anfassen des Penis des Angeklagten

31 Im Juli 2014 erschien der Angeklagte in dem Zimmer der Nebenklägerin in der Wohnung der Zeugin x. Er zog seine Hose herunter, holte seinen Penis heraus und forderte sie auf: „Fass mal an, damit du nicht mehr so viele Hemmungen hast! Du musst doch wissen, wie sich das anfühlt!“. Nach anfänglichem Zögern und weiterem Bedrängen des Angeklagten - er sagte zu ihr: „Komm schon! Mach!“ - kam die Nebenklägerin seinem Anliegen, obwohl ihr dies unangenehm war, nach.

32 bb. Massagen und manuelle Befriedigung

33 Außerdem legte der Angeklagte der Nebenklägerin das Massieren nahe. Dies sei wichtig, um später „einen richtigen Mann abzubekommen“. Die Nebenklägerin fand dies sinnvoll und stimmte diesem Vorhaben - wie auch ihre Mutter, die Zeugin x, die der Angeklagte zuvor gefragt hatte - zu. Darauf hin massierten sich der Angeklagte und die Nebenklägerin alle zwei bis drei Wochen gegenseitig, wobei die Zeugin x anfangs noch in der Wohnung zugegen war. Die Massagen betrafen zunächst die Füße und Waden. Bis August 2015 wurde der Massagebereich Stück für Stück erweitert und die Massagen fanden zunehmend am Samstagvormittag in der Zeit statt, in der die Mutter der Nebenklägerin abwesend war und Zeitschriften verkaufte. Schließlich wurden auf Initiative des Angeklagten die Massagen auf seine Genitalbereiche ausgedehnt. Der Angeklagte forderte die Nebenklägerin indes dazu auf - „denn, das gehöre dazu“ -, seinen Penis bzw. seine Hoden zu massieren. In der Folgezeit kam es häufig, mindestens zehnmal, dazu, dass die Nebenklägerin auf diese Weise den Angeklagten nach seiner entsprechenden Aufforderung manuell befriedigte.

34 cc. Vorschlag des Angeklagten, eine sog. „Verbreiterung/Erweiterung“ durchzuführen

35 Des Weiteren schlug der Angeklagte der damals noch sexuell unerfahrenen und an Männern nicht interessierten Nebenklägerin - 2014, spätestens zeitnah nach ihrem 14. Geburtstag vor -, bei ihr eine sog. „Erweiterung und Verbreiterung“ ihres Jungfernhäutchens durchzuführen, bei welcher er u.a. durch das Eindringen seines Glieds in ihre Vagina ihr Jungfernhäutchen vordehnen wollte. Er erklärte ihr, dass dies nötig sei, um zu verhindern, dass beim ersten Geschlechtsverkehr das Jungfernhäutchen „zerreiße“ bzw. aufgerissen werde. Dies sollten alle Mädchen tun. Unterbleibe das, könne dies zu dauerhaften Schäden bei ihr führen, was wiederum nach sich ziehen könne, dass die Adern in ihrem Gehirn platzten und sie „kaputt werde“. Sie könne dann nicht mehr logisch denken und werde daher in Zukunft keinen Mann finden. In dem Zusammenhang übergab der Angeklagte der Nebenklägerin von ihm selbst handschriftlich verfasste Schriftstücke, in welchen unter anderem die Notwendigkeit der „Erweiterung/Verbreiterung“ verdeutlicht wird.

36 Bis August 2015 - mithin über ein Jahr - fragte der Angeklagte die Nebenklägerin „immer wieder und wieder“ danach, wann sie mit der „Erweiterung/Verbreiterung“ beginnen wolle. Diese hatte sie bis dahin abgelehnt, da sie sich noch zu jung dafür fühlte. Der Angeklagte sprach dieses Thema wiederkehrend an, redete vehement auf die Nebenklägerin ein und baute psychologischen Druck auf sie auf, indem er sie als „dumm“ bezeichnete, ihr die möglichen schwerwiegenden Folgen bei Nichtdurchführung der Prozedur (Sie könne ein „vollständig kaputter Typ“ werden.) vor Augen führte und mitunter drohte, ihre Mutter zu verlassen. Aufgrund ihrer Unerfahrenheit und der Vehemenz des Angeklagten schenkte sie seinen Ausführungen vollumfänglich Glauben.

37 b. Tatgeschehen: Mindestens 20-mal Geschlechtsverkehr in der Zeit von Ende August/Anfang September 2015 bis März 2016

38 Im August 2015 erklärte sich die Nebenklägerin - im Vertrauen auf die Richtigkeit der Ausführungen des Angeklagten und aus Angst vor Verletzungen beim ersten Geschlechtsverkehr - mit der Durchführung der „Verbreiterung/Erweiterung“ einverstanden. Auf sein Betreiben hin bestätigte sie ihm auf einem handschriftlichen Zettel, dass sie sich dazu aus freien Stücken entschieden habe. Als x an einem Samstagvormittag Ende August/Anfang September 2015 Zeitungen verkaufte und sich daher nicht in ihrer Wohnung befand, forderte der Angeklagte die Nebenklägerin auf sich auszuziehen und sich auf das im Gästezimmer befindliche Holzbett zu legen. Der Angeklagte erklärte der Nebenklägerin noch einmal das Prozedere der „Verbreiterung/Erweiterung“. Auch der Angeklagte zog sich aus und begann die Nebenklägerin wie schon in der Vergangenheit zu massieren. Sodann sagte er, dass nun das „andere“ beginne und drang dann vor dem Bett stehend mit seinem ungeschützten und erigierten Penis ein Stück in die Vagina der Nebenklägerin ein, während diese sich quer im Bett auf dem Rücken mit angewinkelten Beinen befand. Der Angeklagte hatte dabei die Vorstellung noch nicht bis zum Jungfernhäutchen der Nebenklägerin vorzudringen. Die Nebenklägerin verspürte bei dem Eindringen ein leichtes Drücken, jedoch keine Schmerzen.

39 In der Zeit von Ende August/Anfang September 2015 bis Ende März 2016 kam es zwischen den beiden an im Einzelnen nicht konkret feststellbaren Tagen jeweils im Holzbett des Gästezimmers insgesamt mindestens 20-mal - diese Anzahl von „Behandlungen“ hatte der Angeklagte ihr vor dem ersten Mal als notwendig dargestellt - zum vaginalen Geschlechtsverkehr. Diese liefen alle in ähnlicher Weise wie das erste Mal Ende August/Anfang September 2015 ab. So begann der Angeklagte regelmäßig mit einer vorbereitenden Massage. Dabei manipulierte er unter anderem auch mit seinen Fingern an der Vagina der Nebenklägerin. Sodann drang der Angeklagte unter Verwendung einer Gleitcreme für eine gewisse Zeit zunächst ungeschützt in die Vagina der Nebenklägerin ein. Dann musste die Nebenklägerin auf Weisung des Angeklagten hin ein Kondom über seinen Penis ziehen. Der Angeklagte drang daraufhin erneut in die Vagina der Nebenklägerin ein. Dabei hatte er die Vorstellung bei der Nebenklägerin bei jedem der mindestens 20 Fälle ein Stück weiter in die Vagina einzudringen, um so ihr Jungfernhäutchen zu dehnen. Ab Dezember 2015 begann der Angeklagte so weit in die Vagina einzudringen, bis er nach seiner Vorstellung das Jungfernhäutchen der Nebenklägerin „durchstieß“. Unmittelbar vor dem ersten dieser Male sagte er zu ihr, dass er „heute mal das Jungfernhäutchen machen werde“. Der Geschlechtsverkehr erfolgte dabei meistens entweder in der Stellung, wie das beim ersten Mal der Fall war oder die Nebenklägerin lag in Längsrichtung rücklings auf dem Bett und der Angeklagte lag auf ihr oder der Angeklagte lag auf dem Bett und die Nebenklägerin saß auf ihm. Kurz vor der Ejakulation zog der Angeklagte seinen Penis jeweils aus der Scheide heraus und masturbierte, bis er zum Samenerguss kam. Teilweise brachte der Angeklagte seine Erregtheit zum Ausdruck, indem er bei dem Akt zur Nebenklägerin „Du bist wahnsinnig!“, „Du machst mich geil!“ oder „Ich liebe dich!“ sagte. Teilweise erwiderte sie dies - um seine Erwartung zu erfüllen und ihre Ruhe zu haben -, indem sie sagte: „Ich hab dich lieb!“, obwohl sie dies nicht so meinte. Unmittelbar nach Ende des Geschlechtsverkehrs begab sich die Nebenklägerin, da sie wegen des Aktes Ekel empfand, zumeist unter die Dusche. Es kam dazu, dass der Angeklagte und die Nebenklägerin die Zeugin x nach dem Akt gemeinsam von ihrer Arbeitsstelle abholten, wobei letztere des Öfteren ihre Tochter rügte, dass diese sich mit nassen Haaren nach draußen begab.

40 Das Prozedere, welches einschließlich vorbereitender Massagen jedes Mal ca. 30 bis 60 Minuten dauerte, wurde in der Regel mindestens einmal pro Woche in den Zeiten, in denen x arbeiten war, vollzogen. An Tagen, an denen die Nebenklägerin ihre Menstruation hatte, sah der Angeklagte davon ab. Ab Ende März 2016 lehnte die Nebenklägerin die Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit dem Angeklagten ab, weil die anfangs vom Angeklagten angegebene Anzahl der für die „Verbreiterung/Erweiterung“ notwendigen „Behandlungen“ - die Nebenklägerin hatte mitgezählt - von mindestens 20 Mal erreicht war.

41 c. Wissen und Wollen des Angeklagten

42 Die mindestens 20-malige Ausübung des Geschlechtsverkehrs führte der Angeklagte durch, obwohl er wusste, dass die Nebenklägerin erst 15 Jahre alt und die Tochter seiner Lebenspartnerin, der Zeugin x, war. Er berichtete der Nebenklägerin von der sog. „Verbreiterung/ Erweiterung“, um diese dazu zu bewegen, den Geschlechtsverkehr mit ihm zu vollziehen. Dabei erkannte er, dass die Nebenklägerin seinen Angaben Glauben schenkte. Die Geschlechtsakte mit der Nebenklägerin übte der Angeklagte in der Kenntnis der Strafbarkeit dieser Handlungen aus.

43 3. Nachtatgeschehen

44 a. Geschehen ab Ende März 2016

45 Nach Ende März 2016 forderte der Angeklagte die Nebenklägerin weiter zum Geschlechtsverkehr auf und setze sie auch weiter unter Druck. Dabei drohte er auch an, ihre Mutter - diese war wegen einer Operation zeitweise nicht in der Lage mit dem Angeklagten Geschlechtsverkehr auszuüben - zu verlassen. Die Nebenklägerin setzte - um ihre Ruhe zu haben - die Massagen des Angeklagten fort und befriedigte ihn in dieser Zeit mindestens einmal mit der Hand. Aus Angst, das Glück ihrer Mutter zu zerstören, erzählte sie dieser von den gesamten sexuellen Kontakten mit dem Angeklagten vorerst nichts.

46 Im Juli 2016 begann die Nebenklägerin eine Beziehung mit x, einem Freund aus der Schule. Dies - insbesondere, dass die Nebenklägerin bei ihrem Freund übernachten wollte - missfiel dem Angeklagten, da er der Ansicht war, dieser wolle die Nebenklägerin nur „ins Bett bekommen“. Ende der Sommerferien 2016, im August, fragte die Nebenklägerin ihre Mutter, ob sie mit ihrem Freund und seiner Familie für einige Tage nach x verreisen dürfe. Dies erlaubte die Zeugin x ihrer Tochter. Als der Angeklagte davon erfuhr, wurde dieser sehr wütend und warf der Mutter der Nebenklägerin Verantwortungslosigkeit vor, was am 29.08.2016 zu einem heftigen Streit zwischen dem Angeklagten und der Zeugin x führte. Ergebnis dieser Auseinandersetzung war, dass der Angeklagte die Wohnung von x verließ und sich das Paar einstweilen trennte. Als die Nebenklägerin von ihrer Reise zurückkehrte, teilte ihr ihre Mutter mit, dass es zum Streit mit dem Angeklagten gekommen sei und sie die Beziehung mit ihm beendet habe. Da die Nebenklägerin nun nicht mehr die Sorge hatte, das Glück ihrer Mutter mit dem Angeklagten zu zerstören, offenbarte sie sich und berichtete dieser von den intimen Massagen sowie der „Erweiterung/Verbreiterung“, worauf diese äußerst bestürzt reagierte und die Strafanzeige gegen den Angeklagten im September 2016 erstattete.

47 b. Folgen der Taten

48 Die Nebenklägerin fühlt sich nach wie vor von den Geschehnissen mit dem Angeklagten psychisch belastet. Dies äußert sich in der Weise, dass die Nebenklägerin häufig - teilweise von jetzt auf gleich - über das Geschehen nachdenken muss. Noch heute kommt ihr die Angelegenheit etwa ein- bis zweimal im Monat in den Kopf. Sie schämt sich vor allem, weil sie den Ausführungen des Angeklagten Glauben schenkte. Im Vorfeld zur Hauptverhandlung war die Nebenklägerin sehr aufgeregt und konnte nur sehr schlecht schlafen. Um ihre Erlebnisse aufarbeiten zu können, beabsichtigt sie eine psychotherapeutische Behandlung durchzuführen.

49 4. Freispruch und Einstellung

50 a. Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 06.07.2017 unter den dort dargestellten Taten zu 5. bis 29. (Die Zählung in der Anklageschrift „5. bis 30.“ ist insoweit fehlerhaft.) vorgeworfen wird, im Zeitraum von Ende August 2015 bis März 2016 mit der Nebenklägerin in insgesamt 25 Fällen vaginal den Geschlechtsverkehr überwiegend in der Wohnung in der x in der Zeit, als x arbeitsbedingt abwesend war (Montag- oder Freitagabend bzw. Sonnabendvormittag), durchgeführt zu haben, hat die Kammer - siehe II.2.b. - die Begehung von 20 Taten festgestellt. Soweit ihm in der Anklageschrift darüber hinaus die Begehung weiterer fünf Fälle des vaginalen Geschlechtsverkehrs im selben Tatzeitraum vorgeworfen wird, hat die Kammer den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

51 b. Die mit Anklageschrift vom 06.07.2017 angeklagten Taten zu 1. bis 4. sowie 30. bis 32 (dort infolge des o. g. Zählfehlers als Taten zu 31. bis 33. bezeichnet) hat das Gericht aus prozessökonomischen Gründen nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

III.

52 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung sowie der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 22.07.2019.

53 2. Die Feststellungen zu II.1.a. („Ausgangslage von x und x“) beruhen auf den Angaben der Zeugin x. Diese hat das Festgestellte für die Kammer glaubhaft und überzeugend ausgesagt. Die Angaben zur Wohnsituation, zu ihrer beruflichen Tätigkeit sowie den Arbeitszeiten standen dabei auch in Übereinstimmung mit den Bekundungen der Nebenklägerin sowie den Angaben des Angeklagten.

54 3. Die Feststellungen unter II.1.b. („Kennenlernen des Angeklagten“) stützt die Kammer auf die Angaben des Angeklagten und die der Zeugin x. Insoweit haben beide sich übereinstimmend geäußert. Auch die Nebenklägerin bestätigte die entsprechenden Feststellungen in ihrer Aussage.

55 4. Die unter II.1.c. von der Kammer getroffenen Feststellungen zur „Entwicklung einer Lebensgemeinschaft“ beruhen im Wesentlichen auf den Aussagen der Zeugin x, der Nebenklägerin und des Zeugen x sowie zum Teil auf der Einlassung des Angeklagten.

56 Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung bestritten, eine lebensgemeinschaftliche Beziehung mit der Zeugin x geführt zu haben. Mit ihr habe nur eine Freundschaft bestanden. Immer wieder habe er ihr klar gemacht, dass er „kein Typ zum Heiraten“ sei und nur eine Freundschaft mit ihr haben wolle.

57 Diese vom Angeklagten vorgenommene Einordnung des Verhältnisses mit der Zeugin x als bloße Freundschaft trifft jedoch nicht zu. Vielmehr ist die Kammer der Überzeugung, dass sich zwischen dem Angeklagten und der Zeugin x spätestens bis 2014 eine lebensgemeinschaftliche Beziehung entwickelt hatte. Dabei ist die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung für sich genommen schon nicht überzeugend (dazu a.). Sie steht auch im Widerspruch zu früheren Angaben des Angeklagten (dazu b.) und der Aussage der Zeugin x, nach der sich nach der Kennenlernphase ab August 2011 mit dem Angeklagten eine „feste Beziehung“ entwickelt habe, welche durch die Trennung im Jahr 2016 geendet habe (dazu c.). Die Angaben der Zeugin x werden indes durch Inhalte von Grußkarten und anderen Dokumenten (dazu d.) sowie die Aussage der Nebenklägerin (dazu e.) gestützt. Des Weiteren liegen objektive Umstände vor, welche die Kammer insbesondere auf Grundlage der Einlassung des Angeklagten festgestellt hat und welche nach einer umfassenden Gesamtwürdigung zum Schluss führen, dass zwischen dem Angeklagten und der Zeugin x, der Mutter der Nebenklägerin, eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestand (dazu f.). Im Einzelnen:

58 a. Die Einlassung des Angeklagten hat schon für sich genommen keine hinreichende Überzeugungskraft. Zur Begründung, dass er mit der Zeugin x nur befreundet gewesen sei, hat er ausgeführt, dass er ihr immer gesagt habe, er sei „kein Typ zum Heiraten“. Dies ist aber nicht stichhaltig, da eine lebenspartnerschaftliche Beziehung gerade keine Heirat voraussetzt. Dabei ist dem Angeklagten das Wesen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht unbekannt, denn eine solche sei nach seinen eigenen Angaben seine längste und für ihn wichtigste Beziehung mit einer Norwegerin gewesen.

59 b. Die Einlassung des Angeklagten zum Beziehungsstatus steht indes im Widerspruch zu früheren Äußerungen von ihm, in denen er sich durchaus zu einer Beziehung mit der Zeugin x bekannte:

60 aa. So hat dieser in seiner polizeilichen Vernehmung am 21.03.2017 ausgesagt, dass er die Zeugin x vor fünf Jahren kennengelernt habe und mit dieser eine Beziehung eingegangen sei. Sie seien ein Paar gewesen.

61 Dass der Angeklagte dies in der polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren so geschildert hat, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der glaubhaften Aussage des polizeilichen Vernehmungsbeamten x. Dieser hat in seinem frei gehaltenen Bericht die Aussage des Angeklagten wiedergegeben, nach welcher mit Zeugin x zunächst eine Freundschaft und dann eine intime Beziehung entstanden sei. Weiter habe der Angeklagte ausgeführt, dass jeder der beiden eine eigene Wohnung gehabt habe, aber man dennoch ein Paar gewesen sei. Die Äußerung dieser Angaben gegenüber dem Zeugen x bestätigte der Angeklagte auch nach einem entsprechenden Vorhalt der Kammervorsitzenden.

62 bb. Darüber hinaus steht die Einlassung des Angeklagten in Widerspruch zu dem Inhalt seines Schreibens vom 06.09.2016 mit der Überschrift „Die volle Wahrheit“. Es handelt sich um ein Schreiben, welches der Angeklagte nach seiner Vernehmung den Polizeibeamten übergeben hat und in dem es - sehr deutlich - auszugsweise heißt:

63 „ Ich x, genannt x habe Frau x und ihre Tochter x am 29.08.2011 kennen gelernt. Seitdem sind wir zusammen. [...]“

64 Soweit der Angeklagte in Abrede stellt, dieses Schreiben verfasst zu haben, ist dies nicht glaubhaft. Der Zeuge x hat dazu nämlich glaubhaft nach einer Inaugenscheinnahme des Schreibens - deutlich sicher in seiner Aussage - bekundet, dass der Angeklagte dieses nach seiner Vernehmung den Polizeibeamten überreicht habe. Auch mit der Niederschrift über die Sicherstellung dieses Schriftstücks vom 21.03.2017, welche vom Angeklagten unterzeichnet wurde, ist die Übergabe durch ihn an Beamte der Polizei dokumentiert. Da der Angeklagte das Schreiben, welches mit seinem Namen begonnen und von ihm unterzeichnet wurde, an die Polizei übergeben hat, hat die Kammer keinerlei Anlass zu zweifeln, dass dieses auch von dem Angeklagten verfasst wurde. Zumal der Zeuge x auch bekundet hat, dass der Angeklagte mit dem Schreiben eine Art „Generalamnestie“ bewirken habe wollen und ihm die Übergabe des Schreibens daher sehr wichtig gewesen sei. Mit diesem Zweck steht der weitere Inhalt dieses Schreibens - er äußert sich zu den Tatvorwürfen und weist diese zurück, im Einklang.

65 c. Die Zeugin x hat glaubhaft bekundet mit dem Angeklagten in der Zeit von 2012 bis 2016 „zusammen“ gewesen zu sein. Sie führte aus, dass sie im Jahr 2012 nach einer Kennenlernphase, die im August 2011 begonnen habe, mit dem Angeklagten „zusammengekommen“ sei. Dabei sei es richtig, dass eine Heirat nicht beabsichtigt gewesen sei. Für die Kammer gut nachvollziehbar schilderte sie, dass sie nach dem Pech, welches sie in der Vergangenheit mit anderen Partnerschaften gehabt habe, nunmehr gehofft habe, der Angeklagte sei jetzt der Richtige. Sie habe ihn damals für einen guten Partner gehalten, da er auch ihre Tochter „angenommen“ habe. Auch beschrieb sie das Verhältnis aller drei unvermittelt als „wie eine Familie“. Weiter spricht die Zeugin x davon, dass sie sich 2016 wegen der hier in Rede stehenden Vorfälle von dem Angeklagten „getrennt“ bzw. „Schluss gemacht“ habe. Der Gebrauch dieser Worte spricht für eine tiefer gehende Beziehung als eine Freundschaft.

66 Die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin x wird durch den Umstand gestützt, dass sie trotz eines schlechten Gewissens gegenüber ihrer Tochter zu dem Umfang sowie der Art und Weise der Beziehung ausführliche Angaben machte, ohne dass die Kammer den Eindruck hatte, dass sie das Verhältnis mit dem Angeklagten herunterspielte. Insoweit hat sie angegeben, gegenüber ihrer Tochter wegen der nun bekannt gewordenen Taten Schuldgefühle zu haben.

67 d. Dass der Angeklagte und die Zeugin x eine Liebesbeziehung, welche durch besondere Zuneigung und innere Bindungen gekennzeichnet war, geführt haben, wird durch bestimmte Urkunden dokumentiert, welche die Zeugin x und der Angeklagte in der Hauptverhandlung dem Gericht jeweils überreichten. Durch die Schriftstücke wird nicht nur die Liebesbeziehung, sondern auch die Dauer jener belegt, für die beide Partner übereinstimmend das Jahr 2011 als Beginn zugrundelegten und welche jedenfalls bis zum 29.08.2016 währte.

68 Das Bestehen der Liebensbeziehung sowie die Dauer jener belegen die Inhalte der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung überreichten und von der Zeugin x verfassten Grußkarten, in denen die Zeugin x gegenüber dem Angeklagten ihre Liebe und ihre Zuneigung zu ihm bekennt und in denen sie auch die Dauer der Beziehung zu den jeweiligen Zeitpunkten hervorhebt. Nach der Einlassung des Angeklagten hat die Zeugin x ihm diese Karten, die er offenbar immer noch aufbewahrt hat, überreicht. Dabei handelt es sich um eine Karte im DIN A4-Format, auf der sich auf der Front zwei Händchen haltende, auf einer Schaukel sitzende, menschenähnlich gezeichnete Schafe und die Aufschrift „MIT DIR IST ALLES SCHÖN!“ befinden. In der mit Herzen dekorierten Innenseite der Karte schreibt die Zeugin x: „Lieber x, Eine Karte sagt mehr als 10000 Worte... Alles Liebe zum 3. Valentinstag! Hab dich ganz doll Lieb! Deine x, 14.02.2014“. Eine weitere Karte im DIN-A5-Format zeigt das Foto eines sonnigen Strandabschnitts mit türkisblauem Wasser und sommerlichem Himmel. In den Sand ist ein Herz gemalt, in das wiederum handschriftlich die Namen „x“ und darunter das Wort „4-ever!“ geschrieben wurden. In die Innenseite, welche die Zeugin x ebenfalls mit rosa Herzen und Kussmündern verzierte, hat diese geschrieben: „Für mich: 4. Jahre sind... 1460 Tage... 35040 Stunden die wir zusammen verbracht haben, eine lange Zeit!! Lieber x, Ich wünsche mir das es so bleibt! x 4-ever! Ich hab dich ganz doll lieb!! Deine x!!“ Mit einer weiteren nicht datierten, in rosa gehaltenen Postkarte drückt die Zeugin x ebenfalls ihre Liebe zum Angeklagten aus und dankt ihm, weil er sie so möge, wie sie sei.

69 Dass die Zuneigung nicht nur einseitig von der Zeugin x ausging, folgt daraus, dass auch der Angeklagte ihr zum „5-jährigen Zusammensein“ einen mit Geld gefüllten Briefumschlag schenkte. Diesen Briefumschlag mit der Aufschrift „Für x zum 5 jährigen Zusammensein“ hat die Zeugin x in der Hauptverhandlung vorgelegt. Dazu bekundete sie glaubhaft, dass sie diesen Umschlag am 28.08.2016, dem 5. Jahrestag, vom Angeklagten erhalten habe, was der Angeklagte in der mündlichen Verhandlung spontan bestätigte. Die Aufschrift belegt deutlich, dass die Beziehung über eine Freundschaft hinausging ist, wobei die Formulierung „Zusammensein“ üblicherweise für längerfristige Partnerschaften zwischen zwei Personen und nicht etwa im Kontext bloßer Freundschaften genutzt wird.

70 Des Weiteren wird die Annahme einer engeren Bindung dadurch gestützt, dass der Angeklagte - nach seiner eigenen Einlassung - einen kleinen, aufklappbaren Papprahmen für zwei Passbilder, in denen sich ein Bild der Nebenklägerin und eines der Zeugin x befindet, von der Zeugin x erhalten hat. In der Mitte des Rahmens ist - augenscheinlich mit einem Filzstift - das Datum 26.07.2015 handschriftlich vermerkt.

71 e. Darüber hinaus hat die Nebenklägerin in ihrer Aussage ausgeführt, dass aus ihrer Sicht eine lebensgemeinschaftliche Beziehung zwischen dem Angeklagten und ihrer Mutter bestand. So hat sie geschildert, dass ihre Mutter ihr den Angeklagten schon beim Kennenlernen im Jahr 2011 als „festen“ Freund im Sinne eines Lebenspartners vorgestellt habe. Auch zeigte die Nebenklägerin in ihrer Aussage keine Zweifel daran, dass der Angeklagte und ihre Mutter ein Paar waren. Dies wird beispielsweise dadurch getragen, dass die Nebenklägerin - insoweit einen innergedanklichen Geschehensablauf - geschildert hat, dass sie sich an die Partnerschaft ihrer Mutter erst gewöhnen habe müssen, was angesichts des Aufwachsens ohne Vater der Kammer nicht überraschend erscheint. Des Weiteren sagte die Nebenklägerin aus, dass die Zeugin x neben dem Angeklagten keine weiteren Personen gehabt habe, mit welchen ein vergleichbares Verhältnis bestanden habe. Dabei ist zwar nicht zu verkennen, dass die Nebenklägerin kein allumfassendes Bild von den Kontakten ihrer Mutter haben muss. Allerdings wird aus dieser Aussage deutlich, dass jedenfalls aus Sicht der Nebenklägerin mit dem Angeklagten ein besonderes Verhältnis bestand. Gestützt wird dies dadurch, dass die Nebenklägerin wiederholt schilderte, dass ein maßgebender Grund sei, dass sie nicht schon früher über die Geschehnisse mit dem Angeklagten geredet habe, da sie das Glück ihrer Mutter nicht habe zerstören wollen.

72 f. Neben den bisher beschriebenen gegenseitigen Bekenntnissen des Angeklagten und der Zeugin x gibt es weitere Umstände, die auf das Bestehen eine eheähnlichen Gemeinschaft schließen lassen. So haben der Angeklagte und die Zeugin x in der Zeit von 2011 bis 2016 ein intimes Verhältnis unterhalten (dazu aa.). Des Weiteren hatte der Angeklagte - trotz Bestehens einer eigenen Wohnung - einen räumlichen Lebensmittelpunkt in der Wohnung der Zeugin x (dazu bb.). Unter Einbeziehung der Nebenklägerin verbrachten die beiden einen wesentlichen Teil ihres Alltags gemeinsam; es wurden gemeinsame Ausflüge, Unternehmungen und Urlaube durchgeführt (dazu cc.). Zudem setzte sich der Angeklagte für die Zeugin x ein, indem er sie und ihre Tochter ganz erheblich finanziell unterstützte (dazu dd.) und sie zu seinen Erbinnen (dazu ee.) einsetzte. Letztlich fühlte sich der Angeklagte für die Nebenklägerin als Tochter seiner Partnerin verantwortlich, indem er die Zeugin x in Erziehungsfragen unterstützte (dazu ff.).

73 aa. Ein wesentliches Indiz für die Annahme einer Lebensgemeinschaft ist der Umstand, dass die Zeugin x und der Angeklagte ein intimes Verhältnis miteinander geführt haben (vgl. Feststellungen zu I.1.c.dd.). Dieses bestand schon bald nach dem Kennenlernen im Jahr 2011 bis zur Trennung 2016. Dass ein solches Verhältnis bestand, hat der Angeklagte in seiner Einlassung - übereinstimmend zur Aussage der Zeugin x - eingeräumt.

74 bb. Des Weiteren hatte der Angeklagte spätestens ab 2014 einen räumlichen Lebensmittelpunkt in der Wohnung der Zeugin x. Auf die Feststellungen zu I.c.aa. wird Bezug genommen. Die entsprechende Überzeugung der Kammer beruht auf den Aussagen der Zeugin x sowie der Nebenklägerin und zum Teil auf der Einlassung des Angeklagten. Im Einzelnen:

75 (1) Der Angeklagte hat eingeräumt, dass es vorkam, dass die Zeugin x und ihre Tochter bspw. für ein Wochenende bei ihm übernachteten. Der Angeklagte hat auch eingeräumt sich regelmäßig in der Wohnung der Zeuginnen x aufgehalten zu haben. Er hat ausgeführt, dass er dort in aller Regel etwa ab 15 Uhr, manchmal auch schon - „als Überraschung“ - ab 13 Uhr gewesen sei und sich dort dann ca. ein bis zwei Stunden aufgehalten habe. Bestritten hat er hingegen über diese Zeit hinaus und regelmäßig in der Wohnung der Zeugin x übernachtet zu haben. Er hat sich eingelassen, dass dies nur einige Male für ein bis zwei Tage in gewissen Abständen bzw. wegen besonderer Anlässe der Fall gewesen sei. Im Übrigen habe er immer in seiner Wohnung geschlafen.

76 (2) Aus den Aussagen der Zeugin x und der Nebenklägerin ergibt sich zur Überzeugung der Kammer allerdings gegenteiliges. So haben die Zeuginnen übereinstimmend angegeben, dass der Angeklagte regelmäßig bei ihnen übernachtet habe und überwiegend nur am Vormittag in seiner Wohnung gewesen sei.

77 (i) Die Aussage der Zeugin x war glaubhaft. Diese wusste in dem Zusammenhang nämlich originelle Details und nicht ganz gewöhnliche Einzelheiten zu berichten. Sie schilderte, dass sie und der Angeklagte getrennt voneinander in unterschiedlichen Zimmern geschlafen haben. Dies hat sie plausibel damit begründet, dass sie an Schlafapnoe, welche mit Schnarchen verbunden sei, leide und ihr Bett nicht groß genug gewesen sei. In dem Zusammenhang hat sie weiter angegeben, dass sie und der Angeklagte auch versucht hätten, in ihrem Bett gemeinsam zu schlafen. Dies sei aber zu klein gewesen, was dazu geführt habe, dass sie immer aus dem Bett gefallen sei. Ihre Ausführungen zur Abwesenheit des Angeklagten am Vormittag hat die Zeugin x glaubhaft damit verknüpft, dass sie erklärte, dass dies zumeist die Zeiten gewesen seien, zu denen ihre Tochter in der Schule gewesen sei. Des Weiteren hat die Zeugin x, was die Kammer ebenfalls als Beleg der Glaubhaftigkeit sieht, Differenzierungen vorgenommen und berichtet, dass sich der Angeklagte am Anfang der Beziehung nur tagsüber bei den Zeuginnen x aufgehalten und sich dies erst im Laufe der Zeit verändert habe.

78 (ii) Des Weiteren beruht die Überzeugung der Kammer darauf, dass die Nebenklägerin sich übereinstimmend wie die Zeugin x zum Thema Aufenthalt und Übernachtungen des Angeklagten geäußert hat. Auch sie hat differenziert geäußert, dass Übernachtungen des Angeklagten in der Wohnung ihrer Mutter am Anfang der Beziehung eher nicht der Fall gewesen seien. Es habe über die Zeit entwickelt. Der Angeklagte habe jedenfalls ab 2014 fast täglich bei ihnen übernachtet. Ebenfalls gab sie an, dass die Zeugin x und der Angeklagte nicht gemeinsam in einem Zimmer schliefen. Auch in Übereinstimmung zur Zeugin x bekundete sie, dass er morgens in seine eigene Wohnung gegangen und dann 13/14 Uhr wiedergekommen sei. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage wird weiter dadurch gestützt, dass die Nebenklägerin über die Inhalte der Zeugenaussage ihrer Mutter hinaus weitere besondere Einzelheiten sowie eigene innerpsychische Geschehensabläufen dargestellt hat. So hat sie berichtet, dass der Angeklagte immer um 06:00 Uhr früh aufgestanden sei und dabei so laut geredet habe - meist habe er sich dann bspw. über Inhalte aus den Nachrichten aufgeregt -, dass alle wach geworden seien. Dabei zeigte sich die Nebenklägerin bei ihrer Aussage immer noch sichtlich entnervt von dem geschilderten Verhalten des Angeklagten. Dass die Klägerin von Situationen des morgendlichen Aufstehens berichtet, die offensichtlich wiederholt vorkamen, spricht ebenfalls für die Richtigkeit ihrer Aussage. Die Schilderungen dieses Verhaltens waren für die Kammer nach ihrem persönlichen Eindruck von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung, in welcher er sich ebenfalls lautstark und Raum nehmend geäußert hat, sehr gut nachvollziehbar.

79 cc. Neben dem Umstand, dass der Angeklagte zumindest auch bei der Zeugin x wohnte, ist festzustellen, dass er und die Zeugin x unter Einbeziehung der Nebenklägerin in den Jahren ihrer Beziehung gemeinsam den Alltag verbrachten sowie Urlaube und andere Unternehmungen miteinander durchführten. Entsprechende Feststellungen hat die Kammer unter II.1.c.bb. („Gemeinsamer Alltag und Unternehmungen“) getroffen. Diese beruhen auf den entsprechenden Einlassungen des Angeklagten, welche dieser schon in seinem am 06.09.2016 verfassten Schreiben (“Die volle Wahrheit!“) getätigt hat. Übereinstimmend haben sich die Nebenklägerin und die Zeugin x geäußert.

80 dd. Ein gewichtiges Indiz, dass zwischen dem Angeklagten und der Zeugin x ein Verhältnis des gegenseitigen Füreinander-Einstehens bestand, ergibt sich weiter daraus, dass der Angeklagte die auf Sozialleistungen angewiesene Zeugin x und ihre Tochter finanziell in nicht unerheblichem Maße unterstützte (vgl. auch Feststellungen zu II.1.c.cc, „Finanzielle Unterstützung“). Der Angeklagte hat in dem Zusammenhang in seiner Einlassung deutlich betont, dass er derjenige war, der Unternehmungen, Ausflüge und Urlaube finanziert habe und den Zeuginnen x dies ohne ihn nicht möglich gewesen wäre. Dabei hat der Angeklagte die Zeugin x auch in alltäglichen Belangen finanziell unterstützt, indem er sich an den Einkäufen beteiligte und bspw. neue notwendige Möbel im Wert von ca. 2.000,00 EUR für die Wohnung der Zeugin x erwarb. Dies hob der Angeklagte besonders hervor, in dem er die entsprechenden Rechnungen der Kammer aus eigener Initiative vorlegte. Auch äußerte er sich dahingehend, dass er die Absicht gehabt habe, der Nebenklägerin den Führerschein zu bezahlen. Der Inhalt der Einlassungen zu den Unterstützungen steht in Übereinstimmung mit den Ausführungen in seinem Schreiben vom 06.09.2016 („Die volle Wahrheit!“), indem es heißt: „Ich habe denen neue Möbel, Fernseher und andere Dinge gekauft. Wir machten verschiedene Fahrten und Auslands-Reisen, die ich ˏFinanziertˊ habe.“ In seiner polizeilichen Vernehmung, was der Zeuge x bekundete, gab er ebenfalls an, dass die Unterstützung für ihn selbstverständlich gewesen sei. Sie - die Zeugin x und der Angeklagte - seien ja zusammen gewesen und er habe einfach mehr Geld als sie gehabt. Die Zeugin x und die Nebenklägerin haben die Angaben des Angeklagten glaubhaft bestätigt.

81 ee. Dass das Verhältnis zur Zeugin x auch für den Angeklagten eine besondere Qualität mit einem Charakter der Ausschließlichkeit hatte, wird für die Kammer sehr deutlich dadurch indiziert, dass er die Zeugin x und ihre Tochter in einem notariellen Testament aus dem Jahr 2016 zu seinen Erbinnen eingesetzt hatte. Entsprechend hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung unter Vorlage der maßgeblichen Notarurkunde eingelassen. Mittlerweile hat er diese Erbeinsetzung widerrufen, was nahelegt, dass diese für den Angeklagten von dem Bestand der Beziehung zur Zeugin x abhing.

82 ff. Der Angeklagte engagierte sich im Rahmen der Erziehung der Tochter der Zeugin x und zeigte so, sich auch für die Nebenklägerin verantwortlich zu fühlen (vgl. Feststellungen zu II.c.ee). Dies beruht auf folgendem:

83 (1) Der Angeklagte hat in seiner eigenen Einlassung angegeben, einen sog. Punkteplan installiert zu haben, bei welchem die Nebenklägerin bei Erfüllung bestimmter Aufgaben, wie bspw. Haus- und Schularbeiten, Punkte erlangen konnte. Das Führen dieses Punkteplans bestätigten sowohl die Zeugin x als auch die Nebenklägerin.

84 (2) Darüber hinaus gab die Zeugin x an, dass der Angeklagte die Erziehung ihrer Tochter bspw. im Hinblick auf Schularbeiten, den Umgang mit dem Handy und das Ausgehen in die Diskothek kommentierte. Die Aussage hielt die Kammer für glaubhaft, da die Zeugin detailreich einige allgemeine Situationen wiedergab, in denen sie eigene Empfindungen und Emotionen sowie treffende eigene Assoziationen wiedergab. So schilderte sie, dass es bei den Hausaufgaben regelmäßig „Stress gegeben habe“, da der Angeklagte sie - die Zeugin - nach seinem Geschmack für zu nachlässig und phlegmatisch gehalten habe, was dieses Thema angegangen sei. Weiter schilderte die Zeugin x, dass dem Angeklagten missfallen habe, dass die Nebenklägerin viel Zeit mit ihrem Mobiltelefon beschäftigt war. Folglich habe er sie und die Nebenklägerin angesprochen und darauf hingewirkt, dies einzuschränken. Als die Nebenklägerin begann, in die Diskothek zu gehen, habe die Zeugin x mit dem Angeklagten Diskussionen gehabt, ob diese überhaupt weggehen dürfe. Im Ergebnis habe die Nebenklägerin dies schließlich nur mit Freunden gedurft und mit der Maßgabe des Angeklagten, dass er sie in die Diskothek bringe und wieder abhole. Die Zeugin beschrieb sehr illustrativ und glaubhaft, dass dieser „aufgepasst habe, wie ein Luchs“, da er Angst gehabt habe, dass die Nebenklägerin sich betrinken könnte oder von „Typen angemacht“ werde.

85 (3) Ein weiterer Beleg für das Engagement des Angeklagten im Hinblick auf die Nebenklägerin ergibt sich daraus, dass er für diese die Jugendzeitschrift „Bravo“ kaufte. Dies hat der Angeklagte in seiner Einlassung selbst angegeben. Die Zeugin x hat dazu glaubhaft ergänzend ausgesagt, dass er der Nebenklägerin die „Bravo“ gekauft habe, da diese darin auf seine Veranlassung das Kapitel „Dr. Sommer-Team“ habe lesen sollen. In dem Zusammenhang führte die Zeugin x aus - was die Glaubhaftigkeit aus Sicht der Kammer stützt -, dass sie nichts gesagt und sich auch nichts dabei gedacht habe, da sie selbst mit dieser Zeitschrift aufgewachsen sei.

86 (4) Die Aussage der Nebenklägerin steht den vorgenannten Feststellungen nicht entgegen. Auf die Frage der Kammer, ob der Angeklagte ihr etwas zu sagen gehabt habe, führte diese aus, dass sie ihre „eigenen Sachen“ zumeist mit ihrer Mutter besprochen und sich der Angeklagte zumeist herausgehalten habe; allerdings habe es „schon auch mal Kommentare von ihm gegeben“. Zu welchen konkreten Belangen der Angeklagte sich geäußert habe, konnte die Nebenklägerin nicht mehr angeben. Die Aussage der Nebenklägerin widerlegt die glaubhafte Aussage der Zeugin x nicht. In dem Zusammenhang hat die Zeugin immerhin bestätigt, dass es gewisse „Kommentare“ von Seiten des Angeklagten gegeben habe. Des Weiteren ergibt sich aus der Aussage der Zeugin x, dass sie persönlich oft mit ihm Auseinandersetzung zu Erziehungsfragen gehabt habe, sodass es nicht zwingend erscheint, dass die Nebenklägerin diese mitbekommen hat.

87 5. Die Feststellungen zu den ersten sexuellen Kontakten zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, welche nicht Gegenstand der Verurteilung sind (vgl. Ziffer II. 2. a.) und zu den 20 dem Urteil zugrunde liegenden Taten (vgl. Ziffer II. 2. b.) beruhen auf der Aussage der Nebenklägerin, welche durch die Aussagen der Zeugen x und x sowie von handschriftlichen, vom Angeklagte verfassten Urkunden gestützt wird (dazu c.). Die Einlassung des Angeklagten (dazu a.), die vor allem im Hinblick auf die noch verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe wesentlich von seinen, früheren Aussagen abweicht und daher schon erheblichen Zweifeln ausgesetzt ist (dazu b.), wird durch die Aussage der Nebenklägerin widerlegt.

88 a . Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfenen Taten in der Hauptverhandlung im Wesentlichen bestritten. Es sei nur in zwei Situationen zum Geschlechtsverkehr gekommen. Diese habe die Nebenklägerin maßgeblich herbeigeführt und ihn überrumpelt. Dies habe sich wie folgt ereignet:

89 Als die Nebenklägerin mitbekommen habe, dass der Angeklagte die Zeugin x massierte, habe sie ihn gebeten, dies auch bei ihr zu tun. Nachdem er sich von ihrer Mutter eine schriftliche Einverständniserklärung habe geben lassen, sei er dem nachgekommen und habe ihr hin und wieder den Rücken, die Beine und die Füße massiert. Später sei die Nebenklägerin auf die Idee gekommen, dass sie ihn - den Angeklagten - massieren könne, was dann auch geschehen sei. Beim ersten Mal habe sie sich dann bis auf die Unterhose ausgezogen, woraufhin er - der Angeklagte - zu ihr gesagt habe, dass sie dies doch nicht bräuchte, wenn sie ihn massieren wolle. Sie habe darauf erwidert, dass sie sich wegen des Massageöls ausgezogen habe. Zu gemeinsamen Massagesitzungen sei es dann etwa alle 14 Tage gekommen, wobei sich die Nebenklägerin die Zeiten ausgesucht habe, in denen ihre Mutter arbeitsbedingt abwesend gewesen sei.

90 In einer dieser Sitzungen sei es so gewesen, dass er sich kurz zuvor einen frischen Kaffee gemacht habe. Dieser habe merkwürdig geschmeckt. Er denke, dass die Nebenklägerin etwas in den Kaffee getan habe, was ihn willig gemacht habe. Dann sei mit der Massage begonnen worden. Er habe erst auf dem Bauch, dann auf dem Rücken gelegen. Sie hätten jeweils nur eine Unterhose getragen. Als er so dagelegen habe, habe die Nebenklägerin die Gelegenheit genutzt und sich auf seinen Penis, welcher „weich“ gewesen sei, allenfalls „etwas gestanden habe“, gesetzt. Dazu habe sie schnell ihre eigene als auch seine Unterhose beiseite geschoben. Dieses Geschehen habe sich bei einer anderen Sitzung in ähnlicher Weise wiederholt. Beim zweiten Mal habe sie noch ein Kondom über sein nicht, allenfalls nur sehr leicht erigiertes Glied gezogen. Der Penis sei bei beiden Malen „ein bisschen“ in die Vagina der Nebenklägerin eingedrungen. Sie habe sich jeweils ein paar Mal hin und her bewegt. Mit richtigem Geschlechtsverkehr habe dies nicht zu tun gehabt. Er selbst habe darauf empört reagiert und zu ihr gesagt: „Was soll das? Was machst du da? Spinnst du?“. Insgesamt hätten diese Geschehnisse so etwa ein bis zwei Minuten gedauert. Er habe sich noch gewundert, denn die Nebenklägerin habe danach keine Blutungen und Schmerzen gehabt, was ihn zu der Annahme geführt habe, dass bei der Nebenklägerin zuvor etwas „schief gegangen“ sein müsse.

91 Danach habe sich die Nebenklägerin jedes Mal die Haare gewaschen. Dies habe sie deswegen getan, um bei ihrer Mutter, die sie beide im Anschluss an die vorgenannten Geschehen zusammen von der Arbeit abholten, Misstrauen zu erregen.

92 Schon vor den zwei Massage-Ereignissen habe die Nebenklägerin sich ihm gegenüber mehrfach anzüglich gezeigt. So habe sie eines Tages „splitternackt“ auf dem Sofa gelegen und ihn aufgefordert sie zu massieren. Es sei dann nichts weiter passiert. Zu einem anderen Zeitpunkt habe sich die Nebenklägerin unerwartet nackt ausgezogen, sich ihm - dem Angeklagten - präsentiert und ihn gefragt, ob ihm ihr Körper gefalle. Er habe darauf hin nur entgegnet: „Was soll ich damit?“. Mehrfach habe die Nebenklägerin ihn gerufen, weil sie gewünscht habe, dass er ihr beim Duschen den Schaum abspüle.

93 Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien im Übrigen unzutreffend. Schon seit 2009 bekomme er so gut wie keine Erektionen mehr. Es sei „einiges blockiert“. Mit der Zeugin x habe er nur alle sechs bis acht Wochen, manchmal auch nur alle zehn Wochen, Geschlechtsverkehr gehabt. Hinter den Vorwürfen stecke etwas ganz anderes. Man versuche ihm etwas „anzuhängen“. Die Zeugin x und die Nebenklägerin seien „sauer“ auf ihn, da er sie jetzt nicht mehr unterstütze.

94 Soweit in dem polizeilichen Vernehmungsprotokoll geschrieben stehe, er habe ausgeführt, dass er etwa alle 14 Tage mit der Nebenklägerin Geschlechtsverkehr gehabt habe, sei dies ein Missverständnis. Die Angabe habe sich auf die gegenseitigen Massagen bezogen.

95 Die handschriftlichen Schreiben, die insbesondere Ausführungen zur sog. „Verbreiterung/Erweiterung“ enthalten, habe er nicht verfasst. Dies seien „gekonnte Fälschungen“, die seine Handschrift imitierten. Er vermute auch insoweit, dass die Zeugin x bzw. die Nebenklägerin dies initiiert hätten. Lediglich das Schriftstück über „die Beziehung“ aus dem Jahr 2009 habe er verfasst. Dieses habe er auf Bitte einer Bekannten für ein Buch verfasst.

96 Als die Sachverständige x ihr Gutachten und den Inhalt des mit dem Angeklagten geführten Explorationsgesprächs in der mündlichen Verhandlung darstellte, ergänzte er seine Einlassung dahingehend, dass die Nebenklägerin den Wunsch geäußert habe, dass er - der Angeklagte - bei ihr eine sog. „Erweiterung/Verbreiterung“ vornehme. Von diesem Prozedere habe er erfahren, als er in einem seiner Thailand-Urlaube am Strand gesessen habe. Da habe sich eine Thailänderin zu ihm gesetzt und ihm berichtet, dass sie mit ihren Töchtern zum Arzt gehen müsse. Sie seien - wie viele Asiatinnen - sehr eng gebaut und müssten erweitert werden. Davon habe er auch der Nebenklägerin erzählt, welche ihn daraufhin wiederholt gebeten habe, die „Erweiterung/Verbreiterung“ bei ihr durchzuführen. Dies habe er mit der Begründung abgelehnt, dass sie zum Frauenarzt gehen und sich dort erweitern lassen solle. Sie habe gesagt, sie lasse sich „lieber von Hans erweitern“, als sich „kaputt machen“ zu lassen. Tatsächlich habe er die Vagina der Nebenklägerin nicht erweitert und dies auch nie vorgehabt.

97 b. Die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten begegnet schon deshalb ganz erheblichen Zweifeln, da sie seinen früheren Angaben in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 21.03.2017 zu den Kerntatgeschehnissen wesentlich widerspricht (dazu bb.). Auch mit seinem Schreiben vom 06.09.2016 („Die volle Wahrheit“; dazu aa.) und seinen Angaben gegenüber der Sachverständigen x in der Exploration am 04.04.2019 (dazu cc.) steht die Schilderung in seiner Einlassung, wie es letztlich zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, nicht in Einklang. Die Kammer vermag diese wesentlich voneinander abweichenden Schilderungen des Angeklagten nicht mit Vergessensprozessen, sondern nur damit zu erklären, dass der Angeklagte mit diesen Schilderungen die eigenen Tathandlungen zu relativieren versucht. Auffällig dabei ist, dass die durch den Angeklagten zugestandenen Tatbeiträge mit zunehmendem Zeitablauf in quantitativer und qualitativer Hinsicht immer geringer werden (dazu dd.).

98 aa. Schon das Schreiben des Angeklagten vom 06.09.2016 („Die volle Wahrheit“), steht seiner Einlassung entgegen. Dort beschreibt der Angeklagte - was nach seiner Einlassung aber doch ganz wesentlich für ihn war - kein überfallartiges Verhalten der Nebenklägerin. Vielmehr stellt er im Hinblick auf die Tatvorwürfe dar, dass die Nebenklägerin immer wieder zu ihm gekommen sei und „unbedingt“ eine Erweiterung von ihm bekommen habe wollen („Ich sollte das machen - nur ich.“), weil sie sehr eng gebaut sei. Irgendwann müsse er schwach geworden sein und er habe sich herumkriegen lassen, weil sie keine Ruhe gelassen habe. Er sehe ein, dass dies falsch gewesen sei.

99 bb. Die Angaben des Angeklagten gegenüber dem vernehmenden Polizeibeamten x am 21.03.2017 lassen sich weder damit in Einklang bringen, dass sich die Nebenklägerin überfallartig auf den Angeklagten gesetzt hat, noch dass der Geschlechtsverkehr nur zwei Mal ausgeübt worden sein soll. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Zeugenaussage des Vernehmungsbeamten x.

100 (1) Der Inhalt der gegenüber dem Zeugen x getätigten Aussage lässt sich mit seiner Einlassung eines überfallartigen Geschehens nicht in Einklang bringen. Zwar ist auch diese Aussage davon geprägt, dass die Nebenklägerin Initiatorin der Geschlechtsakte gewesen sei. Allerdings lässt sich der Aussage des Vernehmungsbeamten x ein überfallartiges Aufsitzen der Nebenklägerin gerade nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus dieser, dass der Angeklagte - um der Nebenklägerin einen Gefallen zu tun - willentlich Geschlechtsverkehr mit ihr ausgeübt habe.

101 Der Vernehmungsbeamte x hat dazu glaubhaft als Zeuge ausgesagt, dass der Angeklagte in seiner Beschuldigtenvernehmung unter anderem angegeben habe, dass es zu den Geschlechtsakten gekommen sei, nachdem die Nebenklägerin ihn etwa ab Sommer 2015 mehrfach aufgefordert habe, sie zu entjungfern. Dies habe er vehement abgelehnt und sie auf einen Besuch beim Frauenarzt verwiesen. Später habe sie die Sache auf die Spitze getrieben und ihn - den Angeklagten - auf dem falschen Fuß erwischt. Die Nebenklägerin habe ihn - wie auch schon in den Wochen davor - sehr gereizt. Die Nebenklägerin habe sein männliches Verlangen ausgenutzt und er sei schwach geworden; er sei schließlich auch nur ein Mann. Der Zeuge x bestätigte, dass der Angeklagte in der Vernehmung auch ausgeführt habe, dass die Nebenklägerin auf künftigen Geschlechtsverkehr habe vorbereitet sein wollen und daher ihn - den Angeklagten - gebeten habe, „sie zu erweitern“. Diesen Gefallen habe er ihr getan.

102 (2) Auch ergibt sich aus der Aussage des Zeugen x, dass der Angeklagte ihm gegenüber eine deutliche höhere Anzahl an Geschlechtsakten mit der Nebenklägerin als zwei zugestanden hat. So gab der Zeuge x glaubhaft an, dass der Angeklagte auf die Frage, wie oft er Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin gehabt habe, mitgeteilt habe, dass dies zwischen Herbst 2015 und Frühjahr 2016 - immer wenn die Mutter nicht da gewesen sei - in der Regel alle 14 Tage dazu gekommen sei.

103 Dabei ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb der Angeklagte bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung eine Vielzahl von Geschlechtsakten dargestellt haben sollte, wenn dies nicht den Tatsachen entsprochen hat. Seine Einlassung, der Polizeibeamte habe ihn missverstanden und er habe tatsächlich gemeint, dass es alle 14 Tage zu Massagen gekommen sei, überzeugt nicht. Der Zeuge x hat in dem Zusammenhang glaubhaft bekundet, dass der Kontext der vermeintlich missverstandenen Angabe des Angeklagten sei die Ausübung von Geschlechtsverkehr gewesen. Unmittelbar vor der Frage zur Anzahl der Geschlechtsakte sei vom Angeklagten der erste Geschlechtsverkehr - und nicht etwa eine Massage - mit der Nebenklägerin beschrieben worden. Dafür, dass der Angeklagte die direkte Frage nach der Anzahl der Geschlechtsakte damals falsch verstanden habe, gebe es keine Anhaltspunkte. Vielmehr könne er - der Zeuge - sich noch besonders gut daran erinnern, dass die Antwort des Angeklagten sehr kurz ausgefallen und ihm diese sichtlich peinlich gewesen sei.

104 cc. Die Einlassung des Angeklagten zur Art und Weise sowie zur Anzahl der ausgeübten Geschlechtsakte steht darüber hinaus auch nicht im Einklang mit den Angaben, die er im Rahmen der Exploration gegenüber der Sachverständigen x am 04.04.2019 getätigt hat.

105 Der Angeklagte äußerte sich nach den glaubhaften Ausführungen der Sachverständigen x, welche der Angeklagte auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung als zutreffend bestätigte, unter anderem wie folgt:

106 An einem Abend habe er in der Küche gestanden und sich einen Kaffee gemacht. Da habe die Nebenklägerin plötzlich gesagt, sie wolle „sein Ding“ haben. Er habe gedacht, sie habe den Löffel, tatsächlich sei aber sein Penis gemeint gewesen. Er habe sie darauf hingewiesen, dass dies nicht ginge; dies sei strafbar und sie könne das daher vergessen. Darauf habe sie die Küche verlassen. Danach sei die Nebenklägerin immer wieder zu ihm gekommen und habe gesagt, dass sie sich nicht kaputt machen lassen wolle. Er habe sie an den Frauenarzt verwiesen.

107 An einem Tag sei er mit der Nebenklägerin einkaufen gegangen. Danach habe er sich einen Kaffee gemacht, in den die Nebenklägerin wohl „Zeug, was willig mache“, getan habe. Dann habe die Nebenklägerin ihn massiert; er habe unten gelegen. Sie habe sich bei ihm auf den Penis gesetzt, den sie vorher steif gemacht habe. Das Ganze sei ein paar Mal passiert. Die Nebenklägerin habe dazu immer die zwei Stunden herausgesucht, in denen ihre Mutter bei der Arbeit gewesen sei.

108 Diese Darstellung ist der Einlassung zwar ähnlicher als den Angaben im Rahmen der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung, allerdings ergeben sich insoweit auch Widersprüche. So spricht gegen ein plötzliches Geschehen, dass die Nebenklägerin seinen Penis „steif gemacht“ habe. In der Einlassung hat der Angeklagte dazu angegeben, dass er allenfalls nur „etwas gestanden“ habe. Im Hinblick auf die Anzahl des Geschlechtsverkehrs ist die Formulierung „ein paar Mal“ für die Beschreibung von zwei Ereignissen ungewöhnlich. „Ein paar Mal“ stellte die eher unbestimmte Angabe für einige Male dar und deutet auf eine größere Anzahl als zwei hin.

109 dd. Die Entwicklung der Darstellungen des Angeklagten zu den Tatvorwürfen - von seinem handschriftlich verfassten Schreiben vom 06.09.2016, über die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung am 21.03.2017 und das Explorationsgespräch mit der Sachverständigen x am 04.04.2019 bis hin zu seiner Einlassung in der Hauptverhandlung am 24.10.2019 - erschüttert die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Angeklagten erheblich und weist deutlich daraufhin, dass es sich zunehmend um Schutzbehauptungen des Angeklagten handelt. Besonders auffällig ist dabei, dass die durch den Angeklagten zugestandenen eigenen Tatbeiträge sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht immer mehr an Gewicht verlieren.

110 Mit zunehmenden Zeitablauf hat der Angeklagte immer weniger Geschlechtsakte mit der Nebenklägerin eingeräumt. Während er in seiner Beschuldigtenvernehmung noch davon gesprochen hat, dass es über den Zeitraum von etwa einem halben Jahr - von Herbst 2015 bis Frühjahr 2016 - etwa alle zwei Wochen zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, gab er etwa zwei Jahre später in der Exploration bei der Gerichtssachverständigen hingegen an, dass es „ein paar Mal“ passiert sei. In seiner Einlassung in der Hauptverhandlung - ein weiteres halbes Jahr später - berichtete er dann nur noch von zwei Geschehnisse.

111 Eine ähnlich abnehmende Tendenz ist bzgl. der Art und Weise, wie es zu den Geschlechtsakten gekommen sei, festzustellen. In seinem Schreiben vom 06.09.2016 und in seiner polizeilichen Vernehmungen am 21.03.2017 stellte er noch dar, dass die Nebenklägerin ihn immer wieder gebeten habe, eine Erweiterung bei ihr durchzuführen. Er sei dann irgendwann schwach geworden, habe sich herumkriegen lassen bzw. habe er ihr einen Gefallen tun wollen. Dabei lässt sich schon in diesen Ausführungen das deutliche Bemühen des Angeklagten erkennen, die Hauptverantwortung für die Tathandlungen der Nebenklägerin zu geben. Allerdings räumt er insoweit noch ein, dass die Ausübung der Geschlechtsakte auf seiner eigenen Entscheidung beruhte. In seinen Angaben gegenüber der Sachverständigen x stellt er dies schon in Abrede. Die Nebenklägerin habe ihm nämlich jeweils eine ihn gefügig machende Substanz in den Kaffee getan, weswegen er bei der folgenden Massage zugelassen habe, dass sie sich jeweils auf seinen erigierten Penis gesetzt habe. Ein halbes Jahr später in der Hauptverhandlung suggerierte der Angeklagte dann nahezu, dass nicht die Nebenklägerin, sondern er selbst Opfer eines Sexualdelikts geworden sei, indem sie sich plötzlich auf seinen Penis gesetzt habe, ohne dass er sich dagegen habe wehren können.

112 c. Die ganz erheblich von den unter II. 2. a. und b. getroffenen Feststellungen abweichende Einlassung des Angeklagten wird durch die glaubhafte Aussage der Nebenklägerin, auf der die Feststellungen ganz wesentlich beruhen, widerlegt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Nebenklägerin ihre Aussage in der Hauptverhandlung, in der sie das erste und die danach folgenden Tatgeschehnisse so geschildert hat wie festgestellt, deswegen gemacht hat, weil sie sie tatsächlich erlebt hat. Die Kammer erachtet die Aussage der Nebenklägerin nach einer umfassenden Analyse unter Einbeziehung aller Angaben der Nebenklägerin und unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof seit der Entscheidung vom 30.07.1999, Az.: 1 StR 618/98 (NJW 1999, 2746 ff.) aufgestellten Anforderungen an die Erstellung einer Aussageanalyse insbesondere im Fall einer Aussage-gegen-Aussage-Situation als glaubhaft. Im Einzelnen:

113 aa. Aussagetüchtigkeit

114 Die Nebenklägerin ist aussagetüchtig. Es gibt keine Hinweise auf psychiatrische Grunderkrankungen oder psychische Beeinträchtigungen, die Einfluss auf ihre Aussagetüchtigkeit haben könnten. Die Nebenklägerin war zur Zeit, in denen sie ihre bekundeten Wahrnehmungen gemacht hat, in einem Alter, in dem das Erinnerungsvermögen ausreichend entwickelt ist. So war sie zur Zeit, als die ersten Sexualkontakte im Jahr 2014 begannen, 14 Jahre; zu den Zeitpunkten der Taten (Ende August/Anfang September 2015 bis Ende März 2016), die Gegenstand der Verurteilung sind, 15 Jahre alt. Während der umfassenden Vernehmung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung am 24.10.2019 hat die Kammer keinen Hinweis darauf erhalten, dass die Fähigkeit der Zeugin, Erlebnisse adäquat wahrzunehmen, abzuspeichern sowie nach einiger Zeit abzurufen und darzustellen eingeschränkt ist. Dies steht auch damit in Einklang, dass die nunmehr 19-jährige Nebenklägerin 2017 ihren Realschulabschluss gemacht hat und nunmehr eine Ausbildung zur Verkäuferin absolviert.

115 bb. Die Angaben der Nebenklägerin entsprechen den Feststellungen unter II. 2. a. und b. Eine absichtlich falsche Aussage der Nebenklägerin, also ein bewusstes Erfinden der den Angeklagten belastenden Umstände schließt die Kammer aus. Zu diesem Ergebnis kommt die Kammer unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Nebenklägerin intellektuell ohne weiteres in der Lage ist, zu lügen. Gegen eine bewusste Lüge sprechen neben der Konstanz und der Qualität der Aussage der Nebenklägerin insbesondere ihr Aussageverhalten, die Aussageentstehung und das im Ergebnis für eine Falschbelastung fehlende Motiv. Die Aussage wird im Randgeschehen durch die Aussage der Zeugin x sowie durch vom Angeklagten handschriftlich verfasste Unterlagen gestützt. Die Angaben der Nebenklägerin sind in der Gesamtwürdigung aller Umstände plausibel; die Einlassung des Angeklagten ist dies hingegen nicht. Im Einzelnen:

116 (1) Aussagekonstanz

117 Die Nebenklägerin zeigte im Hinblick auf ihre in dem Verfahren abgegebenen Aussagen eine hohe Konstanz. Die Konstanzanalyse, also der inhaltliche Vergleich der relevanten Aussagen – der videodokumentierten kriminalpolizeilichen Zeugenvernehmung vom 11.10.2016 und der Angaben in der Hauptverhandlung am 24.10.2019 - ergab insoweit eine Vielzahl von Übereinstimmungen mit nur unwesentlichen Abweichungen. Soweit es solche Abweichungen gab, sind diese - zwischen der polizeilichen und der Aussage in der Hauptverhandlung lagen mehr als 3 Jahre - mit normalen Vergessens- und Verschmelzungsprozessen der Erinnerung zu erklären.

118 (i) Die Nebenklägerin äußerte sich zu den ersten sexuellen Handlungen mit dem Angeklagten, welche ab Sommer 2014 bis zur Ausübung des vaginalen Geschlechtsverkehrs Ende August/Anfang September 2015 stattfanden, konstant und zwar in der Weise, wie die Kammer dies unter II.2.a. („Erste sexuelle Handlungen zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin ab 2014“) festgestellt hat. Dabei stellte die Nebenklägerin die Entwicklung, die hier über ein gutes Jahr stattgefunden hat, konstant dar, wobei es ihr jederzeit gelang an unterschiedliche Zeitpunkte des Handlungsstranges zu springen.

119 Die Nebenklägerin schilderte konstant, dass die erste sexuelle Handlung im Juli 2014 - zeitnah nach ihrem 14. Geburtstag - stattgefunden habe, indem der Angeklagte sie aufgefordert habe seinen Penis anzufassen, nachdem dieser in ihrem Zimmer erschienen sei und seine Hose heruntergezogen habe. Die Nebenklägerin gab in dem Zusammenhang in beiden Aussagen in gleicher Weise die unter II.2.a.aa. („Erstes Anfassen des Penis des Angeklagten“) dargestellten und vom Angeklagten dazu gemachten Bemerkungen sowie ihre Reaktion auf die Aufforderung des Angeklagten wieder. Ebenfalls identisch gab sie betreffend den Zeitpunkt an, dass vor diesem Geschehen - von 2011 bis spätestens zu ihrem Geburtstag 2014 - im Hinblick auf den Angeklagten alles in Ordnung gewesen sei und sie mit ihm keine Probleme gehabt habe.

120 Konstant schilderte sie auch, wie es dazu kam, dass sie und der Angeklagte sich gegenseitig massierten und dass sie den Angeklagten bei diesen Massagen manuell befriedigte. Sie äußerte sich dabei im Wesentlichen, wie dies unter II.2.a.bb. („Massagen und manuelle Befriedigung“) von der Kammer festgestellt wurde. Ergänzend hervorzuheben ist, dass sie insoweit auch originelle Details übereinstimmend wiedergab. So bekundete die Nebenklägerin hinsichtlich der manuellen Befriedigung des Angeklagten, dass die Frage einer Ejakulation davon abgehangen habe, ob der Angeklagte sein Sperma nur „verteilt“ - durch die Massage habe der gleiche „Füllstand“ in beiden Hoden hergestellt werden sollen, ohne dabei zu ejakulieren - oder aber es „rausgeholt“ - der Angeklagte habe ejakulieren wollen - haben wollte. Bei der Erklärung, was der Zweck des „Verteilens“ sei, deutete die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung illustrativ mit ihren Händen eine Waage an. Auch gab sie in beiden Vernehmungen an, dass sie mit der Durchführung von Massagen inkl. der manuellen Befriedigung des Angeklagten auch Punkte für den vom Angeklagten etablierten Punkteplan habe sammeln können. Dabei habe der Angeklagte ihr in Aussicht gestellt, dass sie den „Weg zur perfekten Frau“ bei Erreichen von 3000 Punkten absolviert habe. Soweit die Nebenklägerin sich zur Frage, wie oft sie dem Angeklagten einen „runtergeholt“ habe, inkonstant äußerte, ist dies bei Lichte betrachtet nicht von maßgeblicher Bedeutung. So gab die Nebenklägerin in der polizeilichen Aussage eine geschätzte Anzahl von mindestens hundert und in der Hauptverhandlung von mindestens zehnmal an. Die Kammer verkennt nicht, dass diese Angaben deutlich voneinander abweichen. Allerdings hat die Nebenklägerin - und dies ist wieder konstant - in beiden Vernehmungen in einem Atemzug mit der Beantwortung der entsprechend gestellten Frage ausgeführt, dies nicht genau zu wissen und die Anzahl für sie nur sehr schwer zu schätzen sei („Ich möchte hier keinen Quatsch erzählen und kann das eigentlich nicht genau angeben.“). In beiden Aussagen hat sie zum Ausdruck gebracht, dass es zahlreiche, nicht näher bestimmbare Fälle dieses Geschehens gegeben habe. Die Angabe einer konkreten Zahl war insofern nicht von der Nebenklägerin zu erwarten.

121 Ebenso in im Wesentlichen konstanter Weise beschrieb sie, wie die Kammer dies unter II.2.a.cc. festgestellt hat, dass der Angeklagte spätestens ab der Zeit nach ihrem 14. Geburtstag ihr den Zweck und den Ablauf der sog. „Verbreiterung/Erweiterung“ erklärt und ihr vorgeschlagen habe, dass er dieses Prozedere bei ihr durchführen könne. Bei der polizeilichen Vernehmung und in der Hauptverhandlung deckten sich die Darstellungen der Nebenklägerin, nach denen der Angeklagte sie immer wieder auf dieses Thema angesprochen habe und ihr insbesondere immer wieder verdeutlicht habe, welche dramatischen Folgen eine Nichtdurchführung für sie ggf. haben könnten. Insofern äußerte sich die Nebenklägerin jeweils identisch, wie die Kammer dies unter II.2.a.cc. dargestellt hat. Die unterschiedliche Angabe der Nebenklägerin dazu, wann der Angeklagte begann, sie auf die sog. „Erweiterung/Verbreiterung“ anzusprechen - in der polizeilichen Vernehmung sagte sie aus, dass dies unmittelbar nach ihrem, in der Hauptverhandlung, dass dies etwa ein halbes Jahr vor ihrem 14. Geburtstag begonnen habe - ist ein Umstand, der auf den Zeitablauf und das abnehmende Erinnerungsvermögen zurückzuführen ist. Eine Konstanz ist insoweit gegeben, als dass sie den Beginn des Verhaltens des Angeklagten einheitlich in das Jahr 2014 in das zeitliche Umfeld ihres Geburtstags einordnete.

122 (ii) Des Weiteren schilderte die Nebenklägerin die Tatgeschehnisse, wie die Kammer sie unter Ziffer II.2.b. („Mindestens 20-mal Geschlechtsverkehr in der Zeit von Ende August/Anfang September 2015 bis März 2016“) festgestellt hat, konstant.

123 Die Nebenklägerin hat in der polizeilichen Vernehmung zu dem ersten Geschlechtsverkehr angegeben, dass sie sich im August 2015 infolge der sich wiederholenden Erklärungen des Angeklagten zur sog. „Erweiterung/Verbreiterung“ und deren Notwendigkeit „überreden“ lassen habe. Bis dahin habe sie ihn, was dieses Anliegen angehe, ein Jahr „abwimmeln“ können. Am Ende habe sie aber „wirklich alles“ geglaubt und dass es „das Richtige“ sei. Sie habe dann nach Vorgabe des Angeklagten einen Zettel schreiben und unterschreiben müssen, in dem sie erklärt habe, dass sie sich aus freien Stücken zur „Erweiterung/Verbreiterung“ entschieden habe. Es sei dann ein Samstag in ihrer Wohnung Ende August/Anfang September 2015 gewesen, „Samstag früh, wenn Mama immer Zeitungen verkaufen war“, an dem es wieder eine Massage gegeben habe. Angefangen habe es immer mit einer Creme, die als Gleitmittel gedient habe („dass alles innen drinnen geschmeidig wird und das alles etwas elastischer wird“). Vorher habe er sie massiert. Er sei dann mit seinem Penis ohne Kondom eingedrungen. Er habe dazu gemeint, dass er kontrollieren müsse, ob es auch wirklich gut sei. Sie habe dann „so“ - auf dem Video der Vernehmung ist erkennbar, dass die Nebenklägerin die Beine etwas hebt, anwinkelt und sich andeutungsweise nach hinten lehnt - dagelegen und er habe gestanden, dann sei er „irgendwie drin“ gewesen. Wehgetan habe er ihr zum Glück nicht. Das sei dann wöchentlich - „Ich musste immer wöchentlich mindestens einmal“ - immer so weiter gegangen und habe in den Zeiten stattgefunden, in denen ihrer Mutter arbeiten gewesen sei (Samstag morgens in der Zeit von 08.00 Uhr bis 10.00 Uhr und Montag/Freitag 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr). Ein Kondom habe er - außer bei den ersten Malen - auch benutzt. Dabei habe er es „die ersten Minuten ohne gemacht“. Dann habe sie ihm das Kondom überstülpen müssen. Vorher habe er auch mit den Fingern in ihrer Vagina manipuliert. Kurz bevor er gekommen sei, habe er immer Bescheid gesagt. Dann sei sie „runter-“ oder er „rausgegangen“. Bei den Geschlechtsakten habe er auch Bemerkungen gemacht wie „Ja, du bist wahnsinnig!“, „Du machst mich geil!“ oder „Ich lieb dich“. Danach habe sie sich vor Ekel jedes Mal geduscht. Bis Dezember sei sie - nach ihrer auf den Äußerungen des Angeklagten beruhenden Überzeugung - noch Jungfrau gewesen, bis dahin habe er sie noch nicht „durchstoßen“ gehabt, was dann gemäß seinen Bekundungen ab dem 29.12.2015 der Fall gewesen sei. Da habe er sich voll auf sie gelegt und sei vollständig in sie eingedrungen. Das habe sie auch gemerkt, weil „irgendwie so'n Pochen da unten kam“. Von da habe er es immer „ganz durchstoßen“. Im März seien sie dann fertig damit gewesen. Sie habe die Male mitgezählt, da er ihr gesagt habe, dass es 25-mal gemacht werden müsse.

124 Den in der polizeilichen Vernehmung geschilderten Geschehensablauf gab die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung im Wesentlichen identisch wieder. Eine Inkonsistenz beider Aussagen ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass sie den ersten Geschlechtsakt zeitlich leicht abweichend einordnete. So gab sie in der Hauptverhandlung an, dass der erste Geschlechtsverkehr Ende August 2015 erfolgt sei. Die Angabe in der polizeilichen Vernehmung Ende August/Anfang September 2015 stellt dazu keine wesentliche Abweichung dar. Auch die spontane Ergänzung in der Hauptverhandlung, dass sie den Zeitraum noch gut erinnern könne, da dies kurz nach ihrer Rückkehr aus einem Zeltlager in x gewesen sei, stellt die Konstanz der Aussage nicht in Frage.

125 Die in der Hauptverhandlung von der Nebenklägerin im Hinblick auf die Anzahl - insoweit nicht vollständig konstant - geäußerte konkrete Anzahl der ausgeübten Geschlechtsakte ist mit Vergessensprozessen infolge des Zeitablaufs erklärbar. In der Hauptverhandlung räumte die Nebenklägerin ein, dass sie die Anzahl nicht mehr genau wisse. Sie meine es sei ca. 20-mal zum Geschlechtsverkehr gekommen. Auf den Vorhalt des Inhalts ihrer polizeilichen Vernehmung durch die Kammervorsitzende bestätigte sie die Anzahl von 25-mal und gab nach kurzer Überlegung an, sich jetzt wieder an diese vom Angeklagten genannte Zahl erinnern zu können. Dies hält die Kammer für glaubhaft. Denn die Angaben der Nebenklägerin bewegen sich in beiden Aussagen in einer gleichen Größenordnung. Dabei ist des Weiteren festzustellen, dass die Nebenklägerin die für die konkrete Anzahl maßgeblichen Begleitumstände in beiden Aussagen konstant dargestellt hat. So gab sie übereinstimmend an, dass der Angeklagte ihr eine bestimmte Anzahl von Geschlechtsakten, welche für die „Verbreiterung/Erweiterung“ notwendig sei, vorgegeben habe. Weiter schildert sie in beiden Aussagen identisch, dass sie die Geschlechtsakte mitgezählt und nach Erreichen dieser konkret genannten Zahl, den Geschlechtsverkehr mit ihm verweigert habe. Dabei gibt sie korrespondierend an, dass der erste Akt Ende August/Anfang September 2015 und der letzte im März 2016 stattgefunden habe. Auch die (Schätz-)Angaben zur Häufigkeit des Geschlechtsverkehrs halten sich im gleichen Rahmen. So bekundete die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung, dass es etwa zweimal pro Woche zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Dies steht nicht im Widerspruch dazu, dass sie in der polizeilichen Vernehmung die Häufigkeit mit „mindestens einmal pro Woche“ angegeben hat.

126 Des Weiteren ist der Zeitpunkt, von dem der Angeklagte und die Nebenklägerin übereinstimmend von der „Durchstoßung des Jungfernhäutchens“ ausgegangen sind, von der Nebenklägerin konstant geschildert worden. Als Datum für dieses aus Sicht der Beteiligten stattgefundene Ereignis hat sie in ihrer polizeilichen Vernehmung konkret den 29.12.2015 angegeben. Auf Nachfrage, weshalb sie dieses Datum so genau benennen könne, gab sie an, dass man dies nicht so schnell vergesse. In der Hauptverhandlung ordnete die Nebenklägerin das „Durchstoßen des Jungfernhäutchens“ zeitlich in den Dezember 2015 ein. Ein genaues Datum konnte sie hingegen nicht mehr erinnern. Allerdings schilderte sie insoweit ergänzend ein originelles Detail, indem sie angab, dass der Angeklagte zu ihr gesagt habe: „Heute mache ich mal das Jungfernhäutchen!“. Die vorgenannten Abweichungen stehen der Annahme einer Aussagekonstanz nicht entgegen. Zwischen beiden Aussagen lagen drei Jahre, sodass im Hinblick auf das konkrete Datum Vergessensprozesse nicht unplausibel erscheinen, zumal die Angabe konkreter Daten ohne das Hinzutreten weiterer Umstände eher nicht von der Nebenklägerin zu erwarten gewesen ist.

127 Soweit die Nebenklägerin ihre Aussage in der Hauptverhandlung um Einzelheiten des Randgeschehens ergänzte, ließen sich diese Details zwanglos mit dem Ablauf der polizeilichen Vernehmung in Einklang bringen. Dass sie diese - wohlgemerkt - Details nicht in der polizeilichen Befragung angab, ist darauf zurückzuführen, dass sie in der Hauptverhandlung - was sich aus dem Vergleich mit der auf Video aufgezeichneten polizeilichen Vernehmung ergibt - weit intensiver befragt wurde. So schilderte die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte beim ersten Mal unmittelbar kurz bevor es losgehen sollte, zu ihr gesagt habe, dass sie sich in Richtung Schrank drehen solle. Sie beschrieb, dass sie im Ein-Personen-Holzbett im Gästezimmer gelegen habe, welches an der Wand gestanden habe. Dabei habe sie quer im Bett auf dem Rücken mit dem Kopf Richtung Wand gelegen; die Beine hätten zunächst herausgehangen, dann habe sie sie angewinkelt. Der Angeklagte habe vor dem Bett gestanden. Von der Dauer hätten die Akte einschließlich etwaiger vorbereitender Massagen usw. insgesamt jeweils immer so eine halbe bis eine Stunde gedauert. Dies könne sie noch sagen, da sie dabei immer auf den Wecker geschaut habe, der sich auf dem neben dem Bett stehenden Tisch befunden habe. Neben der Stellung, die sie beim erste Mal praktiziert hätten, habe es bei den weiteren Vorfällen noch zwei weitere regelmäßig durchgeführte Stellungen gegeben: Die Nebenklägerin habe in Längsrichtung rücklings auf dem Bett und der Angeklagte auf ihr gelegen oder der Angeklagte habe auf dem Bett gelegen und sie habe auf ihm gesessen. Zu den einzelnen Bemerkungen des Angeklagten beim Geschlechtsverkehr, wie „Ich liebe dich“, gab sie - sichtlich peinlich berührt - an, dass sie - um Ruhe zu haben und seine Erwartungen zu erfüllen - ebenfalls zu ihm erwidert habe: „Ich hab dich lieb!“.

128 (2) Art und Weise der Aussage

129 Die Nebenklägerin machte ihre Aussage weitgehend in ruhiger und unaufgeregter Art und Weise, wobei sie sich sichtlich um eine wahrheitsgemäße Schilderung bemühte. Sie schilderte den Geschehensablauf zu den ersten sexuellen Kontakten sowie den Tathandlungen detailliert und war problemlos in der Lage, auf Fragen zeitlich an verschiedene Stellen des Handlungsstranges zu springen. Die Kammer hatte den Eindruck, dass die Nebenklägerin vor ihrem inneren Auge rekonstruierte. So illustrierte sie ihre Aussage zum Teil durch Gesten (bspw. bei der Beschreibung der „Erweiterung/Verbreiterung“ mit dem Finger) und war in der Lage Aussagen, die der Angeklagte ihr gegenüber getätigt hat, aus ihrer Erinnerung - fast wörtlich - wiederzugeben und unterstrich dies teilweise spontan, indem sie den Tonfall, die Artikulation und die Mimik des Angeklagten nachahmte, ohne dabei die Sachlichkeit zu verlieren. Erinnerungslücken gestand sie unumwunden ein, wie bspw. bei der konkreten Anzahl der Geschlechtsverkehre ein. An bestimmten Stellen zeigte die Nebenklägerin auch für die Kammer nachvollziehbare Emotionen. So zeigte sie sich äußert überrascht - fast empört -, als sie gefragt wurde, ob der Angeklagte Erektionsprobleme gehabt habe („Dies war nie ein Problem!“). An anderer Stelle zeigte sie sich noch immer äußerst betroffen und hadernd, dass sie den Ausführungen des Angeklagten zur „Verbeiterung/Erweiterung“ geglaubt hatte („Wie ich diesen Scheiß nur glauben konnte!“).

130 (3) Realkennzeichen

131 Die Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung beinhaltete eine Vielzahl von Realkennzeichen. Das sind aussageimmanente Qualitätsmerkmale (z.B. logische Konsistenz, quantitativer Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfung, Schilderung ausgefallener Einzelheiten und psychischer Vorgänge, Entlastung des Angeklagten, deliktsspezifische Aussageelemente) deren Auftreten in einer Aussage als Hinweis auf die Glaubhaftigkeit der Angaben gilt (BGH NJW 1999, 2746 (2748) m.w.N.).

132 Das von der Nebenklägerin geschilderte eigene Verhalten im Hinblick auf sexuelle Handlungen mit dem Angeklagten ist logisch konsistent. Die Kammer konnte die Schilderungen der Nebenklägerin, nach denen es sich um eine sukzessive Entwicklung handelte, bei denen die Intensität der Grenzüberschreitungen immer mehr zunahm, gut nachvollziehen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es sich schon um einen äußerst ungewöhnlichen Umstand handelt, dass die Nebenklägerin - auch unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer sexuellen Unerfahrenheit - den Ausführungen des Angeklagten zur Notwendigkeit der sog. „Erweiterung/Verbreiterung“ Glauben schenkte und dem Ansinnen des Angeklagten schließlich nachkam. Denn auch vor diesem Hintergrund war für die Kammer der jeweilige Beweggrund der Nebenklägerin, weshalb sie sich auf den jeweiligen „Entwicklungsschritt“ einließ, jeweils plausibel. So habe es aus Sicht der Nebenklägerin mit zunächst unverfänglichen (Fuß-)Massagen begonnen. Das Massieren habe sie aber tatsächlich lernen wollen, da sie darin für sich selbst einen Nutzen gesehen habe. Diese Massagen seien dann auf Initiative des Angeklagten immer weiter ausgeweitet worden, bis letztlich die Intimbereiche betroffen gewesen seien. Dies sei von Erklärungen des Angeklagten begleitet worden, nach denen dies wichtig für das Erwachsenwerden der Nebenklägerin gewesen sei und auch dies „dazugehöre“. Die Nebenklägerin selbst habe sich nichts dabei gedacht und diesen Reden des Angeklagten Glauben geschenkt. Auch habe der Angeklagte damals einen großen Einfluss auf sie gehabt. Ähnlich auf sie eingeredet habe der Angeklagte bezüglich der Durchführung der sog. „Verbreiterung/ Erweiterung“. Nachvollziehbar hat die Nebenklägerin berichtet, dass sie dieses Ansinnen über fast ein Jahr abgelehnt habe, schon weil sie sich noch zu jung für Geschlechtsverkehr gefühlt habe. Die Nebenklägerin hat in dem Zusammenhang mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sie sich damals zunächst noch nicht für Männer interessiert und noch keinerlei sexuelle Erfahrung gehabt habe. So habe sie damals eher „Zuhause rumgehangen“, mit dem Computer gespielt oder sich mit Freundinnen getroffen. Mit zunehmenden Zeitablauf habe sie die Erklärungen des Angeklagten zur Notwendigkeit der „Verbreiterung/Erweiterung“ aber eingesehen. Auch dies lässt sich - obwohl das vom Angeklagten beschriebene Prozedere für sexuell Erfahrene bizarr und abwegig erscheint - aus Sicht der Nebenklägerin gut nachvollziehen. Der Angeklagte hat nämlich nicht nur den aus seiner Sicht bestehenden Sinn der „Verbreiterung/Erweiterung“ erklärt, sondern der unerfahrenen und noch naiven Nebenklägerin geradezu Angst gemacht, indem er prophezeite, dass - da sie sehr eng gebaut sei - sie zu „einem kaputten Typ“ werde, nicht mehr logisch denken könne und keinen vernünftigen Mann finden werde, wenn er nicht die „Verbreiterung/Erweiterung“ bei ihr durchführe. Auch übte er Druck aus, indem er sein Unverständnis zum Ausdruck brachte, dass sich die Nebenklägerin nicht sofort auf sein Vorhaben einließ („Du bist so dumm“). Dass die Nebenklägerin sich vor dem Hintergrund dieser Aussagen und der Vehemenz des Angeklagten auf Geschlechtsverkehr mit ihm einließ und dies als geringeres Übel im Vergleich zu den angedrohten Folgen empfand, liegt für die Kammer auf der Hand. Dass die Nebenklägerin die Äußerungen des Angeklagten ernst genommen und geglaubt hat, wird auch daran besonders deutlich, dass sie ab Ende März 2016 den weiteren Geschlechtsverkehr ablehnte. Zu diesem Zeitpunkt sei nämlich die vom Angeklagten selbst zuvor genannte erforderliche Anzahl an Geschlechtsakten erreicht gewesen. Ebenfalls berichtete die Nebenklägerin in logischer Folge, dass sie sich der Zeugin x erst anvertraute, als es zur Trennung ihrer Mutter und des Angeklagten gekommen war. Bis dahin habe sie das Glück ihrer Mutter nicht zerstören wollen. Auch in dem Zusammenhang übte der Angeklagte Druck auf die Nebenklägerin aus, indem ihr androhte, sich dann „eine andere suchen zu müssen“. Infolgedessen sei es dann auch noch nach Ende März 2016 zu Massagen gekommen.

133 Die Aussage der Nebenklägerin ist des Weiteren von einem großen Detailreichtum - insbesondere was den Ablauf des ersten und der übrigen Geschlechtsakte angeht - geprägt gewesen. So beschrieb die Nebenklägerin die ungewöhnliche Stellung (quer im Bett, Füße angewinkelt, der Angeklagte stehend davor) in der sich beide beim ersten Geschlechtsverkehr befunden haben. Des Weiteren gab sie - zum Teil sogar wortwörtlich - an, welche Bemerkungen der Angeklagte während des Aktes äußerte („Du bist so geil!“) und dass er dabei „leicht gestöhnt“ habe. Reflexartig konnte sie auf Nachfrage die Kondomsorte („Durex - gefühlsecht“) benennen und spontan ergänzen, dass es sich um eine rote Packung gehandelt habe. Als Gleitmittel habe er „so eine weiße Creme aus einer Dose“ verwendet. Detailliert beschrieb sie auch den eher ungewöhnlichen Vorgang, dass der Angeklagte seinen Penis zunächst einige Zeit noch nicht vollständig ohne Kondom in ihre Vagina eingeführt habe. Dieses habe sie ihm jeweils später aufziehen müssen; auch dies habe sie lernen sollen. Weiter schilderte sie auf Nachfrage, dass der Angeklagte vor dem Akt mit den Fingern an ihrer Vagina manipuliert habe; etwa drei bis viermal habe er das auch am After getan. Dabei habe er nie parallel seinen Penis in ihrer Vagina gehabt.

134 Die Aussage der Nebenklägerin ist mit sehr originellen Einzelumständen durchzogen. Dies wird an dem gesamten „Verbreiterungs-/Erweiterungs“-Szenario deutlich. Dass die jugendliche und sexuell unerfahrene Nebenklägerin sich diese bizarren und skurrilen Darstellungen ausgedacht haben könnte, erscheint nur sehr schwer vorstellbar. Dasselbe gilt für den Komplex der Aussage zum „Verteilen“ bzw. zum „Rausholen“ des Spermas. In dem Zusammenhang schilderte die Nebenklägerin, dass der Angeklagte, ob „verteilt“ oder „rausgeholt“ werden sollte, davon abhängig gemacht habe, „wie voll seine Eier gelaufen seien“. Dabei habe er auch bestimmte Prozentangaben im Hinblick auf den „Füllstand“ gemacht, was die Nebenklägerin gestisch illustrierte.

135 Auch nahm die Angeklagte Verknüpfungen mit anderen Geschehen vor. So konnte sie angeben, dass sich der erste Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten kurze Zeit, nachdem sie aus dem Zeltlager in x zurückgekehrt war, ereignet hat. Raum-zeitliche Verknüpfungen machte die Nebenklägerin, indem sie angab, dass sie während des Aktes oft auf den Wecker geschaut habe, welcher sich auf dem Tisch neben dem Bett befunden habe.

136 Ebenfalls schilderte die Nebenklägerin eigene innerpsychische Vorgänge. Sie gab an, sich - weil sie sich geekelt habe - nach dem Geschlechtsverkehr immer geduscht zu haben. Außerdem habe sie die Aussage des Angeklagten, dass er sie liebe, zum Teil mit ähnlichen Worten erwidert. Dies habe sie aber nicht ernst gemeint und nur gesagt, um ihre Ruhe zu haben. Tatsächlich habe sie nur noch „Hass für ihn gehabt“.

137 Die Nebenklägerin zeigte keine Belastungstendenz. Dies wird daran deutlich, dass sie - teils nur ihren subjektiven Empfindungen unterliegende - Umstände zugunsten des Angeklagten schilderte. So gab sie an, dass der Angeklagte nie Gewalt angewendet habe und räumte ein, dass sie keine nennenswerten Schmerzen bei dem Eindringen des Angeklagten in die Vagina gehabt habe („Es hat nur etwas gedrückt“). In sie ejakuliert habe der Angeklagte nicht. Das Massieren habe sie damals tatsächlich lernen wollen. Des Weiteren war sie auch in der Lage einzugestehen, dass die ersten drei Jahre eine harmonische Zeit mit dem Angeklagten und dass ihre Mutter mit ihm augenscheinlich glücklich gewesen sei. Des Weiteren spricht gegen eine Belastungstendenz auch, dass die Nebenklägerin weiterhin auch Mitverantwortung bei sich selbst sucht und sich immer noch vorwirft, den Angaben des Angeklagten zur „Erweiterung/Verbreiterung“ geglaubt zu haben.

138 (4) Kein Motiv für eine den Angeklagten belastende Falschaussage

139 Die Nebenklägerin hat für eine den Angeklagten zu Unrecht belastende Falschaussage kein Motiv. Zwar erbringt der Angeklagte die der Zeugin x und der Nebenklägerin im Rahmen der lebensgemeinschaftlichen Beziehung geleistete tatsächliche und finanzielle Unterstützung seit der Trennung nicht mehr. Dass dies theoretisch als Motiv in Betracht kommt, hat die Kammer erwogen aber ausgeschlossen. Dafür, dass eine Art Rache wegen der Trennung und der Entziehung der Unterstützungsleistungen handlungsleitend war, gibt es - abgesehen von der entsprechenden Mutmaßung des Angeklagten - keine Anhaltspunkte. So ergibt sich aus den Aussagen der Nebenklägerin aber auch der Zeugin x nicht im Ansatz, dass Mutter oder Tochter dem Angeklagten das Ende der lebensgemeinschaftlichen Beziehung vorwerfen oder Übel nehmen. Ohnehin hielt die Kammer die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht für überzeugend, auf die Ausführungen unter III.5.a. und b. wird Bezug genommen.

140 (5) Aussageentstehung/-entwicklung

141 Die Aussageentstehung lässt nicht besorgen, dass die Nebenklägerin den Angeklagten der Sexualdelikte zu Unrecht bezichtigt. Die Taten, auf denen die Verurteilung beruht, haben sich in der Zeit von Ende August/Anfang September 2015 bis März 2016 ereignet. Ende August 2016 kam es zur Trennung des Angeklagten und der Zeugin x. Übereinstimmend haben die Zeugin x und die Nebenklägerin bekundet, dass die Nebenklägerin sich unmittelbar nach dieser Trennung - die Nebenklägerin befand sich zum Zeitpunkt der Trennung noch im Urlaub mit ihrem Freund x und erfuhr von dieser erst nach ihrer Rückkehr - ihrer Mutter Ende August/Anfang September 2016 anvertraut und ihr von sexuellen Handlungen mit dem Angeklagten erzählt habe. Die Erstattung der Anzeige erfolgte dann zeitnah am 16.09.2016. Dazu führte die Zeugin x aus, dass der Nebenklägerin die Angelegenheit sehr unangenehm gewesen sei und sie daher zunächst keine Strafanzeige habe stellen wollen. Dies steht in Einklang mit der Angabe der Nebenklägerin, dass diese bis zu diesem Zeitpunkt aus Scham nicht über die Vorwürfe mit Dritten gesprochen habe. Am 11.10.2016 ist die Nebenklägerin dann - immer noch zeitnah - von der Polizei videodokumentiert als Zeugin vernommen worden. Die Aussage in der mündlichen Verhandlung erfolgte - in konstanter Weise zur ersten polizeilichen Aussage - am 24.10.2019 (vgl. III. 5. c. bb. (1)), ohne dass sie - so die Nebenklägerin - in der Zwischenzeit auf Unterlagen zur Unterstützung der Gedächtnisleistung zurückgreifen habe können. Das Protokoll ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung stand ihr nicht zur Verfügung. Vom Angeklagten stammende Aufzeichnungen waren zeitnah den Ermittlungsbehörden übergeben worden.

142 (6) Bestätigung von Randgeschehen durch die Aussage der Zeugin x

143 Die Zeugenaussage der Nebenklägerin wird des Weiteren im Randgeschehen durch die glaubhaften Angaben der Zeugin x gestützt.

144 So gab die Zeugin x in Übereinstimmung mit der Aussage ihrer Tochter an, dass die Nebenklägerin damals an Sexualität noch nicht interessiert und aus ihrer Sicht ihr Kind „eher spät dran“ gewesen sei.

145 Auch gab die Zeugin x an, dass sie von den gegenseitigen Massagen ihrer Tochter und dem Angeklagten Kenntnis gehabt habe und mit diesen auch einverstanden gewesen sei. Allerdings sei sie dabei davon ausgegangen, dass dies nur Rückenmassagen gewesen seien. Diese seien auch vorgekommen, während sie sich in der Wohnung aufgehalten habe.

146 Des Weiteren gab die Zeugin x in Übereinstimmung zur Aussage der Nebenklägerin, aber auch zur Einlassung des Angeklagten an, dass ihr in der Tat öfter aufgefallen sei, dass ihre Tochter regelmäßig nasse Haare gehabt habe, als sie von dieser und dem Angeklagten von ihrer Arbeitsstelle abgeholt worden sei. Ergänzend dazu bekundete sie weitere glaubhafte Details: Ihrer Tochter habe sie daraufhin nämlich mehrfach gesagt, dass sie aufpassen und eine Mütze aufsetzen solle. Einmal habe sie deswegen auch sehr mit der Nebenklägerin geschimpft.

147 Die Aussage der Nebenklägerin wird auch dadurch gestützt, dass die Zeugin x bekundete, dass die Nebenklägerin ihr - nachdem diese von der Trennung erfahren habe - von den sexuellen Kontakten mit dem Angeklagten berichtet habe. Die von der Zeugin x dargestellten Schilderungen der Nebenklägerin ihr gegenüber lassen sich mit den Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung ohne weiteres in Einklang bringen. So habe die Nebenklägerin ihrer Mutter erzählt, dass es mit dem Angeklagten intime Massagen gegeben und dass der Angeklagte bei ihr eine „Erweiterung/Verbreiterung“ durchgeführt habe. Dazu sei er mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen. Die Ereignisse - die Massagen und die Geschlechtsakte - habe die Nebenklägerin gegenüber der Zeugin x in die Jahre 2014 bis 2016 eingeordnet. Des Weiteren habe die Nebenklägerin ihr das Detail berichtet, dass der Angeklagte noch in der Anfangszeit, nachdem sie mit Nick zusammengekommen sei, Geschlechtsverkehr von der Nebenklägerin verlangt habe, was diese aber abgelehnt habe.

148 Des Weiteren ergeben sich aus der Aussage der Zeugin x Parallelen zu ihrem eigenen Sexualleben mit dem Angeklagten. Die Zeugin x hat in dem Zusammenhang glaubhaft berichtet, dass der Angeklagte auch ihr die Ganzkörpermassagen, die sich ebenfalls auf den Intimbereich bezogen, „beigebracht“ habe. Der Angeklagte habe gewünscht, dass sie ihn in vorgegebenen Intervallen alle zehn Tage massiere; daran habe sich die Zeugin auch versucht zu halten. Dass der Angeklagte nach konkreten Zahlen bemessenen Regeln festlegt, findet sich auch in der Aussage der Nebenklägerin, nach der dieser die notwendige Anzahl an Sitzungen für die sog. „Verbreiterung/Erweiterung“ vorgegeben habe. Die Zeugin x äußerte auch, dass der von der Nebenklägerin beschriebene Ablauf, insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung des Geschlechtsakts mit Massagen, sie sehr an ihr eigenes Sexualleben mit dem Angeklagten erinnert habe. Die Nebenklägerin habe von diesen Details - sie, die Zeugin x, habe ihr von solchen nicht berichtet - nichts wissen können. Dies sei auch ein Grund gewesen, weswegen sie davon ausgegangen sei, dass ihre Tochter ihr die Wahrheit gesagt habe. Die Frage nach Erektionsproblemen des Angeklagten verneinte die Zeugin x ähnlich überrascht wie ihre Tochter. Solche seien allenfalls sehr selten aufgetreten.

149 (7) Bestätigung durch vom Angeklagten verfasste handschriftliche Unterlagen

150 (i) Die Aussage der Nebenklägerin wird durch Urkunden, die sich unter anderem mit dem Thema der sog. „Verbreiterung/Erweiterung“ befassen, gestützt. Es handelt sich dabei um Unterlagen, die der Angeklagte handschriftlich verfasst hat und die er der Nebenklägerin im Zusammenhang mit seinen Erläuterungen zur „Verbreiterung/Erweiterung“ zur Lektüre übergab. Die Schriftstücke gab die Nebenklägerin später - nach ihrer polizeilichen Vernehmung - an die Zeugin x weiter, welche diese wiederum der Polizei übergab, was letztere in ihrer Aussage in der Hauptverhandlung bestätigte. Die Unterlagen bestehen zum einen aus sieben linierten mit blauem Kugelschreiber mit der Hand beschriebenen DIN-A4-Blättern. Zum Anderen enthalten die Unterlagen vier weitere in gleicher Weise beschriebene, linierte DIN-A4-Blätter, die sich dreimalig gefaltet in einem halb durchgeschnittenen Briefumschlag, auf dem die Worte „Für x, x“ zu lesen sind, befinden. Alle insgesamt elf Blätter weisen ein sehr ähnliches Schriftbild auf. So fällt auf, dass die Buchstaben überwiegend in akkurater Druckschrift geschrieben sind und diese nur wenige Bindungen zueinander aufweisen. Großbuchstaben und einige Kleinbuchstaben wie „g“ und „f“ sind überwiegend verschnörkelter geschrieben als die übrigen. Alle Schriftstücke sind - wohl zu Gliederungszwecken - mit Strichen eines gelben sowie eines rosafarbenen Textmarkers versehen.

151 (a) Unter den erst genannten sieben Schriftstücken findet sich zunächst eine Art Deckblatt, welches im seitlichen Bereich die Überschrift „Komplett von A- bis Z - 10 Seiten ~ Material“ trägt. Großzügig über das gesamte Blatt in zweizeiligem Zeilenabstand verteilt finden sich dort folgende Worte:

152 | | | --- | | „Alles das, was eine junge Frau wissen sollte ~ | | um eine feste Freundschaft oder eine feste | | Beziehung einzugehen. | | Damit sind gewisse Grundlagen geschaffen worden. | | Persönliche Einstellungen, gute Ehrliche | | Ratschläge, besondere Erfahrungen für das | | zusammen sein, zusammen Leben für eine | | Dauerhafte Freundschaft oder Beziehung. | | Eine Garantie gibt es nicht.“ |

153 (b) Unter den Schriftstücken der erst genannten sieben Blätter findet sich eines mit beschriebener Vorder- und Rückseite, welches mit „Anwendungs-Bereich zur Erweiterung und Verbreiterung der Vagina, für junge Frauen die zu eng gebaut sind!!“ überschrieben ist. In dem Schreiben heißt es:

154 | | | --- | | „ [Vorderseite] | | Anwendungs-Bereich zur Erweiterung und Verbreiterung der Vagina, | | für junge Frauen die zu eng gebaut sind.!! | | Die Vagina Scheide ist bei den meisten jungen Frauen zu eng und noch | | nicht ausgereift. Das Fein-Innengewebe ist noch nicht Elastisch | | genug. Darum kann das Innengewebe und die Vorhaut schneller Reißen. | | Darum ist es ratsam eine Verbreiterung und Erweiterung durchzuführen. | | Wir beginnen mit Pfase 1/ Das Reinigen des Geschlechtsteils, dann | | erfolgt eine Ganzkörper Massage mit einer Unterleib Massage. Die | | Beine auseinander und die Füße dabei aufstellen. Mit dem Finger, | | dem Mund und Zunge und mit dem Penis im Vagina-Kitzler | | bereich betätigen. Wobei die Vagina Scheide feucht sein muß. | | (ohne Kondom) Das Eindringen mit dem Penis in die Vagina Scheide | | bis zum Jungfernhäutchen, ob das Jungfernhäutchen | | noch nicht zerrissen wurde. Und wie eng der der Kanal ist.? | | Das kann Ziepen und Kneifen, daß ist ganz Normal. | | Wir beginnen mit Pfase 2/ Das Eindringen mit dem Penis (mit Kondom | | und Spezial Creme) um das Jungfernhäutchen zu dehnen, so weit | | wie möglich, nicht zerreißen. Das Feingewebe im hintersten Bereich | | wird gedehnt und geschmeidig gemacht. | | Danach gibt es eine Entspannungs-Massage, da sich viele Gefühle | | angehäuft haben. Du fühlst dich Entspannter und Ausgeglichener. | | Danach duschen, Anwendungen 10 x 2 Stunden. | | Es werden keine halbe Sachen gemacht, Ganz oder Garnicht.? | | Alles auf Freiwilliger Basis* | | | | Beginnen mit Pfase 3 | | -------------------------------------------------> | | (Rückseite) | | Das Reinigen des Geschlechtsteils, dann erfolgt eine | | Ganzkörper Massage. Danach mit dem Finger und Zunge die Vagina | | feucht machen, (Vagina-Scheide-Innenbereich) danach mit dem | | Penis voll in die Vagina-Scheide eindringen,- um das Jungfernhäutchen | | zu durchstoßen nicht um es zu zerreißen (Mit Gleit Creme, Spezial | | Creme und mit dem Kondom.) An dem Jungfernhäutchen und un- | | mittelbar verlaufen kleine Äderchen, Nerven, Nerven Stränge, | | Gefühlsknopsen, Feuchtigkeits Drüse für die Vagina Scheide. Bei Gewalt | | wird das alles kaputt gemacht. Das geht auf die Nerven und auf die | | Psyche im Gehirn. (Ein vollständiger kaputter Typ) | | Beim durchstoßen des Jungfernhäutchen kommt es zu einem Ruck- | | schmerz, Ziepen und es kann etwas Bluten. Das ist Normal. | | Danach sind einige S. Stellungen Notwendig und Erforderlich. Um das | | Ganze noch mehr Elastischer und Anpassungsfähiger zu machen. | | Das bleibt für immer Erhalten, wenn man das Richtig macht. Ver- | | schiedene lagen, werden dabei gemacht. (mit Kondom) Bei der Rücken, | | Bauch, Seitenlage sowie Kopf-Fußlage wird kein Kondom benutzt. | | Harmlos, aber wichtig für die Gefühle. | | Anschließend gibt es eine Entspannungs Massage, da sich viele Gefühle | | angehäuft haben. Man ist Entspannter, Ausgeglichener und man | | fühlt sich wohl. Alles auf Freiwilliger Basis | | Danach duschen, Anwendungen 10 x 2 Stunden. | | Es werden keine halben Sachen gemacht. | | Eine Jungfrau wird zu einer vollendeten wirklichen Frau gemacht. | | Hier beginnt ein Neuer Lebens-Abschnitt. Aber | | Vorsicht!! trotzdem kann man eine Frau sehr weh tun. | | _______________________________________ | | 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 1 Nachkontrolle 30 Minuten | | 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 1 Nachkontrolle 30 Minuten“ |

155 (c) Des Weiteren finden sich unter den sieben zuerst genannten Schriftstücken drei fortlaufend nummerierte Blätter, bei denen ebenfalls die Vorder- und Rückseiten beschrieben sind. Das mit der Nummer 1 paginierte Blatt trägt die Überschrift „Was eine Frau wissen sollte, wenn sie mit einem Mann zusammen ist. Wichtige Fragen, wichtige Antworten“. Die auf den Blättern befindlichen Texte sind im Frage-Antwort-Schema verfasst und beinhalten diverse Ratschläge und Hinweise sexuellen Inhalts, beispielsweise heißt es in diesem Schreibwerk:

156 | | | --- | | „[...] | | Welche Eigenschaften hat ein Fleisch Penis? | | Antwort: Ein Fleisch Penis ist 17-23 cm lang, ob er schlapp ist oder Steif | | er bleibt so, er ist auch etwas Dicker und nicht sehr Leistungsstark. Und | | kann einer Frau wehtun. | | | | Welche Eigenschaft hat ein Normal Penis? | | Antwort: Der Normale Penis ist 14-17cm lang, wenn er schlapp ist | | zieht er sich zurück. Wenn er steif ist hat er die Normallänge. Er ist | | etwas leistungsstärker und hat auch mehr Ausdauer, als der Fleisch Penis.“ | | | | Welche Eigenschaften hat ein Cylon Penis? | | Antwort: Ein Cylon Penis hat eine Übergröße von 25-28cm, ob er | | schlapp oder steif ist er bleibt so. Er ist auch Dicker als ein Normaler | | Penis, die Ausdauer ist länger als beim Fleisch Penis (Schwarze) | | [...] | | Frage? Wie unterscheidet sich eine Normale Vagina-Scheide, | | gegenüber einer kaputten Vagina-Scheide. | | Antwort. Ja den Unterschied zwischen den beiden Vaginas kann | | man beim Laufen, Gehen sehen. Die Normale Vagina bleibt stabil, | | die kaputte Vagina wird schlapp und das kaputte Gewebe tritt aus dem | | Muttermund heraus. | | [...] | | Frage? Was ist eine Erweiterung und Verbreiterung einer Vagina Scheide. | | Antwort: Eine Erweiterung ist sinnvoll, bei zu eng bemessener Vagina- | | Scheide, damit sie Geschmeidig, Anpassungsfähiger und nicht kaputt | | gemacht werden kann. |

157 (d) Die sieben ersten Blättern enthalten ein mit Vorder- und Rückseite handschriftlich beschriebenes, liniertes DIN-A4-Blatt mit der Überschrift „Buddhistische Regeln, Erfahrungen, Persönliche Einstellungen und gutgemeinte Ehrliche Ratschläge zu einer sehr guten, festen und Dauerhaften Freundschaft und Beziehung“. Inhalt dieses Schriftstücks sind allgemeine Ratschläge für eine harmonische Beziehung (“Wenn sich schon zwei Personen länger kennen und sich auch schon näher gekommen sind, sollte man das nicht mit einer Rosaroten Brille sehen. Sondern mit Herz und Verstand.“). Außerdem werden Hinweise für das partnerschaftliche Sexualleben (“Man sollte aber Wissen: sich gründlich Waschen, auf Toilette gehen und sich ausreichend schützen vor Geschlechtskrankheiten und Bakterien. Kondom und Gleitcreme nicht zusammen nehmen, Kondom wird brüchig und löst sich auf.“) gegeben und Zweck des „Vor-, Haupt- und Nachspiel“ des Geschlechtsverkehrs beschrieben.

158 (e) Drei der vier im Briefumschlag enthaltenen, gefalteten Blätter befassen sich in ähnlicher Weise wie das Schreiben zu (ii) mit der „Erweiterung/Verbreiterung“. Eines ist mit „Der Anfang!“ überschrieben und trägt auf der linken oberen Seite die Worte „Von x für x“. Ein weiteres Blatt ist mit „Das Vervollständigen einer Erweiterung und Verbreiterung“ überschrieben; in der rechten oberen Ecke befindet sich eine „2“ als Seitenzahl. Noch ein anderes Blatt hat den Titel „Der Zusammenhang der Anwendung bei Erweiterung und Verbreiterung bei einer jungen Frau, die noch nicht aufgerissen wurde. - Der Werdegang“ und trägt die Seitenzahl „3“ an der gleichen Stelle wie das zuvor genannte Blatt. In diesen drei offensichtlich zusammenhängenden Schreiben, werden wie in dem „Werk“ zu (ii) eine Anzahl notwendiger Sitzungen zwischen 17 und 30 für die jeweilige Phase angegeben.

159 (f) Das letzte der vier im Briefumschlag befindlichen Schriftstücke ist mit „Diese Sachen sind noch offen?“ überschrieben. Es enthält eine Aufzählung von Aufgaben in sexueller Art, welche alle mit einer Dauer und einer Punktzahl enden. So heißt es beispielsweise:

160 „1) Zeige deinen Partner eine Selbstbefriedigung an und innen deiner Vagina. Gebe dich dabei voll hin. Schau deinen Partner dabei voll in die Augen. Du musst 3x kommen um hinterher voll Entspannt zu sein. Nachdem deine Vagina schön feucht ist, machen wir anschließend eine Vagina Wulz Straffungs Massage die bis zu 20x wiederholt werden muß. Sonst hat das keinen Sinn. Ganz entspannt und locker liegen. Dauer 60 min.; gibt 50 Punkte“

161 (ii) Die Inhalte der vorgenannten Schreiben stützen die Aussage der Nebenklägerin. So stehen die Inhalte der unter (i) (b), (c) und (e) genannten Schriftstücke mit den Ausführungen der Nebenklägerin über die Angaben des Angeklagten ihr gegenüber zum Zweck und zum Ablauf der sog. „Verbreiterung/Erweiterung“ überwiegend in Übereinstimmung. Es wird in ihnen dargestellt, dass es schlimme Folgen haben könnte, wenn die „Verbreiterung/ Erweiterung“ nicht durchgeführt würde („Vollständig kaputter Typ“, „Die Normale Vagina bleibt stabil, die kaputte Vagina wird schlapp und das kaputte Gewebe tritt aus dem Muttermund heraus.“). Des Weiteren nehmen nach dem in den Schriftstücken beschriebenen Ablauf der sog. „Verbreiterung/Erweiterung“ Massagen als vor- und nachbereitende Maßnahmen eine wesentliche Bedeutung ein. Dies steht in Übereinstimmung mit der Aussage der Nebenklägerin, dass der Angeklagte die Geschlechtsakte jeweils mit vorbereitenden Massagen begonnen habe. Dabei spielten in der Aussage der Nebenklägerin wie auch in den Schriftstücken die vorbereitende Manipulation mit dem Finger an der Vagina sowie der Einsatz von Gleitmittel - auch die Nebenklägerin verwendete in dem Zusammenhang das Wort „Creme“ - eine Rolle. Wenn in dem Schriftstück zu (b) für die „Phase 1“ beschrieben wird, dass die „Beine auseinander und die Füße dabei“ aufgestellt werden sollten, dann entspricht dies den Schilderungen der Nebenklägerin zur Stellung des ersten Geschlechtsverkehrs mit dem Angeklagten.

162 Auch der differenzierte Einsatz von Kondomen stimmt im Schriftstück zu (b) mit der Aussage der Nebenklägerin jedenfalls zum Teil überein. So geht aus dem Schriftstück hervor, dass in der ersten Phase und in „Phase 3“ bei bestimmten Stellungen (“Rücken, Bauch, Seitenlage sowie Kopf-Fußlage“) kein Kondom zum Einsatz komme. Bei Phase 2 und im Übrigen bei der Phase 3 sollten hingegen Kondom und Gleitmittel zum Einsatz kommen. Die Nebenklägerin hat dazu bekundet, dass die ersten Male vom Angeklagten keine Kondome benutzt worden seien und er später insb. die ersten etwa Minuten ohne Kondom eingedrungen sei, danach habe sie ihm ein Kondom überziehen müssen und er sei noch einmal in ihre Vagina eingedrungen. Auch wenn der dargestellte Einsatz von Kondomen nicht vollständig übereinstimmt, korrespondiert in dem Schriftstück und durch die Nebenklägerin ein durchaus bewusster und differenzierter Umgang mit ihnen. Identisch ist hingegen, dass bei dem ersten Mal nach den schriftlichen Darstellungen ein Kondom nicht benutzt werden sollte. Dies ist auch nach der Aussage der Nebenklägerin nicht erfolgt.

163 Es deckt sich des Weiteren die Idee, dass nach einer bestimmten Anzahl von „Sitzungen“ das Jungfernhäutchen „durchstoßen“ werden solle. Nach dem in dem Schreiben zu (b) beschriebenen Prozedere solle dies in der „Phase 3“ nach Absolvieren der „Phase 2“ (10 Sitzungen à 2 Stunden) erfolgen. Die Nebenklägerin hat in dem Zusammenhang berichtet, dass der Angeklagte ihr gegenüber vor einem der Geschlechtsakte im Dezember 2015 angegeben habe, das Jungfernhäutchen zu „durchstoßen“ („Heute mache ich mal das Jungfernhäutchen!“). Das habe sie auch gemerkt, weil „irgendwie so'n Pochen da unten kam“.

164 Das Schreiben zu (f) lässt sich mit den Ausführungen der Nebenklägerin zu dem sog. Punkteplan sowie der Angabe, dass auch sexuelle Handlungen Gegenstand dieses Plans gewesen seien, in Einklang bringen. So sind dort einzelne sexuelle Handlungen mit zu erzielenden Punkte versehen worden.

165 (iii) Die Kammer hat keine Zweifel, dass die Schriftstücke, die unter (i) dargestellt wurden, vom Angeklagten verfasst wurden und er diese der Nebenklägerin zur Verfügung gestellt hat. Für das Schreiben zu (i) (d), welches die sog. „Verbreiterung/Erweiterung“ nicht zum Gegenstand hat, hat der Angeklagte die Urheberschaft eingeräumt. Soweit er diese in Abrede stellt, wird dies durch die Aussagen der Nebenklägerin und der Zeugin x sowie durch einen Vergleich mit Unterlagen, die er nach Feststellung der Kammer selbst verfasst hat (das Schreiben vom 06.09.2016 „Die volle Wahrheit“ und das Schreiben zu (i) (d)), widerlegt.

166 Die Nebenklägerin hat die Schriftstücke, die Gegenstand des Selbstleseverfahrens sind, auf Anforderung der Kammervorsitzenden in der mündlichen Verhandlung angesehen und bekundet, dass ihr diese von dem Angeklagten zur Verfügung gestellt worden seien. Er habe ihr mitgeteilt, dass er diese „mal“ - nicht direkt für sie - verfasst habe. Sie solle sich alles mal durchlesen. Sie könne sich auch noch gut erinnern, dass Inhalte vor allem der Ablauf der „Verbreiterung/Erweiterung“ gewesen seien. Auch sei es um Penisarten, wie Normal- oder Fleischpenisse gegangen (vgl. auch Schreiben zu (c)). Die Inhalte der Schreiben habe der Angeklagte gegenüber der Nebenklägerin im Wesentlichen auch mündlich geäußert.

167 Dafür, dass der Angeklagte der Urheber dieser Schriftstücke ist, spricht auch, dass in den Darstellungen das sehr ungewöhnliche Thema der sog. „Verbreiterung/Erweiterung“ am meisten Raum einnimmt. Dabei handelt es sich um eine vom Angeklagten aufgeworfene Idee, was sich schon aus seiner eigenen Einlassung ergibt. Danach habe ihm eine unbekannte Frau am Strand in Thailand angeblich von dieser Thematik berichtet (vgl. III.5.a.). Aber auch die Zeugin x bestätigte, dass die sog. „Verbreiterung/Erweiterung“ eine Thematik gewesen sei, die von dem Angeklagten gestammt habe. So habe er auch ihr gegenüber dieses Prozedere erläutert. Darüber hinaus bekundete die Zeugin x auch, dass der Angeklagte einiges mit Bezug zu Thailand geschrieben habe bzw. er sich mit Inhalten wie Thai-Massagen befasst habe. In dem Zusammenhang berichtete sie auch von einer Bemerkung, die sie nach eigener Angabe sehr „krass“ empfunden habe. So habe der Angeklagte ausgeführt, dass wenn in Thailand die Mütter nicht mehr gesundheitlich in der Lage seien, Geschlechtsverkehr auszuüben, dass dann die Töchter „ran müssten“.

168 Letztlich weisen die Schriftstücke, die unter (i) dargestellt wurden, und das Schreiben „Die volle Wahrheit“ vom 06.09.2016 (vgl. III.5.b.bb.) ein nahezu identisches äußeres Erscheinungs- und Schriftbild auf. All dies ist so einheitlich, dass die Worte „Für x“ auf dem halben Briefumschlag, in dem sich vier der beschriebenen DIN-A4-Blätter befanden, und die Worte „Von x für x“ auf einem einzelnen dieser Blätter, keine maßgeblichen Zweifel begründen. Auch hat der Angeklagte im Hinblick auf das Schreiben zu (i) (d) eingeräumt, dieses, welches nicht die „Verbreiterung/Erweiterung“ behandelt, verfasst zu haben. Angesichts der identischen Darstellungsweisen im Vergleich zu den anderen Schreiben hält die Kammer das Bestreiten des Angeklagten der Urheberschaft im Übrigen nicht für glaubhaft und wertet dieses als Schutzbehauptung.

169 cc. Keine autosuggestiven Einflüsse

170 Im Hinblick auf die unter III.5.c.bb.(7)(i) dargestellten Schriftstücke hat die Kammer des Weiteren die Hypothese geprüft, ob die Angaben der Nebenklägerin nicht erlebnisbasiert, sondern unbewusst durch eine Überbeschäftigung insbesondere mit diesen Unterlagen, welche unter anderem die sog. „Erweiterung/Verbreiterung“ zum Gegenstand haben, entstanden sein können. Die Kammer schließt ein solches Wirksamwerden autosuggestiver Einflüsse aus. Denn die Taten wurden jedenfalls in Teilen - wenn auch unterschiedlichen Umfangs - vom Angeklagten in der Hauptverhandlung aber auch im Explorationsgespräch mit der Sachverständigen, in seiner polizeilichen Vernehmung sowie in dem Schreiben „Die volle Wahrheit“ eingeräumt (vgl. auch III. 5. a. und b.). Insbesondere in seiner polizeilichen Vernehmung gab er an, über eine Zeit von ca. einem halben Jahr etwa alle zwei Wochen Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin gehabt zu haben, nachdem sie ihn mehrfach dazu gedrängt habe, bei ihr eine „Verbreiterung/Erweiterung“ durchzuführen. Wenn schon der Angeklagte selbst einen Großteil der Taten in selbst belastender Weise bekundet, ist auszuschließen, dass die von der Nebenklägerin dargestellten Tatgeschehnisse nur in ihrer Vorstellung als Ergebnis von Autosuggestion stattgefunden haben.

171 Schließlich weisen die Aussagen der Nebenklägerin - was ebenfalls ein Beleg für autosuggestive Einflüsse wäre - keine Steigerung der Heftigkeit oder Dauer der Geschehnisse auf.

172 dd. Keine fremdsuggestiven Einflüsse

173 Einen Hinweis darauf, dass bei der Aussageentstehung fremdsuggestive Einflüsse wirksam geworden sein könnten, gibt es nicht. Die Nebenklägerin hat bis Ende August/Anfang September 2016, dem Zeitpunkt, als sie sich ihrer Mutter anvertraute, keinem von den Geschehnissen berichtet. Nach der Offenbarung ist die Nebenklägerin zeitnah am 11.10.2016 bei der Polizei vernommen worden. Im Übrigen gilt auch hier, dass der Angeklagte Teile der Taten eingeräumt hat.

174 ee. Kein Personentransfer

175 Dass die Nebenklägerin ein mit einer anderen Person erlebtes Geschehen auf den Angeklagten übertragen haben könnte, hält die Kammer für ausgeschlossen. Der von der Nebenklägerin geschilderte Sachverhalt enthält Umstände, die auch unter Zugrundelegung der Einlassung des Angeklagten mit seiner Person (zBsp. „Erweiterung/Verbreiterung“) eng verknüpft sind. Die Nebenklägerin hat bekundet, Vergleichbares mit keiner anderen Person erlebt zu haben. Außerdem war die Nebenklägerin - und davon geht auch der Angeklagte aus - zu den Tatzeitpunkten noch sexuell unerfahren.

176 ff. Plausibilitätsprüfung

177 Die von der Nebenklägerin geschilderten Abläufe einschließlich der von ihr wiedergegebenen Äußerungen sind plausibel. Sie sind folgerichtig und logisch konsistent. Auf die Ausführungen unter III.5.c.bb. (3) wird Bezug genommen. Darüber hinaus kann die Kammer die Beeinflussung auch nach ihrem persönlichen Eindruck von den Beteiligten in der Hauptverhandlung sehr gut nachvollziehen. Denn auch in der Hauptverhandlung trat der Angeklagte sehr selbstbewusst, bestimmend und raumnehmend auf. Die Nebenklägerin und die Zeugin x zeigten sich dagegen eher zurückhaltend und defensiv.

178 Im Vergleich zur Aussage der Nebenklägerin sind die Schilderungen des Angeklagten an vielen Stellen völlig unplausibel und nur davon getragen, sich in einem besseren Licht darzustellen und eigene Handlungen zu verharmlosen bzw. ganz zu verneinen.

179 Seine Darstellung, wie es zu den zwei Geschlechtsakten gekommen sei, überzeugt die Kammer nicht ansatzweise. So räumt der Angeklagte zwar ein, zweimal mit der Nebenklägerin Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben. Schon die Ausgangssituation, nach der die auch nach seiner eigenen Einlassung sexuell völlig unerfahrene, über 50 Jahre jüngere, ihm wegen ihrer zierlichen Statur körperlich unterlegenen Nebenklägerin, den Angeklagte gegen seinen Willen überfallartig zum Geschlechtsverkehr gebracht habe, ist nicht lebensnah. Überhaupt nicht mehr nachvollziehbar wird dann, wie die Nebenklägerin sich auf das nicht sehr erigierte Glied des Angeklagten gesetzt haben soll. Beim zweiten Mal soll es der Nebenklägerin zu alledem noch gelungen sein, ein Kondom über das Glied des Angeklagten zu ziehen. Aus Sicht der Kammer legt schon diese Schilderung kein überfallartiges Geschehen nahe, gegen welches der Angeklagte sich nicht habe wehren können. Auch steht damit nicht in Einklang, dass die Nebenklägerin sich mehrmals, insgesamt etwa ein bis zwei Minuten, auf dem Penis des Angeklagten hin und her bewegt habe. Die Kammer hält dies für eine bemerkenswert lange Zeit, wenn der Angeklagte dieses Geschehen doch ablehnte.

180 Ebenso wenig überzeugend ist, dass die Nebenklägerin sich ihm gegenüber schon zuvor anzüglich verhalten habe; sich ihm mehrfach nackt präsentiert, ihn zur Massage aufgefordert oder ihn schließlich mehrfach gedrängt habe, sie zu „erweitern“ bzw. zu „verbreitern“. Dabei ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weswegen der Angeklagte - wenn er das angebliche Verhalten der Nebenklägerin für nicht hinnehmbar hielt - dieses nicht bei der Zeugin x ansprach und thematisierte. Dies wäre nicht nur allgemein zu erwarten gewesen, sondern auch deswegen, weil der Angeklagte sich regelmäßig zu Fragen der Erziehung gegenüber der Zeugin x äußerte und seine Meinung dazu nicht hinter dem Berg hielt. Darüber hinaus wäre ein derartig offensives Verhalten eines sexuell unerfahrenen Mädchens im Alter der Pubertät gegenüber einem über 50 Jahre älteren Mann auch äußerst ungewöhnlich. Genauso bizarr ist die Schilderung des Angeklagten, wie er selbst von der sog. „Verbreiterung/Erweiterung“ erfuhr. Dass eine thailändische Frau dem Angeklagten als ausländischem und fremden am Strand sitzenden Mann ohne besonderen Anlass spontan über anatomische und intime Probleme ihrer Töchter berichtet, ist abwegig.

181 Der Vorwurf des Angeklagten, dass die Nebenklägerin - ggf. mit der Zeugin x - die Tatgeschehnisse hochgradig und auf lange Sicht geplant hätten, ist ebenfalls als Schutzerklärung einzuordnen. So habe die Nebenklägerin bewusst die Zeiten für ihre Treffen gewählt, in denen die Zeugin x arbeitsbedingt abwesend gewesen sei. Dann habe die Nebenklägerin - so seine Vermutung - eine Substanz in den Kaffee - dieser habe nämlich merkwürdig geschmeckt - getan, die ihn gefügig gemacht habe. Die Haare habe sich die Nebenklägerin nach dem Geschlechtsverkehr bewusst immer deswegen gewaschen, um die Zeugin x, die unmittelbar danach von der Arbeit abgeholt wurde, misstrauisch zu machen. Und um schlussendlich die Vorwürfe gegen ihn zu bestärken hätten die Nebenklägerin oder/und die Zeugin x Schriftstücke gefälscht, in denen seine Schrift nach der eigenen Einlassung des Angeklagten sehr gut imitiert worden sei. All dies ist abwegig. So ist schon nicht ersichtlich, aus welchem Anlass heraus die Nebenklägerin ggf. gemeinsam mit ihrer Mutter einen derartigen Aufwand hätte betreiben sollen. Sowohl der Angeklagte als auch die Nebenklägerin und die Zeugin x haben dargestellt, dass es jedenfalls bis zum Sommer 2016 ein grundsätzlich harmonisches Verhältnis gegeben habe. Auch ist es nicht stringent, wenn der Angeklagte einerseits behauptet, die Nebenklägerin habe durch das Verlassen der Wohnung mit nassen Haaren, ihrer Mutter misstrauisch machen wollen und andererseits ausführt, dass die Nebenklägerin und die Zeugin x gemeinsam Unterlagen gefälscht hätten.

182 d. Insgesamt 20 Tathandlungen

183 Die Kammer ist davon überzeugt, dass es zwischen Ende August/Anfang September 2015 bis Ende März 2016 an nicht näher feststellbaren Tagen jedenfalls 20-mal zum Geschlechtsverkehr zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten gekommen ist.

184 Für eine solch erhebliche Anzahl an Geschlechtsakten spricht aus Sicht der Kammer schon, dass sich aus den Angaben des Angeklagten in seiner polizeilichen Vernehmung eine deutlich höhere Anzahl an Taten als in der Hauptverhandlung ergibt (von Herbst 2015 bis Frühjahr 2016 etwa alle zwei Wochen Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin).

185 Aus der Aussage der Nebenklägerin ergibt sich, dass der Angeklagte mit der Nebenklägerin von Ende August/Anfang September 2015 bis Ende März 2016 insgesamt 25-mal Geschlechtsverkehr ausübte. Die Kammer hält insofern schon die Angabe der Nebenklägerin in ihrer polizeilichen Vernehmung, nach der es 25-mal zum Geschlechtsverkehr gekommen sei und welche sie in der Hauptverhandlung auf Vorhalt und nach kurzem Nachdenken bestätigte, für überzeugend. Dass die Nebenklägerin die Anzahl der vaginalen Geschlechtsakte in der polizeilichen Vernehmung - zwischen etwa einem halben bis einem Jahr nach den Tatgeschehnissen - so genau benennen konnte, ist für die Kammer plausibel. Ein maßgeblicher Umstand dabei ist, dass nach der Aussage der Nebenklägerin der Angeklagte ihr vor dem Beginn der „Verbreiterung/Erweiterung“ die Anzahl von 25 Sitzungen genannt habe und sie die Geschlechtsakte entsprechend mitgezählt habe. Das Erreichen dieser Anzahl gab sie als Grund an, ab Ende März 2016 den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten abgelehnt zu haben.

186 Nur zur Ausräumung letzter sehr weniger Zweifel nimmt die Kammer lediglich die Begehung von 20 Taten an. Diese Zahl gab die Nebenklägerin vor dem Vorhalt ihrer polizeilichen Angabe durch die Kammervorsitzende an. Sie entspricht auch der Anzahl der Sitzungen, welche in dem Schreiben unter III.5.c.bb.(7)(i)(b) als notwendig genannt sind.

187 Die von der Kammer festgestellte Anzahl der Taten lässt sich ohne weiteres mit den Arbeitszeiten der Zeugin x in Einklang bringen. Nur in diesen Zeiten fanden die Tathandlungen statt. Berücksichtigt man dabei, dass die Zeugin x etwa dreimal in der Woche in dem Tatzeitraum mit der Dauer von etwa sechs bis sieben Monaten arbeitsbedingt abwesend war, ergeben sich unter der vorgenannten Prämisse hinreichend zeitliche Möglichkeiten für die Begehung der Taten. Auch wenn man die von der Nebenklägerin angegebene Häufigkeit von mindestens einmal Geschlechtsverkehr pro Woche über den vorgenannten Zeitraum (jedenfalls 25 Wochen) betrachtet, ist die Annahme von jedenfalls 20 Taten plausibel, selbst wenn man einbezieht, dass es Wochen gegeben hat, in denen der Angeklagte wegen der Menstruation der Nebenklägerin oder auch aus anderen Gründen keinen Geschlechtsverkehr mit ihr praktizierte. Denn andererseits ist auch zu berücksichtigen, dass „einmal pro Woche“ nur eine Mindestangabe der Nebenklägerin war und sich aus ihrer Aussage in der Hauptverhandlung ergibt, dass es auch Wochen gab, in denen es zweimal zum Geschlechtsverkehr kam.

188 6. Der Angeklagte handelte bei der Begehung der 20 Taten vorsätzlich (Feststellungen zu II.2.c.). Dem Angeklagten war sowohl die familiäre Beziehung zur Zeugin x als auch das Alter und die Unerfahrenheit der Nebenklägerin bekannt. Er führte mit der Zeugin x, der Mutter der Nebenklägerin, zu den Tatzeitpunkten seit mindestens drei Jahren ein partnerschaftliche Beziehung. Die Nebenklägerin kannte er ebenfalls seit vier Jahren. Man feierte auch Geburtstage zusammen.

189 Des Weiteren hat die Kammer keine Zweifel, dass der Angeklagte wusste, dass die sexuellen Handlungen mit der Nebenklägerin - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese ihm eine schriftliche Einverständniserklärung erteilte - strafbar waren. So hat der Angeklagte selbst sich in der Hauptverhandlung schon nicht dahingehend eingelassen, dass er zu den Tatzeitpunkten davon ausgegangen sei, dass sein Handeln erlaubt gewesen sei. Vielmehr hat er die Taten dort im Wesentlichen in Abrede gestellt. In seinen Angaben, die er zeitlich vor der Einlassung in der Hauptverhandlung tätigte, hat er hingegen ausdrücklich mitgeteilt, dass ihm die Strafbarkeit seines Verhaltens vollumfänglich bewusst gewesen sei. So gab er - nach den glaubhaften Ausführungen des Zeugen x - bei seiner polizeilichen Vernehmung auf die Frage hin, ob ihm bewusst gewesen sei, dass er sexuelle Handlungen an der Minderjährigen - egal ob deren Einverständnis vorgelegen habe oder nicht - nicht habe vornehmen habe dürfen und er sich dadurch strafbar mache, an, dass ihm dies „klipp und klar“ bewusst gewesen sei. Darüber hinaus führte der Angeklagte in seinem Schreiben „Die volle Wahrheit“ vom 06.09.2016 ausdrücklich aus:

190 „Irgendwann muß ich schwach geworden sein und habe mich herumkriegen lassen, weil sie [Anm. d. Unterz.: die Nebenklägerin] keine Ruhe gelassen hat. Sie wollte das, ich sehe das ein_das ist Falsch von mir gewesen. Sowas ist mir noch nie passiert.“

191 Und schließlich hat er sein Unrechtsbewusstsein in seiner Äußerung gegenüber der Sachverständigen x in der Exploration am 04.04.2019, wonach er - angeblich, von der Kammer nicht festgestellt - auf das Ansinnen der Nebenklägerin „sein Ding“ haben zu wollen, diese darauf hingewiesen haben will, dass dies nicht ginge; dies sei strafbar und sie könne das daher vergessen, zum Ausdruck gebracht.

192 7. Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen ab Ende März 2016 (II.3.a.) stützt die Kammer auf den glaubhaften Aussagen der Zeugin x sowie die der Nebenklägerin.

193 a. Dabei beruht die Überzeugung der Kammer zur nach Ende März 2016 fortgesetzten Druckausübung durch den Angeklagten sowie zu den weiter durchgeführten Massagen inklusive einer einmaligen manuellen Befriedigung, welche nicht Gegenstand der Verurteilung sind, auf den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin.

194 Dass der Angeklagte die Nebenklägerin, insbesondere zu der Zeit, als sie ihren ersten Freund hatte, zur Fortsetzung der intimen Beziehung unter Druck setzte, wird auch durch ein weiteres handschriftliches Schreiben bestätigt, in dem er andeutet die Zeugin x verlassen zu müssen, wenn sie - die Nebenklägerin - keinen sexuellen Kontakt mehr mit ihm habe. Dabei handelt es sich um einen auf beiden Seiten beschriebenen Zettel im Format DIN A6, welcher mit blauem und schwarzem Kugelschreiber beschrieben ist. Da dieser Zettel in der Art und Weise der Schrift sowie der Markierung mit einem gelben Textmarker den Unterlagen unter III.5.c.bb.(7)(i) entspricht, ist die Kammer der Überzeugung, dass der Angeklagte auch diesen verfasst hat. Er hat folgenden Inhalt:

195 | | | --- | | „[Vorderseite] | | Es wird wahrscheinlich nicht | | mehr so sein wie es gewesen ist? | | Gemeinsam Waschen und Duschen? | | Brüste und Po Wasser Massage? | | x an x Ganzkörper Massage? | | Fuß_Waden_Oberschenkel Massage? | | Liebevolle Streicheleinheiten mit | | viel Gefühl Kein Sex | | Gemeinsam Kuscheln Kein Sex | | Schabanack machen Kein Sex | | Massage Voll mit viel Gefühle | | mit und ohne Sex (Absprache) | | Das alles möchtest Du von mir | | nicht mehr haben, oder ?? -> | | [Rückseite] | | Sag einfach... Möchtest Du | | heute Abend, dass ich Dich....... | | Das alles sagst Du ja nicht, nun | | ja Du hast ja einen Freund und | | bist ja vergeben und deshalb | | ist es so. Schade Schade. | | Deine Mutter wird an der Schulter | | OP. Und ist dann für einige Zeit | | nicht in der Lage. Dann müßte | | ich jemanden anderen aufsuchen. | | Was dann wird liegt in den | | Sternen. Schade Schade.“ |

196 b. Die weiteren Feststellungen zum ersten Freund der Nebenklägerin und dem sich daraus entwickelnden Konflikt mit dem Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf der Aussage der Zeugin x. Diese bekundete in dem Zusammenhang für die Kammer überzeugend und glaubhaft, dass sich die Nebenklägerin im Sommer 2016 - als sie in die 10. Klasse kam - einen „kleinen Freund gesucht habe“. Sie habe ihn, sein Name sei x gewesen, dann auch nach Hause mitgebracht und ihr sowie dem Angeklagten vorgestellt - dabei sei Nik Tomi zunächst davon ausgegangen, dass beide die leiblichen Eltern der Nebenklägerin gewesen seien - und gesagt, dass sie mit diesem möglicherweise eine Beziehung eingehen werde. Nach der Angabe der Zeugin x habe dies einiges bei dem Angeklagten ausgelöst. So habe dieser regelmäßig, dass Zimmer der Nebenklägerin kontrolliert, als ihr Freund sie besucht habe. Sie habe ihn daraufhin gebeten, sie in Ruhe zu lassen. Wegen des ersten Freundes der Nebenklägerin habe es sehr viel „Stress und Streit“ mit dem Angeklagten gegeben. Am Ende der Sommerferien 2016 habe die Familie von x die Nebenklägerin zu einem Aufenthalt nach x mitnehmen wollen. Dies habe sie - die Zeugin x - ihrer Tochter erlaubt. Darauf hin habe der Angeklagte sehr eifersüchtig reagiert („Er fand das mega Scheiße!“) und der Zeugin Verantwortungslosigkeit vorgeworfen. „Der Typ will nur ficken, sie ins Bett kriegen“ habe er gesagt. Sie habe ihre Entscheidung verteidigt und argumentiert, dass er die Nebenklägerin „doch nicht vom Leben ausschließen“ könne und diese doch in einem Alter sei, in dem sie ihre ersten Erfahrungen machen könne und müsse. Es sei noch zu weiterem Wortwechsel gekommen, an deren Ende der Angeklagte gemeint habe, dass er „ja dann nicht mehr gebraucht“ werde, worauf er die Tür geknallt und die Wohnung verlassen habe. Zeitlich ordnete die Zeugin x diesen Streit am 29.08.2016 ein; ein Tag zuvor am 28.08.2016 hätten sie noch ihr 5-jähriges Zusammensein gefeiert. Als die Nebenklägerin von ihrem Ausflug zurückgekehrt sei, habe sie ihr dann mitgeteilt, dass sie und der Angeklagte „Schluss gemacht“ hätten, woraufhin die Nebenklägerin sich noch einmal versichert und nachgefragt habe, ob er - der Angeklagte - denn nun „weg bleibe“. Dies habe die Zeugin x ihr bestätigt, woraufhin die Nebenklägerin ihr gesagt habe, dass sie ihr dann etwas erzählen müsse. Daraufhin habe die Nebenklägerin von den intimen Massagen sowie der sog. „Verbreiterung/Erweiterung“ berichtet, die der Angeklagte mit seinem Penis bei ihr durchgeführt habe.

197 8. Die Feststellungen zu den Folgen der Tat (II.3.b.) beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Nebenklägerin als Zeugin.

IV.

198 Der Angeklagte hat sich in 20 Fällen des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen iSv. § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der aktuell geltenden Fassung strafbar gemacht, indem er mit der zur Zeit der Taten 15-jährigen Nebenklägerin zwischen Ende August/Anfang September 2015 und März 2016 20-mal den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog, mithin sexuelle Handlungen an einer Person unter achtzehn Jahren vornahm.

199 Dabei ist die Nebenklägerin ein leiblicher Abkömmling einer Person, mit der der Angeklagte zur Zeit der Tatbegehung in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebte. Zwischen der Mutter der Nebenklägerin x und dem Angeklagten bestand eine derartige Lebensgemeinschaft. Eine lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft im Sinne von § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist eine Lebensgemeinschaft von zwei Personen, die auf Dauer angelegt ist, keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen und damit über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen lässt sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung der für und gegen eine derartige Gemeinschaft sprechenden Indizien erkennen. Von indizieller Bedeutung ist insbesondere die Dauer des partnerschaftlichen Zusammenlebens, die Betreuung von Kindern im gemeinsamen Haushalt, von beiden Partnern eingegangene Verpflichtungen oder das Bestehen von Verfügungsbefugnis über Einkommen und Vermögen des Partners. Auch geschlechtliche Beziehungen sind ein wichtiges Indiz für solche Gemeinschaften, auch wenn das Vorliegen sexuellen Kontakts nicht deren notwendige Voraussetzung ist (vgl. BGH, NJW 2018, 2139, beck-online). Die Kammer hat in dem vorgenannten Sinne die unter II.1.c. festgestellten Umstände insgesamt gewürdigt und das Bestehen einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft im Sinne der Norm angenommen.

200 Schließlich war die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes auch nicht deswegen zu verneinen, da sich die Nebenklägerin mit der Vornahme der einzelnen sexuellen Handlungen einverstanden erklärt hat. Nach dem Schutzzweck der Norm hängt die Erfüllung des Tatbestandes gerade nicht von einem Handeln gegen den Willen des Opfers ab.

V.

201 Der Angeklagte handelte zu allen Tatzeitpunkten rechtswidrig. Anhaltspunkte für etwaige Rechtsfertigungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere kommt - ebenfalls vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB - eine rechtfertigende Einwilligung durch das minderjährige Opfer nicht in Betracht (vgl. auch BGH NStZ-RR 2014, 46, beck-online).

VI.

202 Der Angeklagte handelte bei Begehung aller Taten schuldhaft.

203 Bei erhaltener Einsichtsfähigkeit war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten während der Tatzeitpunkte jeweils weder aufgrund einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erheblich vermindert (§ 21 StGB) noch aufgehoben (§ 20 StGB). Bei dem Angeklagten ist lediglich eine deutliche Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen, paranoiden und zwanghaften Zügen festzustellen, die die Grenze zur kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht erreicht.

204 Zu dieser Überzeugung gelangt die Kammer aufgrund der und in Übereinstimmung mit den sorgfältig begründeten, nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen x, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie mit dem Schwerpunkt Forensische Psychiatrie. Die Sachverständige hat in der Hauptverhandlung ein Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) des Angeklagten erstattet. Die Sachverständige verfügt über herausragende Sachkunde. Sie war von 2007 bis 2015 - zuletzt als Oberärztin – am x beschäftigt. Im Rahmen dieser Tätigkeit erstellte sie seit 2007 regelmäßig forensisch-psychiatrische Gutachten. Seit einigen Jahren erstellt sie in selbständiger Tätigkeit forensisch-psychiatrische Gutachten.

205 Die Sachverständige stützte ihr Gutachten auf die persönliche Exploration des Angeklagten, die am 04.04.2019 stattfand, ihre Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung sowie die ihr überlassenen Gerichtsakten.

206 Sie hat zusammengefasst bei dem Angeklagten eine deutliche Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen, paranoiden und zwanghaften Zügen festgestellt, die die Grenze zur kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht erreicht. Diese Persönlichkeitsakzentuierung erfüllt das Eingangsmerkmal der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB nicht. Andere Eingangsmerkmale sind definitiv nicht gegeben. Im Einzelnen:

207 Die Sachverständige hat ausgeführt, dass die Persönlichkeit des Beschuldigten deutliche Besonderheiten, Auffälligkeiten und Widersprüche aufweise. Der Angeklagte sei ein egozentrischer Mensch mit wenig Zugang zu eigener Emotionalität. Er habe ebenfalls große Schwierigkeit, emotionale Bedürfnisse seiner Mitmenschen wahrzunehmen. Seine Denkmuster wirkten verzerrt und starr. Auffällig sei zudem ein fehlender Zugang zu seiner eigenen Lebensgeschichte. So wirke der Angeklagte entwurzelt und losgelöst hinsichtlich echter emotionaler Bindungen, was dazu beitrage, dass er sich „eine Welt, wie sie ihm gefällt“ aufgebaut habe, was eine verzerrte (und auch deutlich sexualisierte) Wahrnehmung der Realität beinhalte. Insgesamt habe sie - die Sachverständige - den Angeklagten sehr widersprüchlich wahrgenommen. Dabei stehe sein sehr auffälliges und angepasstes Äußeres, seine zwängelnde Art und die ganz erhebliche emotionale Kühle in einem krassen Gegensatz zu einem Bedürfnis nach sinnlicher Nähe (Massagen, sexuelle Kontakte) und dem Bedürfnis nach Beziehung.

208 Diagnostisch liege eine Persönlichkeitsakzentuierung an der Grenze zur kombinierten Persönlichkeitsstörung bei ihm vor; seine Persönlichkeit sei als narzisstisch, paranoid und zwanghaft gefärbt zu beschreiben. So würden seine narzisstischen Züge durch die Interaktion mit der Nebenklägerin sowie der Zeugin x in der Vergangenheit deutlich. Seine hohen manipulativen Fähigkeiten zeigten sich beispielsweise darin, wie er die Nebenklägerin nach seinen Wünschen unter Zuhilfenahme eines Punktesystems zu formen versuchte. Dass die Nebenklägerin seinen Ausführungen zur „Erweiterung/Verbreiterung“ Glauben schenkte, lasse ebenfalls auf seine ausgesprochen hohen manipulativen Fähigkeiten schließen. Die paranoiden Wesenszüge zeigten sich in seinen Wahrnehmungen bezüglich der polizeilichen Intervention. So habe er in der Exploration ihr - der Sachverständigen - gegenüber ausgeführt, dass hinter der Anklage der Kriminaloberinspektor stecke; dieser sei „wie ein Stasimann“ aufgetreten und bestimmt auch von der „Stasi“ gewesen.

209 Soweit die Persönlichkeit des Angeklagten paranoide Züge, welche zu kognitiven Verzerrungen und Bagatellisierungen führten, aufweise, sei dies jedoch nicht überzubewerten. Es handele sich insoweit nicht um psychotisches, wahnhaftes Erleben. Dies sei daran zu erkennen, dass ein echter Wahn nicht zweckgebunden sei, sondern aus Ängsten und Panik hervorgehe. Dies sei bei dem Angeklagten nicht festzustellen. Vielmehr verfolge der Angeklagte mit den Verzerrungen der Realität bestimmte Zwecke, wie bspw. die Verantwortung für die Geschehnisse zu leugnen. Dementsprechend passe er die kognitiven Verzerrungen auch an die entsprechenden Umstände an. Auch dies spreche gegen einen echten Wahn, da ein solcher in aller Regel konstant bliebe.

210 Einen Zusammenhang dieser paranoiden Wesenszüge mit den Tatgeschehnissen gebe es nicht. Die Taten seien nicht wahngeleitet, Anhaltspunkte für Halluzinationen vor und während der Taten gebe es nicht. Lediglich das nachträgliche Präsentieren von Erklärungen für die Tatgeschehen durch den Angeklagten weise paranoide Züge auf.

211 Sein Bedürfnis, Listen zu führen, in denen erwünschtes Verhalten seiner Umwelt detailliert niedergeschrieben werde, und seine Strategie, sich die Freiwilligkeit sexueller Handlungen von einer Minderjährigen unterzeichnen zu lassen, muteten hingegen zwanghaft an.

212 Die vorgenannten Aspekte belegten eine Persönlichkeitsakzentuierung, jedoch nicht das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung. So sei ein Leidensdruck des Angeklagten - ein solcher sei erforderlich, denn nur wer leide, sei auch krank - nicht erkennbar. Dies liege daran, dass der Angeklagte sich „eingerichtet habe“ und sich die Menschen so aussuche, dass er tun könne, was er wolle. So habe er letztlich gezielt den Umgang mit x und der Nebenklägerin gewählt, weil er ihnen gegenüber als „Schwächeren“ das Sagen gehabt habe. Eine Persönlichkeitsstörung sei auch deswegen nicht festzustellen, da die auffälligen Persönlichkeitszüge sich in erster Linie in engen Beziehung offenbarten. Auch die Biographie des Angeklagten sei nicht besonders auffällig. Vielmehr passe sich der Angeklagte an viele soziale Situationen an und verfüge über eine eher hohe psychosoziale Leistungsfähigkeit. So verfüge er über einen Schulabschluss, sei über lange Jahre berufstätig gewesen, habe jedenfalls eine langjährige Beziehung geführt und beschreibe sich als geselliger Mensch. In der Exploration habe er bspw. angegeben immer viele Freunde gehabt zu haben und, dass er lange Mitglied in einem Country Club gewesen sei, in dem er sich im Westernreiten engagiert habe.

213 Eine ggf. als schwere andere seelische Abartigkeit zu subsumierende sexuelle Devianz sei bei dem Angeklagten ebenfalls nicht festzustellen. Insbesondere seien keine pädosexuellen Vorlieben zu erkennen. Nach den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten, der Nebenklägerin selbst aber auch der Mutter, der Zeugin x, sei der Körper der Nebenklägerin zu den Tatzeitpunkten - sie war 15 Jahre alt - recht weit entwickelt gewesen. Dass der Angeklagte über ein hochgradig sexualisiertes, patriarchalisches und wenig wertschätzendes Frauenbild verfüge (Notieren von Haushalts- und Hygienetipps für die Nebenklägerin; Ausdruck, dass der Angeklagte „ja Thailänderinnen“ habe), rechtfertige ebenfalls keine psychiatrische Diagnose.

214 Es gebe keine Anhaltspunkte für intellektuelle Defizite, eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis oder eine affektive Störung.

215 Als Kontrollüberlegung sei zu statuieren, dass das mehrstufige (und schriftlich fixierte) vorbereitete Vorgehen des Angeklagten, das Ausmaß an Manipulation der Nebenklägerin und die gezielte Auswahl von Zeiten, in denen die Zeugin x abwesend war, insgesamt vielmehr für ein hohes Maß an Steuerungsfähigkeit und erhaltene Verhaltensspielräume sprächen. Die werde bei den sexuellen Handlungen auch dadurch deutlich, dass der Angeklagte die Tiefe des Eindringens gezielt steuern und den Geschlechtsverkehr zum Überziehen eines Kondoms unterbrechen konnte.

VII.

216 Die Kammer hat gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von

217 2 Jahren und 8 Monaten

218 verhängt.

219 Im Rahmen der Strafzumessung hat sie die Einzelstrafen für die 20 Taten - jeweils Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten - dem Strafrahmen des § 174 Abs. 1 StGB entnommen, der eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.

220 Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer bei Bildung sämtlicher Einzelstrafen berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist, was wegen seines Lebensalters besonders ins Gewichts fällt. Des Weiteren hat sie die bei ihm vorliegende deutliche Persönlichkeitsakzentuierung zu seinen Gunsten in die Strafzumessung einbezogen. Auch hat die Kammer die lange Verfahrensdauer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt. So liegen die Taten mittlerweile über vier Jahre zurück. Ebenfalls strafmildernd waren in diesem Zusammenhang die für ihn belastenden Auswirkungen des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens, von dem der Angeklagte seit dem 21.03.2017 - der Vernehmung durch den Zeugen x - wusste, zu würdigen. Die Kammer hat zudem berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits deutlich fortgeschrittenen Alters ist. Ebenfalls zu seinen Gunsten - wenn sie diesem Umstand auch keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat - hat die Kammer gewertet, dass der Angeklagte durch sein Teilgeständnis ansatzweise Verantwortung übernommen hat. Zu seinen Gunsten wirkte sich aus, dass er der Nebenklägerin keine körperlichen Schmerzen zugefügt und keine Gewalt angewendet hat.

221 Zu seinen Lasten hat die Kammer bei Bemessung sämtlicher Einzelstrafen gewertet, dass er durch die Durchführung des vaginalen Geschlechtsverkehrs jeweils sexuelle Handlungen vorgenommen hat, die innerhalb der unter den Tatbestand fallenden möglichen besonders schwer wiegen. Er hat zudem im Vorfeld aller Taten erheblichen psychischen Druck auf die Nebenklägerin ausgeübt, indem er ihr suggerierte, dass ihr schlimme Folgen drohten, sollte sie der Erweiterung/Verbreiterung nicht zustimmen.

222 Die Kammer hat für jede einzelne Tat eine Einzelstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verhängt. Bei der Vielzahl der in ihrer Begehungsweise vergleichbaren Taten kommt Differenzierungskriterien – insbesondere etwa dem jeweiligen Zeitablauf – kein gravierendes Gewicht zu. Denn soweit bei den länger zurückliegenden Taten der noch größere Zeitablauf stärker strafmildernd zu berücksichtigen war, war hingegen bei den späteren Taten die gesunkene Hemmschwelle stärker zu gewichten.

223 Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer die Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 2 StGB unter angemessener Erhöhung der Einzelstrafe von einem Jahr und 8 Monaten gebildet. Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer noch einmal die bereits aufgeführten Gesichtspunkte berücksichtigt und dabei in besonderem Maße die jeweils vergleichbare Begehungsweise aller Taten und die mit der Zeit gesunkene Hemmschwelle des Angeklagten gewürdigt. Dabei war sich die Kammer der Auswirkung der Haftstrafe auf den nicht vorbestraften Angeklagten insbesondere wegen dessen bereits fortgeschrittenen Lebensalters und auf sein zukünftiges Leben in der Gesellschaft – insbesondere in Gestalt eines zumindest vorübergehenden Verlustes sozialer Bindungen - bewusst.

224 Von dieser Gesamtfreiheitsstrafe waren wegen der langen Verfahrensdauer zwei Monate als vollstreckt zu erklären. Denn es liegt eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 MRK vor, die nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der sogenannten „Vollstreckungslösung“ in analoger Anwendung des § 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 2 StGB einen Teil der Strafe der Vollstreckung entzieht (vgl. hierzu Fischer, 64. Aufl. 2017, § 46 Rn. 131 m.w.N.). Ob eine solche rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt, beurteilt sich maßgeblich nach dem Gegenstand und dem Umfang des Verfahrens sowie dem Umfang und der Ursache der Verfahrensverzögerungen sowie dem Maß der Belastung, welche den Angeklagten getroffen hat. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist hier festzustellen, dass jedenfalls in der langen Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte von den Ermittlungen gegen ihn erfuhr - dies war der Tag seiner polizeilichen Vernehmung am 21.03.2017 - und der Urteilsfindung zwei Jahre und acht Monate später eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu sehen ist. Dementsprechend war auf Grund der erheblichen Verfahrensdauer auch die bloße Feststellung der Verzögerung nicht mehr ausreichend, um dem Ausmaß der Verzögerung Rechnung zu tragen.

225 Bei Bemessung des nach § 51 Abs. 1 und Abs. 4 StGB analog für vollstreckt zu erklärenden Teils der Strafe hat die Kammer berücksichtigt, dass sich das Maß nicht nach der Höhe der verhängten Gesamtstrafe, sondern nach den Umständen des Einzelfalles richtet. Dabei sind abermals in besonderem Maße die Dauer der Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsbehörden sowie die konkreten Auswirkungen auf den Angeklagten zu würdigen (vgl. hierzu Fischer a.a.O., § 46 Rn. 133). Die Kammer hat insoweit berücksichtigt, dass zwischen der Kenntniserlangung des Angeklagten von dem Ermittlungsverfahren und der Anklageerhebung etwa dreieinhalb Monate vergangen sind. Sodann sind zwischen Anklagezustellung und Beginn der Hauptverhandlung etwa zwei Jahre und drei Monate vergangen. In dieser Zeit hat die Kammer verhandlungsvorbereitend ein forensisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten (Auftragserteilung am 06.12.2018; Eingang des vorläufigen Gutachtens am 09.05.2019 beim Landgericht Flensburg) in Auftrag gegeben. Mit Beschluss vom 17.07.2019 ist das Hauptverfahren eröffnet und das Verfahren terminiert worden. Das Verfahren hat sich auf diese Weise insgesamt über einen langen, nicht allein mit der Komplexität des Verfahrens zu begründenden Zeitraum erstreckt, in dem der Angeklagte für den Fall der Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe rechnen musste, die nicht mehr im Bereich einer möglichen Strafaussetzung zur Bewährung liegen würde. Es ist lebensnah davon auszugehen, dass ihn dies nachhaltig in seiner Lebensgestaltung beeinträchtigte. Die Kammer hat daher zwei Monate der Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt.

VIII.

226 Die Nebenklägerin hat im Rahmen des Adhäsionsverfahren beantragt,

227 1. den Angeklagten zu verurteilen, an die Nebenklägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

228 2. festzustellen, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin den künftigen materiellen Schaden, der ihr durch die angeklagte Taten wiederfahren ist und der nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist, zu ersetzen.

229 Die Kammer hat dem Antrag zu 1. im Hinblick auf den Haftungsgrund und dem Antrag zu 2. vollumfänglich stattgegeben. Die Nebenklägerin hat gegen den Angeklagten wegen der 20 festgestellten Taten des sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener dem Grunde nach einen Anspruch auf Schmerzensgeld sowie auf den Ersatz künftigen materiellen Schadens in dem austenorierten Umfang gemäß § 823 Abs. 2 iVm. § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Dem Feststellungsantrag konnte entsprochen werden, da die nachvollziehbare Möglichkeit besteht, dass der Nebenklägerin infolge der Taten weitere materielle Schäden, wie bspw. Heilbehandlungskosten, entstehen.

230 Im Hinblick auf die Höhe des Antrags zu 1. hat die Kammer die Entscheidung nach § 406 Abs. 1 S. 2 StPO auf den Haftungsgrund beschränkt, da zur Höhe des Schmerzensgeldbetrags insbesondere zu den psychischen Folgen weitere Feststellungen notwendig sind (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO-Kommentar, 62. Aufl., 2019, § 406, Rn. 13).

IX.

231 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 S. 1, 472a StPO.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.