LG Lübeck 7. Zivilkammer, 2020-08-25, 7 T 328/20

7 T 328/20Kantonsgericht25.08.2020

Regest

1. Nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO ist auch die einstweilige Einstellung oder Untersagung der Zwangsvollstreckung aus einem Herausgabetitel im Sinne von § 885 ZPO zulässig. Die Ausnahmeregelung „soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind“ umfasst eine Herausgabevollstreckung nach § 885 ZPO in unbewegliches Vermögen nicht. (Rn.12) 2. Der originär zuständige Einzelrichter kann die Rechtsbeschwerde zulassen, ohne jedenfalls gegen das Gebot des gesetzlichen Richters zu verstoßen. Ist eine Entscheidungsreife für die Beschwerdeentscheidung eingetreten, besteht für den Einzelrichter ein Übertragungsverbot. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend AG Reinbek, 23. Juli 2020, 8 IN 76/20

Gesamter Gesetzestext

LG Lübeck 7. Zivilkammer — 7 T 328/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-25

Aktenzeichen: 7 T 328/20

ECLI: ECLI:DE:LGLUEBE:2020:0825.7T328.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 21 Abs 2 Nr 3 InsO, § 885 ZPO

Leitsatz

  1. Nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO ist auch die einstweilige Einstellung oder Untersagung der Zwangsvollstreckung aus einem Herausgabetitel im Sinne von § 885 ZPO zulässig. Die Ausnahmeregelung „soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind“ umfasst eine Herausgabevollstreckung nach § 885 ZPO in unbewegliches Vermögen nicht. (Rn.12)

  2. Der originär zuständige Einzelrichter kann die Rechtsbeschwerde zulassen, ohne jedenfalls gegen das Gebot des gesetzlichen Richters zu verstoßen. Ist eine Entscheidungsreife für die Beschwerdeentscheidung eingetreten, besteht für den Einzelrichter ein Übertragungsverbot. (Rn.24)

Verfahrensgang

vorgehend AG Reinbek, 23. Juli 2020, 8 IN 76/20

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubiger zu 2.) und 3.) vom 07.08.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Reinbek vom 23.07.2020 wird zurückgewiesen.

Die Gläubiger zu 2.) und 3.) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.)

1 Die Gläubiger zu 2.) und 3.) wenden sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - vom 23.07.2020.

2 Das Amtsgericht hat im Rahmen eines Insolvenzantragsverfahrens zur Sicherung des Schuldnervermögens am 29.06.2020 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zugleich hat es unter anderem angeordnet, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt und einstweilen eingestellt werden.

3 Bereits am 11.06.2020 hatte das Landgericht Hamburg (Az.: 313 O 132/20) eine einstweilige Verfügung erlassen, wonach die Schuldnerin unter anderem verpflichtet worden ist, eine Eigentumswohnung an die Gläubiger zu 2.) und 3.) Zug um Zug gegen Erklärung der Abnahme des Sondereigentums durch die Gläubiger herauszugeben. Am 07.07.2020 hat der von den Gläubigern zu 2.) und 3.) beauftragte Gerichtsvollzieher die Schlösser dieser Eigentumswohnung öffnen lassen, um den Gläubigern Zutritt zur Wohnung zu verschaffen und sie in Besitz zu setzen. Am 08.07.2020 hat das Landgericht Hamburg seine einstweilige Verfügung vom 11.06.2020 durch Urteil bestätigt.

4 Mit Schriftsatz vom 08.07.2020 hat die Schuldnerin Erinnerung nach § 766 ZPO eingelegt. Sie hat ausgeführt, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen die Anordnung des Amtsgerichts nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO verstoße. Das auf Grundlage dieser Regelung angeordnete Zwangsvollstreckungsverbot umfasse auch die Herausgabevollstreckung in unbewegliches Vermögen. Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes wird Bezug genommen (…).

5 Die Gläubiger sind der Erinnerung mit Schriftsatz vom 23.07.2020 entgegengetreten. Auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 23.07.2020 wird Bezug genommen (...).

6 Das Amtsgericht hat antragsgemäß die Zwangsvollstreckung durch Beschluss vom 23.07.2020 für unzulässig erklärt. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen (...).

7 Hiergegen wenden sich die Gläubiger zu 2.) und 3.) mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 07.08.2020. Zur Begründung führen sie aus, dass nicht das Insolvenzgericht für die Entscheidung zuständig sei. Sie meinen, dass ein Vollstreckungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO jedwede Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen und damit auch eine Herausgabevollstreckung nach § 885 ZPO, eine Eigentumswohnung betreffend, nicht umfasse. Zudem gehe der Insolvenzmasse mit der Besitzeinräumung nichts verloren. Es sei rechtsmissbräuchlich, dass die Schuldnerin mit einem verspäteten Insolvenzantrag die berechtigte Zwangsvollstreckung der Gläubiger zu 2.) und 3.) torpediere.

II.)

8 Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

9 1.) Das Amtsgericht hat zu Recht die Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Gerichtsvollziehers vom 07.07.2020 für unzulässig erklärt.

10 a) Soweit die Gläubiger die Zuständigkeit des Amtsgerichts als Insolvenzgericht beanstanden, kann hierauf eine sofortige Beschwerde nicht gestützt werden (vgl. § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO). Bejaht - wie hier - das Insolvenzgericht seine Zuständigkeit, unterliegt dies nicht der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht.

11 b) Die Herausgabevollstreckung des Gerichtsvollziehers vom 07.07.2020 verstößt gegen das vom Amtsgericht angeordnete, auf § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO beruhende Vollstreckungsverbot.

12 Nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO kann das Insolvenzgericht Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner untersagen oder einstweilig einstellen. Zweck dieser Maßnahme ist der Erhalt des Schuldnervermögens, das im Interesse der späteren Insolvenzverwaltung nicht vorher auseinander gerissen soll (vgl. § 21 Abs. 1 InsO), und die Sicherung des nach Verfahrenseröffnung einsetzenden Vollstreckungsverbots gemäß § 89 Abs. 1 InsO. Demgemäß schützt § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO den zur Zeit des Insolvenzantrags bestehenden Besitz mit der Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeit.

13 Indes enthält die Regelung einen Ausnahmetatbestand. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner kann das Insolvenzgericht nämlich untersagen oder einstweilen einstellen, „soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind“. Mit dieser Ausnahmeregelung ist aber nur eine Zwangsvollstreckung nach den Bestimmungen des ZVG gemeint. Hingegen greift der Ausnahmetatbestand nicht bei einer Herausgabevollstreckung nach § 885 ZPO in das unbewegliche Vermögen des Schuldners, welche dem Schuldner Besitz und Nutzung entzieht, ein (vgl. Laroche in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur InsO, 10. Aufl. (2020), § 21 InsO, Rn. 31; vgl. auch AG Köln NJW-RR 1999, 1278; Eckert, NZM 2006, 610). In diesem Sinne ist auch das in der Anordnung des Amtsgerichts formulierte und auf § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO beruhende Vollstreckungsverbot zu verstehen.

14 Dieses Auslegungsergebnis zu § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO und der entsprechenden Anordnung des Amtsgerichts, also die einschränkende Auslegung des Ausnahmetatbestandes, ergibt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte. Nach dem Regierungsentwurf zur Einführung einer Insolvenzordnung (BT-Drucksache 12/2443) war in § 25 Abs. 2 Nr. 3 InsO-RegE vorgesehen, dass das Insolvenzgericht Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagt oder einstweilen einstellt. Zugleich war in § 187 InsO-RegE vorgesehen, dass das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung anordnen kann. Der Rechtsausschuss des Bundestages (BT-Drucksache 12/7302) hat indes vorgeschlagen, dass § 25 InsO-Entwurf um die Worte „soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind“ ergänzt wird und die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung auf das Vollstreckungsgericht zurückverlagert wird. Im einzelnen hat der Rechtsausschuss ausgeführt (BT-Drucksache 12/7302, S. 157 und 176):

15 Die ursprünglich vorgesehene Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung in unbewegliches Vermögen sowohl im Eröffnungsverfahren nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 des Regierungsentwurfs als auch im eröffneten Verfahren nach den §§ 187 bis 189 des Regierungsentwurfs ist vom Ausschuß auf das Vollstreckungsgericht zurückverlagert worden. Die entsprechenden Regelungen befinden sich in den §§ 30d bis 30 f ZVG in der vom Ausschuß empfohlenen Fassung des Artikels 20 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung. Die Befugnis des Insolvenzgerichts, im Eröffnungsverfahren Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu untersagen oder einstweilen einzustellen, erstreckt sich nur noch auf die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen. Der Zusatz in § 25 Abs. 2 Nr. 3 der Beschlußempfehlung stellt dies klar.“

16 „Die im Regierungsentwurf vorgesehene Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung wird vom Ausschuß zur Entlastung der Insolvenzgerichte auf das Vollstreckungsgericht zurückverlagert. Der Ausschuß sieht es als rationeller an, das Gericht, bei dem die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung anhängig ist, auch über deren Einstellung entscheiden zu lassen. Zu diesem Zweck werden die §§ 187 bis 190 des Regierungsentwurfs durch eine Ergänzung des Zwangsversteigerungsgesetzes im Rahmen des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung ersetzt (Artikel 20 Nr. 3 a bis 4 und Nr. 4 b bis 4 c der Beschlußempfehlung zum Einführungsgesetz).“

17 Auf dieser Grundlage hat der § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO seinen jetzigen Wortlaut einschließlich des Ausnahmetatbestandes erhalten und ist in § 30d ZVG die Möglichkeit der Einstellung der Zwangsversteigerung auf Antrag des Insolvenzverwalters vorgesehen worden.

18 Daraus ergibt sich, dass es dem Rechtsausschuss bei der Einschränkung in § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO (§ 25 Abs. 2 Nr. 3 InsO-E) allein darum ging, dass sich das Vollstreckungsverbot aus dieser Regelung nicht auf die Einstellung der Zwangsversteigerung (und wohl auch der Zwangsverwaltung) in unbewegliches Vermögen beziehen sollte. Denn nur um die Einstellung der Zwangsversteigerung ging es in dem vorgeschlagenen § 187 InsO-RegE und geht es in dem Gesetz gewordenen § 30d ZVG. Dagegen betrifft § 30d ZVG überhaupt nicht die Herausgabevollstreckung im Sinne von § 885 ZPO, und zwar auch dann nicht, wenn es um die Herausgabe unbeweglichen Vermögens geht.

19 Allerdings ergibt sich aus der Begründung des Rechtsausschusses, dass sich Befugnis des Insolvenzgerichts nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO (§ 25 Abs. 2 Nr. 3 InsO-E) nur noch auf die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erstrecken würde. Soweit diese Formulierung so verstanden wird, dass eine Herausgabevollstreckung nach § 885 ZPO in unbewegliches Vermögen nicht von dem Vollstreckungsverbot in § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO (§ 25 Abs. 2 Nr. 3 InsO-E) erfasst wäre, trifft diese Abgrenzung aufgrund des dargestellten Zusammenhangs von § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO (§ 25 Abs. 2 Nr. 3 InsO-E) und § 30d ZVG nicht zu.

20 c) Soweit die Gläubiger zu 2.) und 3.) meinen, mit der Besitzeinräumung der von ihnen erworbenen und bezahlten Immobilie durch den Gerichtsvollzieher gehe der Insolvenzmasse nichts verloren, widerspricht diese Ansicht der Zielsetzung des § 21 InsO. Dessen Ziel ist es nämlich, zur möglichst effektiven Verfahrensgestaltung ein vorzeitiges Auseinanderreißen der einzelnen Vermögensgegenstände des Schuldners zu verhindern.

21 d) Auch der Einwand der Gläubiger zu 2.) und 3.), dass der Insolvenzantrag rechtsmissbräuchlich gestellt worden sei, greift nicht durch. Denn es ist weder ersichtlich noch konkret vorgetragen, dass der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht vorliegt würde. Für die Frage einer Rechtsmissbräuchlichkeit und die Zulässigkeit eines Insolvenzantrags kommt es nicht darauf an, ob der Antrag rechtzeitig oder verspätet gestellt worden ist.

22 2.) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

23 Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen (vgl. § 574 ZPO). Denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.

24 3.) Zur Entscheidung einschließlich der Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist der Einzelrichter und nicht die vollbesetzte Kammer berufen, auch wenn die Beschwerdesache aus Sicht des Einzelrichters grundsätzliche Bedeutung hat. Die Übertragung auf das vollbesetzte Kollegium ist im Zeitpunkt der Entscheidungsreife nicht mehr möglich. Die Entscheidungsreife war bei Vorlage der Akte an den Einzelrichter der Beschwerdekammer eingetreten.

25 Dem Einzelrichter ist nicht schlechthin die Entscheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung (im weiteren Sinne) versagt. Der Einzelrichter bejaht und verneint nämlich nicht gleichzeitig in ein- und derselben Beschwerdeentscheidung die gleiche Vorfrage der grundsätzlichen Bedeutung im weiteren Sinne. Im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bejaht der Einzelrichter zwar die grundsätzliche Bedeutung, wenn er die Rechtsbeschwerde zulässt (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO). In demselben Zeitpunkt verneint er aber nicht die grundsätzliche Bedeutung im weiteren Sinne als Grund für das Übertragungsgebot (§ 568 S. 2 ZPO). Denn der Einzelrichter bringt in diesem Zeitpunkt allein und nur zum Ausdruck, dass eine Übertragung der Beschwerdesache verboten ist, weil die Entscheidungsreife der Sache eingetreten ist. Zur Frage der grundsätzlichen Bedeutung als Grund für ein Übertragungsgebot braucht der Einzelrichter in seiner Entscheidung gar keine Stellung zu nehmen. Lässt also der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde zu, maßt er sich nicht seine Entscheidungszuständigkeit objektiv willkürlich an, weil im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde die Übertragung der Sache auf die Kammer aufgrund der eingetretenen Entscheidungsreife verboten ist.

26 Nun ist es zwar richtig, dass der Einzelrichter beim Beschwerdegericht grundsätzlich das Verfahren dem vollbesetzten Kollegium der Kammer zur Entscheidung zu übertragen hat, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 568 S. 2 ZPO). Die Übertragung ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn sich die Sache schon als entscheidungsreif (§ 300 Abs. 1 ZPO) erweist. Dieses Übertragungsverbot ist allerdings nicht ausdrücklich in § 568 ZPO enthalten und auch nicht in den weiteren Regelungen über den Einzelrichter (§§ 348, 348a, 526, 527 ZPO). Die Entscheidungsreife ist insbesondere nicht in den §§ 348a Abs. 1 Nr. 3 und 526 Abs. 1 Nr. 4 ZPO als zeitliche Schranke für ein Übertragungsverbot genannt. Gleichwohl verbietet sich grundsätzlich eine Übertragung mit Eintritt der Entscheidungsreife, weil § 300 Abs. 1 ZPO - als Ausdruck des Justizgewährungsanspruchs - dem Gericht eine sofortige Entscheidung zur Pflicht macht. Eine entscheidungsreife Sache ist durch eine Endentscheidung abzuschließen, es darf dann nicht die Endentscheidung weiter offen gelassen werden (Musielak in: Musielak/Voit, 16. Aufl. (2019), § 300 ZPO, Rn. 1). Die Nichtentscheidung oder Verzögerung bei bestehender Entscheidungsreife verletzen den Justizgewährungsanspruch (Feskorn in: Zöller, 33. Aufl. (2020), § 300 ZPO, Rn. 2). Der Vorrang jeder Entscheidungsreife gilt nicht nur bei Urteilen (vgl. § 300 Abs. 1 ZPO), sondern auch bei Beschlüssen, da es sich um einen allgemeinen Grundsatz handelt (Schneider, MDR 1980, 726 [727]; vgl. z.B. auch § 577 Abs. 5 1 ZPO: „… zur Endentscheidung reif …”). Das Gebot des gesetzlichen Richters steht ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Entscheidungsreife nicht etwa zurück und wird auch nicht außer Acht gelassen. Vielmehr ist das Verbot der Übertragung bei Eintritt der Entscheidungsreife ein Bestandteil für die Bestimmung des gesetzlichen Richters („zeitliche Schranke”).

27 Das Übertragungsverbot bei Eintritt der Entscheidungsreife ist in der Literatur allgemein anerkannt gewesen. Bereits vor Erlass des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. 7. 2001 (BGBl I 2001, 1887) bestand Einigkeit darüber, dass eine Übertragung nach § 348 ZPO a.F. in diesem Fall nicht möglich war (vgl. Grunsky in: Stein/Jonas, 21. Aufl. (1999), § 348 ZPO Rn. 23a; Greger in: Zöller, 22. Aufl. (2001), § 348 ZPO, Rn. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 59. Aufl. (2001), § 348 ZPO, Rn. 13; Wittschier in: Musielak, 2. Aufl. (2000), § 348 ZPO, Rn. 10; Deubner in: MüKo, 2. Aufl. (2000), § 348 ZPO, Rn. 36). Dabei wurde das Übertragungsverbot der Entscheidungsreife ohne nähere Begründung nur bei der Übertragung von der originär zuständigen Kammer auf den Einzelrichter (§ 348 Abs. 1-3 ZPO a.F.) angesprochen, nicht aber bei der Rückübertragung von dem Einzelrichter auf die Kammer (§ 348 Abs. 4 ZPO a.F.). Auch nach Erlass des Zivilprozessreformgesetzes wurde das Übertragungsverbot bei Eintritt der Entscheidungsreife in der Literatur nicht, schon gar nicht grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. Greger in: Zöller, 23. Aufl. (2002), § 348a ZPO, Rn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 61. Aufl. (2003), § 348a ZPO, Rn. 9; Wittschier in: Musielak, 3. Aufl. (2002), § 348a ZPO, Rn. 10), jedoch nur bei § 348a Abs. 1 ZPO angesprochen, der in seinen Grundzügen dem § 348 Abs. 1-3 ZPO a.F. angelehnt ist.

28 Das Übertragungsverbot bei Eintritt der Entscheidungsreife gilt gleichwohl nicht nur bei der Übertragung von der Kammer beziehungsweise dem Senat jeweils in voller Besetzung auf den Einzelrichter, sondern auch bei der Übertragung von dem Einzelrichter auf die Kammer in voller Besetzung. Denn die Pflicht zur sofortigen Entscheidung trifft gemäß § 300 Abs. 1 ZPO das Gericht, welches sowohl der Einzelrichter als auch die Kammer beziehungsweise der Senat in voller Besetzung darstellen.

29 Zusammenfassend lässt sich also festhalten: Der originär zuständige Einzelrichter (§ 568 S. 1 ZPO) kann die Rechtsbeschwerde zulassen, ohne jedenfalls gegen das Gebot des gesetzlichen Richters zu verstoßen. Denn im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung, in dem er über die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu befinden hat, besteht wegen des Eintritts der Entscheidungsreife ein Übertragungsverbot. Auf dieses Übertragungsverbot stützt der Einzelrichter seine Zuständigkeit; auf § 568 S. 2 ZPO kommt es nicht (mehr) an. Deshalb bejaht und verneint der Einzelrichter nicht die gleiche Vorfrage der grundsätzlichen Bedeutung im weiteren Sinne in ein- und derselben Entscheidung.

30 Der BGH geht indes in ständiger Rechtsprechung (z.B.: BGH NZI 2003, 398) davon aus, dass wenn der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde entscheidet und die Rechtsbeschwerde zulässt, die Zulassung zwar wirksam ist, die Entscheidung jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen unterliegt. Jedoch hat sich der BGH bisher nicht ausdrücklich mit der Frage einer zeitlichen Schranke für die Übertragung befasst, die aber durchaus bei Vorschriften zum Einzelrichter befürwortet wird, obwohl diese zeitliche Schranke in den Einzelrichtervorschriften nicht ausdrücklich enthalten ist (vgl. z.B. Stackmann in: MüKo, 5. Aufl. (2016), § 348a ZPO, Rn. 26 f.; Wittschier in: Musielak/Voit, 16. Aufl. (2019), § 348a ZPO, Rn. 10; Fischer in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 35. Edition (Stand: 01.01.2020), § 348a ZPO, Rn. 11).

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