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8 A 523/17•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, 2019-08-29, 8 A 523/17
8 A 523/17Verwaltungsgericht / Chamber 829.08.2019
Entscheidungsdatum: 2019-08-29
Aktenzeichen: 8 A 523/17
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2019:0829.8A523.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die am XXX und am XXX geborenen Kläger sind armenische Staatsangehörige.
2 Sie kamen im Oktober 2015 nach Deutschland und beantragten Asyl. Bei seiner Anhörung am 12.04.2017 gab der Kläger zu 1. an, dass er bei der Polizei gearbeitet habe. Ab September 2014 habe es Demonstrationen gegeben. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Aktivisten zu sammeln und wegzubringen. Einer der Aktivisten sei aber sein Sohn (vgl. Az. 8 A 657/17) gewesen. Der Polizeichef habe ihm gesagt, er solle verhindern, dass sein Sohn demonstriere. Er habe seinem Sohn das aber nicht verbieten können. Am 10.10.2014 hätten Unbekannte bei ihm geklingelt und nach seinem Sohn gefragt. Sie hätten seinen Sohn mitgenommen und einen Tag später freigelassen. Auch danach seien immer wieder Leute gekommen und hätten gedroht. Er habe dann seinen Sohn mit der Schwiegertochter nach Deutschland geschickt. Trotzdem habe er weiter Drohungen erhalten. Am 21.05.2015 sei er selbst entführt worden. Es sei nach seinem Sohn gefragt worden. Er sei geschlagen worden und gezwungen worden; Befehle auszuführen. Es sei ihm nicht gut gegangen. Er sei auch im Krankenhaus gewesen. Danach habe er wieder auf Demonstrationen eingesetzt werden sollen. Dies habe er nicht mehr gekonnt und sich entschlossen, das Land zu verlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll Bezug genommen.
3 Die Klägerin zu 2. wurde auch am 12.04.2017 angehört. Sie sagte, dass ihr Sohn an Demonstrationen teilgenommen habe. Er sei Aktivist gewesen. Er sei geschlagen und bedroht worden. Ihr Mann habe als Polizist Befehle bekommen, Demonstranten festzunehmen. Das habe er aber nicht gewollt und deshalb Ärger bekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll Bezug genommen.
4 Mit Bescheid vom 31.05.2017 wurde der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt. Zugleich wurde die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung heißt es, dass eine flüchtlingsrelevante Verfolgung nicht erkennbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen.
5 Am 12.06.2017 haben die Kläger Klage erhoben. Sie berufen sich auf den bisherigen Vortrag im Verwaltungsverfahren.
6 Die Kläger beantragen,
7 den Bescheid der Beklagten vom 31.05.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,
8 1. Sie als Asylberechtigte anzuerkennen bzw. ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,
9 2. hilfsweise subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,
10 3. weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Sie nimmt zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug.
14 Die Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 29.08.2019 informatorisch angehört worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die elektronisch vorliegenden Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
16 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a GG) noch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (1.) und auch nicht auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG (2.). Es liegt auch kein nationales Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 bzw. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vor (3.).
17 Zunächst besteht kein Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer dann als Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Bundesgesetz Blatt 1953 II Seite 559, 560) anzusehen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
18 Die Furcht vor Verfolgung ist dann begründet, wenn bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.02.2013, Az. 10 C 23/12, Juris Rnr. 32). Dieser Maßstab setzt voraus, dass „bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts, die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen“ (Bundesverwaltungsgericht, a. a. o.). Maßgebend ist die Bewertung eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen (Bundesverwaltungsgericht, a. a. o.).
19 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Vortrag der Kläger ist völlig unglaubhaft. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Kläger ihren Sohn als Aktivisten darstellen und ihre etwaige Verfolgung insbesondere damit begründen, dass ihr Sohn als Aktivist an Demonstrationen teilgenommen habe und der Kläger zu 1. als Polizist gegen die Demonstranten habe vorgehen sollen.
20 Dies entspricht allerdings überhaupt nicht dem Vortrag des Sohnes in seinem Verfahren unter Az. 8 A 657/17. In der mündlichen Verhandlung am selben Tag berief er sich darauf, für einen Sicherheitsdienst gearbeitet zu haben und beauftragt worden sein soll, gegen Demonstranten mit Schlagstöcken Angst zu verbreiten.
21 Dieser Widerspruch ist derart gravierend, dass der gesamte Vortrag der Kläger nicht zu glauben ist. Hinzu kommt, dass der Vortrag des Klägers zu 1. und der des Sohnes sich sehr ähneln. Beide haben ein Elektrowerk bewachen sollen. Beide hätten mit Schlagstöcken auf Demonstranten einschlagen sollen. Beide seien entführt worden. Beide hätten um ihre Entlassung aus dem Dienst nachgesucht. Diese Aneinanderreihung von parallelen Erlebnissen ist weinig lebenswahrscheinlich und ein weiterer Grund für die mangelnde Glaubhaftigkeit des Vortrags.
22 Völlig unplausibel ist auch, dass der Kläger zu 1. selbst nach der Ausreise seines Sohnes weiter verfolgt worden sein soll. Nach dem Vortrag des Klägers zu 1. sollte dieser lediglich dafür sorgen, dass sein Sohn nicht mehr an Demonstrationen teilnehme. Insofern ist unverständlich, weshalb der Kläger zu 1. nach der Ausreise des Sohnes noch entführt worden sein.
23 Insgesamt ist das Vorbringen der Kläger deshalb als nicht glaubhaft zu würdigen, so dass es keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung für den Fall der Rückkehr der Kläger in ihr Heimatland gibt.
24 Es besteht ebenfalls kein Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Subsidiärer Schutz ist nur dann zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht werden, dass im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.
25 Die Anforderungen, die an den Nachweis eines drohenden ernsthaften Schadens zur stellen sind, werden im Gesetz mit „stichhaltige Gründe“ umschrieben. Damit werden im Ergebnis keine anderen Anforderungen gestellt, als dies bei der Darlegung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft der Fall ist. Insoweit sind die von der Rechtsprechung zu § 3 AsylG entwickelten Anforderungen übertragbar. Damit ist entscheidend, dass dem Betroffenen bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm eine Rückkehr nicht zugemutet werden kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.02.2013, Az.: 10 C 23/12, juris RNr. 32).
26 Als ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG gelten die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG).
27 Es ist nichts dazu vorgetragen worden, dass bei einer Rückkehr nach Armenien die Todesstrafe oder Folter droht. Ferner wird nichts zu einer individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit in Folge eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes vorgetragen. Eine solche Bedrohung ist für das Gericht auch nicht erkennbar. Nach gegenwärtiger Erkenntnislage liegen in Armenien keine bewaffneten Auseinandersetzungen vor (vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, Stand März 2018, vom 17.04.2018).
28 Nach Überzeugung des Gerichts droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung in Armenien. Dabei kann hin stehen, ob die befürchteten Übergriffe als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung qualifiziert werden können. Ein Anspruch nach § 4 AsylG scheitert schon daran, dass die geschilderten Bedrohungen unglaubhaft sind. Insofern wird auf die o.g. Gründe Bezug genommen.
29 Es liegen auch keine nationalen Abschiebungsverbote vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer dann nicht abgeschoben werden, sobald sich aus der Anwendung der europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Abschiebungsverbote, die sich aus dieser Konvention herleiten lassen, sind nicht ersichtlich (siehe oben).
30 Es besteht auch kein Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Auch dafür gibt es keine Anhaltspunkte (siehe oben).
31 Die Klage ist deshalb insgesamt abzuweisen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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