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8 A 100/14•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, 2015-09-28, 8 A 100/14
8 A 100/14Verwaltungsgericht / Chamber 828.09.2015
Entscheidungsdatum: 2015-09-28
Aktenzeichen: 8 A 100/14
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2015:0928.8A100.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung iHv 110 % der vollstreckungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung.
2 Der Kläger ist seit 2011 Eigentümer des Grundstückes P-Straße 1 in der Gemeinde Alkersum/Föhr (Flurstück ... und ...), das mit einem ehemaligen landwirtschaftlichen Wohnwirtschaftsgebäude (Friesenhaus aus dem Jahre 1841) bebaut war.
3 Das Grundstück liegt im Außenbereich der Gemeinde Alkersum.
4 Der Flächennutzungsplan stellt das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft dar.
5 Bereits in den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts wurde der größte Teil des nordwestlichen Scheunenanbaus entfernt (Bauschein vom 17.07.1964 für den Abriss).
6 Der Restbestand des Gebäudes wurde in der Folgezeit als Wohnhaus genutzt. Unter dem 30.03.1976 wurde eine Baugenehmigung für die Instandsetzung eines Wohnhauses und den Umbau des Wirtschaftsgebäudes zu Wohnzwecken erteilt.
7 Unter dem 30.01.1996 wurde eine nachträgliche Baugenehmigung für den Umbau eines Einfamilienhauses und die Herstellung von zwei Kfz-Stellplätzen erteilt.
8 Nach Erwerb des Grundstückes durch den Kläger stellte dieser unter dem 02./04.04.2011 einen Bauantrag gemäß § 69 LBO für die „Sanierung/Renovierung des Bestandes, teilweise unter denkmalpflegerischem Ansatz sowie teilweise Ertüchtigung der Tragkonstruktionen wo notwendig. Anpassung an einen höheren Wohnstandard inklusive einer energetischen Sanierung“.
9 Unter dem 27.05.2011 erhielt der Kläger eine Baugenehmigung zur „Sanierung/Renovierung eines (Bestands-)Wohnhauses“. Nach den genehmigten Bauvorlagen sollte im Bereich des Südwestflügels des Gebäudes die nordwestliche und die südwestliche Außenwand neu erstellt werden. Die übrigen Außenwände des Gesamtgebäudes sollten fast vollständig erhalten bleiben. Für die Einzelheiten wird auf Bl. 32 der Beiakte A Bezug genommen. In der genehmigten Baubeschreibung wird die Erneuerung des Reetdaches aufgeführt. Dort ist aufgeführt, der hölzerne Dachstuhl werde erhalten und nach statischer Notwendigkeit ergänzt und ertüchtigt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 42 ff. der Beiakte A Bezug genommen.
10 Im Rahmen eines „Nachtragsantrages zum Bauantrag vom 02./04.04.2011“ vom 18.03.2012 erteilte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 02.04.2012 eine Abweichung hinsichtlich des fehlenden Abstandes des Reetdachgebäudes zur nordöstlichen Grundstücksgrenze - § 33 Abs. 2 LBO - und von den Anforderungen hinsichtlich der Bodenbeläge in notwendigen Treppenräumen - § 36 Abs. 5 LBO -. Für die Einzelheiten wird auf Bl. 58 der Beiakte A Bezug genommen.
11 In der Folgezeit wurden schrittweise die Außenmauern des Gebäudes bis auf die Nordwestwand im Bereich des alten Scheunenanbaus und des sich auf der Nordostseite des Gebäudes anschließenden kleinen Gebäudevorsprunges komplett beseitigt. Im Bereich des Südwestflügels wurde die südöstliche Außenwand durch eine Betonwand ersetzt. Im Bereich des Ostflügels entstanden an dessen Südwestseite und der Südostseite neue Außenwände. Im Bereich des Ostflügels entstand an der Nordostseite eine Kalksandsteininnenmauerschale.
12 Unter dem 29.09.2012 stellte der Kläger einen Bauantrag, den er als „2. Nachtrag zum Bauantrag vom 04.04.2011“ bezeichnete. Die Bauvorlage zum Grundriss Erdgeschoss weist für den Bereich der Außenwände des Gebäudes lediglich im Bereich des restlichen Scheunenanbaus einen verbleibenden Bestand auf. Für die Einzelheiten wird auf Bl. 3 der Beiakte A Bezug genommen. In den Erläuterungen zum 2. Nachtrag heißt es:
13 „
14 “
15 Mit Bescheid vom 21.12.2012 lehnte der Beklagte den Bauantrag vom 29.09.2012 ab. Der Bestandsschutz sei aufgrund der vorgenommenen Baumaßnahmen erloschen. Die Errichtung eines (neuen) Wohnhauses im Außenbereich sei gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 2 und 3 BauGB unzulässig.
16 Der Widerspruch des Klägers vom 17.01.2013, begründet mit Schriftsatz vom 27.01.2014 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde erneut darauf verwiesen, dass der Bestandsschutz erloschen sei, da die mit dem Bauantrag vom 29.09.2012 beantragten Baumaßnahmen so intensiv in den vorhandenen Bestand eingriffen, dass eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich werde. Die Errichtung eines (neuen) Wohnhauses im Außenbereich sei mangels des Vorliegens einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB wegen der Beeinträchtigung öffentlicher Belange (Widerspruch zu den Darstellungen des F-Planes - landwirtschaftliche Nutzung -, Befürchtenlassen der Erweiterung einer Splittersiedlung, Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft) unzulässig. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB, wonach eine im Übrigen außenbereichsverträglichen Vorhaben iSd § 35 Abs. 3 BauGB nicht entgegengehalten werden könne, dass es den Darstellungen des F-Planes oder eines Landschaftsplanes widerspreche, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, wenn es sich um die Änderung oder Nutzungsänderung eines erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäudes handelt, auch wenn es aufgegeben ist, und das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung des Gebäudes und der Erhaltung des Gestaltwertes diene, lägen nicht vor. In dem vorliegenden Falle könne offenbleiben, ob das vor Beginn der Baumaßnahmen noch vorhandene Gebäude angesichts der ganz offensichtlichen im Laufe der Zeit vorgenommenen diversen Veränderungen wirklich als ein erhaltenswertes, das Bild der Kulturlandschaft prägendes Gebäudes angesehen werden konnte. Die Vorschrift sei nämlich schon deshalb nicht anwendbar, weil der Bestandsschutz im vorliegenden Falle erloschen sei und insoweit ein erhaltenswertes Gebäude nicht mehr vorhanden sei.
17 Für den übrigen Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2014 wird auf Bl. 45 ff. der Beiakte B Bezug genommen.
18 Der Widerspruchsbescheid vom 24.06.2014 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26.06.2014 zugestellt.
19 Der Kläger hat am 25.07.2014 Klage erhoben.
20 Der Kläger ist der Auffassung, dass die mit dem Bauantrag vom 29.09.2012 (2. Nachtrag) zur Genehmigung gestellten Baumaßnahmen vom Bestandsschutz gedeckt seien. Maßstab für die Beurteilung des Umfanges des Bestandsschutzes zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei das Gebäude, wie es sich infolge der unter dem 27.05.2011 genehmigten Baumaßnahmen darstelle einschließlich der damit genehmigten statisch relevanten Baumaßnahmen.
21 Die geplanten Baumaßnahmen würden keine statische Neuberechnung des gesamten Gebäudes erfordern. Ohnehin sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1974 - IV C 75.71 -, juris), der Verlust der Identität der baulichen Anlage und damit der Verlust des Bestandsschutzes sei gegeben, wenn der Eingriff in die Bausubstanz so intensiv sei, dass er eine statische Nachberechnung der gesamten Anlage notwendig mache, verfehlt. Das Erfordernis einer statischen Neuberechnung führe nicht zu einem Identitätsverlust.
22 Unabhängig von dem Vorstehenden seien die Baumaßnahmen auch als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zulässig. Es lägen nämlich die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB (Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient) vor. Ein erhaltenswertes, das Bild der Kulturlandschaft prägendes Gebäude könne auch vorliegen, wenn es nicht dem Bestandsschutz unterliege.
23 Der Kläger beantragt,
24 den Bescheid vom 21.12.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 24.06.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die unter dem 29.09.2012 beantragte Baugenehmigung zu erteilen,
25 hilfsweise unter Aufhebung der vorstehenden Bescheide den Beklagten zu verpflichten, den Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
26 Der Beklagte beantragt,
27 die Klage abzuweisen.
28 Der Beklagte ist der Auffassung, die mit Baugenehmigung vom 27.05.2011 genehmigten Maßnahmen hätten sich noch im Rahmen des Bestandsschutzes gehalten. Wenn aber darüber hinausgegangen werde, sei die Gesamtmaßnahme Gegenstand der Betrachtung, ob der Bestandsschutz erloschen sei. Wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs sei der genehmigte Bauumfang gemäß Baugenehmigung vom 27.05.2011 nicht schon als vorhandener Bestand anzunehmen. Da vorliegend eine statische Neuberechnung des Gebäudes erforderlich sei, sei der Bestandsschutz erloschen.
29 Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB (Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und Erhaltung der Gestaltwerts dient) lägen nicht vor. Bauvorhaben, die einer Neuerrichtung gleichkämen, seien von dieser Vorschrift nicht erfasst. Diese Vorschrift decke auch nicht den Wiederaufbau von Bauruinen.
30 Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt.
31 Für das weitere Vorbringen der Beteiligten und die Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.
32 Durch Beschluss vom 15.10.2014 ist der Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen worden.
33 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
34 Der Bescheid vom 21.12.2012 idF des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2014 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, da dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO).
35 Es kann dahinstehen, ob aus einem Bestandsschutz überhaupt ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für an sich genehmigungsfreie Instandsetzungsarbeiten (vgl. § 63 Abs. 4 LBO) folgen kann, denn durch die vom Kläger durchgeführten Baumaßnahmen ist der Bestandsschutz für das gesamte Gebäude entfallen. Damit fehlt es an jeder Grundlage für aus dem Bestandsschutz ableitbare zulässige Instandsetzungsmaßnahmen.
36 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch Grundlage der Rechtsprechung der Kammer ist, ist Kennzeichen der bestandsschutzrechtlichen Identität eines Bauwerks, das das ursprüngliche Gebäude nach wie vor als „Hauptsache“ erscheint. Hieran fehlt es dann, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.03.2001 - 4 B 18/01 -, juris, m.w.N.).
37 Bei der vor Ort am 23.09.2015 stattgefundenen Ortsbesichtigung konnte festgestellt werden, dass in den Jahren 2011 und 2012 bis auf die Nordwestwand im Bereich des ehemaligen Scheunenanbaus und einen kleinen Außenmauerwerkteil im Bereich des sich nördlich anschließenden Gebäudevorsprunges durch den Kläger das komplette Außenmauerwerk entfernt wurde und teilweise (bereits) durch neues Mauerwerk ersetzt wurde. Für die Einzelheiten wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2015 Bezug genommen.
38 Durch diese Maßnahmen ist eine statische Neuberechnung des gesamten Gebäudes notwendig. Dies führt zu einem Identitätsverlust und damit zum Verlust des Bestandsschutzes (vgl. BVerwG, Beschl v. 21.03.2001 - 4 B 18/01 -, juris; Urt. v. 18.10.1974 - IV C 75.71 -, juris).
39 Entgegen der Auffassung des Klägers ist dabei auch die Beseitigung zweier Außenwände des Südwestflügels (Nordwestwand und Südwestwand des Südwestflügels) in die Betrachtung einzubeziehen, obwohl der Austausch dieser Außenwand Teile von der Baugenehmigung vom 27.05.2011 gedeckt ist. Nur die Realisierung des mit Baugenehmigung vom 27.05.2011 genehmigten teilweisen Austausches des Außenmauerwerkes unter Aufrechterhaltung des übrigen Bestandes hätte wiederum zu einem Bestandsschutz führen bzw. den Bestandsschutz erhalten können, nicht jedoch die Beseitigung nahezu der gesamten Erdgeschossaußenwände. Die in einem engen zeitlichen Zusammenhang schrittweise durchgeführten Erneuerungen sind, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob sie von Anfang an geplant waren, als Gesamtmaßnahme zu betrachten (vgl. zum Wegfall des Bestandsschutzes durch schrittweise Erneuerungen: OVG Schleswig, Beschl. v. 09.04.2014 - 1 LA 18/14 -).
40 Selbst wenn man entgegen dem Vorstehenden die Beseitigung der Südwestwand und der Nordwestwand des Südwestflügels des Gebäudes außer Acht ließe, wäre festzustellen, dass die übrige Beseitigung von Außenwänden des Erdgeschosses so umfänglich ist, dass eine statische Neuberechnung erforderlich ist und die Identität des Gebäudes dadurch verloren gegangen ist.
41 Die zur Genehmigung gestellten Baumaßnahmen sind aufgrund des Vorstehenden nicht vom Bestandsschutz gedeckt. Es ist vielmehr der Neubau eines Wohnhauses im Außenbereich geplant.
42 Das Bauvorhaben des Klägers ist kein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BauGB und als sonstiges Vorhaben im Außenbereich beeinträchtigt es öffentliche Belange (§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB).
43 Das Gericht folgt der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2014 und nimmt auf diese Bezug.
44 Hinsichtlich des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB, wonach die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, nicht entgegengehalten werden kann, dass sie Darstellung des F-Planes oder eines Landschaftsplanes widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich sind, ist ergänzend auszuführen, dass dahinstehen kann, ob diese Vorschrift einen Bestandsschutz des betreffenden Gebäudes voraussetzt. Unabhängig von dem vorstehend festgestellten Verlust des Bestandsschutzes ist nämlich festzustellen, dass rein faktisch kein schützenswerter Bestand vorhanden ist.
45 Aufgrund der obigen Ausführungen fehlt es auch an einer Grundlage für die mit dem Hilfsantrag begehrte Verpflichtung zur Neubescheidung.
46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich nicht durch einen Sachantrag am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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