projekte
16 W 49/20•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 16. Zivilsenat, 2020-06-23, 16 W 49/20
16 W 49/20Obergericht / Civil Chamber 1623.06.2020
1. Bei den kalkulatorische Unterlagen einer Krankenversicherung handelt es sich um Betriebsinterna, die dem Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses unterliegen und bei denen im Beitragsanpassungsprozess eine strafbewehrte Anordnung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG ergehen kann.(Rn.6) 2. Eine lediglich gegenüber dem Versicherungsnehmer und dessen Prozessbevollmächtigten und nicht gegenüber dem Vertreter des Versicherers oder Mitgliedern der Kammer ergehende Anordnung zu Verschwiegenheit ist nicht zu beanstanden, da die Letztgenannten bereits gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.(Rn.18) Verfahrensgang vorgehend LG Kiel, 13. Mai 2020, 5 O 163/18 nachgehend BGH, 23. Juni 2021, IV ZB 23/20, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-06-23
Aktenzeichen: 16 W 49/20
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 174 Abs 3 GVG, § 203 Abs 1 S 1 Nr 3 StGB, § 203 Abs 2 S 1 Nr 1 StGB
Bei den kalkulatorische Unterlagen einer Krankenversicherung handelt es sich um Betriebsinterna, die dem Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses unterliegen und bei denen im Beitragsanpassungsprozess eine strafbewehrte Anordnung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG ergehen kann.(Rn.6)
Eine lediglich gegenüber dem Versicherungsnehmer und dessen Prozessbevollmächtigten und nicht gegenüber dem Vertreter des Versicherers oder Mitgliedern der Kammer ergehende Anordnung zu Verschwiegenheit ist nicht zu beanstanden, da die Letztgenannten bereits gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.(Rn.18)
Verfahrensgang
vorgehend LG Kiel, 13. Mai 2020, 5 O 163/18 nachgehend BGH, 23. Juni 2021, IV ZB 23/20, Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer je zur Hälfte.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 Dass das Landgericht im Termin vom 13. Mai 2020 (nach Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG) die anwesende Rechtsanwältin K1 und den anwesenden Kläger im Hinblick auf die in der Liste BLD 34 dunkelgrau markierten bzw. in der Anlage zum Protokoll rot markierten Unterlagen unter Hinweis auf die Strafbewehrung eines Verstoßes gegen diese Anordnung gemäß § 353d Nr. 2 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet hat, ist nicht zu beanstanden, § 174 Abs. 3 GVG.
3 Nach dieser Vorschrift kann, wenn die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder aus den in §§ 171b und 172 Nr. 2 und 3 GVG bezeichneten Gründen ausgeschlossen ist, das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen.
4 Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, und die Art und Weise, in der das Landgericht sie in dem konkreten Fall umgesetzt hat, ist nicht zu beanstanden.
5 1. Die Anwendung des § 174 Abs. 3 GVG kommt u. a. dann in Betracht, wenn Gegenstand des Verfahrens Tatsachen sind, die wichtige Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sind, durch deren öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden (§ 172 Nr. 2 GVG). Dann sind als prozessuale Maßnahmen der Ausschluss der Öffentlichkeit und hernach die Verpflichtung der Prozessbeteiligten zur Geheimhaltung in Betracht zu ziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2008, VIII ZR 138/07 Rn. 47).
6 Bei den in Rede stehenden Kalkulationsunterlagen handelt es sich, was auch die Beschwerde nicht in Zweifel zieht, um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Das sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. zu dieser, der allgemeinen Ansicht entsprechenden Definition nur BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015, IV ZR 272/15, Rn. 14 m.w.N). Zu derartigen Geheimnissen gehören u. a. auch Kalkulationsunterlagen (BGH, ebd. in Bezug auf eben solche krankenversicherungstariflichen Unterlagen, wie sie auch hier in Rede stehen).
7 2. In Ansehung der Nichtverbreitung des Inhalts dieser Unterlagen besteht auf Seiten der Beklagten auch ein schutzwürdiges Interesse.
8 a) Kalkulatorische Unterlagen sind Betriebsinterna, aus denen sich Einsichten in die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens und in seine Preisbildungsmechanismen gewinnen lassen. Kein Unternehmen muss hinnehmen, dass solche Unterlagen öffentlich verbreitet werden. Schon der - zwingend vorausgehende - Ausschluss der Öffentlichkeit, der beliebige Dritte und damit etwa auch ggf. andere anwesende Versicherungsnehmer mit einer ähnlichen Problematik betrifft, zeigt, dass es keineswegs, wie aber die Beschwerde (S. 4, Bl. 335) will, nur um einen Schutz gegen die unmittelbare Kenntnisnahme durch Wettbewerber geht.
9 b) Die Schutzwürdigkeit lässt sich auch nicht damit infrage stellen, dass, wie die Beschwerdeführer behaupten, „den Klägervertretern“ - den Kläger betrifft das ohnehin nicht - die streitgegenständlichen Unterlagen bereits aus Parallelverfahren bekannt seien, in denen sie ihnen ohne eine Verpflichtung auf Geheimhaltung überlassen worden sind.
10 aa) Dem Schutz der Geheimnisse steht nicht entgegen, dass sie behauptetermaßen, sei es erlaubt oder unerlaubt, einem beschränkten Personenkreis schon bekannt geworden sind (vgl. Kissel/Mayer, GVG, Kommentar, 9. Auflage, § 172 Rn. 40 m.w.N.). Damit allein verlieren sie nicht schon ihren Charakter als Geheimnisse als solche (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Dezember 2019,12 W 54/19, Rn. 22).
11 Insoweit hat sich die Beklagte, anders als die Beschwerde (S. 3, Bl. 334) will, durch die behauptete Vorlage der gleichen Unterlagen in anderen Verfahren ihres Rechts auf Geheimschutz auch nicht etwa „begeben“. Ungeachtet einer etwa „ungeschützten“ Bekanntgabe an die Klägervertreter und die von diesen vertretenen Versicherungsnehmern hat sie ein legitimes Interesse daran, dass der Inhalt der Unterlagen nicht weiter verbreitet wird; und dem entspricht es, die Geheimhaltung anzuordnen. Für die Beschwerdeführer spricht dementsprechend auch nicht etwa die von der Beschwerde in Bezug genommenen Entscheidung des BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 (X ZR 33/19, Rn. 19), die die gänzlich andere und sich auch nur inter partes stellende Frage des - im Übrigen: versagten - Rechts einer Partei nach § 299 ZPO zur Einsicht in Unterlagen betraf, die der Gegner ihr geschwärzt und nur dem Gericht ungeschwärzt überlassen hatte.
12 bb) Ein frei-beliebiges Verfahren mit dem Inhalt der Unterlagen durch die Klägerseite lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass § 174 Abs. 3 GVG wörtlich voraussetzt, dass die der Geheimhaltung zu unterwerfenden Unterlagen durch die Verhandlung zur Kenntnis gelangt sind.
13 (1) Das erfordert - auch wenn es (namentlich in dem zuerst geregelten paradigmatischen Fall, dass in einer Verhandlung ein die Staatssicherheit gefährdendes Geheimnis zur Sprache kommt) typischerweise der Fall sein mag - nicht stets, dass es sich um Informationen handeln muss, die konkret aus einer jeweiligen mündlichen Verhandlung gewonnen worden sind. Vielmehr reicht es etwa schon aus, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung mit der Erörterung von schützenswerten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu rechnen war (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015, IV ZR 272/15 Rn. 10 m.N.). Schon daraus folgt, dass eine Geheimhaltungsanordnung auch dann zulässig und geboten sein kann, wenn es um den weiteren Schutz von privaten Inhalten geht. Eben das ergibt sich auch daraus, dass im Zivilprozess aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung heraus entschieden wird, der die Berücksichtigung aller zur Akte gelangten Schriftsätze und Anlagen einschließt. Dieser Gestalt und diesem Geist entspricht es, die aus dem Jahre 1877 stammende gerichtsverfassungsrechtliche Vorschrift nach Sinn und Zweck erweiternd dahin auszulegen, dass sie die Verpflichtung auf die Geheimhaltung von solchen schutzwürdigen Inhalten ermöglicht, die Verfahrensbeteiligten nur im spezifischen Rahmen von Zivilprozessen zugänglich werden oder geworden sind.
14 (2) Dass eine etwaige Kenntnis bestimmter Inhalte der Geheimhaltungsanordnung nicht entgegensteht, ist unabhängig davon auch daraus abzuleiten, dass die Anordnung nach § 174 Abs. 3 GVG auch dem Geheimschutz innerhalb eines Gerichtsverfahrens dient. Dieser könnte nicht gewährleistet werden, wenn das Gericht zuvor (ggf. im Rahmen einer Beweisaufnahme) langwierig abzuklären hätte, ob einer der Betroffenen eventuell bereits Vorkenntnisse von bestimmten geheimhaltungswürdigen Umständen hat.
15 Das ist auch hier relevant. Denn mit der bloßen Behauptung einer „Kenntnis der Klägervertreter“ (die für sich schon fraglich ist, weil weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, welche Unterlagen im Einzelnen die Klägervertreter mit welchem Erkenntnisgewinn tatsächlich konkret gesichtet haben) ist die hier allein maßgebliche Kenntnis von Rechtsanwältin K1 nicht dargetan; sie hier im Einzelnen beweiskräftig aufzuklären, ist nicht Sache des auf ganz andere Zwecke gerichteten Zivilverfahrens. Der Frage, ob eine Kenntniserlangung außerhalb einer Geheimhaltungsanordnung erfolgt ist, kommt vielmehr erst im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung nach § 353d Nr. 2 StGB entscheidungserhebliche Bedeutung zu (vgl. KG, Beschluss vom 12. Dezember 2017, 6 W 51/17 Rn. 15; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Dezember 2019, 12 W 54/19, Rn. 35).
16 Damit wird auch nicht etwa, wie in einer hier berufungshalber anhängigen Hauptsache (16 U 139/19) ein der Kanzlei der Klägervertreter zugehöriger Rechtsanwalt im Senatstermin geltend gemacht hat, das Risiko der Strafbarkeit in einer nicht zumutbaren Weise in die Sphäre der Klägervertreter verlagert. Es sollte sich auch ohne Rücksicht auf eine Strafbarkeit von selbst verstehen, dass die Verwendung schutzwürdiger Informationen - auch wenn sie (wie in der erwähnten Hauptsache [Bl. 565] formuliert) „legal erlangt“ worden sind - auf die Verwertung in dem jeweiligen prozessualen Kontext begrenzt ist, mit dem sie in Zusammenhang stehen; das folgt schon daraus, dass eine nicht gerechtfertigte Publizierung solcher Informationen einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, der nach § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatzansprüche und etwa auch mit Kostenlast durchsetzbare Unterlassungsansprüche auslösen kann. Diese Beschränkung hindert die Klägervertreter nicht, Erkenntnisse, die sie etwa „bekannten“ Unterlagen entnommen haben, auch in anderen Prozessen ins Feld zu führen, in denen es um dieselben Unterlagen geht (denn sie „stecken“ dann auch in den in jenen anderen Prozessen heranzuziehenden Unterlagen). Daran, „Informationen über materielle Fehler aus verschiedenen Verfahren zusammenzutragen“ (Beschwerde S. 8, Bl. 339), sind die Klägervertreter ebenfalls nicht entscheidend gehindert; sie haben insoweit mit Rücksicht auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen lediglich darauf Bedacht zu nehmen, mit welcher Detailtiefe sie dazu zunächst (d.h. bis zu einer etwaigen Beiziehung diesbezüglicher Akten und einer diesbezüglichen Verschwiegenheitsverpflichtung) vortragen. Welches darüber hinausgehende legitime Interesse in der Abwägung gegen die Interessen der Beklagten die Freistellung von der Geheimhaltungsverpflichtung sollte rechtfertigen können, ist nicht zu erkennen; dass (und wie) die „Klägervertreter bereits in mehreren anderen Gerichtsverfahren gegen die hiesige Beklagte aus bekannten Unterlagen vorgetragen hätten“ (Beschwerde S. 4, Bl. 335) ist nicht konkret dargetan und den hier vorliegenden vier Beschwerdeverfahren (16 W 46/20, 49/20, 50/20 und 51/20) sowie dem Hauptsacheverfahren ebenso wenig zu entnehmen wie sonstige Früchte der angeblich „intensiven Auswertung“ von Unterlagen (Beschwerde S. 4, Bl. 335).
17 3. Ohne Erfolg machen die Beschwerdeführer weiterhin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses im Hinblick darauf geltend, dass - „unzulässig einseitig“ (Beschwerde S. 4., Bl. 335) - allein sie und nicht auch die anderen Beteiligten zur Verschwiegenheit verpflichtet worden sind. Das ist nach Meinung des Senates nicht zu beanstanden (ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Juli 2019, 4 W 18/19, Anlage B 28 im Verfahren 16 W 51/20 und OLG Koblenz, Beschluss vom 1. Oktober 2019, 10 W 324/19, Anlage B 29 im Verfahren 16 W 51/20; a. A. OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 23ff. m.w.N. und OLG Köln, Beschluss vom 9. Januar 2019, 9 W 29/18; entgegen der Auffassung der Beschwerde [5, Bl. 336] nicht entschieden von BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015, IV ZR 272/15, da die dortige Revision eines Versicherungsnehmers weder gerügt hat noch hat rügen können, dass das Vordergericht alle Anwesenden zur Verschwiegenheit verpflichtet hatte).
18 Nach § 174 Abs. 3 GVG kann das Gericht den anwesenden Personen eine Geheimhaltung zur Pflicht machen. Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass die Maßnahme im Ermessen des Gerichtes steht. Dass sich dieses Ermessen nur auf die Entschließung zu einer Verpflichtung überhaupt und nicht auch auf die Auswahl (des Kreises) der zu Verpflichtenden bezöge, ist der Bestimmung, die nicht von „allen Anwesenden“ spricht, nicht zu entnehmen. Richtigerweise wird man ein Ermessen auch im zweiteren Sinne annehmen müssen. Ein Gericht, das im Rahmen seines Ermessens zu tun hat, was pflichtgemäß geboten ist, kann schwerlich gehalten sein, etwas zu tun, was überflüssig ist. Und überflüssig wäre es hier gewesen, den anwesenden Beklagtenvertreter zur Geheimhaltung zu verpflichten. Eine Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen durch ihn wäre nämlich ohnehin schon nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB (mit dem identischen Strafrahmen, wie ihn § 353 d Nr. 2 StGB vorsieht) von Strafe bedroht, ebenso wie eine Verletzung durch Mitglieder der Kammer nach § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB. Für eine besondere Verpflichtung besteht daher offensichtlich kein Bedürfnis. Schon deshalb liegen auch die weiteren Ausführungen der Beschwerde (S. 6ff., Bl. 337ff.) zu einer „Privilegierung“ der Beklagtenseite, zur Beeinträchtigung der „prozessualen Waffengleichheit“ und zum „Rechtsmissbrauch“ neben der Sache.
19 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 100 Abs. 1 ZPO.
20 Den - wegen der Festgebühr nach Nr. 1812 KV-GKG nur für die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblichen - Beschwerdewert bemisst der Senat auf 4.000,- €.
21 Im Hinblick auf die zu der Frage, ob sämtliche Anwesende in der mündlichen Verhandlung zur Verschwiegenheit zu verpflichten sind, teilweise abweichende obergerichtliche Rechtsprechung lässt der Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zu, § 574 Abs.3, Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.