Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 13. Kammer, 2020-06-01, 13 A 147/20

13 A 147/20Verwaltungsgericht / Chamber 1301.06.2020

Regest

Es bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung von § 29 Abs 1 Nr 3 AsylVfG 1992 auf Norwegen.(Rn.20)

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 13. Kammer — 13 A 147/20 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2020-06-01

Aktenzeichen: 13 A 147/20

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2020:0601.13A147.20.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Normen: Art 33 Abs 2 EURL 32/2013, Art 38 Abs 1 EURL 32/2013, Art 39 Abs 1 bis 3 EURL 32/2013, § 26a Abs 2 AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 Nr 3 AsylVfG 1992 ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Es bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung von § 29 Abs 1 Nr 3 AsylVfG 1992 auf Norwegen.(Rn.20)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähi-gen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin (Herkunftsland: R-Land) wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrages durch die Beklagte.

2 Die Klägerin ist am xx.xx.xxxx in Norwegen geboren. Sie reiste am 01.08.2016 zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag. Die Beklagte erließ in der Folge bereits drei Unzulässigkeitsentscheidungen gegen die Klägerin. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hob diese sämtlich rechtskräftig auf. Insofern wird auf die Gerichtsbescheide vom 19.07.2017, Az. 5 A 1139/17 (Bl. 182 ff. d. Asylakte), vom 17.01.2018, Az. 5 A 1357/17 (Bl. 270 ff. d. Asylakte) und vom 15.01.2019, Az. 5 A 540/18 (Bl. 393 ff. d. Asylakte) verwiesen.

3 Mit Schreiben vom 06.03.2020 teilte die Norwegische Migrationsbehörde der Beklagten mit, dass dem Vater der Klägerin bereits am 17.07.2008 in Norwegen subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Der Klägerin, ihrer Mutter und ihrem minderjährigen Bruder sei eine Aufenthaltserlaubnis für Norwegen erteilt worden. Die norwegischen Behörden seien zu deren Übernahme aus der Bundesrepublik bereit.

4 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte daraufhin mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 17.03.2020 – – (eingegangen bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24.03.2020) den Antrag als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a und § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung nach Norwegen an (Nr. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

5 Hiergegen ließ die Klägerin unter dem 31.03.2020 Klage erheben. Wegen des Vorbringens der Klägerin wird auf die im Gerichtsverfahren eingereichten Schriftsätze sowie die Niederschrift der Anhörung durch die Beklagte am 18.09.2018 verwiesen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin macht geltend, dass der Bescheid entgegen § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG ihm anstatt der Klägerin zugestellt worden sei. In der Sache sei eine Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG entsprechend der bereits bestandskräftigen Gerichtsbescheide nicht zulässig. Auch auf § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG könne die Unzulässigkeitsentscheidung nicht gestützt werden. Dies sei unionsrechtswidrig. Die unionsrechtliche Freistellungsnorm für nationale Drittstaatenregelungen nach dem Modell des § 26a AsylG sei Art. 39 RL 2013/32/EU. Auf diesen verweise Art. 33 Abs. 2 RL 2013/32/EU, der unzulässige Asylanträge abschließend regele, aber nicht.

6 Die Klägerin beantragt,

7 der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.03.2020 (Az: ) wird aufgehoben.

8 Die Beklagte beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Der beantragte einstweilige Rechtsschutz wurde mit Beschluss vom heutigen Tag – 13 B 28/20 – abgelehnt.

11 Der Rechtsstreit ist gemäß § 76 Abs. 1 AsylG nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss der Kammer vom 29.05.2020 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Entscheidungsgründe

12 Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (vgl. § 84 Abs. 1 VwGO).

13 Die zulässige Klage ist unbegründet.

14 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die beantragte Verpflichtung des Bundesamtes und entsprechende Aufhebung des Bescheides, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.

15 Dabei ist zunächst unerheblich, dass der Bescheid nach Aktenlage unter Verstoß gegen § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG lediglich dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und nicht ihr bzw. ihrer Mutter zugestellt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat ein Betroffener dann, wenn er gegen einen ihm nicht ordnungsgemäß bekannt gegebenen Bescheid mit einem Rechtsmittel vorgeht, ohne sich gegen die ihm gegenüber unterlassene Zustellung zu wenden, die ihn betreffende Regelungswirkung anerkannt. Der Verwaltungsakt ist ihm gegenüber dann ab dem Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels als wirksam anzusehen (BVerwG, Urteil vom 25.04.2013 – 3 C 19.12 – Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 21, juris. Rn. 17). So liegt es hier. Zwar trägt der Prozessbevollmächtigte im Schriftsatz vom 31.03.2020 auch einen Verstoß gegen § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG vor. Mit seinem eindeutig formulierten Klage bzw. Eilrechtsantrag greift der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aber nicht die fehlerhafte Zustellung, sondern ausdrücklich den Bescheid in der Sache an. Für eine Umdeutung zu einem Feststellungsantrag bzw. zu einem Antrag nach § 123 VwGO besteht vor diesem Hintergrund kein Raum.

16 Die Begründung der Ablehnung als unzulässig ist nicht zu beanstanden.

17 Die Beklagte konnte die Ablehnung des Asylantrages allerdings nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG stützen. Dem steht zwar nicht die Rechtskraft der Gerichtsbescheide des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 15.01.2019, Az. 5 A 540/18 bzw. vom 17.01.2018, Az. 5 A 1357/17, entgegen. Der hier streitgegenständliche Bescheid stützt sich statt auf die Schutzgewährung der Mutter erstmals auf die Schutzgewährung des Vaters der Klägerin. In der vorliegenden Konstellation eines nachgeborenen Kindes von als International Schutzberechtigten anerkannten Eltern ist eine Unzulässigkeitsentscheidung aber nicht möglich. Insofern wird auf die entsprechend geltenden Ausführungen in vorstehenden Gerichtbescheiden sowie die Ausführungen im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 07.11.2019 – 1 LB 5/19 – juris Rn. 35 ff. und Rn. 75 ff. verwiesen.

18 Die Beklagte hat die Ablehnung des Asylantrages aber zu Recht auf § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG gestützt. Ein Asylantrag ist danach unzulässig, wenn ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a AsylG betrachtet wird.

19 Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Klägerin hat vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik in Norwegen gelebt. Norwegen hat sich bereit erklärt die Klägerin wieder aufzunehmen (vgl. Schreiben der norwegischen Migrationsbehörde vom 06.03.2020, Bl. 509 d. Asylakte). Norwegen ist nach § 26a Abs. 2 i. V. m. der Anlage I auch sicherer Drittstaat gemäß § 26a AsylG.

20 Unionsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG auf Norwegen teilt das Gericht nicht.

21 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Verfahren in Zusammenhang mit einem EU Mitgliedsstaat bereits zur Drittstaatenregelung des § 26a AsylG, an die § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG anknüpft, geäußert. Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sei die deutsche Drittstaatenregelung dahingehend einzuschränken, dass der Verweis auf einen sicheren Drittstaat jedenfalls bei der Versagung internationalen Schutzes nicht auf EU Mitgliedsstaaten, sondern nur hinsichtlich der Staaten der Anlage I, also Norwegen und der Schweiz, möglich sei (BVerwG, Urteil vom 01.06.2017 – 1 C 9.17 – Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr 3, juris Rn. 17). Dem folgt der erkennende Einzelrichter.

22 Wann Mitgliedsstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten dürfen ist im Katalog des Art. 33 Abs. 2 RL 2013/32/EU aufgezählt. Als unionsrechtliche Grundlage für eine nationale Drittstaatenregelung kommen danach Art. 33 Abs. 2 Buchst. b und c RL 2013/32/EU in Betracht. Diese Vorschriften verweisen auf die in Art. 35 und 38 der Richtlinie geregelten Konzepte des ersten Asylstaats bzw. des sicheren Drittstaats und erklären diese Konzepte jeweils in Bezug auf Staaten für anwendbar, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind. Art. 39 RL 2013/32/EU, der das Konzept des sicheren europäischen Drittstaates regelt, ist in Art. 33 Abs. 2 RL 2013/32/EU nicht aufgezählt. Nach Art. 39 Abs. 1 RL 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 39 Abs. 2 RL 2013/32/EU vorsehen, dass keine oder keine umfassende Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz erfolgt.

23 Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang vor, dass unionsrechtlich Art. 39 RL 2013/32/EU der deutschen Drittstaatenregelung nach dem Modell des § 26a AsylG entspreche. Da Art. 39 RL 2013/32/EU aber nicht im Katalog der Unzulässigkeitstatbestände nach Art. 33 Abs. 2 RL 2013/32/EU aufgeführt sei, könne das nationale Recht keine Unzulässigkeitsentscheidung hieran knüpfen. Diese Bedenken laufen ins Leere.

24 Zwar ließ das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung ausdrücklich offen, ob das Konzept des sicheren europäischen Drittstaats nach Art. 39 der Richtlinie ebenfalls zu einer Unzulässigkeitsentscheidung berechtigt (BVerwG a. a. O.). Hierfür spricht allerdings eine systematische Betrachtung der Richtlinie. Wenn den Mitgliedsstaaten nach den Voraussetzungen des Art. 39 RL 2013/32/EU die Möglichkeit eröffnet wird, einen Asylantrag sogar überhaupt nicht zu prüfen, dann muss es ihnen erst Recht möglich sein, stattdessen eine Unzulässigkeitsentscheidung über den Asylantrag zu treffen. Eine Entscheidung hierüber kann aber letztlich offenbleiben.

25 Die Klägerin verkennt nämlich, dass Art. 39 Abs. 2 RL 2013/32/EU und Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG sich lediglich bei den Tatbestandsvoraussetzungen ähneln. Sie setzten beide voraus, dass der Drittstaat die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte einhält.

26 Auf der Rechtsfolgenseite entspricht die deutsche Drittstaatenregelung aber einer Unzulässigkeitsentscheidung, wie sie nach der Asylverfahrensrichtlinie nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. c i. V. m. Art. 38 RL 2013/32/EU möglich ist. Sie ist nach dem deutschen Recht nur an strengere Voraussetzungen geknüpft. Dies ist aber unschädlich, als die strengeren deutschen Voraussetzungen ersichtlich auch die Voraussetzungen des Art. 38 Abs. 1 RL 2013/32/EU erfüllen. Der dortige Voraussetzungskatalog geht in den deutschen Voraussetzungen, dass der Drittstaat die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte einhalten müsse, auf. Nach alledem ist eine Unzulässigkeitsentscheidung hier möglich.

27 Eine Unionsrechtswidrigkeit wird in der Literatur noch vereinzelt behauptet, weil eine Einzelfallprüfung, wie sie in Art. 38 Abs. 2 Buchst. c bzw. Art. 39 Abs. 3 RL 2013/32/EU vorgesehen sei, von der deutschen Drittstaatregelung nicht gewährleistet werde (Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 29 Rn. 115). Dem folgt das Gericht nicht. Eine unwiderlegliche Sicherheitsvermutung kennt auch die deutsche Drittstaatregelung nicht, vgl. 16a Abs. 3 Satz 2 GG. Auch die Prüfung etwaiger zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote in Bezug auf andere Staaten als das Herkunftsland fällt in die Zuständigkeit des Bundesamtes, da dies Folge der durch den Asylantrag bewirkten allgemeinen Verfahrenskonzentration ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2, § 24 Abs. 2 AsylG; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2007 – 11 S 1684/07 – juris Rn. 9 f., BVerwG, Beschluss vom 23.11.1999 – 9 C 3.99 – Buchholz 402.25 § 71 AsylVfG Nr. 5, juris Rn. 2). Eine solche Feststellung kommt im Falle eines Zielstaates, der gleichzeitig sicherer Drittstaat im Sinne von § 26a Abs. 2 AsylG ist, allerdings nur ausnahmsweise und nur in Bezug auf solche Aspekte in Betracht, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können. Eine Prüfung solcher ausnahmsweise vorliegenden Hinderungsgründe kann der Ausländer nur erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen ist. An diese Darlegung sind strenge Anforderungen zu stellen (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – BVerfGE 94, 49 ff., juris Rn. 189 f.).

28 Solche Umstände sind weder vorgetragen noch nach der bestehenden Auskunftslage ersichtlich. Der Klägerin droht in Norwegen im Entscheidungszeitpunkt insbesondere keine hinreichend schwere Schlechtbehandlung, die zur Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führen würde.

29 Dem Gericht liegen als Erkenntnisquellen hinsichtlich der Situation in Norwegen insbesondere vor:

30 - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Norwegen vom 02.12.2019

31 - United States/US Department of State, Norway 2018 human rights report vom 13.03.2019

32 Systemische Mängel der Lebensbedingungen International Schutzberechtigter sind aus den Erkenntnismitteln nicht ersichtlich.

33 Die verfügte Abschiebungsanordnung nach Norwegen entspricht schließlich auch § 34a AsylG und setzt, neben der hier bestehenden Aufnahmebereitschaft des Zielstaates voraus, dass feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Abschiebung keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, wobei in diesem Zusammenhang auch inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse durch das Bundesamt zu prüfen sind. Solche sind jedoch gegenwärtig weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Trotz der Corona Krise ist die Einreise für ausländische Staatsangehörige nach Norwegen insbesondere möglich, wenn sie wie die Klägerin eine norwegische Aufenthaltserlaubnis besitzen. Die internationalen Flughäfen in Norwegen sind geöffnet (Auswärtiges Amt, Norwegen: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 01.06.2020; abrufbar unter: https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/norwegen-node/norwegensicherheit/205878). Der Umstand, dass die Beklagte im Hinblick auf die Corona-Krise derzeit grundsätzlich keine Überstellungen in andere Mitgliedstaaten vornimmt, führt nicht zur tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung und damit zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung (so für die sog. Dublin-Verfahren auch VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 25.03.2020 – W 10 K 19.50254 – juris Rn. 56).

34 Gegen die Entscheidung, das Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate zu befristen sind auch im Hinblick auf zwei volljährige Brüder der Klägerin in der Bundesrepublik keine Ermessensfehler ersichtlich.

35 Vom Vorstehenden abgesehen folgt das Gericht den Feststellungen und der Begründung des Bescheides vom 17.03.2020 (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Klage war daher abzuweisen.

36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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