Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, 2020-04-24, 7 U 225/19

7 U 225/19Obergericht / Civil Chamber 724.04.2020

Regest

1. Wenn eine Engstelle vorliegt, die das gleichzeitige Passieren entgegenkommender Fahrzeuge unmöglich macht, muss eine Verständigung der beteiligten Fahrzeugführer darüber stattfinden, wer die Fahrt fortsetzen soll.(Rn.4) 2. Der Regelungsgehalt des durch das Zeichen 208 angeordneten Vorrangs des gegnerischen Verkehrs erschöpft sich nicht nur auf den Zeitpunkt des Passierens des Schildes sondern gilt auch für den weiteren (noch nicht übersehbaren) Streckenverlauf der Engstelle. Der Wartepflichtige muss ggf. auch durch Anpassung seiner Geschwindigkeit dem vorrangigen Gegenverkehr Rechnung tragen.(Rn.5)

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat — 7 U 225/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-24

Aktenzeichen: 7 U 225/19

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2020:0424.7U225.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 17 Abs 1 StVG, § 17 Abs 2 StVG, § 1 Abs 1 StVO, § 3 Abs 1 S 2 StVO, § 41 Abs 1 Anl 2 Zeichen 208 StVO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Wenn eine Engstelle vorliegt, die das gleichzeitige Passieren entgegenkommender Fahrzeuge unmöglich macht, muss eine Verständigung der beteiligten Fahrzeugführer darüber stattfinden, wer die Fahrt fortsetzen soll.(Rn.4)

  2. Der Regelungsgehalt des durch das Zeichen 208 angeordneten Vorrangs des gegnerischen Verkehrs erschöpft sich nicht nur auf den Zeitpunkt des Passierens des Schildes sondern gilt auch für den weiteren (noch nicht übersehbaren) Streckenverlauf der Engstelle. Der Wartepflichtige muss ggf. auch durch Anpassung seiner Geschwindigkeit dem vorrangigen Gegenverkehr Rechnung tragen.(Rn.5)

Orientierungssatz

  1. Hat der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs den durch das Zeichen 208 angeordneten Vorrang des gegnerischen Unfallfahrzeugs in der Kurve nicht beachtet und sein Fahrzeug in dem Moment, als er das unfallgegnerische Fahrzeug wahrnahm, nicht rechtzeitig angehalten und zurückgesetzt und fand zudem auch keine Verständigung der beteiligten Fahrzeugführer darüber statt, wer die Fahrt fortsetzen soll, so haftet der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs am Unfall zu 70 %.(Rn.7)

  2. Anmerkung der Redaktion: Der Kläger hat seine Berufung mit Schriftsatz vom 19. Mai 2020 zurückgenommen (vorgehend LG Itzehoe, 21. Oktober 2019, 2 O 7/19).

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