SG Itzehoe 36. Kammer, 2016-06-30, S 36 U 104/12

S 36 U 104/12Sozialversicherungsgericht / Chamber 3630.06.2016

Regest

1. Nach § 26 Abs. 1 SGB 7 haben Versicherte Anspruch auf Heilbehandlung nur, wenn und solange die behandlungsbedürftigen Beschwerden rechtlich wesentlich auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sind.(Rn.22) 2. Ein Deckplatteneinbruch des 1. Lendenwirbelkörpers mit leichter Keilwirbelbildung ohne statisch wirksamen Achsenknick führt regelmäßig nach sechs bis maximal acht Wochen zur Ausheilung.(Rn.24) 3. Bestehen unfallunabhängige Gesundheitsstörungen oder verschleißbedingte Veränderungen, so ist ein Anspruch auf Heilbehandlung über die regelmäßige Behandlungsdauer von acht Wochen hinaus ausgeschlossen.(Rn.25) Verfahrensgang nachgehend BSG, 7. April 2020, B 2 U 12/20 B, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

SG Itzehoe 36. Kammer — S 36 U 104/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-06-30

Aktenzeichen: S 36 U 104/12

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 7 Abs 1 SGB 7, § 26 Abs 1 SGB 7

Orientierungssatz

  1. Nach § 26 Abs. 1 SGB 7 haben Versicherte Anspruch auf Heilbehandlung nur, wenn und solange die behandlungsbedürftigen Beschwerden rechtlich wesentlich auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sind.(Rn.22)

  2. Ein Deckplatteneinbruch des 1. Lendenwirbelkörpers mit leichter Keilwirbelbildung ohne statisch wirksamen Achsenknick führt regelmäßig nach sechs bis maximal acht Wochen zur Ausheilung.(Rn.24)

  3. Bestehen unfallunabhängige Gesundheitsstörungen oder verschleißbedingte Veränderungen, so ist ein Anspruch auf Heilbehandlung über die regelmäßige Behandlungsdauer von acht Wochen hinaus ausgeschlossen.(Rn.25)

Verfahrensgang

nachgehend BSG, 7. April 2020, B 2 U 12/20 B, Beschluss

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Beklagten, mit dem diese die weitere Übernahme von Heilbehandlungskosten aufgrund eines am 17. Mai 1997 erlittenen Unfalls abgelehnt hat.

2 Der 1960 geborene Kläger, der als EDV-Techniker beschäftigt war, erlitt am 17. Mai 1997 einen Arbeitsunfall. Laut Durchgangsarztbericht vom 23. Mai 1997 war er im Rahmen des Bereitschaftsdienstes von einem Stuhl gefallen. Der am selben Tag aufgesuchte Durchgangsarzt stellte eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule am Übergang der Brustwirbelsäule zur Lendenwirbelsäule fest und diagnostizierte eine schwere Prellung LWS/BWS. Eine am 22. Mai 1997 durchgeführte Röntgenuntersuchung ergab eine leichte Kompressionsfraktur bei L1. Arbeitsfähigkeit wurde ab 23. Juni 1997 bei einer MdE unter 10 v. H. attestiert.

3 Die Beklagte übernahm in der Folgezeit Behandlungskosten für Massagen und Wärmeanwendungen, Krankengymnastik und die Benutzung eines EMS-Gerätes.

4 Am 15. November 2001 stellte sich der Kläger wegen zunehmender Schmerzen im LWS-Bereich mit Ausstrahlung in das Gesäß bei dem Durchgangsarzt Dr. R... vor. Die angefertigte Röntgenaufnahme zeigte die bekannte Fraktur ohne weitere Zusammensinterung.

5 Die vom Kläger beantragte Kostenübernahme für eine orthopädische Matratze und für ein Kreuzstützmieder lehnte die Beklagte auf der Grundlage einer Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. L... ab. Dieser führte aus, die beim Kläger stabile Wirbelsäulen-Fraktur ohne wirksamen Achsknick und ohne Beteiligung der Bewegungssegmente könne für die Beschwerden nicht verantwortlich gemacht werden.

6 Eine MRT-Untersuchung vom 25. Februar 2004 zeigte eine alte Deckplattenfraktur LWK1 ohne Besonderheiten des Spinalkanals auf dieser Höhe sowie Bandscheibenschäden in drei Segmenten, insbesondere einen kleinen mediosteralen Prolaps im Segment 2/3 rechts. Im Nachschaubericht vom 17. Mai 2004 führte der Chirurg Prof. Dr. R… aus, die bestehenden Lumbalgien seien vornämlich auf die Bandscheibendegeneration im Segment L2/3, L3/4 zurückzuführen. Ein Zusammenhang mit der Wirbelfraktur L1 sei nicht mehr gegeben.

7 Am 29. Juni 2010 stellte sich der Kläger bei dem Durchgangsarzt Dr. K... vor. Hierbei wurde neben dem Unfall aus dem Jahr 1997 ein weiterer Unfall des Klägers am 10. Mai 2010 beschrieben, bei dem sich der Kläger eine LWS-Prellung zugezogen hatte. Der Durchgangsarztbericht stellte als Diagnose ein posttraumatisches Iliolumbalsyndrom beidseits und Zustand nach LWK 4-Fraktur 1997 fest. Dr. K... sah einen unfallbedingten Dauerschaden und verordnete weitere Physiotherapie.

8 Der beratende Arzt der Beklagten sah keine Unfallfolgen und verwies darauf, dass sich der Kläger beim angeschuldigten Unfall keinen Bruch des 4., sondern des 1. Lendenwirbelkörpers zugezogen hatte. Diese Verletzung sei jedoch bereits 2004 als im Wesentlichen verheilt angesehen worden, die Behandlung ab 29. Juni 2010 müsse zu Lasten der Krankenkasse gehen.

9 Aufgrund dieser Stellungnahme brach die Beklagte das Heilverfahren zu ihren Lasten ab und erteilte am 18. Juni 2012 einen entsprechenden Bescheid an den Kläger.

10 Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16. November 2012 als unbegründet zurückwies. Sie führte im Wesentlichen aus, die Folgen der am 17. Mai 1997 erlittenen Verletzungen seien ohne statisch wirksamen Achsenknick und ohne Beteiligung der Bewegungssegmente verheilt. In einem MRT seien diverse Bandscheibenvorfälle/-vorwölbungen beschrieben, jedoch nicht im Bereich des verletzten Wirbelkörpers. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass die bestehenden Beschwerden unfallunabhängig, da auf die Bandscheibenveränderungen zurückzuführen, seien. Der weitere Unfall aus dem Jahr 2004 sei nicht nachgewiesen. Selbst wenn anzuerkennen wäre, dass der Kläger sich bei diesem Unfall eine Prellung zugezogen habe, sei eine weitere Behandlung abzulehnen, da eine solche Prellung nicht zu länger andauernder Behandlungsbedürftigkeit führe.

11 Am 6. Dezember 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er begehrt die weitere Heilbehandlung wegen der Folgen seines 1997 erlittenen Unfalls und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, seine Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule seien auf diesen Unfall zurückzuführen. Zu Unrecht gehe die Beklagte davon aus, dass sie auf einen Bruch des 4. Lendenwirbelkörpers zurückzuführen sei, diesen habe es nie gegeben. Dagegen sei im Wirbelsäulenzentrum Hamburg West ein chronisches Schmerzsyndrom bei Zustand nach LWK 1-Fraktur mit Keilbildung festgestellt worden. Er reicht den Befundbericht des Wirbelsäulenzentrums vom 23. Februar 2015 mit MRT-Bericht vom 22. Januar 2015 sowie weitere Röntgenbilder auf CD ein.

12 Der Kläger beantragt,

13 1. den Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2012 aufzuheben,

14 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 29. Juni 2010 hinaus wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 17. Mai 1997 Heilbehandlung zu gewähren.

15 Die Beklagte beantragt,

16 die Klage abzuweisen.

17 Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in der angefochtenen Verwaltungsentscheidung, die sie durch die Ausführungen des Terminssachverständigen Dr. S... bestätigt sieht.

18 Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2016 hat das Gericht Beweis erhoben durch Anhörung des Chirurgen Dr. S.... Hinsichtlich seiner Aussage wird verwiesen auf das vorab zur Akte gereichte Gutachten, hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den übrigen Inhalt der Akten.

19 Die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten hat vorgelegen. Sie ist ihrem wesentlichen Inhalt nach zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

20 Die Klage ist zulässig. Sie ist statthaft (vgl. § 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und sie ist form- und fristgerecht erhoben (vgl. §§ 87, 90 SGG).

21 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2012 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte hierin die weitere Heilbehandlung über den 29. Juni 2010 hinaus wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 17. Mai 1997 abgelehnt.

22 Nach § 26 Abs. 1 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Versicherte unter anderem Anspruch auf Heilbehandlung. Ein Anspruch auf Heilbehandlung besteht dabei allerdings nur, wenn und solange die behandlungsbedürftigen Beschwerden rechtlich wesentlich auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sind.

23 Im vorliegenden Fall ist eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit jedenfalls über den 29. Juni 2010 hinaus nicht nachzuweisen. Das Gericht trifft diese Feststellung nach Auswertung des Akteninhaltes und aufgrund der Ausführungen des Terminssachverständigen Dr. S....

24 Danach steht fest, dass der Kläger anlässlich seines Arbeitsunfalles vom 17. Mai 1997 einen Deckplatteneinbruch des 1. Lendenwirbelkörpers erlitten hat, der in allenfalls leichter Keilwirbelbildung ohne statisch wirksamen Achsenknick ausgeheilt ist. Eine derartige Verletzungskonstellation führt im Normalfall nach sechs bis maximal acht Wochen zur Ausheilung, ohne dass nennenswerte Beschwerden oder funktionelle Einschränkungen zurückbleiben.

25 Die vom Kläger weiterhin geklagten Beschwerden lassen sich mithin nicht durch die Unfallfolgen erklären, sondern sind auf die nachgewiesenen unfallunabhängigen Gesundheitsstörungen in Form deutlich sichtbarer Residuen einer Scheuermann`schen Erkrankung und verschleißbedingten Veränderungen an diversen Segmenten der gesamten Lendenwirbelsäule zurückzuführen.

26 Zusätzlich bestehen deutliche Hinweise darauf, dass ein nicht unerheblicher Anteil der geklagten Beschwerden psychische Ursachen hat. Nachweislich sind verschiedene stationäre Behandlungen aufgrund psychosomatischer Beschwerden, depressiven Episoden, einer Platzangst mit Panikstörungen, einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer somatoformen Störung sowie chronifiziertem Schmerzsyndrom und generalisierter Angststörung durchgeführt worden. Dieser Beschwerdekomplex ist ebenfalls unfallunabhängig. Die am 17. Mai 1997 erlittene Verletzung ist nicht geeignet, ein derart schwerwiegendes Beschwerdebild hervorzurufen. Als ursächlich für die genannten Diagnosen werden daher auch lange unterdrückte Folgen von Traumatisierung als politisch Verfolgter und Kriegstraumatisierung im Iran-Irak-Krieg und ein Kindheitstrauma genannt. Die Tatsache, dass der Kläger über die Art der erlittenen Verletzung im Mai 1997 nicht hinreichend aufgeklärt sein mag, tritt demgegenüber in den Hintergrund.

27 Die Ausführungen des Terminssachverständigen Dr. S... sind in sich schlüssig und frei von Widersprüchen. Sie werden gestützt durch den MRT-Befund aus 2004 und die Stellungnahmen von Dr. L… und Prof. Dr. R…. Soweit der Durchgangsarzt Dr. K… einen unfallbedingten Dauerschaden angenommen hat, ist er offensichtlich von falschen Tatsachen ausgegangen.

28 Die Klage kann nach allem keinen Erfolg haben.

29 Die Entscheidung über die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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