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1 S 137/12•LG Kiel 1. Zivilkammer, 2013-03-21, 1 S 137/12
1 S 137/12Kantonsgericht / I. Zivilkammer21.03.2013
Daran, dass es sich bei der Vorlage einer Pflegedokumentation um ein neues Beweismittel für die Behauptung, ein Heimbewohner habe sich eine Verletzung im Zuge eines Transfers vom Rollstuhl auf den Toilettenstuhl zugezogen, um ein neues Beweismittel handelt, ändert nichts, dass der Kläger dasselbe Beweismittel im ersten Rechtszug für eine andere – unstreitige –Behauptung aufgestellt hat.(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend AG Rendsburg, 20. Juli 2012, 18 C 688/10, Urteil vorgehend LG Kiel 1. Zivilkammer, 28. Februar 2013, 1 S 137/12
Entscheidungsdatum: 2013-03-21
Aktenzeichen: 1 S 137/12
ECLI: ECLI:DE:LGKIEL:2013:0321.1S137.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Daran, dass es sich bei der Vorlage einer Pflegedokumentation um ein neues Beweismittel für die Behauptung, ein Heimbewohner habe sich eine Verletzung im Zuge eines Transfers vom Rollstuhl auf den Toilettenstuhl zugezogen, um ein neues Beweismittel handelt, ändert nichts, dass der Kläger dasselbe Beweismittel im ersten Rechtszug für eine andere – unstreitige –Behauptung aufgestellt hat.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend AG Rendsburg, 20. Juli 2012, 18 C 688/10, Urteil vorgehend LG Kiel 1. Zivilkammer, 28. Februar 2013, 1 S 137/12
Die Berufung vom 21.08.2012 wird auf Kosten der Berufungsklägerin zurückgewiesen.
Das Urteil des Amtsgerichts Rendsburg vom 20.07.2012 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.652,26 € festgesetzt.
1 Die Berufung hat nach einstimmiger Auffassung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Inhalt des Hinweises vom 28.02.2013, der den Parteien gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO bekannt gegeben worden ist. Auch das Vorbringen der Berufungsklägerin im Schriftsatz vom 7. und 9. März 2013 rechtfertigt keine andere Beurteilung.
2 Die Tatsache, dass die Heimbewohnerin während ihres Aufenthalts im Pflegeheim verletzt hat, lässt noch keinen Rückschluss auf eine Pflichtverletzung der Beklagten zu. Die Klägerin ist für eine solche Pflichtverletzung darlegungs- und beweisbelastet. Sie hat den Beweis nicht erbracht. Es ist entgegen der erneut geäußerten Auffassung der Klägerin aus den Gründen des Hinweisbeschlusses nicht ausgeschlossen, dass die Heimbewohnerin sich ohne Fremdeinwirkung im Bett liegend verletzt hat. Die Aussage der Beklagten zu dem Geschehen sind durchaus von Bedeutung, denn sie stellen den klägerischen Vortrag, den sie zu beweisen hätte, in Frage.
3 Auf den Beweiswert des Unfallberichtes ist die Kammer bereits eingegangen.
4 Die Kammer bleibt auch bei ihrer Auffassung, dass die Klägerin mit ihrem Antrag auf Vorlage der Pflegedokumentation zum Beweis der Tatsache, dass die Heimbewohnerin sich die Verletzung im Zuge des Transfers vom Rollstuhl auf den Toilettenstuhl zugezogen habe, im zweiten Rechtszug ausgeschlossen ist. Es handelt sich um ein neues Beweismittel für die Behauptung. Dass sie dasselbe Beweismittel im ersten Rechtszug für eine andere – unstreitige – Behauptung (nämlich die Funktionsdefizite der Frau B) aufgestellt hat, ändert daran nichts. Von Amts wegen bestand kein Anlass, die Pflegedokumentation beizuziehen.
5 Da die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, war die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Dass es um einen übergegangenen Anspruch des Trägers der Sozialversicherung gegen ein Pflegeheim geht, hindert diese Vorgehensweise nicht. Letztlich scheitert der Anspruch daran, dass die Klägerin ihren Vortrag nicht beweisen konnte.
6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.
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