AG Reinbek, 2020-04-16, 5 F 248/19

5 F 248/19Gericht erster Instanz16.04.2020

Gesamter Gesetzestext

AG Reinbek — 5 F 248/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-16

Aktenzeichen: 5 F 248/19

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamburg-Bergedorf vom 31.03.1987 (Az. 414 F 107/86) wird mit Wirkung vom 01.07.2019 dahin abgeändert, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

  2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller schloss am 00.00.1968 die Ehe mit Frau……. Die Ehe wurde aufgrund des am 00.00.1986 zugestellten Scheidungsantrags durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamburg-Bergedorf vom 31.03.1987 (Az. 414 F 107/86) geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt.

2 Beide Eheleute erwarben während der Ehezeit Anwartschaften bei der Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg (jetzt: Deutschen Rentenversicherung Nord). Das Amtsgericht - Familiengericht - Hamburg-Bergedorf regelte den Versorgungsausgleich dahin, dass vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg auf das Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich DM 322,05, bezogen auf den 31.05.1986, übertragen wurden. Dabei wurde eine während der Ehezeit erwirtschaftete Rentenanwartschaft des Antragstellers von monatlich DM 778,20 und eine während der Ehezeit erwirtschaftete Rentenanwartschaft der Ehefrau von monatlich DM 134,10 zugrunde gelegt.

3 Die frühere Ehefrau verstarb am 03.07.2018.

4 Mit am 18.06.2019 bei Gericht eingegangenen Antrag beantragt der Antragsteller die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

5 Der Antragsteller erwarb während der Ehezeit (01.02.1968 - 31.05.1986) nach den nunmehr maßgeblichen Verhältnissen Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Nord in Höhe von 22,9153 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 11,4577 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von EUR 41.197,32. Die frühere Ehefrau erwarb während der Ehezeit Versorgungsanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Nord in Höhe von 6,5312 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 3,2656 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von EUR 11.741,79.

II.

6 Der Antrag ist gem. §§ 51 f. VersAusglG, §§ 225 f. FamFG zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller gem. § 52 Abs. 1 VersAusglG, § 226 Abs. 1 FamFG antragsberechtigt und die gem. § 52 Abs. 1 VersAusglG, § 226 Abs. 2 FamFG erforderliche Rentennähe ist gegeben, da der Antragsteller bereits eine Rente bezieht.

7 Darüber hinaus hat sich ein in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrecht i. S. v. § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 3 FamFG wesentlich geändert. Ausweislich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Nord vom 23.10.2019 belief sich der Kapitalwert der während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften der früheren Ehefrau bezogen auf das Ehezeitende bei Eingang des Änderungsantrags auf EUR 11.741,79 (DM 22.964,95). Bei Ehezeitende belief sich der Kapitalwert demgegenüber auf DM 13.924,12 (DM 134,10 monatlich : DM 33,87 Rentenwert x 7.032,384 Umrechnungsfaktor : 2). Die absolute Änderung beträgt DM 9.040,83 (DM 22.964,95 - DM 13.924,12) und erreicht damit die Grenze des § 51 Abs. 2 VersAusgl, § 225 Abs. 3 FamFG, die bei Ehezeitende am 31.05.1986 bei DM 3.444,00 lag. Die relative Änderung liegt bei 65 % (( 22.964,95 - 13.924,12) : 13.924,12) und damit über der Grenze des § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 1 FamFG von 5 %.

8 Über den Versorgungsausgleich ist nunmehr gem. § 51 Abs. 1 VersAusglG nach neuem Recht zu entscheiden. Dabei ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) uneingeschränkt anzuwenden (vgl. BGH FamRZ 2018, 1496). Die Anwendung des § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG führt im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigen dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenen Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück erhält (BGH a. a. O.). Umgekehrt partizipiert er gem. § 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG nicht an den Rentenanwartschaften, die der verstorbene Ehegatte während der Ehezeit erwirtschaftet hat (BGH a. a. O.).

9 Danach war anzuordnen, dass der Versorgungsausgleich - in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamburg-Bergedorf vom 31.03.1987 - ab dem 01.07.2019 nicht stattfindet. Der Antragsteller erhält gem. § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ungeteilt zurück. Eine Teilung der Rentenanwartschaft seiner früheren Ehefrau unterbleibt gem. § 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG.

10 Die Abänderung wirkt gem. § 52 Abs. 1 VersAusglG, § 226 Abs. 4 FamFG ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, da die Versorgungsträger keine Veranlassung zur Einleitung des Verfahrens gegeben haben, ein Antragsgegner nicht vorhanden ist und die Entscheidung im Interesse des Antragstellers ergeht.

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