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8 O 106/16•LG Kiel 8. Zivilkammer, 2018-03-16, 8 O 106/16
8 O 106/16Kantonsgericht16.03.2018
1. Der Abstand zu einem Vorausfahrenden muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird. (Rn.23) 2. Im Einzelfall kann jedoch der Vordermann allein haften, wenn der Auffahrende beweist, dass die Kollision unmittelbar im Zusammenhang mit dem Überholvorgang und dem Wiedereinscheren des Unfallgegners erfolgt ist und dieser beim Wiedereinscheren sein Fahrzeug darüber hinaus ohne verkehrsbedingten Anlass und stark abgebremst hat. (Rn.25) (Rn.38)
Entscheidungsdatum: 2018-03-16
Aktenzeichen: 8 O 106/16
ECLI: ECLI:DE:LGKIEL:2018:0316.8O106.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 4 Abs 1 S 1 StVO, § 4 Abs 1 S 2 StVO, § 17 Abs 2 StVG
Rechtskraft: ja
Der Abstand zu einem Vorausfahrenden muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird. (Rn.23)
Im Einzelfall kann jedoch der Vordermann allein haften, wenn der Auffahrende beweist, dass die Kollision unmittelbar im Zusammenhang mit dem Überholvorgang und dem Wiedereinscheren des Unfallgegners erfolgt ist und dieser beim Wiedereinscheren sein Fahrzeug darüber hinaus ohne verkehrsbedingten Anlass und stark abgebremst hat. (Rn.25) (Rn.38)
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