Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, 2020-02-18, 4 B 73/19

4 B 73/19Verwaltungsgericht / 4. Kammer18.02.2020

Regest

1. Existiert im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine den Antragsteller belastende Vollstreckungsmaßnahme, weil die Gemeinde als Vollstreckungsbehörde der Rundfunkanstalt das an sie gerichtete Vollstreckungsversuchen zurückgesandt und über diese Tatsache den Antragsteller informiert hat, fehlt diesem das Rechtsschutzbedürfnis an einem vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz, gerichtet auf die zukünftige Verschonung von derartigen Vollstreckungsmaßnahmen..(Rn.3) 2. Jedenfalls müsste sich der Antrag auf vorbeugende vorläufige Einstellung einer Vollstreckungsmaßnahme gegen die Gemeinde und nicht gegen die Rundfunkanstalt richten.(Rn.5)

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer — 4 B 73/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-18

Aktenzeichen: 4 B 73/19

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2020:0218.4B73.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

  1. Existiert im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine den Antragsteller belastende Vollstreckungsmaßnahme, weil die Gemeinde als Vollstreckungsbehörde der Rundfunkanstalt das an sie gerichtete Vollstreckungsversuchen zurückgesandt und über diese Tatsache den Antragsteller informiert hat, fehlt diesem das Rechtsschutzbedürfnis an einem vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz, gerichtet auf die zukünftige Verschonung von derartigen Vollstreckungsmaßnahmen..(Rn.3)

  2. Jedenfalls müsste sich der Antrag auf vorbeugende vorläufige Einstellung einer Vollstreckungsmaßnahme gegen die Gemeinde und nicht gegen die Rundfunkanstalt richten.(Rn.5)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 151,50 € festgesetzt.

Gründe

1 Der auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Antrag des Antragstellers, „die Einstellung der Zwangsvollstreckung anzuordnen“ ist entsprechend seinem Begehren gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO die vorläufige Einstellung der durch den Vollstreckungsauftrag der Gemeinde... zur Fall-Nr ....vom 09.07.2019 eingeleiteten Zwangsvollstreckung in Höhe von ... € begehrt.

2 Der so verstandene Antrag ist bereits unzulässig.

3 Dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Mit seinem Antrag strebt er die Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes an. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung existiert keine den Antragsteller belastende Vollstreckungsmaßnahme. Das vom Antragsgegner an die Gemeinde ... als Vollstreckungsbehörde gerichtete Vollstreckungsersuchen vom 02.07.2019 wurde von dieser am 23.12.2019 zurückgesandt. Über diese Tatsache informierte die Gemeinde... das Gericht mit Schriftsatz vom 16.01.2020 und teilte mit, sie werde weitere Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners während des laufenden Gerichtsverfahrens nicht annehmen oder durchführen. Diesen Schriftsatz leitete das Gericht zur Kenntnisnahme an den Antragsteller weiter.

4 Die Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes ist nur dann zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, die Abwehr einer zu erwartenden behördlichen Maßnahme sei erforderlich, um irreparablen Schäden vorzubeugen. Hierfür muss ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse vorliegen. Ein solches fehlt allerdings, wenn es dem Antragsteller zuzumuten ist, die behördliche Maßnahme abzuwarten (BeckOK VwGO/Kuhla, 52. Ed. 1.7.2019, VwGO § 123 Rn. 43 ff.; Schoch/Schneider/Bier/Schoch, 37. EL Juli 2019, VwGO § 123 Rn. 45). So liegt es hier. Der Antragsteller muss sich darauf verweisen lassen, sich im Falle der Einleitung einer erneuten Zwangsvollstreckung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen diese zu wenden. Das Abwarten einer etwaigen künftigen behördlichen Vollstreckungsmaßnahme ist ihm zuzumuten. Es ist nicht ersichtlich, dass dies bei ihm zum Entstehen irreversibler Folgen führen würde.

5 Darüber hinaus wäre der Antrag auch aus dem Grund unzulässig, weil er sich nicht gegen den richtigen Antragsgegner richtet. Richtige Antragsgegnerin wäre vorliegend die Gemeinde …. da der Antragsteller die vorbeugende vorläufige Einstellung einer Vollstreckungsmaßnahme, die durch diese vorgenommen wird, begehrt. Hierauf wurde der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit der Bestätigung des Eingangs seines Antrags bei Gericht hingewiesen. Eine Auslegung seines Antrags kommt jedoch nicht in Betracht, da er mit Schriftsatz vom 06.01.2020 ausdrücklich erklärte, er halte an seiner Auffassung, den Antragsgegner korrekt bezeichnet zu haben, fest.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

7 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend Vollstreckungsverfahren ein Viertel des Streitwertes des Hauptsacheverfahrens festsetzt (hier ¼ von... €).

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