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8 A 232/18•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, 2021-06-11, 8 A 232/18
8 A 232/18Verwaltungsgericht / Chamber 811.06.2021
1. Die Bauaufsichtsbehörde kann die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können oder wenn aufgrund des Zustandes einer Anlage auf Dauer eine Nutzung nicht mehr zu erwarten ist. Dies ist der Fall, wenn eine formelle Baurechtswidrigkeit besteht, weil die ursprünglich erteilte Baugenehmigung ihre Legalisierungswirkung verloren hat.(Rn.31) (Rn.32) 2. Eine Ortsgestaltungssatzung ist funktionslos, wenn nach dem Inkrafttreten eine tatsächliche Entwicklung eingetreten ist, die eine Planverwirklichung auf unabsehbare Zeit objektiv ausschließt.(Rn.34)
Entscheidungsdatum: 2021-06-11
Aktenzeichen: 8 A 232/18
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2021:0611.8A232.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Bauaufsichtsbehörde kann die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können oder wenn aufgrund des Zustandes einer Anlage auf Dauer eine Nutzung nicht mehr zu erwarten ist. Dies ist der Fall, wenn eine formelle Baurechtswidrigkeit besteht, weil die ursprünglich erteilte Baugenehmigung ihre Legalisierungswirkung verloren hat.(Rn.31) (Rn.32)
Eine Ortsgestaltungssatzung ist funktionslos, wenn nach dem Inkrafttreten eine tatsächliche Entwicklung eingetreten ist, die eine Planverwirklichung auf unabsehbare Zeit objektiv ausschließt.(Rn.34)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Beteiligten streiten über eine baurechtliche Beseitigungsverfügung.
2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt, Flurstück xxx, Gemarkung A-Stadt. Das Grundstück ist mit einem Haupthaus und einem Nebengebäude bebaut und wurde von den Klägern 2016 erworben.
3 Für das Haupthaus und das Nebengebäude wurde unter dem 08.04.1981 eine Baugenehmigung erteilt. Die Baugenehmigung für die Garage (Nebengebäude) bezieht sich auf einen Nachtrag zum Bauantrag vom 09.09.1980. Dort ist die Rede von einer Kleingarage mit den Maßen 6,65 m x 4,50 m und einem Abstand von 6 m zum Haupthaus. Das Nebengebäude sollte traufständig zur Straße errichtet werden. Die Zufahrt ausweislich der Baubeschreibung an der östlichen Giebelseite belegen sein.
4 Auf die Bauantragsunterlagen wird im Übrigen Bezug genommen (Bl. 70 ff. der Beiakte B).
5 Zum Zeitpunkt der Genehmigung des Vorhabens gab es keinen Bebauungsplan. Dieser trat erst 1986 in Kraft. Außerdem trat am 02.12.2015 eine Ortsgestaltungssatzung der Beigeladenen in Kraft.
6 Unter dem 23.07.2013 beantragten die Voreigentümer die Errichtung eines Doppelcarports. Dieser Antrag wurde erst unter dem 12.03.2015 an den Beklagten übersandt und ging dort am 13.03.2015 ein. In einem weiteren Schreiben vom 30.04.2015 beschrieben die Voreigentümer das bereits errichtete Nebengebäude wie folgt:
7 „Gästehaus für unsere Kinder und Freunde, Tonpfannen gedeckt“. (Bl. 26 der Beiakte D).
8 Aufgrund der von den Voreigentümern beschriebenen Nutzung des Nebengebäudes wurde eine Baukontrolle durchgeführt. In dem Baukontrollenbericht vom 14.07.2016 heißt es, dass das Nebengebäude ohne Baugenehmigung zu Wohnzwecken diene. Es sei außerhalb der vorgesehenen Baugrenzen des B-Planes 1 errichtet worden. Die zulässige Grundflächenzahl 1 werde um ca. 45 % überschritten und die Grundflächenzahl 2 werde um 37 % überschritten. Es sei auch kein zweiter Rettungsweg aus dem Dachgeschoss vorhanden und der Abstand zum Hauptgebäude betrage nur 5 m statt der erforderlichen 9 m.
9 Unter dem 15.08.2016 wandte sich der Beklagte an die Kläger, nachdem diese Eigentümer des Grundstücks geworden waren. Die Kläger wurden darauf aufmerksam gemacht, dass für das Nebengebäude die erforderliche Genehmigung nicht vorliege. Die Erteilung einer nachträglichen Genehmigung sei in Hinblick auf den Bebauungsplan Nr. 1 der Beigeladenen auch nicht möglich.
10 Die Kläger wiesen mit Schreiben vom 22.08.2016 auf die Baugenehmigung vom 08.04.1981 hin. Sie machten unter dem 30.10.2016 einen Vorschlag, wie die Garage in die ursprünglich genehmigungsfähigen Maße gebracht und der Abstand zum Haus hergestellt werden könne und baten um eine Lösung.
11 Unter dem 21.10.2016 teilte der Beklagte mit, dass aufgrund der massiven Veränderungen des Gebäudes Bedenken hinsichtlich des Bestandsschutzes bestünden und insbesondere der erforderliche Abstand von 9 m vom Haupthaus nicht eingehalten werden würde. Es wurde empfohlen, einen Abweichungsantrag nach § 71 LBO zu stellen.
12 Unter dem 27.02.2017 wurde der Antrag vom 05.01.2017 auf Zulassung einer Abweichung abgelehnt. Zur Begründung heißt es, dass das Gebäude keinen Bestandsschutz genieße und als Neubau nach heutigem Recht zu beurteilen sei. Für eine Abweichungsentscheidung von den Mindestanforderungen des § 33 LBO sei kein Raum.
13 Unter dem 26.06.2017 meldeten sich die Prozessbevollmächtigten der Kläger. Darin heißt es, dass vor Erlass einer Baubeseitigungsanordnung nach Möglichkeit eine einvernehmliche Lösung des Konfliktes herbeizuführen sei. Einer Beseitigungsverfügung stünde entgegen, dass eine Vielzahl von Nebengebäuden auf den Grundstücken im Geltungsbereich der Verordnung stünden und entgegenstehenden Festsetzungen insoweit funktionslos geworden seien. Außerdem habe das Nebengebäude für einen erheblichen Zeitraum mit dem materiellen Baurecht im Einklang gestanden. Es müsse berücksichtigt werden, dass es vor ca. 35 Jahren errichtet worden sei. Etwaige baurechtswidrige Zustände seien von den Voreigentümern geschaffen worden.
14 Unter dem 21.09.2017 erging die hier im Streit befindliche Ordnungsverfügung. Den Klägern wurde aufgegeben, die bauliche Anlage innerhalb von 10 Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zu entfernen. Zur Begründung heißt es, dass das Gebäude über eine Grundfläche von 7,18 x 4,80 m verfüge und zum reetgedeckten Hauptgebäude nur einen Abstand von 5 m einhalte. Damit sei das Gebäude nicht von der Baugenehmigung gedeckt. Es sei als „Aliud“ zu betrachten. Insofern liege schon eine formelle Baurechtswidrigkeit vor. Außerdem sei das als Garage genehmigte Gebäude von den Voreigentümern als Gästehaus genutzt worden. Damit sei ein etwaiger Bestandsschutz für das Gebäude entfallen. Es könne auch nicht genehmigt werden, weil mittlerweile der B-Plan Nr. 1 der Beigeladenen in Kraft getreten sei. Dessen Festsetzungen würden in materieller Hinsicht entgegenstehen. Als Hauptgebäude sei es unzulässig, weil es außerhalb der festgesetzten Baugrenzen liege. Als Nebenanlage sei es nach den textlichen Festsetzungen des B-Plans unzulässig. Ein Rückbau des Gebäudes in den ursprünglich genehmigten Zustand scheide aus. Die seinerzeit erteilte Genehmigung sei erloschen und könne nicht mehr ausgenutzt werden. Außerdem könne der nunmehr erforderliche Abstand von 9 m zum Haupthaus nicht mehr hergestellt werden.
15 Dagegen legten die Kläger unter dem 25.10.2017 Widerspruch ein. Sie machten geltend, dass das Gebäude nicht wesentlich abweiche von der 1981 genehmigten Garage. Von einem „Aliud“ könne nicht gesprochen werden. Der geplante Abstand von 6 m zum Haupthaus werde mit 5,22 m in etwa eingehalten. Auch die Maße von 4,81 x 7,23 m würden nicht erheblich von den genehmigten 6,65 x 4,50 m abweichen. Ein Rückbau auf das ursprünglich genehmigte Maß sei möglich. Die Nutzungsart stimme mit dem 1981 gestellten Bauantrag überein. Damals sei die Ortsgestaltungssatzung der Beigeladenen noch nicht in Kraft getreten, so dass ein Abstand von 5 m zum Haupthaus ausreichend gewesen sei.
16 Außerdem stimmte das Vorhaben für einen Zeitraum von zwei Jahren mit dem materiellen Baurecht überein, so dass Bestandsschutz gegeben sei. Erst mit Inkrafttreten der LBO aus 2009 sei eine Größenbeschränkung bei kleinen, nur Nebenzwecken dienenden Gebäuden von 50 m² eingeführt worden. Bis dahin sei das Nebengebäude aber materiell rechtmäßig gewesen.
17 Das Nebengebäude würde von ihnen nicht als Ferienwohnung genutzt werden. Das Verhalten der Voreigentümer könne ihnen nicht zugerechnet werden. Im Übrigen sei der Beklagte dafür beweispflichtig. Auch ein Abstand von 9 m sei nicht erforderlich, weil es sich nicht um ein Wohngebäude und deshalb nicht um ein Nebengebäude gemäß § 14 Baunutzungsverordnung handele. Auch die Zwangsgeldandrohung sei rechtswidrig. Ein Abbruch des Hauses innerhalb von 10 Wochen sei nicht möglich. Der Betrag von 5.000,00 € stehe völlig außer Verhältnis zur geforderten Handlung.
18 Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2018 zurück. Darin heißt es, dass das Gebäude zu Wohnzwecken genutzt worden sei. Eine Baugenehmigung dafür habe es nicht gegeben. Es sei als Garage genehmigt worden. Auf die ursprünglich erteilte Baugenehmigung könnten sich die Kläger nunmehr nicht mehr berufen, weil es zu Wohnzwecken genutzt worden sei. Durch diese Nutzungsänderung sei der Bestandsschutz für da Garagengebäude entfallen. Im Übrigen weiche es auch von dem genehmigten Vorhaben hinsichtlich der Grundfläche und dem Bauvolumen sowie dem Standort auf dem Grundstück ab. Es könne auch gegenwärtig keine Baugenehmigung erteilt werden, auch nicht für die Nutzung als Garage. Der Abstand zu dem reetgedeckten Haupthaus könne nicht eingehalten werden.
19 Die Beseitigungsverfügung sei auch ermessensgerecht und verhältnismäßig. Nur durch die Beseitigung der baulichen Anlage könne ein baurechtmäßiger Zustand wiederhergestellt werden. Die Androhung des Zwangsgeldes sei nicht zu beanstanden. Es handele sich um ein Beugemittel. Bei der Bemessung habe die Effektivität Vorrang vor anderen Gesichtspunkten. Die Höhe von 5.000,00 € bewege sich im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Rahmens. Auch die Frist für die Beseitigung sei nicht zu beanstanden. Die Beseitigung innerhalb von 10 Wochen sei zuzumuten.
20 Dagegen haben die Kläger am 28.06.2018 Klage erhoben. Sie tragen vor, dass das Garagengebäude von der ursprünglich erteilten Baugenehmigung gedeckt sei, so dass keine formelle Illegalität vorliege. Bei der Garage handele es sich auch nicht um ein Aliud. Es seien allenfalls unwesentliche Abweichungen von dem damals genehmigten Bauvorhaben gegeben. Ein Bestandsschutz für das Nebengebäude sei zu bejahen, weil diese jedenfalls von der Zeit der Errichtung 1982 bis zum Inkrafttretens des Bebauungsplanes 1986 dem geltenden Baurecht entsprochen habe. Auch die Ortsgestaltungssatzung sei erst 2015 in Kraft getreten. Bis dahin habe das Nebengebäude mit dem Baurecht übereingestimmt, so dass es Bestandsschutz genieße. Im Übrigen sei die Ortsgestaltungssatzung funktionslos. Das gesamte Plangebiet weise zahlreiche Nebengebäude auf, die das durch die Ortsgestaltungssatzung vorgesehene Maß deutlich überschreiten würden. Die Entwicklung im Plangebiet lasse unzweideutig erkennen, dass der ursprüngliche Wille des Satzungsgebers auch in Zukunft nicht mehr realisierbar sei.
21 Die Beseitigungsanordnung sei auch unverhältnismäßig. Das Gebäude bestehe seit 35 Jahren und der Beklagte habe seit Jahren von den rechtswidrigen Zuständen auf dem Grundstück Kenntnis. Man habe sich auch mehrfach bereit erklärt, das Bestandsgebäude auf das mit der Baugenehmigung zugesicherte Maß zurückzubauen. Dies sei von dem Beklagten bei der Ausübung des Ermessens nicht berücksichtigt worden. Die Einzelheiten des konkreten Sachverhaltes seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Der Beklagte habe seit vielen Jahren Erkenntnis von dem Nebengebäude gehabt und es toleriert, so dass nunmehr ein Anspruch auf Duldung des Nebengebäudes bestehe.
22 Die Kläger beantragen,
23 die Beseitigungsverfügung vom 21.09.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2018 aufzuheben.
24 Der Beklagte beantragt,
25 die Klage abzuweisen.
26 Er erwidert, dass das hier streitige Gebäude nach den Feststellungen der Bauaufsicht noch am 10.10.2017 zu Wohnzwecken ausgebaut und nicht als Garage zu nutzen gewesen sei. Die Baugenehmigung vom 08.04.1981 vermittele keinen Bestandsschutz. Das Gebäude
27 weiche sowohl von der Nutzung als auch von der Größe der Lage auf dem Grundstück von der Baugenehmigung ab. Das streitige Gebäude sei zu keinem Zeitpunkt genehmigungsfähig gewesen. Der Abstand von 6 m sei nicht eingehalten worden. Soweit die Kläger von einem Abstand von 5,22 m ausgingen, treffe dies nicht zu. Tatsächlich betrage der Abstand lediglich 3,66 m. Das Vorhaben verstoße auch gegen die Ortsgestaltungssatzung der Beigeladenen. Dieser sei auch nicht funktionslos geworden. Die Kläger könnten sich auch auf keinen Vertrauensschutz berufen. Der von den Voreigentümern gestellte Bauantrag sei am 13.03.2015 eingegangen. Es sei dann am 14.07.2016 eine Ortsbesichtigung vorgenommen worden und die Nutzung des Gebäudes zu Wohn- und Aufenthaltszwecken festgestellt worden. Ein bauordnungsbehördliches Verfahren sei eingeleitet worden.
28 Der erkennende Einzelrichter hat die Örtlichkeiten in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen. Insoweit wird auf das Protokoll Bezug genommen.
29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
30 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide vom 21.09.2017 und 30.05.2018 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
31 Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 59 Abs. 2 Nr. 3 LBO. Danach können die Bauaufsichtsbehörden die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können oder wenn aufgrund des Zustandes einer Anlage auf Dauer eine Nutzung nicht mehr zu erwarten ist, insbesondere bei Ruinen.
32 Diese Voraussetzungen liegen vor. Das hier streitige Gebäude steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Zunächst besteht eine formelle Baurechtswidrigkeit. Die ursprünglich erteilte Baugenehmigung vom 08.04.1991 hat ihre Legalisierungswirkung verloren. Die Baugenehmigung für das hier streitige Gebäude bezieht sich auf eine Kleingarage. Dies ergibt sich aus dem Nachtrag zum Bauantrag vom 09.09.1980 des damaligen Bauherrn. Dem widersprechend wurde das Gebäude aber zum Wohnen genutzt. In dem Gebäude befindet sich ein Bad sowie eine Gastherme. Der damalige Eigentümer hat auch eingeräumt, dass das Gebäude als Gästehaus für die Kinder und Freunde dient. Zwar ist nicht bekannt, seit wann das Gebäude zum Wohnen genutzt wird. Dies ist aber auch nicht entscheidungserheblich. Durch das Badezimmer und die Gastherme wird deutlich, dass der ursprüngliche Nutzungszweck als Garage aufgegeben worden ist.
33 Das Gebäude ist auch materiell-rechtlich nicht genehmigungsfähig. Insoweit wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2018 Bezug genommen. Das Gericht folgt diesen Ausführungen und sieht von einer weiteren Darstellung ab (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
34 Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ortsgestaltungssatzung funktionslos geworden sein könnte. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann der Fall, wenn nach dem Inkrafttreten eine tatsächliche Entwicklung eingetreten ist, die eine Planverwirklichung auf unabsehbare Zeit objektiv ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1998, juris). Selbst wenn es zutreffen sollte, dass an einzelnen Gebäuden die in der Ortsgestaltungssatzung festgesetzte Firsthöhe überschritten sein sollte, führt dies nicht zur Funktionslosigkeit dieser Satzung. Der Beklagte weist zu Recht daraufhin, dass die der Festsetzung zugrundeliegende Plankonzeption nicht schon dann funktionslos ist, wenn sie nicht überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Im Übrigen ist auch unklar, ob einzelne Gebäude mit höheren Firsthöhen vor Inkrafttreten der Ortsgestaltungssatzung genehmigt worden sind. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Wille des Satzungsgebers in Zukunft nicht mehr realisierbar sein könnte.
35 Das Gebäude hat auch den Bestandsschutz verloren. Dies ergibt sich aus der o. g. endgültigen Nutzungsaufgabe. Es kann dahingestellt bleiben, ob die nicht eingehaltenen Abmessungen aus der damaligen Baugenehmigung eingehalten wurden bzw. nur unwesentlich abweichen. Entscheidend ist, dass das Gebäude zum Wohnen genutzt wurde und deshalb der Bestandsschutz für die ursprünglich genehmigte Garage entfallen ist.
36 Die Entscheidung über die Beseitigung des Gebäudes steht im Ermessen des Beklagten. Es ist kein Ermessensfehler ersichtlich (vgl. § 114 VwGO). Der Beklagte weist zu Recht
37 daraufhin, dass bei der Ermessensentscheidung über das Einschreiten gegen rechtswidrige und ordnungswidrige Zustände das „Für und Wider“ nur dann abgewogen werden muss, wenn bestimmte konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme
38 bestehen (vgl. Urteil des BVerwG vom 28.08.1980, 4 B 67.80, juris; Urteil des VG Schleswig vom 17.05.2017, 8 A 56/14, juris). Diese sind hier nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Kläger die von der Baugenehmigung abweichende Nutzung zum Wohnen nicht veranlasst haben, musste bei der Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden, weil das Baurecht grundsätzlich bodenbezogen ist und deshalb in erster Linie objektive baurechtliche Gegebenheiten zu betrachten sind. Es können auch keine rechtmäßigen Zustände dadurch hergestellt werden, dass die Garage auf die ursprünglichen Maße zurückgebaut wird. Durch die Nutzungsaufgabe als Garage stellt sich die Genehmigungsfrage neu. Es ist auch nach einem Rückbau nicht genehmigungsfähig. Darauf weist der Beklagte zutreffend hin, weil die Vorschriften des inzwischen in Kraft getretenen Bebauungsplanes nicht mehr eingehalten werden können.
39 Auch ein Vertrauensschutz ist nicht entstanden. Selbst wenn die Garage damals „abgenommen“ worden sein sollte, folgt daraus kein Vertrauen, weil die Nutzung als Garage endgültig aufgegeben wurde und die Kläger sich deshalb nicht mehr auf die ursprüngliche Genehmigung berufen können.
40 Auch eine Verwirkung von Eingriffsbefugnissen ist nicht gegeben. Bauordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse können nicht verwirken (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 17.06.2013, Az. 1 MB 16/13). Im Übrigen hat der Beklagte vorliegend erst 2015 von der Nutzung als Wohnraum erfahren und bereits 2016 ein bauaufsichtliches Verfahren eingeleitet. Der Beklagte hat auch zu keinem Zeitpunkt signalisiert, dass er sich mit den baurechtswidrigen Umständen abfinde. Insoweit gibt es keine Hinweise auf eine Duldung.
41 Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
42 Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11 711 ZPO.
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