Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, 2020-09-17, 3 LB 6/19

3 LB 6/19Verwaltungsgericht / 3. Abteilung17.09.2020

Regest

§ 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII (juris: SGB 8) ist im Fall des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Eltern nach Beginn der Leistung erstmals verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 13.11.2013 – 5 C 34.12 – juris, LS. 1).(Rn.53)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat — 3 LB 6/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-09-17

Aktenzeichen: 3 LB 6/19

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2020:0917.3LB6.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 111 S 1 SGB 10, § 89c Abs 1 S 1 SGB 8, § 86 Abs 1 S 1 SGB 8, § 86 Abs 2 S 1 SGB 8, § 86 Abs 2 S 2 SGB 8 ... mehr

Leitsatz

§ 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII (juris: SGB 8) ist im Fall des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Eltern nach Beginn der Leistung erstmals verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 13.11.2013 – 5 C 34.12 – juris, LS. 1).(Rn.53)

Orientierungssatz

  1. Auf die Dauer des Aufenthaltes kommt es im Rahmen des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) nicht an. Ausreichend ist, dass die betreffende Person sich an dem Ort oder dem Gebiet bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat.(Rn.43)

  2. Das Gebot der Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten verlangt, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger in Erwartung einer Erstattungsleistung bei der Leistungsgewährung nicht die durch das Gesetz gezogenen Grenzen überschreitet und – damit korrespondierend –, soll es den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor bewahren, die Aufwendungen für solche Leistungen zu erstatten, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen.(Rn.61)

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 16. April 2019, 15 A 367/17, Urteil nachgehend BVerwG, 1. Juli 2021, 5 B 13/21, Beschluss nachgehend BVerwG, 21. September 2022, 5 C 5/21, Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 15. Kammer - vom 16. April 2019 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.057,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils gegen ihn vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten, von der Klägerin aufgewandte Kosten für Jugendhilfemaßnahmen zu erstatten.

2 Die Klägerin leistete für den im Jahr 2005 geborenen D. S. im Zeitraum zwischen März 2012 und Juni 2019 Hilfe zur Erziehung nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in Höhe von insgesamt 320.305,18 Euro, deren Erstattung sie begehrt.

3 Das Kind lebte bei Beginn der Hilfe bei seiner Mutter in K.. Der Kindesvater lebte damals in F.. Beide Elternteile hatten das gemeinsame Sorgerecht. Nachdem die Kindesmutter krankheitsbedingt ihre beiden Kinder nicht mehr betreuen konnte, stellten die Kindeseltern bei der Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Jugendhilfeleistungen. Die Klägerin erbrachte zunächst Hilfe in Form von Heimpflege und ab dem 10. Mai 2012 bis zum 30. Juni 2014 in Form von Vollzeitpflege durch Unterbringung der Kinder bei der Urgroßmutter mütterlicherseits. Die Unterbringung D. und seiner Schwester bei der Urgroßmutter gestaltete sich aus Sicht der Klägerin zunächst erfreulich. Die Kinder schienen sich zu stabilisieren und es wurde sogar erwogen, dass sie dauerhaft bei der Urgroßmutter verbleiben sollten, einschließlich einer Übertragung des Sorgerechts auf diese.

4 Die Kindesmutter lebte bis zum 13. Dezember 2012 in K.; sie gab die dort von ihr gemietete Wohnung wegen einer drohenden Räumungsklage auf. Sie begab sich nach F. und meldete sich am 24. Januar 2013 unter der Adresse des Kindesvaters an. Sie lebte jedenfalls zeitweise bei ihm und war bis zu ihrem Wegzug im März 2013 dort gemeldet, ohne dass zwischen den Kindeseltern eine Lebensgemeinschaft bestand. Ebenfalls am 24. Januar 2013 sprach die Kindesmutter beim Sozialzentrum S. N. zur Antragstellung wegen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch vor. Am 7. März 2013 meldete sich die Kindesmutter beim Allgemeinen Sozialen Dienst der Klägerin und gab an, in F. zu wohnen, meldete sich sodann aber am 13. März 2013 beim Kreis Dithmarschen unter einer Adresse in Heide an. Im Rahmen eines Hilfeplangesprächs bei der Klägerin im März 2013 gab die Kindesmutter an, bereits in Heide zu wohnen.

5 Als die Urgroßmutter der Kinder sich ab Frühjahr 2014 aus gesundheitlichen Gründen zur Kinderbetreuung nicht mehr in der Lage sah, stellten die Kindeseltern bei der Klägerin am 3. April 2014 gemeinsam einen Antrag auf Hilfe nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch. Die Klägerin erwog im Rahmen der Hilfegewährung eine Fremdunterbringung in K. oder Umgebung. Sie hielt die Kindesmutter nach wie vor für nicht geeignet, die Kinder zu betreuen. In Bezug auf den Kindesvater befand die Klägerin, eine Unterbringung der Kinder bei ihm sei nicht möglich, weil er beruflich zu eingespannt sei und außerdem nicht die erforderliche Stabilität aufweise. Die Klägerin entschied, D. und seine Schwester ab dem 1. Juli 2014 in einer familienanalogen Betreuungsstelle in der Trägerschaft eines eingetragenen Vereins in G. unterzubringen, nachdem die Kindeseltern sich hiermit einverstanden erklärt hatten. G. liegt in der Nähe von Wuppertal und ist ca. 65 km von K. entfernt.

6 Mit Schreiben vom 31. Juli 2014, beim Beklagten am 7. August 2014 eingegangen, forderte die Klägerin den Beklagten auf, die örtliche Zuständigkeit für Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch für D. anzuerkennen und den Hilfefall zu übernehmen. Die Klägerin erklärte, dass sie bis zur Übernahme die Jugendhilfe fortführen werde und beantragte gleichzeitig die Kostenerstattung vom 24. Januar 2013 bis zur Fallübernahme durch den Beklagten. Der Beklagte erkannte weder seine Zuständigkeit an, noch erstattete er Kosten.

7 Nachdem die Beteiligten im vorgerichtlichen Schriftverkehr keine Einigung erzielten, hat die Klägerin am 22. Dezember 2017 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Sie hat die Verurteilung des Beklagten begehrt, die seit dem 24. Januar 2013 bis zum 30. November 2017 aufgelaufenen Kosten für D. zu erstatten, sowie die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, auch die seit dem 30. November 2017 entstandenen, aber noch nicht bezifferbaren, Kosten zu erstatten. Der Beklagte sei seit dem 24. Januar 2014 für die für D. nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch zu leistenden Hilfen zuständig, habe daher auch die Kosten zu tragen. Seitdem hätten beide sorgeberechtigten Kindeseltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gehabt, was dessen Zuständigkeit begründet habe. Diese Zuständigkeit sei nach Wegzug der Kindesmutter nicht auf den K. D. oder – später, nachdem sie wieder nach K. gezogen sei – auf sie, die Klägerin, übergegangen. Dies folge aus § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, wonach in Fällen wie diesem, in denen bei gemeinsamem Sorgerecht ein Elternteil nach Beginn der Leistung einen anderen gewöhnlichen Aufenthalt begründe, die Zuständigkeit des örtlichen Trägers bestehen bleibe, die aufgrund des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts beider Eltern begründet worden sei.

8 Die Klägerin hat beantragt,

9 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 24. Januar 2013 bis zum 30. November 2017 entstandene ungedeckte Aufwendungen der für D. S. nach den Bestimmungen des SGB VIII gewährten Jugendhilfe in Höhe von insgesamt 212.819,70 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2017 zu zahlen,

10 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die der Klägerin weiterhin noch für die Zeit ab 1. Dezember 2017 entstehenden ungedeckten Aufwendungen der für D. S. zu gewährenden Jugendhilfe zu erstatten.

11 Der Beklagte hat beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Er hat vorgetragen, der Aufenthalt der Kindesmutter in F. sei von vorn herein nur vorübergehender Natur gewesen, sie habe dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Sie habe wegen der drohenden Wohnungsräumung aus K. wegziehen müssen. Ihr Aufenthalt beim Kindesvater sei nur als vorübergehende Lösung gedacht gewesen und habe nicht dem Ziel gedient, sich in F. dauerhaft niederzulassen. Selbst wenn man aber vom Gegenteil ausgehen würde, so würde das seine – des Beklagten – dauerhafte Zuständigkeit aus § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII nicht begründen, denn diese Vorschrift sei auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar, sondern nur auf diejenigen Fälle, in denen bei Beginn der Hilfe ein gemeinsamer Aufenthalt der Eltern bestehe und erstmals verschieden Aufenthalte begründet würden.

14 Mit Urteil vom 16. April 2019 hat das Verwaltungsgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung bereits entstandener und noch zu berechnender Kosten folge aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Ursprünglich sei die Klägerin für die wegen D. zu gewährenden Hilfen zuständig gewesen. Diese Zuständigkeit sei mit Umzug der Kindesmutter nach F. seit dem 24. Januar 2013 auf den Beklagten übergegangen. Sie habe dort einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mit dem Kindesvater begründet. Dass ihr Aufenthalt in F. nur zwei Monate gewährt habe, ändere daran nichts, denn bei Begründung des Aufenthalts sei diese kurze Dauer nicht absehbar gewesen. Die Kindesmutter habe sich zum dauerhaften Verbleib von K. nach F. begeben. Sie habe sich dort angemeldet und wegen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch beim dortigen Sozialzentrum vorgesprochen. Das seien starke Indizien für einen dauerhaften, jedenfalls zukunftsoffenen Verbleib. Ihr Umzug nach H. im März 2013 habe die Zuständigkeit des Beklagten nicht beeinträchtigt. Dies folge aus § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, der immer anwendbar sei, wenn nach Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts – auch im Fall der erstmaligen Begründung nach Leistungsbeginn – verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet würden.

15 Die Leistungen seien auch rechtmäßig gewährt worden. Sie seien jeweils auf Antrag und in der gewährten Form mit Einverständnis beider sorgeberechtigten Eltern erbracht worden. Sie seien auch notwendig und erforderlich gewesen. Im Rahmen der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte könne nur geprüft werden, ob der Entscheidung ein ordnungsgemäßer fachlicher Abwägungsprozess vorausgegangen und die Entscheidung fachlich vertretbar sei. Beides sei der Fall. Der Höhe nach seien die bisher entstandenen Aufwendungen unstreitig. Der Erstattungsanspruch sei auch innerhalb der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X geltend gemacht worden. Der Feststellungsantrag hinsichtlich der noch nicht bezifferbaren Kosten sei ebenfalls begründet. Dies ergebe sich aus dem Vorstehenden.

16 Gegen das ihm am 16. Mai 2019 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 13. Juni 2019 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese mit am 16. August 2019 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem ihm auf Antrag die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 16. August 2019 verlängert worden ist. Der Beklagte macht geltend:

17 Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht habe die zuständigkeitsbegründende Vorschrift des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII a. F. zu weit ausgelegt. Diese sei nur auf diejenigen Fälle anwendbar, in denen bei Beginn der Leistung die Eltern einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt und während der Leistungsgewährung erstmals verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet hätten. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen bei Beginn der Leistung die Eltern keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätten, finde hingegen der § 86 Abs. 5 SGB VIII, also auch dessen Satz 2, keine Anwendung. Die Zuständigkeit sei daher nach Wegzug der Kindesmutter nach Heide nicht bei ihm, dem Beklagten, verblieben.

18 Er sei ohnehin nicht zuständig geworden. Zu keinem Zeitpunkt habe die Kindesmutter ihren für die Bestimmung der Zuständigkeit relevanten gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Gebiet begründet. Der Aufenthalt von lediglich ca. zwei Monaten Dauer sei von vornherein nur vorübergehender Natur gewesen und habe nicht dem Zweck gedient, sich dauerhaft in F. niederzulassen. Die Kindesmutter habe nicht geplant, länger als für den Notbedarf erforderlich, beim Kindesvater unterzukommen. Lediglich der Umstand, dass die Kindesmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in K. aufgegeben und geplant habe, nicht mehr dorthin zurückzukehren, rechtfertige noch nicht die Annahme, dass der Aufenthalt in F. ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt sei. Denn dazu müsste unterstellt werden, dass die Kindesmutter bereits geplant habe, sich dort dauerhaft niederzulassen, wofür aber keine ausreichende Tatsachengrundlage bestehe.

19 Unzutreffend sei schließlich vom Verwaltungsgericht die Art und Weise der Leistungsgewährung als rechtmäßig angesehen worden. Tatsächlich habe die Klägerin es versäumt, die für D. zur Verfügung stehenden Ressourcen ausreichend zu ermitteln, bevor über die – kostenintensive – Fremdunterbringung entschieden worden sei. Bei der Klägerin habe man sich damals damit begnügt, das Einverständnis des Kindesvaters für die gewährte Leistung einzuholen und in Erfahrung zu bringen, dass er berufstätig und daher nicht in der Lage sei, sein Kind aufzunehmen. Abgesehen davon, dass diese Annahme falsch sei, denn der Kindesvater sei damals durchgehend nicht erwerbstätig gewesen, sondern habe Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch bezogen, würde sie die getroffene Entscheidung auch dann nicht tragen, wenn sie zuträfe. Denn lediglich die weite Entfernung des Kindesvaters vom Wohnort der Kinder und dessen Berufstätigkeit seien noch keine ausreichenden Gründe dafür, ihn für die Betreuung seiner Kinder als ungeeignet anzusehen. Statt zu prüfen, ob er die persönlichen Voraussetzungen mitbringe, seine Kinder zu betreuen, habe man dies überhaupt nicht in Erwägung gezogen. Lediglich pauschal sei zugrunde gelegt worden, dass die Herkunftsfamilie väterlicherseits für die Kinder keine geeignete Ressource darstelle und daher eine anderweitige Unterbringung erforderlich sei. Der Abwägungsprozess, der innerhalb der eingeschränkten Kontrolldichte nachgeprüft werde könne, sei daher nicht ordnungsgemäß abgelaufen, weil er unter nicht zutreffenden Voraussetzungen durchgeführt worden sei. Außerdem verfange das von der Klägerin damals als Argument genutzte Bedürfnis der Kinder, in der Nähe von K. zu bleiben, nicht, denn die Kinder seien fernab von K .untergebracht worden, was regelmäßige Kontakte der Kinder mit der Herkunftsfamilie mütterlicherseits nicht erlaubt habe.

20 Der Beklagte beantragt,

21 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 15. Kammer – vom 16. April 2019 zu ändern und die Klage abzuweisen.

22 Die Klägerin beantragt,

23 die Berufung zurückzuweisen.

24 Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Sie hält die Berufung für unbegründet. Zu Recht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Kindesmutter im Januar 2013 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten begründet habe. Das ergebe sich aus allen hier zur Verfügung stehenden Indizien, insbesondere den Angaben der Kindeseltern, wonach die Kindesmutter geplant habe, dauerhaft in F. zu bleiben. § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VII sei auch auf den hier vorliegenden Fall einer erst nach Hilfebeginn erstmaligen Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts beider sorgeberechtigter Eltern anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich die statische Zuständigkeit nach dieser Vorschrift immer, wenn nach Beginn der Leistung die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen würden. Dabei mache es keinen Unterschied, ob dies nach Hilfebeginn erstmals geschehe oder ob die Eltern bereits vorher verschiedene gewöhnliche Aufenthalte innegehabt hätten. In Fällen, in denen beiden Eltern das Sorgerecht zustehe, gebe es keinen für die Anknüpfung der dynamischen Zuständigkeit maßgeblichen Elternteil, an den die – dann mitwandernde – Zuständigkeit geknüpft werde. Da es in Fällen des gemeinsamen Sorgerechts eine solche Hierarchie zwischen den Eltern nicht gebe, bestehe die begründete Zuständigkeit auch nach Wegzug eines Elternteils fort.

25 Der Anspruch auf Kostenerstattung sei auch nicht gemäß § 89f SGB VIII ausgeschlossen, weil die D. gewährten Leistungen rechtswidrig wären. Hinsichtlich der gewährten Hilfen habe der erstattungsberechtigte Träger einen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum, der für den erstattungspflichtigen Träger verbindlich sei. Im Rahmen dieses Spielraums habe sie, die Klägerin, in nicht zu beanstandender Weise die aus damaliger Sicht gebotenen Hilfen geleistet. Dass sie diesen Spielraum zu Lasten des Beklagten nicht missbraucht habe, ergebe sich schon daraus, dass sie, nachdem die Zuständigkeit für D. Schwester seit dem 1. September 2013 wieder bei ihr, der Klägerin, gelegen habe, für die Schwester die gleichen Hilfen gewährt habe wie für D.. Der Beklagte hätte im Übrigen, jedenfalls nachdem er mit Schreiben vom 24. Juli 2014 über seine Zuständigkeit informiert worden sei, über die Hilfegewährung für D. jederzeit aus eigener Zuständigkeit entscheiden können. Nachdem er über Jahre den Fall nicht übernommen habe, müsse er sich ihre fachlichen Entscheidungen zurechnen lassen.

Entscheidungsgründe

26 Die zulässige Berufung des Beklagten ist überwiegend begründet und nur zu einem geringen Teil unbegründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Klage ist zulässig – auch im Hinblick auf den Antrag, die Erstattungspflicht für die von der Klägerin für den Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2017 und dem 27. Juli 2019 verauslagten Kosten für die Hilfegewährung festzustellen – (I.), aber nur zu einem kleinen Teil begründet (II.). Der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Erstattung verauslagter Kosten für Jugendhilfemaßnahmen besteht nur in der zuerkannten Höhe.

27 I. Die mit Klageantrag zu 1) auf Zahlung von 212.819,70 Euro zuzüglich Prozesszinsen gerichtete allgemeine Leistungsklage ist zulässig.

28 Entsprechendes gilt für die mit dem Klageantrag zu 2) erhobene Feststellungsklage hinsichtlich der sowohl im Zeitpunkt der Klageerhebung als auch der Berufungseinlegung noch nicht bezifferbaren Kosten für die damals noch andauernde Jugendhilfemaßnahme. Die Subsidiarität der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen, obwohl die Klägerin, nachdem die Kosten auch für die mittlerweile beendete Hilfegewährung nach dem 1. Dezember 2017 nunmehr bezifferbar sind, ihren Antrag von der Feststellungs- auf die Leistungsklage hätte umstellen können. Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage gilt nicht, wenn sich eine Klage auf die Feststellung des Bestehens einer Zahlungsverpflichtung gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft richtet (BVerwG, Urt. v. 27.10.1971 – VI C 8.69 -, juris Rn. 12). Die Feststellung einer Zahlungsverpflichtung durch Feststellungsurteil ist in solchen Fällen ebenso effektiv wie ein die Vollstreckung ermöglichender Leistungstitel. Denn von dem beklagten Verwaltungsträger ist angesichts der verfassungsmäßig verankerten Bindung an Recht und Gesetz die Respektierung von Gerichtsurteilen auch ohne dahinterstehenden Vollstreckungsdruck zu erwarten (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 119 m.w.N.).

29 II. Die Klage ist nur teilweise hinsichtlich des Klagantrags zu 1) – nämlich in Höhe von 1.057,58 Euro zuzüglich Prozesszinsen – begründet und im Übrigen unbegründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass ein Kostenerstattungsanspruch in der vollen geltend gemachten Höhe besteht und den Beklagten zur einer Zahlung von 212.819,70 Euro nebst Zinsen verurteilt sowie festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die ab dem 1. Dezember 2017 noch entstandenen und entstehenden Kosten für die gewährten Hilfen zu erstatten.

30 Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur einen Anspruch auf Erstattung derjenigen Kosten, die in dem Zeitraum angefallen sind, für den der Beklagte als örtlicher Träger der Jugendhilfe für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen für D. S. zuständig war. Dies betrifft Leistungen nur in der Zeit vom 24. Januar bis 12. März 2013. Mit dem Wegzug der Kindesmutter aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten ist dessen Zuständigkeit entfallen. Dies ergibt sich nach Auslegung von § 86 Abs. 5 SGB VIII.

31 Gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Gemäß § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bleibt in dem Fall, in dem die örtliche Zuständigkeit wechselt, der bisher zuständige Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Zudem bestimmt § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, dass die aufgewendeten Kosten zu erstatten sind, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht.

32 Danach muss der Schuldner des Anspruchs nach den Maßgaben des Sozialgesetzbuch Achtes Buch für die gewährte Hilfe zuständig gewesen sein, der Gläubiger des Anspruchs muss als örtlicher Träger gemäß § 86c Abs. 1 SGB VIII nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit bis zur Fortsetzung der Leistungsgewährung durch den örtlich zuständigen Leistungsträger die Leistungen fortgesetzt haben und die Leistungsgewährung muss der Erfüllung der Aufgaben des Sozialgesetzbuch Achtes Buch entsprochen haben. Die Klägerin hat als ursprünglich zuständiger örtlicher Träger Leistungen erbracht (1.) und die Leistungsgewährung nach Wechsel der Zuständigkeit auf den Beklagten (2.) fortgesetzt. Dessen Zuständigkeit bestand jedoch nur vom 24. Januar bis zum 12. März 2013 (3.). Die insoweit erbrachten Leistungen stellen sich nach dem hier anzulegenden Prüfungsmaßstab als rechtmäßig heraus (4.). Der Kostenerstattungsanspruch ist nicht nach § 111 SGB X wegen Fristablaufs ausgeschlossen (5.). Der Anspruch besteht jedoch nur in einem Umfang in Höhe von 1.057,58 Euro (6.).

33 1. Ursprünglich war die Klägerin gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen betreffend D. S. zuständig. Nach dieser Vorschrift ist in Fällen verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern der jeweilige örtliche Träger zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Elternteil vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, bei dem das Kind zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das war im Zuständigkeitsbereich der Klägerin. Denn die sorgeberechtigte Kindesmutter und ihr Sohn hatten bei Beginn der Leistung im März 2012 ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in K., während der ebenfalls sorgeberechtigte Kindesvater in F. lebte. Bei Bestimmung des Leistungsbeginns ist auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem der Leistungsempfänger die Leistung tatsächlich erhält (BVerwG, Urt. v. 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, juris Rn. 18 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.05.2020 – 12 S 3395/19 -, juris Rn. 22). Leistungsempfänger ist derjenige, der die Leistung erhält, mithin das Kind oder der Jugendliche (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.2011, a.a.O., juris Rn. 20f.). Beginn der Leistung war, der Tag, an dem D. zunächst von der Klägerin in Obhut genommen und vorläufig in einer Einrichtung untergebracht wurde, mithin der 22. März 2012.

34 2. Der Umzug der Kindesmutter nach F., eine dem beklagten Kreis angehörige Gemeinde, führte zum Übergang der Zuständigkeit von der Klägerin auf den Beklagten.

35 Dies folgt aus § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Danach ist der örtliche Träger für die Gewährung von Leistungen zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Durch ihren Umzug nach F. begründete die Kindesmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Beklagten, nachdem der Kindesvater, der dort wohnte, seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort bereits begründet hatte.

36 Der Senat verkennt nicht, dass – worauf der Beklagte hingewiesen hat – die Klägerin die Beweislast dafür trägt, dass der Aufenthalt der Kindesmutter in F. trotz seiner Kürze ein gewöhnlicher und nicht nur vorübergehender Aufenthalt war. Darauf kommt es aber nicht an, denn eine Beweislastentscheidung ist vorliegend nicht zu treffen, da kein die Beweislastregel auslösender Zweifelsfall vorliegt. Der Senat ist nach Würdigung der Tatsachen davon überzeugt ist, dass der Aufenthalt der Kindesmutter in F. Anfang 2013 ein gewöhnlicher war.

37 Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I legaldefiniert. Eine Person hat danach ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dieser Tatbestand ist vorliegend in Bezug auf den rund zweimonatigen Aufenthalt der Kindesmutter in F. vom 24. Januar bis 12. März 2013 erfüllt.

38 Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sind die tatsächlichen Umstände maßgebend, auf einen rechtsgeschäftlichen Wohnsitz- oder Domizilwillen kommt es nicht an. Für die Feststellung des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts sind die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls festzustellen; im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) sind unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen und zwar auch dann, wenn der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist (BSG, Urt. v. 01.03.2018 - B 8 SO 22/16 R -, juris Rn. 20; die Rechtsprechung des BSG ist auch für die Verwaltungsgerichtsbarkeit maßgebend, siehe BVerwG, Urt. v. 18.11.2004 - 1 C 31.03 -, juris Rn. 12). Das geschieht anhand einer dreistufigen Prüfung: Ausgangspunkt ist der – tatsächliche – Aufenthalt; es sind dann die mit dem Aufenthalt verbundenen „Umstände“ festzustellen; sie sind schließlich daraufhin zu würdigen, ob sie erkennen lassen, dass der Betreffende am Aufenthaltsort oder im Aufenthaltsgebiet nicht nur vorübergehend verweilt, wobei spätere Entwicklungen, die zu Beginn des entscheidungserheblichen Zeitraums nicht erkennbar waren, außer Betracht bleiben (BSG, Urt. v. 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R -, juris Rn. 24 ff.).

39 Bezogen auf diese Prüfungsstufen ist festzustellen, dass die Kindesmutter im Januar 2013 in F. ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Dass sie sich tatsächlich dort aufhielt, steht außer Frage. Die Umstände ihres Wegzuges aus K. lassen zunächst zwar nicht erkennen, dass ein dauerhafter Aufenthalt im Kreisgebiet des Beklagten geplant war. Denn der Umzug erfolgte wegen einer drohenden Räumungsklage und war nicht das Ergebnis einer bewussten und abgewogenen Planung, den Lebensmittelpunkt aus autonomen Motiven heraus nach F. zu verlagern. Dies ist dokumentiert in der Stellungnahme der Kindesmutter vom 14. Dezember 2018 gegenüber der Klägerin (siehe Bl. 43 d. A.). Das allein würde, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, die Annahme der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in F. nicht rechtfertigen. Es ergibt sich jedoch aus den weiteren bekannten Umständen, dass der Aufenthalt nicht nur vorübergehender Natur war.

40 Die Kindesmutter bestätigte in der vorgenannten Erklärung, dass sie nicht geplant habe, nach K. zurückzukehren, sondern in F. oder Umgebung bleiben zu wollen. Der Kindesvater, bei dem sie vorübergehend untergekommen war, hatte entsprechendes bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt am 26. Oktober 2015 gegenüber dem Beklagten erklärt (Bl. 88 der Beiakte D). Der Senat verkennt nicht, dass jedenfalls die Erklärung der Kindesmutter von der Klägerin vorformuliert worden war und auch erst lange Zeit nach Beendigung des Aufenthalts in F. abgegeben wurde. Dennoch würdigt der Senat beide Angaben der Kindeseltern als gewichtige Indizien. Denn es ist kein Grund ersichtlich, warum die Kindeseltern inhaltlich falsche Erklärungen abgegeben haben sollten. Aus deren Sicht dürfte es irrelevant sein, ob die Klägerin oder der Beklagte die Kosten zu tragen hat.

41 Weitere Indizien, die die Annahme der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts der Kindesmutter in F. stützen, sind ihre Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt am 24. Januar 2013 und ihr Vorsprechen beim Sozialzentrum S. N. am gleichen Tag. Beides erscheint nur sinnvoll vor dem Hintergrund der Planung eines längerfristigen Aufenthalts.

42 Es gibt demgegenüber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kindesmutter bereits bei Eintreffen in F. den Weiterzug nach H. in D. beabsichtigte. Da die rückblickende weitere Entwicklung für die Bewertung der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts irrelevant ist, vermag der Umstand der nur kurzen Verweildauer in N. keine andere Bewertung zu rechtfertigen.

43 Denn auf die Dauer des Aufenthaltes kommt es im Rahmen des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht an. Ausreichend ist, dass die betreffende Person sich an dem Ort oder dem Gebiet bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG, Urt. v. 14.11.2013 – 5 C 25.12 -, juris Rn. 39; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.05.2020 – 12 S 3395/19 – juris Rn. 34). So lag es hier. Die Kindesmutter wollte nicht nach K. zurückkehren oder kurzfristig an einen anderen Ort weiterziehen, sondern beabsichtigte, auf Dauer in F. oder Umgebung zu bleiben. Zwar war die Unterkunft beim Kindesvater nur eine provisorische; denn sie wollte nach eigenen Angaben mit ihm keine Lebens- oder Wohngemeinschaft begründen. Nach ihrer Planung diente der Umzug nach F. aber dem Zweck, sich dauerhaft dort oder in der näheren Umgebung niederzulassen und erfolgte zukunftsoffen in der Absicht, dort einen Lebensmittelpunkt zu begründen.

44 3. Die Zuständigkeit des Beklagten aufgrund des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der gemeinsam sorgeberechtigten Kindeseltern in F. aus § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII endete mit Umzug der Kindesmutter nach Heide im März 2013. Denn die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII ist grundsätzlich dynamischer Natur und immer neu vorzunehmen, wenn die ihr zugrundeliegenden Umstände – hier: die Beendigung des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Kindeseltern – sich ändern (vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 03.09.2007 - 3 Q 133/06 -, juris Rn. 9; Eschelbach, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 86 Rn. 1), es sein denn, das Gesetz ordnet ausdrücklich an, dass eine einmal begründete Zuständigkeit trotz veränderter Umstände bestehen bleibt (statische Zuständigkeit). Letzteres ist hier nicht der Fall.

45 Die infolge des Umzugs der Kindesmutter nach H. am 13. März 2013 erforderliche Neubestimmung der Zuständigkeit führte dazu, dass der Beklagte seine Zuständigkeit verloren hat und der K. D. gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zuständig geworden ist (a). Dem steht nicht § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII entgegen mit der Folge, dass die Zuständigkeit beim Beklagten verblieben wäre*;* denn die Vorschrift findet keine Anwendung, wenn – wie hier – bei Leistungsbeginn kein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der gemeinsam sorgeberechtigten Kindeseltern bestanden hat (b).

46 a) Nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ist bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern, die verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bei dem das Kind vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wie bereits oben (vgl. 1.) erörtert, hatte das Kind vor Beginn der Leistungen am 22. März 2012 bei der Kindesmutter in K. seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so dass ihr gewöhnlicher Aufenthalt maßgeblich für die Bestimmung der Zuständigkeit ist.

47 b) Mit dem Wegzug der Kindesmutter zunächst nach Heide ist die Zuständigkeit für Leistungen nicht nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII beim Beklagten verblieben.

48 aa) Nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, der im Zusammenhang mit § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII zu lesen ist, bleibt unter anderem in dem Fall, dass die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam zusteht, die bisherige Zuständigkeit bestehen, sofern die Eltern nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen. § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII regelt dabei die hier nicht einschlägige Konstellation, dass ein Elternteil die Personensorge allein innehat. In diesem Fall ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bezirk der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

49 § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII regelt die Fälle, in denen die Personensorge beiden Eltern oder keinem Elternteil zusteht. Da für die Bestimmung der weiteren Zuständigkeit der Zeitpunkt der Veränderung des gewöhnlichen Aufenthalts der maßgeblichen Person ist, mithin hier der Wegzug der Kindesmutter nach Heide im März 2013, ist auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage abzustellen, d.h. auf § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII in der Fassung vom 11. September 2012, gültig bis zum 31. Dezember 2013 (im Weiteren: a.F.). Danach bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen, solange die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht.

50 In der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung findet sich in § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII die Ergänzung der Worte „in diesen Fällen“, wodurch der Bezug auf den Satz 1 dieses Absatzes ausdrücklich hergestellt wird; im Übrigen ist der Wortlaut Vorschrift unverändert geblieben. Selbst wenn die aktuelle Regelung auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2014 Anwendung finden und eine Neubestimmung der Zuständigkeit für den danach liegenden Zeitraum erfolgen sollte (siehe zu dieser Frage Kunkel/Kepert, a.a.O., § 86 Rn. 39), so ergäbe sich für die Frage der Zuständigkeit bei Anwendung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII in der geltenden Fassung nichts Anderes. Der Anwendungsbereich der Vorschrift in beiden Versionen ist vielmehr gleich.

51 Denn durch die Einfügung der Worte „in diesen Fällen“ am Anfang des Satzes sollte der Bezug zu § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII klargestellt und verdeutlicht werden, dass die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII auf die Fälle beschränkt sein soll, in denen nach Beginn der Leistung zum Zeitpunkt der Begründung verschiedener Leistungen die Personensorge beiden Eltern gemeinsam oder keinem Elternteil zugestanden hat (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe <Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz – KJVVG>, BT-Drucks. 17/13531, S. 8). Wenn damit also beabsichtigt war, dass der Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung durch die präzisiere Formulierung eher kleiner, aber keinesfalls größer werden soll, so kann sich, wenn schon nach der alten, offeneren Formulierung nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII die Zuständigkeit des Beklagten nicht zu begründen war, sich dies erst recht nicht aus der Vorschrift in der aktuellen Fassung ergeben.

52 bb) Die Auslegung der Norm ergibt, dass sie nur dann anwendbar ist und eine statische Zuständigkeit anordnet, wenn gemeinsam sorgeberechtigte Eltern erstmals nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen. Das ist hier nicht der Fall, weil der ebenfalls sorgeberechtigte Kindesvater bei Beginn der Leistung keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mit der Kindesmutter in K. hatte.

53 (1) Nach dem Wortlaut der Vorschrift wäre es nicht ausgeschlossen, dass auch Fälle wie der vorliegende erfasst sind, in denen schon bei Leistungsbeginn und zu einem späteren Zeitpunkt erneut unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern bestanden bzw. begründet werden; denn ausdrücklich enthält die Norm nicht die Einschränkung der „erstmaligen“ Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte nach Leistungsbeginn. Eine solch einschränkende Auslegung ist jedoch nach Systematik (<2>), Gesetzeshistorie (<3>) sowie Sinn und Zweck (<4>) geboten (so auch BVerwG, Urt. v. 14.11.2013 - 5 C 34.12 -, juris Leitsatz 1, Rn. 18 und 26 zu § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII a.F., in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung).

54 (2) § 86 Abs. 5 SGB VIII enthält gegenüber § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII keine speziellere Regelung, die vorrangig anzuwenden wäre. Dies ergibt sich aus der Systematik des § 86 SGB VIII, dem in seinen Absätzen 1 bis 3 das beherrschende Prinzip der dynamischen Zuständigkeit zugrunde liegt, die am gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern (Absatz 1), bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten am Aufenthalt des sorgeberechtigten Elternteils (Absatz 2 Satz 1) oder bei gemeinsamem Sorgerecht nach dem Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind vor Beginn der Leistung seinen Aufenthalt hatte (Absatz 2 Satz 2), anknüpft.

55 Die mitwandernde Zuständigkeit gewährleistet einen engen Kontakt zwischen den Eltern und dem verantwortlichen Jugendamt (vgl. Loos in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 86 Rn. 8); Sinn und Zweck der Bezugnahme auf die (rechtlichen) Eltern für die Zuordnung der Zuständigkeit ist, die notwendige Zusammenarbeit mit den Eltern sicherzustellen und die Zugehörigkeit des Kindes zur Familie auch für die Dauer einer stationären Unterbringung anzuerkennen (vgl. Eschelbach, a.a.O., § 86 Rn. 1). In Fällen relevanter Änderungen der gewöhnlichen Aufenthalte ist danach auch die Zuständigkeit immer wieder neu zu bestimmen. Es besteht insoweit eine Rangfolge der Absätze des § 86 SGB VIII, beginnend mit Absatz 1, wonach die Anwendung eines folgenden Absatzes ausscheidet, wenn der Tatbestand eines voranstehenden erfüllt ist.

56 (3) Dieses Verständnis wird auch durch die Gesetzeshistorie gestützt. Gegen die weite Auslegung des Wortlauts spricht, dass die statische Zuständigkeit des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII eine Ausnahmeregelung zum § 86 SGB VIII beherrschenden Grundprinzip der dynamischen Zuständigkeit darstellt (siehe dazu: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe <Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz – KJVVG>, BT-Drucks. 17/13531, S. 8; Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII – Lehr- und Praxiskommentar, § 86 Rn. 37 f.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 04.02.2020 – 12 A 2643/16 -, juris Rn. 66); denn Ausnahmereglungen sind generell ihrer Natur gemäß nicht weit, sondern eng auszulegen, um das Verhältnis von Regel und Ausnahme nicht in das Gegenteil zu verkehren.

57 Der Wille des Gesetzgebers legt eine solche engere Auslegung nahe. Denn im Gesetzgebungsverfahren des dieser Regelung vorausgehenden § 76 Abs. 4 KJHG waren nur die Fälle geregelt, in denen die Eltern sich nach der Einleitung der Maßnahme trennten. Dabei wurde, wie sich aus der Begründung der Bundesregierung für den Gesetzentwurf zu § 76 Abs. 4 KJHG (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts <Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG>, BT-Drucks. 11/5948 S. 104) und des späteren § 86 Abs. 5 SGB VIII (Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buchs Sozialgesetzbuch, BT-Drucks. 12/2866 S. 22) ergibt, nur der Fall in Betracht gezogen, dass die Eltern sich nach Hilfebeginn trennen und verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen. Der Fall, dass bei Beginn der Hilfeleistung bereits verschiedene gewöhnliche Aufenthalte bestanden, wurde hingegen für den damaligen § 86 Abs. 5 SGB VIII nicht ins Auge gefasst. Entsprechend reagierte der Gesetzgeber auch auf die Möglichkeit der weiten Auslegung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, indem er die aktuell gültige Vorschrift um den Passus „in diesen Fällen“ ergänzte, um den Bezug zum Satz 1 des Absatzes 5 zu betonen und den Anwendungsbereich dadurch zu beschränken (Richter, in: Wellenhofer/Jox, beck-online GROSSKOMMENTAR SGB VIII, Stand 01.12.2020, § 86, Rn. 45).

58 (4) Auch der Regelungszweck der Vorschrift gebietet es nicht, die Norm weit auszulegen. § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII soll eine Regelung für diejenigen Fälle bieten, in denen aufgrund des gemeinsamen oder bei beiden Eltern nicht bestehenden Sorgerechts im Fall des Umzugs eines Elternteils eine Anknüpfung an das Sorgerecht zur Bestimmung der Zuständigkeit nicht möglich ist (Loos, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 86 Rn. 29). Vor diesem Hintergrund ist es geboten, die Regelung nur auf solche Fälle anzuwenden, in denen – anders als hier – sich nach den Absätzen 1 bis 4 des § 86 SGB VIII keine sachnähere Anknüpfung der Zuständigkeit ersichtlich ist, die sich an den konkreten Umständen des Einzelfalls ausrichtet. Das fügt sich auch in die Systematik des Gesetzes ein, in der § 86 Abs. 5 SGB VIII sich im Rangverhältnis zur Grundregel aus § 86 Abs. 1 SGB VIII an untergeordneter Stelle befindet. Es würde diesem Prinzip entgegenstehen, wenn eine Vorschrift, die ausnahmsweise die statische Zuständigkeit vorsieht (§ 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII), eine Norm verdrängen könnte, die den Regelfall der dynamischen Zuständigkeit umsetzt (§ 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII).

59 Schließlich soll die Regelung für Fälle der Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte gemeinsam sorgeberechtigter Eltern oder bei Eltern, denen das Sorgerecht entzogen wurde, eine praktikable und sachnahe Bestimmung des örtlich zuständigen Trägers ermöglichen (s.o. II 3. b> bb> <2>). Diesem Zweck liefe es zuwider, wenn durch Anwendbarkeit der Norm – etwa Fällen wie dem vorliegenden – die Zuständigkeit eines Trägers begründet würde, der keine Verbindung zum Hilfefall hatte. Eine solche Situation wäre vorliegend gegeben, würde man die Zuständigkeit des Beklagten über den März 2013 hinaus festschreiben. Der Beklagte war vor dem Wegzug der Kindesmutter aus K. zu keiner Zeit mit dem „Jugendhilfefall“ D. befasst. Deshalb hat es auch keine Zusammenarbeit mit den Kindeseltern gegeben. Selbst während der Zeit des Aufenthalts der Kindesmutter im Bezirk des Beklagten hatte dieser mit der Gewährung von Jugendhilfe für das Kind nichts zu tun. Auch nach Wegzug der Kindesmutter war der Junge zu keinem Zeitpunkt im Fokus des Beklagten, dessen Zuständigkeit sich nur auf einen sehr kurzen Zeitraum der Anwesenheit der Kindesmutter gründet. Dass aus diesem kurzen Aufenthalt eine Einstandspflicht für einen erheblichen Betrag folgen soll, der über einen langen Zeitraum aufgelaufen ist, erscheint vor dem Hintergrund, dass der Beklagte keinen Einfluss auf die Hilfegestaltung hatte, auch nicht sachgerecht.

60 c) Die Erstattungsvoraussetzungen aus § 89c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII liegen für im Zeitraum vom 24. Januar bis 12. März 2013 erbrachte Leistungen vor. Gemäß diesen Vorschriften ist nach dem Wechsel der Zuständigkeit auf den aktuell örtlich zuständigen Träger der vormalige örtlich zuständige Träger noch zur Leistungserbringung bis zur Übernahme durch den örtlich zuständigen Träger verpflichtet, kann aber die in diesem Rahmen entstehenden Kosten bis zur Übernahme der Hilfeleistung durch den örtlich zuständigen Träger erstattet verlangen. So liegt der Fall hier, nachdem die Klägerin im Januar 2013 – unter Begründung der Zuständigkeit des Beklagten – unzuständig wurde und auch danach weiterhin die Leistungen erbracht hat.

61 4. Auch die weitere Anspruchsvoraussetzung, die sich aus § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ergibt, ist gewahrt. Danach besteht die Erstattungspflicht nur, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch entspricht. Dieses Gebot der Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 29.06.2006 - 5 C 24.05 -, juris Rn. 16; Urt. v. 13.06.2013 - 5 C 30.12 -, juris Rn. 14; Urt. v. 22.06.2017 - 5 C 3.16 -, juris Rn. 20), dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger in Erwartung einer Erstattungsleistung bei der Leistungsgewährung nicht die durch das Gesetz gezogenen Grenzen überschreitet und – damit korrespondierend –, soll es den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor bewahren, die Aufwendungen für solche Leistungen zu erstatten, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen. Der Kostenerstattung begehrende Träger hat bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung in eigenen Angelegenheiten er gehalten ist; der auf Erstattung in Anspruch genommenen Jugendhilfeträger kann eine darüber hinausgehende Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nicht verlangen und daher eine Erstattung nicht verweigern, wenn auch er selbst die angefallenen Kosten nicht hätte vermeiden können, weil er nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung gegebenen Erkenntnisstand nicht anders gehandelt hätte. Nicht notwendig ist, dass die Leistungsgewährung in jeder Hinsicht objektiv rechtmäßig war. Nach seinem Sinn und Zweck formt diese Vorschrift das allgemeine, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen Jugendhilfeträgern aus.

62 Nach diesen Maßstäben ist die für den fraglichen Zeitraum 24. Januar bis 12. März 2013 für D. durch die Klägerin gewährte Hilfe nicht zu beanstanden. In diesem Zeitraum befanden sich D. und seine Schwester in Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII bei der Urgroßmutter in K.. Die im Mai 2012 getroffene Entscheidung, D. dorthin zu geben war ebenso rechtmäßig wie die Entscheidung, ihn in den hier relevanten Monaten Januar bis März 2013 dort zu belassen. Wie sich zunächst aus der Falldarstellung im Rahmen des Hilfeplans der Klägerin (Beiakte C, Bl. 451 ff.) ergibt, mussten D., seine Schwester und deren Halbschwester im März 2012 aufgrund einer akuten seelischen Erkrankung der Kindesmutter, die sie an der Versorgung ihrer Kinder hinderte, kurzfristig anderweitig untergebracht werden. Nachdem sich herausstellte, dass eine Rückkehr zur Kindesmutter nicht in Betracht kam, wurde die Hilfe nach Antragstellung der Kindeseltern am 29. März 2012 (Beiakte C, Bl. 421 f.) in der erwähnten Form bewilligt. Maßgebend dafür war, dass die Kinder eine starke Bindung zur Urgroßmutter hatten, sie in der gewohnten Umgebung verbleiben sollten und auch die Kindesmutter diese Unterbringung wünschte. Im weiteren Verlauf gestaltete sich die Versorgung D. durch seine Urgroßmutter in dem hier relevanten Zeitraum unproblematisch. In der Beiakte C finden sich keine Hinweise auf etwaige Defizite, die die im Mai 2012 getroffene Entscheidung über die gewährte Hilfe in Frage gestellt hätten. Alternativen waren damals nicht ersichtlich. Eine Unterbringung D. und seiner Schwester bei seinem Vater, hätte sich nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Hilfe zwar auf den ersten Blick angeboten, hätte jedoch aus der damaligen Sicht nicht dem Kindeswohl entsprochen. Eine stabile, tragfähige Beziehung zwischen D. und seinem Vater gab es nicht. Eine solche bestand jedoch zwischen D. und seiner Urgroßmutter. Aus der Beiakte C ergibt sich, dass seine Schwester und er sich mit großer Freude in ihre Obhut begaben. Zu diesem Zeitpunkt war geplant, die Kinder nur vorübergehend bei der Urgroßmutter unterzubringen. Mittelfristig sollten sie zu ihrer Mutter zurückkehren, wenn sie gesundheitlich wieder in der Lage wäre, die Kinder zu versorgen. Vor diesem Hintergrund stellt es sich als zumindest gut nachvollziehbar dar, D. möglichst nah am bisherigen räumlichen und familiären Umfeld unterzubringen. Jedenfalls musste es sich der Klägerin nicht aufdrängen, D. und seine Schwester zum damaligen Zeitpunkt zunächst vorübergehend zum Vater zu geben, mit dem ihn wenig verband.

63 Nachdem eine Betreuung durch die Kindesmutter in den Monaten ab März 2012 nicht möglich war und auch in dem danach liegenden Zeitraum sich das Bild insoweit nicht so sehr verbesserte, dass dies wieder in Betracht zu ziehen gewesen wäre, und der Kindesvater weder von sich aus anbot, seine Kinder zu sich zu nehmen, noch es sich aus dem Umständen ergab, dass dies eine ebenso so gute Alternative gewesen wäre, wie D. im Bereich der Herkunftsfamilie und in seiner vertrauten Umgebung zu belassen, ist nicht erkennbar, wie nach den oben genannten Maßstäben der Beklagte in den Monaten Januar bis März 2013 eine anders geartete Entscheidung über die Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch hätte treffen können, durch die die entstandenen Kosten hätten vermieden werden können. Dass die Entscheidung der Klägerin, die Geschwister in der Obhut der Urgroßmutter zu belassen, pflichtwidrig gewesen sein könnte, stellt sich aber auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin auch für die Schwester die gleiche Entscheidung getroffen hatte und die mit dieser Hilfe verbundenen Kosten relativ gering waren, als fernliegend dar. Hinzu kommt, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt auch noch gar nicht davon ausging, nicht aus eigener Zuständigkeit und damit auf eigene Rechnung, sondern für den eigentlich zuständigen Träger der Jugendhilfe tätig gewesen zu sein.

64 Der von dem Beklagten in diesem Zusammenhang ins Feld geführte Aspekt, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt von falschen Annahmen hinsichtlich des Sorgerechts ausgegangen sei und angenommen habe, das Sorgerecht habe nur der Kindesmutter zugestanden, ist nicht von Belang. Denn dieser Umstand war bei der Frage, wo D. und seine Schwester leben sollten, als die Kindesmutter sie nicht mehr versorgen konnte, ohne Bedeutung, zumal der Kindesvater damals nicht anbot, die Kinder zu sich zu nehmen und die Kinder einen entsprechenden Wunsch auch nicht äußerten. Ob eine andere Bewertung notwendig wäre, wenn in Verkennung der Sorgerechtslage die Klägerin bei der damaligen Entscheidung den Kindesvater übergangen hätte, bedarf keiner Entscheidung, weil er damals in den Entscheidungsprozess eingebunden war und sich hätte einbringen können.

65 Es kann dahinstehen, ob dies in gleicher Weise für die Unterbringung D. in der sozialpädagogischen Pflegestelle in G. für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2014 gilt; denn dies ist nicht entscheidungserheblich. Die Klägerin hat gegen den Beklagten hinsichtlich dieser ab Juli 2014 aufgelaufenen Kosten – wie sich aus Vorstehendem ergibt – keinen Anspruch, weil der Beklagte für die nach dem 12. März 2013 gewährten Hilfen nicht mehr der örtlich zuständige Träger der Jugendhilfe und damit gegenüber der Klägerin nicht mehr erstattungspflichtig ist.

66 5. Der somit dem Grunde nach entstandene Anspruch auf Erstattung für die Monate Januar bis März 2013 ist nicht gemäß § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. Danach muss der Erstattungsanspruch innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend gemacht werden. Diese Ausschlussfrist war bei Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Beklagten durch das am 8. August 2014 beim Beklagten eingegangene Schreiben der Klägerin nicht abgelaufen, weil die Leistungserbringung noch andauerte.

67 Der Umstand, dass die letzte Leistung, für die der Beklagte erstattungspflichtig ist, im März 2013 gewährt wurde, ändert daran nichts. Maßgebend für die Ausschlussfrist ist nicht, wann die letzte Leistung durch den Erstattungsgläubiger erbracht wurde. Für die Beurteilung der „Leistung“ in diesem Sinne ist eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen zugrunde zu legen, die zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich sind. Dabei beginnt eine „neue“ Leistung bei einer geänderten Hilfegewährung im Rahmen eines einheitlichen ununterbrochenen Hilfeprozesses nicht allein deswegen, weil die geänderte oder neu hinzutretende Hilfemaßnahme oder ein Teil davon einer anderen Nummer des in § 2 Abs. 2 SGB VIII enthaltenen Katalogs von Formen der Jugendhilfeleistungen zugeordnet ist (BVerwG, Urt. v. 29.01.2004 – 5 C 9.03 – juris Rn. 20; Urt. v. 25.03.2010 – 5 C 12.09 –, juris Rn. 22). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Leistung nicht mit Wegfall der Zuständigkeit des Beklagten beendet war und auch nicht mit Beendigung der Vollzeitpflege bei der Urgroßmutter gemäß § 33 SGB VIII. Die ab dem 1. Juli 2014 gewährte Hilfe gemäß § 34 SGB VIII durch Vollzeitpflege in einer sozialpädagogischen Pflegestelle ist Teil einer fortlaufend gewährten Leistung, so dass die Frist des § 111 SGB X bei erstmaliger Geltendmachung des Erstattungsanspruchs mit am 7. August 2014 beim Beklagten eingegangenen Schreiben der Klägerin nicht abgelaufen war.

68 6. Der Anspruch besteht in Höhe von 1.057,58 Euro. Diese Summe berechnet sich aus den für den Zeitraum zwischen dem 24. Januar 2013 und dem 12. März 2013 entstandenen Kosten für die von der Klägerin gewährte Hilfe. Nach der hierzu von der Klägerin übermittelten und vom Beklagten nicht bestrittenen Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen wurde in diesem Zeitraum für Hilfeleistungen nach § 33 SGB VIII ein Betrag von 1.135,17 Euro aufgewandt. Davon in Abzug zu bringen sind 77,59 Euro an vereinnahmtem Kindergeld. Es steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit, dass diese Kosten der Klägerin tatsächlich entstanden. Ebenso wenig stellt der Beklagte in Abrede, dass diese Kosten der Höhe nach – ungeachtet der vom Beklagten durchaus problematisierten Frage, die oben (1. c.) erörtert und bejaht worden ist, ob die Art und Weise der Hilfegewährung gesetzmäßig war - angemessen waren.

69 Der Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.01.2006 – 2 B 36.05 -, juris).

70 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3, § 188 Abs. 2, 2. Hs. VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

71 Gründe, die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat die streitige Rechtsfrage vielmehr durch seine Entscheidung vom 14. November 2013 (Az. - 5 C 34.12 -) geklärt. Das Urteil folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.