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21 C 57/15•AG Schleswig, 2017-04-11, 21 C 57/15
21 C 57/15Gericht erster Instanz11.04.2017
Macht der Hauptbevollmächtigte die Kosten des Terminsvertreters in Höhe einer Pauschale geltend, kann er nicht zusätzlich eine Terminsgebühr verlangen.(Rn.8) Verfahrensgang nachgehend LG Flensburg 8. Zivilkammer, 24. Juli 2018, 8 T 3/17, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-04-11
Aktenzeichen: 21 C 57/15
ECLI: ECLI:DE:AGSCHLE:2017:0411.21C57.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 5 RVG, Nr 3401 RVG-VV, § 91 ZPO
Macht der Hauptbevollmächtigte die Kosten des Terminsvertreters in Höhe einer Pauschale geltend, kann er nicht zusätzlich eine Terminsgebühr verlangen.(Rn.8)
Verfahrensgang
nachgehend LG Flensburg 8. Zivilkammer, 24. Juli 2018, 8 T 3/17, Beschluss
Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 104 ZPO nach dem Vergleich des Amtsgerichts Schleswig vom 29.05.2015 zu erstattenden Kosten werden auf
453,04 € (in Worten: vierhundertdreiundfünfzig 04/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 03.11.2016 festgesetzt.
1 Mit Schreiben vom 31.10.2016 beantragt die Klagepartei zur Festsetzung:
2 | | | | --- | --- | | Rechtsanwaltskosten in Höhe von | 664,29 € |
3 In diesen Betrag sind u.a. eine 1,2 Terminsgebühr in Höhe 138,- € enthalten, sowie die Kosten eines Terminsvertreters in Höhe von 279,29 €. Unstreitig kann festgestellt werden, dass der Terminsvertreters nicht durch die Klagepartei selbst, sondern durch den Klägervertreter im Rahmen des § 5 RVG beauftragt wurde.
4 Bei einer Beauftragung nach § 5 RVG handelt der beauftragte Rechtsanwalt stellvertretend im Auftrag des Hauptbevollmächtigten und verdient die etwaig anfallenden Gebühren für diesen. Der Stellvertreter hat insofern auch keinen Vergütungsanspruch gegen die Partei selbst, sondern nur gegen den ihn beauftragenden Hauptbevollmächtigten. Der Vergütungsanspruch des Sitzungsvertreters richtet sich dabei nach der internen Vereinbarung zwischen ihm und dem Hauptbevollmächtigten und ist nicht an die gesetzliche Gebührenregelung gebunden. Der Hauptbevollmächtigte wiederum kann jedoch die tatsächlich angefallenen Gebühren seiner Partei in Rechnung stellen (s. hinsichtlich Vorstehendem Hansens, AnwBl 2011, 760-762), welche sodann als Kosten der Partei gem. § 91 ZPO erstattungsfähig wären.
5 An dem einzigen in diesem Verfahren stattgefundenen Termin am 29.05.2015 nahm ausweislich des Protokolls Herr Rechtsanwalt Wiehl (Sitzungsvertreter) für die Klagepartei teil und schloss den in diesem Termin vereinbarten Vergleich. Grundsätzlich hatte der Terminsvertreter nun für den Hauptbevollmächtigten eine Termin- und eine Einigungsgebühr verdient. Nach der Kostenregelung im Vergleich, trägt die Beklagte die Kosten mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs, welche gegeneinander aufgehoben worden sind. Erstattet verlangen konnte die Klagepartei von der Beklagtenpartei damit nur noch die Terminsgebühr.
6 Der Hauptbevollmächtigte macht jedoch zu der Terminsgebühr zusätzlich noch die Kosten des Terminsvertreters in Höhe einer Pauschale von 211,25 € zzgl. Abwesenheitsgelder und Reisekosten geltend und verweist wegen der Erstattungsfähigkeit darauf, dass dies Aufwendungen im Sinne der Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 2 seien, welche nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten zählten.
7 Eine solche Erstattungsfähigkeit wird hier aus folgenden Gründen nicht gesehen:
8 Es wurde durch den Hauptbevollmächtigten eine Terminsgebühr geltend gemacht, die er selbst grundsätzlich nicht verdient hat. Dies ist nach den o.g. Ausführungen möglich, da der Sitzungsvertreter diese als Erfüllungsgehilfe für ihn verdient hat. Zusätzlich verlangt der Klägervertreter jedoch auch die Pauschale des Sitzungsvertreters, welche 50% der angefallen gesetzlichen Gebühren ausmacht, die der Sitzungsvertreter verdient hat. Es mag möglich sein, diese Pauschale im Einzelfall als erstattungsfähige Auslage zu betrachten, dies jedoch nach hiesiger Ansicht grundsätzlich nur, wenn nicht daneben noch eine Terminsgebühr des Hauptbevollmächtigten geltend gemacht wird, die dieser nicht verdient hat. Hier wurde diese Terminsgebühr jedoch geltend macht, sodass die Kostenpauschale des Sitzungsvertreters keine notwendigen Kosten des Verfahrens nach § 91 ZPO darstellen. Auch die im Schreiben des Klägervertreters aufgeführten Kommentarstellen lassen keine andere Betrachtungsweise zu. Zunächst sind die Kommentarstellen dem Kommentar in der gemachten Form, jedenfalls in der 22. Auflage des Gerold/Schmidt, so nicht zu entnehmen. Unter Nr. 3401 Rn. 138 heißt es z.B. unter Erstattungsanspruch wegen spezieller Geschäftskosten „Fällt beim Prozessbevollmächtigten keine Terminsgebühr an, etwa weil der Termin kurzfristig abgesetzt wird, muss er aber dem von ihm beauftragten Terminsvertreter etwas zahlen, etwa weil dieser sich bereits in die Akte eingearbeitet hat, so kommt ein Erstattungsanspruch nur insofern in Betracht als es sich um Aufwendungen im Sinne der von VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 2 handelt, die nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten....zählen. .... Entsprechendes könnte anzunehmen sein, wenn der Verfahrensbevollmächtigte als Hilfskraft einen anderen Rechtsanwalt als Sitzungsvertreter einschaltet. Die der Partei dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten kann die Partei bei der Kostenfestsetzung geltend machen. Zu einem anderen Ergebnis kommt man allerdings dann, wenn man es als das vom Prozessbevollmächtigten zu tragende eigene Risiko ansieht, wenn er mit Hilfe eines anderen versucht, eine Terminsgebühr zu verdienen und dies dann nicht funktioniert.“ Aus dem Zusammenhang des gesamte Abschnitts ist zu folgern, dass eine Erstattung der Kosten des Sitzungsvertreters als spezielle Geschäftskosten grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn der Hauptbevollmächtigte keine Terminsgebühr geltend gemacht hat. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, sodass hier eine eingehendere Prüfung nicht notwendig ist.
9 Zu der weiteren im Schreiben des Klägervertreters genannten Kommentarstelle im Gerold/Schmidt, Vorb. 7 Rn. 23 a.E. heißt es hierzu in der 22. Aufl. nur:Wegen Kosten für vom Verfahrensbevollmächtigten im eigenen Namen beauftragten Sitzungsvertreters --> VV 3401 Rn. 138. Siehe obige Zitierung.
10 Hinsichtlich dieser gesamten Problematik wird auch auf die Ausführungen von Hansens, RVGreport 2012, 122-131 Bezug genommen.
11 Die Auslagen des Sitzungsvertreters (Reisekosten und Abwesenheitspauschale) wurden im vorliegenden Fall als notwendig und damit erstattungsfähig anerkannt, da davon ausgegangen wird, dass die von der Klagepartei bevollmächtigte Rechtsanwaltskanzlei grundsätzlich für alle Verfahren dieser Art in ganz Deutschland beauftragt wird, da es sich hierbei offensichtlich um eine Massenbearbeitungssache handelt. Diese wiederum haben offenbar ein Netz von Rechtsanwälten, welche sie für die Wahrnehmung von Terminen im jeweiligen Bereich Deutschlands beauftragen. Dies ist eine Art von Organisationsform, die hinzunehmen ist, ähnlich wie bei der Vertretung von Versicherungen ohne entsprechende Rechtsabteilung (“Outsourcing“). Zudem erscheint es nicht als unwahrscheinlich, dass der Großteil der mit Urheberrecht befassten Rechtsanwälte am Prozessort tatsächlich bereits einen Gegner der Klägerin vertreten haben, zumal es sich um einen weithin bekannten Filmverleih handelt. Geht man letztlich noch davon aus, dass es sich vorliegend um „Stellvertreterkosten“ handelt, so sind Reisekosten des Terminsvertreters grundsätzlich erstattungsfähig, solange diese nicht die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten übersteigen. Der Gegner soll und kann durch die Beauftragung eines Stellvertreters nicht schlechter gestellt werden, muss aber auch nicht zwingend besser gestellt werden als wenn der Prozessbevollmächtigte anreist. Auch das vom Sitzungsvertreter geltend gemachte Abwesenheitsgeld in Höhe von 40,- € erscheint hier nicht unangemessen, bedenkt man allein die reine Fahrzeit von 3 Stunden ohne Stauzeiten und der Tatsache, dass der Termin ausweislich des Protokolls vom 29.05.2015 zusätzlich zu den offenbar stattgefundenen Vergleichverhandlungen auch noch unterbrochen worden war.
12 Mit dieser Entscheidung werden der Klagepartei die tatsächlich erwachsenen Auslagen erstattet und die Beklagtenpartei hierdurch nicht mehr belastet als wenn der Prozessbevollmächtigte selbst angereist wäre, dessen Reisekosten grundsätzlich erstattungsfähig gewesen wären.
13 Hinsichtlich der Ausführungen zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten im Schreiben des Klägervertreters vom 06.12.2016 wird ausgeführt, dass diese Thematik hier nicht berührt wird, da gerade keine Unterbevollmächtigung stattgefunden hat, weil hierfür die Beauftragung des Terminsvertreters von der Klägerin selbst hätte erfolgen müsse. Bei Anfall dieser Kosten hätte sodann eine Vergleichsberechnung mit den fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erfolgen müssen. Hierbei hätten sich die Gebühren auch nach gesetzlicher Vorschrift gerichtet. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall.
14 Zur weiteren Begründung wird auch auf den gewechselten Schriftverkehr Bezug genommen.
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