LG Flensburg 4. Zivilkammer, 2018-04-12, 4 O 113/17

4 O 113/17Kantonsgericht / IV. Zivilkammer12.04.2018

Regest

Zur Pflichtverletzung eines Steuerberaters im Rahmen der übernommenen Lohnbuchhaltung bei der Prüfung der Versicherungsfreiheit eines neu eingestellten Mitarbeiters des Mandanten. (Rn.13)

Gesamter Gesetzestext

LG Flensburg 4. Zivilkammer — 4 O 113/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-04-12

Aktenzeichen: 4 O 113/17

ECLI: ECLI:DE:LGFLENS:2018:0412.4O113.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 254 BGB, § 280 Abs 1 S 2 BGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Zur Pflichtverletzung eines Steuerberaters im Rahmen der übernommenen Lohnbuchhaltung bei der Prüfung der Versicherungsfreiheit eines neu eingestellten Mitarbeiters des Mandanten. (Rn.13)

Orientierungssatz

  1. Ein Steuerberater, der mit der Lohnbuchhaltung seines Mandanten betraut ist, nimmt die Ersteinrichtung für den Mitarbeiter seines Mandanten fehlerhaft vor, wenn er fälschlicherweise von dessen Sozialversicherungsfreiheit ausgeht. (Rn.11)

  2. Der Mandant muss darauf vertrauen können, dass der Steuerberater die anstehenden steuerrechtlichen Fragen fehlerfrei bearbeitet, ohne dass eine Kontrolle notwendig ist. Der Steuerberater, der seine Vertragspflicht zur sachgerechten Beratung verletzt hat, kann deshalb gegenüber dem Schadensersatzanspruch des geschädigten Mandanten regelmäßig nicht geltend machen, diesen treffe ein Mitverschulden, weil er sich auf die Beratung verlassen und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe. (Rn.16)

  3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Entscheidung durch Beschluss vom 18. Mai 2018 berichtigt worden ist. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.

Verfahrensgang

nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 30. November 2018, 17 U 20/18, Urteil

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.858,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.01.2017 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2 % und die Beklagte 98 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Steuerberatervertrag.

2 Die Beklagte unterbreitete der Klägerin, damals noch unter der Bezeichnung M. GmbH & Co. KG firmierend, unter dem 20.7.2011 das Angebot zum Abschluss eines Steuerberatervertrages. Neben der Erstellung der Finanzbuchhaltung und des Jahresabschlusses sollte die Beklagte auch die Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Mitarbeiter der Klägerin sowie die Anmeldungen bei den Krankenkassen/Sozialversicherungen und die monatlichen Lohnsteueranmeldungen vornehmen, was die Ersteinrichtung für neue Arbeitnehmer sowie die Abmeldung einschloss. Die Klägerin nahm dieses Angebot an. Am 1.3.2013 begann Herr R., geboren am ...11.1947, als neuer Mitarbeiter bei der Klägerin. Herr R. bezog keine Vollrente wegen Alters. Bei der Ersteinrichtung stufte die Beklagte Herrn R. als Altersrentner im Sinne von § 5 Abs. 4 Nummer 1 SGB VI a. F. ein. Zum 1.1.2015 übernahm die F.Treuhandgesellschaft mbH die Steuerberatung der Klägerin. Im Mai 2016 führte die Deutsche Rentenversicherung eine Betriebsprüfung für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31.12.2015 durch. Es wurde beanstandet, dass in der Zeit vom 1.3.2013 bis 31.12.2015 die Klägerin für Herrn R. den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung nicht abgeführt hatte. Mit Bescheid vom 23.12.2016 setzte die Deutsche Rentenversicherung die nach zu entrichtenden Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung für das Jahr 2013 auf 5481,00 €, für das Jahr 2014 auf 6747,36 € und für das Jahr 2015 auf 6788,16 € fest. Ferner wurden Säumniszuschläge für den Zeitraum März 2013 bis Dezember 2015 in Höhe von 5387,00 € festgesetzt.

3 Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe den ihr durch die fehlerhafte Ersteinrichtung des Arbeitnehmers R. entstandenen Schaden von 24403,52 € zu ersetzen. Durch die fehlerhafte Ersteinrichtung habe die Beklagte ihre Pflichten aus dem Steuerberatervertrag verletzt. Sie - die Klägerin - treffe kein Mitverschulden, da sie auf die fehlerfreie Bearbeitung seitens der Beklagten habe vertrauen dürfen. Dennoch könne sie die von der Deutschen Rentenversicherung festgesetzten Säumniszuschläge ersetzt verlangen, da sie sich insoweit das Verschulden der Beklagten zurechnen lassen müsse. Die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung von 2544,82 € werde anerkannt. Die Verjährungsfrist ihres Ersatzanspruchs beginne erst mit der Zustellung des Bescheids der Deutschen Rentenversicherung 23.12.2016 zu laufen und sei zudem durch das Mahnverfahren gehemmt.

4 Die Klägerin hat zunächst am 31.12.2016 einen Mahnbescheid über 25.973,00 € beantragt, diesen dann jedoch in der Anspruchsbegründung auf eine Hauptforderung von 24.403,52 € reduziert. Im Verhandlungstermin vom 1.3.2018 haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in Höhe eines Teilbetrages von 2544,82 € für erledigt erklärt.

5 Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen an sie 24.403,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.1.2017 abzüglich eines Betrages von 2544,82 € zu zahlen.

6 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

7 Die Beklagte trägt vor, Schadensersatzansprüche der Klägerin seien verjährt, da die fehlerhafte Einstufung des Mitarbeiters der R. im Jahre 2013 vorgenommen worden sei und damit zum Jahresende 2016 Ersatzansprüche verjährt seien. Eine Pflichtverletzung habe die Klägerin nicht schlüssig dargelegt, da sie nicht vorgetragen habe, welche Informationen sie ihr – der Beklagten - über den Mitarbeiter R. habe zukommen lassen und wodurch die fehlerhafte Einstufung begründet sei. Jedenfalls treffe die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden, da sie keine Maßnahmen zur Korrektur der fehlerhaften Gehaltsabrechnungen ergriffen habe. Außerhalb der Haupttätigkeit eines Steuerberaters in Steuersachen treffe die Klägerin eine Pflicht zur beitragsrechtlichen Überwachung des Steuerberaters. Wenn die Klägerin kein Mitverschulden treffe, habe sie auch keinen Anspruch auf Erstattung der Säumniszuschläge. Mit Beendigung des Mandats zum 31.12.2014 sei eine Pflichtverletzung nicht mehr gegeben. Die Schadenshöhe werde bestritten.

8 Soweit die Beklagte mit einer weiteren Gegenforderung von 4287,83 € hilfsweise die Aufrechnung erklärt hat, hat sie diese Aufrechnungserklärung mit Schriftsatz vom 22.3.2018 zurückgenommen.

9 Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10 Die Klage ist begründet. Ausgehend von dem Angebot der Beklagten vom 20.7.2011 haben die Parteien unstreitig einen Steuerberatervertrag geschlossen, der neben der Lohnbuchhaltung auch die Ersteinrichtung für neue Arbeitnehmer mit Anmeldung bei der Krankenkasse und den Sozialversicherungsträgern vorsah.

11 Die Ersteinrichtung für den Mitarbeiter R. ist von der Beklagten fehlerhaft vorgenommen worden. Die Beklagte war für Herrn R. von einer Versicherungsfreiheit ausgegangen und hatte deswegen keine Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung abgeführt. Eine Versicherungsfreiheit besteht nach § 5 Abs. 4 Nummer 1 SGB VI aber nur für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und eine Vollrente wegen Alters beziehen. Der am 6.11.1947 geborene Herr R. hatte zwar am 1.3.2013 die damals geltende Regelaltersgrenze von 65 Jahren erreicht, er bezog jedoch keine Vollrente wegen Alters. Soweit die Beklagte die fehlende Versicherungsfreiheit von Herrn R. bestreitet, ist ihr Bestreiten unsubstantiiert. In dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 23.12.2016 wird festgestellt, dass Herr R. eine Altersrente weder beantragt noch bezogen hat, sodass für ihn in der Zeit vom 1. März 2013 bis Dezember 2015 eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bestand. Wenn die Beklagte dies in Abrede stellt, hat sie entsprechende Tatsachen vorzutragen, aufgrund derer sie zu einer abweichenden Bewertung gelangt. Das ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr hat die Beklagte die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Nummer 1 SGB VI fehlerhaft bejaht und damit ihre Pflichten aus dem Steuerberatervertrag verletzt. Aufgrund des Steuerberatervertrages hatte die Beklagte eine fehlerfreie Beurteilung der rechtlichen Prüfung zur Ersteinrichtung eines neuen Arbeitnehmers vorzunehmen und somit ihr widerfahrende Rechtsirrtümer zu vertreten (vergleiche Palandt-Grüneberg § 280 BGB Rn. 68,77). Die Ersteinrichtung des Arbeitnehmers ist im März 2013 vorgenommen worden, sodass der Steuerberaterwechsel zum 1.1.2015 für die Frage der Pflichtverletzung unerheblich ist.

12 Die Pflichtverletzung ist von der Klägerin schlüssig dargelegt worden, indem sie nämlich in der Klageschrift vorgetragen hat, dass Herr R. zwar bei Beginn seiner Beschäftigung das 65. Lebensjahr bereits vollendet hatte, aber keine Altersvollrente bezog, sodass die Voraussetzungen von § 5 Abs. 4 Nummer 1 SGB VI nicht vorlagen. Dieser Vortrag füllt die Voraussetzungen für eine Pflichtverletzung aus. Sofern die Beklagte meint, die Klägerin müsste die der Beklagten erteilten Informationen im einzelnen darlegen, ist das zur schlüssigen Darlegung der Pflichtverletzung nicht erforderlich. Wenn der Beklagten aus ihrer Sicht Informationen zur gesicherten und verbindlichen Klärung der Frage der Versicherungsfreiheit des Mitarbeiters R. fehlten, war es ihre Aufgabe im Rahmen der Aufklärung des Sachverhalts, die ihres Erachtens noch erforderlichen ergänzenden Informationen von der Klägerin abzufordern (vergleiche Palandt-Grüneberg § 280 BGB Rn. 67). Gegebenenfalls seitens der Klägerin erteilte fehlerhafte Informationen wären für die Frage der objektiven Pflichtverletzung unerheblich, sondern könnten allenfalls zur Verneinung eines Verschuldens der Beklagten führen. Insoweit trifft jedoch die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB die Darlegung- und Beweislast, sodass es der Vortragslast der Beklagten anheimfällt, etwaige von der Klägerin unterbreitete fehlerhafte Informationen darzulegen. Das ist jedoch nicht geschehen. Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist somit gegeben.

13 Die Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hat sie ihr etwaiges fehlendes Verschulden hinsichtlich der Pflichtverletzung darzulegen. Es zählt zu den Aufgaben eines Auftraggebers, seinen Steuerberater wahrheitsgemäß und vollständig über den wesentlichen Sachverhalt zu unterrichten. Wenn er das nicht tut, scheidet möglicherweise ein Verschulden des Steuerberaters hinsichtlich der Pflichtverletzung aus. Ein entsprechender Vortrag der Beklagten zu einer etwaigen unrichtigen oder unvollständigen Unterrichtung ihrerseits durch die Klägerin ist jedoch nicht erfolgt.

14 Aus der Pflichtverletzung der Beklagten ist der Klägerin ein Schaden in Höhe der mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 23.12.2016 festgesetzten Nachforderungsbeträge nebst Säumniszuschläge entstanden. Auch wenn es sich um die Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung handelt, konnten diese gemäß § 28 g SGB IV nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers geltend gemacht werden, wobei ein unterbliebene Abzug nur innerhalb der nächsten 3 Gehaltszahlungen nachgeholt werden konnte. Dieser Zeitraum war bei Durchführung der Betriebsprüfung ab Mai 2016 ebenso verstrichen wie zum Zeitpunkt des Festsetzungsbescheides der Deutschen Rentenversicherung vom 23.12.2016. Die Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung konnte die Klägerin somit nicht mehr gegenüber ihrem Mitarbeiter R. durch entsprechenden Abzug vom Gehalt geltend machen, sodass die Klägerin mit den unterbliebenen Abzügen des Arbeitnehmeranteils belastet blieb. Deren Höhe ist mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 23.12.2016 auf 5481,00 € für 2013, auf 6747,36 € für 2014 und auf 6788,16 € für 2015 aufgrund der jeweiligen Einkünfte des Mitarbeiters R. festgesetzt worden. Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten ist unerheblich, da von ihr im einzelnen darzulegen gewesen wäre, inwieweit der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung einen Fehler beinhaltet. Der Bescheid ist der Beklagten jedenfalls mit der Klageschrift übermittelt worden. Entsprechender Vortrag ist nicht erfolgt.

15 Trotz der Beendigung des Steuerberatungsvertrages zum 31.12.2014 ist die Beklagte auch für die Beitragszahlungen 2015 und die entsprechenden Säumniszuschläge ersatzpflichtig, da auch diese adäquat kausal auf der fehlerhaften Ersteinrichtung des Mitarbeiters R. im März 2013 beruhen. Ob eine zusätzliche Verantwortung der F. Treuhandgesellschaft mbH ab 1.1.2015 entstanden ist, kann dahinstehen, da dadurch jedenfalls keine Unterbrechung der Kausalität der Pflichtverletzung der Beklagten zu dem eingetretenen Schaden eingetreten ist, sondern allenfalls für die Klägerin ein zusätzlicher Haftungsschuldner erwachsen ist. Die Klägerin kann auch die ihr gegenüber festgesetzten Säumniszuschläge ersetzt verlangen, da sie sich gegenüber der Deutschen Rentenversicherung das Fehlverhalten der Beklagten gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss. Das entspricht der Rechtsprechung des Urteils des bayerischen Landessozialgerichts vom 5.4.2016 (L5 KR 192/12), auf das die Beklagte im Zuge des von ihr erhobenen Mitverschuldenseinwands hingewiesen hat. Es ist nämlich einerseits zwischen dem Außenverhältnis des Arbeitgebers, also der Klägerin, zu dem Sozialversicherungsträger, also der Deutschen Rentenversicherung, und andererseits zwischen dem steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Innenverhältnissen des Steuerberaters, also der Beklagten, und seinem Mandanten, also der Klägerin, zu unterscheiden. Im Außenverhältnis bedient sich die Klägerin zur Erfüllung ihrer Pflichten im Zuge der Anmeldung der Mitarbeiter zur Sozialversicherung ihres Steuerberaters als Erfüllungsgehilfen und muss sich deswegen dessen Fehlverhalten entsprechend § 278 BGB zurechnen lassen. Die interne Haftungsverteilung zwischen Mandant und Steuerberater ist dafür unerheblich. Diese betrifft allein ein etwaiges Mitverschulden und ist nachfolgend zu erörtern. Folglich ist der durch die Säumniszuschläge entstandene Schaden ersatzfähig, sodass die Klägerin insgesamt einen Betrag von 24.403,52 € ersetzt verlangen kann.

16 Ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB muss sich die Klägerin nicht entgegenhalten lassen. Es ist anerkannt, dass ein Steuerberater seinem Mandanten regelmäßig nicht als mitwirkendes Verschulden vorhalten kann, er hätte das, worüber er seinen Mandanten hätte aufklären oder unterrichten sollen, bei entsprechenden Bemühungen auch ohne fremde Hilfe erkennen können. Der Mandant muss darauf vertrauen können, dass der Steuerberater die anstehenden steuerrechtlichen Fragen fehlerfrei bearbeitet, ohne dass eine Kontrolle notwendig ist. Der Steuerberater, der seine Vertragspflicht zur sachgerechten Beratung verletzt hat, kann deshalb gegenüber dem Schadensersatzanspruch des geschädigten Mandanten nach Treu und Glauben regelmäßig nicht geltend machen, diesen treffe ein Mitverschulden, weil er sich auf die Beratung verlassen und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe (BGH MDR 2011, 978). Nur unter besonderen Umständen kann ausnahmsweise auch im Rahmen eines Beratungsfehlers ein Mitverschulden des Mandanten in Erwägung zu ziehen sein. Angenommen hat der BGH das in Fällen, in denen Warnungen oder ohne weiteres erkennbare Umstände, die gegen die Richtigkeit des von dem Berater eingenommenen Standpunkts sprechen, nicht genügend beachtet worden seien (BGH a. a. O.). Ein solcher Ausnahmetatbestand ist seitens der Beklagten nicht aufgezeigt worden. Irgendwelche Warnungen zur Richtigkeit der Ersteinrichtung des Arbeitnehmers R. sind gegenüber der Klägerin nicht ausgesprochen worden. Dass die Klägerin trotz des Alters des Herrn R. von 65 Jahren ohne weiteres hätte erkennen können, dass eine Versicherungsfreiheit bei ihm entgegen der Annahme der Beklagten nicht bestand, weil er noch keine Vollrente wegen Alters bezogen hat, lässt sich nicht feststellen. Die einschlägigen rechtlichen Wertungen sind nicht einmal der Beklagten richtig gelungen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum die Klägerin über einen weitergehenden Erkenntnisstand verfügen sollte. Dass die Klägerin die Gehaltsabrechnungen für den Mitarbeiter R. erhalten hat, eröffnet noch nicht die Erkenntnis, dass die angenommene Versicherungsfreiheit des Mitarbeiters R. auf einer fehlerhaften Bewertung nach § 5 Abs. 4 Nummer 1 SGB VI beruht. Auch war die Klägerin im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB nicht gehalten, Verlustvorträge geltend zu machen. Insoweit können von dem Geschädigten nur solche Maßnahmen verlangt werden, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergreifen würde (BGH WM 2011, 1529). Ob die Inanspruchnahme eines Verlustvortrages steuerrechtlich geboten war, erfordert eine Gesamtbeurteilung der wirtschaftlichen Situation der Klägerin, wozu jeglicher Vortrag der Beklagten fehlt, sodass ihr diesbezüglicher Vortrag unsubstantiiert ist.

17 Letztlich ist die Schadensersatzforderung der Klägerin nicht verjährt. Gemäß § 199 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig erlangen müsste. Der BGH hat entschieden, dass der Lauf der Verjährung bei dem Schadensersatzanspruch eines Arbeitgebers gegen den Steuerberater, welche die Lohnabrechnungen für ihn besorgt und hierbei keinen Arbeitnehmeranteil der Rentenversicherungsbeiträge abzieht, in Fällen der unerkannten Beitragspflicht eines Mitarbeiters erst mit dem Zugang des entsprechenden Nachforderungsbescheids der zuständigen Behörde zu laufen beginnt (BGH NJW-RR 2005, 1223). Wenn eine Außenprüfung des Rentenversicherungsträgers eine bislang nicht erkannte Beitragspflicht eines Arbeitgebers aufdeckt, bestehen vor Erlass eines Beitragsbescheids gegen den Arbeitgeber ähnliche Unsicherheiten über die Verwirklichung des Schadensrisikos, welches die Abzugssperre des § 28 g SGB IV für den Arbeitgeber darstellt, wie vor der belastenden Konkretisierung eines Steuerschuldverhältnisses nach Durchführung einer steuerrechtlichen Gestaltung. Der BGH hat deswegen die Rechtsprechung zum Steuerbescheid auf dem Festsetzungsbescheid im Sozialversicherungsrecht übertragen (BGH a. a. O.). Dieser Rechtsprechung folgt die Kammer, sodass die Verjährungsfrist erst zum Jahresende 2016 zu laufen begann. Folglich ist noch keine Verjährung eingetreten. Hemmungsfragen bedürfen keiner Erörterung.

18 Durch die übereinstimmende Erledigungserklärung aufgrund der Aufrechnung der Beklagten in Höhe von 2544,82 € reduziert sich die Ersatzforderung der Klägerin auf 21.858,70 €. Soweit die Beklagte meint, aufgrund des Wechsels des Steuerberaters der Klägerin zum 1.1.2015 einen Ausgleichsanspruch gegen den neuen Steuerberater zu haben, gründet sich dieser nicht auf § 255 BGB, sondern allenfalls auf § 421, 426 BGB. § 255 BGB findet keine Anwendung, wenn zu dem weiteren Verantwortlichen ein Gesamtschuldverhältnis besteht (vergleiche Palandt-Grüneberg § 255 BGB Rn. 2.). Das ist vorliegend der Fall. Sowohl die Beklagte als auch die F. Treuhandgesellschaft mbH würden, soweit überhaupt eine Haftung der F. Treuhandgesellschaft mbH besteht, gleichstufig auf dasselbe Leistungsinteresse der Klägerin haften, nämlich ihren Schadensersatzanspruch wegen der fehlerhaften Anmeldung des Mitarbeiters R. zur Rentenversicherung, wobei die Klägerin ihren Schadensersatz nur einmal zu fordern berechtigt ist. Wenn also eine Haftung der F. Treuhandgesellschaft mbH besteht, ist ein Gesamtschuldverhältnis mit der Beklagten gegeben, so dass der Beklagten gemäß § 426 BGB ein Ausgleichsanspruch gegenüber dem weiteren Gesamtschuldner zustehen könnte. Ein Zurückbehaltungsrecht aus §§ 273, 255 BGB kommt wegen des Bestehens dieses Gesamtschuldverhältnisses nicht in Betracht.

19 Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Die Rechtshängigkeit der Schadensersatzforderung ist mit Zustellung des Mahnbescheids eingetreten.

20 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Absatz 3, 91 a ZPO. Soweit die Klägerin die Hauptforderung gegenüber dem Mahnbescheidsantrag reduziert hat, hat sie die Kosten des Mahnverfahrens analog § 269 Abs. 3 ZPO zu tragen. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach § 91 a ZPO zu entscheiden. Dies führte zur Kostenlast der Beklagten, da sie entsprechend den vorgenannten Ausführungen ohne die Aufrechnungserklärung antragsgemäß verurteilt worden wäre, da die Hauptforderung zulässig und begründet war.

21 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 709, 711 ZPO.

Berichtigungsbeschluss vom 18. Mai 2018

Tenor:

Der Tatbestand des Urteils vom 12.4.2018 wird auf Seite 3, 2. Absatz, Satz 2 wie folgt berichtigt:

„Im Verhandlungstermin vom 1.3.2018 hat die Klägerin den Rechtsstreit in Höhe eines Teilbetrages von 2544,82 € für erledigt erklärt, die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.“

Gründe:

1 Der Tatbestand war gemäß § 320 ZPO zu berichtigen, da die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen hat, dass sie sich der Erledigungserklärung der Klägerin im Verhandlungstermin vom 1.3.2018 nicht angeschlossen hat.

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