LG Flensburg 1. Große Strafkammer, 2019-02-05, I Ks 3/18

I Ks 3/18Kantonsgericht05.02.2019

Regest

1. Die Methodik des Mindestalterkonzepts der forensischen Altersdiagnostik entspricht den aktuellen wissenschaftlichen Standards und ist geeignet, das Mindestalter des Probanden mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen.(Rn.28) 2. Einer Tazkira kommt kein hinreichender Beweiswert für die Richtigkeit des in ihr angegebenen Geburtsdatums zu. Dies gilt erst recht, wenn das Geburtsjahr nur nach „optischen Gesichtspunkten“ geschätzt wurde.(Rn.33) 3. Zur Verurteilung eines Angeklagten wegen Mordes aus sonstigen niedrigen Beweggründen aufgrund von Eifersucht und des erfahrenen Kontrollverlustes in der Beziehung.(Rn.356) 4. Zur Frage der Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit mangels einer hochgradigen affektiven Erregung unter Zugrundlegung der Kriterien von Saß und Marneros zur Beurteilung von tiefgreifenden Bewusstseinsstörungen.(Rn.312)

Gesamter Gesetzestext

LG Flensburg 1. Große Strafkammer — I Ks 3/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-02-05

Aktenzeichen: I Ks 3/18

ECLI: ECLI:DE:LGFLENS:2019:0205.I.KS3.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs 2 JGG, § 20 StGB, § 21 StGB, § 211 Abs 2 StGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Die Methodik des Mindestalterkonzepts der forensischen Altersdiagnostik entspricht den aktuellen wissenschaftlichen Standards und ist geeignet, das Mindestalter des Probanden mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen.(Rn.28)

  2. Einer Tazkira kommt kein hinreichender Beweiswert für die Richtigkeit des in ihr angegebenen Geburtsdatums zu. Dies gilt erst recht, wenn das Geburtsjahr nur nach „optischen Gesichtspunkten“ geschätzt wurde.(Rn.33)

  3. Zur Verurteilung eines Angeklagten wegen Mordes aus sonstigen niedrigen Beweggründen aufgrund von Eifersucht und des erfahrenen Kontrollverlustes in der Beziehung.(Rn.356)

  4. Zur Frage der Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit mangels einer hochgradigen affektiven Erregung unter Zugrundlegung der Kriterien von Saß und Marneros zur Beurteilung von tiefgreifenden Bewusstseinsstörungen.(Rn.312)

Orientierungssatz

  1. Indem ein Täter den Trennungswunsch seiner Freundin mit ihrer Tötung beantwortet, um hierdurch die beanspruchte Kontrolle über das Mädchen und die mit diesem geführte Beziehung zurückzugewinnen, missachtete er gegenüber seiner Freundin das Recht eines jeden Menschen auf Anerkennung seines personalen Eigenwertes und degradierte sie zu einem bloßen Objekt, welches bei Nichtgefallen entsorgt werden kann. Ein solches Motiv für die Tötung steht sittlich auf niedrigster Stufe i.S.d. § 211 Abs. 2 StGB.(Rn.357)

  2. Der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes ist stets den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe zu entnehmen, welche die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt. Die Verwurzelung eines Täters in einem anderen Kulturkreis oder in einer bestimmten Glaubensform kann deshalb nur ganz ausnahmsweise die Ablehnung der subjektiven Seite niedriger Beweggründe rechtfertigen.(Rn.359)

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Angewendete Vorschrift: § 211 StGB

Gründe

1 Vorspann

2 Der Angeklagte fügte am 12.03.2018 zwischen 17.55 Uhr und 18.19 Uhr der 17-jährigen M., mit der er seit etwa zwei Jahren eine zuletzt von vielen Trennungen geprägte Beziehung führte, in deren unter der Anschrift „…“ in Flensburg belegenen Wohnung in Tötungsabsicht insgesamt 14 Stichverletzungen mit einem Küchenmesser zu. Anschließend verständigte er in dem Glauben, hierdurch seine Täterschaft verschleiern zu können, telefonisch um 18.19 Uhr den Notruf, bat um Hilfe und gab an, M. habe sich selbst verletzt, indem sie sich mit einem Messer in den Bauch gestochen habe. M. verstarb wenige Minuten nach Eintreffen des Rettungsdienstes.

3 Hintergrund der Tat war der Umstand, dass M. sich entschlossen hatte, die Beziehung zum Angeklagten endgültig zu beenden und dieser es, anders als in der Vergangenheit, nicht vermochte, sie umzustimmen. Den sich ihm offenbarenden und als Kränkung empfundenen Verlust seiner bislang über M. ausgeübten Kontrolle, verbunden mit der Sorge, aufgrund des nicht von ihm selbst bestimmten Endes der Beziehung gegenüber dritten Personen an Prestige und Status zu verlieren, vermochte der Angeklagte nicht zu akzeptieren. Beides war Ausdruck einer Geisteshaltung, die M. als sein Eigentum begriff. Die Kammer hat die Beweggründe des Angeklagten für die Tat als niedrig eingestuft.

4 Der Angeklagte hat die Tat zunächst bestritten und in der Hauptverhandlung von seinem Recht zu schweigen Gebrauch gemacht. Die Kammer ist dennoch von dem festgestellten Sachverhalt und der zugrunde gelegten Tatmotivation aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der ermittelten tatzeitbezogenen Standort- und Bewegungsdaten des Angeklagten und M.s, der vor der Tat von beiden geführten WhatsApp-Kommunikationen sowie aufgrund ihrer durch die vernommenen Zeugen geschilderte Beziehungsstruktur und des von den Zeugen ebenfalls dargestellten sonstigen Auftretens des Angeklagten überzeugt.

5 Sachverständig beraten durch die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. W., geht die Kammer zudem davon aus, dass der Angeklagte zwar eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung aufweist, jedoch bei Begehung der Tat uneingeschränkt schuldfähig war.

A.

6 Feststellungen zur Person / Zuständigkeit der Kammer

7 I. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten konnte die Kammer die folgenden Feststellungen treffen:

8 1. Der Angeklagte wurde nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erstmals Ende August 2015 in Hamburg behördlich erfasst. Gegenüber der Bundespolizei am dortigen Hauptbahnhof begehrte er unter dem Namen „A.F.M.“ Asyl und erklärte, aus Kapisa in Afghanistan zu stammen. Ausweispapiere konnte der Angeklagte dabei nicht vorlegen, sondern lediglich eine Bahnfahrkarte für die Strecke Wien – Hamburg. Als Geburtsjahr des Angeklagten wurde durch die Bundespolizei das Jahr 1998 vermerkt und dieser als danach minderjähriger Flüchtling nach erkennungsdienstlicher Behandlung dem insoweit zuständigen Kinder- und Jugendnotdienst (KD) übergeben. Nachdem der Angeklagte im Rahmen der Befragung durch den KD demgegenüber jedoch angegeben haben soll, bereits im Jahre 1996 geboren worden zu sein, wurde seine Inobhutnahme dort abgelehnt und er an eine Zentrale Erstaufnahmestelle in Hamburg – und damit an eine Einrichtung für Erwachsene - verwiesen.

9 In der Folgezeit begab sich der Angeklagte unter ungeklärten Umständen selbständig von Hamburg nach Flensburg. Dort wurde er jedenfalls seit Mitte November 2015 durch das „Haus R.“, einer Betreuungseinrichtung für Kinder und Jugendliche, als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling in Obhut genommen, nachdem er sich unter dem Namen „A.“ vorgestellt und als Geburtsjahr das Jahr 1999 angegeben hatte.

10 Eine behördliche Überprüfung seiner Fingerabdrücke belegte eine Identitätsübereinstimmung mit dem unter den Personalien „A.F.M.“ bei der Bundespolizei Hamburg gespeicherten Datensatz. Während seines Asylverfahrens vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) legte der Angeklagte schließlich die Kopie einer sog. „Tazkira“ vor, die unter der Rubrik Geburtsdatum bzw. Alter die Eintragung „dem Aussehen nach 11 Jahre alt im Jahr 1389“ aufwies. Daraufhin wurde das bis dahin in Schleswig-Holstein unter dem 01.01.1999 geführte Geburtsdatum des Angeklagten durch das Amtsgericht - Familiengericht - Flensburg nunmehr auf den 03.08.1999 festgestellt. Der Asylantrag des Angeklagten wurde durch das BAMF im Oktober 2017 abgelehnt; sein gegen diese Ablehnung gerichtetes Klagverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist bislang noch nicht abgeschlossen.

11 In Flensburg besuchte der Angeklagte zunächst für jeweils einige Monate Sprachkurse an einer Schule und der Handelskammer. Dabei erreichte er bereits nach relativ kurzer Zeit ein gutes Sprachniveau und entsprechende Kenntnisse in Lesen und Schreiben der deutschen Sprache. In der Folgezeit nahm der Angeklagte erfolgreich an Fortbildungsmaßnahmen für einen Berufseinstieg im Handwerk teil und war schließlich auch in der Lage, auf Deutsch gestellte Aufgaben und Lösungen als „Mentor“ an afghanische Mitschüler weiterzuvermitteln. Ihm gelang es zudem, sich über Vorstellungsgespräche für Praktika in verschiedenen handwerklichen Bereichen zu empfehlen, die er sodann regelmäßig erfolgreich durchführte; eine mehrfach angebotene Übernahme in ein anschließendes Ausbildungsverhältnis scheiterte in der Folgezeit jedoch jeweils an persönlichen Vorbehalten des Angeklagten bezüglich der Arbeitsbedingungen oder der Arbeitszeiten.

12 2. Die eigentlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Angeklagten sind für die Kammer in weiten Teilen unaufgeklärt bzw. mit Unsicherheiten behaftet geblieben:

13 Der Angeklagte will in einer afghanischen Großstadt der Provinz Kapisa in relativem Wohlstand als Sohn eines Städtebauingenieurs und einer als Hausfrau und traditionelle Heilerin tätigen Mutter aufgewachsen sein. Der Vater war nach der Schilderung des Angeklagten nicht gläubig, die Mutter nur dann, wenn sie etwas benötigte. Der Angeklagte will zudem eine ältere Schwester und einen jüngeren Bruder haben, ohne jedoch deren ungefähres Alter benennen zu können. Ebenso sieht er sich außerstande, das Alter eines weiteren, nach seinen Angaben zwischenzeitlich verstorbenen Bruders anzugeben oder den ungefähren Zeitpunkt dessen Todes.

14 Der Vater des Angeklagten soll von Taliban mittels eines Bombenanschlags auf sein Fahrzeug getötet worden sein, nachdem er sich einer Kooperation verweigert und es abgelehnt hatte, einen Anschlag auf US-amerikanische Kollegen eines von ihm als Ingenieur beaufsichtigten Bauprojektes zu verüben. Um zu verhindern, dass der nach seinen Angaben zu dieser Zeit etwa 14 Jahre alte Angeklagte seinen Wunsch, Rache zu üben, in die Tat umsetzte, soll ihn seine Mutter danach in den Iran geschickt haben, wo bereits Freunde von ihm Zuflucht und Arbeit gefunden hatten und auch er in einer Vorstadt von Teheran alsbald eine Tätigkeit als Schweißer und Kranführer aufnehmen konnte. Seine anschließende Aufenthaltsdauer im Iran war für die Kammer aufgrund unterschiedlicher Angaben des Angeklagten, die sich in einem Zeitraum von etwa einem Jahr bis sechs Jahre bewegten, nicht feststellbar. Jedenfalls soll schließlich im Zuge eines Arbeitsunfalls ein Kollege des Angeklagten getötet worden sein, als sich die Kette eines durch ihn – den Angeklagten – mit dem Kran transportierten Bauteils löste und auf den Kollegen stürzte, der zuvor den Transportweg regelwidrig nicht geräumt haben soll. Durch das iranische Arbeitsgericht wurde der Angeklagte nach eigenen Angaben zwar freigesprochen, jedoch durch die sowohl im Iran als auch in der afghanischen Heimatprovinz des Angeklagten ansässige Familie des Getöteten, darunter ein hoher Polizeioffizier, mit dem Tode bedroht und seine Mutter in ihrem eigenen Hause belästigt. Der Angeklagte entschloss sich deshalb, mit Hilfe eines Schleusers nach Europa zu reisen und erreichte nach etwa dreieinhalbmonatiger Flucht, auf welcher er mit weiteren Flüchtlingen auch durch die iranische Polizei an der Grenze zur Türkei beschossen worden sein will, über Griechenland schließlich Deutschland. Die Bedrohungssituation in Afghanistan durch die Familie des getöteten Kollegen sieht er aufgrund früherer Kontakte zu seiner in Afghanistan lebenden Mutter als für ihn weiterhin bestehend an.

15 3. Der Angeklagte ist in der Bundesrepublik Deutschland strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.

16 II. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte, anders als durch ihn zuletzt behauptet, zum Zeitpunkt der gegenständlichen Tat bereits über 21 Jahre alt war und damit kein Heranwachsender mehr im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Demzufolge bestand eine sachliche Zuständigkeit der I. Großen Strafkammer als Schwurgerichtskammer.

17 1. Diese Überzeugung hat die Kammer auf der Grundlage der erstatteten Gutachten der mit der forensischen Altersbestimmung des Angeklagten beauftragten Sachverständigen G. und Dr. M. gewonnen.

18 Beide Sachverständigen haben dabei in ihren in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten übereinstimmend ausgeführt, dass der Angeklagte aus rechtsmedizinischer bzw. fachradiologischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Untersuchungszeitpunkt - und damit am 31.05.2018 - mindestens 21,6 Jahre alt gewesen, wobei diese Angabe dezimal zu verstehen sei, und eine solche Altersfeststellung entsprechend dem aktuellen und anerkannten Stand der wissenschaftlichen Forschung mit der erforderlichen Sicherheit möglich sei:

19 Die Sachverständige G., bei der es sich um eine im Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein (UKSH) tätige Fachärztin für Rechtsmedizin handelt, hat zunächst dargestellt, dass der Angeklagte am 31.05.2018 im UKSH entsprechend der Empfehlungen für Altersschätzungen bei Lebenden im Strafverfahren der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik (AGFAD) der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin unter Anwendung des sog. Mindestalterkonzepts untersucht worden sei. Im Rahmen dieser Methodik werde nicht ein konkretes Alter des jeweiligen Probanden ermittelt, sondern unter Heranziehung von einschlägigen Referenzstudien unter Berücksichtigung des jeweils jüngsten Studienteilnehmers, bei dem die maßgebenden Altersmerkmale beobachtet worden seien, ein wahrscheinliches Mindestalter festgestellt. Dabei erfordere eine auf den Empfehlungen der AGFAD gestützte Untersuchung eine Ganzkörperuntersuchung des Probanden, eine Kieferpanoramaaufnahme seines Gebisses, eine Röntgenuntersuchung des Handskelettes und ggf. eine computertomographische Untersuchung der Schlüsselbeinregion.

20 a) Die von der Sachverständigen G. dementsprechend zunächst vorgenommene körperliche Untersuchung des Angeklagten unter Berücksichtigung seiner Körpergröße und seines Gewichtes, seines Körperbautyps und seiner sexuellen Reifezeichen habe keine Anzeichen für eine mögliche alterungsrelevante Entwicklungsstörung gezeigt. Vielmehr habe der Angeklagte einen männlichen Phänotypus und einen adulten Habitus aufgewiesen, wobei sich bei ihm voll entwickelte sekundäre Geschlechtsmerkmale im Stadium PH6 der Stadieneinteilung nach Tanner gezeigt hätten, die regelmäßig bei erwachsenen Männern beobachtet würden. Bei den sogenannten Tanner-Stadien handele es sich um eine in der medizinischen Lehre anerkannte Klassifikation der physischen Entwicklung des Menschen, die anhand der primären und sekundären Geschlechtsmerkmale vorgenommen werde.

21 b) Sodann sei eine Panoramaschichtaufnahme des Gebisses des Angeklagten angefertigt worden, welche im Beisein der Sachverständigen von einem im UKSH tätigen Zahnarzt beurteilt worden sei. Am Weisheitszahn 18 des Angeklagten habe sich danach das Entwicklungsstadium „H“ gefunden, was entsprechend der einschlägigen Fachliteratur, insbesondere einer studienbasierten Untersuchung von Olze, auf ein mittleres Alter von 22,7 Jahren bei einer Standardabweichung von etwa zwei Jahren schließen lasse, so dass nach zahnärztlicher Einschätzung ein Lebensalter des Angeklagten von unter 20,8 Jahren bereits nicht wahrscheinlich sei.

22 c) Der Sachverständige Dr. M., …Kinderradiologie des UKSH, habe schließlich zur Bestimmung der Skelettreifung des Angeklagten entsprechend der Empfehlungen der AGFAD sowohl eine Röntgenuntersuchung des linken Handgelenkes als auch eine computertomografische Untersuchung der Sternoklavikulargelenke, also der Schlüsselbeingelenke, vorgenommen, diese anschließend befundet und die Erkenntnisse der Sachverständigen G. zur weiteren rechtsmedizinischen Beurteilung zur Verfügung gestellt, wobei letztere die Röntgenaufnahmen zusätzlich selbst beurteilt habe. Der Sachverständige Dr. M. hat in diesem Zusammenhang im Rahmen seiner eigenen Gutachtenerstattung die Darstellung der Sachverständigen G. bestätigt, wonach die Röntgenuntersuchung der linken Hand und eine anschließend – bei abgeschlossener Handskelettentwicklung – vorzunehmende zusätzliche computertomographische Untersuchung der Schlüsselbeingelenke die auf den Empfehlungen der AGFAD basierende anerkannte Methodik der forensischen Altersdiagnostik sei. Er führte insoweit aus, dass die Skelettentwicklung des Angeklagten „normal“ sei und keinerlei Hinweise auf pathologische Auffälligkeiten vorgelegen hätten, so dass eine aussagekräftige forensische Altersdiagnostik anhand der von der AGFAD empfohlenen Referenzstudien möglich sei.

23 Beide Sachverständigen haben sodann zur Auswertung der radiologischen Untersuchung übereinstimmend dargestellt, dass die Handskelettentwicklung des Angeklagten vollständig beendet und insoweit kein weiteres Knochenwachstum zu erwarten sei. Entsprechend der von der AGFAD in Bezug genommenen Arbeiten von Greulich und Pyle, die basierend auf Referenzstudien Normwerte für die Skelettentwicklung des Handgelenkes festgesetzt hätten, sei daher forensisch gesichert davon auszugehen, dass die Handskelettentwicklung des Angeklagten derjenigen eines mindestens 19 Jahre alten Mannes entspreche, da die Skelettreifung des Handgelenkes in diesem Alter abgeschlossen sei. Zur darüber hinausgehenden Feststellung, ob das Lebensalter von 19 Jahren sogar überschritten werde, sei die Beurteilung der Handskelettentwicklung bei dem vorliegenden Befund allerdings ungeeignet. Insoweit sei bei abgeschlossener Handskelettentwicklung eine Untersuchung der Skelettstruktur des Schlüsselbeins erforderlich.

24 d) Zur Beurteilung der Skelettentwicklung des Schlüsselbeins habe Dr. M. nach Darstellung beider Sachverständiger schließlich eine Klassifikation anhand der Stadieneinteilung von Schmeling und Kellinghaus vorgenommen, auf deren Arbeiten in den Empfehlungen der AGFAD als Beispiele für adäquate Referenzstudien zur Altersdiagnostik verwiesen werde. Bei der Befundung der Bildgebung habe sich insoweit ergeben, dass die Wachstumsfugen der Schlüsselbeingelenke des Angeklagten bereits geschlossen seien - die medialen Epiphysen seien knöchern vollständig ausgebildet und die medialen Epiphysenfugen seien jeweils vollständig knöchern durchbaut, wobei die Abgrenzung zwischen Metaphyse und Epiphyse nur vereinzelt durch sklerosierte Narben möglich sei. Dies entspreche dem sogenannten Stadium 4 nach der Klassifikation von Schmeling und Kellinghaus, einer auf fünf Stadien basierenden Einteilung, wobei das letzte Stadium 5 nicht bei jedem Menschen erreicht werde und sich durch eine gar nicht mehr vorzunehmende Abgrenzung zwischen Epiphyse und Metaphyse auszeichne. Das vorletzte Stadium 4 wiederum sei nach den Ausführungen beider Sachverständiger laut einer Referenzstudie von Wittschieber et al. bei Männern im Durchschnitt in einem Alter von 29,63 Jahren beobachtet worden. Die jüngsten Teilnehmer der Referenzstudie, welche dieses Stadium aufgewiesen hätten, seien 21,6 Jahre alt, die ältesten wiederum 40,5 Jahre alt gewesen (Angaben dezimal). Aus dem jüngsten Alter, in dem das Erreichen des Stadiums 4 beobachtet worden sei, lasse sich nach übereinstimmender Einschätzung beider Sachverständiger der aus medizinischer Sicht sichere Rückschluss ziehen, dass der Angeklagte Ende Mai 2018 wenigstens (dezimal) 21,6 Jahre alt gewesen sei. Dieses lasse sich in einer Gesamtschau auch mit den Erkenntnissen aus den übrigen Untersuchungen in Einklang bringen.

25 e) Beide Sachverständigen führten ferner aus, dass auch die angegebene ethnische Herkunft des Angeklagten bei der Einschätzung hinreichend Berücksichtigung gefunden habe. Diese lasse jedoch keinerlei abweichende Schlüsse über das sicher anzunehmende Mindestalter des Angeklagten zu. Insoweit hätten Studien zum zeitlichen Verlauf der Hand- und Schlüsselbeinverknöcherung aller ethnischen Hauptgruppen ergeben, dass die ethnische Zugehörigkeit keinerlei forensisch relevanten Einfluss auf die Skelettentwicklung habe. Insbesondere wirke sich der sozioökonomische Status verschiedener Ethnien, also die medizinische und ökonomisch divergierende Modernisierung unterschiedlicher Populationen, nicht dahingehend auf die Stadieneinteilung aus, dass eine Überschätzung des Alters zu befürchten sei. Vielmehr könne ein vergleichsweise geringerer sozioökonomischer Status, wie er z.B. bei aus Afghanistan stammenden Personen vielfach zu erwarten sei, allenfalls zu einer Verzögerung der Skelettentwicklung führen; dann wäre jedoch lediglich eine Altersunterschätzung des untersuchten Probanden die Folge, was die Beurteilung des Mindestalters nicht negativ beeinflusse. Auch insoweit gaben die Sachverständigen an, sich namentlich auf Studien von Schmeling et al. gestützt zu haben, die wiederum in der Empfehlung der AGFAD für Altersschätzungen bei Lebenden im Strafverfahren ausdrücklich in Bezug genommen worden seien. Der Sachverständige Dr. M. betonte insoweit, dass die vorgenannten Erkenntnisse zu den Auswirkungen des ethnischen Hintergrundes auf die Skelettentwicklung das Ergebnis ethnienübergreifender weltweiter Studien seien.

26 f) Eingehend zu den Empfehlungen der AGFAD und der Größe der von ihm herangezogenen Referenzstudien befragt, führte der Sachverständige Dr. M. sodann aus, dass die von ihm und der Sachverständigen G. angewandte Methodik dem anerkannten Stand der medizinischen Forschung entspreche. Beide Sachverständigen bekräftigten insoweit, dass es sich diesbezüglich um die aktuelle herrschende medizinische Lehrmeinung handele, wobei entsprechende forensische, medizinische Altersschätzungen regelmäßig europaweit durchgeführt würden und Gegenstand entsprechender Tagungen und Fortbildungen seien. Das UKSH sei laut Darstellung des Sachverständigen Dr. M. auch zur Durchführung von Altersschätzungen zertifiziert und werde jährlich durch das rechtsmedizinische Institut Münster, an dem u.a. der in diesem Bereich in Deutschland maßgeblich publizierende Prof. Dr. Schmeling tätig sei, daraufhin überprüft, ob die Empfehlungen der AGFAD der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin umgesetzt würden. Innerhalb der Disziplin der Rechtsmedizin gebe es nach seinem Kenntnisstand keine ernstzunehmende Kritik an der dargestellten Methodik. Diese basiere vielmehr auf anerkannten Referenzstudien, die wissenschaftlichen Standards ohne weiteres genügen und jeweils adäquate Stichprobengrößen aufweisen würden. So habe er sich beispielsweise insbesondere auf eine 2014 von Wittschieber et al. publizierte Referenzstudie bezogen, die mit 572 männlichen Probanden durchgeführt worden sei. Dabei hätten 180 Probanden eine dem Stadium 4 zuzuordnende Schlüsselbeinentwicklung aufgewiesen, von denen der jüngste (dezimal) 21,6 Jahre alt gewesen sei. Dies genüge um eine wissenschaftlichen Standards genügende signifikante Aussage zu treffen. Beide Sachverständigen führten weiter aus, dass ihnen zwar bekannt sei, dass es eine Kritik der Zentralen Ethikkommission der Bundesärztekammer (ZEKO) an radiologischen medizinischen Altersschätzungen gebe. Diese beziehe sich aber maßgeblich auf den Bereich des Asylrechts und formuliere primär ethische Bedenken wegen des Einsatzes invasiver Untersuchungsmethoden in Gestalt von Röntgenstrahlen. Eine wissenschaftliche Methodenkritik habe ihrer Kenntnis nach bislang keinen Einzug in die einschlägige herrschende medizinische Lehre gehalten.

27 g) Nach Überzeugung der Kammer sind die gutachterlichen Ausführungen der gerichtsbekannt erfahrenen und fachkundigen Sachverständigen G. und Dr. M. jeweils nachvollziehbar, in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Die Kammer hat sie einer eigenen kritischen Würdigung unterzogen und dabei insbesondere sowohl die allgemein bekannte Kritik an der Zuverlässigkeit der dargestellten Methodik zur forensischen Altersdiagnostik (vgl. hierzu Gundelach, Beweiswürdigung von Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung, ZJJ 2018, 139 ff.; Nowotny et al., Strittiges Alter – strittige Altersdiagnostik, Deutsches Ärzteblatt, Jg. 111, Heft 18, 2. Mai 2014, Seite 786 ff.) als auch die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass die von den Sachverständigen G. und Dr. M. in Bezug genommenen Referenzstudien aufgrund zu geringer Stichprobengrößen nicht den wissenschaftlichen Standards entsprechen könnten. Im Ergebnis steht jedoch zur Überzeugung der Kammer fest, dass die durch die beiden Sachverständigen herangezogenen Methoden den wissenschaftlichen Anforderungen genügen und eine Altersfeststellung des Angeklagten auf dieser Basis auch mit der erforderlichen Sicherheit möglich ist:

28 Dabei hat die Kammer auch bedacht, dass die Sachkunde eines Gutachters zweifelhaft erscheinen kann, wenn über die Beweisfrage innerhalb seiner Fachrichtung ein erheblicher wissenschaftlicher Streit besteht oder wenn offensichtlich ist, dass die zu beurteilende Frage von verschiedenen wissenschaftlichen Richtungen und Schulen unterschiedlich beantwortet werden kann und der beauftragte Gutachter nur eine dieser Richtungen vertritt (vgl. Güntge in: Alsberg; Der Beweisantrag im Strafprozess, Rn. 1380). So liegt der Fall vorliegend aber gerade nicht. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die von den Sachverständigen angewandte Methodik der Altersdiagnostik dem aktuellen und maßgeblichen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis - und nicht bloß einer einzelnen vertretenen Strömung oder gar Mindermeinung - entspricht und die von den Sachverständigen zu Grunde gelegten Referenzstudien ihrerseits wissenschaftlichen Standards genügen und hinreichend aussagekräftig sind. Es kann zur Überzeugung der Kammer ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die von einem medizinischen Sachverständigen angewandte Methodik dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Forschung entspricht, wenn sie von der großen Mehrheit der einschlägigen Wissenschaftler und Ärzte befürwortet wird und daher - von einzelnen, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen - über die Methode weitgehend Konsens besteht (vgl. OVG Bremen, Beschluss v. 04.06.2018, Az.: 1 B 82/18, zitiert nach juris; BSG, Urteil v. 13.12.2005, Az.: B 1 KR 21/04 R, zitiert nach juris). Als Beurteilungsmaßstab kann zur Beantwortung der Frage, ob ein wissenschaftlicher Konsens besteht, insbesondere darauf abgestellt werden, inwieweit sich unter Fachleuten medizinische Erkenntnisse bereits in ärztlichen Leitlinien, Empfehlungen oder Stellungnahmen von Fachgesellschaften niedergeschlagen haben (vgl. BSG, Urteil v. 13.12.2005, a.a.O.). Diesbezüglich ist vorliegend zu beachten, dass die von den Sachverständigen G. und Dr. M. angewandte Methodik der forensischen Altersdiagnostik auf den aktualisierten Empfehlungen für Altersschätzungen bei Lebenden im Strafverfahren der AGFAD der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (https://www.dgrm.de/fileadmin/PDF/AG_FAD/empfehlungen_strafverfahren.pdf; weiterführend Schmeling et al., Forensische Altersdiagnostik bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, Deutsches Ärzteblatt, Jg. 101, Heft 18, 30. April 2004, S. 1261 ff.; Schmeling et al., Forensische Altersdiagnostik, Deutsches Ärzteblatt, Jg. 113, Heft 4, 29.01.2016, S. 44 ff.), also einer rechtsmedizinischen Fachgesellschaft beruht. Diese Empfehlungen sind in der Rechtsprechung allgemein als aktueller Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis anerkannt (vgl. statt vieler LG Hamburg, Urteil v. 19.10.2012, Az.: 603 KLs 17/10, zitiert nach juris; ausführlich OVG Bremen, Beschluss v. 04.06.2018 a.a.O., mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

29 Die allgemein bekannte Kritik an der forensischen Altersdiagnostik entsprechend der vorgenannten Empfehlungen vermag zur Überzeugung der Kammer an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass die insbesondere von der ZEKO formulierte Kritik maßgeblich ethischer Natur ist und die Frage der wissenschaftlichen Eignung des von der AGFAD empfohlenen Verfahrens gar nicht ihren Schwerpunkt bildet. Die Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin ist der Kritik bereits in einer Stellungnahme ihres Vorstandes entgegen getreten und hat betont, dass die Kritik, soweit sie über den ethischen Ansatz hinaus die wissenschaftliche Aussagekraft der herangezogenen Referenzstudien überhaupt in Frage stelle, die Studienlage und umfangreiche Literatur nur verzerrt darstelle (vgl. hierzu OVG Bremen, Beschluss v. 04.06.2018 a.a.O.; Stellungnahme der DGRM, abrufbar unter https://www.dgrm.de/fileadmin/PDF/AG_FAD/Antwort_DGRM_ZEKO_30.09.2016.pdf).

30 Soweit sich die Kritik an der forensischen Altersdiagnostik (vgl. exemplarisch Nowotny et al., Strittiges Alter – strittige Altersdiagnostik, Deutsches Ärzteblatt, Jg. 111, Heft 18, 2. Mai 2014, Seite 786 ff.), darüber hinaus darauf beruft, dass bei forensischen Untersuchungen keine exakte Altersangabe, sondern nur eine grobe Schätzung möglich sei, weil eine individuelle Standardabweichung der Altersentwicklung insbesondere beim Schlüsselbein von bis zu drei Jahren auftreten könne, verkennt diese Meinung wiederum zur Überzeugung der Kammer, dass es gerade auf dem Gebiet des Strafrechts auf eine konkrete Altersfeststellung im Rahmen des Mindestalterkonzeptes überhaupt nicht ankommt. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein Mindestalter von 18 oder 21 Jahren wissenschaftlich gesichert festgestellt werden kann. Insoweit ist relevant, dass die von den Sachverständigen G. und Dr. M.. sowie der AGFAD in Bezug genommenen Studien ausweislich der Darstellung der vorgenannten Sachverständigen keinen männlichen Probanden beobachtet hätten, der das maßgebliche Entwicklungsstadium 4 aufgewiesen habe und jünger als (dezimal) 21,6 Jahre gewesen sei. Dieses lässt zwar keinen Rückschluss auf das tatsächliche Alter eines zu untersuchenden Probanden zu, gleichwohl aber einen Rückschluss auf sein Mindestalter. Daher ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Anwendung des von der AGFAD empfohlenen Mindestalterkonzeptes eine Überschätzung des Alters der begutachteten Person verhindert und vielmehr geeignet ist, das Überschreiten einer juristisch relevanten Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu beweisen (vgl. OVG Bremen v. 04.06.2018 a.a.O.; Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.01.2017, Az.: D-6422/2016, abrufbar unter www.weblaw.ch).

31 Schließlich kann nach Ansicht der Kammer auch nicht gegen die von den Sachverständigen G. und Dr. M. herangezogenen Referenzstudien überzeugend vorgebracht werden, dass diese bereits keinen wissenschaftlichen Standards entsprächen und bei weitem zu klein seien; zwar mag es sein, dass von einzelnen Sachverständigen diese Kritik vertreten wird - in Anbetracht der existierenden studienbasierten Empfehlungen der AGFAD reicht dieses jedoch zur Überzeugung der Kammer nicht aus, um Zweifel an der wissenschaftlichen Geeignetheit der von den Sachverständigen G. und Dr. M. angewandten Methodik und damit an ihrer Sachkunde zu begründen. Denn derartige, insbesondere auf eine angeblich zu geringe Größe der Referenzgruppen abstellende Behauptungen sind ihrerseits nur pauschal und entbehren jeder ausführlichen Begründung, warum die Referenzstudien von Schmeling, Kellinghaus und Wittschieber et al. keinen wissenschaftlichen Standards entsprechen sollen. Alleine die bloße Behauptung, dass die Studien - insbesondere für die Zielpopulation Afghanistan/Südasien - zu klein seien, ohne die Benennung einer nach Auffassung der Gegenmeinung ausreichenden Stichprobengröße, reicht zur Überzeugung der Kammer in Anbetracht der Akzeptanz der Studien durch die Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin nicht aus. Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, dass es gegenläufige Studien gibt, die zu anderen als den von den Sachverständigen G. und Dr. M. vorgetragenen wissenschaftlichen Erkenntnissen geführt hätten. In Anbetracht der existierenden medizinischen Studienlage, auf denen die Empfehlungen der AGFAD basieren, bedürfte es aber einer studienbasierten Kritik an der vorliegend angewandten Methodik der forensischen Altersdiagnostik, um von einem erheblichen wissenschaftlichen Methodenstreit auszugehen, der Zweifel an der Sachkunde der bereits angehörten Sachverständigen gebieten könnte.

32 Nach alledem legt die Kammer die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen G. und Dr. M. nach eigener kritischer Würdigung ihrer Beurteilung zu Grunde. Damit ist zur Überzeugung der Kammer auf Grundlage wissenschaftlich fundierter, referenzstudienbasierter Methoden der forensischen Altersdiagnostik erwiesen, dass der Angeklagte am 31.05.2018 wenigstens 21,6 Jahre alt (Angabe dezimal) und damit auch im Tatzeitpunkt, dem 12.03.2018, älter als 21 Jahre alt war.

33 2. Dieser Überzeugung der Kammer steht auch nicht die (nur) in Kopie vorliegende TazK1ra (Ermittlungsband III, Bl. 695 d. A.; Beiakte BAMF, Bl. 83 d.A.) entgegen. Insbesondere ist diese nicht geeignet, den Beweis zu führen, dass der Angeklagte erst am …1999 geboren worden ist. Ausweislich der Übersetzung der Tazkira (Beiakte BAMF, Bl. 86 d.A.) enthält diese kein Geburtsdatum des Angeklagten, sondern an dessen Stelle lediglich die Erklärung „dem Aussehen nach 11 Jahre alt im Jahre 1389“, was durch den Übersetzer sodann mit „2010-2011“ angegeben wurde. Bei dieser Altersangabe handelt es sich nicht um eine Tatsache, sondern lediglich um eine Schätzung bzw. Wertung einer unbekannten Person, die durch Dritte und damit auch durch die Kammer nicht nachvollzogen werden kann und einem Beweis auch nicht zugänglich ist. Der Nachweis eines bestimmten Geburtsdatums des Angeklagten kann deshalb - unabhängig von der Frage ihrer Echtheit - durch die Tazkira bzw. durch deren Kopie nicht geführt werden.

34 Unabhängig davon kommt einer Tazkira ohnehin kein hinreichender Beweiswert zu, um ein bestimmtes Alter des Angeklagten zu belegen - das afghanische Personenstandswesen bietet keine hinreichende Gewähr für die Richtigkeit eines in einer Tazkira angegebenen Geburtsdatums:

35 Nach den allgemein bekannten Informationen des Auswärtigen Amtes kursieren in Afghanistan echte Dokumente unwahren Inhalts in einem erheblichen Umfang. Pässe und Personenstandsurkunden werden von afghanischen Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Die Ursachen hierfür liegen in einem nach Jahrzehnten des bewaffneten Konflikts lückenhaften Registerwesen, mangelnder administrativer Qualifikation und weitverbreiteter Korruption (vgl. OVG Münster, Beschluss v. 29.09.2014, Az.: 12 B 923/14, zitiert nach juris; OVG Bremen, Beschluss v. 19.08.2016, Az.: 1 B 169/16, zitiert nach juris), wobei Tazkiras in Papierform ohnehin „leicht gefälscht“ werden können (OVG Münster a.a.O. unter Hinweis auf die Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Tazkira, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 12. März 2013, Seite 3 – https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/afghanistan-tazkira-geburtsurkunde.pdf m.w.N.). Dementsprechend geht auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) davon aus, dass afghanische Melderegisterauszüge oder Bestätigungen der afghanischen Auslandsvertretung für eine Änderung der Alterseinschätzung grundsätzlich nicht ausreichen (vgl. hierzu Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Entscheiderbrief 1/2010, Seite 2-3 - http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Entscheiderbrief/2010/entscheiderbrief-01-2010.pdf?_blob=publicationFile).

36 Diese Angaben zu einer fehlenden Aussagekraft afghanischer Urkunden korrespondieren zudem mit den Bekundungen des Zeugen KOK S., der vom Kommissariat … u.a. mit Ermittlungen im Bereich der Altersfeststellungen betraut ist. Dieser hat ausgesagt, zur Überprüfung des Alters des Angeklagten sei seinerzeit ein Personenfeststellungsverfahren eingeleitet worden unter Anfrage einer Amtshilfe seitens des BKA; von dort aus sei hinsichtlich weiterer Ermittlungen jedoch sofort abgewunken und darauf hingewiesen worden, dass seitens afghanischer Behörden praktisch keinerlei und ohnehin keinerlei zuverlässige Auskünfte erteilt werden würden. Die vorgelegte Tazkira sei danach für sich genommen als nicht geeignet angesehen worden, um ein Alter des Angeklagten zuverlässig zu belegen. Auch der Zeuge PHK N., der für die Bundespolizei und das LKA Recherchen über Zuwanderer vornimmt, deren Angaben zu ihrer Identität Auffälligkeiten gezeigt und Überprüfungsbedarf ergeben haben, hat bekundet, dass bislang nicht habe geklärt werden können, ob die irgendwann während des Asylverfahrens des Angeklagten vorgelegte Kopie der Tazkira auf einer echten Urkunde beruhe und damit ihrerseits echte Angaben enthalte.

37 3. Schließlich wird die bezüglich der Frage des Alters des Angeklagten im Tatzeitpunkt gebildete Überzeugung der Kammer auch nicht durch dessen eigenen Angaben erschüttert. Zwar hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung keine Auskunft über seine persönlichen Verhältnisse erteilt; er hat jedoch zu früheren Zeitpunkten Angaben gemacht, so bereits nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gegenüber den zuständigen Behörden, sodann gegenüber seinem Betreuer im „Haus R.“, dem Zeugen W., und schließlich auch gegenüber der Sachverständigen Dr. W. im Rahmen der von dieser im Strafverfahren durchgeführten Exploration. Diese Angaben sind jedoch hinsichtlich der wesentlichen, auch das Alter des Angeklagten betreffenden Aspekte von teilweise erheblichen Abweichungen bzw. Widersprüchen durchzogen, so dass es ihnen insgesamt an der erforderlichen Glaubhaftigkeit fehlt, um das Ergebnis der forensischen Altersfeststellung in Frage zu stellen: So haben die Zeugen KOK S. und PHK N. übereinstimmend bekundet, dass ausweislich der in Hamburg für den Angeklagten nach dessen Asylbegehren angelegten Ausländerakte die Personalien „A.F.M.“, geboren im Jahre 1998, festgehalten und anscheinend auf Nachfrage durch den Angeklagten selbst bestätigt worden seien. Vor dem Kinder- und Jugendnotdienst (KD) habe der Angeklagte nach Aktenlage dagegen geäußert, bereits im Jahre 1996 geboren worden zu sein, was dazu geführt habe, dass seine Aufnahme abgelehnt worden sei. Nachdem dieser sodann im November 2015 auf ungeklärtem Wege nach Flensburg gelangt und im „Haus R.“ vorstellig geworden sei, habe er sich - abweichend von den bisherigen Angaben - unter dem Namen „A.“ vorgestellt und als Geburtsjahr nunmehr das Jahr 1999 angegeben. Aufgrund der sowohl in Hamburg als auch in Flensburg abgenommenen Fingerabdrücke habe jedoch zweifelsfrei geklärt werden können, dass es sich bei „A.F.M.“ und „A.“ um dieselbe Person gehandelt habe. Der Zeuge PHK N. hat darüber hinaus bekundet, dass die in den verschiedenen Akten über den Angeklagten vermerkten Angaben noch weitere Abweichungen enthielten; so sei teilweise vermerkt worden, dass der Angeklagte des Lesens und Schreibens mächtig sei; an anderer Stelle sei gerade dieses in Abrede gestellt worden. Ebenso unklar wie das unterschiedlich angegebene Geburtsjahr des Angeklagten, ist für die Kammer die Dauer seines Aufenthaltes im Iran nach seiner geschilderten Flucht aus Afghanistan geblieben. Der Zeuge W., als der seinerzeit für den Angeklagten zuständige Betreuer im „Haus R.“, hat bekundet, mit diesem die sog. „Fluchtgeschichte“ (sic) des Angeklagten für die Behörden „erarbeitet“ (sic) zu haben. Ihm gegenüber habe der Angeklagte dabei erklärt, für etwa ein Jahr im Iran gelebt und gearbeitet zu haben, bevor er, aufgrund eines Arbeitsunfalls mit tödlichem Ausgang und der daraus resultierenden Bedrohung durch die Angehörigen des verstorbenen Kollegen, weiter nach Deutschland geflohen sei. Demgegenüber hat die Sachverständige Dr. W. ausgesagt, der Angeklagte habe ihr gegenüber im Rahmen der Exploration geschildert, für etwa sechs Jahre im Iran gelebt zu haben. Nach Ansicht der Kammer lassen sich diese erheblich divergierenden Angaben, insbesondere eine Differenz von fünf Jahren in Bezug auf einen geschilderten Auslandsaufenthalt, selbst bei einem schlechten Zeitgefühl nicht mit nachvollziehbaren Fehleinschätzungen erklären. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte sein Geburtsjahr nicht kennt. Zwar ist der Kammer bewusst, dass in Afghanistan dem genauen Geburtsdatum eine geringere Bedeutung beigemessen wird als beispielsweise in der Bundesrepublik Deutschland und dass es ggf. mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, das genaue Geburtsdatum zu ermitteln. Anders dürfte es jedoch bei dem Jahr der Geburt der Fall sein, zumal der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt auf bestehende Unsicherheiten hinsichtlich seines Geburtsjahres hingewiesen hat und ihm bewusst gewesen sein muss, wie wichtig eine solche Angabe in behördlichen Verfahren sein würde. Unabhängig davon würden auch irrtümliche Angaben des Angeklagten diese zu unzuverlässig machen, um von ihnen auf sein tatsächliches Alter schließen zu können und das Ergebnis des forensischen Altersgutachtens zu erschüttern.

B.

38 Feststellungen zur Sache

39 Zur Sache hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen:

40 I. Die Beziehung von M. und dem Angeklagten

41 1. M.s Kindheit war von familiären Problemen geprägt. Sich teilweise vernachlässigt und im Stich gelassen fühlend, befand sie sich in einem steten Konflikt zwischen ihrer Suche nach Stabilität samt einem Zuhause und dem Streben nach Selbstverwirklichung unter alterstypischer Ablehnung von allem vermeintlich Einengenden. Da sie, trotz eingerichteter Beistandschaft zur Familie, häufig von zuhause weglief, wurde M. schließlich in einem Kinderheim des „Haus R.“ betreut, aus dem sie sich allerdings ebenfalls unerlaubt entfernte. Zudem erwies sich der zwischenzeitlich aufgenommene Konsum von Betäubungsmitteln als zunehmend problematisch. Etwa im April 2015 wechselte M. in die Jugendbetreuung des „Haus R.“, wo ihr insbesondere „Hilfe zur Verselbständigung“ geleistet werden sollte und sie – zusammen mit einem weiteren Mädchen – in einem Zimmer direkt über dem Bürotrakt der Heimverwaltung lebte. Dieses Arrangement stellte sicher, dass bis in die späten Abendstunden ein Mitarbeiter als möglicher Ansprechpartner vorhanden war, was M. Stabilität vermittelte. Die von ihr im Laufe der Zeit vollzogene Entwicklung war – trotz einzelner Rückschläge – überwiegend positiv: M. sah das „Haus R.“ zunehmend als Zuhause an, das Verhältnis zu ihrer Mutter und ihrem Stiefvater, den sie „Papa“ nannte, verbesserte und vertiefte sich, sie absolvierte erfolgreich eine Drogentherapie und erreichte ihren Hauptschulabschluss. Im November 2016 zog M. in eine eigene Wohnung unter der Anschrift „…“ in Flensburg, wo sie allerdings weiterhin regelmäßig durch die Mitarbeiter des „Haus R.“ unterstützt und betreut wurde. Im Sommer 2017 wechselte M. auf die Handelslehranstalt mit dem Ziel, ihren Realschulabschluss zu erreichen, wurde aber wegen vieler, ab Mitte Januar 2018 aufgetretener Fehlstunden, welche sie selbst damit begründete, aus Sorge vor „Besuchen“ des Angeklagten dem Schulgelände ferngeblieben zu sein, sowie wegen eines abgebrochenen Praktikums schließlich am 08.03.2018 ausgeschult.

42 2. Der Angeklagte wurde seit November 2015 durch das „Haus R.“ betreut. Ziel war es dabei auch, seine Integration zu fördern, ihm die hier bestehenden Normen und Werte zu vermitteln und ihm einen Schulbesuch samt Ausbildung zu ermöglichen. Nach einiger Zeit zog der Angeklagte unter Aufrechterhaltung der Betreuung in eine eigene Wohnung in die „Xstraße“ in Flensburg. Insgesamt schien er sich gut zu integrieren; er verlangte nach Weiterbildungsmöglichkeiten, in denen er sich als talentiert und zunächst zuverlässig erwies und erlernte insbesondere schnell die deutsche Sprache, wobei er auch ein gutes Sprachniveau erreichte. Sowohl den Betreuern des „Haus R.“ als auch Lehrkräften und Ausbildern gegenüber, zeigte er sich in der Regel freundlich, höflich und respektvoll. Auf der anderen Seite wurde der Angeklagte durch sein Umfeld jedoch auch als Persönlichkeit wahrgenommen, welche die ihr nach ihrer Ansicht zustehenden Rechte und finanziellen Leistungen ungeduldig und vehement – teilweise sogar penetrant – einforderte, ihre Wünsche unbedingt durchzusetzen versuchte und Regeln auch brach, wenn diese ihren Zielen oder aktuellen Bedürfnissen widersprachen. Zwar vermochte der Angeklagte es, sich im Zuge verschiedener Praktika im handwerklichen Bereich, sowohl in den Vorstellungsgesprächen als auch bei den anschließenden Probearbeiten, in einer so positiven Weise zu präsentieren, dass er von vielen der aufgesuchten Betriebe einen Ausbildungsplatz angeboten bekam, teilweise sogar unter der Zusage weiterer Leistungen, wie der Finanzierung eines Führerscheins. Allerdings sah er sich nicht in der Lage, eines dieser Angebote anzunehmen und begründete dieses beispielsweise mit einer Unverträglichkeit gegen die verwendeten Arbeitsmittel (insbesondere Rockwolle), der zu hohen Arbeitsbelastung oder mit dem nur mit einem Bus zu bewältigenden Arbeitsweg und den hieraus resultierenden Wartezeiten, wodurch zugleich die Zeit mit seiner Freundin und für sportliche Aktivitäten eingeschränkt würde. Nach einem letzten Vorstellungsgespräch sagte der Angeklagte ohne nähere Begründung die anschließenden Probearbeiten ab, obwohl ihm zuvor mitgeteilt worden war, dass weitere Vermittlungsversuche angesichts der Anzahl und der Art seiner Absagen nicht mehr vertretbar seien. Nach dem Eindruck seines Betreuers im „Haus R.“, dem Zeugen W., und des für die handwerkliche Einstiegsqualifizierung zuständigen Projektleiters, dem Zeugen H., überschätzte der Angeklagte seine Fähigkeiten und lehnte es für sich ab, eine handwerkliche Ausbildung zu machen, die er - jedenfalls in den angebotenen Bereichen - als für sich „nicht gut genug“ empfand, anstelle eines von ihm gewünschten, aber derzeit nicht möglichen Studiums nach weiterem Schulbesuch oder einer Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker.

43 3. Im Frühjahr 2016 lernten der Angeklagte und die damals 15-jährige M. sich bei gemeinsamen Aktivitäten des „Haus R.“ kennen, verbrachten zunehmend mehr Zeit miteinander und gingen schließlich eine Beziehung ein. Der Angeklagte als nach eigenen Angaben strikter Gegner von Tabak, Alkohol und insbesondere von Betäubungsmitteln unterstützte M. nach ihrer Drogentherapie darin, insoweit abstinent zu leben. Das damit teilweise einhergehende, auch kontrollierende Verhalten des Angeklagten akzeptierte M. zunächst und in der Anfangszeit wirkte die Beziehung überwiegend harmonisch.

44 Im Laufe der Zeit nahmen die M. durch den Angeklagten auferlegten Einschränkungen jedoch zu; zudem bezogen diese sich nicht länger nur auf die Frage eines Konsums von Betäubungsmitteln, sondern der Angeklagte untersagte M. nunmehr auch das Rauchen von Zigaretten. Darüber hinaus zeigte er ein teilweise manipulatives Verhalten, versuchte Einfluss darauf zu nehmen, mit wem M. befreundet war und kontrollierte ihren Umgang. Dabei forderte er bereits in der Anfangszeit der Beziehung eine Freundin M.s, die Zeugin J3, zum Gehen auf, als er selbst Zeit mit M. verbringen wollte und verbot später den Umgang gänzlich; einer anderen Freundin M.s, der Zeugin Bn., verbot er in der Endphase der Beziehung zu M. ebenfalls sämtlichen Kontakt zu dieser und forderte die Zeugin auf, aus ihrem eigenen Smartphone alle M. betreffende Kontaktdaten und Chats zu löschen, was er anschließend überprüfte; für den Fall weiteren Kontakts zu M. stellte er der Zeugin auf eine von ihr als bedrohlich empfundene und ernst genommene Weise in Aussicht, dann „ihr Leben zu ficken“. Der Angeklagte überprüfte insbesondere auch, ob M. Kontakt zu anderen Männern hielt, indem er sich das Adressbuch und die Kommunikationsmedien ihres Smartphones zeigen und sich durch M. begleitende Freundinnen oder Betreuerinnen telefonisch versichern ließ, dass gerade kein Mann anwesend war. Für eine gewisse Zeit arrangierte M. sich mit diesen Einschränkungen; diese Akzeptanz ging dabei so weit, dass M. sich sogar in Abwesenheit des Angeklagten in einem Restaurant weigerte, bei männlichen Kellnern eine Bestellung aufzugeben. Zudem begann sie damit, in der Öffentlichkeit häufig ein Kopftuch und bedeckende Kleidung zu tragen, wobei die Kammer nicht festzustellen vermochte, ob dieses auf Aufforderung bzw. Bitte des Angeklagten geschah oder aus einem eigenen Wunsch des Mädchens heraus. In den Augen des Angeklagten verschaffte ihm der Umstand, über eine deutsche Freundin zu verfügen, die ihm zum Gefallen ein Kopftuch trägt, jedenfalls einen höheren Status, insbesondere vor Personen des afghanischen oder eines vergleichbaren Kulturkreises.

45 Während des Jahres 2017 begann M. die mit der Beziehung zum Angeklagten verbundenen Einflussnahmen, Einschränkungen und Kontrollen zusehends weniger zu akzeptieren und versuchte „auszubrechen“. In der Folge kam es immer häufiger zu Streitigkeiten, die zumeist verbal blieben, manchmal aber auch von gegenseitigem Schubsen begleitet wurden und in einem Fall durch einen Tassenwurf M.s, bei dem der Angeklagte versehentlich getroffen wurde. Zudem wurden immer häufiger Trennungen ausgesprochen. Das Verhältnis der beiden wandelte sich zunehmend in eine sog. „on-off-Beziehung“, bei der die „off-Phasen“ immer häufiger eintraten, immer länger andauerten und schließlich überwiegend durch M. eingeleitet wurden. Dabei schien der Angeklagte allerdings zu keinem Zeitpunkt von einer tatsächlichen – oder gar endgültigen – Trennung auszugehen und war auch stets in der Lage, M. zurückzugewinnen. Diese vermochte es letztlich nicht, sich gegenüber dem Angeklagten, der auch nach Trennungen immer wieder und teils vehement Kontakt zu ihr suchte, klar zu positionieren und sich von ihm längere Zeit fern- und an ihrem Trennungsentschluss festzuhalten; sie verhielt sich insoweit ambivalent, gab seinem Drängen immer wieder nach und ließ sich auf eine Weiterführung der Beziehung ein.

46 Das M. zusehends immer stärker einschränkende und kontrollierende Verhalten des Angeklagten, gab für die Betreuer des „Haus R.“ mehrfach Anlass, mit diesem Gespräche über die in Deutschland übliche Gleichstellung innerhalb von Beziehungen zu führen sowie über die Gleichberechtigung, Unabhängigkeit und den freien, zu akzeptierenden Willen von Frauen und Mädchen. Eine Änderung des Verhaltens des Angeklagten konnte, trotz jeweils von ihm verbalisierter Zustimmung, letztlich nicht erreicht werden. Vielmehr war der Angeklagte weiterhin bemüht, stets den jeweiligen Aufenthaltsort und die aktuelle Unternehmung M.s zu kennen, befragte insoweit auch ihre Freundinnen und Betreuerinnen und forderte diese ggf. auch auf, nach einer Trennung zu vermitteln und M. zur Rückkehr zu bewegen; bei anderer Gelegenheit versuchte er nach einer Trennung den Kontakt zu M. zu erzwingen, indem er beispielsweise in deren Hausflur auf ihre Rückkehr wartete. Dieses Verhalten des Angeklagten empfand M. als „belästigend“; es war immer wieder Grund für Auseinandersetzungen und belastete die ohnehin angespannte Beziehung weiter. In einer weiteren „off-Phase“ der Beziehung zum Angeklagten nahm M. im Oktober oder November 2017 ein Verhältnis zu dem Zeugen Ch. auf, das einige Wochen andauerte, schließlich aber einvernehmlich beendet wurde, nachdem sich M. mit dem Angeklagten versöhnt hatte. Unterdessen dauerten die Kontrollversuche des Angeklagten an und gipfelten schließlich im Dezember 2017 in einem Vorfall, in dessen Zuge der Angeklagte während einer neuen Streitphase überraschend von M. und deren Betreuerin, der Zeugin P., in M.s Wohnung angetroffen wurde, deren Ersatzschlüssel er sich regelwidrig – wie bereits mehrfach in der Vergangenheit, nunmehr aber auch ohne Wissen und Wollen M.s – aus dem „Haus R.“ besorgt hatte. Ein unmittelbar danach geführtes Gespräch der Beteiligten, unter Hinzuziehung auch seines Betreuers, des Zeugen W., trug keine Früchte. Trotz nochmaliger Verdeutlichung der Notwendigkeit von Freiräumen für M. und der Problematisierung des von ihm gezeigten „Stalkings“, suchte der Angeklagte, entgegen seiner zuvor abgegebenen Zusicherung, M. vorerst fernzubleiben, etwa drei Stunden später dennoch erneut deren Wohnung auf. Obwohl M. nach diesem Vorfall ein weiteres Mal die Trennung ausgesprochen hatte und auf ihr Umfeld nunmehr entschlossener wirkte, an dieser auch festzuhalten, schien sich in den folgenden Tagen die Beziehung erneut zu stabilisieren: Am 22.12.2017 verkündeten der Angeklagte und M. im „Haus R.“ – für alle überraschend – ihre Verlobung. Auch wenn M. für einige Tage glücklich und die Beziehung beider wieder einträchtiger wirkte, nahm der Angeklagte die Verlobung mit „seiner Frau“ in den Augen der meisten Betreuer deutlich ernster als M., die nicht beabsichtigte, in absehbarer Zeit zu heiraten. Bereits Anfang 2018 endete die kurze harmonische Phase der Beziehung erneut; es folgten Auseinandersetzungen und M. war wiederum bestrebt, sich allmählich von dem Angeklagten zu distanzieren, auch wenn sie dieses noch immer nicht gänzlich durchzuhalten vermochte.

47 Am 23.01.2018 kam es am ZOB in Flensburg zu einem weiteren Streit zwischen M. und dem Angeklagten, ausgelöst davon, dass sich das Mädchen zuvor seinem Willen in der Öffentlichkeit widersetzt hatte. Dieser verlagerte sich schließlich in die Wohnung des Angeklagten und gipfelte darin, dass er M. mit der flachen Hand kräftig ins Gesicht schlug und sie in der Wohnung einschloss. Nachdem M. die Polizei gerufen und aufgewühlt, fast panisch, ihre Situation geschildert hatte, brachte er sie dazu, den Notruf in einem zweiten Anruf „zurückzunehmen“, was sie schließlich tat und was Ermittlungen nunmehr auch gegen sie selbst zur Folge hatte.

48 Die Körperverletzungshandlung zu ihrem Nachteil bestärkte M. in ihrem Wunsch, sich von dem Angeklagten zu trennen, was sie nunmehr über die Schaffung einer größeren räumlichen Distanz und einem Entziehen aus dem Einflussbereich des Angeklagten zu erreichen versuchte. Ab etwa Ende Januar / Anfang Februar 2018 hielt sie sich zunehmend mehr, und ab Anfang März 2018 beinahe durchgängig in Tarp in der Wohnung einer Freundin auf, ohne den Angeklagten über ihren Aufenthaltsort zu informieren. Sie hoffte, auf diese Weise „Ruhe“ vor ihm zu haben und die in ihren Augen von ihr vollzogene Trennung von dem Angeklagten nunmehr durchzuhalten, ohne sich zu einer Wiederaufnahme der Beziehung überreden zu lassen. Sie erklärte dem Angeklagten darüber hinaus, was er später auch noch durch Freundinnen M.s erfuhr, einen neuen Freund zu haben, den Zeugen Q.A. in der Hoffnung, der Angeklagte würde sie nunmehr – wie früher von ihm als Bedingung für eine Beendigung der Beziehung genannt – „gehen lassen“. Dieser kontaktierte jedoch erneut Freundinnen M.s, suchte u.a. eine in demselben Wohnhaus wie M. lebende Freundin gegen 03:00 Uhr nachts auf, um den ihm verschwiegenen Aufenthaltsort M.s in Erfahrung zu bringen, und bedrängte diesbezüglich auch den Klassenlehrer M.s, in einer von diesem als penetrant, fast aggressiv empfundenen Weise, ohne auf Nachfrage Auskunft über seine eigene Person zu geben, bis er unter Androhung eines Polizeieinsatzes des Schulgeländes verwiesen wurde. Zudem nahm er immer wieder – teilweise unter Ignorieren des eigentlich entgegenstehenden, schließlich aber nicht aufrechterhaltenen Willens M.s – telefonisch oder über WhatsApp Kontakt zu dieser selbst auf. Dabei blieb es allerdings nicht bei Überredungsversuchen hinsichtlich einer Wiederaufnahme der Beziehung oder bei Fragen nach dem Aufenthaltsort M.s, sondern der Angeklagte beschimpfte diese massiv, u.a. als „kostenlos“ und als „Schlampe“. Darüber hinaus wandte sich der Angeklagte über WhatsApp an Freundinnen und Betreuerinnen M.s und behauptete fälschlich, von dieser mit einem Virus bzw. einem Ausschlag angesteckt worden zu sein, da diese ungeschützten Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann ausübe, was für ihn ein weiteres Gespräch über die Normen und Werte in Deutschland zur Folge hatte. Zu diesem Zeitpunkt war das Verhältnis zum Angeklagten auf Seiten M.s bereits von Angst geprägt, hervorgerufen u.a. von seinen steten Versuchen, ihren Aufenthaltsort herauszufinden, seinem Unwillen, den Kontakt zu unterlassen und der von ihm immer wieder geäußerten Drohung, M., die sich inzwischen sogar mit dem Gedanken trug, Flensburg zu verlassen, um dem Angeklagten zu „entkommen“, könne hinziehen, wohin sie wolle, er werde sie überall finden. Auch Gespräche mit dem Angeklagten über von Afghanen begangene (Ehren-)Morde, insbesondere auch den sog. Fall „Kandel“, bei dem ein Mädchen im Zuge einer Trennung durch einen afghanischen Staatsangehörigen erstochen worden war, verängstigten M., zumal der Angeklagte dieses als für einen Afghanen selbstverständlich dargestellt und erklärt hatte, in einem solchen Fall ebenso zu handeln.

49 Einige Tage vor ihrem Tod, am Donnerstag, 08.03.2018, traf sich M. mit ihrer Betreuerin, der Zeugin P., zum Betreuungsgespräch in einem Flensburger Einkaufszentrum. Dabei war M. auffallend nervös und äußerte mehrfach die Sorge, auf den Angeklagten treffen zu können, weshalb sie auch weder durch die Innenstadt gehen noch im Anschluss ihre eigene Wohnung aufsuchen wollte. Insgesamt schwankte die Stimmung M.s zwischen anscheinender Angst vor dem Angeklagten und der Motivation, die Differenzen und Probleme doch eigenständig mit diesem zu klären. Ein Treffen mit ihrer weiteren Betreuerin, der Zeugin, war für den Morgen des 12.03.2018 verabredet worden; aufgrund von Zugausfällen, die auch die Strecke Tarp – Flensburg betrafen, kam es zu diesem jedoch nicht.

50 II. Tatvorgeschehen

51 Die Zeit von Donnerstagabend, 08.03.2018, bis zum Montagmorgen, 12.03.2018, dem Tattag, verbrachte der Angeklagte mit dem Zeugen N. M. und weiteren Bekannten in Niebüll und auf Sylt. Dieser Ortswechsel ging insbesondere auf ein Angebot des Zeugen N. M. zurück, der bei dem Angeklagten eine getrübte Stimmung wahrgenommen hatte, nachdem dieser die von M. beendete Beziehung bislang nicht wieder hatte herstellen können und inzwischen auch um ihr anscheinend seit einiger Zeit zu dem Zeugen Q.A. bestehenden Verhältnis wusste.

52 Während dieser Tage kommunizierten der Angeklagte und M. immer wieder über WhatsApp und per Sprachnachricht miteinander. Dabei wechselten sich Streitgespräche, in denen der Angeklagte M. teilweise als „Hure“ und als „noch so klein“ bezeichnete und erklärte, aufgrund seiner Erfahrungen zukünftig „keine Deutsche mehr zu wollen“, während M. ihm vorwarf, sie traurig und „kaputt“ gemacht zu haben, mit Gesprächsphasen ab, in denen beide sich gegenseitig alles Gute wünschten und sich auch mit Kosenamen anredeten. In den frühen Nacht- und Morgenstunden ignorierte der Angeklagte den immer wieder geäußerten Wunsch M.s, von ihm „in Ruhe gelassen“ zu werden, damit sie schlafen könne, bat sie als „seine Frau“, ihm Fotos von sich zu schicken und drängte vehement auf ein persönliches Treffen, wobei er insbesondere vorschlug, ein Wochenende „zum Shoppen“ in Hamburg zu verbringen, während M., die es letztlich nicht vermochte, die Konversation beispielsweise durch ein Ausschalten oder Stummschalten des Smartphones zu beenden, zunächst allenfalls bereit war, sich in Anwesenheit einer Betreuerin zu einem kurzen Kaffeetrinken in Flensburg zu verabreden und zudem eine Zusicherung forderte, dass es mit diesem einen Treffen dann sein Bewenden haben würde. Immer wieder wurde während der Kommunikation auch die Beziehung thematisiert; während der Angeklagte eine Bestätigung wünschte, dass M. „seine Frau“ bleiben würde, grenzte diese sich mehr als in der Vergangenheit von ihm ab, erklärte, dass die Beziehung beendet sei, und sie allenfalls mit ihm befreundet sein wolle – „nicht verliebt, verlobt“ – und äußerte mehrfach, Angst vor ihm zu haben und ihm - auch aufgrund seiner zwei Gesichter - nicht mehr trauen zu können, wobei sie auch das Schicksal der in Hamburg von ihrem Bruder erstochenen Afghanin „Morsal“ thematisierte. Dennoch erklärte M. sich schließlich trotz ihrer zuvor geäußerten Bedenken einverstanden, sich am folgenden Montagmorgen kurz mit dem Angeklagten auf einen Kaffee in Flensburg zu treffen, auch wenn ein konkreter Termin noch nicht verabredet wurde. Daraufhin wirkte der Angeklagte auf den Zeugen N. M. deutlich gelöster als an den Tagen zuvor.

53 Am Morgen des 12.03.2018, dem Tattag, stand der Angeklagte früh auf und begab sich ohne Verabschiedung von seinen Freunden zur Busstation, um nach Flensburg zu fahren. M. konnte jedoch, anders als beabsichtigt, nicht von Tarp nach Flensburg gelangen, da der Zugverkehr eingestellt worden war. Sie entschied daher, erst am Nachmittag mit dem dann eingerichteten Busersatzverkehr zu fahren und verabredete sich mit dem Angeklagten für ein kurzes Treffen am Deutschen Haus in Flensburg. Nachdem M. in der Folgezeit die Sinnhaftigkeit dieses Treffens wieder in Zweifel gezogen hatte, behauptete der Angeklagte, nach Italien zu gehen und sie zuvor noch einmal für dreißig Minuten sehen zu wollen. Daraufhin war M. schließlich bereit, sich mit dem Angeklagten um 18:00 Uhr zu treffen, wobei sie deutlich betonte, dass das Treffen nur zehn Minuten dauern könne, da sie im Anschluss mit ihrem „Papa“ verabredet sei. Als Treffpunkt wurde das Deutsche Haus beibehalten. Demgegenüber hielt sich der Angeklagte bereits ab etwa 15:20 Uhr am Flensburger Bahnhof auf, wo M., wie er aus dem mit ihr geführten Chat wusste, gegen 17:30 Uhr ankommen würde.

54 III. Tatgeschehen

55 1. Wie von dem Angeklagten beabsichtigt, konnte dieser M. tatsächlich gegen 17:30 Uhr am Bahnhof Flensburg in Empfang nehmen. Beide gingen sodann gemeinsam zu Fuß zur Wohnung von M. im zweiten Stock eines in der Straße „…“ belegenen Mehrfamilienhauses, wobei ihr Weg sie u.a. um 17:42 Uhr auch durch die Straße „Munketoft“ an der Flensburger Brauerei vorbeiführte. Die Wohnung von M. erreichten beide spätestens gegen 17:55 Uhr.

56 2. In der Zeit zwischen 17:55 Uhr und 18:19 Uhr fügte der Angeklagte M. sodann in Tötungsabsicht mit einem Küchenmesser und unter Durchstechen der von M. getragenen Kleidung insgesamt 14 Stich- bzw. kombinierte Stich- / Schnittverletzungen zu, wobei die Kammer nicht festzustellen vermochte, ob er die Tatwaffe, die eine Klingenlänge von 20 cm bei einer Breite von bis zu 2,5 cm aufwies, in der Wohnung vorgefunden oder mitgebracht hatte.

57 Drei der Messerstiche trafen den rechten Oberschenkel M.s und verursachten an diesem Hautdurchtrennungen zwischen 1 cm und 5,3 cm Länge. Dabei verliefen die bis zu 7 cm langen Stichkanäle jeweils unterschiedlich, nämlich in einem Fall schräg von oben außen nach unten innen, in einem weiteren Fall schräg von oben innen nach unten außen sowie einmal quer zur Beinlängsachse, und endeten teilweise im Unterhautfettgewebe und teilweise in der Oberschenkelmuskulatur (Verletzungen 13 bis 15).

58 Insgesamt elf Stiche trafen die Rumpfvorderseite des Mädchens und führten u.a. zu einer zweifachen Eröffnung der rechten Brusthöhle und einem hierdurch verursachten Pneumothorax rechts, ferner zu einer fünffachen Eröffnung der Bauchhöhle mit einem Anstich der Körperhauptschlagader im Bauchteil und zu einer dreifachen Verletzung der Leber.

59 Im Einzelnen:

60 M. erlitt vier Stichverletzungen im Brustbereich bzw. über dem rechten Rippenbogen, die bereits im Unterhautfettgewebe endeten und Hautdurchtrennungen zwischen 1 cm und 3,5 cm Länge verursachten, darunter ein Hautdurchstich (Verletzungen 1, 2, 4 sowie Verletzungen 8 und 9 als Hautdurchstich), wobei die Durchtrennungen in einem Fall schräg von oben außen nach unten innen ausgerichtet war, zweimal dagegen annähernd zur Körperlängsachse verliefen und einmal wiederum quer zu dieser.

61 Zudem wurde das Mädchen durch eine schräg von oben außen nach unten innen ausgerichtete Hautdurchtrennung von 1,9 cm Länge im oberen äußeren Quadranten der rechten Brust mit Richtung der linken Schlüsselbeinregion verletzt, bei welcher der Stichkanal zwar eher oberflächlich im Unterhautfettgewebe unter der Haut verlief, allerdings offenbar aufgrund der Wucht des Stichs eine Länge von 23 cm aufwies und damit die eigentliche Klingenlänge der Tatwaffe übertraf (Verletzung 3).

62 Ein weiterer schräg von oben innen nach unten außen verlaufender Stich führte zu einer Hautdurchtrennung von etwa 2 cm Länge und bildete einen 10 cm langen Stichkanal durch die rechte Brust M.s bis zur 5. Rippe links neben dem Brustbein, wo er eine Einkerbung verursachte (Verletzung 5).

63 Durch zwei weitere Stiche wurde der Unterbauch des Mädchens verletzt und ihre Bauchhöhle eröffnet: Dabei durchtrennte ein annährend auf der Körpermittellinie und 2,5 cm unterhalb des Bauchnabels gelegener Stich zunächst leicht schräg auf einer Länge von 3 cm die Haut, verlief sodann durch das Unterhautfettgewebe sowie die gerade Bauchmuskulatur bis in die hierdurch eröffnete Bauchhöhle hinein und durchstach schließlich auf einer Länge von 2 cm das Aufhängeband des Dünndarms (Verletzung 11). Der zweite Stich verlief sodann schräg von oben außen nach unten innen in etwa 4 cm Abstand und in gleicher Höhe zu der vorstehend beschriebenen Verletzung, verursachte eine Hautdurchtrennung von 3 cm Länge und eröffnete unter Verletzung des Unterhautfettgewebes sowie der geraden Bauchmuskulatur ebenfalls die Bauchhöhle (Verletzung 12).

64 Zu einer Eröffnung der Bauchhöhle führte zudem eine weitere, dabei schräg von oben innen nach unten außen verlaufende Stichverletzung mit Zentrum etwa 13 cm von der Körpermittellinie entfernt, die sich unter Verursachung einer 1,9 cm langen Hautdurchtrennung durch das Unterhautfettgewebe und die schräge Bauchmuskulatur bis in die Bauchhöhle fortsetzte, und schließlich an der Oberseite des rechten Leberlappens in einer 1,4 cm langen und etwa 1,5 cm tiefen Durchtrennung der Leber endete (Verletzung 10).

65 Ein weiterer Stich traf M. an der rechten Rumpfvorderseite, etwa 11 cm von der Körpermittellinie entfernt und verursachte eine annähernd quer zur Körperlängsachse verlaufende 2,5 cm lange Hautdurchtrennung und in der Folge absteigend in Richtung Körpermitte eine Verletzung des Unterhautfettgewebes und der Rumpfmuskulatur unter Durchtrennung der 7. Rippe rechts auf einer Länge von ebenfalls 2,5 cm, eröffnete sodann die rechte Brusthöhle, durchtrennte die rechte Zwerchfellkuppe und den rechten Leberlappen auf einer Länge von 2,5 cm an der Körpervorderseite und eröffnete schließlich die Bauchhöhle und den Bauchteil der Körperhauptschlagader (Verletzung 6). In einem Abstand von etwa 0,5 cm zu dieser Verletzung und etwa 13 cm von der Körpermittellinie entfernt, erfolgte von schräg oben außen nach unten innen verlaufend ein weiterer Stich und führte zu einer Hautdurchtrennung von 2,2 cm, einer Verletzung des Unterhautfettgewebes und der 7. Rippe in der mittleren Schlüsselbeinlinie, eröffnete ebenfalls die rechte Brusthöhle sowie die rechte Zwerchfellkuppe und endete schließlich an der Oberseite des rechten Leberlappens in einer 3,8 cm langen bis zu 2,5 cm tiefen Durchtrennung (Verletzung 7). Durch die zweifache Eröffnung der rechten Brusthöhle erlitt M. zudem einen Pneumothorax rechts.

66 Die Kammer vermochte keine Feststellungen darüber zu treffen, in welcher genauen Reihenfolge der Angeklagte die 14 Stichverletzungen bei M. verursacht hat. Die hier angegebene Nummerierung der Verletzungen folgt dabei derjenigen, welche die Rechtsmedizin im Rahmen der Obduktion M.s entwickelt hat. Allerdings steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Stich, welcher auch zur Eröffnung der Körperhauptschlagader führte (Verletzung 6) frühestens gegen 18:10 Uhr, höchstwahrscheinlich jedoch erst kurz vor dem um 18:19 Uhr erfolgten Notruf gesetzt wurde.

67 3. Um 18:19 Uhr verständigte der Angeklagte den Notruf und gab an, M. verletzt in ihrer Wohnung vorgefunden zu haben; diese habe sich mit einem Messer in den Bauch gestochen. Eine von ihm in diesem Zusammenhang als Vorwurf, er selbst habe M. verletzt, missverstandene Nachfrage des Mitarbeiters der Rettungsleitstelle, wies er zurück und bekräftigte noch einmal, dass diese selbst sich die Verletzungen beigebracht habe. Als die alarmierten Rettungskräfte sechs bis sieben Minuten später, gegen 18:25 Uhr, die Wohnung M.s betraten, deren mit einer Zuziehautomatik versehene Tür durch einen an der Türschwelle eingeklemmten Schuh offengehalten wurde, fanden sie das komplett, einschließlich mit Schuhen und offener Winterjacke bekleidete Mädchen in nicht ansprechbarem Zustand in Rückenlage auf dem Fußboden der Küche vor. Der Angeklagte stand oder kniete dabei hinter ihr. Auf dem Küchentisch, welche die Rettungskräfte zur Seite stellten, um Platz zu schaffen, lag auf der linken Tischseite nahe der Kante ein mit geringen Blutanhaftungen versehenes Küchenmesser, das der Zeuge J1. auf die rechte Seite des Tisches, außerhalb einer unmittelbaren Griffweite, legte. Zudem befand sich auf dem Küchentisch eine gerahmte Fotografie von M. und dem Angeklagten.

68 Nachdem durch die Rettungskräfte die Kleidung M.s aufgeschnitten worden war, stellten diese auf dem Oberkörper des Mädchens verschiedene Stich- oder Schnittverletzungen fest; da aus diesen jedoch allenfalls geringe Mengen an Blut ausgetreten waren und vor dem Hintergrund der als „versuchter Suizid“ formulierten Einsatzmeldung, stuften sie die Verletzungen zunächst als eher oberflächlich und Probeschnitten ähnlich ein. Diese sichtbaren Verletzungen waren für die Rettungskräfte mit dem apathischen Zustand M.s, welche auf Schmerzreize nicht reagierte, aber die Umstehenden mit halbgeschlossenen Augen zu fixieren schien, nicht in Einklang zu bringen, weshalb sie den Angeklagten zu einem möglichen Betäubungsmittelkonsum des Mädchens befragten. Einen solchen verneinte er; weitere Informationen waren von ihm nicht zu erlangen. Durch die inzwischen herbeigerufenen Polizeibeamten wurde der Angeklagte sodann gebeten, die Wohnung zu verlassen. Dieser Aufforderung kam er nach und folgte der Zeugin POM´in K. unter Mitnahme seines Rucksacks auf den Hausflur.

69 Bei der Untersuchung durch die Notärztin wirkte M. sehr blass, an Gesicht und Körper schweißig, und wies nur noch einen schwachen Puls auf. Eine Atmung war zu diesem Zeitpunkt kaum noch vorhanden, lediglich ein oder zwei eher flache Atemzüge feststellbar; danach trat eine sog. „Schnappatmung“ ein, welche die Rettungskräfte zu sofortigen Reanimationsmaßnahmen veranlasste. Das dabei eingesetzte EKG zeigte von Beginn an eine „Null-Linie“ und belegte eine nun fehlende Herztätigkeit; eine Infusion wurde daraufhin direkt in den Schienbeinknochen gelegt und ein zweiter Rettungswagen zur Unterstützung angefordert. Weder die über längere Zeit vorgenommenen Herzmassagen noch die Beatmung mittels eines von der Notärztin, der Zeugin L., gelegten Tubus führten zu einer Verbesserung des Zustands von M.; vielmehr wirkte der Bauch des Mädchens zunehmend aufgedunsen, so dass nunmehr der Verdacht bestand, sie könne „nach innen“ bluten. Die Zeugin L. überprüfte eine augenscheinlich etwas größere Wunde M.s in der Nähe des Bauchnabels und stellte fest, dass sie in diese mit dem gesamten Finger zu fassen vermochte, was den Verdacht innerer Blutungen, beispielsweise durch eine Verletzung der Bauchaorta, verstärkte. Eine Stabilisierung des Zustands von M., die als nicht transportfähig eingestuft worden war, konnte letztlich nicht erreicht werden, so dass die Reanimationsmaßnahmen schließlich nach etwa 20 Minuten eingestellt und das Mädchen für tot erklärt wurde. Todesursächlich war ein Verbluten im Zuge mehrfacher Stichverletzungen, insbesondere mit Verletzungen der Leber und einem konkret tödlichen Anstich der Körperhauptschlagader im Bauchteil. Im Rahmen der Obduktion M.s wurden zudem an den Augenober- und -unterlidern sowie an den Unterkieferästen und in der Mundhöhle Petechien festgestellt, deren Ursache jedoch nicht hinreichend sicher aufgeklärt werden konnte.

70 4. Der Angeklagte, der während des Einsatzes der Rettungskräfte und nach Verlassen der Wohnung ruhig, betroffen und in sich gekehrt gewirkt hatte, hockte sich nach Erhalt der Nachricht über den Tod M.s auf den Fußboden des Hausflurs, stützte seinen Kopf auf die Knie und schlug sich mehrfach mit den Handballen gegen diesen. Danach legte er sich seitlich auf den Fußboden und kauerte sich zusammen bis er durch Polizeibeamte auf die Dienststelle verbracht wurde.

71 5. Tatauslösendes Motiv des Angeklagten war der Umstand, dass M. die gemeinsame Beziehung beendet hatte und er diesen Entschluss – anders als bei vergangenen Trennungen – nicht rückgängig zu machen vermochte. Dadurch empfand der narzisstisch akzentuierte Angeklagte einen Verlust der bislang über M. ausgeübten Kontrolle und seines eigenen Ansehens, das er insbesondere auf die von ihm zu einer „deutschen Frau“ unterhaltene Beziehung, deren Regeln im Wesentlichen er bestimmte, zurückführte, was insgesamt eine für ihn nicht hinnehmbare Kränkung darstellte, der er durch die Tat als Ausfluss einer von ihm in seinen Augen zurückgewonnenen Kontrolle zu begegnen suchte, unter vollkommener Missachtung des personalen Eigenwertes M.s. Insgesamt waren daher der Machtanspruch des Angeklagten über M. und sein vermeintliches Besitzrecht an dieser, bis hin zu einem Absprechen ihres Lebensrechtes für den Fall einer Trennung von ihm, entscheidungslenkend für die Ausführung der Tat, nicht aber Motive wie eine tiefe Verzweiflung oder eine innere Ausweglosigkeit aufgrund des Endes der Beziehung.

72 6. Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Die Kammer konnte insbesondere keine Feststellungen treffen, nach denen die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung eingeschränkt oder aufgehoben gewesen sein könnte; dieser war vielmehr uneingeschränkt schuldfähig im Sinne der §§ 20, 21 StGB.

C.

73 Beweiswürdigung

74 I. Feststellungen zur Person des Angeklagten

75 1. Der Angeklagte hat sich zu seinen persönlichen Verhältnissen gegenüber der Kammer nicht eingelassen. Deren Feststellungen zu seiner Person beruhen insbesondere auf den Aussagen der in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen W. und H. sowie der Zeugin K1., welche den Angeklagten im „Haus R.“ sowie im Zuge seiner beruflichen Förderung betreut haben, auf den Schilderungen der Zeugen KOK S. und PHK N., welche die Angaben des Angeklagten während seines Asylverfahrens sowie die hierzu erlangten behördlichen Erkenntnisse referiert haben, und schließlich auf den Angaben der Sachverständigen Dr. W. über die Schilderungen des Angeklagten während der von ihr durchgeführten Exploration (vgl. auch Ziff. C.VI.1.a), wobei alle Zeugen bekundet haben, wie festgestellt.

76 2. Der Umstand, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 23.08.2018.

77 II. Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten und zum Tatablauf

78 Die Feststellungen der Kammer zum Ablauf der gegenständlichen Tat, zur Vorgeschichte derselben – insbesondere zu der zwischen dem Angeklagten und M. bestehenden Beziehungsdynamik – und zum unmittelbaren Nachtatgeschehen beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen sowie der Sachverständigen Dr. B., auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern und Videodateien, auf den eingeführten Audiodateien des Notrufs und der zwischen M. und dem Angeklagten ausgetauschten Sprachnachrichten im Zeitraum 08.03.2018 bis 12.03.2018 sowie auf den gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO eingeführten Dokumentationen des „Haus R.“ über M. und den Angeklagten.

79 1. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung von seinem Recht zu schweigen Gebrauch gemacht und sich nicht zum Tatgeschehen geäußert. Er hat jedoch im Rahmen des von ihm getätigten Notrufs, sodann gegenüber der Zeugin POM´in K. während der Reanimation M.s und schließlich gegenüber den Zeugen KHK C. und KHK S. während seiner Beschuldigtenvernehmung Ausführungen zur Sache gemacht, die durch die weitere Beweisaufnahme allerdings widerlegt wurden:

80 a) Der durch den Angeklagten am 12.03.2018 getätigte Notruf wurde als Audiodatei im Wege der Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführt (CD im Sonderband Technik III, Bl. 574 d.A.). Die genauen Uhrzeiten des Notrufs und dessen Dauer ergeben sich dabei aus einer Excel-Datei (CD im Sonderband Technik III, Bl. 574 d.A.), die auszugsweise gem. § 249 Abs. 1 StPO hinsichtlich des Start- und Endzeitpunkts des Telefonats sowie dessen Dauer und der genutzten Rufnummer verlesen wurde. Demnach wurde der Notruf am 12.03.2018 um 18.19.23 Uhr abgesetzt und dauerte bis 18.21.34 Uhr an und damit insgesamt zwei Minuten und zehn Sekunden. Partnerrufnummer war die Mobilfunknummer 0152-xxx, die nach der Aussage des Zeugen KHK S. dem iPhone M.s zuzuordnen war.

81 Zu Beginn des Notrufs begrüßte der Angeklagte den Mitarbeiter der Rettungsleitstelle („Hallo, guten Tag.“) und erklärte unter Mitteilung des Namens und der von der Leitstelle abgefragten Anschrift M.s sodann, dass ein Notfall eingetreten und „jemand gestorben“ sei. Auf die Frage nach dem genauen Geschehen behauptete der Angeklagte, sie – M. – habe sich ein Messer in den Bauch gestochen („hat mit Messer in ihrer Bauch“) und dass diese sich habe töten wollen („Sie hat Messer Absicht, sie wollte sich totmachen [unverständlich] ihrer Bauch ist [unverständlich] verletzt.“).

82 Die sich vergewissernde Nachfrage des Leitstellenmitarbeiters, ob M. demnach also selbst versucht habe, sich zu töten („Also, sie selber wollte das machen, ja?“) verstand der Angeklagte anscheinend als gegen sich gerichteten Vorwurf, er habe die Verletzungen beigebracht, den er sodann in einem genervt wirkenden, langgezogenen Tonfall zurückwies („Nein, nicht ich! Sie!“). Im weiteren Verlauf des Gespräches bestätigte der Angeklagte sodann noch einmal, dass M. versucht habe, sich umzubringen, erklärte überdies, diese atme schwer und behauptete, sie benutze das Messer erneut und blute „viel“ am Bauch. Nachdem der Angeklagte Anweisungen zur Hilfeleistung erhalten hatte, gab er an, diese durchzuführen, das Messer beiseitegelegt zu haben und wie gefordert ein Tuch auf die Wunde zu drücken; zudem erklärte er, M. rede noch mit ihm und bat um schnelle Hilfe.

83 b) Die Zeugin POM´in K., die als eine der ersten Polizeibeamten vor Ort war, hat bekundet, den Angeklagten während der Reanimation M.s auf den Hausflur gebeten zu haben, um mehr Raum in der Küche für die Rettungskräfte zu schaffen. Der Angeklagte sei ihrer Aufforderung gefolgt und habe dabei seinen Rucksack mitgenommen, in welchem sie im Rahmen einer später durchgeführten Durchsuchung u.a. auch den Personalausweis M.s aufgefunden habe. Der Angeklagte habe zunächst nicht den Status eines Beschuldigten gehabt, sondern als Partner einer Suizidentin gegolten; in dieser Rolle habe sie ihm sodann einige Fragen gestellt, welche er auch beantwortet habe. Dabei habe der Angeklagte geschildert, seit etwa zwei Jahren eine Beziehung zu M. zu unterhalten und mit dieser verlobt zu sein, aber nicht mit ihr zusammenzuleben; während der letzten zwei Wochen habe er sie auch nicht gesehen. Nunmehr habe man sich in Flensburg an einem Treffpunkt verabredet gehabt, an dem M. jedoch nicht erschienen sei. Daraufhin habe er sie angerufen und sei von ihr gebeten worden, zu ihr zu kommen. Nachdem auf sein Klingeln zunächst keine Reaktion erfolgt sei, sei die Haustür sodann zufällig durch eine andere Person geöffnet worden und er so ins Haus gelangt. Die Tür zu M.s Wohnung sei angelehnt gewesen; er sei in die Wohnung gegangen und habe M. auf dem Küchenfußboden vorgefunden und den Notruf gewählt.

84 Nach den Angaben der Zeugin POM´in K. sei mit dem Angeklagten zu diesem Zeitpunkt eine Verständigung recht gut möglich gewesen. Dieser habe zwar ruhig und in sich gekehrt gewirkt, aber ihre mangels näherer Informationen zum Sachverhalt überwiegend offen gestellten Fragen mit zwar meist nur wenigen, jedoch adäquaten Worten beantwortet. Blutanhaftungen oder Verletzungen habe sie im Hausflur an ihm nicht feststellen können. Nachdem ihr durch einen auf den Hausflur hinzutretenden Nachbarn, der die Ausführungen des Angeklagten offenbar teilweise vernommen habe, mitgeteilt worden sei, dass es in der Vergangenheit Streit zwischen dem Angeklagten und der Verletzten gegeben habe, bis hin zu einem Polizeieinsatz, und dass es zudem aufgrund des Türmechanismus nicht möglich sei, dass die Wohnungstür in angelehnter, bzw. offenstehender Position verbleibe, habe sie den Angeklagten vorsorglich als Beschuldigten belehrt. Weitere Aussagen seien von diesem allerdings nicht getätigt worden, zumal beinahe unmittelbar darauf durch einen Rettungssanitäter der Tod M.s gemeldet worden sei und der Angeklagte sich daraufhin zunächst hingehockt, mit den Handballen gegen den Kopf geschlagen und sodann auf den Fußboden gelegt habe. Eine Kommunikation habe dann nicht mehr stattgefunden.

85 c) Der Zeuge EKHK K., durch den der Angeklagte nach seiner Festnahme erkennungsdienstlich behandelt worden ist, hat bekundet, seinerzeit dessen Körperoberfläche mittels Tageslichtleuchten in Augenschein genommen und Lichtbilder gefertigt zu haben. Dabei habe er auf einem Oberarm mehrere längliche, bereits verschorfte Kratz- oder Schürfverletzungen festgestellt. Von sich aus habe der Angeklagte hierzu erläutert, dass es sich um alte Verletzungen handele, welche er sich selbst beigebracht habe. An dem rechten Zeigefinger des Angeklagten habe er – der Zeuge – im Anschluss eine kleine, oberflächliche und offenbar recht frische Verletzung bemerkt, wobei der Angeklagte während der erkennungsdienstlichen Behandlung keine Schläge oder sonstige Bewegungen ausgeführt habe, durch welche diese Verletzung hätte verursacht werden können. Diesbezüglich habe er dem Angeklagten vorgehalten, dass die Verletzung am rechten Zeigefinger keine „alte Verletzung“ sei. Dieser habe daraufhin den Kopf geschüttelt, seine Hand zur Faust geschlossen und nach vorne bewegt. Auf ihn – den Zeugen – habe dieses gewirkt, als ob der zu diesem Zeitpunkt stehende Angeklagte eine Stichbewegung ausführe. Sodann hat der Zeuge EKHK K. die von ihm wahrgenommene Handbewegung in der Hauptverhandlung demonstriert, indem er seine rechte Faust geschlossen und den rechten Arm mit einiger Wucht nach vorne gestoßen hat. Aus Sicht der Kammer entsprach diese Armbewegung der Vornahme eines Stichs.

86 Die Bekundungen des Zeugen EKHK K. über die von ihm bei dem Angeklagten festgestellten Verletzungen werden zudem durch die von ihm insoweit gefertigten Lichtbilder (SB Lichtbilder und KTU I, Bl. 71-72 d.A.), die in Augenschein genommen wurden und auf deren Einzelheiten gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird, bestätigt. Auf dem Bild Nr. 2 (SB Lichtbilder und KTU I, Bl. 71 d.A.), das nach der Erläuterung des Zeugen EKHK K. die linke Schulter samt Oberarm des darüber abgebildeten Angeklagten zeigt, sind dabei striemenartige, vertikal geführte Verletzungen unterschiedlicher Länge – Ritzungen gleich – zu erkennen, die teilweise bereits verschorft, teilweise sogar in Abheilung begriffen und damit augenscheinlich nicht frisch verursacht sind. Die Lichtbilder Nr. 3 und Nr. 4 (SB Lichtbilder und KTU I, Bl. 72 d.A.) zeigen dagegen eine am untersten Glied des rechten Zeigefingers des Angeklagten befindliche etwa 2-3 mm lange, ovale Verletzung samt einer in einem Abstand von etwa 0,5 cm in Richtung Fingerspitze aufgetretene Rötung, die augenscheinlich frisch verursacht wurde, da eine beginnende Verschorfung der Wunde noch nicht ersichtlich ist. Hierdurch werden die Angaben des Zeugen EKHK K. zu dem von ihm geschilderten Verletzungsbild bestätigt.

87 Befragt nach der Verfassung des Angeklagten, hat der Zeuge ausgesagt, dieser sei ruhig und kooperativ gewesen und habe eher in sich gekehrt und traurig gewirkt. Hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse habe der Angeklagte ausgeführt, sich seit drei Jahren in Deutschland aufzuhalten und Deutsch zu sprechen. Verständigungsschwierigkeiten habe es nach seinem Eindruck nicht gegeben.

88 d) In seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 12.03.2018 durch die Zeugen KHK C. und KHK S., hat sich der Angeklagte zu den Tatvorwürfen eingelassen und den gegen ihn gerichteten Vorwurf bestritten.

89 Der Zeuge KHK C. hat insoweit bekundet, der Angeklagte habe zunächst geschildert, im Jahre 2015 nach Deutschland gekommen zu sein. Seit etwa zwei Jahren bestehe eine Beziehung von ihm und M.; beide seien seit Ende Dezember 2017 sogar verlobt gewesen, auch wenn es Streitigkeiten gegeben habe. Am Sonntag, den 25.02.2018, habe sich M. von ihm verabschiedet und erklärt, sich mit …, der Zeugin M.S., zu treffen; seitdem habe er keinen persönlichen Kontakt mehr zu ihr gehabt. Etwa eine Woche vor dem Geschehen am 12.03.2018 sei er dann M.S. zufällig begegnet und habe erfahren, dass M. gar nicht bei ihr gewesen sei. Er habe daraufhin per Smartphone Kontakt zu M. aufgenommen, aber diese sei nicht bereit gewesen, ihm ihren Aufenthaltsort mitzuteilen. Gesucht habe er M. während ihrer Abwesenheit nicht; er habe lediglich einmal in der Flensburger Innenstadt die Einkaufspassage „Galerie“, aufgesucht, sei dort aber nicht auf M. getroffen. Das letzte Wochenende habe er dann mit Freunden in Niebüll verbracht. Am Sonntag, den 11.03.2018, habe er eine Mitteilung von M. erhalten, dass sie sich mit ihm am nächsten Tag treffen wolle. Dieses Treffen sei dann noch kurzfristig auf eine spätere Uhrzeit verschoben worden.

90 Zum weiteren Geschehen haben beide Vernehmungsbeamte übereinstimmend ausgesagt, der Angeklagte habe geschildert, am 12.03.2018 mit M. letztlich um 18:00 Uhr am Deutschen Haus verabredet gewesen zu sein; diese sei aber nicht erschienen, so dass er sie angerufen habe. M. habe ihm dabei lediglich mitgeteilt, er solle nach Hause kommen. An ihrem Wohnhaus angekommen, habe er geklingelt, ohne dass ihm von M. geöffnet worden sei. Schließlich sei jedoch eine Frau gekommen und habe die Haustür aufgeschlossen, so dass er ebenfalls ins Haus gelangt sei; er habe dann den Fahrstuhl in das zweite Stockwerk genommen. Die Wohnungstür M.s habe einen Spalt weit offen gestanden und er habe so auch die Wohnung betreten können. In der Küche habe er M. verletzt auf dem Boden liegend vorgefunden und mit ihrem Smartphone den Notruf - 112 - gewählt. M. habe nur noch geäußert, ihn - den Angeklagten - zu lieben und ansonsten nicht mehr gesprochen.

91 Der Zeuge KHK C. hat weiter ergänzend bekundet, mit dem Angeklagten sei immer wieder auch darüber gesprochen worden, wie genau er ins Wohnhaus gelangt sei. Dieser habe allerdings keine nähere Beschreibung der Frau, welche die Haustür aufgeschlossen haben solle, abgeben können und schließlich erklärt, Frauen generell nicht ins Gesicht zu sehen. Er habe insoweit nur noch ausgeführt, es habe sich um eine Frau mittleren Alters gehandelt. Ebenfalls problematisiert worden sei - so der Zeuge KHK C. - die Frage der offen stehenden Wohnungstür, da von Kollegen zwischenzeitlich der automatische Schließmechanismus der Tür, der grundsätzlich ein Offenstehen derselben gerade verhindere, beschrieben worden sei. Auch diesbezüglich habe der Angeklagte aber konstant geschildert, dass die Wohnungstür einen Spalt offen gestanden habe bzw. angelehnt gewesen sei. Einen Schlüssel zur Wohnung M.s wolle der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben nicht bei sich gehabt und auch früher einen solchen nie besessen haben. Befragt zur Auffindesituation M.s habe der Angeklagte erklärt, diese habe auf dem Fußboden gelegen und zwar zusammengekauert auf ihrer linken Seite und mit verschränkten Armen. Sie habe noch ein Messer in ihrer linken Hand gehalten und er habe eine blutende Verletzung gesehen; die Verletzung habe er für brisant erachtet. Befragt zu der ungefähren Größe der Verletzung habe der Angeklagte mit seinen Händen einen Kreis geformt, der etwa die Größe eines Bierdeckels gehabt habe. Der Angeklagte habe weiter ausgeführt, aufgrund der Auffindesituation vermutet zu haben, dass M. sich die Verletzung selbst mit dem Messer beigebracht habe. Das Messer habe er ihr sodann aus der Hand genommen und es, ohne dieses abzuwischen, auf den Küchentisch gelegt, dann habe er den Notruf mit dem Smartphone M.s wählen wollen. Den Sperrcode des Telefons kenne er nicht, dieses habe von ihm aber nicht mit einem Code entsperrt werden müssen. Auf dem Display des iPhones habe er sodann den Kontaktnamen „Schatz“ und eine ihm nicht bekannte Telefonnummer bemerkt und daraus geschlossen, dass M. möglicherweise eine Affäre habe. Eine solche sei ihm bis dahin nicht bekannt gewesen. Auch die längere Ortsabwesenheit M.s und das Verschweigen ihres Aufenthaltsortes habe er bis dahin nicht mit einer möglichen Affäre in Verbindung gebracht; vielmehr habe er gefürchtet, dass M. erneut Drogen konsumieren könnte. Er habe die Beziehungsfrage später mit M. klären wollen und zunächst die „112“ über die Tastatur des Telefons gewählt - also nicht die Notruf-Funktion genutzt - und habe anschließend den Anweisungen der Rettungsleitstelle Folge geleistet, insbesondere mit M. gesprochen und ihr Wasser aus einer Tasse gegeben. Nach seinen Schilderungen habe der Angeklagte in der Küche zudem festgestellt, dass sowohl der Backofen als auch zwei Herdplatten eingeschaltet gewesen seien; diese wolle er dann ausgeschaltet haben.

92 Nach den Ausführungen der Zeugen KHK C. und KHK S. sei eine Verständigung mit dem Angeklagten gut möglich gewesen. Zu dessen Gemütszustand während der Vernehmung haben beide Zeugen übereinstimmend bekundet, dieser habe zumeist ruhig und eher traurig gewirkt und habe manchmal auch etwas geweint. Eine Übermüdung des Angeklagten habe ihres Erachtens nicht vorgelegen; insoweit hat der Zeuge KHK S. erklärt, nach seinem Eindruck sei er selbst müder gewesen als der Angeklagte. Beide Vernehmungsbeamte haben weiter geschildert, dass der Angeklagte auf Vorhalte in der Vernehmung oder auf ein Infrage stellen seiner Schilderungen aufgrund zwischenzeitlicher Ermittlungsergebnisse gelassen reagiert und weder seine Aussagen noch sein grundsätzliches Verhalten geändert habe. Man habe sich schließlich im Kreis gedreht; allerdings habe der Angeklagte auch feststellend geäußert, dass die Vernehmungsbeamten ihm anscheinend nicht glauben würden und dazu erklärt, er wäre bei einer Verantwortlichkeit für die Tat doch nicht vor Ort verblieben. Der Zeuge KHK C. hat darüber hinaus ausgesagt, nach seinem Eindruck habe den Angeklagten insbesondere der Umstand, über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen nicht gewusst zu haben, wo M. sich aufhalte, sehr getroffen. Denn insoweit habe der Angeklagte diesbezüglich explizit betont, einer Frau nicht hinterher zu laufen, schließlich sei er kein Tier. Angesprochen auf den durch M. erhobenen Vorwurf einer am 23.01.2018 nach einem Streit am ZOB Flensburg begangenen und sodann angezeigten Körperverletzung, habe der Angeklagte erklärt, M. weder geschlagen noch in der Wohnung eingeschlossen zu haben. Allerdings habe er aus Wut sein Schlüsselbund in eine Ecke der Wohnung geworfen.

93 e) In seinem letzten Wort hat der Angeklagte den Tatvorwurf bestritten, indem er ausgeführt hat, es gebe keine Spuren und damit keinen Nachweis gegen ihn. Er sei unschuldig und habe alles versucht, M. zu retten, was leider nicht gelungen sei; ihr Tod sei nicht seine Schuld – Gott gebe Leben und Gott nehme Leben. Da er die Tat nicht begangen habe, könne er sich für diese auch nicht entschuldigen. Sein Schweigen dürfe zudem nicht zu seinen Lasten gewertet werden, denn was solle man ansonsten zu Jesus Christus am Kreuz sagen – dieser habe auch geschwiegen, sei er deshalb schuldig gewesen?

94 2. Das von dem Angeklagten im Rahmen seiner Einlassungen jeweils geschilderte Geschehen ist durch die Ergebnisse der Beweisaufnahme widerlegt.

95 a) Allerdings konnte ein Nachweis seiner Täterschaft nicht durch die Auswertung der auf den untersuchten Asservaten und dem sonstigen Spurenmaterial festgestellten DNA-Spuren geführt werden. Zudem hat eine Untersuchung des Tatmessers auf Fingerabdrücke nicht stattfinden können.

96 (1) Der Diplom-Biologe und Sachverständige Dr. Z. hat bekundet, das an den Asservaten vorhandene zelluläre Material molekulargenetisch untersucht und mit DNA-Profilen, darunter dasjenige des Angeklagten (AS99) und der Geschädigten selbst (MB00) sowie des Zeugen Q.A. (QA97), verglichen zu haben. Untersucht worden seien dabei insbesondere Fingernagelabschnitte des Angeklagten, Fingernagel- und Kunstnägelabschnitte sowie Kleidungsstücke der Geschädigten, Abriebe von Gegenständen aus der Wohnung M.s, darunter in der Spüle aufgefundene Wischlappen und ein Geschirrhandtuch, und schließlich Abriebe von Griff und Klinge des sichergestellten Küchenmessers. Überwiegend seien dabei DNA-Mischspuren festgestellt worden; soweit Einzelspuren vorhanden gewesen seien, hätten diese entweder nur dem Angeklagten oder nur der Geschädigten zugeordnet werden können.

97 Im Vorwege sei zudem darauf hinzuweisen, dass das Spurenmaterial der Geschädigten häufig einen starken Überschuss ihrer eigenen Merkmale aufgewiesen habe; männliche DNA – sollte solche am Material überhaupt vorhanden gewesen sein – habe hierdurch möglicherweise „überstrahlt“ werden können. Aus diesem Grunde seien in diesen Fällen auch gezielt die sog. DYS-Systeme ausgewertet worden. Bei einem DYS-System handele es sich um ein nur auf einem Abschnitt des Y-Chromosoms lokalisiertes PCR-System; ein weiblicher „Überschuss“ werde dementsprechend ausgeblendet. Allerdings sei die Unterscheidungsfähigkeit von DYS-Systemen weniger ausgeprägt als bei „normalen“ Systemen, da sie grundsätzlich vom Vater auf die Söhne vererbt würden und die Merkmalskombination bei allen in einer männlichen Linie verwandten Personen auftrete, welche daher auch allesamt als Spurenverursacher in Betracht kämen bzw. als solche nicht ausgeschlossen werden könnten. Die DYS-Systeme seien auch nicht bei der Eingabestelle DAD hinterlegt.

98 Im Einzelnen habe sich das folgende Bild ergeben:

99 (a) An den Fingernagelabschnitten des Angeklagten seien hinsichtlich der autosomalen Merkmalssysteme acht Spuren festgestellt worden, welche nur von dem Angeklagten selbst verursacht worden seien. Bei zwei weiteren Spuren an den Fingernagelabschnitten des Angeklagten habe es sich dagegen um Mischspuren gehandelt; eine dieser beiden Spuren, die Spur 44.1, habe neben dem vollständigen DNA-Profil des Angeklagten auch ein vollständiges Profil der Geschädigten aufgewiesen; die Aussagequalität dieser Spur sei deshalb belastbar. Unter der Annahme, dass nur zwei Personen als Spurenverursacher in Betracht kommen würden, habe die Berechnung des sog. Likelihood-Quotienten ergeben, dass es mehr als 30 Milliarden mal wahrscheinlicher sei, dass die in der Spur 44.1 festgestellten erblichen Merkmale von dem Angeklagten sowie der Geschädigten stammten, als dass die von dem Angeklagten und einer unbekannten Person verursacht worden seien. Aus gutachterlicher Sicht habe es danach keinen begründeten Zweifel gegeben, dass die Merkmale aus der Spur 44.1 von dem Angeklagten und der Geschädigten stammten.

100 (b) Nach den weiteren Erläuterungen des Sachverständigen Dr. Z. seien die Kleidungsstücke der Geschädigten untersucht worden, und zwar insbesondere die in diesen vorhandenen Einstichstellen, indem Klebefolie aufgebracht worden sei, um mögliche Hautreste zu sichern. Die autosomalen Merkmalssysteme hätten insoweit – mit Ausnahme der an der Einstichstelle der Jeanshose M.s gesicherten Spur 69.2 – ausschließlich Merkmale der Geschädigten selbst (MB00) aufgewiesen. Bei der Spur 69.2 habe es sich dagegen um eine durch mehrere Personen verursachte Mischspur gehandelt, wobei auch die Geschädigte als Mitverursacherin in Betracht gekommen sei. Zudem sei ein DNA-Teilprofil einer männlichen Person festgestellt worden, das nicht mit dem DNA-Profil des Angeklagten übereingestimmt habe. Zwar habe es u.a. Übereinstimmungen mit Merkmalen der DNA Profile weiterer Personen, darunter Q. A. (QS97), N. M. (NM99) sowie H. B. (HB99) und eine weitere männliche Person gegeben; aufgrund der nur geringen Anzahl der entsprechenden Merkmale hätten diese jedoch keinen belastbaren Hinweis auf eine Beteiligung einer dieser Personen am Zustandekommen der Mischspur dargestellt. Eine Auswertung der DYS-Systeme habe ergeben, dass der Q. A., sowie theoretisch seine männlichen Verwandten grader Linie, aufgrund seines DYS-Profils als männlicher Verursacher grundsätzlich in Betracht komme, während die anderen vorgenannten Personen hätten ausgeschlossen werden können. Auch an weiteren Kleidungsstücken M.s, nämlich an dem Kapuzensweater sowie dem von ihr getragenen Kopftuch, seien Merkmale festgestellt worden, welche mit dem DYS-Profil des Q. A. übereingestimmt hätten. Es sei allerdings auch zu berücksichtigen, dass auf Kleidungsstücken und insbesondere auf Hosen, leicht DNA-Spuren übertragen werden könnten; dafür genüge es beispielsweise bereits, öffentliche Verkehrsmittel mit entsprechendem Publikumsverkehr zu nutzen. Es sei daher aufgrund der geringeren Unterscheidungsmöglichkeit der DYS-Systeme deshalb auch möglich, dass nicht der Q. A., sondern eine unbekannte männliche Person mit entsprechenden DYS-Merkmalen die Spur verursacht habe.

101 (c) Hinsichtlich der am Küchenmesser am Griff (Spur 72) und der Klinge (Spur 73) vorgenommenen Abriebe habe ein Test positiv auf Humanblut reagiert. Die sodann an ihnen festgestellten autosomalen Merkmalssysteme hätten praktisch nur Merkmale der Geschädigten selbst aufgewiesen. Am Messergriff sei ein 50-60facher Überschuss der weiblichen DNA gegenüber der männlichen DNA festgestellt worden, an der Messerklinge sogar ein 200facher Überschuss. Eine anschließend vorgenommene Auswertung der DYS-Systeme habe allerdings eine von mehreren männlichen Personen erzeugte Mischspur gezeigt, wobei es sich insoweit um sehr schwache Spuren, nahe der Nachweisgrenze gehandelt habe. In dieser Mischspur seien sodann auch Merkmale festgestellt worden, welche mit den DYS-Merkmalen des Angeklagten (AS99) übereingestimmt habe, so dass dieser als Verursacher nicht auszuschließen gewesen sei. Eine biostatistische Berechnung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer Verursachereigenschaft habe allerdings nicht durchgeführt werden können, da die entsprechenden Spuren zu schwach gewesen seien.

102 Aus dem Umstand, dass DYS-Systeme des Angeklagten am Messer festgestellt worden seien, könne – unterstellt, dieser sei überhaupt Verursacher dieser Spur – nicht auf die Art der konkreten Messerverwendung während der Tat geschlossen werden. Die Frage, in welcher Intensität eine Berührung stattfinden müsse, um ein DNA-Profil zu hinterlassen, könne nicht allgemein beantwortet werden. Vielmehr sei die Abgabe eines solchen Profils, also die Abgabe von Hautschuppen, hoch individuell und zusätzlich auch abhängig von der aktuellen Luftfeuchtigkeit, der Tageszeit und beispielsweise auch davon, wann zuletzt die Hände gewaschen worden seien. Bei Zugrundelegung der am Messer festgestellten Spuren könne daher nicht festgestellt werden, ob deren Verursacher dieses nur beim Weglegen berührt oder es als Waffe verwendet habe. Ebenso sei die Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte mit dem Messer in Berührung gekommen sei, nicht höher als diejenige der anderen männlichen Spurenleger. Schließlich könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass DNA-Spuren am Messer durch eine zwischenzeitliche Reinigung desselben – sollte eine solche stattgefunden habe – bereits vernichtet worden seien.

103 (d) Nach den abschließenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Z. seien durch die Auswertung der weiteren Spuren keine eindeutigen, die Tat betreffenden Erkenntnisse gewonnen worden.

104 (2) Die Tatwaffe, insbesondere der Griff des Messers, wurden nicht auf Fingerabdruckspuren untersucht, so dass insoweit keine Rückschlüsse auf eine bestehende oder nichtbestehende Täterschaft des Angeklagten gezogen werden können. Der Zeuge KOK C. hat insoweit bekundet, dass der Griff des Tatmessers nach Mitteilung einer Kollegin des K6 materialbedingt nicht geeignet gewesen sei, Fingerabdruckspuren abzubilden. Überdies habe die Untersuchung des Messers auf DNA-Spuren als vorrangig gegolten; durch einen hierfür vorgenommenen Abrieb wären Fingerabdruckspuren ohnehin vernichtet worden. Umgekehrt hätte eine Untersuchung des Messers auf Fingerabdrücke DNA-Spuren beeinträchtigen können.

105 (3) Soweit auf der Tatwaffe Merkmale des DYS-Systems des Angeklagten gefunden wurden bzw. seine Fingernagelabschnitte das vollständige DNA-Profil M.s aufwiesen, genügt dieses, jedenfalls für sich genommen, nach Überzeugung der Kammer nicht, um hieraus auf seine Täterschaft zu schließen. Zum einen besitzen DYS-Merkmale nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Z. eine erheblich geringere Aussagekraft gegenüber DNA-Profilen; zum anderen könnte die durch den Angeklagten verursachte Spur nicht ausschließbar auch tatunabhängig entstanden sein: So ist ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen Dr. Z. nicht auszuschließen, dass eine Übertragung der an der Tatwaffe festgestellten DYS-Systeme des Angeklagten – sollten diese tatsächlich von ihm stammen – erst durch ein Weglegen des Messer auf den Küchentisch stattgefunden hat; soweit an den Fingernagelabschnitten des Angeklagten auch das vollständige DNA-Profil M.s festgestellt wurde, kann dieses nicht ausschließbar unabhängig von der Tatbegehung, beispielsweise im Rahmen einer Begrüßung am Bahnhof, übertragen worden sein.

106 Ebenso kann durch die festgestellten DYS-Merkmale jedoch nicht auf die Täterschaft einer dritten Person, insbesondere des Q. A., geschlossen werden. Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die möglicherweise diesem zuzuordnenden DYS-Merkmale an der Kleidung M.s bereits bei deren vorherigen Aufenthalt in Tarp, bei dem sie oft auf den Zeugen Q. A. getroffen war, übertragen wurden, zumal beide anscheinend eine Beziehung führten.

107 b) Zur Überzeugung der Kammer steht jedoch fest, dass der Angeklagte entgegen seiner Behauptung am 12.03.2018 nicht gegen 18.00 Uhr vor dem Deutschen Haus in Flensburg auf M. gewartet und diese schließlich angerufen hat. Ebenso wenig ist dieser - dementsprechend erst nach 18.00 Uhr - zur Wohnung des Mädchens gegangen, um es sodann verletzt aufzufinden. Vielmehr hat der Angeklagte M. bereits bei ihrer Ankunft am Bahnhof Flensburg gegen 17.30 Uhr abgepasst und ist mit dieser gemeinsam in ihre Wohnung gegangen, die beide gegen 17.55 Uhr erreichten.

108 Der Zeuge KHK S., der sowohl das iPhone des Angeklagten als auch dasjenige M.s technisch ausgewertet hat, hat bekundet, dass ein Anruf M.s gegen 18.00 Uhr bei dem Angeklagten nicht feststellbar gewesen sei und zwar auf keinem der beiden untersuchten Smartphones. Dabei seien zunächst die retrograden Verbindungsdaten der örtlich maßgebenden Funkzellen ausgewertet worden, ohne einen solchen Anruf nachvollziehen zu können; sodann sei auch die in den letzten Tagen vor der Tat über WhatsApp ausgetauschte Kommunikation beider iPhones - also Textnachrichten, Sprachnachrichten und Anrufe - extrahiert worden, wobei auch etwaige gelöschte Daten wieder hätten sichtbar gemacht werden können. Es habe sich dabei um eine große Datenmenge gehandelt, nämlich um etwa 1.500 Kommunikationskontakte. Der letzte telefonische Kontakt zwischen M. und dem Angeklagten - ein abgebrochener Sprachanruf - habe für 15:43 Uhr festgestellt werden können.

109 Auch das über die iPhones des Angeklagten und M.s nachvollzogene Bewegungsprofil habe ein anderes Bild ergeben als das durch den Angeklagten geschilderte. Ein Nutzungsbruch sei dabei bei keinem der Smartphones feststellbar gewesen, so dass davon auszugehen sei, dass beide ihr Telefon stets mit sich geführt hätten, was der Angeklagte bezogen auf sein eigenes iPhone im Übrigen auch bestätigt habe. Zwar sei die Standortfreigabe des iPhones des Angeklagten deaktiviert gewesen. Jedoch hätten zur Fertigung eines Bewegungsprofils die den Innenstadtbereich Flensburg betreffenden retrograden Verbindungsdaten beider iPhones ausgewertet werden können, einschließlich der Daten aus dem offenen W-LAN-Netz der Stadt. Überprüft worden seien insbesondere die sog. MAC-Adressen der iPhones, welche jeweils einzigartig seien und damit eine eindeutige Identifizierung des jeweiligen Telefons ermöglichten. Die MAC-Adresse des iPhones des Angeklagten habe danach den Access-Point des Flensburger Bahnhofs gegen 17.34 Uhr verlassen. In den Stunden zuvor sei dieses iPhone bereits seit etwa 15.20 Uhr durchgängig in dem Bereich dieses Access-Point feststellbar gewesen, der sich ausweislich einer mit Smartphones vorgenommenen Auswertung maximal bis in den Bereich „Munketoft“, etwa auf Höhe der dortigen Post, erstrecke und damit nicht mehr das Deutsche Haus erreiche und erst recht nicht die Wohnung M.s. Hieraus sei zu schließen, dass sich der Angeklagte seit dem Nachmittag am Flensburger Bahnhof oder in dessen örtlicher Nähe aufgehalten habe.

110 M. dagegen sei etwa um 17.30 Uhr am Bahnhof Flensburg angekommen; erst gegen 17.50 Uhr sei ihr iPhone dann in den Funkzellen nahe ihres Hauses feststellbar gewesen. Eine Auswertung ihres iPhones auf GEO-Daten habe eine Kommunikation des Smartphones mit verschiedenen Basisstationen, sog. „Handshakes“, auf dem Weg von Tarp nach Flensburg belegt. Man könne sich das so vorstellen, dass das iPhone während der Fahrt immer wieder im Hintergrund versucht habe, über GPS oder W-LAN seinen eigenen Standort festzustellen. Bei der Auswertung habe sich allerdings herausgestellt, dass der angegebene Zeitstempel fehlerhaft gewesen sei; es habe insoweit eine Stunde hinzugezählt werden müssen. Die ermittelten Daten, welche auch Längen- und Breitengrade enthalten hätten, seien in Kartenmaterial von Google-Earth eingetragen worden, so dass sich schließlich eine Art Bewegungsprofil ergeben habe. Soweit einzelne Daten nicht in das eigentliche Streckenmuster passten, handele es sich möglicherweise um Daten mobiler Access-Points, beispielsweise um mit W-LAN ausgestattete öffentliche Verkehrsmittel, zu denen das iPhone M.s per „Handshake“ Kontakt aufgenommen habe. Nach der vorgenommenen Auswertung habe sich M. ab 17.11 Uhr (laut Datensatz 16.11 Uhr, korrigiert um eine Stunde) von Tarp nach Flensburg bewegt, wo sie gegen 17.30 Uhr angekommen sei und sich in der Folgezeit in Richtung ihrer Wohnung begeben habe.

111 Für das weitere Bewegungsprofil und insbesondere auch zur Klärung der Frage, ob der Angeklagte und M. einen gemeinsamen Weg zurückgelegt hätten, seien zudem die sog. „Health-Daten“ beider iPhones ausgewertet worden, welche u.a. die zurückgelegten Entfernungen und Höhen dokumentierten. Ausweislich dieser Daten, durch die auch die in etwa zurückgelegten Schritte des Besitzers und die zugehörige Wegstrecke in Metern oder K1lometern aufgezeichnet würden, habe ab etwa 17.32 Uhr eine Bewegung beider Personen stattgefunden, wobei die von den iPhones in der Folgezeit jeweils erstellten Bewegungsbilder miteinander vergleichbar gewesen seien. Mögliche Wegstrecken zwischen dem Flensburger Bahnhof und der Wohnung M.s seien im Zuge der Ermittlungen unter Verwendung drei verschiedener iPhones, darunter dasjenige des Angeklagten, mit jeweils aktivierten Health-Daten abgegangen worden. Dabei habe man festgestellt, dass die einzige Strecke, die zu den am 12.03.2018 von den iPhones M.s und des Angeklagten aufgezeichneten Bewegungen und der angegebenen Länge des zurückgelegten Weges gepasst habe, vom Bahnhof an der Flensburger Brauerei vorbei bis zur Wohnung M.s … geführt habe. Diese Annahme sei auch noch dadurch unterstützt worden, dass das iPhone M.s einen sog. „Handshake“ im Bereich der Flensburger Brauerei durchgeführt habe, dass also im Hintergrund eine kurze Kontaktaufnahme des iPhones zu einem örtlichen W-LAN-Router oder einer Funkzelle vollzogen worden sei. Gerade für den Zeitpunkt dieses „Handshakes“ um 17.42 Uhr sei eine Aufzeichnung der Videoüberwachung der Brauerei erfolgt, die nicht nur das Brauereigelände erfasse, sondern insbesondere auch das Eingangstor und den davor verlaufenden Bürgersteig. Auf diesem seien exakt zu dieser Uhrzeit eine männliche und eine weibliche Person in Richtung der Exe gehend aufgezeichnet worden, welche aufgrund der schlechten Videoqualität trotz Fertigung von Einzelbildern zwar nicht eindeutig als der Angeklagte und M. zu identifizieren gewesen seien, bei denen jedoch zumindest eine Ähnlichkeit feststellbar gewesen sei und deren Kleidung mit der von beiden getragenen augenscheinlich übereingestimmt habe. Insbesondere habe die weibliche Person eine Winterjacke mit einem auffälligen Fellkragen getragen, während die männliche Person schwarz gekleidet gewesen sei und einen dunklen Rucksack mit Camouflage-Muster mit sich geführt habe.

112 Eine Anmeldung der iPhones M.s oder des Angeklagten an einen Router in der Wohnung M.s habe nicht stattgefunden. Jedoch seien durch beide Smartphones ab etwa 17.55 Uhr keine größeren Bewegungen mehr dokumentiert worden; insbesondere habe das iPhone des Angeklagten ab 18.00 Uhr keine Schritte mehr aufgezeichnet. Mit diesen Feststellungen sei es nicht zu vereinbaren, dass der Angeklagte erst um diese Zeit vom Deutschen Haus zur Wohnung M.s gegangen sein wolle.

113 Die Angaben des Zeugen KHK S. über die durch Auswertung der iPhones M.s und des Angeklagten erhaltenen Bewegungsdaten sowie der Funkzellendaten und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen waren für die Kammer in eigener Anschauung technisch plausibel und in sich widerspruchsfrei. Insbesondere konnte die Kammer die Angaben des Zeugen auch anhand der als Bildschirmfoto dokumentierten und in der Hauptverhandlung gem. § 249 Abs. 1 StPO verlesenen Health-Daten beider iPhones (SB Technik I, Bl. 13 d.A.) selbst nachvollziehen, das zudem in Augenschein genommen wurde, wobei auf die Einzelheiten der Abbildung gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird. Aus den für das auf dem Lichtbild links abgebildete iPhone des Angeklagten dokumentierten Daten ergibt sich, dass dieser am 12.03.2018 nach 17.21 Uhr bis 17.55 Uhr eine Wegstrecke von 1,07 km zurückgelegt hat. Diese entspricht nach den Erläuterungen des Zeugen KHK S. in etwa der Wegstrecke, die vom Bahnhof bis zur Wohnung M.s zurückgelegt werden muss, wenn der Weg an der Flensburger Brauerei vorbei gewählt wird. Dabei ist es gerichtsbekannt, dass die neben einem einzelnen Health-Eintrag angegebene Uhrzeit stets die Endzeit der jeweiligen Streckenmessung angibt. Damit ist zugleich auch ersichtlich, dass nach 17.55 Uhr praktisch keine Bewegung des iPhones des Angeklagten mehr stattgefunden hat; jedenfalls beschränkte sich eine solche auf einzelne Meter. Aus den auf dem Bildschirmfoto dokumentierten Health-Daten ergibt sich zudem, dass M., deren iPhone rechts abgebildet ist, nach 17.13 Uhr bis 17.56 Uhr eine Wegstrecke von etwa 1,4 km zurückgelegt hat. Dieses stellt nach Überzeugung der Kammer keinen Widerspruch zu den für den Angeklagten erfassten Daten (1,07 km) dar: Die entsprechende Aufzeichnung für M. begann zeitlich vor derjenigen des Angeklagten. Wird berücksichtigt, dass M. beispielsweise beim Aussteigen aus dem Bus bis zu einem Aufeinandertreffen mit dem am Bahnhof wartenden Angeklagten noch eine gewisse Wegstrecke zurückgelegt haben dürfte, erscheint die Differenz nachvollziehbar, zumal die Aufzeichnung der Health-Daten im maßgebenden – tatzeitnahen – zeitlichen Abschnitt für M. erst um 17.56 Uhr endete und damit ihre Schritte und die so gerierte Wegstrecke – ggf. auch noch innerhalb der Wohnung – noch für eine Minute länger in diesen Abschnitt eingeflossen sind als es beim Angeklagten der Fall war. Noch überzeugender sind insoweit die beinahe parallel gemessenen Abschnitte: Im Zeitraum 17.31 Uhr bis 17.55 legte der Angeklagte etwa 0,94 km zurück; für M. wurde im Zeitraum 17.32 Uhr bis 17.56 Uhr eine Wegstrecke von 1,12 km dokumentiert. Zudem erscheint es bei Zugrundelegung der Health-Daten naheliegend, dass M. und der Angeklagte etwa gegen 17.30 Uhr aufeinandergetroffen sind. Etwa zu diesem Zeitpunkt wurde auf beiden iPhones (beim iPhone des Angeklagten um 17.31 Uhr, beim iPhone M.s um 17.32 Uhr) ein Health-Daten-Abschnitt abgeschlossen, was gerichtsbekannt dann der Fall ist, wenn die bis dahin gemessene Aktivität – beispielsweise durch ein längeres Sitzen oder Stehen – endet. Auch insoweit zeigen die iPhone-Daten M.s und des Angeklagten eine markante Übereinstimmung.

114 Die von M. per Busersatzverkehr zwischen Tarp und Flensburg zurückgelegte Wegstrecke konnte - auch hinsichtlich der maßgebenden Uhrzeiten – anhand der GEO-Daten durch die Kammer nachvollzogen werden. Insoweit wurden in der Hauptverhandlung die gefertigten Google-Earth-Ausdrucke in Augenschein genommen (SB Technik I, Bl. 366-371 d.A.) auf deren Einzelheiten gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird und in welche das jeweilige Datum (12.03.2018) mit Uhrzeit eines jeden „Handshakes“ ihres iPhones eingetragen wurde, so dass sich ein Bewegungsablauf entlang der Straße ergibt. Beachtet hat die Kammer dabei auch den Hinweis des Zeugen KHK S., dass die auf dem Ausdruck angegebene Uhrzeit um eine Stunde korrigiert werden müsse.

115 Die Kammer hat zudem die von der Videoüberwachung der Flensburger Brauerei gefertigten und durch Aufbereitung später vergrößerten Einzelbilder, die das Geschehen vor dem Tor am 12.03.2018 gegen 17.42 Uhr zeigen (SB Lichtbilder und KTU I, Bl. 42-45 d.A.) in Augenschein genommen, wobei auf die Einzelheiten der Lichtbilder gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird. Ersichtlich ist auf diesen der in der rechten unteren Ecke aufgebrachte Zeitstempel der Videoüberwachung in Form des vorgenannten Datums samt Uhrzeit. Zudem ist erkennbar, dass von der Videoüberwachung und –aufzeichnung nicht nur das Eingangstor der Brauerei, sondern auch der vor diesem verlaufende Bürgersteig betroffen ist. Auf dem Lichtbild Nr. 3 (SB Lichtbilder und KTU I, Bl. 43 d.A.) ist eine männliche Person zu erkennen sowie eine hinter ihr befindliche weitere Person. Auch wenn die Gesichtszüge des Mannes aufgrund der schlechten Bildqualität nicht eindeutig zu identifizieren sind, hat diese Person aufgrund ihrer Statur und des Haarschnitts eine augenscheinliche Ähnlichkeit mit dem Angeklagten. Auf allen Bildern ist zu erkennen, dass die männliche Person dunkel gekleidet ist und einen dunklen Rucksack mit Camouflage-Muster bei sich trägt. Die hinter ihr gehende Person trägt eine möglicherweise olivfarbene Winterjacke mit einem auffälligen Fellkragen und eine eng anliegende Hose, bei der es sich evtl. um eine Jeans handelt.

116 Ebenfalls in Augenschein genommen wurden die Original-Einzelbilder der Videoaufzeichnung aus der Flensburger Brauerei (Ermittlungsband II, Bl. 432-434 d.A.), die zwar kleiner sind als die nachbearbeiteten Bilder, jedoch auch kontrastreicher. Der Zeuge KK S. hat hierzu bekundet, alle denkbaren Wegstrecken zwischen dem Flensburger Bahnhof und der Wohnung M.s auf mögliche Kameraaufzeichnungen am 12.03.2018 im Zeitfenster 17.00 bis 19.00 Uhr überprüft zu haben. Lediglich bei der Flensburger Brauerei habe er Erfolg gehabt. Auf der Aufzeichnung der entsprechenden Videoüberwachung des Tattages seien um 17.42 Uhr zwei Personen zu erkennen gewesen, welche Ähnlichkeit mit M. und dem Angeklagten gehabt hätten. Dieses habe er anhand von Fotos der Person M.s und des Angeklagten sowie von deren Kleidung beurteilen können. Von der Videoaufnahme habe er sodann Einzelbilder abfotografiert, da ein Export des Videos technisch nicht möglich gewesen sei. Bei den in den Ermittlungsband II aufgenommenen Lichtbildern handele es sich um Abzüge seiner Fotografien; die im Sonderband befindlichen Bilder (SB Lichtbilder und KTU I, Bl. 42-45 d.A.) seien dagegen spätere Vergrößerungen.

117 Die Original-Lichtbilder (Ermittlungsband II, Bl. 432-434 d.A.), auf deren Einzelheiten gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird, zeigen insbesondere die Farben der von den beiden abgebildeten Personen getragenen Kleidung deutlicher. Insbesondere ist auf den Bildern Nr. 5 und 6 (Ermittlungsband II, Bl. 434 d.A.) die olivfarbene Winterjacke der hinteren Person und der auffällige Fellkragen gut zu erkennen. Gleiches gilt für den schwarz-grau gemusterten Rucksack der vorne im Bild befindlichen männlichen Person. Deutlich erkennbar ist zudem der Zeitstempel auf dem Lichtbild Nr. 3 (Ermittlungsband II, Bl. 433 d.A.), der gem. § 249 Abs. 1 StPO verlesen wurde und nachweist, dass die Aufzeichnung am 12.03.2018 gegen 17.42 Uhr gefertigt wurde. Dieses korrespondiert mit dem durch den Zeugen KHK S. geschilderten „Handshake“ des iPhones M.s gerade um diese Zeit und in örtlicher Nähe zur Brauerei.

118 Die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder, welche M. unmittelbar nach Beendigung der Reanimationsmaßnahmen zeigen (Ermittlungsband III, Bl. 686-688 d.A.) und auf deren Einzelheiten gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird, dokumentieren auch die von ihr zum Tatzeitpunkt getragene, während der Reanimation allerdings durch die Rettungskräfte aufgeschnittene Kleidung. Ausweislich der Lichtbilder Nr. 1 und Nr. 2 (Ermittlungsband III, Bl. 686 d.A.) trug M. eine olivfarbene Winterjacke, die mit weißem Kunstfell gefüttert war und einen entsprechenden Fellkragen um die Kapuze herum aufwies sowie eine blaue Jeans. Diese Kleidungsstücke, insbesondere die auffällige Winterjacke, weisen eine Ähnlichkeit zu der von der hinteren der beiden am 12.03.2018 gegen 17.42 Uhr von der Videoaufzeichnung der Flensburger Brauerei erfassten Personen getragenen Kleidung auf, bei der es sich nach Überzeugung der Kammer um M. sowie den Angeklagten handelt. Denn die Zeugen POK´in K., POM N. und der Zeuge N. M. haben zudem bekundet, der Angeklagte sei am Tatort bzw. beim Aufbruch in Niebüll, mit einer schwarzen Hose und einer schwarzen Jacke bekleidet gewesen und habe einen dunklen Rucksack bei sich geführt. Nach Aussage des Zeugen N. M. war dieser Rucksack dabei nicht einheitlich schwarz gehalten, sondern wies ein schwarz-graues, camouflageartiges Muster auf. Die von den Zeugen beschriebene Bekleidung und der Rucksack des Angeklagten entsprechen damit bei Vornahme eines Vergleiches mit der Videoaufzeichnung der Flensburger Brauerei, der von der vorderen männlichen Person getragenen Kleidungsstücke und Utensilien.

119 c) Zur Überzeugung der Kammer steht weiterhin fest, dass die Tür zur Wohnung M.s entgegen der Angabe des Angeklagten auch nicht einen Spalt weit offen stehen oder angelehnt gewesen sein konnte, da dieses durch den eingebauten und am Tattag funktionsfähigen Schließmechanismus der Tür verhindert worden wäre.

120 Der Zeuge KHK B1 hat bekundet, zusammen mit seiner Kollegin KHK´in B2 den Tatort untersucht zu haben. Dabei sei es seine Aufgabe gewesen, die Wohnung M.s in Augenschein zu nehmen und ihren Zustand zu dokumentieren. Hierfür habe er insbesondere auch die Wohnungstür einer näheren Betrachtung unterzogen. Bei dieser habe es sich um eine massive Kunststofftür gehandelt, die mit Metallzargen befestigt und mit einem Spion ausgestattet worden sei. Von außen habe die Wohnungstür lediglich einen Türknauf aufgewiesen und sei daher nur mit einem Schlüssel und aufgrund der sog. Zuziehautomatik auch nur mit einem nicht unerheblichen Kraftaufwand zu öffnen gewesen. Nach dem Öffnen falle die Tür zunächst langsam Richtung Türschloss, wobei das Zufallen auf den letzten Zentimetern mehr Wucht entfalte. Es seien vor Ort mehrere Versuche zur Überprüfung der Zuziehautomatik der Tür durchgeführt worden, die teilweise auch videodokumentiert worden seien. Dabei sei die Wohnungstür sowohl aus einem Öffnungswinkel von 90 Grad als auch aus einem solchen von 45 Grad zunächst langsam in Richtung des Türschlosses gefallen und auf den letzten Zentimetern bis zum Schließen erheblich beschleunigt worden. Werde die Tür mit einem Abstand von nur 15-20 cm zum Schloss losgelassen, bewege diese sich nur sehr kurze Zeit langsam und werde dann mit Wucht ins Schloss gezogen. Bei einem Abstand von lediglich 10 cm erfolge das Zuziehen der Tür sofort und ebenfalls mit Wucht. Es habe vor Ort mehrere Versuche gegeben, die Wohnungstür sanft an die Zarge heranzuführen. Hierbei sei es nur einmal gelungen, die Tür in einem angelehnten Zustand zu belassen. Bei den weiteren Versuchen sei die Tür dennoch ins Schloss gezogen worden. Auch bei den übrigen Überprüfungen der Zuziehautomatik habe diese ihren Zweck jeweils erfüllt.

121 In der Hauptverhandlung sind drei Videos (SB Technik III, alle Dateien des Datenträgers Bl. 578 d.A.) in Augenschein genommen worden, die das mechanische „Zuziehen“ der Wohnungstür entsprechend der Schilderung des Zeugen KHK B1 dokumentieren. Insoweit konnte die Kammer durch eigene Anschauung die Überzeugung gewinnen, dass ein Offenstehen der Tür oder ein Verbleiben derselben in einem angelehnten Zustand bei funktionierender Zuziehautomatik aufgrund der erreichten Wucht des Zufallens auf den letzten Zentimetern nahezu ausgeschlossen sein dürfte.

122 Die Ausführungen des Zeugen KHK B1 zur Schließautomatik der Wohnungstür wird zudem durch die Aussagen des Zeugen C1 sowie der Zeugin K2., bei denen es sich um die Bewohner der unmittelbaren Nachbarwohnung M.s handelt, bestätigt. Diese haben übereinstimmend bekundet, dass die Wohnungstür aufgrund der eingebauten Zuziehautomatik grundsätzlich nicht offen stehenbleiben könne, sondern mit einiger Wucht ins Schloss gezogen werde. Zwar hat der Zeuge C1 auch ausgesagt, er meine sich zu erinnern, dass die Tür zu der von ihnen bewohnten Wohnung bei ein oder zwei Gelegenheiten nicht vollständig geschlossen worden sei als er diese selbst frühmorgens langsam Richtung Schloss bewegt habe. Demgegenüber hat jedoch die Zeugin K2 erklärt, ihr seien keine Probleme der Schließautomatik bekannt; vielmehr habe sich bei den durch den Zeugen C1 erwähnten Fällen durch Unaufmerksamkeit ein langes und dickeres Schlüsselband beim Schloss der Wohnungstür eingeklemmt und so das vollständige Zufallen verhindert. Auf Nachfrage hat die Zeugin K2 darüber hinaus erklärt, ihr sei keine Funktion bekannt, mit welcher die Zuziehautomatik hätte außer Kraft gesetzt werden können, um ein Zufallen der Tür zu verhindern. Dieses hat auch der Zeuge Bxx in seiner Aussage bestätigt, bei dem es sich um einen weiteren Nachbarn M.s handelt. Er hat überdies bekundet, ein Anlehnen der Wohnungstür könne allenfalls dadurch erreicht werden, dass die Tür händisch abgebremst und extrem langsam in Richtung des Türschlosses bewegt werde; auch in einem solchen Fall sei die Tür jedoch eigentlich immer ins Schloss gefallen und ein Offenbleiben nicht erreicht worden.

123 Hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten im Hausflur hat der Zeuge KHK B1 bekundet, dass die Wohnung M.s – gehe man die Treppe herauf – geradeaus und dann rechter Hand von Treppe und Fahrstuhl belegen gewesen sei. Dabei verlaufe die Treppe rechts um den Fahrstuhlschacht des Mehrfamilienhauses herum. Zwischen Treppenhaus und der Wohnungstür liege ein Abstand von etwa drei bis vier Metern. Die Angaben des Zeugen hat die Kammer durch eine Inaugenscheinnahme des Grundrisses des zweiten Obergeschosses des tatbetroffenen Mehrfamilienhauses überprüft, wobei die Wohnung M.s mit der Nr. XX gekennzeichnet ist, und für plausibel befunden.

124 Zwar mag es denktheoretisch möglich sein, dass eine Person die Wohnung M.s verlässt und die Treppe nach unten nutzt, während eine andere Person zeitgleich mit dem Fahrstuhl nach oben gelangt und durch die noch im langsamen Zufallen begriffene Wohnungstür die Wohnung betreten kann. Jedoch hat die Kammer bereits keine Erkenntnisse gewinnen können, dass eine weitere Person - außer dem Angeklagten – tatzeitnah in der Wohnung M.s gewesen sein könnte. Die Überlegung einer die Wohnung unmittelbar vor dem Eintreffen des Angeklagten verlassenden Person würde eine reine Spekulation darstellen. Zudem belegen bereits die über die Auswertung der iPhones M.s und des Angeklagten erhaltenen objektiven Daten, dass dieser die Wohnung nicht allein, sondern mit M. gemeinsam betreten haben muss. Schließlich hat auch der Angeklagte selbst nicht geschildert, die Wohnung durch eine noch im Zufallen begriffene Tür betreten zu haben, sondern hat behauptet, die Wohnungstür sei bei seinem Erscheinen angelehnt gewesen. Auch ein Offenhalten der Tür, beispielsweise mittels eines Schuhs, wie es beim Eintreffen der Rettungskräfte ausweislich deren Aussagen der Fall gewesen war, hat der Angeklagte für sein geschildertes eigenes Eintreffen an der Wohnung M.s nicht beschrieben. Angesichts der Wucht, mit der die Tür ausweislich der in Augenschein genommenen Tatortvideos ins Schloss fällt, erscheint es der Kammer zudem ausgeschlossen, dass die Tür durch ein kleines – übersehbares – Objekt offen gehalten worden sein könnte. Selbst wenn jedoch die durch den Zeugen KHK C. wiedergegebene Schilderung des Angeklagten, nach welcher die Tür bei seinem Eintreffen einen Spalt weit offen gestanden haben solle, auf einem sprachlichen Missverständnis beruhen und dieser beispielsweise ein leichtes Offenstehen der Tür mittels eines eingeklemmten Schuhs gemeint haben sollte, würde dieser Umstand nichts an der Gesamtschau der erhobenen und vorstehend beschriebenen Beweise ändern, nach denen der Angeklagte die Wohnung M.s nur mit dieser zusammen und zwar gegen 17.55 Uhr betreten haben kann, nachdem er M. gegen 17.30 Uhr vom Bahnhof Flensburg abgeholt hat. Damit ist der Angeklagte nicht nur am Tatort angetroffen worden, sondern hatte ausweislich der erhobenen Standort- und Bewegungsdaten auch eine hinreichende Gelegenheit, die ihm vorgeworfene Tat zu begehen.

125 3. Die Feststellungen der Kammer zum Tatablauf und den Tatfolgen beruhen insbesondere auf den Aussagen der Zeugen O. …, Sch., J1 und der Zeugin L., welche als Rettungskräfte die Versorgung M.s in der Wohnung übernommen hatten und deren Bekundungen sich in die Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. B., welche die Obduktion der Getöteten vorgenommen und die Ergebnisse bewertet hat (vgl. Ziff. C.II.3.c), einfügen, so dass sich insgesamt ein schlüssiges Gesamtbild ergeben hat:

126 a) Die Zeugen O. und Sch., welche am 12.03.2018 zusammen einen Rettungswagen besetzt hatten, haben ebenso wie die damalige Notärztin, die Zeugin L., und der Zeuge J1 als Fahrer des Notarztfahrzeugs, bekundet, um 18.20 Uhr jeweils von der Rettungsleitstelle die Einsatzmeldung „Suizidversuch mit einem Messer“ erhalten zu haben, die verhältnismäßig undramatisch geklungen habe. Die Zeugin L. hat insoweit ergänzend erklärt, sie sei auf dem Weg zum Einsatzort sogar darüber informiert worden, dass keine Polizei angefordert worden sei, da eine Gefährdungslage nicht bestehe, worüber sie im Nachhinein sehr ungehalten gewesen sei. Alle vier Zeugen haben darüber hinaus übereinstimmend berichtet, nach maximal drei Minuten bereits das als Ziel genannte Mehrfamilienhaus erreicht zu haben; allerdings habe der ihnen bei der Alarmierung genannte Name der Betroffenen nicht auf dem Klingelschild gestanden und die Leitstelle sei für Rückfragen zunächst nicht erreichbar gewesen. Nach etwa ein bis drei weiteren Minuten habe dann eine Person das Haus verlassen, so dass sie endlich in dieses hineingelangt seien. Im zweiten Stockwerk, das ihnen als Einsatzort genannt worden sei, habe eine Wohnungstür offen gestanden, indem auf der Türschwelle ein Schuh, den der Zeuge J1 als violett-rosa Frauenturnschuh beschrieb, eingeklemmt worden sei. Allerdings habe, anders als im Normalfall üblich, niemand im Hausflur gewartet, um ihnen weiter den Weg zu weisen. Sie hätten dann die Wohnung betreten und seien einen langen Flur entlanggegangen, der schließlich in die Küche gemündet habe. Dort habe das Opfer auf dem Fußboden gelegen und ein junger Mann sich hinter ihr an ihrem Kopfende befunden.

127 Alle vier Zeugen haben sich dahingehend eingelassen, dass sich in der Küche der Wohnung ein Tisch mit Stühlen befunden habe; auf dem Tisch habe dabei ein Küchenmesser gelegen, wobei die weiteren Aussagen der Zeugen diesbezüglich unterschiedlich konkret waren. Der Zeuge O. hat bekundet, die Küchenstühle ins Badezimmer der Wohnung gestellt und den Tisch möglicherweise auch etwas zur Seite gerückt zu haben, um mehr Platz für die Behandlung des Opfers zu schaffen. Er erinnere noch, auf dem Tisch ein Messer wahrgenommen zu haben, könne jedoch heute keine Angaben mehr dazu machen, ob dieses eher auf dem vorderen oder dem hinteren Bereich des Tisches gelegen habe. An Blutanhaftungen auf dem Messer habe er ebenfalls keine konkrete Erinnerung mehr. Dagegen hat der Zeuge Sch. ausgesagt, derartige Anhaftungen an dem Messer wahrgenommen zu haben. Die Zeugin L. wiederum hat angegeben, dass das Messer ursprünglich auf dem linken unteren Bereich des Küchentisches, schräg in Richtung der Küchenzeile gelegen habe. Dieses habe sie als relativ lang und recht breit und zudem spitz zulaufend in Erinnerung. Über dem Messer oder unterhalb desselben habe sich zudem ein Küchenhandtuch befunden. Sie habe das Messer kurz angeschaut und könne heute auch nicht mehr ausschließen, dieses mit ihren behandschuhten Händen angefasst zu haben. Auch der Zeuge J1 hat bekundet, den Küchentisch samt den Stühlen beiseite gerückt zu haben. Dabei habe er auf dem Tisch ein Küchenmesser wahrgenommen, das möglicherweise unter einem Bilderrahmen gelegen habe und blutverschmiert gewesen sei. Er habe dieses Messer kurz betrachtet und könne heute auch nicht mehr ausschließen, beim Zurücklegen die Position desselben verändert zu haben. Auf Vorhalt seiner polizeilichen Aussage, wonach er das Messer von der linken auf die rechte Tischseite bewegt habe, erklärte der Zeuge, dass diese Schilderung richtig sei. Er erinnere nunmehr, dass das Messer zunächst sehr nahe an der linken Tischkante gelegen habe; er habe mit dem Beiseitelegen verhindern wollen, dass dieses bei der Behandlung des Opfers herunterfalle oder überhaupt schnell erreichbar sei und habe daher den Positionswechsel vorgenommen.

128 Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Tatwaffe bei Eintreffen der Rettungskräfte auf dem Küchentisch in direkter Nähe zur Position M.s und des sich hinter ihr aufhaltenden Angeklagten befand. Alle Rettungskräfte haben bekundet, das Messer bei ihrem Eintreffen auf dem Küchentisch wahrgenommen zu haben. Die Zeugin L. und der Zeuge J1, die das Messer als einzige überhaupt in die Hand genommen hatten, haben dabei bekundet, dass sich dieses in der linken unteren Tischecke, in der Nähe der Position M.s, befunden habe. Zwar ist davon auszugehen, dass während des Einsatzes die Position des Messers – jedenfalls durch den Zeugen J1 – verändert worden ist; davon ist der Umstand, dass das Messer überhaupt auf dem Tisch lag, aber nicht betroffen. Zur Überzeugung der Kammer steht deshalb fest, ist jedenfalls aber naheliegend, dass das Messer durch den Angeklagten, bereits unmittelbar nach der Tat oder jedenfalls nach dem Notruf, in dem er ankündigte, das Messer der Verletzten wegzunehmen, auf den Küchentisch gelegt worden ist, da M. hierzu verletzungsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen sein dürfte.

129 Nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen O., Sch., J1 und der Zeugin L habe sich M. vollständig bekleidet, einschließlich Schuhwerk, in Rückenlage auf dem Küchenfußboden befunden, während ein junger Mann, den der Zeuge J1 während seiner Schilderung spontan als den Angeklagten identifizierte, hinter ihr gekniet oder gestanden habe. Mit Ausnahme des Zeugen O. erinnerten sich alle Zeugen zudem daran, dass M. eine dickere Winterjacke getragen habe, was sie als ungewöhnlich empfunden hätten; der Zeuge J1 erklärte zudem, dass die Jacke sogar einen Fellkragen aufgewiesen habe.

130 Die vier vorgenannten Zeugen haben zum Zustand M.s übereinstimmend bekundet, dass diese bereits bei ihrem Eintreffen nicht mehr ansprechbar gewesen sei und ihr Zustand sich sodann schnell verschlechtert habe. Der Zeuge Sch. hat ausgesagt, er habe zunächst das Gefühl gehabt, durch das verletzte Mädchen mit dem Blick fixiert zu werden - ansonsten habe er keine Reaktion von ihm wahrnehmen können, es habe sehr apathisch gewirkt. Er habe deshalb den hinter ihr stehenden jungen Mann nach einem etwaigen Betäubungsmittelkonsum der Verletzten gefragt; ob er eine Antwort erhalten habe, erinnere er heute allerdings nicht mehr. Nachdem die Kleidung der Patientin aufgeschnitten worden sei, habe er auf ihrem Oberkörper verschiedene Schnittverletzungen wahrgenommen und im ersten Moment als eher oberflächlich eingestuft, zumal keine größere Menge von Blut ausgetreten gewesen sei. Aufgrund der Mitteilung seitens der Leitstelle, dass ein Suizidversuch vorliegen solle, habe er es für möglich gehalten, dass es sich bei den Verletzungen um bloße Probeschnitte gehandelt habe; allerdings habe diese Einschätzung nicht zum übrigen, reaktionslosen Zustand der Verletzten gepasst, der sodann zunehmend als kritisch eingestuft worden sei. Aus diesem Grunde seien sehr schnell Reanimationsmaßnahmen veranlasst worden. Dabei habe das Monitoring der Herzaktivität von Anfang an eine Nulllinie gezeigt. Zudem habe sich der Bauch der Patientin zunehmend aufgebläht gezeigt, als ob diese nach innen geblutet habe. Aufgrund dieser Situation, insbesondere zur Unterstützung bei den Reanimationsmaßnahmen habe er einen zweiten Rettungswagen alarmiert; zudem habe er vorsorglich Polizei angefordert, da eine Waffe eingesetzt worden sei, die auch gegen die Rettungskräfte hätte eingesetzt werden können.

131 Die Bekundungen des Zeugen O. werden in wesentlichen Teilen durch den Zeugen Sch. bestätigt und konkretisiert. Dieser hat ausgesagt, nachdem die Kleidung des verletzten Mädchens aufgeschnitten und die verschiedenen Schnittverletzungen sichtbar geworden seien, sei auch die Schwere der Verletzungen deutlich geworden, darunter ein großer Messerstich im Bauchraum; merkwürdig sei allerdings gewesen, dass aus den Stichwunden praktisch kein Blut ausgetreten sei. Die Patientin habe nicht nur auf Fragen keinerlei Reaktion gezeigt, sondern habe auch auf Schmerzreize nicht mehr reagiert. Durch die Notärztin, die Zeugin L., sei dann der Begriff „Schnappatmung“ gerufen worden. Bei einer solchen handele es sich quasi um die letzten Atemzüge, kurz bevor ein Patient sterbe. Er selbst habe die Atmung des Mädchens nicht überwacht gehabt; aber bei dem Begriff „Schnappatmung“ sei für alle klar gewesen, dass sofort reanimiert werden müsse. Die Verletzte sei dann bewusstlos gewesen und das EKG habe die Nulllinie gezeigt. Durch Herzmassagen und Beatmung sowie eine direkt in den Schienbeinknochen gelegte Infusion sei versucht worden, wieder einen Kreislauf herzustellen; letztlich sei dieses jedoch nicht gelungen. Kurz nach dem Eintreffen eines zweiten Rettungswagens sei das Mädchen verstorben.

132 Die als Notärztin eingesetzte Zeugin L. hat bekundet, bei der von ihr durchgeführten Erstuntersuchung der Verletzten habe diese auf Ansprache nicht mehr reagiert; allerdings habe sie beim Tätscheln ihres Gesichts noch eine leichte Körperspannung festgestellt. Die Augen der Patientin seien halb geöffnet gewesen, was auf einen Betäubungsmittelkonsum hätte hindeuten können. Sie habe daher den in der Wohnung anwesenden jungen Mann danach gefragt, ob die Verletzte Betäubungsmittel genommen habe; dieses habe er verneint, ansonsten aber nicht mehr kommuniziert. Er habe ruhig und betroffen gewirkt. Sie – die Zeugin – habe zunächst gedacht, die Patientin sei bewusstlos, aber am Leben. Blut sei auch nach Freilegung der Stichverletzungen kaum zu sehen gewesen, die Verletzte sei aber sehr blass und schweißig, selbst im Gesicht, gewesen. Aufgrund der Meldung „Suizidversuch mit Messer“ habe sie die Möglichkeit von kleinen Probestichen in Betracht gezogen. Im Nachhinein mache diese Einordnung für sie jedoch keinen Sinn, da es nach ihrer Einschätzung sei, bei Selbstverletzungen die Stiche über weite Teile des Körpers zu verteilen. Sehr schnell habe dann die Atmung der Verletzten ausgesetzt; möglicherweise habe diese noch ein oder zwei Atemzüge getan, dann sei Schnappatmung eingetreten und schließlich Atemstillstand. Man habe dann sofort mit Reanimationsmaßnahmen begonnen und zur Unterstützung einen zweiten Rettungswagen angefordert. Das EKG habe durchgehend eine Nulllinie gezeigt; zudem sei der Bauch der Patientin zunehmend mehr angeschwollen. Eine Transportfähigkeit der Verletzten habe nicht bestanden und auch durch die Reanimation nicht hergestellt werden können. Schließlich seien die Maßnahmen abgebrochen worden.

133 Der Zeuge J1 hat bekundet, die Verletzte habe auf dem Küchenfußboden gelegen und richtig krank ausgesehen. Ihre Augen seien halb geöffnet gewesen; er erinnere, dass der Zeuge ‚Sch. den jungen Mann nach einem möglichen Betäubungsmittelkonsum der Patientin gefragt habe. Dieser habe nach seiner Erinnerung aber nicht geantwortet und nach seinem Eindruck insgesamt sehr ruhig, fast emotionslos gewirkt. Er habe weder geholfen, noch gestört und sei schließlich durch eine Polizeibeamtin aus der Wohnung gebeten worden. Das Verletzungsbild der Patientin habe viele Schnittwunden, verteilt über Oberkörper, Bauch und Schenkel gezeigt, jedoch fast kein Blut. Sein erster Gedanke sei gewesen, dass so etwas doch keiner bei sich selbst mache. Eine der Verletzungen im Bauchbereich sei sehr tief gewesen, so tief, dass der Finger der Notärztin bei der Untersuchung in den Stichkanal gepasst habe. Der Zustand des Mädchens habe sich schnell verschlechtert, so dass von einer möglichen Verletzung der Bauchaorta ausgegangen worden sei. Es seien dann Reanimationsmaßnahmen durchgeführt worden; er selbst habe dabei den Tubus für die Beatmung fixiert. Letztlich seien die Maßnahmen aber erfolglos geblieben und die Patientin sei schnell verstorben.

134 b) Die Angaben der Zeugen O., Sch., L. und J1 hinsichtlich ihrer Wahrnehmungen in der tatbetroffenen Wohnung korrespondieren mit den Bekundungen der Zeugin KHK´in B2 sowie der Zeugen EKHK K. und KHK B1, welche mit der ersten Untersuchung und der Fotodokumentation des Tatortes betraut waren, sowie mit den in Augenschein genommen Lichtbildern desselben:

135 Die Zeugen KHK´in B2, EKHK K. und KHK B1 haben übereinstimmend erklärt, nach Betreten der Wohnung einen sehr langen Flur entlanggegangen zu sein, der schließlich nach links in den Küchenbereich gemündet habe. Weder im Flur selbst noch zuvor an der Wohnungstür seien größere Auffälligkeiten feststellbar gewesen. Nach den Bekundungen des Zeugen EKHK K. habe der Flur an einer Wand zwar vier kleine, bräunliche Antragungen aufgewiesen, welche zunächst blutsuspekt gewesen seien; eine nähere Untersuchung habe jedoch ergeben, dass es sich bei diesen entgegen der ersten Annahme, insbesondere aufgrund der Farbe und der Konsistenz, nicht um Blut gehandelt habe. Die Wohnungstür selbst habe keine Auffälligkeiten aufgewiesen, insbesondere auch keine Spuren eines gewaltsamen Eindringens. Im Flur habe sich allerdings verschiedenes Schuhwerk verstreut befunden, welches u.a. durch die Rettungskräfte als Türstopper benutzt worden sein solle, um ein Zufallen der Wohnungstür zu verhindern. Hierzu hat der Zeuge KHK B1 ergänzend erklärt, im Bereich der Wohnungstür, mit Ausnahme der Schuhe, keine Gegenstände festgestellt zu haben - auch keine kleinen Gegenstände wie beispielsweise ein Kugelschreiber oder Schnürsenkel - welche die Tür ebenfalls an einem Zufallen hätten hindern können.

136 Alle drei Zeugen haben sich weiter übereinstimmend dahingehend eingelassen, dass sich auf dem Fußboden der Küche ein weiblicher Leichnam in Rückenlage befunden habe, und zwar in etwa parallel zur Küchenzeile ausgerichtet, mit leicht nach links abgeknickten Beinen. Augenscheinlich sei das Opfer ursprünglich vollständig bekleidet gewesen; zum Zeitpunkt ihres Eintreffens habe es jedoch nur noch eine Unterhose und Turnschuhe getragen. Die Zeugin KHK´in B2 hat ergänzend beschrieben, die Oberbekleidung sowie die Jeanshose der Geschädigten seien von den Rettungskräften offenbar während der eingeleiteten Maßnahmen aufgeschnitten worden und hätten sich nunmehr unterhalb ihres Körpers befunden. Zudem habe sie auf einer offenen Winterjacke gelegen, mit der sie nach ihrem Eindruck bei der Tat deshalb ebenfalls bekleidet gewesen sein müsse. Oberhalb des Mundes der Geschädigten habe sich noch eine Beatmungsmaske befunden und im Bereich ihrer rechten Brust eine Elektrode. Bei der näheren Untersuchung des verstorbenen Mädchens habe sie ca. 15 Hautdefekte an Brust, Bauch und Oberschenkel mit eher glattrandigen Wundrändern feststellen können, die von unterschiedlicher Intensität gewesen seien; einige der Defekte hätten allerdings deutlich auseinandergeklafft, eine der Verletzungen im Bauch habe zudem tiefer gewirkt, wobei sie die jeweiligen Stichkanallängen vor Ort nicht habe feststellen können. Auffällig sei erschienen, dass sich die Verletzungen auf den rechten Körperbereich konzentriert hätten; die linke Körperhälfte sei nur durch einen Defekt betroffen gewesen.

137 Die Zeugin KHK´in B2 hat hinsichtlich der Bekleidung der Geschädigten ausgeführt, dass bei näherer Ansicht derselben eine stärkere Beblutung der Unterbekleidung, insbesondere des getragenen Shirts, aufgefallen sei; dagegen habe die Winterjacke nur wenige Blutanhaftungen aufgewiesen. Hierzu hat der Zeuge EKHK K. ergänzend bekundet, dass die Bekleidung des Mädchens, mit Ausnahme der Winterjacke, Durchstiche aufgewiesen habe, die mit den Verletzungen an Oberkörper und rechtem Oberschenkel jeweils korrespondiert hätten. Nachdem der Leichnam des Mädchens zur Obduktion verbracht worden sei, habe auf dem unter ihr befindlichen Teil des Küchenfußbodens im Übrigen nur relativ wenig Blut festgestellt werden können.

138 Übereinstimmend haben die Zeugin KHK´in B2 und der Zeuge EKHK K. zudem geschildert, dass die Hände der Geschädigten stark beblutet gewesen seien, die linke Hand dabei deutlich mehr als die rechte, wobei sie keine Aussage darüber treffen könnten, ob die linke Hand beispielsweise zum Abdrücken der Verletzungen genutzt worden sei. Abwehrverletzungen an den Händen des Opfers seien nicht feststellbar gewesen; vielmehr habe das Mädchen lange, künstliche Fingernägel getragen, welche unversehrt gewirkt hätten. Die Zeugin KHK´in B2 hat zudem ausgeführt, Verletzungen am Hals der Geschädigten oder Einblutungen in deren Augen bei ihrer Untersuchung vor Ort nicht wahrgenommen zu haben, wobei die Augen zu diesem Zeitpunkt noch stark geschminkt und die Schminke teilweise auch verlaufen gewesen sei; zudem seien die Lichtverhältnisse in der Küche nicht optimal gewesen.

139 Die Zeugen KHK´in B2, EKHK K. und KHK B1 haben übereinstimmend ausgesagt, dass sich auf dem in Richtung des Flurs verschobenen Küchentisch ein Messer befunden habe, welches für sie als Tatwaffe in Betracht gekommen sei. Der Zeuge KHK B1 hat hierzu bekundet, neben dem vermuteten Tatmesser, das am oberen rechten Rand des Tisches gelegen und aus der Ferne recht sauber gewirkt, bei näherer Betrachtung jedoch rot-bräunliche Anhaftungen aufgewiesen habe, auf dem Tisch noch Essbesteck, ein Bild sowie eine Mullbinde zu erinnern. Er habe sodann die übrige Küche in Augenschein genommen, insbesondere die weiteren dort vorhandenen Messer. Dabei habe er keine mit dem Tatmesser optisch übereinstimmenden Messerserien feststellen können. Die Zeugin KHK´in B2 hat erklärt, die Klingenlänge des auf dem Küchentisch befindlichen Messers habe 20 cm betragen und sei glattrandig gewesen; dem äußeren Anschein nach habe die Klinge zum Bild der Verletzungen gepasst und die Tatwaffe dargestellt. Zudem habe sie im vorderen Bereich der Messerklinge rötliche Anhaftungen, wie von Blut, festgestellt. Der Zeuge EKHK K. hat bekundet, aus heutiger Sicht zu erinnern, dass sich das ihm von der Beamtin vom Dienst benannte Tatmesser unterhalb eines Geschirrhandtuchs auf dem Küchentisch befunden habe. Er meine, dieses entfernt und das Messer sodann fotodokumentiert zu haben und könne heute nicht mehr ausschließen, dass eine Dokumentation des zunächst unter dem Handtuch befindlichen Messers - entgegen der üblichen Vorgehensweise - versehentlich unterblieben sei. Ebenso wenig könne er allerdings ausschließen, dass sich das Messer bei seinem Eintreffen bereits neben dem Geschirrhandtuch befunden habe.

140 Zum Zustand der Wohnung hat die Zeugin KHK´in B2 bekundet, diese habe neben Flur und Küche über ein geradeaus am Flurende liegendes Badezimmer und einen durch die linksgelegene Küche erreichbaren kombinierten Wohn-/Schlafbereich verfügt, der als einziges Zimmer ein Fenster aufgewiesen habe. In der Küche habe einiges Geschirr herumgestanden, das teilweise bereits abgewaschen gewesen sei. Insgesamt habe die Wohnung einen nicht ganz aufgeräumten, jedoch keinen verdreckten Eindruck gemacht. Die Zeugen KHK B1, EKHK K. und die Zeugin KHK´in B2 haben übereinstimmend ausgesagt, Spuren, welche auf ein „Kampfgeschehen“ hätten hindeuten können, wie beispielsweise umgestürzte Möbelstücke oder Gegenstände, seien in der gesamten Wohnung nicht feststellbar gewesen. Zwar sei im Schlafzimmerbereich die bodennahe Schublade eines Schranks an der Front beschädigt gewesen; diese Beschädigung habe jedoch nicht gewirkt, als ob sie „frisch“ und durch Gewalteinwirkung entstanden sei, sondern eher durch den Gebrauch. Eine nähere Untersuchung habe insoweit allerdings nicht stattgefunden. Nach den ergänzenden Bekundungen der Zeugin KHK´in B2 sei sie in der Wohnung auf eine schwarze Damenhandtasche mit Geldbörse, die im Eingangsbereich des Badezimmers gestanden habe, aufmerksam geworden. Diese habe dort „irgendwie nicht hingehört“ und gewirkt, als ob sie zuvor nur mal kurz abgestellt worden sei. In der Jacke der Geschädigten habe sie überdies zwei Fahrscheine der Deutschen Bahn aufgefunden, die jeweils für die Strecke von Tarp nach Flensburg gültig und einmal um 09.40 Uhr und ein weiteres Mal um 17.04 Uhr des Tattages gelöst worden seien.

141 Die Schilderungen der Zeugin KHK´in B2 sowie der Zeugen EKHK K. und KHK B1 korrespondieren mit den von der Tatortwohnung gefertigten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern (SB Lichtbilder und KTU I, Bl. 50-67 d.A.), auf deren Einzelheiten gem. § 267 Abs. I Satz 3 StPO verwiesen wird. Zu ersehen ist auf den Lichtbildern Nr. 1 und 2 (SB Lichtbilder und KTU I, Bl. 50 d.A.) der Knauf samt Türschloss der Wohnungstür, das augenscheinlich unbeschädigt ist und keine Aufbruchspuren aufweist. Dieser Umstand belegt, dass die Tür vor der Tat durch M. geöffnet worden sein muss, zumal der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben zu keinem Zeitpunkt über einen Wohnungsschlüssel verfügt haben will. Auf dem Lichtbild Nr. 4 (SB Lichtbilder und KTU I, Bl. 51 d.A.) sind diverse, auf dem Flur verstreut liegende Damenschuhe, darunter auch Sportschuhe und Clogs zu ersehen, die teilweise eine pinke, bzw. violett-rosa Färbung aufweisen. Ein derartiges Schuhwerk erinnerte der Zeuge J1 nach seinen Bekundungen als bei seiner Ankunft auf der Schwelle der Wohnungstür klemmend.

142 Das Lichtbild Nr. 5 (SB Lichtbilder und KTU I, Bl. 52 d.A.) zeigt den langen und schmalen Flur der Wohnung, an dessen Ende sich die geöffnete Tür zum Badezimmer befindet, in das - entsprechend der Angaben der Rettungskräfte - Küchenstühle gestellt wurden und vor dem der durch diese zudem verschobene Küchentisch steht. Die Lichtbilder Nr. 11 und Nr. 12 (SB Lichtbilder und KTU I, Bl. 55 d.A.) zeigen wiederum das Innere des Badezimmers und dokumentieren, mit Ausnahme der als „Fremdkörper“ wirkenden, aufeinander gestapelten Küchenstühle und der durch die Zeugin KHK´in B2 beschriebenen, direkt im Eingang des Badezimmers abgestellten schwarzen Damenhandtasche, nur übliche Badezimmermöbel und -utensilien.

143 Das Lichtbild Nr. 8 (SB Lichtbilder und KTU I, Bl. 53 d.A.) zeigt die parallel zur Küchenzeile auf dem Fußboden der Küche liegende Verstorbene. Ersichtlich ist dabei, dass M. zum Zeitpunkt der Lichtbildaufnahme nur mit einer Unterhose und zugeschnürten Turnschuhen bekleidet war und sich ihre sonstige Bekleidung in einem aufgeschnittenen Zustand unter ihr befand. Die Lichtbilder Nr. 27-29 (SB Lichtbilder und KTU I, Bl. 63-64 d.A.) zeigen eine Gesamtaufnahme des Körpers M.s sowie vergrößerte Abschnitte von diesem. Deutlich wird aus den Aufnahmen, dass aus den zahlreichen, fast ausnahmslos die rechte Körperhälfte des Mädchens betreffenden Wunden nur ein relativ geringer Blutaustritt erfolgt ist. Dieses stimmt mit den durch die Rettungskräfte geschilderten Beobachtungen überein und lässt ihre Annahme, dass die Geschädigte nach innen geblutet habe, plausibel erscheinen. Die Lichtbilder Nr. 36-37 (SB Lichtbilder und KTU I, Bl. 67 d.A.) dokumentieren den Zustand des Küchenfußbodens nach Verbringung des Opfers zur Obduktion. Insbesondere wird ersichtlich, dass sich auch unterhalb der Geschädigten keine größere Blutansammlung befunden hat, was mit dem vorherigen, im Verhältnis zur Anzahl der Wunden relativ wenig bebluteten Verletzungsbild M.s korrespondiert.

144 Die Lichtbilder Nr. 30-33 (SB Lichtbilder und KTU I, Bl. 64-66 d.A.) zeigen die bebluteten, jedoch augenscheinlich unverletzten Hände M.s und bestätigen damit die Bekundungen der Zeugin KHK´in B2 sowie des Zeugen EKHK K., dass Abwehrverletzungen an diesen nicht ersichtlich und insbesondere auch die künstlichen Fingernägel sämtlich unbeschädigt gewesen seien.

145 Durch die Lichtbilder Nr. 9 und 10 (SB Lichtbilder und KTU I, Bl. 54 d.A.) sowie Nr. 25 (SB Lichtbilder und KTU I, Bl. 62 d.A.) wird das auf dem Küchentisch befindliche Messer dokumentiert. Auf dem Bild Nr. 9, welches eine Übersichtsaufnahme des gesamten Küchentisches bietet, sind dabei weitere Gegenstände zu ersehen, insbesondere ein gerahmtes Bild M.s und des Angeklagten sowie ein in der Mitte des Tisches, unterhalb einer Mullbinde befindliches Küchenhandtuch. Das Messer liegt in der rechten oberen Ecke des Küchentisches und damit an dem Ort, an den es der Zeuge J1, der es bei Zugrundelegung der Bekundungen der Rettungskräfte als letztes in der Hand gehalten und verschoben hatte, verbracht haben will. Angesichts des Umstands, dass sich auf dem Küchenhandtuch eine Mullbinde befindet, geht die Kammer davon aus, dass sich das Handtuch ursprünglich nicht über dem Messer befand. Ein solcher Umstand wurde insbesondere weder durch die Zeugin L. noch den Zeugen J1, welche das Messer jeweils in die Hand genommen hatten, berichtet und auch nicht fotodokumentiert, wie es ansonsten üblich gewesen wäre. Darüber hinaus hat der Zeuge EKHK K. nicht geschildert, auch eine Mullbinde auf dem Tisch versetzt zu haben, was er aber hätte tun müssen, hätte er das unter dieser befindliche Geschirrtuch bewegt. Das Lichtbild Nr. 10 (SB Lichtbilder und KTU I, Bl. 54 d.A.) wiederum dokumentiert durch den angelegten Messstab die Klingenlänge des Messer von 20 cm. Insbesondere auf dem Lichtbild Nr. 25 (SB Lichtbilder und KTU I, Bl. 62 d.A.) wirkt das Messer, als ob seine Klinge mit Blutanhaftungen versehen ist, wobei dieser Eindruck auch den damaligen Lichtverhältnissen vor Ort geschuldet sein könnte. Jedenfalls stimmt das am Tatort vorgefundene und dokumentierte Messer von Aussehen und Klingenlänge mit dem auf dem Lichtbild Nr. 50 (SB Lichtbilder und KTU I, Bl. 99 d.A.) gezeigten Messer überein, welches im Rahmen der Obduktion als mögliche Tatwaffe identifiziert worden ist (vgl. unten C.II.3.c.) und zudem über deutliche Blutanhaftungen verfügt, wie von den Zeugen wahrgenommen.

146 Die Lichtbilder Nr. 13-20 (SB Lichtbilder und KTU I, Bl. 56-59 d.A.) dokumentieren schließlich den kombinierten Wohn-Schlafbereich der tatbetroffenen Wohnung. Auf diesen Lichtbildern sind weder umgestürzte noch unnatürlich verrückte Möbelstücke und Gegenstände zu ersehen, welche auf ein Kampfgeschehen schließen lassen würden. Zwar zeigen die Lichtbilder Nr. 17 und 18 (SB Lichtbilder und KTU I, Bl. 58 d.A.) ein herausgefallenes oder herausgebrochenes Schubladenelement des Schlafzimmerschrankes. Nach Überzeugung der Kammer ist dieses jedoch eher einem unsachgemäßen Umgang oder Verschleiß geschuldet als einem dynamischen Kampfgeschehen; insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei diesem Element um den einzigen Möbelschaden in der Wohnung handelt. Zudem weisen weder die Türen des Schlafzimmerschrankes, noch der daneben befindliche, mit Gegenständen versehene Beistelltisch oder das nur durch einen schmalen Gang vom Schrank getrennte, mit Laken und Decke ordentlich aufbereitete Bett irgendwelche Spuren auf, welche auf eine körperliche Auseinandersetzung deuten würden. Nach Überzeugung der Kammer war daher die Küche der Wohnung M.s der einzige tatbetroffene Bereich, wobei angesichts des zwar nicht ganz aufgeräumten, jedoch keineswegs verwüsteten Zustands der Küche nicht von einem längeren (Kampf-)Geschehen ausgegangen werden kann.

147 c) Die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. B. hat zunächst die bei M. im Zuge der durchgeführten Obduktion festgestellten Verletzungen und die Ursache ihres Todes, so wie sodann unter Ziff. B.III.2. des Urteils dargestellt, geschildert. Danach sei ein durch den Einstich in die Bauchaorta hervorgerufenes Verbluten todesursächlich gewesen, wobei insbesondere auch durch die weiteren Einstiche in die Leber ein hochgradiger Blutverlust hervorgerufen worden sei, der sich anhand der lediglich spärlich ausgeprägten Totenflecken, an einer geringen Hirnschwellung als Zeichen eines erlittenen Sauerstoffmangels und anhand des Vorhandenseins einer Schockleber als Folge einer Zirkulationsstörung nachvollziehen lasse. Hinweise auf ein postmortales Beibringen von Verletzungen habe sie nicht gewinnen können. Ebenso wenig könne von einer anderen Todesursache als das auf die Stichverletzungen zurückzuführende Verbluten ausgegangen werden; insoweit hätten das untersuchte Blut M.s sowie ihr Urin keine Hinweise auf Alkohol oder Konsum von Betäubungsmitteln ergeben, zudem seien lediglich in einem geringen – und damit nicht todesursächlichen – Umfang Nikotin, Koffein und Codein festgestellt worden.

148 Die Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass eine Reihenfolge der beigebrachten Stichverletzungen allein aus dem Verletzungsbild heraus nicht festgestellt werden könne; allerdings könne jedenfalls die tödliche Stichverletzung an der Bauchaorta nicht bereits kurz nach dem anzunehmenden Betreten der Wohnung gegen 17.55 Uhr / 18.00 Uhr beigebracht worden sein, da in diesem Fall aufgrund der hierdurch verursachten hochgradigen Blutung der Tod M.s bereits bei Eintreffen der Rettungskräfte gegen 18.25 Uhr hätte vollendet gewesen sein müssen - tatsächlich hätten diese jedoch noch den letzten Atemzügen M.s beigewohnt. Als Dauer des Versterbens nach dem Erleiden derartiger Verletzungen sei ein Zeitraum von einigen bis mehreren Minuten, hier in etwa zehn bis fünfzehn Minuten, in Ansatz zu bringen. Eine derartige Verletzung der Bauchaorta würde selbst dann häufig tödlich sein, wenn sie bereits auf einem OP-Tisch erfolgte. Vorliegend müsse jedoch auch berücksichtigt werden, dass M. nicht stark nach außen geblutet, sondern sich die verursachte Blutung nach innen, in den Bauchraum hinein ausgebreitet habe, wodurch es zu einem gewissen Tamponieren gekommen sein dürfte. Soweit die tödliche Stichverletzung einige Minuten vor dem um 18.19 Uhr erfolgten Notruf beigebracht worden sei, halte sie es für möglich und plausibel, dass M. bei Eintreffen der Rettungskräfte gegen 18.25 Uhr erst im Sterben begriffen gewesen sei und ihre letzten Atemzüge getan habe.

149 Ferner hat die Sachverständige Dr. B. dargelegt, dass sie keinerlei Anhaltspunkte für eine Selbstverletzung M.s habe. Gegen eine solche spreche bereits, dass die Verletzungen an verschiedenen Stellen des Körpers erfolgt und viele unterschiedliche Stichkanalrichtungen feststellbar gewesen seien; dagegen seien ihrer langjährigen Erfahrung nach durch Stichwerkzeuge bzw. Messer verursachte Selbstverletzungen in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass die Stiche an einer Stelle, beispielsweise der Herzgegend, „gruppiert“ und gleichartig – also mit gleich ausgerichteten Stichkanälen – ausgeführt würden. Das Verletzungsbild wirke dann fast „langweilig“ und nicht dynamisch wie im vorliegenden Fall. Häufig würden im Falle von selbstbeigebrachten Verletzungen auch Probeschnitte oder Probestiche durchgeführt; derartiges sei vorliegend ebenfalls nicht feststellbar gewesen. Zudem seien viele der erfolgten Stiche mit einem erheblichen Kraftaufwand – und durch die Kleidung hindurch – ausgeführt worden, wie es für Selbstverletzungen untypisch sei: Hierbei sei beispielsweise darauf zu verweisen, dass Rippen M.s eingekerbt oder durchstochen worden seien, was die Überwindung eines erheblichen Widerstandes erfordere; auch die direkt unter der Haut M.s verlaufende Verletzung habe mit großer Wucht erfolgen müssen, da die Länge des Stichkanals diejenige der Messerklinge übertreffe. Schließlich wiesen verschiedene Einstichstellen sog. „Auszieher“ auf, was dafür spreche, dass sich Opfer oder Täter während des Geschehens bewegt hätten. Auch dieser Umstand spreche letztlich gegen die Möglichkeit von selbstbeigebrachten Verletzungen.

150 Hinsichtlich weiterer Verletzungen hat die Sachverständige ausgeführt, dass im Rahmen der Obduktion an den Augenober- und -unterlidern, an den Unterkieferästen und in der Mundhöhle M.s Petechien festgestellt worden seien. Eine genaue Ursache für diese sei nicht feststellbar gewesen, insbesondere könne nicht sicher davon ausgegangen werden, dass diese durch ein Würgen verursacht worden seien, zumal es sich auch nur um einzelne Petechien gehandelt habe. Zwar zeigten sich Petechien an Gesichtshaut und Lidern häufig bei gegen den Hals erfolgten Gewalteinwirkungen; vorliegend hätten jedoch an den Halsweichteilen M.s und hinter ihren Ohren keine Anhaltspunkte für Verletzungsmale, wie diese für ein Würgen oder ein Strangulieren typisch seien, festgestellt werden können. Ursächlich für die Bildung einzelner Petechien könne beispielsweise auch ein stärkeres Erbrechen oder Schreien sein; insoweit seien bei M. Antragungen eines bröckeligen Nahrungsbreis in ihren Haaren, ihrem Mund und in der Luftröhre festgestellt worden, jedoch nicht in einem Ausmaß, das die spätere Beatmung mittels eines Schlauches verhindert habe; augenscheinlich sei es aber vor oder im Zuge der Reanimationsmaßnahmen zu einem Erbrechen gekommen. Zudem habe sich M. zu einem nicht sicher feststellbaren Zeitpunkt des Geschehens eingenässt.

151 Hinsichtlich der Frage von möglichen Abwehrhandlungen M.s hat die Sachverständige Dr. B. ausgeführt, dass die Hände des Mädchens lediglich Blutantragungen, jedoch keine Verletzungen aufgewiesen hätten und auch ihre längeren, künstlichen Fingernägel unversehrt gewesen seien. Jedoch könne sie nicht gänzlich ausschließen, dass es sich bei den drei Stichverletzungen im rechten Oberschenkel M.s um Abwehrverletzungen handele und diese beispielsweise versucht habe, sich hierdurch vor Stichen in den Oberkörper zu schützen.

152 Die Ausführungen der Sachverständigen Dr. B., deren Sachkunde gerichtsbekannt ist, sind plausibel und für die Kammer auch im Detail nachvollziehbar, sodass sie der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Sie ergaben für die Kammer darüber hinaus auch unter Berücksichtigung der Lichtbilder, welche die Verletzungen der Getöteten dokumentieren (Sonderband Lichtbilder KTU I, Bl. 75-98 d.A.) und auf deren Einzelheiten gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird, ein stimmiges Bild: So zeigt das Lichtbild Nr. 9 (Sonderband Lichtbilder KTU I, Bl. 78 d.A.) diverse, teilweise tropfenförmige Stichverletzungen M.s, die von ihrem Schwerpunkt her den Bauchbereich unterhalb und rechts des Bauchnabels betreffen sowie den rechten Brustbereich, einschließlich der rechten Brust. Darüber hinaus zeigen die Lichtbilder Nr. 9 und 10 (Sonderband Lichtbilder KTU I, Bl. 75-76 d.A.) jedenfalls zwei auf dem rechten Oberschenkel befindliche Stichverletzungen; auf Bild Nr. 43 (Sonderband Lichtbilder KTU I, Bl. 95 d.A.) ist sodann auch die dritte seitliche Verletzung des Oberschenkels zu ersehen. Durch die Lichtbilder Nr. 27-47 (Sonderband Lichtbilder KTU I, Bl. 87-97 d.A.) werden die durch M. erlittenen Stichverletzungen und deren Vermessung sodann in Nahaufnahme dokumentiert. Die hieraus ersichtlichen Abmessungen der Verletzungen in Länge und Breite lassen sich mit der Tatwaffe, die ausweislich des ebenfalls in Augenschein genommenen Lichtbildes Nr. 50 und der hierauf dokumentierten Vermessung derselben (Sonderband Lichtbilder KTU I, Bl. 99) über ein einschneidige Klinge mit einer Länge von etwa 20 cm und eine Breite von bis zu 2,5 cm verfügte, in Einklang bringen. Die Klingenlänge des Messers korrespondiert damit – je nach geführter Wucht der Waffe – mit den durch die Obduktion belegten Stichkanallängen. Zwar weisen danach einige der Verletzungen, so beispielsweise die Verletzung Nr. 14 im rechten Oberschenkel (Bild Nr. 44, Sonderband Lichtbilder KTU I, Bl. 96 d.A.), die Verletzung Nr. 12 im rechten Bauchbereich (Bild Nr. 39-40, Sonderband Lichtbilder KTU I, Bl. 93-94 d.A.) und die neben dem Bauchnabel befindliche Verletzung Nr. 11 (Bild Nr. 37-38, Sonderband Lichtbilder KTU I, Bl. 92-93 d.A.) eine scheinbar größere Einstichlänge als die Messerbreite von 2,5 cm auf; ebenfalls auf diesen Lichtbildern ersichtlich sind jedoch die bewegungsbedingten „Verformungen“ der Wunden aufgrund des augenscheinlich dynamischen Geschehens und im Zuge des Herausziehens der Tatwaffe, besonders deutlich an dem „Auszieher“ auf dem Lichtbild Nr. 37 (Sonderband Lichtbilder KTU I, Bl. 92 d.A.) erkennbar. Die aus zwei Lichtbildern (Bild Nr. 14-15, Sonderband Lichtbilder KTU I, Bl. 81 d.A.) zusammengesetzte Übersichtsaufnahme der Getöteten belegt ferner, dass die Stichverletzungen keine „Gruppierung“ um einen bestimmten Bereich herum aufweisen, sondern dynamisch gesetzt wurden, wobei die augenscheinlichen Einstichkanäle zudem nicht parallel zueinander ausgerichtet sind, sondern in verschiedene Richtungen weisen.

153 Auf den Lichtbildern Nr. 16-19 (Sonderband Lichtbilder KTU I, Bl. 82-83 d.A.) sind zudem die auf den Augenober- und -unterlidern festgestellten Petechien zu ersehen, wobei die Aussage der Sachverständigen, dass es sich insoweit um eine eher geringe Anzahl handele, welche nicht auf ein der Bildung vorausgegangenes Würgen schließen lasse, durch die Kammer nachvollzogen werden konnte. Die Lichtbilder Nr. 7 und 8 (Sonderband Lichtbilder KTU I, Bl. 77-78 d.A.) zeigen schließlich eine Hand M.s, an der zwar Blutantragungen, jedoch keine Wunden erkennbar sind; die Finger- beziehungsweise Kunstfingernägel der Hand sind dabei augenscheinlich nicht beschädigt.

154 4. Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass bei Betrachtung möglicher Tatmotivationen und insbesondere Tatgelegenheiten keine andere Person als der Angeklagte als Täter in Betracht kommt:

155 a) Der Zeuge KOK C. hat bekundet, dass zunächst nicht nur gegen den Angeklagten ermittelt worden sei, sondern auch gegen weitere Personen, welche in einer gewissen zeitlichen Nähe zur Tat Kontakt zu M. aufgewiesen hätten und deshalb zunächst als potentielle Tatverdächtige angesehen worden seien. Namentlich habe es sich dabei um die Zeugen Ch., H.B. und Q.A. gehandelt.

156 Die Befragung einiger Flensburger Freundinnen M.s, insbesondere der Zeugin M.S., sowie ihrer Betreuerinnen habe zu einer Überprüfung des Zeugen Ch. geführt, der in H. gewohnt und in einem Imbiss … gearbeitet habe. M. habe diesen über M.S. im November oder Dezember 2017 kennengelernt und schließlich mit ihm über einige Wochen eine Beziehung geführt. Der Zeuge Ch. habe in seiner Vernehmung geschildert, dass M. während der mit ihm bestehenden Partnerschaft immer wieder Nachrichten und Anrufe des Angeklagten erhalten habe und zwar in einem so großen Ausmaß, dass er dieses schließlich als sehr bedrängend empfunden und M. gebeten habe, sich eine neue Telefonnummer zu besorgen. Einige Zeit später habe er dann M. zusammen mit dem Angeklagten gesehen und sie schließlich hierauf angesprochen. Sie habe dann zugegeben, dass der Angeklagte bei ihr übernachtet habe. Ein solches Verhalten sei für den Zeugen Ch. nach eigenen Angaben keine Basis für eine Beziehung gewesen; zudem habe M. erwartet, dass er weniger Kontakt zu seinen eigenen Freunden pflegen sollte, wozu er nicht bereit gewesen sei. Beide hätten sich deshalb etwa drei Monate vor der Tat einvernehmlich getrennt und er habe M. auch ihre persönlichen Sachen zurückgegeben. Letztlich, so der Zeuge KOK C., sei der Zeuge Ch. nicht als tatsächlich tatverdächtig angesehen worden, da es weder objektive Beweismittel gegeben habe, welche auf seine Täterschaft gedeutet hätten noch durch Zeugen - anders als etwa beim Angeklagten - über Streitigkeiten oder Stalking zu Lasten M.s für die Zeit nach der Trennung berichtet worden sei. Es habe damit weder einen Hinweis auf eine Tatgelegenheit noch auf ein Tatmotiv gegeben, zumal die Trennung bereits drei Monate vor der Tat einvernehmlich vollzogen worden sei.

157 Der Name des Zeugen H.B. sei erstmals in den Vernehmungen der Zeugin E.M und des Zeugen Q.A. genannt worden, als nach Kontakten M.s gefragt worden sei. Die Zeugin E.M. habe von einem Streitgespräch am Tarper Bahnhof zwischen M. und dem Zeugen H.B., der in der Einrichtung XXX in Jerrishoe gelebt habe, einige Tage vor der Tat berichtet, anlässlich einer Behauptung des H.B., mit M. eine Beziehung zu führen. Auch der Zeuge Q.A. habe eine entsprechende verbale Auseinandersetzung geschildert. Aus diesem Grunde sei der Zeuge H.B. vernommen und sein Smartphone ausgewertet worden. Hieraus sei hervorgegangen, dass es in den Tagen vor der Tat telefonische Kontakte zwischen M. und dem H.B. gegeben habe; dieser habe zudem versucht, sie in der Nacht auf den 12.03.2018 telefonisch zu erreichen. Ausweislich einer vorgenommenen Auswertung der Funkzellen habe sich der Zeuge H.B. am Tattag nachmittags in Flensburg aufgehalten; allerdings seien nach 16.41 Uhr keine Daten mehr von ihm in den Funkzellen zu finden gewesen. Eine Funkzellenauswertung in Tarp und Umgebung, insbesondere unter Berücksichtigung der u.a. zwischen Flensburg und Jerrishoe verkehrenden Buslinie, sei erfolglos geblieben, da zu diesem Zeitpunkt die Daten aus den Bussen bereits gelöscht gewesen seien. In seiner Vernehmung habe der Zeuge H.B. berichtet, am 12.03.2018 mittags nach Flensburg gefahren zu sein, um eine Wohnung zu besichtigen; dabei sei er durch den Zeugen Lx begleitet worden, der als Dolmetscher habe fungieren sollen. Er, der Zeuge H.B., habe jedoch die Wohnung nicht gefunden, so dass er schließlich mit dem Lx an den Hafen gegangen sei. Dort sei auch ein Foto für Instagram aufgenommen worden. Schließlich seien beide abends mit dem Bus zurück in die Einrichtung… gefahren und zum Abendbrot zurück gewesen. Dieses sei vor Ort in der Einrichtung auch dokumentiert worden. Die Angaben des H.B. seien durch den Zeugen Lx im Wesentlichen bestätigt worden. Eine Auswertung der Unterlagen des Busunternehmens habe ferner ergeben, dass die Busse in Flensburg jeweils zu halber Stunde nach Jerrishoe gefahren seien, das sie sodann wenige Minuten nach der vollen Stunde erreicht hätten. Danach sei es dem Zeugen H.B. zeitlich nicht möglich gewesen, die Tat zu begehen. Unabhängig hiervon habe auch eine von dem Zeugen H.B. abgegebene Speichelprobe keinen belastbaren Hinweis darauf ergeben, dass dieser in der Wohnung M.s gewesen sei.

158 Auch der Zeuge Q.A., als möglicher Partner M.s, sei überprüft worden. Dieser sei jedoch zur Tatzeit mit der Zeugin E.M. zusammen gewesen und habe dementsprechend über ein Alibi verfügt. Letztendlich sei nur der Angeklagte als möglicher Täter verblieben.

159 b) Der Zeuge H.B. hat in der Hauptverhandlung bekundet, über mehrere Wochen in Kontakt mit M. gestanden zu haben. Zudem sei es auch zu einzelnen wechselseitigen Besuchen gekommen. Diese sei dann irgendwann mit dem Q.A. zusammengekommen, habe aber weiter mit ihm befreundet bleiben wollen. Er habe nach seiner Erinnerung seit etwa Anfang März 2018 keinen Kontakt mehr zu M. gesucht, obwohl es noch zu einzelnen Kontakten von ihrer Seite aus gekommen sei. Auf den Vorhalt, es sei nach den Ermittlungen in den frühen Morgenstunden des 12.03.2018 zu einem Anruf von seinem Smartphone bei M. gekommen, hat der Zeuge ausgesagt, dieses nicht erinnern oder erklären zu können. Er könne aktuell nicht mehr sagen, ob er tatsächlich versucht habe, M. zu erreichen oder vielleicht versehentlich die Nummer gewählt habe. Gesprochen habe er jedenfalls nicht mit M..

160 Am 12.03.2018 sei er nicht mit M. zusammengetroffen. Allerdings habe er sich durchaus in Flensburg aufgehalten, da er einen Termin für eine Wohnungsbesichtigung gehabt habe. Er könne heute aber nicht mehr sagen, zu welcher Uhrzeit der Termin habe stattfinden sollen; besichtigt habe er die Wohnung ohnehin nicht, da er die Anschrift nicht gefunden habe. Begleitet worden sei er von dem Zeugen Lx, der habe dolmetschen sollen. Er erinnere zudem, später in Flensburg mit diesem auf seinen Cousin getroffen zu sein. Er selbst sei schließlich alleine mit dem Bus nach Jerrishoe in … zurückgefahren und zur Abendbrotzeit gegen 19.00 Uhr eingetroffen, wobei er nicht mehr wisse, ob er etwas gegessen habe. Ebenfalls erinnere er nicht mehr, ob der Lx noch in Flensburg geblieben sei oder schon einen früheren Bus genommen habe. Er gehe davon aus, dass er sich nach seiner Rückkehr bei einem Betreuer gemeldet habe. Es werde in der Einrichtung immer so verfahren, dass man sich im Büro an- oder abmelden müsse; dann erfolge ein entsprechender Eintrag in einem Buch.

161 Die Aussage des Zeugen H.B. hat die Kammer, insbesondere seinen Aufenthalt in Flensburg am 12.03.2018 betreffend, als relativ unergiebig wahrgenommen, da diese von vielen Unsicherheiten oder vollständigen Erinnerungslücken geprägt war. Allerdings hatte die Kammer nicht den Eindruck, dass der Zeuge vorsätzlich eine falsche oder lückenhafte Schilderung des Tattages abgegeben hat, da sich - insbesondere zeitliche - Ungenauigkeiten auch an anderen, nicht tatbezogenen Stellen seiner Aussage zeigten. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Zeuge H.B., wie von ihm angegeben, zur Tatzeit keinen Kontakt zu M. hatte und deshalb auch als Täter - unabhängig von der Frage eines nicht ersichtlichen Tatmotivs - nicht in Frage kommt. Dieses ergibt sich aus den Bekundungen der Zeugen Lx und J2 sowie aus der Verlesung gem. § 249 Abs. 1 StPO des den Zeugen H.B. betreffenden Tagesbogens der Einrichtung … für den 12.03.2018:

162 c) Der Zeuge Lx hat bekundet, den Zeugen H.B. am 12.03.2018 tagsüber zu einer Wohnungsbesichtigung nach Flensburg begleitet zu haben. Er habe dabei die Aufgabe gehabt, gegebenenfalls zu übersetzen. Da der Zeuge H.B. die angebotene Wohnung nicht gefunden habe, seien beide stattdessen zum Hafen gegangen, dort sei dann auch ein Foto aufgenommen worden. Schließlich seien beide zum Flensburger ZOB gegangen, um auf den Bus zu warten, seien dort jedoch auf den Cousin des Zeugen H.B. getroffen. Er erinnere nicht mehr genau, ob er sodann zusammen mit dem Zeugen H.B. nach Jerrishoe in die Einrichtung zurückgefahren oder dieser noch am ZOB verblieben sei. Eigentlich meine er, sich von beiden am ZOB verabschiedet zu haben. Sicher sei er allerdings, dass er den um 18.30 Uhr vom ZOB fahrenden Bus genommen habe und rechtzeitig zum Abendbrot um 19.15 Uhr im… gewesen sei. Die Fahrzeit des Busses dauere von Flensburg ungefähr eine halbe Stunde, danach müsse man noch ein kleines Stück bis zur Einrichtung zu Fuß laufen. Auf die Nachfrage, ob er sich bei seiner Rückkehr im Büro der Einrichtung gemeldet habe, hat der Zeuge Lx bekundet, dieses nicht mehr zu erinnern. Ohnehin sei es nicht so, dass jegliche An- oder Abmeldungen immer sofort in einem Buch eingetragen würden; manchmal werde eine solche Eintragung auch nachgeholt und dann die ungefähre Zeit angegeben.

163 d) Die Schilderung des Zeugen Lx bezüglich der teilweise nachgeholten Eintragungen über Anwesenheits- und Abwesenheitszeiten hat der Zeuge J2, der seinerzeit als Erzieher in der Einrichtung… tätig war, bestätigt. Mit diesem wurden zunächst die für den Zeugen H.B. geführten Tagesbögen vom 12.03.2018 sowie 13.03.2018 (Ermittlungsband VII, Bl. 1544-1545 d.A.) in Augenschein genommen und sodann verlesen. Aus der Dokumentation vom 12.03.2018 ergibt sich u.a., dass der Zeuge H.B. am Tattag um 12.20 Uhr nach Flensburg aufgebrochen und um 19.15 Uhr in die Einrichtung zurückgekehrt sein soll. Der Zeuge J2 hat hierzu bekundet, dass die von der Einrichtung genutzten Dokumentationsbögen lediglich eine Hilfestellung und Arbeitsgrundlage darstellten; dieses bedeute, dass Abwesenheiten oder Ankünfte der zu Betreuenden manchmal nur mit der ungefähren Zeit erfasst würden.

164 Er erinnere, dass sowohl der H.B. als auch der Lx am 12.03.2018 zu einer Wohnungsbesichtigung nach Flensburg gefahren seien. Beide seien eigentlich nicht miteinander befreundet gewesen, sondern hätten an diesem Tag eher eine Zweckgemeinschaft gebildet, da der Lx habe übersetzen sollen. Soweit für den Zeugen H.B. für den 12.03.2018 eine Rückkehrzeit von 19.15 Uhr eingetragen worden sei, könne diese Angabe richtig sein; allerdings seien die in den Tagesbögen dokumentierten Zeiten, wie dargestellt, nicht immer belastbar. In der Theorie hätten sich alle Hausbewohner immer sofort im Büro an- oder abzumelden gehabt; dieses sei in der Praxis aber nicht immer wie verlangt geschehen und teilweise seien Eintragungen auch zu spät vorgenommen worden.

165 e) Nach alldem ist die Kammer davon überzeugt, dass der Zeuge H.B. am 12.03.2018, unabhängig von der Frage eines Motivs, bereits keine Gelegenheit hatte, M. zwischen 17.55 Uhr und 18.19 Uhr in deren Wohnung die tödlichen Messerstiche zuzufügen. Aufgrund der Aussagen des Zeugen H.B. selbst, insbesondere aber aufgrund der konkreteren Bekundungen des Zeugen Lx, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich der Zeuge H.B. am Tattag bis mindestens 18.30 Uhr zusammen mit seinem Cousin und dem Zeugen Lx am Flensburger ZOB aufgehalten hat und zuvor mit dem Lx zusammen am Hafen war. Diese gemeinsamen Aufenthalte decken den tatrelevanten Zeitraum vollständig ab. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Zeugen H.B. und Lx im Anschluss gemeinsam mit einem Bus nach Jerrishoe zurückgefahren sind oder der Zeuge H.B. noch weiterhin am ZOB verblieben ist. Die in dem Tagesbogen der Einrichtung… für den Zeugen H.B. am 12.03.2018 dokumentierte Rückkehrzeit würde mit einem Aufenthalt am ZOB bis um 18.30 Uhr korrespondieren, auch wenn der Kammer aufgrund der Bekundungen des Zeugen J2 bewusst ist, dass die jeweils notierten zeitlichen An- und Abmeldungen der Hausbewohner nicht vollständig belastbar sind.

166 Hinsichtlich der Zeugen Q.A. und Ch folgt die Kammer der Einschätzung des erfahrenen Zeugen KOK C., der dargelegt hat, dass der Zeuge Q.A. für den tatrelevanten Zeitraum über ein Alibi verfügte und es dem Zeugen Ch an einem Tatmotiv fehlte. Letzteres ist für die Kammer auch deshalb nachvollziehbar, da die Beziehung des Zeugen zu M. von beiden einvernehmlich beendet wurde und zwar bereits etwa drei Monate vor der Tat (vgl. auch unten C. III. 1. b.). Ausweislich der weiteren Bekundungen des Zeugen C. waren in der Folgezeit der Trennung keine Streitigkeiten oder Belästigungen seitens des Zeugen Ch zum Nachteil M.s feststellbar, so dass sich unter diesen Gesichtspunkten eine durch einen Vernichtungswillen geprägte Tatbegehung nicht erschließen würde. Auch durch die Freundinnen und Betreuerinnen M.s wurden keine Umstände geschildert, die auf eine Tatmotivation des Zeugen Ch schließen lassen würden; stattdessen berichteten diese ausschließlich davon, dass M. sich durch den Angeklagten bedrängt fühlte, teilweise sogar vor ihm Angst hatte, und versuchte, sich von ihm endgültig zu trennen (s.u.).

167 III. Feststellungen zum Tatvorgeschehen

168 1. Entwicklung und Dynamik der Beziehung zwischen dem Angeklagten und M.:

169 Die unter B. I. getroffenen Feststellungen zu der spezifischen Ausgestaltung der Beziehung zwischen dem Angeklagten und M. beruhen maßgeblich auf den Aussagen von Personen aus ihrem näheren Umfeld, die regelmäßige Einblicke in die Beziehungsdynamik erhalten haben, insbesondere den für sie jeweils zuständigen Betreuern des „Haus R.“ - den Zeugen W., K1 und P. - sowie diversen Freundinnen M.s, den Zeuginnen Tz, F., M.S., E.M., Bn und J3. Der Angeklagte selbst hingegen hat über die Beziehung zu M. in seiner polizeilichen Vernehmung und gegenüber der Sachverständigen Dr. W. nur wenige konkrete Angaben gemacht, wobei er allerdings durchaus den hohen Stellenwert, den die Beziehung für ihn trotz Streitigkeiten eingenommen habe, sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber der Sachverständigen betonte. Darüber hinaus hat er in seiner polizeilichen Vernehmung ausweislich der Aussage des Zeugen KHK C. maßgeblich darauf Bezug genommen, sich im Dezember 2017 mit M. verlobt zu haben, jedoch seit dem 25.02.2018 keinen persönlichen Kontakt mehr zu ihr gehabt zu haben. Er habe in der Zeit bis zum 12.03.2018 zwar per Smartphone Kontakt zu ihr aufgenommen und versucht, ihren Aufenthaltsort zu erfahren, sie aber im Übrigen nicht aktiv gesucht. Von einer neuen Beziehung oder Affäre M.s will er nichts gewusst haben; vielmehr habe er hiervon erst erfahren, als er M. am 12.03.2018 gegen 18:00 Uhr schwer verletzt gefunden und einen als „Schatz“ bezeichneten Kontakt auf ihrem Smartphone bemerkt habe. Wegen der Einzelheiten zu seinen Angaben gegenüber der Polizei wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung unter Ziff. C. II. 1. d.) Bezug genommen.

170 Die Kammer hat große Teile der Beweisaufnahme darauf erstreckt, das Beziehungsgefüge zwischen M. und dem Angeklagten aufzuklären, und vermochte letztlich, sich auf Grund der zahlreichen Zeugenaussagen ein umfassendes Bild von den Persönlichkeiten M.s und des Angeklagten zu machen, welche die unter Ziff. B. I. festgestellte Beziehungsdynamik prägten, die letztlich wiederum die Grundlage für das Tatmotiv des Angeklagten darstellte und entscheidend ist, um die Tatentwicklung nachzuvollziehen. Die Aussagen stimmten dabei im Wesentlichen hinsichtlich der Wahrnehmung der Zeugen von der Entwicklung der Beziehung und dem Verhalten des Angeklagten gegenüber M. bemerkenswert überein, sodass sie der Kammer einen konsistenten Eindruck von der Beziehungsdynamik vermittelt haben, den sie ihrer Überzeugungsbildung zu Grunde gelegt hat:

171 a) Die unter Ziff. B. I. 1. dargestellten Feststellungen zu der persönlichen Entwicklung M.s beruhen insbesondere auf den Aussagen ihrer Betreuer in der …einrichtung „Haus R.“, den Zeugen P., K1 und V.. Dabei hat vor allem die Zeugin P., die M. von Anfang 2015 bis zu ihrem Tod betreut hat und bei der es sich um ihre Hauptbezugsperson handelte, die Gründe für M.s Aufnahme im Kinderheim und später in der Jugendbetreuung des „Haus R.“, namentlich ihre familiären Probleme sowie ihren zunächst problematischen Betäubungsmittelkonsum, geschildert. Der Zeuge V., der M. von Mai 2015 bis Januar 2017 ebenfalls betreute, hat die dargestellten Gründe für M.s Betreuung durch das „Haus R.“ bestätigt. Die Zeugin P. hat ferner die positive Entwicklung M.s im Rahmen der „Hilfe zur Verselbstständigung“, einschließlich der erfolgreich absolvierten Drogentherapie, bis hin zu ihrem Umzug in eine eigene Wohnung unter der Anschrift … bekundet. Die Zeuginnen P. und K1, die ab Januar 2017 den Zeugen V. in der Betreuung M.s ersetzt hat, sowie der Zeuge Mx, der Klassenlehrer M.s an der Handelslehranstalt war, haben schließlich M.s schulische Laufbahn übereinstimmend dargestellt.

172 Insbesondere die Zeuginnen P. und K1 zeichneten ein Bild von M.s Persönlichkeit, das einerseits von dem jugend- und pubertätstypischen Bestreben nach Selbstverwirklichung und Unabhängigkeit geprägt war, andererseits aber auch von einem Bedürfnis nach Stabilität, sei es familiär, indem sich zuletzt der Kontakt zu ihrer Mutter und ihrem Stiefvater, den sie „Papa“ genannt habe, wieder gefestigt habe, in ihrer Beziehung zu dem Angeklagten oder in ihrem Verhältnis zu den Betreuerinnen selbst. M. habe dazu geneigt, intensive Nähe zu suchen, sich aber auch regelmäßig zurückgezogen und „abgekapselt“, insbesondere wenn sie sich eingeengt gefühlt habe. Auch habe sie mitunter Regeln gebrochen - etwa durch Drogenkonsum, Fernbleiben vom Schulunterricht oder die unerlaubte Beschaffung eines Zweitschlüssels zu ihrer Wohnung, den sie an den Angeklagten weitergegeben habe -, sodann jedoch in Gesprächen mit ihren Betreuerinnen durchaus Einsicht gezeigt. Die Zeugin P. beschrieb M. insgesamt anschaulich - und offenkundig wohlwollend - als „wilde Hummel“. Insbesondere ihre Entwicklung in ihren letzten Lebensmonaten sei trotz des letztlich erfolgten Schulabbruches nach dem Eindruck beider Zeuginnen positiv gewesen.

173 b) Die Erkenntnisse zu der Entwicklung des Angeklagten im Rahmen seiner ab November 2015 erfolgten Betreuung durch das „Haus R.“, seiner Integration in Deutschland und seiner schulischen bzw. berufsbildenden Entwicklung beruhen maßgeblich auf den Aussagen seiner Betreuer im Bereich der Jugendhilfe, den Zeugen W. und K1, die bis zum Jahr 2016 neben dem Zeugen W. zunächst ebenfalls für den Angeklagten zuständig war, sowie des Zeugen H., des pädagogischen Projektleiters der Kreishandwerkerschaft Flensburg, der den Angeklagten im Rahmen von Integrations- und Ausbildungsmaßnahmen kennenlernte und sich um seine Vermittlung in Praktikums- bzw. Lehrstellen bemühte. Die Zeugen haben zunächst übereinstimmend geschildert, dass der Angeklagte den Eindruck vermittelt habe, sich in kurzer Zeit - insbesondere im Vergleich zu anderen durch das „Haus R.“ oder die Kreishandwerkerschaft betreuten geflüchteten jungen Männern afghanischer oder arabischer Herkunft - überdurchschnittlich gut integriert zu haben, wobei er ein großes Interesse an der deutschen Sprache und Kultur zum Ausdruck gebracht habe. Er habe nach Darstellung der Zeugen die deutsche Sprache dementsprechend auch recht schnell und gut erlernt. So führte der Zeuge H. diesbezüglich aus, dass der Angeklagte zwar kein Sprachniveau erreicht habe, welches es ihm erlaubt hätte, z.B. die von ihm gewünschte Ausbildung zum Mechatroniker erfolgreich zu absolvieren. Er habe im Rahmen der pädagogischen Projekte aber als eine Art Mentor für andere Afghanen fungiert, da er derjenige der von der Kreishandwerkerschaft betreuten Gruppe gewesen sei, der die auf Deutsch gestellten Aufgaben am schnellsten verstanden habe und diese sodann den anderen in seiner Muttersprache habe vermitteln können. Auch sei es ihm gelungen, sich in Bewerbungsgesprächen nicht nur von seinem höflichen Auftreten her gut zu präsentieren, sondern diese auch derart adäquat auf Deutsch zu absolvieren, dass er viele positive Rückmeldungen und Angebote erhalten habe. Der Zeuge W. sagte aus, dass der Angeklagte sich nach seinen Angaben für deutsche Politik interessiert und die Übertragung von Bundestagsdebatten - die auf Deutsch zu verstehen er offenbar in der Lage gewesen sei - im Fernsehen verfolgt habe, was der Zeuge bei mindestens einer Gelegenheit selbst beobachtet habe.

174 Die Zeugen W. und H. beschrieben den Angeklagten auch übereinstimmend als grundsätzlich freundlich, höflich und respektvoll in seinem Auftreten. Allerdings benannten die Zeugen W. und K1 auch andere Facetten seines Verhaltens; so sei er mitunter fordernd und ungeduldig aufgetreten, insbesondere wenn er Leistungen, die er als ihm zustehend angesehen habe - etwa ihm durch die Einrichtung „ Haus R.“ auszugebende (Taschen-)Geldleistungen - eingefordert habe. Die Zeugin K1 verwendete insoweit sogar den eindrücklichen Begriff „penetrant“, um sein Auftreten in solchen Situationen zu beschreiben. Der Zeuge W. erläuterte in diesem Zusammenhang, dass der Angeklagte sich z.B. auch vehement geweigert habe, von anderen Mitarbeitern der Jugendhilfeeinrichtung betreut zu werden und seinen Willen letztlich durchzusetzen vermochte. Sowohl der Zeuge W. als auch der Zeuge H. schätzten den Angeklagten zudem in ihrer Darstellung seines Charakters als zur Selbstüberschätzung neigend ein. In diesem Zusammenhang schilderte der Zeuge H., dass der Angeklagte sich in den Vorstellungsgesprächen und Probearbeiten zwar durchweg gut präsentiert habe, was zu diversen Ausbildungsplatzangeboten für handwerkliche Berufe geführt habe, wobei ihm in wenigstens einem Fall sogar Hilfe bei der Finanzierung des Erwerbs der Fahrerlaubnis und eines Fahrzeuges durch den Betrieb zugesagt worden sei. Allerdings habe der Angeklagte sämtliche Angebote letztlich ausgeschlagen oder die Praktika vorzeitig abgebrochen, nachdem er sich dort zunächst zuverlässig präsentiert habe. Während er zunächst noch vereinzelt vergleichsweise nachvollziehbare Gründe hierfür angegeben habe, habe der Zeuge zusehends das Verständnis für das Verhalten des Angeklagten verloren. So habe er anfangs bei einer Arbeitsstelle beispielsweise eine Unverträglichkeit gegen die verwendeten Arbeitsmittel (insbesondere Rockwolle), die zu Hautreizungen führe, als Grund für die Arbeitsaufgabe genannt. Ein anderes Praktikum habe er allerdings abgebrochen, weil ihm der Arbeitseinsatz im Freien in den Herbst-/ Wintermonaten zu kalt gewesen sei, ein weiteres wegen der nach seiner Einschätzung zu hohen Arbeitsbelastung. Am Prägnantesten sei für den Zeugen jedoch ein Vorfall gewesen, bei dem der Angeklagte ein vielversprechendes Praktikum, das in eine Ausbildungsstelle hätte münden können, nach nur zwei Tagen mit der Begründung abgebrochen habe, dass er auf dem Arbeitsweg eine Stunde auf den Bus warten müsse, weshalb ihm nicht genügend Zeit für seine Freundin und seinen Sport bliebe. Daraufhin habe der Zeuge H. ihm schließlich mitgeteilt, dass er ihn nicht mehr vermitteln könne, weshalb das Verhältnis zur Kreishandwerkerschaft einvernehmlich aufgelöst worden sei. Etwa zwei Monate später - im Februar 2018 - habe der Angeklagte sich jedoch erneut an den Zeugen gewandt und um Hilfe bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz gebeten. Dem Zeugen, der dem Angeklagten nach seiner Aussage grundsätzlich äußerst wohlwollend gegenübergestanden habe, sei es gelungen, bereits für den nächsten Tag, den 05.02.2018, ein Vorstellungsgespräch bei einem Fliesenlegerbetrieb zu organisieren. Auch dieses Vorstellungsgespräch sei wie gewohnt gut verlaufen, nach Darstellung des Zeugen habe es sich um eine geradezu „wunderbare“ Präsentation des Angeklagten gehandelt. Am nächsten Tag hätte er daraufhin ein Praktikum mit der Aussicht auf eine Ausbildungsstelle in dem Betrieb beginnen können. Noch am selben Abend habe der Angeklagte dem Zeugen aber ohne nähere Angabe von Details oder Belegen - nach Einschätzung des Zeugen offenbar wahrheitswidrig - mitgeteilt, im Kranken zu sein und das Praktikum doch nicht antreten zu können, woraufhin der Zeuge sämtliche Vermittlungsbemühungen eingestellt habe. Er erläuterte, dass er davon ausgehe, dass der Angeklagte sich selbst im Weg gestanden habe, weil er sich für zu qualifiziert für die angebotenen Stellen gehalten habe. Der Zeuge glaube, dass der Angeklagte lieber eine nach seiner Auffassung intellektuell anspruchsvollere Tätigkeit ausgeübt hätte, obwohl die entsprechenden Ausbildungen ihn von seinem Sprachniveau her noch überfordert hätten. Der Zeuge W. bestätigte die Darstellungen des Zeugen H.. Ergänzend zu seiner Aussage hat die Kammer insoweit die von den Betreuern des „Haus HAUS R.“ intern geführte, als „Tagebuch“ bezeichnete Dokumentation bezüglich des Angeklagten im Selbstleseverfahren gemäß § 249 Abs. 2 StPO eingeführt. Dort finden sich beispielsweise unter dem 16.01.2018, 29.01.2018, 31.01.2018, 22.02.2018 und 26.02.2018 Einträge des Zeugen W. zu der Ausbildungsplatzsuche des Angeklagten, die das von dem Zeugen H. gezeichnete Bild, wonach der Angeklagte mehrere vielversprechende Angebote aus wenig stichhaltigen Gründen abgelehnt habe, bestätigen. Unter dem 16.01.2018 hat der Zeuge W. - offenbar frustriert von dem Verhalten des Angeklagten - vermerkt, dass der Angeklagte immer eine Reihe von Gründen gehabt habe, warum er die jeweilige Ausbildung nicht gewollt habe, weshalb er, der Zeuge, ihn gewarnt habe, dass er nicht alle Chancen liegen lassen dürfe. Der Angeklagte habe hierfür kein Verständnis gezeigt; er habe vielmehr erwartet, dass der Zeuge ihm sofort eine andere Ausbildungsstelle als Elektriker oder Maurer besorgen werde, und nicht verstanden, dass „Ausbildungsstellen nicht am Baum wachsen.“

175 c) Hinsichtlich der Entwicklung der Beziehung zwischen M. und dem Angeklagten haben die Zeugen P., W., K1 und J3 - eine Freundin M.s, die ebenfalls im „ Haus R.“ betreut wurde und M. bereits kannte, als diese mit dem Angeklagten zusammenkam - übereinstimmend bekundet, dass M. und der Angeklagte sich im Frühjahr 2016 bei gemeinsamen Aktivitäten im „ Haus R.“ kennen gelernt hätten. Sie hätten schnell angefangen, viel Zeit miteinander zu verbringen und seien schließlich eine Beziehung eingegangen. Anfangs hätten sie dabei das geradezu typische Bild eines frisch verliebten jungen Paares abgegeben. Die Zeugin K1 beschrieb dies anschaulich dahingehend, dass sie sehr verliebt und zusammen geradezu „niedlich“ gewesen seien.

176 Der Angeklagte, der sich nach Aussage des Zeugen W. als strikter Gegner von Tabak, Alkohol und anderen Rauschmitteln präsentiert habe, habe M. nach übereinstimmender Darstellung der Zeugen W., P., K1 und M.S., einer Schulfreundin M.s, dabei unterstützt, nach ihrer Drogentherapie weiterhin abstinent zu leben und insofern zunächst einen positiven Einfluss auf sie gehabt. Insoweit habe der Angeklagte zwar bereits frühzeitig in der Beziehung, also auch in der noch harmonischen Phase, Ansätze eines kontrollierenden und sie einschränkenden Verhaltens gezeigt, indem er ihr zum Beispiel auch das Rauchen untersagt habe, dieses habe M. aber zunächst akzeptiert. In diesem Zusammenhang haben insbesondere die Zeuginnen J3, M.S. und Bn, bei der es sich um eine weitere Freundin M.s handelte, die sie in der Jugendhilfeeinrichtung kennen gelernt hatte, jeweils ausgesagt, dass der Angeklagte zudem Einfluss auf den Umgang M.s und die Zusammensetzung ihres Freundeskreises genommen habe, was er damit begründet habe, dass er „schlechten Umgang“ seiner Freundin vermeiden wolle. Die Zeugin J3 schilderte diesbezüglich, dass sie nach M.s Auszug aus dem „ Haus R.“ zunächst für die Dauer von vier bis fünf Monaten den Kontakt zu M. verloren habe, weil diese sich nicht mehr gemeldet habe. Anschließend habe M. die Zeugin unvermittelt wieder kontaktiert, sich entschuldigt und erläutert, dass der Angeklagte ihr, M., den Kontakt zu der Zeugin verboten habe, da er vermutet habe, dass die Zeugin Drogen nehme, auch wenn die Zeugin selbst in ihrer Vernehmung jedweden Drogenkonsum bestritten hat. Die Zeugin gab allerdings an, M. in der Vergangenheit nicht von eigenem Konsum abgehalten zu haben, was dem Angeklagten bewusst gewesen sei, sodass sie sich durchaus vorstellen könne, dass der Angeklagte aus diesem Grund die Freundschaft zwischen der Zeugin und M. habe unterbinden wollen. Aus der Aussage der Zeugin J3 folgt darüber hinaus, dass der Angeklagte auch unabhängig von etwaigen Bemühungen, positiv auf M. einzuwirken und sie von selbstschädigendem Verhalten abzuhalten, bereits in einer frühen Phase der Beziehung Tendenzen gezeigt hat, M. gewisse Verhaltensweisen nicht ausschließlich aus Sorge, sondern auch zur Durchsetzung eigener Bedürfnisse und Wünsche vorzuschreiben. So hat die Zeugin J3 einen Vorfall geschildert, der sich relativ zu Beginn der Beziehung zugetragen habe - nach ihrer Darstellung sogar in den „ersten Tagen“. M. sei damals mit der Zeugin zu einer Unternehmung verabredet gewesen, was dem Angeklagten missfallen habe, da er vorgehabt habe, mit M. Geschlechtsverkehr auszuüben. Er habe daher auf M. eingewirkt, die Zeugin wegzuschicken, um mit M. alleine zu sein. Diese habe das Verhalten des Angeklagten zwar nicht begrüßt, sich aber dennoch gefügt.

177 Die Zeugin Bn hat die Darstellung der Zeugin J3, dass der Angeklagte M.s Umgang mit ihren Freundinnen kontrolliert habe, bestätigt. Ihr selbst habe der Angeklagte ausdrücklich den Kontakt zu M. verboten. Dieser Vorfall habe sich allerdings erst in der Endphase der Beziehung zwischen M. und dem Angeklagten zugetragen. M. und die Zeugin hätten sich - zum Missfallen des Angeklagten - in M.s Wohnung getroffen, wo die Zeugin ihren Ausweis und diverse Karten, u.a. ihre Bankkarte, vergessen habe. Der Angeklagte habe sich bereit erklärt, diese der Zeugin zurückzugeben, weshalb sie sich mit ihm in der Flensburger Innenstadt getroffen habe. Der Angeklagte sei ihr dort regelrecht aggressiv gegenüber getreten, habe ihr die Karten buchstäblich vor die Füße geworfen und sie aufgefordert, sich von M. fern zu halten; er habe drohend zu ihr gesagt, dass er sonst „ihr Leben ficken“ würde - an diese konkrete Äußerung, die sie geängstigt habe, könne die Zeugin sich noch wörtlich erinnern. Ferner habe der Angeklagte sie - offenbar zur Unterbindung weiteren Kontaktes mit M. - aufgefordert, alle M. betreffenden Kontaktdaten und Chats aus ihrem Smartphone zu löschen, was er anschließend überprüft habe. Diesem Ansinnen habe die Zeugin sich zum Schein gefügt, tatsächlich jedoch nur alte Kontaktdaten gelöscht, sodass sie weiterhin für M. erreichbar geblieben sei.

178 Die Zeugin M.S. wiederum, die sich selbst als beste Freundin M.s einschätzt, hat geschildert, dass der Angeklagte sie als einzige Freundin M.s akzeptiert habe, weil sie eine Tochter habe, keine Drogen nehme und nach seiner Auffassung in geordneten Verhältnissen lebe. Deshalb habe M. sie auch alleine besuchen dürfen, während dies bei anderen Freundinnen, die er als schlechten Umgang eingeschätzt habe, nicht der Fall gewesen sei; insoweit habe der Angeklagte aber häufig kontrolliert, ob M. sich tatsächlich bei der Zeugin aufhalte. Er habe der Zeugin dann Nachrichten geschrieben, in denen er gefragt habe, ob M. tatsächlich bei ihr sei. Die Zeugin habe ihm sogar mitunter als Beweis für M.s Aufenthalt bei ihr ein Foto von sich und M. schicken müssen.

179 Die Beweisaufnahme hat darüber hinaus ergeben, dass der Angeklagte nicht nur M.s Freundschaften kontrolliert hat, sondern ihr insbesondere auch den Kontakt zu anderen Männern untersagt und sie diesbezüglich ebenfalls regelrecht überwacht hat. Die Zeuginnen P. und K1 haben jeweils ausgesagt, dass M., die vormals eher aufgeschlossen, kontaktfreudig, selbstbewusst und fröhlich gewesen sei, sich im Laufe der Beziehung, insbesondere im Jahr 2017, verändert habe. Sie habe nicht nur angefangen, ein Kopftuch sowie dunkle, den Körper nahezu vollständig bedeckende Kleidung zu tragen, sondern auch in der Öffentlichkeit jedweden Kontakt zu Männern zu meiden. Beide Zeuginnen beschrieben in diesem Zusammenhang, dass dies so weit gegangen sei, dass sie es vermieden habe, in Restaurants Bestellungen bei männlichen Bedienungen aufzugeben. Die Zeugin K1 ergänzte, dass sie zudem bei zufälligen Kontakten mit - insbesondere südländischen - Männern im öffentlichen Raum, sogar die Blickrichtung gewechselt habe. Die Betreuerinnen führten diese Verhaltensänderungen jeweils auf den Einfluss des Angeklagten zurück, wobei sie differenziert dargestellt haben, dass M. selbst angegeben habe, das Kopftuch nicht auf Wunsch des Angeklagten, sondern auf eigenen Wunsch zu tragen, während sie ihre veränderte Einstellung zum Kontakt zu anderen Männern eindeutig auf eine Beeinflussung durch den Angeklagten zurückführten. Die Zeugin P. erläuterte insoweit, dass der Angeklagte M. häufig kontaktiert und gefragt habe, mit wem sie zusammen sei. Dabei habe auch die Zeugin ihm des Öfteren am Telefon bestätigen müssen, dass M. sich lediglich mit ihr treffe und keine Männer anwesend seien.

180 Die Zeugin Tz, eine Freundin und Nachbarin M.s im Haus …, sagte ebenfalls aus, dass der Angeklagte M.s Kontakte überwacht und ihr den Umgang mit anderen Männern untersagt habe. So habe die Zeugin selbst mitbekommen, dass er immer habe wissen wollen, wo M. sich aufhalte; zudem habe er Einsicht in ihr Smartphone verlangt und dies auf etwaige Kontakte zu Männern kontrolliert. Die Zeugin Tz gab überdies an, sich an einen Vorfall zu erinnern, bei dem sie - die Zeugin - männlichen Besuch gehabt habe, als sich zufällig auch M. bei ihr aufgehalten habe. Als der Angeklagte, der nicht anwesend gewesen sei, dies am Telefon mitbekommen habe, habe er geschrien und eine Bestätigung verlangt, dass kein Mann bei M. sei.

181 Auch die Zeugin F., eine weitere Freundin M.s, bestätigte letztlich mittelbar das eifersüchtige und überwachende Verhalten des Angeklagten, indem sie von einer Situation berichtete, bei der sie, die Zeugin selbst, den Angeklagten anlässlich einer Silvester-Feierlichkeit umarmt habe, woraufhin M. ihm vorgeworfen habe, dass es nicht zusammenpasse, dass sie - M. - keinen Mann auch nur ansehen dürfe, während er selbst sich ohne weiteres von einer anderen Frau sogar umarmen lasse.

182 Letztlich beschrieben die Zeuginnen P., K1 und Tz insgesamt übereinstimmend ein Verhalten des Angeklagten, das durch eine ständige Kontrolle und Überwachung M.s sowie nahezu obsessive Eifersucht und einen regelrechten Besitzanspruch auf die Freundin geprägt gewesen war.

183 Die Kammer vermochte hingegen nicht mit letzter Sicherheit die Motivation M.s für das Tragen des Kopftuches während der Beziehung zu dem Angeklagten aufzuklären; insbesondere blieb offen, ob dies auf eine Aufforderung des Angeklagten oder einen eigenen Wunsch M.s zurückging. Während beispielsweise die Zeugin E.M., eine Freundin M.s, die sie erst Anfang des Jahres 2018 kennen gelernt hatte, ausgesagt hat, dass M. ihr erzählt habe, das Kopftuch nur auf Wunsch des Angeklagten zu tragen, wobei es zu Streit gekommen sei, wenn sie dies unterlassen habe, zitierten andere Zeugen M.s Motive gerade gegenläufig. So gaben insbesondere die Zeuginnen Tz, P. und K1 an, dass M. ihnen gegenüber beteuert habe, das Kopftuch freiwillig und auf eigenen Wunsch zu tragen. Beide Betreuerinnen brachten insoweit eine gewisse Skepsis zum Ausdruck und erklärten, die Thematik daher mehrfach mit M. diskutiert zu haben; diese sei jedoch bei ihrer Erklärung geblieben. Der Zeuge W. bekundete ebenfalls, dass es nach den Angaben M.s und des Angeklagten ihre Idee gewesen sei, ein Kopftuch zu tragen. Der Angeklagte habe dies aber zumindest begrüßt, weil ihm der Umstand, dass seine deutsche Freundin dieses kulturelle Symbol trage, in den Augen anderer Afghanen in Flensburg, zu denen er zumindest oberflächlichen Kontakt gehabt habe, einen gewissen Status eingebracht habe. Der Angeklagte selbst sei nach Darstellung des Zeugen W. aber nicht religiös gewesen. Der Zeuge glaube, dass M. das Kopftuch als Symbol der Zugehörigkeit zu dem Angeklagten und daher als „Schutz vor falschen Freunden“ getragen habe.

184 Im Übrigen haben mehrere Zeugen - insbesondere die Zeugen P., K1, E.M., M.S. und Mx - übereinstimmend bekundet, dass M. das Kopftuch jedenfalls zum Ende der Beziehung in der Phase, in der sie sich dem Angeklagten räumlich entzogen hat, nunmehr häufiger abgelegt habe, was zumindest dafür spricht, dass das Tragen des Kopftuchs - unabhängig davon, ob dies aus eigenem Wunsch erfolgte - im engen Zusammenhang mit der Beziehung stand und dementsprechend das Abnehmen desselben Ausdruck einer gewissen Distanzierung von dem Angeklagten war.

185 Die Beziehung zwischen dem Angeklagten und M. war nach übereinstimmenden Aussagen diverser Zeugen neben dem kontrollierenden Verhalten des Angeklagten vor allem auch durch häufig auftretende Streitigkeiten, die mitunter von wechselseitigen Wutausbrüchen, die sich in Geschrei offenbarten, und teilweise sogar niederschwelligen, gegenseitigen körperlichen Übergriffen begleitet waren, geprägt. So bekundeten beinahe alle Zeugen, die regelmäßig mit dem Angeklagten und M. Kontakt hatten, namentlich die Zeugen W., P., K1, V., Tz, M.S. und J3, dass es häufig zwischen ihnen zu Streit gekommen sei, der vielfach - insoweit nach Einschätzung insbesondere der Betreuer jugendtypisch - einen nichtigen Anlass gehabt habe, sofern nicht die M. durch den Angeklagten auferlegten Einschränkungen Ausgangspunkt für die jeweilige Auseinandersetzung gewesen seien. Die Zeuginnen Tz und J3 haben berichtet, niederschwellige, allerdings überwiegend gegenseitige, körperliche Übergriffe bereits in einer frühen Phase der Beziehung beobachtet zu haben. Die Zeugin Tz konkretisierte diesbezüglich, dass der Angeklagte und M. sich gegenseitig geschubst hätten - sie seien, wie die Zeugin es anschaulich ausdrückte, „beide keine Mauerblümchen“ und wären schnell aufgebracht gewesen; die Zeugin J3 wiederum gab an, dass sie im „Haus R.“ beobachtet habe, wie der Angeklagte M. „angepackt“, also hart am Oberarm ergriffen und geschüttelt habe. Zudem habe auch sie ein wechselseitiges Schubsen beobachten können. Der Zeuge V. wiederum sagte aus, im Jahr 2016 bei einer Gelegenheit am Oberarm von M. Hämatome bemerkt zu haben, die augenscheinlich die Form von Fingerabdrücken gehabt hätten, was zur Überzeugung der Kammer vor dem Hintergrund der Angaben der Zeugin J3 zumindest nahe legt, dass sie durch den Angeklagten verursacht worden sein könnten. Die Zeugen W. und P. schilderten sowohl den Angeklagten als auch M. als temperamentvolle Personen; der Zeuge W. schätzte dabei allerdings M. als nach seinem Eindruck temperamentvoller und ihr Verhalten als eher ursächlich für die Streitigkeiten ein. Er schilderte in diesem Zusammenhang auch einen Vorfall, der sich Ende des Jahres 2016 zugetragen habe, bei dem M. anlässlich eines Streits eine Tasse in Richtung des Angeklagten geworfen habe, durch welche dieser am Kopf getroffen und sogar leicht verletzt worden sei. Beide hätten ihm gegenüber aber beteuert, dass M. nicht beabsichtigt habe, den Angeklagten mit der Tasse zu treffen. Die Zeuginnen P. und K1 wiederum zeichneten, wie auch die Zeugin Tz, ein differenziertes Bild und wiesen die Verantwortung für die häufigen Streitigkeiten, jedenfalls in der Anfangsphase, beiden in gleichem Maße zu, wobei die Zeugin K1 dies dahingehend zusammenfasste, dass M. und der Angeklagte sich nicht gut getan hätten.

186 Die Beweisaufnahme hat schließlich ein übereinstimmendes Bild dahingehend ergeben, dass die Beziehungsdynamik im Verlaufe des Jahres 2017 eine Änderung erfahren hat; diverse Zeugen haben übereinstimmend geschildert, dass die Beziehung zusehends das Gepräge einer sogenannten „On-Off“-Beziehung, bei der sich die Partner in häufigem Wechsel trennen und anschließend wieder versöhnen, angenommen habe. Dies sei nach Einschätzung insbesondere der Betreuer vor allem auf M.s Versuche, aus dem sie einschränkenden Beziehungsgefüge „auszubrechen“ zurückzuführen, wobei es M. aber schwer gefallen sei, ihre Wünsche und Bedürfnisse zu artikulieren und sich deutlich von dem Angeklagten abzugrenzen:

187 In nahezu allen Aussagen, die Eindrücke über die Beziehung zwischen M. und dem Angeklagten vermittelten, fiel die übereinstimmende Beschreibung als „On-Off-Beziehung“. So wurde sie insbesondere von den Zeugen W., P., K1, Tz und M.S. explizit entsprechend charakterisiert. Die Zeugin P. sagte diesbezüglich aus, dass M. die Beziehung ihr gegenüber immer häufiger als einengend beschrieben habe, da sie das Gefühl entwickelt habe, sich nichts mehr verbieten lassen zu wollen, was jedoch mit den Vorgaben des Angeklagten kollidiert sei. Es sei M. nach dem Eindruck der Zeugin aber schwer gefallen, dies auszusprechen, weshalb es immer wieder zu Phasen gekommen sei, in denen sie sich dem Angeklagten schlicht entzogen habe mit der Folge einer vorübergehenden Trennung. Dem Angeklagten sei es aber bis Anfang des Jahres 2018 stets gelungen, M. letztlich erneut von einer Fortsetzung der Beziehung zu überzeugen. Auch die Zeugin K1 schilderte M. als innerlich insoweit zerrissen und ihr Verhalten dementsprechend als ambivalent wirkend, dass sie das Gefühl entwickelt habe, Zeit für sich selbst zu benötigen, aber außer Stande gewesen sei, diese Position dem Angeklagten gegenüber nachhaltig zum Ausdruck zu bringen. Der Angeklagte habe M. nicht aufgeben wollen und, wie die Zeugin es ausdrückte, nicht „locker gelassen“. Dies habe auch nach dem Eindruck der Zeugin K1 zu dem „On-Off“-Charakter der Beziehung maßgeblich beigetragen. Sowohl die Zeugen P., K1 als auch W. bekundeten, dass die Trennungen dementsprechend in der Regel von M. ausgegangen seien. Der Zeuge W. erläuterte, dass die Beziehung und der Status von M. als seiner Freundin für den Angeklagten eine geradezu unveränderliche Tatsche gewesen und er daher jeweils von keiner endgültigen Trennung ausgegangen sei. Auch die Zeugin K1 betonte - ebenso wie der Zeuge W. - in ihrer Aussage sprachlich, dass der Angeklagte M. als seine Freundin begriffen habe, was nach dem Eindruck der Kammer seine besitzergreifende Einstellung zum Ausdruck bringen sollte. Allerdings habe der Angeklagte nach Aussage der Zeugen W., K1 und P. durchaus zumindest kommuniziert, dass er bereit sei, eine Trennung zu akzeptieren, und zwar dann, wenn M. einen anderen Freund hätte. Die Zeuginnen P. und K1 gaben insoweit an, dass M. ihnen hiervon berichtet habe, während der Zeuge W. erläuterte, dass der Angeklagte dies auch ihm gegenüber selbst entsprechend ausgesagt habe.

188 Die Betreuer und auch die Zeugin Tz schilderten ferner übereinstimmend, dass die „Off“-Phasen der Beziehung einerseits mit der Zeit immer häufiger eingetreten seien und länger angedauert hätten, es zugleich aber auch zu derart kurzfristigen Umbrüchen gekommen sei, dass das Umfeld den Überblick über den jeweiligen Beziehungsstatus verloren habe. So beschrieb die Zeugin Tz, dass der Angeklagte eines Tages bereits seine sämtlichen Gegenstände aus M.s Wohnung abgeholt und dennoch noch am gleichen Abend wieder einträchtig und augenscheinlich verliebt mit ihr beisammen gesessen habe. Die Zeugen P. und W. sagten ebenfalls entsprechendes aus und gaben an, dass sie in der internen Dokumentation letztlich regelrecht Buch über die unbeständige Beziehungsentwicklung geführt hätten. Insoweit hat die Kammer ergänzend die entsprechende interne Dokumentation des „Haus R.“ im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. Diese bestätigt eindrücklich den von den Zeugen geschilderten Verlauf der Beziehung. So finden sich beispielsweise unter dem 23.09.2016, 16.02.2017, 24.02.2017, 30.08.2017, 13.12.2017 und 03.01.2018 Einträge, welche die wechselhafte Beziehungsdynamik belegen. So hat der Zeuge W. unter dem 30.08.2018 vermerkt, dass zwischen dem Angeklagten und M. erhebliche Spannungen bestehen würden. M. habe sogar mitgeteilt, Angst vor dem Angeklagten zu haben; nur wenige Stunden später sei aber alles wieder zwischen ihnen in Ordnung gewesen (vgl. SB Dokumentation M. / A., Bl. 533 d.A.). Auch unter dem 13.12.2017 (vgl. SB Dokumentation M. / A., Bl. 519 d.A.) hat der Zeuge W. beispielsweise einen Eintrag verfasst, in dem er von einer Krise in der Beziehung berichtet hat, die in einer durch M. per Textnachricht ausgesprochenen Trennung gegipfelt habe. Die Zeugin P. wiederum hat unter dem 03.01.2018 vermerkt, dass es offenbar zu einer Verlobung zwischen den beiden gekommen sei, M. aber unglücklich sei und sich in eine für Außenstehende nicht zu verstehende Situation gebracht habe (vgl. SB Dokumentation M. / A., Bl. 541R).

189 Wie bereits zuvor angedeutet, waren die Beziehungsdynamik und das Verhalten des Angeklagten immer wieder Anlass für Gespräche zwischen dem Zeugen W. und dem Angeklagten, in denen der Zeuge nach seiner Darstellung versucht habe, die in Deutschland übliche Gleichstellung innerhalb von Beziehungen zu vermitteln und den Angeklagten anzuhalten, M.s freien Willen zu akzeptieren; dabei habe er insbesondere betont, dass der Angeklagte es akzeptieren müsse, wenn M. nicht mehr mit ihm zusammen sein wolle. Der Zeuge bekundete insoweit, dass der Angeklagte angegeben habe, dies verstanden zu haben. Die Beweisaufnahme hat allerdings ergeben, dass sich ungeachtet dessen keine Besserung seines Verhaltens und der Beziehungsstruktur eingestellt hat. Stattdessen war offenbar sogar eine weitere Zuspitzung festzustellen. So hat insbesondere die Zeugin P. geschildert, dass es im Dezember 2018 zu einem für sie besonders bemerkenswerten und bedenklichen Vorfall gekommen sei. M. und der Angeklagte hätten sich damals nach der Erinnerung der Zeugin zumindest in einer Streit-, wenn nicht sogar in einer Trennungsphase befunden. Die Zeugin und M. hätten sich in M.s Wohnung begeben und dort zu beider Überraschung unvermittelt den Angeklagten angetroffen, der sich ohne M.s Wissen und Wollen mit einem regelwidrig - wohl ursprünglich von M. - verschafften Ersatzschlüssel Zutritt verschafft habe. Dies sei zum Anlass genommen worden, sofort unter Hinzuziehung des Zeugen W. zu viert ein „Krisengespräch“ zu führen, in welchem dem Angeklagten erneut verdeutlicht worden sei, dass er M. Freiräume gewähren und sich von ihr fernhalten müsse, wenn sie dies - so wie in dieser Phase - wünsche. Der Angeklagte habe vorgegeben, dies nun verstanden zu haben. Später habe M. der Zeugin aber mitgeteilt, dass der Angeklagte nur etwa drei Stunden nach diesem Gespräch schon wieder ohne ihre Zustimmung an der Wohnung aufgetaucht sei. In der internen Dokumentation des „Haus R.“ findet sich unter dem 14.12.2017 (SB Dokumentation M. / A., Bl. 541 d.A.) ein entsprechender Vermerk der Zeugin P., der die groben Abläufe des Vorfalls bestätigt. Da der Zeuge W. in der Dokumentation unter dem 13.12.2017 von einer Trennung berichtet hat (s.), geht die Kammer davon aus, dass M. und der Angeklagte sich bei dem Vorfall nicht nur in einer Streit-, sondern sogar in einer sogenannten „Off-Phase“ der Beziehung befunden haben. Die Zeugin P. hat im Einzelnen vermerkt, dass sie und M. sich in der Stadt getroffen hätten und M. auf dem Weg zu ihrer Wohnung berichtet habe, sich von dem Angeklagten eingeengt zu fühlen. In der Wohnung angekommen, hätten sie festgestellt, dass sich der Angeklagte in dieser befunden habe. M. habe es nicht geschafft, ihren Unmut darüber selbst auszusprechen. Letztlich sei man aber so verblieben, dass der Angeklagte in seine Wohnung gehen solle und erst einmal keine persönlichen Kontakte mehr stattfinden sollen. M. habe der Zeugin später gestanden, dass sie den Schlüssel ein paar Tage zuvor aus der Einrichtung geholt habe.

190 Der Zeuge W. hat den vorgenannten Vorfall vom 14.12.2017 letztlich ebenfalls auf Vorhalt im Rahmen seiner zweiten Vernehmung in der Hauptverhandlung grundsätzlich bestätigt, nachdem er hiervon in seiner ersten Vernehmung trotz intensiver Befragung zu der Beziehungsdynamik und dem Verhalten des Angeklagten von sich aus nichts berichtet hatte. Konkrete Inhalte des Gesprächs habe er nach seiner Aussage aber nicht mehr erinnern können; er wisse nur noch, dass es überraschend gewesen sei, den Angeklagten in der Wohnung von M. anzutreffen, da sie eigentlich getrennt gewesen seien, und es deshalb ein „Krisengespräch“ zu viert gegeben habe. Er hat zudem bekundet, dass es verschiedentlich vorgekommen sei, dass M. und/oder der Angeklagte sich regelwidrig einen Ersatzschlüssel für die Wohnung beschafft hätten.

191 Die Zeugin P. hat ausgesagt, das Verhalten des Angeklagten als problematisch eingeschätzt und als regelrechtes „Stalking“ bewertet zu haben, zumal M. ihr gegenüber zum Ausdruck gebracht habe, sich belästigt zu fühlen. Der Zeuge W. hat bestätigt, dass die Zeugin P. ihre Sorgen mehrfach auch ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht habe und diese in Teambesprechungen der Betreuer durchaus diskutiert worden seien. Er selbst würde den Begriff „Stalking“ aber nicht verwenden. Er wisse allerdings, dass der Angeklagte den Kontakt zu M. durchaus auch während Trennungsphasen aufgenommen habe. Dies sei aber außerhalb des Gesprächs vom 14.12.2017 nicht zwischen dem Zeugen und dem Angeklagten als etwaig problematisches Verhalten gesondert thematisiert worden.

192 Die Kammer konnte ferner feststellen, dass die Beziehung zwischen dem Angeklagten und M. Ende des Jahres 2017 auch insoweit eine Veränderung erfuhr, als dass M. in einer vorübergehenden Trennungsphase eine Beziehung zu einem anderen Mann aufnahm, was ihre fortschreitenden Versuche, sich von dem Angeklagten zu distanzieren, belegt. So hat der Zeuge Ch. glaubhaft bekundet, M. im Oktober/November 2017 kennen gelernt und recht schnell mit ihr eine kurze, einige Wochen andauernde - auch sexuelle - Beziehung eingegangen zu sein. Diese habe nach seiner Erinnerung bis etwa Anfang Januar angedauert, was er daran festmache, dass sie jedenfalls noch an Silvester zusammen gewesen seien. Letztlich hätten sie sich einvernehmlich getrennt, da er M.s Auffassung nach zu viel Zeit mit seinen Freunden verbracht habe, woran er jedoch nichts habe ändern wollen. Während der kurzen Dauer der Beziehung habe er mitbekommen, dass M.s voriger Freund - wohl der Angeklagte - häufig versucht habe, sie zu erreichen, was ihr aber nicht recht gewesen sei.

193 Auf Grund der Aussagen der Zeugen W., P. und K1 zu den zeitlichen Abläufen der „On-Off“-Beziehung zwischen dem Angeklagten und M., welche durch die Dokumentation des „Haus R.“ Bestätigung gefunden hat, geht die Kammer davon aus, dass die Beziehung zwischen M. und dem Zeugen Ch. zwar während einer der kurzen Trennungsphasen ihren Ausgang genommen haben dürfte; da M. und der Angeklagte nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen aber vor Februar/März 2018 keine mehrwöchige Trennungsphase durchlaufen haben, geht die Kammer davon aus, dass es zu einer zeitlichen Überschneidung zwischen den Beziehungen gekommen sein muss. Ob der Angeklagte von der kurzfristigen Beziehung M.s zu dem Zeugen Ch. wusste, konnte die Kammer hingegen nicht feststellen.

194 Die Zeugen P. und W. haben übereinstimmend ausgesagt, dass die Beziehung zwischen M. und dem Angeklagten im Dezember 2017, jedenfalls nach dem Vorfall vom 14.12.2017, immer deutlicher von M.s ersichtlichem Bestreben, sich zu trennen, geprägt gewesen sei. Dementsprechend habe es die Zeugen vollkommen überrascht, dass beide am 22.12.2017 im „Haus R.“ anlässlich einer Weihnachtsfeier auf einmal ihre Verlobung bekannt gegeben hätten. Die Zeugin P. brachte ihre Überraschung anschaulich mit der Formulierung zum Ausdruck, dass die Entwicklung im Dezember 2017 „richtig schräg“ geworden sei. Für einige Tage nach der Verlobung hätten M. und der Angeklagte nach Darstellung der Zeugen P. und W. daraufhin einträchtiger auf ihr Umfeld gewirkt. Der Zeuge W. sagte hinsichtlich der Verlobung ferner aus, dass der Angeklagte diese ernst genommen und M. auch einen Verlobungsring geschenkt habe. Er habe ferner mehrfach von „seiner Frau“ gesprochen. Darüber hinaus habe er seine Absicht kundgetan, für M. zum katholischen Glauben zu konvertieren, da er - fälschlicherweise - davon ausgegangen sei, dass sie katholisch wäre. Dies habe der Zeuge W. als Offenheit des Angeklagten für die deutsche Kultur interpretiert.

195 Die Zeugin P. hingegen sagte aus, sie habe nicht den Eindruck gehabt, dass M. ernsthafte Heiratspläne gehegt habe.

196 Während die Kammer nach dem zuvor Dargestellten grundsätzlich davon ausgeht, dass etwaige niederschwellige körperliche Übergriffe eher wechselseitiger Natur waren, hat sie dennoch feststellen können, dass es jedenfalls einen Vorfall vom 23.01.2018 gegeben hat, bei dem alleine der Angeklagte körperlich übergriffig wurde und der M. derartig in Angst versetzt hat, dass sie daraufhin den Notruf wählte:

197 So hat der Zeuge KK W. bekundet, dass M. am Abend des 23.01.2018 den Notruf gewählt und mitgeteilt habe, von ihrem Freund geschlagen und in seiner Wohnung in der Xstraße … eingeschlossen worden zu sein. Dies habe die Leitstelle veranlasst, zwei Streifenbeamte zu der Wohnung zu entsenden; diese hätten vor Ort entgegen der telefonischen Angaben M.s, von dem Angeklagten eingeschlossen worden zu sein, niemanden angetroffen. Die Beamten hätten daraufhin weitere Ermittlungen angestellt, um abzuklären, ob M. sich eventuell in einer Notlage befinden könnte. Hierzu hätten neben einer Öffnung der Wohnung durch die Berufsfeuerwehr zur Abklärung, ob sich dort jemand in hilfloser Lage befände, insbesondere Telefonate mit M.s Mutter und dem Angeklagten gezählt. Der Angeklagte habe dabei mitgeteilt, nicht zu wissen, wo M. sich aufhalte; ihre Mutter wiederum habe angegeben, selbst soeben mit dem Angeklagten telefoniert zu haben; M. habe sich währenddessen nach Aussage der Mutter neben dem Angeklagten aufgehalten, was der Zeuge dahingehend bewertet habe, dass der Angeklagte die Polizei in dem Telefonat bezüglich M.s Aufenthaltsort angelogen habe.

198 Nachdem M. etwa anderthalb Stunden später ein zweites Mal den Notruf gewählt, diesmal aber mitgeteilt habe, dass nichts passiert sei und sie zuvor gelogen habe, sei schließlich ein Ermittlungsverfahren gegen M. wegen Missbrauchs von Notrufen eingeleitet worden. Sie sei daher polizeilich vorgeladen und von ihm, dem Zeugen, vernommen worden. In der Vernehmung habe sie mitgeteilt, dass sie durchaus von dem Angeklagten geschlagen worden sei, die Ursache für seine Wut aber nicht verstanden habe; er habe ihr mit der rechten Hand ins Gesicht geschlagen, dies sei zwar nicht kräftig, aber fest genug erfolgt, um schmerzhaft zu sein. Anschließend habe er die Wohnungstür abgeschlossen und sich vor dieser positioniert, sodass sie die Wohnung nicht habe verlassen können. Daraufhin habe sie den Notruf abgesetzt, was der Angeklagte wohl mitbekommen habe. Er habe die Tür wieder aufgeschlossen und sie dazu gebracht, die Wohnung noch vor dem Eintreffen der Polizei mit ihm zusammen zu verlassen. Ferner habe er sie dazu überredet, noch einmal bei der Polizei anzurufen und ihre erste Aussage zurückzunehmen. Der Zeuge KK W. habe in diesem Zusammenhang hinterfragt, wie es zu einem derartig kurzfristigen Sinneswandel M.s gekommen sein könne. Sie habe angegeben, den zweiten Anruf bei der Leitstelle getätigt zu haben, weil sie in der Situation nun doch nicht mehr gewollt habe, dass der Angeklagte Ärger bekomme. Auch habe sie vermeiden wollen, dass er bei ihrer Mutter in einem schlechten Licht erscheine. Der Zeuge habe M. daraufhin gefragt, warum sie nun doch eine Aussage bei der Polizei über eine Körperverletzung mache. Dies habe sie damit beantwortet, dass sie sich ja selbst mit Vorwürfen konfrontiert gesehen habe und zudem auch nicht lügen wolle. M. habe weiter angegeben, dass sie dem Angeklagten angekündigt habe, bei der Polizei auszusagen, dass er sie geschlagen habe. Darauf habe er laut M. sinngemäß „Mach doch!“ geantwortet. M. habe dem Zeugen KK W. zudem erläutert, mit dem Angeklagten noch eine Beziehung zu führen, was den Zeugen anlässlich ihrer Aussage verwundert habe.

199 Der Zeuge KK W. bekundete weiter, dass gegen den Angeklagten auf Grund von M.s Aussage ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung eingeleitet worden sei. Der Zeuge habe auch die diesbezügliche Vernehmung des Angeklagten durchgeführt. Dies sei ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers möglich gewesen, da seine Deutschkenntnisse offenbar gut gewesen seien. Er habe auf die Fragen stets adäquat und flüssig in verständlichem Deutsch geantwortet; der Zeuge habe daher insgesamt den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte der Vernehmung problemlos folgen könne. Auch die eingangs erfolgte Beschuldigtenvernehmung habe der Angeklagte nach Auffassung des Zeugen ohne weiteres verstanden. Die Kammer geht daher ungeachtet des durch die Verteidigung erhobenen Verwertungswiderspruchs hinsichtlich des die Vernehmung des Angeklagten betreffenden Teils der Aussage des Zeugen davon aus, dass diese uneingeschränkt verwertbar ist. Ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens ist durch die ohne einen Dolmetscher erfolgte Vernehmung des Angeklagten nicht ersichtlich. In der gesamten Beweisaufnahme haben sich in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Zeugen KK W. von den Deutschkenntnissen des Angeklagten keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er der deutschen Sprache nicht hinreichend genug mächtig gewesen sein könnte, um einer polizeilichen Vernehmung zu folgen. Vielmehr haben insbesondere die Zeugen W. und H. eindrücklich die guten Deutschkenntnisse des Angeklagten betont. Alleine der Umstand, dass er noch nicht in der Lage gewesen sei, eine anspruchsvolle berufliche Ausbildung zum Mechatroniker oder ein Studium zu absolvieren, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da die insoweit bestehenden Anforderungen an die Sprachkompetenz erheblich höher sind als die sprachlichen Anforderungen einer polizeilichen Vernehmung. Zudem haben sämtliche Aussagen von Zeugen, die zu der Beziehungsstruktur und dem Verhalten des Angeklagten befragt wurden - exemplarisch seien die Aussagen der Zeugen W., P., K1, Tz, F., Bn und M.S. benannt - übereinstimmend ergeben, dass der Angeklagte mit den Zeugen sowie mit M. selbst ausschließlich auf Deutsch kommuniziert hat. In diesem Zusammenhang hat die Kammer eine umfangreiche WhatsApp-Kommunikation (SB Technik I, Register 3; CD-Rom „WhatsApp M. -A.“) zwischen dem Angeklagten und M. im Selbstleseverfahren und durch Abspielen von Sprachnachrichten in die Hauptverhandlung eingeführt, aus der sich ebenfalls ergibt, dass der Angeklagte es ohne weiteres verstand, sowohl mündlich als auch schriftlich auf Deutsch zu kommunizieren. Die Einschätzung des Zeugen KK W. zu der Deutschkenntnis des Angeklagten steht auch im Einklang mit derjenigen der Zeugen KHK C. und KHK S., welche die Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten im hiesigen Verfahren durchgeführt haben. Insoweit vermag die Kammer entgegen der Auffassung der Verteidigung keinen Widerspruch zu erkennen. Soweit die Verteidigung in diesem Zusammenhang darauf abgestellt hat, dass die Protokollierungen der jeweiligen Vernehmungen hinsichtlich der sprachlichen Fähigkeiten widersprüchlich seien, ändert dies nichts an der vorgenannten Beurteilung. Der Zeuge KK W. hat ausgesagt, die Angaben des Angeklagten - wie es gerichtsbekannt vielfach in Vernehmungen üblich ist - jeweils in dessen Anwesenheit selbst diktiert zu haben; insoweit ist es lebensnah, dass es zu Paraphrasierungen und insbesondere auch Korrekturen etwaiger grammatikalischer Fehler des Angeklagten durch den Zeugen gekommen sein dürfte. Die durch die Zeugen KHK S. und KHK C. durchgeführte Vernehmung ist hingegen ausweislich ihrer Aussage anhand des auf einem Diktiergerät aufgenommenen Originaltons verschriftlicht worden, sodass grammatikalische Fehler in den Angaben des Angeklagten gerade nicht ausgebessert worden sind. Etwaige vermeintliche Widersprüche hinsichtlich der sprachlichen Fähigkeiten beruhen damit ausschließlich auf der Art der jeweiligen Protokollierung, lassen aber keine darüber hinausgehenden und von den Aussagen der Vernehmungsbeamten abweichenden Rückschlüsse zu.

200 Der Angeklagte habe nach Darstellung des Zeugen KK W. im Wesentlichen ausgesagt, dass dem ganzen Vorfall vom 23.01.2018 ein Streit vorausgegangen sei, der seinen Ausgang am ZOB in Flensburg genommen und letztlich damit im Zusammenhang gestanden habe, dass einige Personen südländischer Herkunft eine Frau verbal belästigt hätten. Daraufhin habe der Angeklagte M. aufgefordert, sich von dort zu entfernen, dies habe sie aber nicht gewollt. Der Angeklagte sei zwar deshalb sehr wütend gewesen, weshalb es nach der Rückkehr in seine Wohnung zum Streit gekommen sei, er habe M. aber nicht geschlagen. Er habe die Wohnung schließlich verlassen, um zu rauchen und sich abzureagieren; währenddessen habe M. die Polizei angerufen. Die Wohnung habe er im Übrigen nicht abgeschlossen und M. damit auch nicht eingeschlossen. Der Angeklagte habe später M.s Mutter angerufen, weil er davon ausgegangen sei, dass sie sich Sorgen mache. Zugleich habe er versucht, den Kontakt mit der Polizei zu vermeiden, als er mitbekommen habe, dass wegen des Notrufs ermittelt werde. Der Zeuge KK W. gab in diesem Zusammenhang an, dass er den Angeklagten insoweit ausdrücklich gefragt habe, ob er die Polizei bezüglich M.s Aufenthalt vorsätzlich angelogen habe. Dies habe der Angeklagte bejaht. Der Zeuge habe den Angeklagten daraufhin gefragt, ob er sich bezüglich eines Schlages als Schuldigen sehe, was dieser aber ausdrücklich verneint habe. Er habe jedoch hinzugefügt, dass er bereit wäre, die Schuld auf sich zu nehmen, wenn dies nötig sei, um zu verhindern, dass M. bestraft würde. Er habe gesagt, er würde für M. auch ins Gefängnis gehen und wolle sie nur beschützen; in diesem Zusammenhang habe der Angeklagte gelacht. Der Zeuge habe dies dahingehend interpretiert, dass der Angeklagte versucht habe, den Eindruck zu vermitteln, sich quasi als Schutzschild vor M. zu stellen, gleichermaßen aber deutlich zu machen, eigentlich unschuldig zu sein. Daraufhin habe der Zeuge dem Angeklagten erläutert, dass er nichts auf sich nehmen solle, was er nicht getan habe. Zudem habe er versucht zu hinterfragen, warum der Angeklagte M. letztlich ja durch seine Aussage gerade nicht geschützt habe, indem er deutlich zum Ausdruck gebracht habe, die Schuld nur zum Schein auf sich zu nehmen. Dieses Verhalten habe nach Auffassung des Zeugen keinen Sinn ergeben, was er dem Angeklagten auch vorgehalten habe. Die Antwort des Angeklagten hierauf sei aber nichtssagend gewesen, sodass der Zeuge die Vernehmung beendet habe.

201 Die Aussage des Zeugen KK W. war nachvollziehbar sowie von einer berufstypischen Neutralität geprägt und damit insgesamt glaubhaft. Er hat überzeugend dargestellt, noch eine konkrete Erinnerung an beide Vernehmungen zu haben und sich vor allem an gewisse Teilaspekte, insbesondere M.s Angaben zu dem zweifachen Sinneswandel und die Darstellung des Angeklagten, M. schützen zu wollen, besonders lebhaft zu erinnern, ohne dass es insofern seiner - durchgeführten - Vorbereitung auf die Zeugenaussage durch Einsicht in die Vernehmungsprotokolle bedurft hätte. Er gab weiterhin differenziert an, dass er nicht ohne weiteres einschätzen könne, ob M. oder der Angeklagte die Wahrheit gesagt habe; insoweit falle ihm eine Beurteilung schwer. Die Notrufe habe er sich im Übrigen nicht selbst angehört, diesbezüglich habe er nur den entsprechenden Einsatzbericht gelesen.

202 Die Kammer hat daraufhin die beiden Notrufmitschnitte vom späten Abend des 23.01.2018 durch Vorspielen der entsprechenden Audio-Datensätze und Verlesung des Beginns, Endes und der Dauer der Anrufe sowie der Rufnummer des Anrufers (Sonderband VII, Datenträger CD Dateien: 20180123_2125_Notruf.csv, 20180123_2308_Notruf.csv, Sonderband VII, Bl. 12 d.A.) in die Hauptverhandlung eingeführt. Auf dem ersten Notruf ist dabei die Stimme M.s zu hören, die aufgelöst sowie verzweifelt wirkt und den Eindruck vermittelt zu weinen, als sie die Entsendung eines Wagens in die Xstraße verlangt und mitgeteilt hat, von ihrem Freund geschlagen worden zu sein. Es war ihr dabei scheinbar nicht möglich, den Vorfall zusammenhängend zu schildern, sodass der Beamte der Leitstelle die entscheidenden Informationen (ihren Namen, die Hausnummer, den Namen ihres Freundes) jeweils explizit erfragen musste, wobei es - offenbar in Folge ihres aufgewühlten Zustandes - zu einem Missverständnis gekommen ist, als der Beamte nach dem Namen ihres Freundes fragte, worauf M. zunächst „18“ antwortete, bevor sie „A.“ sagte. Sodann teilte sie auf die Frage, ob er noch in der Wohnung sei, mit, dass er sie eingeschlossen habe. Auch eine Nachfrage des Beamten, ob ihr Freund bewaffnet sei, verstand die offenbar noch immer weinende M. nicht, sodass die Frage wiederholt werden musste, bevor sie dies verneinte. Insgesamt vermittelt die Aufzeichnung des Notrufs den Eindruck von Authentizität hinsichtlich M.s beinahe schon panischem Zustand, wobei der Kammer bewusst ist, dass dies auch vorgetäuscht gewesen sein könnte.

203 In dem knapp 40 Sekunden dauernden, über anderthalb Stunden später erfolgten zweiten Anruf ist sodann eine von ihrer Stimmlage her vollkommen veränderte M. zu hören. Während ihre Stimme in dem ersten Anruf insbesondere zu Anfang den Eindruck vermittelt hat, sich geradezu zu überschlagen, sprach sie nunmehr ruhig, geordnet und monoton. Sie hat sich zunächst mit ihrem Namen gemeldet und darauf Bezug genommen, zuvor bereits angerufen zu haben. Sodann teilte sie mit, dass es ihr gut gehe und sie nun „bitte einfach mal ihre Ruhe haben“ wolle. Nachdem ihr der Beamte der Leitstelle daraufhin vorgehalten hatte, den Einsatz mehrerer Polizeibeamter ausgelöst und die Unwahrheit erzählt zu haben, antwortete sie - fast schon mit einem Seufzen und in einem regelrecht resigniert wirkenden Tonfall - „Ja, ist alles gut. Ich möchte jetzt nicht mehr darüber reden.“ Als ihr der Beamte daraufhin mitteilte, dass er von einem Missbrauch von Notrufen ausgehe und sie Post von der Staatsanwaltschaft bekommen werde, antwortete sie schlicht und wiederum resigniert wirkend: „Ja, alles klar, vielen Dank.“

204 Die Kammer geht auf Grund einer Gesamtschau sämtlicher Erkenntnisse der Beweisaufnahme zu dem Vorfall vom 23.01.2018 entgegen der Darstellung des Angeklagten davon aus, dass M.s ursprüngliche Angaben in dem ersten Notruf sowie ihre Aussage gegenüber dem Zeugen KK W. der Wahrheit entsprechen und es tatsächlich zu einer zu ihren Lasten durch den Angeklagten begangenen Körperverletzung gekommen ist:

205 Zunächst haben diverse Zeuginnen bestätigt, dass M. ihnen von dem Vorfall berichtet und angegeben habe, von dem Angeklagten geschlagen worden zu sein. So haben dies die Zeuginnen P., K1, Tz, F., M.S., E.M. und Bn übereinstimmend bekundet. Die Zeuginnen P. und Bn haben insoweit sogar ergänzt, dass M. ihnen gegenüber berichtet habe, Angst vor dem Angeklagten zu haben. Die Zeugin Tz wiederum hat ausgesagt, dass M. das Thema häusliche Gewalt sichtlich unangenehm gewesen sei, sie aber dennoch erzählt habe, von dem Angeklagten geschlagen worden zu sein. Die Kammer verkennt nicht, dass alleine die Häufigkeit der Berichte M.s von dem Vorfall nicht ohne weiteres zwingend belegen, dass sie der Wahrheit entsprechen. Allerdings legen sie zumindest eine gewisse Konsistenz in M.s Darstellung von der Entwicklung der Beziehung nahe. Zudem hat die Zeugin P. zwar bekundet, dass M. durchaus - ihrer Einschätzung nach jugendtypisch - mitunter „geflunkert“, also die Unwahrheit gesagt habe. Dies habe sie allerdings nie lange durchhalten können; sie sei in der Regel letztlich stets auf die Zeugin zugekommen und habe eingeräumt, wie es sich tatsächlich zugetragen habe.

206 Zudem hat die Kammer diesbezüglich vor allem auch die WhatsApp-Kommunikation (SB Technik I, Register 3 CD-Rom „WhatsApp M.-A.“) zwischen dem Angeklagten und M. gewürdigt. Aus dieser ergibt sich, dass M. dem Angeklagten in ihrer privaten Kommunikation vorgeworfen hat, sie geschlagen zu haben. So hat der Angeklagte ihr in einer Textnachricht vom 09.03.2018, 07:55:40 (UTC+1) Uhr mitgeteilt, sie nicht schlagen zu wollen (vgl. SB Technik I, Register 3, Bl. 49 d.A.). Darauf hat M. um 07:56:20 (UTC+1) Uhr folgendermaßen geantwortet: „Du hast mich schon geschlagen also lass mich in Ruhe“. In der Folge hat der Angeklagte diesen Vorwurf im Rahmen der weiteren Kommunikation nicht in Abrede gestellt; stattdessen hat er M. am gleichen Tag um 16:40:32 (UTC+1) Uhr ein Foto geschickt, welches ihn selbst zeigt, wobei deutliche Verletzungsspuren im Bereich seines rechten Auges sowie der rechten Stirnseite in Gestalt augenscheinlicher Schnittwunden zu erkennen sind. Die Kammer hat das entsprechende Lichtbild (CD-Rom „WhatsApp M.-A.“, Datei 2888499c-0c99-44bc-b2e6-7ca791859ff7.jpg) in der Hauptverhandlung mit den Beteiligten in Augenschein genommen; wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO darauf Bezug genommen. In Anbetracht der Schilderungen des Zeugen W. von dem Wurf der Tasse Ende des Jahres 2016 durch M. und der dabei entstandenen Verletzungen des Angeklagten im Kopfbereich geht die Kammer davon aus, dass die abgebildeten Verletzungen von jenem Vorfall stammen. Neben dem Bild hat er folgende Textnachricht versandt: „Du hast mich auch geschlagen!“ (vgl. SB Technik I, Register 3, Bl. 51 d.A.). Aus dieser Reaktion des Angeklagten und seiner konkreten Formulierung („auch“) schließt die Kammer, dass er M. tatsächlich bei mindestens einer Gelegenheit geschlagen hat. Vor dem Hintergrund von M.s aufgewühltem Verhalten während des ersten Notrufes vom 23.01.2018 und ihren konstanten Berichten gegenüber diversen Zeuginnen, von dem Angeklagten geschlagen worden zu sein, geht die Kammer nach alledem in einer Gesamtschau davon aus, dass M.s Angaben gegenüber dem Zeugen KK W. bezüglich des Vorfalls vom 23.01.2018 zutreffend sind, zumal sie im Rahmen ihrer Aussage keinen Hang zur Übertreibung oder übermäßigen Belastung des Angeklagten erkennen ließ.

207 Die Kammer hat aus dem Verhalten des Angeklagten im Zusammenhang mit der Körperverletzung - also dem Einwirken auf M., ein zweites Mal bei der Rettungsleitstelle anzurufen, sowie seinem Verhalten in der polizeilichen Vernehmung - und aus seinem sonstigen Verhalten in einer Gesamtschau den Schluss gezogen, dass er in seiner Persönlichkeit Tendenzen zu manipulativen Verhaltensweisen aufweist, die gerade auch in der Beziehung zu M. zum Ausdruck gekommen sind. Dies wird zum einen durch die Darstellung der Sachverständigen Dr. W. hinsichtlich seiner Manipulationsversuche während der Exploration (siehe die Ausführungen unter VI. 1. a.)) und zum anderen durch die eingeführte WhatsApp-Kommunikation zwischen M. und dem Angeklagten belegt. Aus dieser ergibt sich, dass zwischen dem Angeklagten und M. in dem Zeitraum vom 09.03.2018 bis zum 12.03.2018, dem Tattag, eine Vielzahl von Text- und Sprachnachrichten ausgetauscht wurden, die zunächst von Beschimpfungen seitens des Angeklagten geprägt waren, indem er M. z.B. mehrfach als „kostenlos“ bezeichnete (vgl. SB Technik I, Register 3, Bl. 50 d.A.), während er später wieder seine Zuneigung zu ihr betonte. Insoweit ist insbesondere bemerkenswert, dass M. immer wieder zum Ausdruck gebracht hat, ihre Ruhe haben zu wollen und insbesondere nachts schlafen und nicht mehr kommunizieren zu wollen. Dies hat der Angeklagte jedoch jeweils ignoriert und sie weiterhin vehement kontaktiert und auf ein Treffen gedrängt. M. hat hierauf zusehends verzweifelter reagiert, da sie offenbar nicht in der Lage gewesen ist, sich von diesem Verhalten zu distanzieren. So hat sie ihm in einer Sprachnachricht vom 10.03.2018, 01:21:05 (UTC+1) Uhr (CD-Rom „WhatsApp M.-A.“, Datei 825f1e44-d0a9-417d-a708-3951b78c7266.opus), welche die Kammer durch Abspielen in die Hauptverhandlung eingeführt hat, beispielsweise folgendes mitgeteilt:

208 „Was, willst Du mich eigentlich verarschen? Du hast mich kaputtgemacht. Ich will nicht mehr! Verstehst Du das nicht? Einmal bist Du nett - einmal bist Du ein Teufel. Und [unverständlich] Du wirst immer der gleiche bleiben, Du wirst immer so bleiben, wie Du bist und jetzt bitte lasse mich in Ruhe, weil ich hab‘ jetzt genug für Dich getan und ich hab' schon wieder zu viel gemacht, weil Du, ah, ich bin so dumm einfach. Ich bin so dumm! Ich bin so dumm einfach, dass ich Dir geglaubt habe. Äh, schon wieder hab‘ ich Dir geglaubt. Ach. Ich glaub' Dir gar nichts mehr. Nie wieder.“

209 Eine entsprechende Einschätzung M.s dahingehend, dass der Angeklagte in der Lage sei, sich zu verstellen und sein Umfeld letztlich zu manipulieren, hat auch die Zeugin P. bekundet. So habe M. ihr gegenüber vor allem ab Januar 2018 des öfteren betont, dass die Betreuer denken würden, er sei „der Liebe“, während er sich tatsächlich ganz anders verhalte, wenn er mit M. alleine sei, also gleichermaßen zwei Gesichter habe.

210 Die Beweisaufnahme hat letztlich ergeben, dass das Verhalten des Angeklagten M. zusehends in ihrem bereits im Verlaufe des Jahres 2017 entwickelten Bestreben, sich von dem Angeklagten zu trennen, bestärkte. Die Zeuginnen P. und K1 haben übereinstimmend bekundet, dass die Beziehung ab Ende Januar/Anfang Februar 2018 - also nach der M. offenbar nachhaltig belastenden Körperverletzungshandlung vom 23.01.2018 - eine merkliche Veränderung erfahren habe; M. habe sich deutlicher als zuvor bereits ab Ende Januar/Anfang Februar von dem Angeklagten distanziert, indem sie nunmehr begonnen habe, sich seinem Einflussbereich dergestalt räumlich zu entziehen, dass sie sich überwiegend bei Freunden in Tarp aufgehalten habe, ohne ihn über ihren Aufenthaltsort zu informieren. Bereits ab dem 05.02.2018 muss dem Angeklagten zur Überzeugung der Kammer insoweit bereits selbst bewusst gewesen sein, dass die Beziehung sich verändert hat und eine endgültige Trennung zumindest absehbar war. So hat der Zeuge H. bekundet, den Angeklagten am 05.02.2018 zu einem aussichtsreichen Vorstellungsgespräch gefahren zu haben. Auf der Fahrt habe der Angeklagte niedergeschlagen gewirkt und erzählt, dass seine Freundin sich von ihm getrennt habe. Auf der Rückfahrt habe der Angeklagte den Zeugen schließlich sogar gebeten, ihn zu dem Einkaufszentrum „Förde Park Flensburg“ zu fahren, da er dort den Verlobungsring zurückgeben wollte. Dies legt nahe, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt von einer - sich wenigstens abzeichnenden - endgültigen Trennung ausgegangen sein dürfte.

211 M. selbst hat wiederum ab Februar/März 2018 diversen Zeugen ausdrücklich mitgeteilt, dass ihre Trennung von dem Angeklagten diesmal endgültig sei. Dies haben die Zeuginnen P., K1, Tz, M.S. und Bn übereinstimmend berichtet. Die Zeuginnen haben insoweit auch jeweils ihre Einschätzung bekundet, dass sich M.s Verhalten und Einstellung anlässlich dieser Trennung anders dargestellt habe als zuvor. Auf Grund ihres überwiegenden Aufenthaltes in Tarp und ihrer Vehemenz bezüglich der Endgültigkeit der Trennung hätte diese Phase nicht wie eine erneute kurzfristige „Off“-Phase der Beziehung, sondern wie eine tatsächliche Beendigung der Beziehung gewirkt. Die Zeugin P. erläuterte insoweit, dass M. den Eindruck vermittelt habe, endgültig aus der Beziehung ausbrechen zu wollen. Sie habe der Zeugin erzählt, dass sie sich überwiegend in Tarp aufhalte, weil sie Angst vor dem Angeklagten habe. Zudem habe M. ihr mitgeteilt, dass sie das Beziehungsende spätestens Anfang März auch ausdrücklich gegenüber dem Angeklagten ausgesprochen habe. Allerdings gehe die Zeugin nicht davon aus, dass der Angeklagte dies akzeptiert habe; zumindest anfangs habe er dies ihrer Einschätzung nach auch noch nicht hinreichend verstanden. Er habe vielmehr geradezu penetrant versucht, M.s Aufenthaltsort herauszubekommen. M. habe der Zeugin P. diesbezüglich erzählt, dass der Angeklagte Freundinnen von M. mehrfach angeschrieben und zudem stundenlang im Treppenhaus von M.s Wohnhaus gesessen habe, um sie abzupassen, falls sie dorthin zurückkehren würde. Zudem sei er auch in ihrer Schule aufgetaucht und habe gegenüber ihrem Lehrer penetrant nach „seiner Frau“ gefragt, was M. peinlich gewesen sei. Die Zeugin Tz, eine Freundin und Nachbarin M.s, hat entsprechende Verhaltensweisen des Angeklagten bestätigt. So habe der Angeklagte etwa zwei Wochen vor der Tat nachts gegen 03:00 Uhr bei ihr geklingelt und verlangt, M.s Aufenthaltsort zu erfahren. Er habe ihr dabei mitgeteilt, sich Sorgen um M. zu machen, auf die Zeugin allerdings vor allem wütend gewirkt. Die Zeugin M.S. gab an, dass der Angeklagte sich etwa eine Woche vor der Tat bei ihr gemeldet habe, um M.s Aufenthaltsort zu erfahren. Auch die Zeugin F. sagte aus, dass der Angeklagte sich bei ihr gemeldet habe, um herauszubekommen, wo M. sich aufhalte. Die Zeugin K1 hat bekundet, der Angeklagte habe sie zeitweise regelrecht belagert, um M.s Aufenthaltsort zu erfahren. Der Zeuge Mx, der Klassenlehrer M.s, hat wiederum berichtet, dass eine männliche Person im Januar 2018, wohl um den 23.01. herum, das Schulgelände aufgesucht habe. Er habe nach M. gefragt, sei an den Zeugen verwiesen worden und habe diesem gegenüber in lautem und leicht aggressivem Tonfall insistierend und geradezu penetrant zu erfahren begehrt, wo M. sei. Als der Zeuge daraufhin nach der Identität der ihm unbekannten Person gefragt habe, habe er keine Antwort erhalten. Die unbekannte Person habe vielmehr versucht, mit dem Zeugen zu diskutieren und betont, M. dringend sprechen zu müssen. Der ihm fremde Mann habe das Gelände letztlich erst verlassen, nachdem der Zeuge ihm mit einem Polizeieinsatz gedroht habe. M. habe dem Zeugen später - anlässlich ihres letzten Schulbesuchs Ende Januar - bestätigt, dass es sich bei der Person wohl um ihren Freund, also den Angeklagten, gehandelt habe, der nach ihr gesucht habe.

212 Neben der räumlichen Distanzierung von dem Angeklagten wirkte M.s Entschluss zu einer Trennung von dem Angeklagten zur Überzeugung der Kammer auch deshalb nachhaltiger auf ihr Umfeld als zuvor, weil sie das Bild vermittelte, einen neuen Freund, den Zeugen Q.A., zu haben:

Der Zeuge Q.A. selbst hat in der Hauptverhandlung diesbezüglich bekundet, M. im Oktober oder November 2017 über eine gemeinsame Freundin, die Zeugin F., kennen gelernt zu haben. Sie seien schließlich am 01.02.2018 zusammen gekommen und bis zu ihrem Tod ein Paar gewesen; die Beziehung habe allerdings noch keine sexuelle Natur aufgewiesen, da sie sich diesbezüglich hätten Zeit lassen wollen. Der Zeuge Q.A., der selbst in Tarp wohnte, bestätigte auch, dass M. sich im Februar und März häufig in Tarp aufgehalten habe und dort auch für mehrere Tage bis hin zu einer Woche am Stück geblieben sei. Die Zeugin F. bestätigte, dass M. ihrer Kenntnis nach mit dem Zeugen Q.A. eine neue Beziehung eingegangen sei. Sie sprach insoweit davon, die beiden sogar „verkuppelt“ zu haben. Die Zeugin E.M. hingegen, die ebenfalls in Tarp wohnte und bei der M. sich nach Aussage der Zeugin sehr häufig im Februar und März 2018 aufgehalten habe, sagte aus, dass sie auch mit dem Zeugen Q.A. bekannt bzw. befreundet sei und eine Beziehung zwischen den beiden nicht mitbekommen habe. Die Zeugin M.S. wiederum hat ausgesagt, dass M. ihr erzählt habe, tatsächlich keinen neuen Freund zu haben. Sie habe dies nur behauptet, damit der Angeklagte sie in Ruhe lasse. Auch die Zeugin P. gab an, dass M. ihr berichtet habe, dem Angeklagten von einem neuen Freund erzählt zu haben, damit er sie in Ruhe lasse, weil er in der Vergangenheit mehrfach gesagt habe, sie im Falle einer neuen Beziehung gehen zu lassen.

213 Die Kammer vermochte auf Grund der sich widersprechenden Aussagen zu einer etwaigen Beziehung zwischen M. und dem Zeugen Q.A. nicht sicher festzustellen, ob eine solche - aus M.s Perspektive - tatsächlich bestand. Sie wertet allerdings M.s übereinstimmend bekundete Bemühungen, wenigstens den Anschein einer anderweitigen Beziehung zu erwecken, dahingehend, dass M. sich hierdurch deutlich von der Beziehung zu dem Angeklagten distanzieren wollte.

214 Die Beweisaufnahme hat ferner ergeben, dass der Angeklagte - entgegen seiner Darstellung in der Beschuldigtenvernehmung - selbst spätestens ab März davon ausgegangen ist, dass M. einen neuen Freund hatte:

215 Während der Zeuge W. auf Fragen zu dem Kenntnisstand des Angeklagten bezüglich einer neuen Beziehung M.s ausweichend antwortete und insbesondere auch auf Vorhalt seiner entsprechenden polizeilichen Angaben, dass der Angeklagte seines Wissens nach ab März davon ausgegangen sei, lediglich betonte, dass der Angeklagte dies wohl befürchtet habe, haben vor allem Freundinnen M.s sowie die Zeugin K1 bestätigt, dass der Angeklagte ab März von der - angeblichen - Beziehung zu dem Zeugen Q.A. gewusst hat. Die Zeugin F. schilderte in diesem Zusammenhang, den Angeklagten am 05. oder 06.03.2018 zufällig in der Flensburger Innenstadt getroffen zu haben. Sie hätten über M. gesprochen und der Angeklagte habe der Zeugin einen Chat gezeigt, der seiner Auffassung nach belegt habe, dass er noch mit M. zusammen gewesen sei. Die Zeugin F. habe dem Angeklagten daraufhin erzählt, dass M. jetzt einen anderen Freund, nämlich den Zeugen Q.A., habe. Der Angeklagte habe auf sie nicht den Eindruck gemacht, als ob er hiervon noch gar nichts gewusst habe. Er habe lediglich ein wenig überrascht gewirkt, dass es tatsächlich wahr sei. Die Zeugin M.S. wiederum berichtete, den Angeklagten ebenfalls im März in der Stadt getroffen zu haben. Er habe ihr von sich aus berichtet, dass M. Schluss gemacht und einen neuen Freund in Tarp habe; er wünsche ihr alles Gute und beabsichtige, wieder zurück nach Afghanistan zu gehen. Die Zeugin K1 hat schließlich ausgesagt, dass sie am 06.03.2018 mit dem Angeklagten per Smartphone kommuniziert habe. Er habe ihr an diesem Tag um 13:08 Uhr geschrieben, dass M. einen neuen Freund habe und die Beziehung zwischen ihm und M. beendet sei. Die Zeugin hat sodann den entsprechenden Chat-Verkehr vorgelesen und der Kammer ihr Smartphone als Beleg zur Einsicht vorgelegt. Im Einzelnen hat sich die Kommunikation zwischen der Zeugin und dem Angeklagten am 06.03.2018 ab 13:08 Uhr bis um 13:13 Uhr nach Aussage der Zeugin folgendermaßen dargestellt:

216 | | | --- | | „Angeklagter [im Folgenden A]: M. hat ein neu Freund! | | Zeugin [im Folgenden Z]: Was? | | A: Ja. | | Z: Dich? | | A: Sie wohnt im Trapp. Mit ihr Freund. Er heißt Q.S.. [...] | | Z: Wer? M. wohnt in Tarp? | | A: Ja. | | Z: Woher weißt Du das? Seit wann? | | A: Sie hat selber gesagt. Weiß nicht seit wann. 26 Jahre alt. | | Z: Ohhh | | A: Ihr Freund. Er kommt aus Afghan. | | Z: Ok… Wie geht es Dir A.? | | A: Scheasse. | | Z: Ja… kann ich verstehen. | | A: Ja. | | Z: Du solltest sie dann auch gehen lassen, wenn das so ist. | | A: Es ist vorbei. | | Z: Ja… ok.“ |

217 Neben den Versuchen, M.s Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, wandte sich der Angeklagte in der Zeit, in der M. sich ihm im Februar und März entzog, auch an diverse Freundinnen M.s sowie an die Zeugin P., um M. durch die Behauptung falscher Tatsachen in Verruf zu bringen und einen eigenen befürchteten Statusverlust durch die Trennung auszugleichen (siehe zu letzterer Motivation eingehend VI. 1. c.) bb.)). Diese Feststellung beruht vor allem auf den Aussagen der Zeugen W. und P.. So hat die Zeugin P. ausgesagt, M. habe ihr berichtet, dass der Angeklagte mehrere Freundinnen von ihr angeschrieben und sie als eine „Schlampe“ bezeichnet habe, die mit anderen Männern ungeschützt schlafe, weshalb er sich angesteckt und einen Hautausschlag bekommen habe. Die Zeugin selbst habe auch eine entsprechende Textnachricht des Angeklagten erhalten. In diesem Zusammenhang hat die Zeugin eine Nachricht des Angeklagten vom 07.03.2018 vorgelesen, die folgendermaßen laute:

218 „Hallo I., M. benutzt nicht Kondom. Mein Body hat auch diese Dinge, die sie hat.“

219 Dieses Verhalten des Angeklagten habe M. nach Aussage der Zeugin P. belastet und äußerst betroffen gemacht. Der Zeuge W. habe deswegen nach Kenntnis der Zeugin auch mehrfach mit dem Angeklagten Rücksprache gehalten. Der Zeuge W. hat diesbezüglich auf Vorhalt im Rahmen seiner zweiten Vernehmung bestätigt, dass der Angeklagte tatsächlich das Gerücht verbreitet habe, dass M. an einer Geschlechtskrankheit gelitten habe, mit welcher er sich angesteckt habe, während der Zeuge insoweit in seiner ersten Vernehmung noch ausweichend geantwortet und sich auf eine fehlende Erinnerung an Details berufen hat. In seiner zweiten Vernehmung hat der Zeuge W. allerdings schließlich ausgesagt, dass der Angeklagte mehreren Personen von einer angeblichen Geschlechtskrankheit M.s geschrieben und M. auch als „Schlampe“ bezeichnet habe. Tatsächlich habe der Angeklagte seiner Kenntnis nach keinen Hautausschlag und auch keinerlei Geschlechtskrankheit gehabt; jedenfalls habe er, der Zeuge, derartiges nicht bemerkt und es habe auch keine entsprechenden Arztbesuche gegeben. Über die Krankengeschichte des Angeklagten sei er als Hauptbezugsperson und Betreuer gut informiert gewesen. Der Zeuge habe daraufhin mit dem Angeklagten gesprochen, diesem erklärt, dass es sich um „üble Nachrede“ handele und ein derartiges Verhalten nicht akzeptabel sei.

220 Zur Überzeugung der Kammer hat die Entwicklung ab dem 23.01.2018 und insbesondere das belästigende und ihr nachforschende Verhalten des Angeklagten dazu geführt, dass M. immer größere Ängste vor dem Angeklagten entwickelt hat. Dies hat insbesondere die Zeugin P. eindrücklich bekundet. So hat sie nicht nur differenziert ausgesagt, dass auch M. die Trennung durchaus schwer gefallen sei, weil sie nach wie vor gewisse Gefühle für den Angeklagte gehegt habe, sondern vor allem auch, dass M. sich mit dem Gedanken getragen habe, gänzlich aus dem Flensburger Raum wegzuziehen, weil der Angeklagte ihr regelrecht gedroht habe, dass er sie überall finden werde, egal wohin sie gehen würde. Dies habe er ihr nach Darstellung von M. geschrieben, als sie sich in Tarp aufgehalten habe. M. habe dies ernst genommen. Zudem habe die Zeugin M. an dem Donnerstag vor ihrem Tod, also am 08.03.2018, in der „Galerie“, einer Einkaufspassage in der Flensburger Innenstadt, getroffen. M. habe sich alleine in der Stadt unwohl gefühlt, weil sie befürchtet habe, auf den Angeklagten zu treffen, und sich deshalb mit der Zeugin dort verabredet. Aus demselben Grund habe M. auch nicht in ihre Wohnung gehen wollen, da sie fürchtete, dass der Angeklagte dort auf sie warten könnte. Bei diesem Treffen habe M. der Zeugin erzählt, dass der Angeklagte ihr im Dezember 2017 oder Januar 2018 anlässlich einer Fernsehberichterstattung über einen jungen Afghanen, der seine Freundin erstochen habe, weil sie sich von ihm getrennt habe, gesagt habe, dass dies für einen Afghanen normal sei und er, der Angeklagte, dies auch so machen würde. Die Zeugin sei auf Grund des zeitlichen Kontextes davon ausgegangen, dass es sich bei der erwähnten Tat um den deutschlandweit in den Medien diskutierten „Fall Kandel“ gehandelt haben müsse.

221 Die Kammer hat ergänzend den entsprechenden Bericht der Zeugin P. über den vorgenannten Vorfall, den sie für die interne Dokumentation des „Haus R.“ verfasst hat, im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt (SB Dokumentation M./ A., Bl. 628 d.A.). Dieser bestätigt die Angaben der Zeugin: Die Zeugin hat insoweit unter dem 10.03.2018 handschriftlich vermerkt, dass sie M. am 08.03.2018 in der Galerie getroffen habe, weil M. nicht alleine in ihrer Wohnung auf die Zeugin habe warten wollen. M. sei ohne Kopftuch, geschminkt und „nett zurecht gemacht“ aufgetreten. Sie habe aber nervös gewirkt und sich oft umgeblickt, was sie damit kommentiert habe, dass „A.“ vielleicht auch in der Stadt sein könnte. Die Zeugin habe versucht, M. zu beruhigen und sie gefragt, was denn passieren könnte. M. habe gesagt, dass er versuchen würde, auf sie einzureden. Sie habe ferner berichtet, dass er verrückt geworden sei und immer und immer wieder schreiben würde, auch von anderen Nummern. Schließlich habe M. von „A.“s Reaktion auf einen TV-Bericht aus dem Dezember oder Januar erzählt, der von einem Mädchen berichtet habe, das von seinem Ex-Freund erstochen worden sei. Im Folgenden heißt es wörtlich in dem Vermerk: „Sie solle sich nicht wundern er sei Afghane [sic]. A würde es genauso machen. Thematisiere Sorgen und Ängste. M. beruhigt mich. Weicht auf Nachfrage aus, will „DAS“ alleine klären.“

222 Die Kammer bewertet die Darstellung M.s gegenüber der Zeugin P. bezüglich ihrer Ängste und der Aussage des Angeklagten zu der Berichterstattung über den „Fall Kandel“, die einen weiteren Einblick in seine Missachtung der Entschließungsfreiheit und des personalen Eigenwertes von M.s gibt, als glaubhaft. Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass diese Erkenntnis der Zeugin letztlich nur auf Hörensagen beruht und M., wie die Zeugin eingeräumt hat, mitunter dazu geneigt hat, „zu flunkern“. Dennoch ist die Kammer davon überzeugt, dass diese Angaben M.s der Wahrheit entsprechen. Zum einen würde die Annahme, dass M. nicht einmal eine Woche vor ihrer Ermordung durch den Angeklagten eine entsprechende Bemerkung zum Fall Kandel erfunden haben könnte, einen kaum lebensnahen Zufall darstellen. Zum anderen finden sich in der im Selbstleseverfahren sowie durch das Abspielen von Audiodateien und die Inaugenscheinnahme von Lichtbildern eingeführten WhatsApp-Kommunikation (SB Technik I, Register 3; CD-Rom „WhatsApp M.-A.“) zwischen dem Angeklagten und M. deutliche Anknüpfungspunkte dafür, dass entsprechende von Afghanen verübte Tötungsdelikte und die mutmaßlich dahinter stehende Mentalität durchaus ein Gesprächsthema zwischen dem Angeklagten und M. darstellten, was ihre Angaben gegenüber der Zeugin P. nur umso plausibler erscheinen lässt:

223 So hat M. dem Angeklagten am 12.03.2018 um 06:16:02 (UTC+1) Uhr und 06:16:15 (UTC+1) Uhr, also an ihrem Todestag, im Zusammenhang mit der Diskussion über ein etwaiges Treffen mit dem Angeklagten zwei Sprachnachrichten folgenden Inhalts hinterlassen, welche die Kammer in der Hauptverhandlung vorgespielt hat (CD-Rom „WhatsApp M.-A.“, Hauptband III, Datei 80345954-735e-4f88-a454-a269d61d4885.opus; Datei 735414b7-77b9-4ebc-abbe-8ec066602927.opus):

224 „Ja, ich gucke und denn schreib‘ ich dir und dann mal gucken, ob wir uns treffen, weil ich fühl‘ mich nicht dazu bereit und ich fühl‘ mich nicht stark genug und ich mag das eigentlich gar nicht und ich hab‘ Angst vor dir, verstehst du das?“

225 „Gut. Danke, das ist schön, wenn du das jetzt begriffen hast. Ich werd‘ erstmal mit N. reden, bevor ich jetzt irgendwas anderes mache, weil ich hab‘ das gestern meiner Mama versprochen, weil sie hat sehr Angst um mich. Verstehst du?“

226 Darauf hat der Angeklagte um 06:17:08 (UTC+1) Uhr mit folgender Textnachricht geantwortet:

227 „Ach Maus du mach mich verletzt wenn du sagst du hast engst vor mir!? [sic]“

228 Hierauf hat M. nur 30 Sekunden später mit der Versendung einer Bilddatei (CD-Rom „WhatsApp M.-A.“, Hauptband III, Datei: 9f203260-45a1-494c-818d-1cef82457fdc.jpg) reagiert. Das entsprechende Bild hat die Kammer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Es zeigt einen von Blumen und einem Grablicht umgegebenen Grabstein. Dessen Inschrift wurde in der Hauptverhandlung verlesen; die Inschrift lautet: „Morsal Obeidi, 7.9.91 - 15.5.08“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannte Bilddatei gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Bei Morsal Obeidi handelt es sich um das afghanisch stämmige Opfer eines sogenannten Ehrenmordes; sie wurde in Hamburg von ihrem eigenen Bruder getötet.

229 Daraufhin hat sich folgende wörtlich zitierte Kommunikation per Textnachrichten zwischen dem Angeklagten (im Folgenden A) und M. (im Folgenden M) ergeben:

230 | | | --- | | A: „Ich bin eine schlechte Mensche.“ | | M: „Guck mal eine Afghane. Ahmad heißt.“ | | A: „Wo ist das? | | M: „Hat seine Schwester seine Blume getötet“ | | M: „Hamburg“ | | A: „Nein“ | | A: „Bist du im Hamburg?“ | | M: „Ahmad Obeidi seine kleine Schwester Morsal Obeidi einfach tod gemacht“ | | M: „Alle Ahmad so???“ | | M: „Afghane“ | | A: „Nein“ | | M: „Ich bin sehr Angst“ | | A: „Nein“ | | A: „Ich bin doch keine paschto!!!“ | | A: „Du kennst mich doch“ M: „Will gar nichts mehr mit ein Afghane weißt nie wieder ich bin lieber mit eine Frau zusammen!!!!“ | | M: „Ahmad war Tadjik komisch oder?“ | | M: „Genau wie du“ | | A: „Ach nein“ | | A: „Nein“ | | A: „Bin nicht gut?“ | | M: „Doch!!! War nichts Pashto“ | | M: „Ich hoffe weil sonst mach ich Tür Abschluss gar nicht kommt mehr bei mir rein“ | | A: „Du kannst mich nicht?“ | | A: „Ich bin so eine schlechte Mensch denkst du?“ | | M: „Ich schreibe später ok… versuche ich noch bisschen zu schlafen“ | | M: „Nein aber du hast immer gesagt bin ich ein Afghane!!“ | | M: „Und eine Afghane macht so“ | | A: „Ach Ba“ | | A: „Aber ich nicht“ | | A: „Ich bin ganz verletzt [trauriger Emoji] mach mich selber Tod [Totenkopf-Emoji] du denkst dass ich dich Tod mach“ |

231 d) Die Beweisaufnahme zur Beziehungsdynamik hat nach alledem ein übereinstimmendes und schlüssiges Bild dahingehend ergeben, dass der Angeklagte M. gegenüber in erheblichem Maße besitzergreifend, kontrollierend und eifersüchtig aufgetreten ist, was nur den Schluss nahe legt, dass er ihre freie Selbstbestimmung missachtet hat. Zudem hat die Beweisaufnahme die Angaben des Angeklagten in seiner Beschuldigtenvernehmung, wonach er weder von einem neuen Freund M.s noch von dem Beziehungsende gewusst haben will und im Übrigen auch nicht aktiv nach ihr gesucht habe, widerlegt. Zwar mag er, wovon die Kammer letztlich zu seinen Gunsten auch ausgeht, Hoffnungen gehegt haben, M. noch umzustimmen, sobald er ihren Aufenthaltsort in Erfahrung gebracht haben würde, allerdings muss ihm zur Überzeugung der Kammer auf Grund der ungewöhnlich langen räumlichen Entziehung M.s und ihrer – ggf. vorgeblichen - neuen Beziehung zu dem Zeugen Q.A. irgendwann in dem Zeitraum bis zum 06.03.2018, an dem er der Zeugin K1 selbst mitgeteilt hat, dass die Beziehung beendet sei, bewusst geworden sein, dass erstmals eine nachhaltige Veränderung in M.s Einstellung hinsichtlich der Beziehung zu ihm eingetreten ist. Mithin konnte er sich auch auf ein, wenn nicht schon eingetretenes, so doch zumindest nahendes, endgültiges Beziehungsende trotz etwaiger Hoffnungen, M. doch noch umzustimmen, grundsätzlich einstellen, ohne dass ihm eine etwaige entsprechende Mitteilung durch M. am 12.03.2018 geradezu den Boden unter den Füßen weggezogen und seine Lebensstruktur plötzlich zum Wanken gebracht und ihn in eine tiefe, plötzliche Verzweiflung gestürzt hätte. Die Beweisaufnahme hat keinerlei Anhaltspunkte für eine tiefe - unabhängig von den aus dem Kontrollverlust über M. entstandenen Gefühlen - empfundene Verzweiflung des Angeklagten über das Beziehungsende ergeben. Insoweit hat der Zeuge W. zwar bekundet, dass er den Angeklagten am 08.03.2018 am Flensburger Hafen getroffen habe, wobei der Angeklagte sehr niedergeschlagen und depressiv gewirkt habe. Er habe sogar angekündigt, ins Hafenbecken springen zu wollen, was den Zeugen veranlasst habe, den sozialpsychiatrischen Dienst zu rufen. Dieser habe aber nach der Darstellung des Zeugen letztlich keine Grundlage für die Annahme einer ernsthaften Eigengefährdung des Angeklagten gesehen. Der Zeuge W. habe dem Angeklagten schließlich geraten, die Trennung zu akzeptieren und M. gehen zu lassen. Er habe dem Angeklagten insgesamt in den mit diesem geführten Gesprächen Anfang März deutlich auseinandergesetzt, dass die Beziehung keine Zukunft habe und es beiden, auch dem Angeklagten, ohne den anderen besser ginge. Der Angeklagte habe schließlich dem Zeugen gegenüber sogar den Wunsch geäußert, in Anbetracht der Entwicklung der Beziehung wieder nach Afghanistan zu gehen. Auch vor dem Hintergrund dieser Aussage des Zeugen W. sieht die Kammer keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung der Kenntnis des Angeklagten von dem Beziehungsende und seiner inneren Einstellung hierzu. Zum einen spricht gerade der Umstand, dass auch der Zeuge W. eine endgültige Trennung ausdrücklich als naheliegende Handlungsoption aufgezeigt hat, dafür, dass eine solche für den Angeklagten keine vollkommene Überraschung dargestellt haben kann. Zum anderen belegt das von dem Zeugen W. geschilderte Verhalten des Angeklagten zur Überzeugung der Kammer keine etwaige tiefe Verzweiflung, die zwingend auf eine Erschütterung seiner Lebensstruktur zurückzuführen ist. Vielmehr ist auch die gegenüber dem Zeugen W. gezeigte Reaktion des Angeklagten in Anbetracht seines gesamten kontrollierenden, besitzergreifenden, manipulativen und eifersüchtigen Verhaltens gegenüber M., das die Beweisaufnahme auf Grundlage der übereinstimmenden Schilderungen zahlreicher Zeugen unzweifelhaft ergeben hat, deutlich naheliegender durch seine spezifische narzisstisch akzentuierte Persönlichkeitsstruktur sowie die narzisstische Kränkung infolge seines Kontrollverlustes über M. erklärbar (vgl. zu seiner Persönlichkeitsstruktur eingehend VI.). Denn die Kammer hat insbesondere keinerlei - über die Aussage des Zeugen W. hinausgehenden - Hinweise darauf erkennen können, dass der Angeklagte ernsthaft suizidal gewesen sein könnte. Hiergegen spricht bereits sein weiteres, sogleich unter B. III. 2. darzustellendes Verhalten in der Zeit bis zum 12.03.2018. Zudem hat der Angeklagte zwar in der Vergangenheit bereits Selbstverletzungstendenzen gezeigt. Diese waren nach Darstellung des Zeugen W. jedoch von einer äußerst niederschwelligen Natur. Der Zeuge verglich die oberflächlichen Kratzer, die der Angeklagte sich gelegentlich am Oberarm zugefügt und fotografisch dokumentiert habe, anschaulich mit tiefen Schnitten und erheblichen Verletzungen, die er im Rahmen seines Berufes bei anderen Jugendlichen, insbesondere Mädchen mit Borderline-Störungen, beobachtet habe. Die Verletzungen des Angeklagten hätten im Vergleich nicht ernsthaft und eher als ein „Schrei nach Hilfe bzw. Aufmerksamkeit“ gewirkt, zumal der Angeklagte die entsprechenden Lichtbilder sogar an den Zeugen versandt habe. Zwar geht die Kammer durchaus von einer gewissen Traurigkeit und Niedergeschlagenheit aus, die der Angeklagte angesichts des drohenden Beziehungsendes gefühlt hat. Die Kammer bewertet die bloße Ankündigung des Angeklagten, ins Hafenbecken springen zu wollen, im Rahmen einer Gesamtschau letztlich aber als bloß vordergründig zur Schau gestellte Verzweiflung, nicht aber als Ausdruck einer ernsthaften und nachvollziehbaren tiefen Verzweiflung und Selbsttötungsabsicht.

232 e) Die dargestellten Aussagen der Zeugen P., K1, W., H., Tz, F., M.S., E.M., Bn, J3, Mx, Q.A. und Ch., welche Angaben zu der Entwicklung, Struktur und Dynamik der Beziehung zwischen dem Angeklagten und M. sowie zum Auftreten und Verhalten des Angeklagten gemacht haben, sind im Rahmen einer Gesamtschau jeweils glaubhaft und überzeugend. So haben sie insgesamt ein bemerkenswert schlüssiges und übereinstimmendes Bild von der Beziehung gezeichnet. Soweit einige Zeuginnen offenkundig M. nahestanden - wie etwa ihre Betreuerinnen oder Freundinnen - haben die Aussagen dennoch keine erheblichen Belastungstendenzen zu Lasten des Angeklagten erkennen lassen. Vielmehr haben die Zeuginnen differenziert durchaus auch positive Aspekte hinsichtlich der Beziehung und des Verhaltens des Angeklagten betont - etwa seine Unterstützung von M.s Bemühungen drogenfrei zu leben - und auch M.s teilweise ambivalentes Verhalten scheinbar ungeschönt geschildert. So haben z.B. die Zeuginnen P., K1 und Tz jeweils übereinstimmend zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere zu Beginn der Beziehung Streitigkeiten durchaus auch von M. ausgegangen sind.

233 Die Aussage des Zeugen W. hingegen fiel insbesondere durch eine offenkundige Tendenz auf, den Angeklagten zu entlasten, indem er ausweichend auf Fragen zu kontrollierenden und besitzergreifenden Verhaltensweisen des Angeklagten, die andere Zeugen übereinstimmend geschildert haben, geantwortet und sich vor allem in seiner ersten Vernehmung vielfach mit dem Argument, dass die Vorfälle schon länger her seien, auf Erinnerungslücken berufen hat. Dies hat die Kammer letztlich dazu veranlasst, ihn ein weiteres Mal zu vernehmen, nachdem insbesondere der bemerkenswerte - und von dem Zeugen unerwähnt gelassene - Vorfall durch die Zeugin P. bekundet worden war, bei dem der Angeklagte sich ohne Kenntnis von M. in einer Streit- bzw. „Off“-Phase der Beziehung Zutritt zu ihrer Wohnung verschafft habe, was ein Krisengespräch unter Hinzuziehung des Zeugen W.s nach sich gezogen habe. Letztlich hat der Zeuge W. ungeachtet seiner teilweise tendenziösen Aussage den von den anderen Zeugen vermittelten Eindruck, dass der Angeklagte M. kontrolliert habe und eifersüchtig gewesen sei, vor allem in seiner zweiten Vernehmung ebenfalls bestätigt. In Anbetracht seiner grundsätzlich gezeigten Entlastungstendenz kommt diesen - belastenden - Angaben damit eine besondere Glaubhaftigkeit zu. Im Übrigen werden die Aussagen der Betreuer, also der Zeugen W., K1 und P., in einer Gesamtschau auch durch die im Selbstleseverfahren ergänzend eingeführte interne Dokumentation des „Haus R.“ (SB Dokumentation M., A.), welche die von den Zeugen geschilderte „On-Off“-Dynamik der Beziehung und die kontrollierenden Tendenzen des Angeklagten ebenfalls wiedergibt, bestätigt.

234 2. Tatvorgeschehen - Donnerstagabend, 08.03.2018, bis Montagmorgen, 12.03.2018:

235 a) Die Feststellungen zu dem Tatvorgeschehen, also der Zeit zwischen dem Abend des 08.03.2018 und dem Morgen des 12.03.2018, beruhen maßgeblich auf der Aussage des Zeugen N.M., eines Freundes des Angeklagten, sowie der zwischen dem Angeklagten und M. geführten WhatsApp-Kommunikation (SB Technik I, Register 3, CD-Rom „WhatsApp M.-A. “), welche die Kammer im Selbstleseverfahren, durch Inaugenscheinnahme von Bilddateien und Abspielen von Sprachnachrichten vollständig in die Hauptverhandlung eingeführt hat:

236 Der Zeuge N.M., der den Angeklagten vor etwa zwei Jahren in einer Englischklasse der X.Schule in Flensburg kennen gelernt habe, hat bekundet, dass er die Zeit vom Donnerstagabend, 12.03.2018, bis zum Montagmorgen, 08.03.2018, mit dem Angeklagten und einigen weiteren Freunden und Bekannten in Niebüll verbracht habe. Der Angeklagte sei traurig gewesen, weil ihn - nach seinen eigenen Angaben - seine Freundin verlassen und sie bereits einen neuen Freund habe, weshalb der Zeuge ihm vorgeschlagen habe, das Wochenende zur Ablenkung in Niebüll zu verbringen. Am ersten Tag sei die Stimmung des Angeklagten noch merklich getrübt gewesen; so habe er die anderen zwar nach Sylt zum Fußballspielen begleitet, dann jedoch mitgeteilt, Kopfschmerzen zu haben, und letztlich nur am Rand gesessen, ohne mitzuspielen. Die weiteren Tage hätten sie in dem Haus ihrer Freunde und Bekannten in Niebüll verbracht. Der Angeklagte habe währenddessen zwar immer wieder mit seiner Freundin per Smartphone kommuniziert, sich aber auch an den Gemeinschaftsaktivitäten beteiligt und auch gelöster sowie fröhlicher gewirkt. Der Angeklagte habe zudem zwar einen etwas appetitlosen Eindruck gemacht, dies sei aber ohnehin des Öfteren der Fall gewesen. Der Zeuge habe nicht den Eindruck gehabt, dass sich der Angeklagte übermäßig viel mit seinem Smartphone beschäftigt habe; er habe mit den anderen „gechillt“ - also Alkohol getrunken, ferngesehen, Karten und Playstation gespielt. Irgendwann habe er dem Zeugen erzählt, dass seine Freundin sich bereit erklärt habe, ihn am Montag zu treffen, was den Angeklagten offenbar gefreut habe. Der Zeuge hat allerdings auch angegeben, dass er nicht durchgehend auf die Beschäftigungen des Angeklagten geachtet habe. Ihm sei aber insgesamt bis Sonntagabend nichts Bemerkenswertes an dem Angeklagten aufgefallen.

237 Am Montagmorgen sei es allerdings zu einem Vorfall gekommen, der ihn, den Zeugen verärgert habe. So habe der Angeklagte die Wohnung morgens unvermittelt ohne Verabschiedung verlassen, während der Zeuge noch im Bad gewesen sei, obwohl sie eigentlich vorgehabt hätten, gemeinsam nach Flensburg zurückzufahren. Der Zeuge sei dem Angeklagten schnell hinterhergelaufen, als er dies bemerkt habe, sodass sie letztlich denselben Bus nach Flensburg zurück genommen hätten. In Niebüll hätten sie kurz kommuniziert, auf der Fahrt jedoch nicht miteinander gesprochen, weil der Zeuge weiterhin erbost gewesen sei. Der Angeklagte habe ebenfalls ein wenig schlecht gelaunt gewirkt, im Übrigen auf den Zeugen aber keinen aufgewühlten oder sonst ungewöhnlichen, etwa übermüdeten, Eindruck gemacht. Der Angeklagte habe den Bus schließlich in Flensburg an der Exe verlassen. Die Aussage des Zeugen N.M. ist nachvollziehbar und glaubhaft; es ist keinerlei Belastungsmotivation des mit dem Angeklagten befreundeten Zeugen ersichtlich.

238 b) Die Kammer vermochte sich darüber hinaus durch die intensive WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Angeklagten und M. in der Zeit vom 09.03. bis zum 12.03.2018, die aus über 1.500 einzelnen, in kurzen zeitlichen Abständen ausgetauschten Text-, Bild- und Sprachdateien besteht, ein eingehendes Bild von dem Ablauf des fraglichen verlängerten Wochenendes und der Verfassung des Angeklagten sowie dem aktuellen Status seiner Beziehung zu M. in dieser Zeit zu machen:

239 So war die Kommunikation zwischen dem Angeklagten und M. zunächst am Morgen des 09.03.2018 von einer an M. gerichteten Forderung des Angeklagten auf Rückgabe eines dieser offenbar zur Verfügung gestellten iPhones geprägt (vgl. SB Technik I, Bl. 48 d.A.). Daraus entwickelte sich schließlich ein Streitgespräch zwischen den beiden, in dessen Rahmen M. den Angeklagten wiederholt aufforderte, dass er sie in Ruhe lassen solle. Im Rahmen dieses Streitgesprächs bezeichnete der Angeklagte M. mehrfach als „kostenlos“, während sie - wie bereits zuvor dargestellt - darauf Bezug nahm, dass er sie geschlagen habe. M. teilte dem Angeklagten schließlich mit, dass er sie nerve (vgl. SB Technik I, Bl. 49 d.A.), und fragte ihn, ob sie Angst haben solle, worauf er nur mit dem einzelnen Wort „Kopftuch“ antwortete (vgl. SB Technik I, Bl. 50 d.A.). Auf die sich nun anschließende Frage M.s, ob er ihr drohen wolle, entgegnete der Angeklagte um 08:04:52 (UTC+1) Uhr, dass ihr komischer Freund, der Paschtune sei, nichts machen könne. Im Folgenden wechselten sich nun Beleidigungen („kostenlos“), M.s Aufforderung, in Ruhe gelassen zu werden, Diskussionen über das im Streit stehende iPhone und weitere Bezugnahmen M.s darauf, dass der Angeklagte ihr gedroht und sie geschlagen habe, in einer Vielzahl von einzelnen Nachrichten ab. Nachdem M. ihm schließlich geschrieben hatte, nicht glücklich zu sein, gab der Angeklagte sich trotz des Streitgesprächs vertraulich und fragte, was los sei (vgl. SB Technik I, Bl. 51 d.A.), woraufhin M. ihm mitteilte, dass ihn dies nichts mehr anginge, was den Angeklagten allerdings veranlasste, sie als Engel zu bezeichnen. M. reagierte hierauf, mit einer erneuten Aufforderung, sie in Ruhe zu lassen, sowie der Bemerkung, dass er aufhören solle, mit ihr zu spielen (vgl. SB Technik I, Bl. 52 d.A.). Sie stellte schließlich wörtlich fest: „Einmal machst du mich fertig und denn bist du nett glaub mir ich kenne dein Spiel“ . Der Angeklagte teilte schließlich im Laufe des Nachmittages mit, viel getrunken zu haben. M. hingegen betonte weiterhin ihre Distanzierung von dem Angeklagten, indem sie z.B. wörtlich feststellte: „Du hast schon alles kaputt gemacht da kann man nicht mehr gut machen. Ich zähle schon die Stunden wo du mir wieder schreibst das ich eine hure bin [lachendes Emoji]“ (vgl. SB Technik I, Bl. 53 d.A.). Im Folgenden schickte der Angeklagte M. diverse Musikmitschnitte enthaltende Audiodateien, was M. dahingehend kommentierte, dass es sie nicht interessiere. Um 17:15 Uhr versandte sie dementsprechend eine Audiodatei (CD-Rom „WhatsApp M.-A.“, Datei 39d48ccf-0d80-4cd0-9c48-bea16f009c99.opus) folgenden Inhaltes, welche ihre Entschlossenheit, sich vom Angeklagten zu distanzieren, zum Ausdruck bringt, und welche die Kammer in der Hauptverhandlung abgespielt hat:

240 „Is‘ mir egal, ich werde Dir nichts vergessen. Du kannst mich beleidigen, Du kannst mich Hure nennen, kostenlos nennen, Du kannst alles machen, was Du willst, das ist mir so egal. Du kannst vor meiner Tür stehen, Du kannst meine Tür kaputt machen, Du kannst meine Wohnung zerstören. Ist mir egal, ist mir alles egal, okay. Schönes Leben noch, viel Spaß, viel Spaß beim Labern, viel Spaß beim Scheiße über mich reden, interessiert mich nicht, interessiert mich null, gar nix, juckt mich gar nicht. Weißt Du. Äh.“

241 Im Anschluss teilte sie ihm ausweislich der weiteren WhatsApp-Kommunikation ferner mit, dass sie ihm das Handy zurückgeben würde, und er sie dann in Ruhe lassen solle, was wie eine Unterstreichung ihrer Aussage, mit ihm und der Beziehung abschließen zu wollen, wirkt. In diesem Zusammenhang wies sie auch daraufhin, Flensburg verlassen zu wollen, was der Angeklagte sogleich in Abrede stellte. In der Folge versuchte der Angeklagte offenkundig mehrfach M. zu erreichen und forderte sie - geradezu eindringlich - auf, ans Telefon zu gehen, was sie jedoch vehement ablehnte (vgl. SB Technik I, Bl. 55 d.A.). Dennoch folgte im Anschluss eine Gesprächsphase, in der sich beide gegenseitig alles Gute wünschten, mit Kosenamen bedachten und ihrer grundsätzlichen Zuneigung zueinander versicherten (vgl. SB Technik I, Bl. 56, 57 d.A.), bis M. schließlich gegen 20:00 Uhr mitteilte, nun schlafen zu wollen, und den Angeklagten bat, sie nicht mehr zu stören (vgl. SB Technik I, Bl. 57, 58 d.A.). Dies veranlasste den Angeklagten jedoch nicht, weitere Nachrichten einzustellen. Stattdessen kontaktierte er M. ausweislich des Chatverlaufs fortgesetzt bis in die frühen Morgenstunden des 10.03.2018, wobei er ihr zum Teil auch offenbar im betrunkenen Zustand aufgenommene Sprachnachrichten schickte, in denen er u.a. betonte, sie einfach glücklich sehen zu wollen. M. forderte ihn daraufhin auf, dies zu unterlassen (vgl. SB Technik I, Bl. 59 d.A.). Der Angeklagte schickte ihr jedoch weitere Sprach- und Textnachrichten und bat u.a. um die Zusendung eines Fotos von M. (vgl. SB Technik I, Bl. 59 d.A.); zudem äußerte der Angeklagte mehrfach, M. sehen zu wollen (vgl. SB Technik I, Bl. 60 – 65 d.A.), was zur Überzeugung der Kammer naheliegender Weise nicht nur als erneute Aufforderung, ein Foto zu senden, sondern als Wunsch um ein Treffen zu verstehen ist, da er sie später mehrfach auch ausdrücklich zu einem solchen aufforderte. M. schickte ihm in der Folge diverse Fotos von sich, was die Kammer anhand entsprechender in Augenschein genommener Bilddateien (SB Technik I, CD-Rom „WhatsApp M.-A.“, Dateien 2ce50d79-cf08-43b9-adf8-e197cfa23170.jpg, d16fdfae-7205-4c86-a81c-ae815a60e49c.jpg, d6ff1d18-07a3-4b24-a0eb-c102346c63e4.jpg, 7780e32d-8e42-4286-a6cb-c495e7a150f9.jpg,b7e3db81-964a-4244-935b-21ac020dd3c9.jpg) nachvollziehen konnte. M. ist auf einem dieser Fotos geschminkt mit einem - offenbar nachträglich in das Bild eingefügten - Blumenkranz auf dem Kopf zu sehen, während sie auf den übrigen Bildern, die recht dunkel sind, scheinbar ungeschminkt ist und bereits im Bett zu liegen scheint, was die Vermutung nahe legt, dass es sich bei letzteren um Fotos handelt, die während dieser nächtlichen WhatsApp-Kommunikation aufgenommen wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die entsprechenden Bilddateien Bezug genommen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Auch auf weitere zahlreiche Aufforderungen M.s, schlafen zu gehen, lenkte der Angeklagte im Übrigen nicht ein, sondern sandte ihr erneut Nachrichten, in denen er u.a. nach ihrem Aufenthaltsort fragte und sie um eine Bestätigung der Beziehung bat („Bleibst du meine Frau!!?“, vgl. SB Technik I, Bl. 65 d.A.). Diese Nachrichten beantwortete M. jeweils, anstatt sie schlicht zu ignorieren oder ihr Smartphone auszuschalten. Die Kammer hat insoweit auf Grundlage des Chatverlaufs den - mit den Angaben der Zeuginnen P. und K1 im Einklang stehenden - Eindruck gewonnen, dass es ihr - möglicherweise jugendtypisch - schwer fiel, sich von dem Angeklagten und seinen vehementen Kontaktversuchen resolut abzugrenzen. M. reagierte auf die fortwährenden Kontaktaufnahmen des Angeklagten schließlich mit geradezu verzweifelt wirkenden Textnachrichten: Du MACHST MEIN HERZ KAPUTT“, „Du willst mich noch mehr kaputt machen.“ (vgl. SB Technik I, Bl. 61 d.A.). Insbesondere die Aussage, dass er „ihr Herz kaputt mache“ wiederholte sie in der Folge immer wieder. Dennoch setzten sich die zahlreichen nächtlichen Nachrichten des Angeklagten gegen M.s wiederholt geäußerten Willen fort. Um 01:12:17 (UTC+1) Uhr und 01:12:26 (UTC +1) Uhr teilte sie ihm schließlich mit:

242Geh schlafen ich rede darüber nicht mehr ich bin gerne für dich da wenn du mich brauchst aber Frau kann ich nicht mehr sein ist bin so kaputt gegangen das braucht lange damit ich wieder normal bin“; „Ich vertraue dir nicht mehr und glaube dir nicht mehr“ ( vgl. SB Technik I, Bl. 65 d.A.).

243 Der Angeklagte insistierte jedoch, dass er sie liebe und sie „seine Frau“ sei (vgl. SB Technik I, Bl. 65, 66 d.A.). Zudem nahm er immer wieder darauf Bezug, M. treffen zu wollen. M. reagierte hierauf mit der bereits zuvor unter III. 2. c.) zitierten, um 01:21:05 (UTC+1) Uhr versandten Nachricht, in der sie ihn u.a. als „Teufel“ bezeichnete. Die nächtliche Konversation gipfelte schließlich in zwei kurz darauf erfolgten Sprachnachrichten M.s um 01:22 Uhr und 01:23 Uhr (CD-Rom „WhatsApp M.-A.“ Datei 7a8afb0e-a265-43f6-b10d-8edc3b387616.opus; Datei 71c11147-f4ea-4c3c-bae8-95ac08a90a5b.opus), in denen sie dem Angeklagten zunächst erneut mitteilte, Flensburg und Schleswig-Holstein verlassen zu wollen und schließlich äußerst verzweifelt sowie resigniert wirkend und scheinbar weinend sagte:

244 „Und jetzt bitte, lass' mich schlafen. Ich will nicht mehr, ich kann nicht mehr, ich bin kaputt. Okay, hast Du mir weinen gemacht schon wieder. Du machst mich kaputt. Warum machst Du so .“

245 Nachdem der Angeklagte M. trotzdem noch weitere Nachrichten geschickt hatte, stellten sie die Kommunikation schließlich vorerst ein, nahmen diese jedoch ausweislich der weiteren Chatprotokolle sogleich am Vormittag des 10.03.2018 wieder auf, wobei die Unterhaltung sich zunächst auf geradezu floskelhaft wirkende Begrüßungen und Erkundigungen, wie der jeweils andere geschlafen habe, beschränkte (vgl. SB Technik I, Bl. 69 d.A.).

246 Auffällig ist dabei, dass beide sich mit Kosenamen (z.B. „Sonne“) ansprachen und somit zunächst zu einer offenbar entspannteren Konversationsatmosphäre gefunden haben; trotzdem hat M. allerdings weiterhin betont, „kaputt zu sein“. Das Gespräch fokussierte sich schließlich auf das von dem Angeklagten gewünschte Treffen mit M.. Insoweit fragte er sie, nachdem sie ihm wiederholt mitgeteilt hatte, noch immer müde zu sein und wieder schlafen zu wollen:

247 „Gehen wir nach Hamburg? am Montag?“ (SB Technik I, Bl. 70 d.A.)

248 Er erläuterte im Folgenden auf Nachfragen M.s nach dem Grund seines Vorschlages, dass sie dort Spaß haben und shoppen könnten. M. wiederum stellte in Aussicht, dass sie einen Kaffee zusammen trinken könnten, „aber sonst nichts ok“ (vgl. SB Technik I, Bl. 70 d.A.), wie sie wörtlich entgegnete. Auf seine wiederholten und geradezu insistierenden Fragen, ob sie sich in Hamburg treffen könnten, reagierte sie weiterhin ausweichend („Mal gucken“ ) und antworte schließlich, dass sie am Montag miteinander reden würden und sie ihm dann Bescheid geben würde. Der Angeklagte bat sie daraufhin, ihm bereits Sonntag Bescheid zu geben, da er noch etwas vorbereiten müsse. Schließlich betonte M. um 11:29:47 (UTC+1) Uhr, dass sie ihn am Montag treffen würde, aber nicht wisse, ob sie mit ihm nach Hamburg fahre (vgl. SB Technik I, Bl. 71 d.A.).

249 Im weiteren Verlauf des 10.03.2018 tauschten M. und der Angeklagte bis in die frühen Morgenstunden des 11.03.2018 weiterhin zahlreiche Nachrichten aus, in denen sie sich u.a. über ihre jeweiligen Tagesverläufe unterhielten, was sie mit Bilddateien illustrierten, beispielsweise in Gestalt von Fotos eines Bettes, eines Fernsehers, eines Hallenfußballfeldes, einer Zigarette und eines augenscheinlich alkoholischen Getränkes (vgl. CD-Rom „WhatsApp M.-A.“, Dateien 9ca0e7c7-9d70-4d4d-977d-837a3a41ee22.jpg, dfeb3d7f-1db6-4db5-8716-76b3cb9733fa.jpg, 3eb6cb79-aac7-41ff-a8d0-1e24767dd5fe.jpg, 716658e9-8508-431e-a34e-bccf6083809c.jpg, 3c241a74-eb83-4387-b716-fbd327d773af.jpg, 4b615e70-dcb8-4dbb-9368-454fe0e0d417.jpg). Daneben sandte M. dem Angeklagten auch Lichtbilder von sich selbst (vgl. CD-Rom „WhatsApp M.-A.“, Dateien 64fbc9ec-da35-4e57-baac-da4307eb4ba6.jpg, fe3aac0f-20c6-469d-aba6-9cac35d51a61.jpg), die sie mit Kopftuch zeigen. Die Kammer hat die entsprechenden Lichtbilder in Augenschein genommen; wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf diese Bezug genommen.

250 Im Verlaufe des Nachmittages fragte der Angeklagte zudem erneut an, ob M. sich mit ihm treffen könne, und zwar „morgen“, also am Sonntag, 11.03.2018, und damit einen Tag früher als sie ursprünglich noch am Vormittag des 10.03.2018 verabredet hatten (vgl. SB Technik I, Bl. 74 d.A.). M. teilte dem Angeklagten mit, am Sonntag keine Zeit zu haben; sie könnten es aber bei Montag belassen. Der Angeklagte fragte insoweit per Textnachricht nach: „Aber nicht mit N. [Anmerkung: der Zeugin K1]okay?“ Um 17:22:16 (UTC+1) Uhr schickte er M. zudem eine Sprachnachricht (vgl. CD-Rom „WhatsApp M.-A.“, Datei 4fff4bb1-f3f0-41cb-9a16-9d2cd8832824.opus), welche die Kammer in der Hauptverhandlung abgespielt hat:

251 „Wir können alleine treffen und so. Du kannst ein paar Sachen mitnehmen und ich nehm‘ auch ein paar Sachen mit. Für ein, zwei Tage okay? Uns ein bisschen entspannen, Spaß und Shopping, ein bisschen ruhig, vielleicht gehen wir auch schwimmen, okay?“

252 Im Hintergrund seiner Sprachaufnahme sind Geräusche zu hören, die offenbar von einem in einer Sporthalle stattfindenden Ballspiel stammen, was zu dem versandten Foto aus der Sporthalle und der Aussage des Zeugen N.M. vom Fußballspiel auf Sylt passt. M. entgegnete auf dieses erneut geäußerte Ansinnen des Angeklagten wiederum, dass sie nur einen Kaffee trinken und sich im Übrigen in Flensburg, nicht in Hamburg treffen wolle (vgl. SB Technik I, Bl. 75 d.A.). Der Angeklagte reagierte hierauf offenbar zunächst mit Unverständnis („Warum nicht in Hamburg ?“), während er sodann allem Anschein nach einlenkte*(„Ok wie du willst kein Problem. Reden nochmal dann“,* SB Technik I, Bl. 75 d.A.).

253 Im Folgenden teilte M. mit, Kopfschmerzen zu haben und den Angeklagten am nächsten Tag, an dem sie sich mit ihren Eltern treffen wolle, anzurufen (SB Technik I, Bl. 75 d.A.; CD-Rom „WhatsApp M.-A.“, Sprachnachrichten d6bc51d8-2a36-4ff5-82ba-3cd14104c5ff.opus, f6c16fd4-c627-4854-a62b-5aa4884e93e7.opus,1a9cb414-be7d-4e5b-9781-c68152bd8438.opus). Nur wenig später scheint die Stimmung zwischen M. und dem Angeklagten sich allerdings wieder zu wandeln und angespannter zu werden. So fragte der Angeklagte M. per Sprachnachrichten um 17:51:58 (UTC+1) und 17:52:29 (UTC+1) Uhr scheinbar unvermittelt (SB Technik I, Bl. 75 d.A.; CD-Rom „WhatsApp M.-A.“, Dateien 5a619b1a-d7b9-4ab8-acd8-16998a6a00b7.opus,f3a871f6-1980-4f87-8d88-18ed2902aae9.opus):

254Warum hast Du schlechte Laune und was ist los?“ „Ich weiß, dass Du sauer bist, aber ich weiß nicht warum.“

255 M. wiederum betonte ausweislich einer weiteren in der Hauptverhandlung abgespielten Sprachnachricht (SB Technik I, Bl. 75 d.A.; CD-Rom „WhatsApp M.-A.“, Datei 51ec92d4-5336-4c1c-b4ee-c4748be59cb2.opus), dass sie nicht darüber sprechen wolle, was sie mit der Bemerkung „Hallas“ [phon.] versah. Auf eine für die Kammer nicht ohne weiteres verständliche, per Sprachnachricht versandte Antwort des Angeklagten entgegnete sie schließlich, dass er nicht frech zu ihr sein solle, weil sie auch nicht frech zu ihm sei (SB Technik I, Bl. 76 d.A.; CD-Rom „WhatsApp M.-A.“, Datei 02af1623-09ec-42b2-9b92-5c23af40f9a4.opus).

256 M. teilte dem Angeklagte schließlich mit, dass sie nicht sprechen wolle, weil sie krank sei und Halsschmerzen habe (vgl. SB Technik I, Bl. 76 d.A.). Der Angeklagte fragte sie daraufhin per Sprachnachricht (vgl. SB Technik I, Bl. 76 d.A., CD-Rom „WhatsApp M.-A.“ Datei 98a7a705-7b22-4de6-95a7-6f55bfa851c7.opus), ob sie keine Tabletten und keinen Schal habe. M. reagierte auf diese Frage allem Anschein nach amüsiert und schrieb: „Habe ich genug. Aber danke Mama“ (vgl. SB Technik I, Bl. 76 d.A.). Dies verärgerte den Angeklagten offenbar, der in einer Sprachnachricht in einem Tonfall, der gereizt und pikiert wirkt, antwortete (vgl. SB Technik I, Bl. 76 d.A., CD-Rom „WhatsApp M.-A.“ Datei 6443646b-a09a-4ead-a849-58c30b79d8d5.opus):

257Warum sagst Du mir „danke Mama“, was soll das?“

258 Dennoch gab sich der Angeklagte in weiteren Textnachrichten fürsorglich und bot M., die ihm mitteilte Fieber zu haben, an, sie zum Arzt zu begleiten, was diese aber ablehnte (vgl. SB Technik I, Bl. 77 d.A.). Sodann erklärte M. erneut, nun schlafen zu wollen. Hierauf antwortete der Angeklagte um 17:59:49 Uhr (UTC+1) Uhr mit einer Sprachnachricht, in der er M. in regelrecht forderndem Tonfall vorwarf, dass sie gesagt habe, sie rufe ihn später an (vgl. SB Technik I, Bl. 77 d.A., CD-Rom „WhatsApp M.-A.“ Datei d3756acb-71c4-4533-8fe5-af78ce61b73a.opus). M. betonte daraufhin wiederum, schlafen zu wollen. Im Verlaufe des Abends bzw. der Nacht kontaktierte der Angeklagte sie allerdings abermals, sandte ihr u.a. die zuvor erwähnten Lichtbilder von alkoholischen Getränken sowie eine Sprachnachricht, welche die Frage enthielt, ob M. noch da sei, da er sie anrufen wolle (vgl. SB Technik I, Bl. 79 d.A., CD-Rom „WhatsApp M.-A.“ Datei 15108206-5709-434b-8551-94ac1985073a.opus). Die Stimme des Angeklagten vermittelt dabei den Eindruck, dass er alkoholisiert war. M. reagierte nunmehr mit wütenden Textnachrichten: „Ey das nervt mich so. Immer trinkst du scheiße Alkohol.“ (SB Technik I, Bl. 79 d.A.).

259 Im Verlauf des 11.03.2018 wechselten sich in der Kommunikation ausweislich der Chat-Protokolle wiederum Streitgespräche mit harmonischen Unterhaltungen ab: So teilte M. dem Angeklagten beispielsweise einerseits gegen 09:50 Uhr mit, dass er die Sonne sei, die strahle, wenn ihr Leben dunkel sei (vgl. SB Technik I, Bl. 80 d.A.). Andererseits schickte sie ihm nur etwas mehr als eine Stunde später wieder vorwurfsvolle Textnachrichten, denen offenbar der Kammer unbekannt gebliebene Telefonate vorausgegangen sind (vgl. SB Technik I, Bl. 81 d.A.):

260 „Ich brauche nicht so was. Lass mich in Ruhe! Wieder hast du mir gezeigt du kannst nicht ehrlich sein.“

261 Nur wenige Stunden später teilte M. dem Angeklagten erneut mit, dass sie sehr verletzt sei und nicht mit ihm sprechen wolle (vgl. SB Technik I, Bl. 82 d.A.). Daraufhin schrieb der Angeklagte ihr, dass er vor ihrer Tür stehe. M. entgegnete hierauf, nicht da zu sein, woraufhin der Angeklagte klar stellte, in Wahrheit nicht vor ihrer Tür zu stehen, und stattdessen fragte, wo M. sich aufhalte. Diese erklärte, bei einer Freundin zu sein. Der Angeklagte fragte M. schließlich, wo ihre Freundin wohne, was diese jedoch nicht beantwortete (vgl. SB Technik I, Bl. 82 d.A.). Dieser Konversationsausschnitt legt vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der Angeklagte nach den übereinstimmenden Angaben diverser Zeugen im März mehrfach versucht hatte, M.s Aufenthaltsort zu ermitteln, und sich zudem nach Aussage des Zeugen N.M., die insoweit durch die Aussage des Zeugen W. Bestätigung gefunden hat, in Niebüll und damit tatsächlich nicht in Flensburg aufgehalten hatte, nahe, dass er durch die wahrheitswidrige Behauptung, vor M.s Tür zu stehen, versucht hat, sie zu der Preisgabe ihres eigenen Aufenthaltsortes zu bewegen.

262 Am späteren Abend bzw. in der Nacht kamen M. und der Angeklagte wieder auf das für den nächsten Tag, also den 12.03.2018 geplante Treffen zu sprechen, indem der Angeklagte M. eine gute Nacht wünschte und sich mit der Feststellung „bis morgen“ verabschiedete. M. reagierte jedoch ausweichend und schrieb:

263 „Bis denn!“ „Können ja schreiben ob wir uns sehen oder nicht bis denn“ (SB Technik I, Bl. 83 d.A.).

264 Dies veranlasste den Angeklagten offenbar verärgert und verletzt folgende Textnachrichten zu versenden:

265 „Was soll das“ „Warum?“ „Bin jetzt ganz verletzt!!!“ „Ich verstehe einfach nicht wenn du nicht willst dann kannst du doch mit mir Schluss machen?!“ (SB Technik I, Bl. 83 d.A.).

266 M. entgegnete hierauf, dass der Angeklagte doch schon längst Schluss gemacht habe und Bescheid wisse; außerdem wolle sie schlafen gehen. Der Angeklagte schickte ihr nunmehr um 23:15:16 Uhr (UTC+1) Uhr eine Sprachnachricht, die sich durch einen geradezu leidend klingenden Tonfall auszeichnet (vgl. SB Technik I, Bl. 83 d.A., CD-Rom „WhatsApp M.-A. “ Datei bfbc14df-8c00-4787-b91e-07f847fe9748.opus):

267 „Das ist so herzlos. Du hast gesagt, versprochen kommst Du morgen zum Südermarkt und treffen wir uns und dann kannst Du gehen, wenn Du nicht möchtest.“

268 Daneben stellte er in einer weiteren Textnachricht klar, nicht Schluss gemacht zu haben (vgl. SB Technik I, Bl. 83 d.A.).

269 Am frühen Morgen des 12.03.2018, dem Tattag, um 05:56:26 Uhr (UTC+1) Uhr fragte der Angeklagte M. schließlich sogleich, ob sie nun komme oder nicht und verwies darauf, selbst um 09:15 Uhr am Südermarkt auf sie zu warten. M. antwortete hierauf mit einer längeren Textnachricht, in der sie auf ihre Ängste vor dem Angeklagten Bezug nahm:

270 „Ich habe engst zu treffen weißt du weil ich kann nicht mehr glauben. Können wir später treffen mit einem Betreuer? Ich habe Mama versprochen jemand kommt mit.. weil ich habe keine vertrauen.“ (vgl. SB Technik I, Bl. 83 d.A.).

271 Erneut schlug M. vor, dass sie sich gemeinsam mit der Zeugin K1 treffen könnten. Der Angeklagte hingegen beteuerte, dass M. keine Angst vor ihm haben müsse, und betonte, sie alleine treffen zu wollen (vgl. SB Technik I, Bl. 84 d.A.). M. versuchte daraufhin ausweislich des Chatprotokolls weiterhin, ein Treffen zu zweit zu verhindern und verwies insbesondere auf ihre Mutter, die ihr geraten habe, dass sie sich zunächst gegenseitig in Ruhe lassen sollten. Hierauf reagierte der Angeklagte erneut insistierend und bat geradezu dringlich darum, M. ohne die Zeugin K1 zu treffen:

272 „Wir reden nochmal darüber okay heute?“ „Aber kommst du bitte ohne N. Maus?“ (SB Technik I, Bl. 85 d.A.)

273 M. brachte allerdings weiterhin ihre Bedenken zum Ausdruck, was beispielsweise eine um 06:16:02 (UTC+1) Uhr versandte und in der Hauptverhandlung abgespielte Sprachnachricht (vgl. SB Technik I, Bl. 86 d.A., CD-Rom „WhatsApp M.-A. “ Datei 80345954-735e-4f88-a454-a269d61d4885.opus) belegt:

274Ja, ich gucke und denn schreib‘ ich Dir und denn mal gucken, ob wir uns treffe, weil ich fühl‘ mich nicht dazu bereit und ich fühl‘ mich nicht stark genug und ich mag das eigentlich gar nicht und ich hab‘ Angst vor Dir, verstehst Du das?“

275 Nachdem der Angeklagte daraufhin entgegnet hatte, dass es ihn verletze, wenn sie Angst vor ihm habe, sandte sie ihm nun das bereits unter B. III. 1. c.) beschriebene Lichtbild des Grabsteines von Morsal Obeidi, worauf sich in der Folge die zuvor dargestellte Diskussion zwischen ihnen über den sogenannten Ehrenmord an Morsal Obeidi entspannte. Diese Diskussion verlief letztlich ergebnislos und M. betonte weiterhin, sich zunächst mit ihrer Mutter und der Zeugin K1 besprechen zu wollen (vgl. SB Technik I, Bl. 86 d.A.). In der Folge entwickelte sich zwischen dem Angeklagten und M. jedoch abermals ein Streitgespräch, in dessen Folge M. den Angeklagten wieder aufforderte, sie in Ruhe zu lassen, und ihm vorwarf, ihr Leben ruiniert zu haben (vgl. SB Technik I, Bl. 88 d.A.). Sie sagte schließlich u.a.:

276 „Ich mach Schluss ich will nicht mehr ich kann nicht mehr du machst mich verrückt“ (SB Technik I, Bl. 88 d.A.)

277 Nachdem sie dennoch erneut betont hatte, sich zu melden, sobald sie mit der Zeugin K1 gesprochen habe, teilte M. dem Angeklagten schließlich um 09:59:58 (UTC+1) Uhr in einer Sprachnachricht mit, dass sie erst gegen Abend nach Flensburg kommen werde, weil der Zugverkehr eingestellt worden sei und ein Busersatzverkehr fahre (vgl. SB Technik I, Bl. 89 d.A., CD-Rom „WhatsApp M.-A.“ Datei 2f5e8812-e24c-4ebe-bdff-73fea2630b50.opus). Sie teilte dem Angeklagten ferner kurz darauf in zwei Sprachnachrichten mit, dass sie mit ihm sprechen wolle (vgl. SB Technik I, Bl. 89 d.A., CD-Rom „WhatsApp M.-A.“ Dateien 7b952c23-9271-43aa-89a2-12d39e6f250c.opus, 92765b63-34b0-4366-9933-2d87dd168020.opus):

278 „[Unverständlich] Will sprechen, weil die sagen alle, wir sollen nicht mehr zusammenkommen, wir sollen uns lassen und ich überlege so, ja.“ „Vielleicht ist es gut, wenn wir lassen uns, vielleicht wir können sein Freunde, normal sein, nicht verliebt, verlobt, keine Ahnung, okay?“

279 Kurz darauf schrieb M. dem Angeklagten erneut und bekräftigte, keine Beziehung mehr mit ihm haben zu wollen (SB Technik I, Bl. 89 d.A.). Der Angeklagte teilte ihr mit, dass dies in Ordnung sei, wenn sie es wolle, er sie aber trotzdem an jenem Abend treffen wolle (SB Technik I, Bl. 89 und 90 d.A.). M. erläuterte ihm daraufhin, dass sie sich gegen 18 Uhr treffen könnten, sie aber nur 30 Minuten Zeit habe, weil sie sich danach noch mit ihrem „Papa“ treffen wolle (vgl. SB Technik I, Bl. 90, 91 d.A.).

280 Einige Stunden später - gegen 15:31:49 (UTC+1) Uhr – fragte M. den Angeklagten in einer Textnachricht, ob sie nicht auch anstelle eines persönlichen Treffens telefonieren könnten, da es für sie immer „schwer“, also offenbar belastend, sei, den Angeklagten zu sehen (vgl. SB Technik I, Bl. 91 d.A.). Dieser schrieb M. daraufhin, dass er nach Italien gehen und sie noch einmal sehen wolle; sie solle sich aber keine Sorgen machen, sie seien nur Freunde (vgl. SB Technik I, Bl. 92 d.A.). M. lehnte ein Treffen jedoch zunächst ab, was sie in einer Sprachnachricht um 15:36:38 (UTC+1) Uhr zum Ausdruck brachte (vgl. SB Technik I, Bl. 92 d.A., CD-Rom „WhatsApp M.-A. “ Datei 9337e6d7-e29b-4deb-a8b6-16bf1f87f78e.opus).

281 „Is‘ besser, wenn Du so gehst und dass wir uns nicht mehr sehen, weil, das wird alles nur noch schlimmer machen und trauriger machen und dann wird noch einer von uns heulen, darauf habe ich keinen Bock, ja, ich wünsche Dir auf jeden Fall alles, oh Mann! Du machst mein Leben schwer! Warum bist Du so?“

282 Diese Sprachnachricht verdeutlicht dabei die von den Zeuginnen P. und K1 bekundete, von ihnen wahrgenommene regelrechte innere Zerrissenheit M.s. So klingt sie zu Beginn der Nachricht zunächst resolut und entschlossen, bevor sie zum Ende hin („oh Mann! Du machst mein Leben schwer! Warum bist Du so? “) auf einmal emotional äußerst aufgewühlt zu sein scheint.

283 Sodann betonte sie in weiteren, kurz darauf versandten Sprachnachrichten, in denen sie regelrecht wütend klingt und die Stimme beinahe zu einem Schreien erhebt, dass der Angeklagte, obwohl er ihr Leben schwer mache, letztlich seinen Willen kriege und sie für zehn Minuten sehen könne (vgl. SB Technik I, Bl. 93 d.A., CD-Rom „WhatsApp M.-A.“ Dateien: …

284 „Doch! Du machst mein Leben schwer, einfach! Oh, immer musst Du Deinen Willen kriegen. Warum bist Du so?“ „Ja, wir sehen und doch! Aber zehn Minuten! Zehn Minuten! Ten Minutes!!! Ich gucke gerade „Berlin Tag und Nacht“. Ja, ich komm’ um halb sechs nach Flensburg und um sechs treffen wir uns am „Deutschen Haus“, danach zehn Minuten und danach geh‘ ich. Doch! Zehn Minuten, entweder zehn Minuten oder gar nicht!“ „Mein Papa wartet auch auf mich, weißt Du doch, hab‘ ich doch erzählt und ich will auch nicht zu spät zu Papa kommen, weil denn bin ich erst um halb sieben oder zehn vor sieben da. Das ist nicht gut. Wir können uns um sechs Uhr, zehn nach sechs treffen. Wenn Du das nicht möchtest, dann ist es auch kein Problem, Dann fahr‘ einfach und denn keine Ahnung.“ „Das mach mich echt traurig, verstehst Du und ich will nicht weinen. Denn mach‘, denn bin ich noch viel trauriger, okay? Mach‘ das Leben nicht so schwer! Und mach‘ Dir das nicht so schwer und mach‘ mir das auch nicht so schwer, okay?“

285 Kurz darauf kündigte M. an, den Angeklagten in fünf Minuten anzurufen, womit ihre WhatsApp-Kommunikation schließlich endete.

286 c) Der in die Hauptverhandlung vollständig eingeführte ausführliche WhatsApp-Chatverkehr aus der Zeit vom 09.03. bis zum 12.03.2018 zwischen dem Angeklagten und M. belegt zur Überzeugung der Kammer die insbesondere von den Zeugen P. und K1 geschilderte Beziehungsdynamik zwischen dem Angeklagten und M. eindrücklich, indem sie einerseits die grundsätzlich auch auf Seiten M.s augenscheinlich noch existierende Zuneigung zu dem Angeklagten wiedergibt, aber vor allem auch M.s dennoch bestehendes Bestreben, sich endgültig von dem Angeklagten zu distanzieren, deutlich aufzeigt. Zugleich wird auch M.s gegenüber der Zeugin P. kundgetane Einschätzung, dass der Angeklagte manipulative Züge habe - so bezeichnet sie ihn u.a. als „Teufel“ -, sowohl durch M.s Aussagen als auch durch das eigene Verhalten des Angeklagten belegt, indem er beispielsweise versucht hat, M.s Aufenthaltsort herauszubekommen, und überdies offenbar wahrheitswidrig behauptet hat, nach Italien zu ziehen, um M. zu einem Treffen zu überreden, obwohl sie deutlich und vehement, ihre Bedenken geäußert hat. Auch findet sich in dem Chatverkehr die von den Zeuginnen P. und K1 geschilderte Penetranz des Angeklagten wieder, der M. trotz zahlreicher Aufforderungen, sie z.B. schlafen zu lassen, dennoch nicht in Ruhe gelassen und geradezu auf ein persönliches Treffen gedrängt hat. Überhaupt belegen die Nachrichten, dass der Angeklagte offenbar nicht gewillt war, M.s Entscheidungen zu akzeptieren. Schließlich bestätigt die Deutlichkeit mit der M. betont hat, dass der Angeklagte ihr Leben zerstört habe und sie keine Beziehung mehr mit ihm führen wolle, abermals, dass ihm das (drohende) endgültige Beziehungsende bewusst gewesen sein muss. Zudem zeigt der Chatverkehr auch die von mehreren Zeuginnen bekundeten Ängste M.s vor dem Angeklagten deutlich auf.

287 Sowohl das Verhalten des Angeklagten in dem mit M. geführten Chat-Verkehr als auch die Aussage des Zeugen N.M. geben überdies keinen Anlass, davon auszugehen, dass sich der Angeklagte in den Tagen unmittelbar vor der Tat in dem Zustand einer tiefen, nachvollziehbaren Verzweiflung über den Verlust seiner Partnerin befunden hat. Vielmehr spiegeln insbesondere die mit M. ausgetauschten Nachrichten seinen Unwillen wieder, die - von M. ausgesprochene - Trennung, die Ausdruck ihrer Autonomie ist, und vor allem den Verlust der Kontrolle über M. und die Beziehung zu akzeptieren.

288 IV. Feststellungen zur subjektiven Tatseite

289 1. Die unter Ziff. B.III.2. getroffene Feststellung, der Angeklagte habe mit Tötungsabsicht gehandelt, beruht insbesondere auf der Vielzahl der M. vor allem im Bauch- und Brustbereich von ihm beigebrachten Stiche, welche auch für einen medizinischen Laien unzweifelhaft ohne sofortige notärztliche Versorgung tödlich waren und selbst im Falle einer derartigen Versorgung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum Tode des Mädchens führen mussten, weshalb die Kammer es für ausgeschlossen hält, dass der Angeklagte den Tod M.s lediglich „für möglich“ gehalten haben könnte; vielmehr spricht aus der hohen Anzahl der zugefügten Stiche ein zielgerichteter Vernichtungswille. Dieser Annahme steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte selbst um 18.19 Uhr den Notruf verständigt hat. Zum einen hat dieser zu Beginn des Telefonates selbst ausgeführt, dass M. bereits gestorben sei; die wenige Minuten später eingetroffenen Rettungskräfte fanden M. letztlich auch nicht mehr ansprechbar, reaktionslos und bereits im Sterben begriffen vor. Zum anderen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte den Notruf nicht verständigte, um M. Hilfe zu leisten und ihr Leben zu retten, sondern hierdurch versuchte, seine Täterschaft zu verschleiern. Insoweit hat der Angeklagte ausweislich der Aussage des Zeugen KHK C. in seiner polizeilichen Vernehmung erklärt, bereits der Umstand, dass er vor Ort bei M. verblieben sei und versucht habe, Hilfe zu leisten, belege seine Unschuld, denn ein Täter hätte sich nicht auf diese Weise verhalten, sondern wäre vom Tatort geflohen. In dieses Bild fügt sich der vom Angeklagten getätigte Notruf ein, der ausweislich der zugehörigen, in die Hauptverhandlung eingeführten Audiodatei stimmlich nicht von Entsetzen oder Aufregung geprägt war, sondern bei dem der Angeklagte sogar darauf achtete, eine von ihm aufgrund eines sprachlichen Missverständnisses als gegen ihn gerichteter Tatvorwurf verstandene Nachfrage zurückzuweisen. Ein derartiger Versuch einer Tatverschleierung erscheint schließlich auch mit der Persönlichkeit des Angeklagten, der von verschiedenen Zeugen als teilweise manipulativ, aber auch als sich selbst überschätzend dargestellt wurde, durchaus vereinbar.

290 Die Kammer konnte allerdings nicht feststellen, dass der Angeklagte bereits vor dem Zeitraum von 17.55 Uhr bis 18.19 Uhr am 12.03.2018 den festen Entschluss gefasst hatte, M. zu töten. Insoweit konnte nicht aufgeklärt werden, ob die Tatwaffe, bei der es sich um ein Küchenmesser handelt, durch den Angeklagten bereits mitgebracht wurde oder dem Haushalt von M. selbst entstammte. Die Kammer ist daher zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass dieser beim Abholen M.s am Bahnhof Flensburg jedenfalls noch keinen endgültigen und unbedingten Tötungsvorsatz gefasst hatte, sondern davon ausging, es jedenfalls aber für möglich hielt, diese zur Rücknahme ihres Trennungsentschlusses bewegen und die Beziehung fortsetzen zu können. Hierfür spricht insbesondere, dass der Angeklagte bis dahin immer in der Lage gewesen war, M. nach einer Trennung schließlich doch wieder zurückzugewinnen und er es auch aktuell, trotz des Versuchs des Mädchens, sich ihm durch den vorgenommenen Ortswechsel nunmehr endgültig zu entziehen, geschafft hatte, zumindest über WhatsApp und Sprachnachrichten Kontakt zu ihr zu halten und sie schließlich sogar zu einem, wenngleich kurzen, persönlichen Treffen ohne die zuvor von ihr gewünschte Begleitung durch eine Betreuerin, zu überreden. Spätestens nachdem er gegen 17:55 Uhr mit M. deren Wohnung betreten hatte, realisierte der Angeklagte jedoch im Laufe des mit dieser geführten Gesprächs, dass das Mädchen nicht länger bereit war, von ihrem gefassten Trennungsentschluss abzurücken und er die von ihm begehrte Fortsetzung der Beziehung dieses Mal nicht würde durchsetzen können. Jedenfalls jetzt entschloss sich der Angeklagte dazu, M. zu töten.

291 2. Die Kammer ist überzeugt davon, dass die Eifersucht und der Unwillen, die von M. ausgesprochene Trennung zu akzeptieren, bei der Tatmotivation des Angeklagten ganz im Vordergrund standen, und nicht etwa eine Niedergeschlagenheit oder gar Verzweiflung über die erneute Trennung.

292 Wie dargelegt und durch die übereinstimmenden Aussagen der dem Umfeld M.s und des Angeklagten entstammenden Zeugen beschrieben, war die gemeinsame Beziehung davon geprägt, dass der Angeklagte M. zu kontrollieren versuchte und von dieser auch eine Unterordnung unter seine Wünsche erwartete. Dabei blieb es nicht dabei, dass der Angeklagte sein Begehren erforderlichenfalls immer und immer wieder vehement wiederholte, unter gleichzeitigem Ignorieren eines entgegenstehenden Willens M.s, so wie dieses beispielhaft aus den von beiden am letzten Wochenende unmittelbar vor der Tat ausgetauschten Nachrichten deutlich wird, in denen der Angeklagte penetrant ein gemeinsames Treffen – und sogar ein gemeinsames Shopping-Wochenende in Hamburg – forderte, obwohl M. erklärte, krank zu sein und schlafen zu wollen und zunächst ohnehin allenfalls bereit war, sich für wenige Minuten in Anwesenheit einer Betreuerin zu treffen; vielmehr kam es in der Endphase der Beziehung auch zu einer durch den Angeklagten begangenen Körperverletzung samt anschließender „Maßregelung“ M.s mittels Einsperrens in der Wohnung, als diese sich in der Öffentlichkeit seinem Willen widersetzt hatte. Ebenso zog der Angeklagte aus der Beziehung zu einem „deutschen Mädchen“ einen in seinen Augen erhöhten Status - und dieses umso mehr, als M. bereit war, ein Kopftuch zu tragen; dementsprechend war das Bestehen der Beziehung von großer Wichtigkeit für den Angeklagten. Die Tötung M.s durch den Angeklagten fügt sich nach Überzeugung der Kammer in die bestehende Beziehungsdynamik ein und stellte letztlich die ultimative Form einer Kontrolle dar, nachdem dem Angeklagten zuvor die bislang innegehabte Kontrolle über die Beziehung und M. durch deren Verselbständigung entglitten war und er es nicht vermocht hatte, diese im Rahmen des vor der Tatbegehung in der Wohnung M.s geführten Gespräches zurückzugewinnen: Insoweit ist es zur Überzeugung der Kammer unerheblich, dass sich der genaue Inhalt der Interaktion und des Gesprächs zwischen dem Angeklagten und M. vom Aufeinandertreffen am Bahnhof bis zum Tatbeginn nicht im Einzelnen rekonstruieren ließ. Denn lebensnah kann Gegenstand des unmittelbar tatauslösenden Gesprächs in der Zeit zwischen 17:55 Uhr und 18:19 Uhr nur die Beziehung und insbesondere das von M. weiterhin nachdrücklich formulierte Beziehungsende gewesen sein. In Anbetracht des festgestellten Tatvorgeschehens, insbesondere des Inhalts der in den unmittelbar vorausgehenden Tagen geführten ausführlichen WhatsApp-Kommunikation, die sich nahezu ausschließlich um die Beziehung und das Ende derselben drehte, sowie des Umstandes, dass der Angeklagte gerade auf Grund der Trennung vehement auf ein persönliches Treffen mit M. hingewirkt hatte, während M. sich deutlicher als zuvor von ihm distanzierte, wäre die Annahme, dass M. und der Angeklagte eine Auseinandersetzung über ein anderes Thema gehabt haben könnten, fernliegend und durch keinerlei Anknüpfungspunkte gestützt. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob M. im Rahmen dieses Gespräches möglicherweise eine Äußerung tätigte, durch welche sich der Angeklagte provoziert fühlte; ohnehin stellt die Frage einer solchen Provokation eine bloße Spekulation dar, da der Verlauf der Aussprache nicht aufgeklärt werden konnte und die Kammer mithin keinen Anhaltspunkt für einen von M. provozierten Streit hat. Maßgebendes und absolut im Vordergrund stehendes Motiv des Angeklagten war nach Überzeugung der Kammer die Rückgewinnung der Kontrolle über M. und die gemeinsame Beziehung, deren Regeln er zu bestimmen trachtete. Die Annahme eines anderen Geschehensablaufs und einer anderen Motivation wären nach der spezifischen Beziehungsdynamik gänzlich fernliegend. Nicht fähig, das ihm von einer anderen Person – M. – auferlegte Ende der Beziehung zu akzeptieren, stellt die Tatbegehung den Versuch des Angeklagten dar, die Kontrolle zurückzugewinnen, indem er M. tötete und somit die Beziehung nach seinen Regeln beendete, anstatt der verlassene Partner zu sein und – nach seiner Auffassung - hierdurch an Status zu verlieren.

293 Gegen eine Verzweiflung des Angeklagten als eine Hauptmotivation der Tatbegehung sprechen dabei auch die überschießende Aggression und der Vernichtungswille, die in der Tatausführung zum Ausdruck kommen, die durch eine auffällige Vielzahl von Messerstichen gekennzeichnet ist. Zudem handelte der Angeklagte am Tattag auch nicht aus einer spontanen, schuldrelevanten affektiven Erregung heraus (vgl. hierzu auch Ziff. VI.); vielmehr war ihm bereits seit Ende Januar / Anfang Februar 2018 bewusst, dass M. die von ihr erneut ausgesprochene Trennung ernsthafter als in der Vergangenheit verfolgte, indem sie versuchte, sich durch einen vorgenommenen Ortswechsel seinem unmittelbaren Einflussbereich zu entziehen und sich zudem anscheinend einem neuen Partner, dem Zeugen Q.A., zugewandt hatte. Auch die von M. gegenüber der Zeugin P. geschilderte Reaktion des Angeklagten auf die Berichte über den „Fall Kandel“, wonach dieser die Tötung der Freundin nach einer durch diese initiierte Trennung als für einen Afghanen selbstverständlich angesehen hatte, spricht nicht zuletzt aufgrund der vorliegenden Parallelen zur gegenständlichen Tat dafür, dass der Angeklagte diese in allererster Linie als Sanktion für ein in seinen Augen vorliegendes Fehlverhalten M.s – dem Festhalten am Trennungsentschluss – ansah und sie nicht aus einer plötzlichen Gefühlsaufwallung heraus beging. Zudem war dem Angeklagten bereits seit längerer Zeit bekannt, dass sich M. mittlerweile einem neuen Partner zugewandt hatte und nunmehr ernsthaft die Beendigung der Beziehung suchte. Zwar wurde der Angeklagte in dieser Zeit als traurig und niedergeschlagen wahrgenommen, jedoch nicht als verzweifelt. Der Angeklagte selbst hatte gegenüber dem Zeugen W. früher erklärt, M. „gehen zu lassen“ sollte diesen einen neuen Freund haben. Diese Bemerkung, die zum einen ebenfalls den Wunsch nach Kontrolle mittels eines „Gehenlassens“, anstatt eines „verlassen Werdens“ belegt, belegt darüber hinaus, dass die Beziehung als solche keinen so hohen Stellenwert hatte, als dass eine Beendigung zu einem Zusammenbruch der Lebensperspektive und einer Verzweiflung des Angeklagten führen könnte.

294 V. Bisherige Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme

295 Im Rahmen einer Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht für die Kammer fest, dass trotz seines Abstreitens einer Täterschaft nur der Angeklagte M. am 12.03.2018 zwischen 17:55 Uhr und 18:19 Uhr auf Grund des dargestellten Motivs getötet haben kann. Sämtliche Darstellungen des Angeklagten zum Auffinden der bereits tödlich verletzten M. sowie zu seiner fehlenden Kenntnis von einem Beziehungsende konnten widerlegt werden:

296 Der Angeklagte war im Tatzeitpunkt mit M. verabredet, nachdem er zuvor geradezu vehement auf ein Treffen zu zweit, also insbesondere unter Ausschluss von M.s Betreuerinnen, gedrängt hatte; die Auswertung der tatzeitbezogenen Standort- und Bewegungsdaten der Smartphones des Angeklagten und M.s sowie die weiteren dargestellten Ermittlungen haben zur Überzeugung der Kammer zudem ergeben, dass der Angeklagte M. unmittelbar nach ihrer Ankunft in Flensburg am Bahnhof abgeholt hat und beide sich ab etwa 17:55 Uhr durchgehend in der Wohnung M.s aufgehalten haben, von wo aus der Angeklagte um 18:19 Uhr den Notruf abgesetzt hat, wobei aus dem überzeugenden rechtsmedizinischen Gutachten folgt, dass die tödlichen Messerstiche vergleichsweise kurz vorher erfolgt sein müssen. Damit hat sich der Angeklagte zur Tatzeit am Tatort aufgehalten. Es gibt nach der durchgeführten Beweisaufnahme hingegen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich eine andere Person zu dieser Zeit ebenfalls in der Wohnung M.s aufgehalten haben könnte. Eine Selbsttötung M.s ist nach dem rechtsmedizinischen Gutachten sicher auszuschließen.

297 Ferner hat die Beweisaufnahme ausschließlich ein Tatmotiv des Angeklagten ergeben, der nicht gewillt war, das von M. ausgesprochene Beziehungsende zu akzeptieren und sich ihr gegenüber in hohem Maße kontrollierend und besitzergreifend zeigte, weshalb M. erhebliche Ängste vor dem Angeklagten sowohl diesem gegenüber als auch anderen Personen gegenüber formulierte. Diese Ängste M.s gründeten dabei u.a. auf einer Bemerkung des Angeklagten im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Ermordung eines Mädchens durch einen afghanischen Flüchtling infolge einer von dem Mädchen ausgesprochenen Trennung, worauf der Angeklagte sinngemäß ankündigte, dass er ebenso handeln würde. Die Beweisaufnahme hat hingegen keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine andere Person ein Motiv zur Tötung M.s haben könnte; so war den Bezugspersonen M.s insbesondere nicht bekannt, dass sie vor anderen Personen außer dem Angeklagten Angst verspürt haben könnte.

298 VI. Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten

299 Die unter Ziff. B.III.6. getroffene Feststellung, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat uneingeschränkt schuldfähig war, fußt auf den Ausführungen der zur psychiatrischen Sachverständigen bestellten Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. W.. Deren Gutachten stützt sich dabei insbesondere auf die Exploration des Angeklagten am 08.08.2018, auf ihre in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse, auf die überlassene Verfahrensakte und die von ihr eingesehene, in der JVA Neumünster geführte Kranken- und Gefangenenpersonalakte des Angeklagten sowie auf einen angeforderten Bericht des Neurologen Dr. X in F., einen behandelnden Arzt des Angeklagten.

300 1. Die Sachverständige hat zunächst nachvollziehbar dargelegt, dass zur Tatzeit eine krankhafte seelische Störung, Schwachsinn oder einer schwere andere seelische Abartigkeit des Angeklagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB, welche seine Verantwortlichkeit zur Tatzeit hätten erheblich einschränken oder ausschließen können, nicht gegeben gewesen seien.

301 a) Nach den Ausführungen der Sachverständigen handelt es sich bei dem Angeklagten um einen wahrscheinlich überdurchschnittlich, mindestens aber durchschnittlich intelligenten Menschen; das Eingangsmerkmal des Schwachsinns sei eindeutig nicht erfüllt.

302 Bereits das Gesamtverhalten des Angeklagten während der Exploration habe keinen Anlass für die Annahme des Eingangsmerkmals des Schwachsinns gegeben. Sein Verhalten habe sie – die Sachverständige – vielmehr als taktierend empfunden. Viele der von ihr gestellten Fragen, insbesondere auch seine Biografie betreffend, seien durch den Angeklagten nur vage und manchmal auch widersprüchlich beantwortet worden, so dass letztlich weder belastbare Erkenntnisse über seine Herkunft - eigentlich nicht einmal über sein Geburtsland oder seine Heimatstadt - noch über seine Familie - etwa Anzahl und Alter der Geschwister - über seinen Bildungsstand - Schulbesuch in Afghanistan ja oder nein - oder über die Dauer seines von ihm beschriebenen Aufenthaltes im Iran zu erlangen gewesen seien. Häufig hätten gestellte Fragen auch zu längeren Diskussionen seitens des Angeklagten über deren Zweck geführt.

303 Insgesamt seien bei dem Angeklagten während der Exploration keine Konzentrationsstörungen oder eine Störung der Auffassungsgabe bzw. der Merkfähigkeit zu erkennen gewesen. Allerdings habe dieser bei der Durchführung des sprachfreien Intelligenztests „Standard Progressive Matrices“ (SPM Plus) bereits nach wenigen Aufgaben deutliche Simulationstendenzen gezeigt, so dass der Test von ihr abgebrochen worden sei. Aufgabe sei es gewesen, in einer Reihe von Mustern – vergleichbar mit Tapetenmustern – das jeweils fehlende aus einer Auswahl von fünf oder sechs Möglichkeiten zu ergänzen. Während die ersten zwei Aufgaben durch den Angeklagten ohne weiteres richtig gelöst worden seien, habe er danach stets ein falsches Muster angegeben und zwar regelmäßig gerade das am wenigsten passende, was für eine bewusste Simulation spreche. Eine Auswertung des Tests hätte zu einem IQ-Wert von weit unter 50 geführt und damit zu einem Wert im Bereich einer extrem ausgeprägten geistigen Behinderung. Dieses Ergebnis wäre weder mit dem Auftreten des Angeklagten in der Exploration noch mit den von ihm zuvor gezeigten Fähigkeiten zu vereinbaren gewesen, insbesondere auch nicht mit seinem von mehreren Zeugen beschriebenen Talent, relativ schnell und gut die deutsche Sprache zu lernen und sich - ausweislich der Schilderung des Zeugen H. - in Vorstellungsgesprächen gut zu präsentieren. Zudem seien in der von ihr eingesehenen Gefangenenpersonalakte des Angeklagten verschiedene, von ihm über den Tattag in Farsi gefertigte Notizen enthalten gewesen, welche nach den Angaben der im Rahmen der Exploration beigezogenen Dolmetscherin in einer schönen Schrift und mit lediglich wenigen und auch nur kleineren Rechtschreibfehlern verfasst worden seien. Auch dieses spreche für einen gewissen Bildungsgrad des Angeklagten und eine mindestens durchschnittliche Intelligenz.

304 b) Die Sachverständige Dr. W. hat weiter ausgeführt, es gebe keine Hinweise auf eine hirnorganische Schädigung oder auf eine psychotische oder eine andere dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung zuzuordnende Erkrankung des Angeklagten. Dieser habe zwar im Rahmen der Exploration angegeben, als Kind im Schlaf von dem Dach eines Hauses aus Höhe der zweiten Etage heruntergefallen zu sein und später eine Gehirnerschütterung erlitten zu haben, als er als nicht angeschnallter Beifahrer in einen Autounfall verwickelt worden sei. Daher leide er manchmal auch an stärkeren Kopfschmerzen. Sie – die Sachverständige – habe daraufhin eine ärztliche Dokumentation des Flensburger Neurologen Dr. X angefordert, der vor einiger Zeit ein MRT des Kopfes des Angeklagten durchgeführt habe. Diese Untersuchung sei ohne Befund geblieben. Wenn die behaupteten Unfälle wie geschildert stattgefunden hätten, seien sie jedenfalls ohne schwere Folgen geblieben und hätten insbesondere weder zu einer Knochenfraktur des Schädels noch zu gravierenden morphologischen Veränderungen des Gehirns oder zu neurologischen Störungen geführt. Zwar könnten die durch den Angeklagten erwähnten Kopfschmerzen auf eine frühere Gehirnerschütterung – und damit grundsätzlich auch auf die geschilderten Unfälle – zurückzuführen sein; auch eine gewisse Chronifizierung solcher Kopfschmerzen sei nicht ausgeschlossen. Jedoch werde die Schuldfähigkeit durch derartige Kopfschmerzen nicht beeinträchtigt.

305 c) Nach den weiteren Darlegungen der Sachverständigen sei auch eine „schwere andere seelische Abartigkeit“ des Angeklagten letztlich nicht feststellbar gewesen; es fehle insoweit bereits an einer Persönlichkeitsstörung.

306 aa) Zwar könne der Gefangenenpersonalakte des Angeklagten entnommen werden, dass dieser zunächst damit gedroht habe, sich selbst zu verletzen und sich sodann teilweise auch durch Schnitte und Ritzungen tatsächlich verletzt habe, so dass durch die JVA einige Zeit die Gefahr eines Suizidversuchs nicht habe ausgeschlossen werden können. Man müsse insoweit jedoch auch berücksichtigen, dass die Untersuchungshaft und die nach den Aufzeichnungen durchgeführte Konfrontation des Angeklagten mit dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf für diesen zu einer Ausnahmesituation geführt haben dürften, so dass seine hierauf fußenden Reaktionen kein Maßstab für das grundsätzliche Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung seien; aussagekräftiger seien vielmehr die vorherigen Lebensumstände. Nach der Aussage des Zeugen W. habe sich der Angeklagte auch in der Vergangenheit teilweise selbst verletzt, indem er sich zum Beispiel an den Armen geritzt und die Verletzungen sodann mit dem Smartphone dokumentiert und an den Zeugen versandt habe. Bei Betrachtung der Gesamtumstände spreche dieses Vorgehen aber gegen das Vorliegen einer (emotional instabilen) Persönlichkeitsstörung. Bei einer solchen dienten Selbstverletzungen einer emotionalen Entlastung von ansonsten unerträglichen intrapsychischen Spannungen und würden daher, wenn der erhoffte Erfolg eingetreten sei, gar nicht mehr oder allenfalls gegenüber einem nahestehenden Personenkreis offengelegt. Vorliegend zeigten die berichteten Selbstverletzungen des Angeklagten jedoch einen eher demonstrativ nach außen gerichteten, plakativen Charakter und wirkten als Hinweis auf das eigene empfundene Leid oder als Hilfebegehren. Dieses entspreche nicht dem Niveau einer Persönlichkeitsstörung und erreiche erst recht nicht den Schweregrad einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“. Insgesamt sei der Angeklagte durch Zeugen – so den Zeugen W. und den Zeugen H. – auch eher nicht als impulsiv beschrieben worden. Schließlich scheine es ausweislich der Beweisaufnahme auch nicht zu Einschränkungen des beruflichen oder sozialen Handlungsvermögens des Angeklagten gekommen zu sein. Vielmehr sei dieser offensichtlich in der Lage gewesen, ein gutes berufliches und soziales Organisationsniveau zu erreichen, was beispielsweise durch die erfolgreich absolvierten Sprachkurse, Vorstellungsgespräche und Praktika belegt werde und habe sich dem Anschein nach auch gut integrieren können.

307 bb) Die Sachverständige hat darüber hinaus ausgeführt, dass der Angeklagte allerdings eine narzisstisch geprägte Persönlichkeit aufweise, die indes noch nicht das Niveau einer Persönlichkeitsstörung erreiche, sondern lediglich als Akzentuierung seiner Persönlichkeit einzustufen sei.

308 Diesbezüglich verwies die Sachverständige zunächst auf das bereits zuvor geschilderte, von ihr als taktierend empfundene Verhalten des Angeklagten während der Exploration. Dabei schilderte sie ergänzend, dass der Angeklagte ihr sofort zu Beginn des damaligen Gesprächs Parteilichkeit für Gericht und Staatsanwaltschaft vorgeworfen und insgesamt fordernd und gereizt aufgetreten, dabei immer wieder auf seine als Unrecht empfundene Inhaftierung zu sprechen gekommen sei und eine Entschuldigung seitens des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft verlangt habe. Des Öfteren seien Aussagen des Angeklagten von einem parathymen, beinahe provokanten Grinsen unterlegt gewesen, insbesondere auch bei den sehr vage gehaltenen Antworten; dieses Grinsen – anders könne sie die entsprechende Mimik eigentlich gar nicht beschreiben – habe sie auch während der Hauptverhandlung manchmal wahrgenommen. Traurigkeit habe der Angeklagte während der Exploration nur in Bezug auf seine eigene Situation gezeigt, etwa im Hinblick auf das Unrecht seiner Inhaftierung, nicht in Bezug auf M.s Schicksal; Tränen habe sie in seinen Augen zu keinem Zeitpunkt – auch nicht während der Hauptverhandlung – wahrgenommen. Insgesamt sei dieses schon ungewöhnlich und bemerkenswert und auch nicht mit dem kulturellen Hintergrund des Angeklagten zu erklären. Sie habe im Laufe ihrer langjährigen Tätigkeit auch mit vielen Patienten gearbeitet, welche aus Afghanistan oder kulturell ähnlich geprägten Ländern stammten und sich mit vergleichbaren Vorwürfen oder Erlebnissen konfrontiert gesehen hätten. Für diese Patienten sei es jedoch nicht ungewöhnlich gewesen, Empathie und Trauer zu zeigen.

309 Eine Ich-Bezogenheit des Angeklagten ergebe sich auch aus anderen Teilen der Beweisaufnahme. So sei durch Freundinnen und Betreuerinnen M.s geschildert worden, dass dieser zunehmend mehr Kontrolle über das Mädchen ausgeübt habe; während diese sich danach zu Beginn – noch eher positiv – nur auf die Unterbindung eines erneuten Betäubungsmittelkonsums M.s erstreckt habe, sei die Kontrolle in der Folgezeit durch den Angeklagten auch auf andere Bereiche ausgedehnt worden und habe beispielsweise die Auswahl der Freundinnen M.s, die Frage eines Umgangs mit anderen Männern oder die Offenlegung ihres Aufenthaltsortes umfasst. Hiermit korrespondiere, dass der Angeklagte während einer der letzten Trennungen gegenüber Freundinnen und Betreuerinnen M.s wahrheitswidrig verbreitet haben solle, diese schlafe mit anderen Männern und habe ihn mit einem Virus angesteckt, so dass er nunmehr an einem Ausschlag leide. Ein solches Verhalten sei typisch für eine narzisstische Kränkung und die ebenfalls narzisstische Sorge, ein durch die Beziehung gewonnenes Ansehen durch eine von der Partnerin vollzogene Trennung verlieren zu können; durch ein solches Vorgehen versuche der Betroffene, den ihn kränkenden Partner vor anderen und vor sich selbst herabzusetzen und „klein“ zu machen – im Falle des behaupteten Hautausschlags ihn beispielsweise als „dreckig“ und „wertlos“ darzustellen – um dann mit der Trennung besser umgehen und diese sogar als für sich positiv darstellen zu können. In dieselbe Richtung ziele die von dem Zeugen KHK C. wiedergegebene Aussage des Angeklagten, einer Frau doch nicht hinterherzulaufen, da er schließlich kein Tier sei. Auch hierdurch versuche der Angeklagte sich vor anderen und ggf. auch sich selbst „größer“ zu machen, obwohl er der Verlassene sei und M. möglicherweise eine neue Beziehung gehabt habe. Auch in anderen Bereichen habe der Angeklagte nach der Beweisaufnahme die von ihm empfundenen Präferenzen relativ kompromisslos und gegen den Ratschlag anderer durchgesetzt; dieses zeige sich insbesondere in der geschilderten Ablehnung der ihm angebotenen Ausbildungsplätze, welche er als für sich nicht gut empfunden haben solle, da sie seinen Ansprüchen nicht genügten oder mit Einschränkungen für die für ihn wichtigere Beziehung zu M. verbunden gewesen wären. Dennoch sei der Narzissmus des Angeklagten nicht so ausgeprägt, dass dieser seinen Alltag und seine sozialen Kompetenzen übermäßig beeinträchtige, was durch seine erzielten Erfolge belegt werde; der Schweregrad einer Störung sei nicht erreicht.

310 d) Hinsichtlich der Frage einer möglichen Alkohol- oder Betäubungsmittelintoxikation des Angeklagten zur Tatzeit hat die Sachverständige ausgeführt, der Angeklagte selbst habe im Rahmen der Exploration auf Nachfrage erklärt, am Sonntagabend, 11.03.2018, zwar Alkohol getrunken, am darauffolgenden Montag – dem Tattag – jedoch weder Alkohol noch Betäubungsmittel konsumiert zu haben.

311 Dieses stimme mit dem Ergebnis des kurz nach dem Tatgeschehen durchgeführten Atemalkoholtests überein, ausweislich dessen bei dem Angeklagten eine Atemalkoholkonzentration von 0,00 ‰ festgestellt worden sei.

312 e) Die Sachverständige Dr. W. hat sich sodann intensiv mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei dem Angeklagten bei – unterstellter – Begehung der Tat ein Affekt im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung vorgelegen habe. Dabei hat sie sich für die Beurteilung zunächst an den sog. klassischen „Saß-Kriterien“ orientiert – ausgehend von dessen Annahme, es handele sich bei Affekttätern um grundsätzlich psychisch gesunde Menschen, die lediglich in bestimmten Situationen einer emotionalen Reaktion ausgesetzt waren – und unterschieden, welche der von Saß aufgestellten Faktoren vorliegend für einen hochgradigen Affekt sprechen würden und welche dagegen. Dabei hat sie deutlich gemacht, dass insbesondere zwei Hauptmerkmale – das Vorliegen einer engen Beziehung (1.) und das Vorliegen eines jeweils rechtwinkligen Aufbaus und Abbaus eines Affektes (6.) – wesentlich für die Annahme eines solchen seien, während alle übrigen Merkmale demgegenüber einen indiziell geringeren Aussagewert hätten. Im Anschluss daran hat die Sachverständige alternativ die von Andreas Marneros entwickelten Affekt-Kriterien angewandt, der eine schwere akute Belastungsreaktion (ICD-10 F:43.02) als Grundlage eines Affektes sieht und die Kriterien von Saß auf dieser Basis weiterentwickelt hat:

313 aa) Positivmerkmale nach Saß

314 (1) Im Hinblick auf die für das Vorliegen eines hochgradigen Affekts sprechenden Faktoren hat die Sachverständige erklärt, dass die partnerschaftliche Beziehung des Angeklagten mit M. eine hochspezifische Täter-Opfer-Verbindung darstelle, wie sie für spätere Affekttaten typisch sei. Diese Beziehung sei konfliktreich gewesen und von Auseinandersetzungen, Kontrollversuchen und Eifersucht geprägt worden, wobei es im Übrigen unerheblich sei, ob Eifersucht auf beiden Seiten oder lediglich auf einer Seite vorgelegen habe. Auch das frühere ambivalente Verhalten M.s, die sich bislang nach Trennungen wieder mit dem Angeklagten versöhnt hatte, habe zu einer entsprechenden Erwartungshaltung des Angeklagten und zu einem Ansteigen der Affektspannung führen können.

315 (2) Die Sachverständige hat ferner auf Seiten des Angeklagten eine affektive Ausgangssituation mit Tatbereitschaft für gegeben erachtet; dieser habe im Vorfeld der Tat eine emotionale Instabilität aufgewiesen. Nach den Aussagen der als Zeugen gehörten Betreuerinnen und Freundinnen M.s habe der Angeklagte in der Beziehung ein eifersüchtiges und geradezu kontrollierendes Verhalten gezeigt, das teilweise sogar mit dem Begriff „Stalking“ beschrieben worden sei. M. habe sich zuletzt nicht nur von dem Angeklagten getrennt, sondern sich diesem durch den vorgenommenen Ortswechsel mehr als in der Vergangenheit gänzlich entzogen und schließlich eine Beziehung zu einem anderen Mann aufgenommen, wovon der Angeklagte nach Zeugenaussagen Kenntnis gehabt haben solle. Auf diese Entwicklung in der Beziehung solle der Angeklagte nach den Bekundungen der Zeugen W., H. und N.M. zwar nicht aggressiv, aber doch traurig bis leicht depressiv reagiert haben. Es sei daher von einer affektiven Ausgangssituation auszugehen, die auf Seiten des Angeklagten von Verlustängsten und - angesichts der für ihn auch als Statussymbol beschriebenen Beziehung – auch von einem Gefühl der Kränkung geprägt war; ebenso könne der Angeklagte unmittelbar vor der Tat eine sich zunehmend steigernde Verzweiflung verspürt haben, als er realisierte, M. nicht zurückgewinnen zu können.

316 (3) Nach den weiteren Ausführungen der Sachverständigen Dr. W. sei von einer psychopathologischen Disposition in der Persönlichkeit des Angeklagten zur Begehung einer Affekttat auszugehen, wobei sich dieses Kriterium teilweise mit dem Kriterium der affektiven Ausgangssituation mit Tatbereitschaft überschneide. Für den Angeklagten sei davon auszugehen, dass dieser in Deutschland nur über wenige verlässliche soziale Bezugspersonen verfügt habe. Die sehr enge und intime Beziehung zu M. sei unter diesem Gesichtspunkt für den Angeklagten von hoher Bedeutung gewesen und habe darüber hinaus auch in seiner Selbstwahrnehmung eine sehr große Rolle gespielt; alles andere sei im Vergleich zu dieser Beziehung von deutlich geringerer Priorität gewesen. Für diese Einschätzung spreche beispielsweise, dass der Angeklagte ausweislich der Schilderungen des Zeugen H. einen vielversprechenden Ausbildungsplatz mit der Begründung abgelehnt habe, aufgrund des nur mit dem Bus zu bewältigenden Arbeitsweges dann zu wenig Zeit für seine Freundin zu haben. Ebenso habe der Angeklagte in der Exploration, angesprochen auf den Zeugen Q.A., u.a. erklärt, im Gegensatz zu diesem für M. nur teuren Goldschmuck gekauft zu haben. Dabei habe der Angeklagte in Bezug auf den Q.A. von seinem Gesichtsausdruck, seiner Gestik und Stimme her verächtlich gewirkt. Diese Äußerung belege damit zum einen die hohe Priorität, welche die Beziehung zu M. für den Angeklagten besessen habe, jedoch zugleich auch die Wahrnehmung der Beziehung als sein Statussymbol, welches durch entsprechend teuren Schmuck noch weiter nach außen sichtbar aufpoliert worden sei. Dieser Umstand wiederum stelle einen Beleg für die narzisstische Bedürftigkeit des Angeklagten dar, die zwar nicht den Grad einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung erreiche, jedoch in der Gesamtkonstellation – insbesondere auch mit der zuletzt gezeigten Emotionalität – wirksam erscheine.

317 (4) Die Sachverständige hat weiter dargelegt, dass konstellative Faktoren wie eine Alkoholisierung des Angeklagten, ein Einfluss durch Betäubungsmittel oder eine erhebliche Übermüdung nicht vorgelegen hätten. Einen Alkoholkonsum am Tattag habe der Angeklagte – ebenso wie einen Konsum von Betäubungsmitteln – verneint. Hiermit einhergehend solle auch der nach der Tat bei dem Angeklagten durchgeführte Atemalkoholtest eine AAK von 0,00 ‰ ausgewiesen haben. Hinsichtlich der Frage einer Übermüdung sei der Angeklagte nach der Aussage des Zeugen N.M., mit dem er das verlängerte Wochenende in Niebüll verbracht habe, zwar am Sonntagabend spät ins Bett gegangen und am Montag, dem Tattag, relativ früh aufgestanden; der Zeuge habe aber rückblickend kein auf eine starke Übermüdung des Angeklagten deutendes Verhalten erinnern können und habe zudem erklärt, dieser habe auch im Gesicht nicht in auffälliger Weise müde ausgesehen. Nach Überzeugung der Kammer korrespondiert dieses mit der Aussage des Zeugen KHK S., der bekundet hat, der Angeklagte habe bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 12.03.2018 – und damit zeitlich nach dem Tatgeschehen – wacher gewirkt als er, der Zeuge.

318 (5) Die Frage des Vorliegens eines abrupten, elementaren Tatablaufs ohne Sicherungstendenzen könne nach den weiteren Darlegungen der Sachverständigen nicht gänzlich ausgeschlossen, aber auch nicht eindeutig bejaht werden. Ein plötzlicher Übergriff des Angeklagten auf M. sei möglich; für einen solchen spreche, dass die Tat keine komplexe Handlung, insbesondere keine besondere Vorbereitung, erfordert habe, dass sowohl M. als wohl auch der Angeklagte ihre Winterjacken getragen haben sollen, was für einen nur kurzen Aufenthalt in der Wohnung vor Beginn der ersten Tathandlung sprechen könne, und dass die Fingernägel M.s nach den Ausführungen der Zeugen EKHK K. und KHK´in B2 sowie der rechtsmedizinischen Sachverständigen und ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder unbeschädigt gewesen seien, was gegen ein längeres Kampfgeschehen mit entsprechenden Abwehrhandlungen des Mädchens spreche. Die Anzahl der Stiche und der damit verbundene Overkill stehe der Annahme eines abrupten Tatablaufs jedenfalls nicht entgegen, jedoch fehlten sichere Erkenntnisse dazu, ob die Stiche schnell hintereinander oder doch im Rahmen eines länger hingezogenen Tatgeschehens versetzt worden seien. Auch die Frage nach etwaigen Sicherungstendenzen des Angeklagten lasse sich nicht eindeutig beantworten. Dieser habe selbst den Notruf abgesetzt und sei vor Ort verblieben, was gegen das Vorliegen von Sicherungstendenzen sprechen könne; werde dieses Verhalten des Angeklagten jedoch als bewusster Versuch gewertet, sich gerade hierdurch als unschuldig zu gerieren und letztlich einer Strafverfolgung zu entziehen, sei demgegenüber von gezielten Sicherungstendenzen auszugehen.

319 (6) Die Sachverständige Dr. W. hat weiter dargelegt, dass es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vorliegend an dem charakteristischen Affektaufbau und Affektabbau als eines der beiden zentralen und erforderlichen Merkmale eines Affektdeliktes fehle. Typisch sei insoweit ein jeweils rechtwinkliger Auf- und Abbau des Affekts. Dabei erfolge der Aufbau ebenso schnell wie der Abbau eines Affekts; danach folge regelmäßig eine Phase der schweren Erschütterung, welche etwa 10-15 Minuten andauere.

320 Vorliegend sei bereits zweifelhaft, wenngleich aufgrund der verbliebenen Unklarheiten bezüglich des zu unterstellenden Tatablaufs nicht vollkommen ausgeschlossen, ob von einem rechtwinkligen Affektaufbau ausgegangen werden könne. Ohne eine vor der eigentlichen Tat erfolgte verbale Auseinandersetzung sei ein Affektaufbau praktisch nicht vorstellbar. Eine Täterschaft des Angeklagten unterstellt, habe dieser kurz vor 18:00 Uhr mit M. deren Wohnung betreten; um 18:19 Uhr habe der Angeklagte sodann den Notruf gewählt. Dazwischen liege eine Zeitspanne von mehr als zwanzig Minuten, in denen der eigentliche Verlauf aber unbekannt geblieben sei. Aufgrund der durch die Notärztin und die rechtsmedizinische Sachverständige geschilderten schweren Verletzungen von M. und bei Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunkts, sei jedoch ausschließbar, dass der vorgeworfene Messerangriff bereits gegen 18:00 Uhr begangen worden sei – in diesem Fall wäre das Mädchen bereits bei Eintreffen der Rettungskräfte verstorben gewesen. Ein insgesamt langgestreckter Geschehensablauf mache einen Affektaufbau nach den klassischen Kriterien jedoch unwahrscheinlich, da es an der als üblich angesehenen „Rechtwinkligkeit“ fehle.

321 Unabhängig von der mit Unsicherheiten behafteten Frage eines Affektaufbaus sei jedoch das ebenfalls erforderliche Vorliegen eines rechtwinkligen Affektabbaus auszuschließen: Maßgebend sei hierfür insbesondere das Wählen des Notrufs durch den Angeklagten um 18:19 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt müsse der Affekt bereits abgeschlossen gewesen sein, ansonsten wäre der Anruf, so wie erfolgt, für den Angeklagten nicht möglich gewesen. Typisch sei im Falle eines Notrufs nach einer Affekttat eine Selbstbelastung des Täters, der nunmehr realisiere was er getan habe und darüber Entsetzen und eine schwere Erschütterung verspüre. Der Notruf des Angeklagten wirke jedoch – trotz der eigentlich für ihn stressbehafteten Situation – verhältnismäßig gefasst, vordergründig situationsadäquat und zeichne sich insbesondere dadurch aus, dass ein Suizidversuch M.s behauptet und eine eigene Tatbeteiligung bestritten werde. Soweit davon ausgegangen werde, dass sich der Angeklagte die Schilderung über das Vorfinden M.s ausgedacht habe, sei die Fähigkeit zu einer solchen für ihn entlastenden und in sich schlüssigen Schilderung weder mit dem Vorliegen eines Affektes noch mit der einem Affektabbau sodann folgenden schweren Erschütterung vereinbar. Angesichts einer erfahrungsgemäßen Erschütterungsdauer von 10-15 Minuten und bei Berücksichtigung des schon angeführten Umstands, dass der Messerangriff aufgrund der Schwere der Verletzungen nicht bereits gegen 18:00 Uhr begonnen haben könne, hätte jedenfalls die Erschütterungsphase zum Zeitpunkt des Notrufs noch nicht abgeschlossen gewesen sein können. Der zeitliche Ablauf vom Betreten der Wohnung gegen 17:55 Uhr bis zum Absetzen des Notrufs um 18:19 Uhr stehe damit einem rechtwinkligen Affektabbau und dem anschließenden Vorliegen einer schweren Erschütterung entgegen, so dass insgesamt nicht von einem Affekt ausgegangen werden könne.

322 (7) Im Hinblick auf das von ihr bereits zuvor erwähnte Kriterium des Folgeverhaltens mit einer schweren Erschütterung hat die Sachverständige ergänzend ausgeführt, dass aus psychiatrischer Sicht vorliegend für die vorzunehmende Beurteilung zwei chronologische Sequenzen unterschieden werden müssten, bei welchen die Überbringung der Todesnachricht an den Angeklagten eine Zäsur bilde. Die erste Sequenz dauere von der unterstellten Tat bis zur Mitteilung des Todes von M. an und beinhalte damit emotionale Reaktionen infolge des eigentlichen Tatgeschehens. Die in der zweiten Sequenz enthaltenen emotionalen Reaktionen würden dagegen überlagert von – neuen – emotionalen Reaktionen auf die Todesmitteilung, so dass die maßgebende primäre Reaktion nicht länger ableitbar sei. Soweit der Angeklagte nach Kenntniserlangung über den Tod M.s Emotionen gezeigt haben solle, indem er sich mit den Handballen gegen den Kopf geschlagen oder sich auf den Fußboden des Hausflurs gelegt habe, belegten diese aufgrund der zuvor eingetretenen Zäsur deshalb keine schwere Erschütterung aufgrund des Tatgeschehens im Sinne des Kriteriums nach Saß.

323 Das Verhalten des Angeklagten in der ersten Sequenz werde durch die Zeugen – insbesondere die Notärztin und die Rettungssanitäter – unterschiedlich geschildert. Teilweise sei der Angeklagte insoweit als traurig, teilweise als teilnahmslos oder ruhig beschrieben worden. Ein Zusammenbruch oder eine gezeigte Fassungslosigkeit hätten keine Erwähnung gefunden, was insgesamt bereits eher gegen eine schwere Erschütterung spreche. Wie bereits dargestellt, spreche aber insbesondere der Notruf des Angeklagten um 18:19 Uhr gegen das Vorliegen einer schweren Erschütterung, bei dem er ein vergleichsweise gefasstes Auftreten und ein flexibles, überlegtes Handeln gezeigt habe; die von ihm gezeigte Leistungsfähigkeit, das relativ gute Formulieren in einer eigentlich fremden Sprache, die Darstellung des Sachverhaltes – insbesondere wenn dieser ausgedacht worden sein sollte – und das Zurückweisen des missverstandenen, scheinbar an ihn gerichteten Vorwurfs seien nicht mit einer schweren Erschütterung vereinbar.

324 Ausgehend davon, dass nach den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen die Stiche M. nicht bereits gegen 18.00 Uhr beigebracht worden sein könnten, müsste sich der Angeklagte bei dem um 18.19 Uhr abgesetzten Notruf entweder in der Phase des Affektabbaus oder bereits in der unmittelbar nachfolgenden Phase der grundsätzlich 10-15 Minuten andauernden schweren Erschütterung befunden haben. Beides sei vorliegend auszuschließen.

325 (8) Zum Kriterium der Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe des Angeklagten hat die Sachverständige dargetan, dass diese Frage nicht eindeutig zu beurteilen, ein Nichtvorliegen des Kriteriums jedoch wahrscheinlicher sei als ein Vorliegen. Die Einengung des Wahrnehmungsfeldes betreffe insbesondere die Phase des Affektes und der anschließenden Phase der seelischen Erschütterung. Die dort gezeigten seelischen Abläufe, also die genaue Tatzeitverfassung des Angeklagten seien relativ unbekannt geblieben; soweit der Angeklagte gegenüber Zeugen Angaben getätigt habe, seien dabei jedoch Begriffe wie „Filmriss“, „Tunnelblick“, „Kurzschluss“ oder damit vergleichbare Ausdrücke, welche für eine beschriebene Einengung des Wahrnehmungsfeldes typisch seien, nicht gefallen. Zudem habe der Angeklagte – wenn seine eigenen Aussagen entsprechend zugrunde gelegt würden – eine hohe Aufmerksamkeit und Fähigkeit bewiesen, sich neben Tat und Opfer auch auf andere Umstände zu fokussieren, deren Details man bei einer Einengung des Wahrnehmungsfeldes grundsätzlich nicht beachten würde. So wolle der Angeklagte unmittelbar vor Absetzen des Notrufs auf M.s iPhone den Kontaktnamen „Schatz“ und eine fremde Telefonnummer bemerkt haben; ebenso wolle er nach dem Vorfinden M.s auf dem Küchenfußboden auf noch eingeschaltete Herdplatten aufmerksam geworden sein, welche er nach seiner Schilderung sodann ausgeschaltet habe. Gegen eine Einengung des Wahrnehmungsfeldes spreche schließlich auch der Umstand, dass der Angeklagte, nachdem er von der Zeugin POM´in K. gebeten worden sei, die Wohnung im Zuge der Reanimationsmaßnahmen zu verlassen, seinen Rucksack mit auf den Hausflur genommen habe – „an so etwas müsse man in einer solchen Situation erst einmal denken“. Auch dieser eher kleinere Aspekt belege eine weiterhin gegebene Leistungsfähigkeit des Angeklagten und sei mit einer Einengung der Wahrnehmung infolge eines hochgradigen Affekts eigentlich nicht vereinbar.

326 (9) Ebenfalls nicht gänzlich sicher zu beurteilen sei, ob zwischen dem Tatanlass und der als Reaktion des Angeklagten gezeigten Tat ein Missverhältnis bestehe, da das Geschehen unmittelbar vor der Tat und der Inhalt des vor dieser vermutlich geführten Gespräches nicht geklärt seien. Die Trennung als solche könne sicher nicht als lediglich banal bezeichnet werden; dennoch sei die Nachfolgehandlung in Form eines „Overkills“ rational nicht mit einer solchen erklärbar.

327 (10) Hinsichtlich des Kriteriums der Erinnerungsstörungen lasse sich laut der Sachverständigen vorliegend keine Aussage treffen. Der Angeklagte selbst habe zwar keine Angaben, die auf eine Amnesie im Tatverlauf deuten würden, gemacht, allerdings seine Täterschaft bestritten und einen vom Tatvorwurf abweichenden Sachverhalt geschildert. Ob sich der Angeklagte an die – insoweit unterstellte – tatsächliche Tat erinnere, könne daher nicht beurteilt werden.

328 (11) Die Sachverständige Dr. W. hat dargelegt, dass das weitere Kriterium der „Persönlichkeitsfremdheit“ mit Vorsicht bewertet werden müsse. Gemeint sei eigentlich, dass die Persönlichkeit des Täters von einer fehlenden Aggressivität gekennzeichnet und die Tat damit persönlichkeitsfremd sei; es gebe jedoch auch aggressive Affekttäter, so dass die Aussagekraft des Kriteriums im Rahmen der vorzunehmenden Bewertung allenfalls eingeschränkt sei. Vorliegend sei festzustellen, dass die Beziehung zwischen M. und dem Angeklagten nicht friedlich verlaufen sei und dieser sich zuletzt mit dem Vorwurf konfrontiert sah, M. geschlagen zu haben. Eine Persönlichkeitsfremdheit der Gewalttat könne danach eher nicht angenommen werden.

329 (12) Das Kriterium einer Störung der Sinn- und Erlebniskontinuität sei ohne subjektive Angaben des Angeklagten zum Tatgeschehen schließlich nicht beurteilbar.

330 bb) Negativmerkmale nach Saß

331 (1) Hinsichtlich der gegen die Annahme eines hochgradigen Affekts sprechenden Faktoren hat die Sachverständige Dr. W. ausgeführt, dass von einem aggressiven Vorgestalten der Tat in der Phantasie vorliegend eher nicht ausgegangen werden könne. Typisch für eine Erfüllung dieses Kriteriums seien Morddrohungen oder ein Ankündigen der später ausgeführten Tat. Vorliegend solle der Angeklagte gegenüber M. zwar in Bezug auf den sog. „Fall Kandel“ erklärt haben, dieses Vorgehen sei für einen Afghanen selbstverständlich – er würde ebenso verfahren. Dabei habe es sich aber nicht um eine konkrete Ankündigung einer solchen Tat gegenüber M. gehandelt, zumal die Aussage anscheinend auch nicht im Rahmen eines Streitgespräches, sondern als Kommentar zu einer entsprechenden Berichterstattung gefallen sei. Damit habe die Bemerkung des Angeklagten zwar eine gewisse Indizwirkung, erfülle aber letztlich das Kriterium eines aggressiven Vorgestaltens im klassischen Sinne nicht.

332 (2) Dieses gelte ebenso für das weitere Kriterium eines Ankündigens der Tat. Zwar habe M. zuletzt geäußert, Angst vor dem Angeklagten zu haben; die Beweisaufnahme habe jedoch keine Hinweise darauf erbracht, dass dieser die vorgeworfene Tat in irgendeiner Weise angekündigt habe.

333 (3) Das Kriterium aggressiver Handlungen in der Tatanlaufzeit sei dagegen zu bejahen. Als Tatanlaufzeit werde dabei nicht die Zeit unmittelbar vor der Tatbegehung bezeichnet, sondern die Wochen und Monate davor. Die Zeugin Tz habe insoweit bekundet, dass es in der Beziehung zwischen dem Angeklagten und M. häufig zu Streit gekommen sei und beide sich wechselseitig geschubst hätten. Nach den Aussagen der Zeuginnen F., M.S., E.M. und Bn solle M. davon berichtet haben, durch den Angeklagten geschlagen worden zu sein. Dieses stimme insoweit mit den Bekundungen des Zeugen KK W. überein, demgegenüber M. erklärt habe, nach einem Streit am ZOB Flensburg in der Wohnung des Angeklagten von diesem geschlagen und eingesperrt worden zu sein. Komme die Kammer zu dem Ergebnis, dass die zitierten Berichte M.s über die erfahrene Gewalt zutreffend gewesen seien, sei das Kriterium der aggressiven Handlungen in der Tatanlaufzeit erfüllt.

334 (4) Die Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass es einen gegen die Annahme eines hochgradigen Affektes sprechenden Umstand darstellen würde, wenn aufgrund der Beweisaufnahme davon auszugehen sei, dass der Angeklagte Vorbereitungshandlungen für die Tat ausgeführt, diese also gedanklich geplant habe, auch wenn eine tatauslösende affektive Erregung auch im Falle einer Planung nicht gänzlich ausgeschlossen sei. Vorliegend habe der Angeklagte zwar zunächst die Initiative ergriffen und sich mit M. zu einer Aussprache verabredet; weitere Vorbereitungshandlungen seien jedoch nicht sicher feststellbar; insbesondere sei die Herkunft des Tatmessers nicht aufgeklärt worden und eine Präparation des späteren Tatortes sei auch nicht ersichtlich. Insgesamt sei das Kriterium damit eher nicht erfüllt.

335 (5) Hinsichtlich des Merkmals einer Konstellierung der Tatsituation falle die Bewertung – so die Sachverständige – allerdings etwas anders aus: Durch die Initiierung des Treffens mit M., um vermeintlich Abschied nehmen zu können, durch das vorherige Abholen am Bahnhof – entgegen der eigentlichen Verabredung – und durch das gemeinsame Aufsuchen der Wohnung M.s, habe der Angeklagte letztlich die Tatsituation selbst gestaltet. Insoweit sei ein Affekt für die dann begangene Tat entsprechend weniger konstituierend, auch wenn ebenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass erst eine spätere affektive Erregung innerhalb der geschaffenen Situation die eigentliche Tat ausgelöst habe.

336 (6) Die Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen der Tat und einer vorangegangenen Provokation nur schwer zu beurteilen sei. Der Angeklagte habe zum vorgeworfenen Tatgeschehen keine Angaben gemacht. Zwar habe der ungefähre Tatzeitraum bestimmt werden können; es gebe aber keine sicheren Hinweise darauf, auf welche Weise es sodann in der Wohnung zu der Tat gekommen und ob für diese eine Auseinandersetzung bzw. Provokation ursächlich gewesen sei.

337 (7) Hinsichtlich des Kriteriums einer zielgerichteten Gestaltung des Tatablaufes durch den Täter hat die Sachverständige dargelegt, dass trotz aller Unklarheiten bezüglich der eigentlichen Tatsituation vorliegend mehr gegen eine Erfüllung des Kriteriums spreche als für eine solche. Insbesondere habe ein sog. „Overkill“ stattgefunden, der eher gegen die Zielgerichtetheit des Tatablaufs spreche und diese eher von Emotionen geleitet erscheinen lasse.

338 (8) Das Negativkriterium eines langgezogenen Tatgeschehens sei eher nicht erfüllt. Dieses gelte jedenfalls dann, wenn aufgrund der Angaben der rechtsmedizinischen Sachverständigen davon ausgegangen werde, dass insbesondere die tödlichen Wunden zeitlich erst deutlich nach dem gemeinsamen Betreten der Wohnung gegen 17:55 Uhr zugefügt worden sein können, während die Tat zum Zeitpunkt des Notrufs gegen 18:19 Uhr bereits abgeschlossen gewesen sein dürfte.

339 (9) Ebenso wenig könne von einem komplexen Handlungsablauf in Etappen ausgegangen werden. Insoweit sei zu beachten, dass lediglich ein einziges Tatwerkzeug verwendet worden sei und damit beispielsweise kein Waffenwechsel im Zuge einer längeren Auseinandersetzung stattgefunden habe. Auch die eigentliche Tatbegehung dürfte sich angesichts des augenscheinlichen Overkills wohl auf einen nur kurzen Zeitraum erstrecken.

340 (10) Im Hinblick auf das Kriterium der erhaltenen Introspektionsfähigkeit hat die Sachverständige erneut auf die Bedeutung des durch den Angeklagten um 18:19 Uhr und damit tatzeitnah abgesetzten Notrufs hingewiesen. Soweit davon ausgegangen werde, dass der im Rahmen des Telefonates von dem Angeklagten geschilderte – und in einem Fall sogar korrigierte – Sachverhalt von diesem ausgedacht worden sei, bestätige dieses eine bestehende Leistungsfähigkeit, stelle ein gewichtiges Indiz gegen einen hochgradigen Affekt dar und belege auch eine erhalten gebliebene Introspektionsfähigkeit. Auch der Umstand, dass das Tatmesser nach der Tat augenscheinlich auf den Küchentisch gelegt worden sei, anstatt dieses lediglich fallen zu lassen oder irgendwo hinzuwerfen, stelle ein Indiz für eine noch erhaltene Denkfähigkeit und gegen einen hochgradigen Affekt dar.

341 (11) Ob der Angeklagte eine exakte, detailreiche Erinnerung an das Tatgeschehen habe, sei unklar geblieben. Ein hochgradiges Affektgeschehen gehe in der Regel einher mit einer ausgestanzten Erinnerungslücke, deren Beginn und Ende eher „scharfkantig“ seien, wobei auch nach dem unmittelbaren Ende der Erinnerungslücke die wieder eintretende Erinnerung zunächst erfahrungsgemäß noch etwas „schwammig“ erscheine. Außerhalb des eigentlichen Tatgeschehens habe es durch die dann mit dem Angeklagten interagierenden Personen keine Hinweise gegeben, die auf eine Erinnerungsstörung des Angeklagten schließen lassen würden. Da dieser sich zum Tatgeschehen selbst jedoch nicht geäußert habe, sei nicht sicher festzustellen, ob eine solche Störung vorliege oder nicht.

342 (12) Ob der Angeklagte das Tatgeschehen zustimmend kommentiert und damit eine Bewusstseinskontinuität belegt habe, sei aus psychiatrischer Sicht nicht feststellbar. Zum eigentlichen Tatgeschehen habe sich der Angeklagte nicht geäußert; bei seinen anschließenden Vernehmungen habe er die Tat abgestritten und diese gerade nicht zustimmend kommentiert.

343 (13) Die Sachverständige hat sodann dargestellt, dass bei dem Angeklagten vegetative, psychosomatische und psychische Begleiterscheinungen eher nicht vorgelegen hätten. Zugehörige Symptome wie beispielsweise Zittern, Schwitzen, Übelkeit oder ein rotes Gesicht seien durch als Zeugen vernommene Rettungskräfte und Polizeibeamte nicht geschildert worden; der Angeklagte sei vielmehr als eher ruhig beschrieben worden. Auch im Rahmen des von ihm abgesetzten Notrufs habe er derartige Symptome, insbesondere ein Zittern in der Stimme, nicht gezeigt, jedenfalls nicht in dem erforderlichen, ungewöhnlichen Ausmaß.

344 f) Die Sachverständige Dr. W. hat zusammenfassend ausgeführt, dass bei einer Bewertung der Frage eines Affektes unter Zugrundelegung der klassischen sog. „Saß-Kriterien“ die Positivmerkmale Nr. 1 und Nr. 6 in ihrer Relevanz für die Beurteilung deutlich überwiegen würden. Diese seien grundsätzlich für das Vorliegen eines hochgradigen Affektes erforderlich, unabhängig von dem Vorliegen der übrigen bestärkenden (Positiv-)Kriterien. Aus psychiatrischer Sicht sei vorliegend das erste Kriterium, insbesondere die hochspezifische Täter-Opfer-Verbindung, erfüllt. Dagegen fehle es möglicherweise bereits an dem von dem sechsten Kriterium geforderten rechtwinkligen Affektaufbau, jedenfalls aber an dem erforderlichen rechtwinkligen Affektabbau mit der folgenden Phase einer schweren Erschütterung, was eine Affekttat fast sicher ausschließe, jedenfalls sehr unwahrscheinlich mache. Maßgebend sei, wie bereits dargestellt, der durch den Angeklagten um 18:19 Uhr abgesetzte Notruf, der weder während des Affektes noch in der anschließenden Phase einer schweren seelischen Erschütterung habe auf diese Weise erfolgen können.

345 Werde für die Frage des Vorliegens eines Affektes nicht auf die klassischen Kriterien von Saß, sondern auf das aus diesen weiterentwickelte Konzept von Marneros abgestellt, komme eine Affekttat sogar noch weniger in Betracht. Marneros lege zunächst die durch Saß entwickelten Positiv- und Negativmerkmale für die Beurteilung der Tat zugrunde, auch wenn er diese teilweise etwas anders benenne oder zusammenfasse. Darüber hinausgehend verlange Marneros jedoch als Grundlage eines hochgradigen Affektes das Vorliegen einer Impulsstörung im Sinne einer akuten Belastungsreaktion nach ICD-10 auf Seiten des Täters, die bei dem Angeklagten nicht gegeben sei. Vielmehr stehe die Entscheidung, Kontrolle auszuüben, einem Affekt eher entgegen, da es sich um eine rationale, kognitive Entscheidung handele.

346 Im Ergebnis könne daher nach beiden für die Bewertung einer Affekttat maßgebenden Konzepten ein solcher Affekt vorliegend nahezu ausgeschlossen werden.

347 2. Die Kammer hat die schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Ausführungen der gerichtsbekannten Sachverständigen Dr. W., deren Sachkunde außer Frage steht, nachvollziehen und letztlich uneingeschränkt zugrunde legen können. Die Kammer ist davon überzeugt, dass bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt kein hochgradiger Affekt im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder ein sonstiges Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB vorlag:

348 Zwar stellt insbesondere die Vorgeschichte des Tatgeschehens, die von einer vor allem in den letzten Monaten zerrütteten Beziehung und einem ambivalenten Täter-Opfer-Verhältnis geprägt war, zunächst ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines hochgradigen Affektes dar. Zudem hat die Kammer keine hinreichenden Feststellungen dazu treffen können, dass der Angeklagte - als grundsätzlich gegen einen Affekt sprechenden Umstand - den tatsächlichen Tatablauf gezielt gestaltet haben könnte, etwa dergestalt, dass er M. mit schon gefasstem Tatentschluss vom Bahnhof Flensburg abgeholt und auch die Tatwaffe bereits besorgt hatte; dabei hat die Kammer auch den Umstand mit in ihre Überlegungen einbezogen, dass der Angeklagte durch die in den Tagen zuvor mit M. geführte Kommunikation das Mädchen entgegen ihres vorherigen Entschlusses – durchaus zielgerichtet – überzeugt hatte, sich überhaupt mit ihm am 12.03.2018, und sogar ohne die eigentlich gewünschte Begleitung durch eine Betreuerin, in Flensburg zu treffen. Jedoch war dabei ebenfalls zu beachten, dass der Angeklagte in der Vergangenheit M. nach jeder Trennung erfolgreich dazu gebracht hatte, die Beziehung mit ihm weiterzuführen; es kann vorliegend deshalb zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass er auch am 12.03.2018 davon ausging, seinen Wunsch nach Aufrechterhaltung der Beziehung erneut gegen den eigentlichen Willen M.s durchsetzen zu können und erst im Laufe des mit dieser geführten Gespräches realisierte, dass sie ernsthaft nicht gewillt war, zu ihm zurückzukehren und er die Kontrolle über sie verloren hatte.

349 Auf die von M. zuletzt ausgesprochene und erstmals mit einem längeren Ortswechsel verbundene Trennung, mit der sich das Mädchen dem Einflussbereich des Angeklagten endgültig zu entziehen suchte, reagierte dieser zwar auch mit Traurigkeit und Niedergeschlagenheit. Zugleich verstärkte er aber die schon von ihm zuvor gezeigten Kontrollbemühungen und versuchte auf vehemente Weise, Kontakt zu M. aufzunehmen und ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen. Dieses Verhalten weicht allerdings nicht von dem zuvor – auch während der Beziehung zu M. – gezeigten Verhalten in einer Weise ab, die auf eine durch die letzte Trennung ausgesprochene Veränderung der Persönlichkeit des Angeklagten schließen lassen würde; denn auch in früheren Zeiten hatte der Angeklagte u.a. versucht, massiven Einfluss auf die Lebensführung M.s zu nehmen und ihren Umgang zu bestimmen, was schließlich sogar in einer Körperverletzung zu ihren Lasten gipfelte, nachdem sie sich in der Öffentlichkeit am ZOB Flensburg seinem Willen widersetzt hatte. Diese penetranten und aggressiven (Kontroll-)Handlungen des Angeklagten gegenüber M., aber auch dritten Personen aus ihrem Umfeld gegenüber, bis hin zu der von ihm gezeigten Gewalttätigkeit, sind daher nicht persönlichkeitsfremd, sondern stellen sich stattdessen als indiziell gegen einen hochgradigen Affekt sprechende aggressive Handlungen in der Tatanlaufzeit dar.

350 Für die Bewertung der Kammer hat zudem der durch den Angeklagten um 18:19 Uhr abgesetzte Notruf eine entscheidende Bedeutung. Sie schließt sich dabei der Wertung der Sachverständigen Dr. W. auch insoweit an, als zu diesem Zeitpunkt bei dem Angeklagten angesichts seines psychopathologischen Leistungsverhaltens kein hochgradiger Affekt vorlag. Insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte unmittelbar nach Tatbegehung in der Lage war, sich gegenüber der Rettungsleitstelle eine Sachverhaltsschilderung auszudenken, die ihn nach seiner Überzeugung später entlasten würde, und zudem einen missverstandenen „Tatvorwurf“ sofort zurückzuweisen, zeugt davon, dass er auf die aktuelle Situation jeweils adäquat reagieren konnte, ohne dabei in einem auffälligen Maße aufgeregt oder gar erschüttert zu sein. Dabei nimmt die Kammer ihre Überzeugung, dass sich der Angeklagte durch den von ihm im Notruf gemeldeten angeblichen „Selbstmordversuch“ M.s zu entlasten und als Helfer darzustellen versuchte, insbesondere aus seiner Aussage in der polizeilichen Vernehmung, in welcher er u.a. als Nachweis seiner Unschuld ausführte, dass er doch nicht am Tatort verblieben wäre, hätte er die vorgeworfene Tat begangen.

351 Die Kammer geht ferner davon aus, dass es während des Gesprächs in der Wohnung zwar eine verbale Auseinandersetzung um die von dem Angeklagten gewünschte, von M. jedoch abgelehnte Fortführung der gemeinsamen Beziehung gegeben hat. Dafür sprechen bereits die in der Vergangenheit zu dieser Thematik zwischen beiden, zuletzt auch am Wochenende unmittelbar vor der Tat geführten Kommunikationen per Smartphone, die immer wieder von Vorwürfen und wechselseitigen Beschimpfungen durchzogen waren und in denen insbesondere auch M. ausweislich der von ihr versandten und in die Hauptverhandlung als Audio-Datei eingeführten Sprachnachrichten zunehmend genervt und geradezu verzweifelt klang. Allerdings ist die Kammer auch davon überzeugt, dass es während des Streitgesprächs in der Wohnung nicht zu einer derartigen Provokation des Angeklagten gekommen ist, die eine für die Tat ursächliche oder jedenfalls diese wesentlich begünstigende, hochgradig affektive Erregung des Angeklagten hätte auslösen können. Zwar ist der genaue Ablauf des Tatgeschehens zwischen dem Betreten der Wohnung und dem Notruf ungeklärt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch aufgrund der Aussagen der Zeugen H., W., N.M. und F. sowie der in die Hauptverhandlung eingeführten Telefonate und Chatverläufe zwischen M. und dem Angeklagten fest, dass diesem der Umstand der gescheiterten Beziehung zu M. bereits seit Wochen ebenso bewusst war wie der Umstand, dass diese bereits eine neue Beziehung hatte. Ausweislich der Bekundungen der Zeugin F., hatte der Angeklagte im Rahmen des zufälligen Zusammentreffens, bei dem auch die neue Beziehung M.s mit dem Zeugen Q.A. zur Sprache gekommen war, auf diese Nachricht ruhig reagiert und nicht überrascht gewirkt. Auch der Umstand, dass M. zuletzt immer wieder betont hatte, keine Beziehung mehr mit dem Angeklagten führen zu wollen und sich vor diesem sogar verborgen hielt, um nicht erneut seinen Nachstellungen ausgesetzt zu sein, muss dem Angeklagten das endgültige Scheitern der Beziehung vor Augen geführt haben. Ein von M. im Rahmen eines möglichen, in der Wohnung geführten Streitgespräches erneut ausgesprochenes „nein“ zu einer von dem Angeklagten begehrten Fortsetzung der Beziehung konnte diesen daher nicht in einem Ausmaß überraschen, dass hierdurch der Aufbau eines hochgradigen, tatursächlichen Affektes hätte eintreten können. Der sich damit für den Angeklagten nunmehr konkret abzeichnende Kontrollverlust über M. und der möglicherweise damit verbundene Verlust eines Statussymbols genügen nach Überzeugung der Kammer ebenso wenig, einen hochgradigen Affekt auf Seiten des Angeklagten auszulösen. Denn nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt, leidet der Angeklagte nicht an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung, sondern lediglich an einer entsprechenden Akzentuierung seiner Persönlichkeit. Damit ist er auch im Falle einer subjektiv empfundenen (narzisstischen) Kränkung nach wie vor noch in der Lage, sich einem möglichen Tatanreiz zu widersetzen bzw. seine folgenden Entscheidungen bewusst zu treffen und seine Handlungen verantwortlich zu steuern.

352 Die Feststellung, dass bei dem Angeklagten auch keine alkoholbedingte Intoxikationspsychose zur Tatzeit vorgelegen hat, entnimmt die Kammer – neben der eigenen Aussage des Angeklagten, er habe am Tattag weder Alkohol noch Betäubungsmittel konsumiert – dem in der Hauptverhandlung gem. § 249 Abs. 1 StPO auszugsweise verlesenen Ermittlungsvermerks vom 12.03.2018 (Ermittlungsband I, Bl. 11 d.A.), ausweislich dessen ein am 12.03.2018 um 19:55 Uhr von dem Angeklagten durchgeführter Atemalkoholtest eine AAK von 0,00 ‰ ergeben hat.

353 Bei einer Gesamtschau aller genannten Faktoren und unter nochmaliger Würdigung der nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. W. ist die Kammer davon überzeugt, dass bei dem Angeklagten keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung zum Tatzeitpunkt vorlag und auch kein sonstiges Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB erfüllt war.

D.

354 Rechtliche Würdigung

355 Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte durch die mit dolus directus 1. Grades begangene Tötung M.s wegen Mordes gem. § 211 StGB strafbar gemacht. Dabei ließ er sich bei seiner Tat von Beweggründen leiten, die als „niedrig“ im Sinne eines Mordmerkmals der ersten Gruppe des § 211 Abs. 2 StGB anzusehen sind.

356 Ein sog. „sonstiger niedriger Beweggrund“ liegt vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders – in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag – verachtenswert sind (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 211 Rn. 14 a m.w.N). Für die Beurteilung der Beweggründe bedarf es dabei einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des jeweiligen Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere auch der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit. Soweit die Tötung auf Gefühlsregungen wie Eifersucht, Wut, Ärger, Hass und Rache beruht, kommen diese in der Regel nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen. Bei Vorliegen eines Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist (vgl. BGH, 3 StR 425/11, NStZ 2012, 691-693). In subjektiver Hinsicht muss schließlich hinzukommen, dass der Täter die Umstände, welche die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in sein Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann (vgl. BGH, 2 StR 656/13, NStZ 2018, 527-528); die als niedrig zu bewertenden Handlungsantriebe dürfen nicht lediglich unbewusste Antriebe gewesen sein. Die – rechtliche – Bewertung der Handlungsantriebe als niedrig braucht der Täter allerdings nicht vorzunehmen oder nachzuvollziehen; auf seine eigene Einschätzung oder rechtsethische Wertung kommt es nicht an, soweit er an einer zutreffenden Wertung nicht aufgrund eines Persönlichkeitsmangels oder – im Falle eines Täters ausländischer Herkunft – einer so intensiven Verhaftung in den in seiner Heimat gelebten Anschauungen, die bereits einer Aufnahme und eines Nachvollziehens der in Deutschland gültigen sozialethischen Bewertungen seines Motivs entgegenstehen, gehindert ist (BGH 2 StR 452/03, NJW 2004, 1466-1468).

357 Gemessen an diesem Maßstab stellen sich die Beweggründe des Angeklagten als niedrig dar. Sein der Tat ihr Gepräge gebendes Hauptmotiv, nämlich seine Weigerung, die durch M. ausgesprochene Trennung und den mit dieser in seinen Augen verbundenen Kontroll- und Ansehensverlust zu akzeptieren, steht sittlich auf niedrigster Stufe. Denn dieses Motiv ist Ausdruck der Geisteshaltung des Angeklagten, seine Freundin als sein Eigentum zu begreifen, mit dem er sich schmücken und über welches er nach Belieben verfügen könne. Indem er den von M. weiter verteidigten Trennungswunsch mit ihrer Tötung beantwortete, um hierdurch die beanspruchte Kontrolle über das Mädchen und die mit diesem geführte Beziehung – ultimativ – zurückzugewinnen, missachtete er gegenüber M. das Recht eines jeden Menschen auf Anerkennung seines personalen Eigenwertes und degradierte sie zu einem bloßen Objekt, welches bei Nichtgefallen entsorgt werden kann. Hierdurch wird auch seine narzisstische Auffassung belegt, es stehe ihm zu, über das Leben M.s zu bestimmen, diese bei Wohlverhalten zu belohnen und sie zu bestrafen, sollte sie sich nicht akzeptabel und seinem Willen gemäß verhalten, bis hin zu einer Beendigung ihres Lebens.

358 Schließlich besteht nach Ansicht der Kammer auch ein deutliches Missverhältnis zwischen dem Tatanlass – nämlich der ernsthaften Trennungsabsicht M.s – und der Tat. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die erneute und nunmehr endgültige Trennung den Angeklagten – insoweit noch nachvollziehbar – betroffen gemacht hat. Hierfür sprechen auch die Aussagen der Zeugen W., H. und N.M., welche bekundet haben, dass der Angeklagte seit der von M. ausgesprochenen Trennung und ihres Rückzugs aus seinem Einflussbereich ab Ende Januar / Anfang Februar 2018 teilweise in sich gekehrt und traurig gewirkt habe. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass die gemeinsame Beziehung bereits seit vielen Monaten von Streit und Trennungen geprägt war, M. und der Angeklagte durch die verschiedenen Betreuer des „Haus R.“ mehrfach auf die Dysfunktionalität ihrer Beziehung hingewiesen wurden und eine Beendigung derselben empfohlen wurde und dem Angeklagten zuletzt auch bekannt war, dass M. mit dem Zeugen Q.A. eine Beziehung haben sollte. Das endgültige Scheitern der Beziehung hat sich damit längere Zeit und auch für den Angeklagten erkennbar abgezeichnet, ohne dass dieser in einen über eine bloße Traurigkeit hinausgehenden Zustand tiefster Verzweiflung verfallen wäre. Zwar hat der Zeuge W. bekundet, der Angeklagte habe im Februar 2018 mit ihm am Hafen gesessen und bekundet, ins Wasser zu springen zu wollen, was der Zeuge als Akt der Verzweiflung interpretiert haben will. Jedoch waren die Aussagen des Zeugen W. nach dem Eindruck der Kammer jeweils davon geprägt, den Angeklagten in einem möglichst günstigen Licht erscheinen zu lassen und etwaige negative Aspekte zu relativieren oder mit der Begründung des Zeitablaufs gänzlich auszublenden und damit insgesamt nur eingeschränkt glaubhaft. Unabhängig hiervon wurde der Vorfall am Hafen auch nach der Aussage des Zeugen W. selbst durch den im Anschluss danach von ihm telefonisch informierten Sozialpsychiatrischen Dienst als nicht eigengefährdend oder gar suizidal eingestuft und keine weiteren Maßnahmen veranlasst, so dass hiervon nicht auf eine tiefgehende Verzweiflung des Angeklagten geschlossen werden kann, zumal die Kammer auch keine Anhaltspunkte dafür gewinnen konnte, dass sich derartiges im Anschluss wiederholt haben könnte. Die Kammer hat bei der von ihr vorgenommenen Bewertung auch berücksichtigt, dass das Verhalten M.s – durchaus jugendtypisch – ambivalent war und diese sich in der Vergangenheit immer wieder auf weitere Beziehungsversuche mit dem Angeklagten eingelassen hat. Es kann insoweit nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Verhalten in dem Angeklagten die Hoffnung genährt hat, auch zukünftig die ausgesprochene Trennung überwinden und die Beziehung mit M. weiterführen zu können. Auch dieser Umstand vermag jedoch an der Bewertung der Beweggründe des Angeklagten als niedrig nichts zu ändern. Denn das im Laufe der Beziehung immer stärker kontrollierende und einschränkende Verhalten des Angeklagten, das die Beziehung zu M. zunehmend prägte und letztlich zu ihren Ausbruchsversuchen führte, sowie der Umstand, dass der Angeklagte insbesondere auch in der Schlussphase der Beziehung den Wunsch M.s nach „Ruhe“ vollkommen ignorierte, penetrant – trotz der ausgesprochenen und örtlich vorgenommenen Trennung – auf eine Bestätigung der Beziehung sowie auf ein Treffen zu zweit drängte und nicht zuletzt auf ein Widersetzen M.s in der Öffentlichkeit bereits mit körperlicher Gewalt reagiert hatte, belegt, dass für die Tat des Angeklagten dessen Einstellung zu der Beziehung und sein Wunsch nach absoluter Kontrolle prägend war und nicht das – im Übrigen auch durch seine Überredung mit hervorgerufene – ambivalente Verhalten M.s. Nach Überzeugung der Kammer ist danach die narzisstisch akzentuierte Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten weder für sich genommen noch in Verknüpfung mit der Tatsituation geeignet, die Tötung der 17-jährigen M., die lediglich versuchte, ihre „Freiheit“ von dem Angeklagten zurückzugewinnen bzw. diese zu verteidigen, als menschlich verständlich erscheinen zu lassen und bietet keinen Grund, welcher der Bewertung seiner Handlungsantriebe als auf sittlich tiefster Stufe stehend entgegenwirken könnte.

359 Die Kammer konnte schließlich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass der Angeklagte außer Stande gewesen sein könnte, die Bewertung seiner Handlungsantriebe durch die deutsche Rechtsordnung als „niedrig“ nachzuvollziehen. Dieses gilt auch unter Berücksichtigung seiner soziokulturellen Herkunft, die sich nicht ausschließbar auch in seiner von M. gegenüber der Zeugin P. zitierten Bemerkung zu dem „Fall Kandel“ niedergeschlagen haben könnte, nach der für einen Afghanen eine solche Tat selbstverständlich sei. Der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes ist stets den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe zu entnehmen, welche die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt; die Verwurzelung eines Täters in einem anderen Kulturkreis oder in einer bestimmten Glaubensform kann deshalb nur ganz ausnahmsweise die Ablehnung der subjektiven Seite niedriger Beweggründe rechtfertigen (BGH, 5 StR 480/17, NStZ 2018, 92-93).

360 Ausweislich der Bekundungen der Zeugen W. und H. sowie der Zeugin P. hat sich der Angeklagte in Deutschland schnell integriert. Die hier herrschenden Normen und Werte – insbesondere auch die gleichberechtigte Stellung von Frauen und Mädchen im Allgemeinen sowie die Gleichberechtigung in einer Beziehung im Besonderen – sind ihm mehrfach vermittelt worden. Die Sachverständige Dr. W. hat ausgesagt, dass der Angeklagte mindestens durchschnittlich intelligent sei (vgl. Ziff. C.VI.1.a.); damit gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser die ihm vermittelten Werte intellektuell nicht nachvollziehen konnte. Die Kammer ist nach alldem überzeugt, dass sich der Angeklagte bei der Tatbegehung der Umstände, welche die Bewertung seiner Beweggründe als niedrig bedingen, bewusst war und er seine Tatantriebe beherrschen und steuern konnte. Er hat sich vielmehr bewusst dagegen entschieden, den hinter dieser Bewertung stehenden Normen und Werten Folge zu leisten, um stattdessen seine eigenen Bedürfnisse rücksichtslos durchzusetzen.

E.

361 Strafzumessung

362 Die Kammer hat gegen den Angeklagten gemäß § 211 Abs. 1 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt. Diese Strafe als sog. „Punktstrafe“ ist absolut und zwingend und war mangels Vorliegens eines gesetzlichen Strafmilderungsgrundes nicht gemäß § 49 StGB zu mildern. Insbesondere ist der Angeklagte für die begangene Tat uneingeschränkt verantwortlich.

363 Eine Ausnahme von der absoluten Strafdrohung des § 211 StGB kam auch nicht im Wege der richterrechtlichen Rechtsfolgenlösung in Betracht, da diese nur für den Fall des Heimtückemordes bei Vorliegen außergewöhnlicher mildernder Umstände anzunehmen ist (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 211 Rn. 99 - 103). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben; weder liegt ein Heimtückemord vor, noch sind zugunsten des Angeklagten schuldmildernde Umstände besonderer Art ersichtlich, die in ihrer Gewichtung den gesetzlichen Milderungsgründen gleichstehen würden.

F.

364 Kosten

365 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO. Insbesondere sind keine Gründe ersichtlich, die es unbillig erscheinen ließen, den Angeklagten mit den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu belasten.

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