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3 K 9/18•Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 3. Senat, 2019-03-25, 3 K 9/18
3 K 9/18Steuergericht / 3. Abteilung25.03.2019
1. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Billigkeitserlass einer Kindergeldrückforderung unter dem Gesichtspunkt der Anrechnung des unberechtigt gewährten Kindergeldes auf Leistungen nach dem SGB II muss die Familienkasse sich nicht die "Ersparnis" des Sozialleistungsträgers vorhalten lassen, die darin besteht, dass der Rückzahlungsverpflichtete gegenüber einer anderen Stelle (Jobcenter) einen entsprechend höheren Leistungsanspruch gehabt hätte. Die Familienkasse hat vielmehr den durch die rechtsgrundlose Überzahlung des Kindergeldes eingetretenen eigenen Vermögensnachteil geltend zu machen (Rn.27) . 2. Fehlende Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden (Arbeitsamt/Jobcenter und Familienkasse) und ein sich aus dem Zeitablauf ergebender erheblicher Rückforderungsbetrag gegenüber offenbar an der unteren Grenze des Existenzminimums lebenden Personen können es aber im Einzelfall gebieten, die Rückforderung von unberechtigt gewährtem Kindergeld aus sachlichen Billigkeitsgründen teilweise zu erlassen (hier: Mitverschulden der Familienkasse durch fehlende Überprüfung des Bestehens der Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld im dafür vorgesehenen Turnus) (Rn.33) (Rn.34) . 3. Die Revision wurde vom BFH zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. III R 45/19 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 24.09.2019 III B 71/19, nicht dokumentiert).
Entscheidungsdatum: 2019-03-25
Aktenzeichen: 3 K 9/18
ECLI: ECLI:DE:FGSH:2019:0325.3K9.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 227 Abs 1 AO, § 68 EStG 2009, EStG VZ 2015, EStG VZ 2016
Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Billigkeitserlass einer Kindergeldrückforderung unter dem Gesichtspunkt der Anrechnung des unberechtigt gewährten Kindergeldes auf Leistungen nach dem SGB II muss die Familienkasse sich nicht die "Ersparnis" des Sozialleistungsträgers vorhalten lassen, die darin besteht, dass der Rückzahlungsverpflichtete gegenüber einer anderen Stelle (Jobcenter) einen entsprechend höheren Leistungsanspruch gehabt hätte. Die Familienkasse hat vielmehr den durch die rechtsgrundlose Überzahlung des Kindergeldes eingetretenen eigenen Vermögensnachteil geltend zu machen (Rn.27) .
Fehlende Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden (Arbeitsamt/Jobcenter und Familienkasse) und ein sich aus dem Zeitablauf ergebender erheblicher Rückforderungsbetrag gegenüber offenbar an der unteren Grenze des Existenzminimums lebenden Personen können es aber im Einzelfall gebieten, die Rückforderung von unberechtigt gewährtem Kindergeld aus sachlichen Billigkeitsgründen teilweise zu erlassen (hier: Mitverschulden der Familienkasse durch fehlende Überprüfung des Bestehens der Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld im dafür vorgesehenen Turnus) (Rn.33) (Rn.34) .
Die Revision wurde vom BFH zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. III R 45/19 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 24.09.2019 III B 71/19, nicht dokumentiert).
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