Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 3. Senat, 2018-05-24, 3 K 209/14

3 K 209/14Steuergericht / 3. Abteilung24.05.2018

Regest

1. Die Höhe der Schenkungsteuer berechnet sich aus der Differenz des übertragenen Vermögens abzüglich eventueller Gegenleistungen. Für die Beurteilung, ob bei der Gegenleistung eine Leistungs- oder eine Nutzungs-/Duldungsauflage gegeben ist, ist der Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen maßgebend (Rn.29) . (Hier: Keine Gegenleistung hinsichtlich Zahlungen aufgrund einer Bürgschaftsverpflichtung, die zeitlich vor der schenkungsweisen Übertragung einer KG-Beteiligung und vor Gründung der KG eingegangen wurde) (Rn.33) (Rn.35) (Rn.37) . 2. Die Anfechtung einer Schenkung durch den Insolvenzverwalter führt nicht zum Erlöschen der Steuerschuld gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wenn das Erlangte nicht tatsächlich herausgegeben wird (Rn.41) (Rn.44) (Rn.47) . 3. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. II R 8/19 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 22.1.2019, Az. II B 68/18, nicht dokumentiert).

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 3. Senat — 3 K 209/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-05-24

Aktenzeichen: 3 K 209/14

ECLI: ECLI:DE:FGSH:2018:0524.3K209.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs 1 Nr 2 ErbStG 1997, § 1 Abs 2 ErbStG 1997, § 10 Abs 5 Nr 1 ErbStG 1997, § 29 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, § 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997

Orientierungssatz

  1. Die Höhe der Schenkungsteuer berechnet sich aus der Differenz des übertragenen Vermögens abzüglich eventueller Gegenleistungen. Für die Beurteilung, ob bei der Gegenleistung eine Leistungs- oder eine Nutzungs-/Duldungsauflage gegeben ist, ist der Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen maßgebend (Rn.29) . (Hier: Keine Gegenleistung hinsichtlich Zahlungen aufgrund einer Bürgschaftsverpflichtung, die zeitlich vor der schenkungsweisen Übertragung einer KG-Beteiligung und vor Gründung der KG eingegangen wurde) (Rn.33) (Rn.35) (Rn.37) .

  2. Die Anfechtung einer Schenkung durch den Insolvenzverwalter führt nicht zum Erlöschen der Steuerschuld gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wenn das Erlangte nicht tatsächlich herausgegeben wird (Rn.41) (Rn.44) (Rn.47) .

  3. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. II R 8/19 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 22.1.2019, Az. II B 68/18, nicht dokumentiert).

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