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3 K 209/14•Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 3. Senat, 2018-05-24, 3 K 209/14
3 K 209/14Steuergericht / 3. Abteilung24.05.2018
1. Die Höhe der Schenkungsteuer berechnet sich aus der Differenz des übertragenen Vermögens abzüglich eventueller Gegenleistungen. Für die Beurteilung, ob bei der Gegenleistung eine Leistungs- oder eine Nutzungs-/Duldungsauflage gegeben ist, ist der Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen maßgebend (Rn.29) . (Hier: Keine Gegenleistung hinsichtlich Zahlungen aufgrund einer Bürgschaftsverpflichtung, die zeitlich vor der schenkungsweisen Übertragung einer KG-Beteiligung und vor Gründung der KG eingegangen wurde) (Rn.33) (Rn.35) (Rn.37) . 2. Die Anfechtung einer Schenkung durch den Insolvenzverwalter führt nicht zum Erlöschen der Steuerschuld gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wenn das Erlangte nicht tatsächlich herausgegeben wird (Rn.41) (Rn.44) (Rn.47) . 3. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. II R 8/19 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 22.1.2019, Az. II B 68/18, nicht dokumentiert).
Entscheidungsdatum: 2018-05-24
Aktenzeichen: 3 K 209/14
ECLI: ECLI:DE:FGSH:2018:0524.3K209.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 1 Nr 2 ErbStG 1997, § 1 Abs 2 ErbStG 1997, § 10 Abs 5 Nr 1 ErbStG 1997, § 29 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, § 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997
Die Höhe der Schenkungsteuer berechnet sich aus der Differenz des übertragenen Vermögens abzüglich eventueller Gegenleistungen. Für die Beurteilung, ob bei der Gegenleistung eine Leistungs- oder eine Nutzungs-/Duldungsauflage gegeben ist, ist der Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen maßgebend (Rn.29) . (Hier: Keine Gegenleistung hinsichtlich Zahlungen aufgrund einer Bürgschaftsverpflichtung, die zeitlich vor der schenkungsweisen Übertragung einer KG-Beteiligung und vor Gründung der KG eingegangen wurde) (Rn.33) (Rn.35) (Rn.37) .
Die Anfechtung einer Schenkung durch den Insolvenzverwalter führt nicht zum Erlöschen der Steuerschuld gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wenn das Erlangte nicht tatsächlich herausgegeben wird (Rn.41) (Rn.44) (Rn.47) .
Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. II R 8/19 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 22.1.2019, Az. II B 68/18, nicht dokumentiert).
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