Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat, 2018-10-22, 9 W 142/18

9 W 142/18Obergericht / Civil Chamber 922.10.2018

Regest

Die Frage, ob der erstattungsberechtigten Partei hinsichtlich der Reisekosten ein Amtshaftungsanspruch gegen einen Dritten zusteht, ist nicht vorrangig zur Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO zu klären. Zur Vermeidung eines ungerechtfertigten Vorteils auf Seiten der erstattungsberechtigten Partei ist der Anspruch über die Kostenfestsetzung aber von Amts wegen mit der Einschränkung einer Zahlung nur Zug um Zug gegen die Abtretung der Ersatzansprüche zu verbinden.(Rn.9)

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat — 9 W 142/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-10-22

Aktenzeichen: 9 W 142/18

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 91 Abs 1 ZPO, § 103 ZPO, §§ 103ff ZPO, § 839 BGB, Art 34 GG

Leitsatz

Die Frage, ob der erstattungsberechtigten Partei hinsichtlich der Reisekosten ein Amtshaftungsanspruch gegen einen Dritten zusteht, ist nicht vorrangig zur Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO zu klären. Zur Vermeidung eines ungerechtfertigten Vorteils auf Seiten der erstattungsberechtigten Partei ist der Anspruch über die Kostenfestsetzung aber von Amts wegen mit der Einschränkung einer Zahlung nur Zug um Zug gegen die Abtretung der Ersatzansprüche zu verbinden.(Rn.9)

Tenor

  1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts S vom 28.08.2018 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die von der Beklagten an den Kläger nach dem Urteil des Landgerichts S vom … zu erstattenden Reisekosten werden auf 325,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2018 festgesetzt Zug um Zug gegen Abtretung eines möglichen Anspruchs aus Amtspflichtverletzung gegen den Justizfiskus.

  1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger zu 10% und die Beklagte zu 90% zu tragen.

Gründe

I.

1 Die Beklagte wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Berücksichtigung der Reisekosten des Klägers zum Gütetermin vom 26.03.2018.

2 Die Parteien führten vor dem Landgericht S einen Rechtsstreit. Mit Schriftsätzen vom 16.01.2018 und 12.01.2018 stimmten der Kläger und die Beklagte der Durchführung eines Mediationsverfahrens zu. Mit Beschluss vom 17.01.2018 wurden das Ruhen des Streitverfahrens für die Dauer des Güteverfahrens angeordnet und die Parteien an den Güterichter verwiesen. Nach mehreren Verlegungen bestimmte der Güterichter mit Verfügung vom 21.02.2018 den Gütetermin auf den 26.03.2018 um 10 Uhr. Die Terminsladung wurde mit Verfügung vom 22.02.2018 an die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten versandt. Mit einem am 22.03.2018 um 19.13 Uhr beim Landgericht vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz desselben Tages teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit, dass diese an der Durchführung des Mediationsverfahrens nicht mehr interessiert sei. Der Originalschriftsatz ging am 26.03.2018 beim Landgericht ein. Der Gütetermin wurde nicht aufgehoben. Zum Termin reisten der Kläger und seine Ehefrau aus P sowie der Prozessbevollmächtigte an. Im Zeitpunkt des Termins lag dem Güterichter zwar die Akte, aber weder das Faxschreiben noch der Originalschriftsatz vor. Erst durch eine telefonische Nachfrage beim Prozessbevollmächtigten der Beklagten erfuhr der Güterichter von dem Faxschreiben. Der Schriftsatz vom 22.03.2018 lag dem Güterichter erst am 27.03.2018 vor und wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben der Geschäftsstelle vom 04.04.2018 übersandt.

3 In dem fortgesetzten Rechtsstreit wurde am 18.07.2018 ein Urteil verkündet. Danach haben von den Kosten des Rechtsstreits bei einem festgesetzten Streitwert von 6.348 € der Kläger 10% und die Beklagte 90% zu tragen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Beklagte hat Berufung eingelegt.

4 Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.08.2018, dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 31.08.2018 zugestellt, hat die Rechtspflegerin die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 1.034,24 € nebst Zinsen festgesetzt; dieser Betrag umfasst die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten beider Prozessbevollmächtigten. Zudem hat die Rechtspflegerin die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Reisekosten für den Gütetermin vom 26.03.2018 in Höhe von 362 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung eines möglichen Anspruchs aus Amtspflichtverletzung gegen den Justizfiskus festgesetzt. Hiergegen richtet sich die am 04.09.2018 eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

II.

5 Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist nur beschränkt eingelegt. Sie richtet sich ausweislich ihrer Begründung gegen die Festsetzung zu erstattender anteiliger Reisekosten des Klägers; die Beklagte begehrt „insoweit“ die Aufhebung des Beschlusses. Diese Beschränkung ist zulässig, weil das Landgericht die Reisekosten nicht in eine Kostenausgleichsberechnung nach § 106 ZPO eingestellt, sondern gesondert festgesetzt hat.

III.

6 Die Beschwerde ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie nur zu einem geringen Teil Erfolg.

7 1. Mit Recht hat das Landgericht das Kostenfestsetzungsverfahren durchgeführt, obwohl hinsichtlich der dem Kläger entstandenen Reisekosten zum Gütetermin am 26.03.2018 ein Amtshaftungsanspruch gegen das Land in Betracht kommt.

8 a) In der Rechtsprechung ist umstritten, ob die erstattungsberechtigte Partei die Festsetzung von Reisekosten gegen den Prozessgegner nach §§ 104 ff ZPO verlangen kann, wenn sie die Reisekosten möglicherweise im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs von dritter Seite ersetzt bekommen könnte, etwa wegen nicht rechtzeitiger Abladung. Nach einer - älteren - Ansicht könne in diesem Fall eine Festsetzung erst erfolgen, wenn geklärt sei, dass ein Amtshaftungsanspruch nicht bestehe. Die Klärung der Amtshaftungsfrage sei vorgreiflich. Ein vorher eingereichtes Festsetzungsgesuch sei als zur Zeit unzulässig zurückzuweisen. Anderenfalls würde dem Kostenschuldner ein nicht vertretbares Risiko aufgebürdet. Durch Verschulden der obsiegenden Partei verursachte Kosten seien nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO und deshalb nicht erstattungsfähig (OLG Koblenz VersR 1985, 273 [Ls.]; OLG Koblenz RPfleger 1996, 446 f). Nach einer anderen Ansicht sei eine Festsetzung dieser Kosten gegen die erstattungspflichtige Partei mit der Einschränkung zulässig, dass die erstattungsberechtigte Partei Zahlung nur Zug um Zug gegen Abtretung ihres etwaigen Anspruchs aus Amtspflichtverletzung verlangen kann (LG Berlin MDR 1988, 237 f; LG Potsdam ZfSch 2017, 466 mit Anmerkung Hansens; OLG Dresden ZfSch 2018, 403, 404, mit Anmerkung Hansens).

9 b) Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu. Die Frage, ob der erstattungsberechtigten Partei hinsichtlich der Reisekosten ein Amtshaftungsanspruch gegen einen Dritten zusteht, ist nicht vorrangig zu klären. Zur Vermeidung eines ungerechtfertigten Vorteils auf Seiten der erstattungsberechtigten Partei ist der Ausspruch über die Kostenfestsetzung aber von Amts wegen mit der Einschränkung einer Zahlung nur Zug um Zug gegen die Abtretung der Ersatzansprüche zu verbinden.

10 aa) Prozessualer Kostenerstattungsanspruch und Amtshaftungsanspruch stehen grundsätzlich nebeneinander. Die Ansprüche richten sich gegen verschiedene Verpflichtete und haben einen unterschiedlichen Gegenstand. Anknüpfungspunkt der prozessualen Kostentragungspflicht des Gegners ist die Veranlassung der Kosten und das formale Unterliegen im Prozessrechtsverhältnis (BGH, Urteil vom 04.11.1987 - IVb ZR 83/86, NJW 1988, 2032, 2033 f; Beschluss vom 06.02.2014 - IX ZB 57/12, ZIP 2014, 480 Rn. 14). Auf ein Verschulden des Prozessgegners kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob mit der Entstehung der Kosten auf Seiten des Erstattungsberechtigten dauerhaft eine Vermögenseinbuße verbunden ist oder ob dieser Einbuße ein materiell-rechtlicher Ersatzanspruch gegen Dritte ausgleichend gegenübersteht. Es geht nicht um den Ersatz eines materiellen Schadens. Aber selbst im Schadensersatzrecht schließt das Bestehen eines Ersatzanspruchs gegen Dritte die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegen den Schädiger nicht aus (§ 255 BGB; BGH, Urteil vom 15.04.2010 - IX ZR 223/07, NJW 2010, 1961 Rn. 28). Hingegen ist der Amtshaftungsanspruch ein materiell-rechtlicher Schadensersatzanspruch, der sich nicht gegen den Prozessgegner, sondern gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft richtet. Soweit § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit des Geschädigten verweist, ergibt sich aus dem Bestehen eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs gegen den unterlegenen Prozessgegner zudem eine Nachrangigkeit des Amtshaftungsverfahrens (Hansens ZfSch 2017, 466, 468; OLG Dresden ZfSch 2018, 403, 404).

11 bb) Ob in einem Prozess veranlasste Kosten notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO waren, hängt nicht davon ab, ob diese Kosten möglicherweise durch einen Dritten aus materiell-rechtlichen Gründen zu ersetzen sind (LG Potsdam ZfSch 2017, 466; OLG Dresden ZfSch 2018, 403, 404). Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte (BGH, Beschluss vom 07.02.2018 - XII ZB 112/17, NJW 2018, 1403 Rn. 24). Gleiches gilt für die Notwendigkeit von Reisekosten im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Kommt es auf die Sicht der Partei in der konkreten prozessualen Situation an und ist aus diesem Blickwinkel die Sachdienlichkeit der die Kosten auslösenden Maßnahme durch einen objektiven Betrachter zu bejahen (BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - VI ZB 70/16 Rn. 10), ändert sich hieran nichts dadurch, dass die konkrete prozessuale Situation durch einen Dritten möglicherweise amtspflichtwidrig (mit-) verursacht wurde.

12 cc) Auch das dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch zugrunde liegende verschuldensunabhängige Veranlasserprinzip rechtfertigt es, dem Prozessgegner das Risiko einer erfolgreichen Durchsetzung des Amtshaftungsanspruchs zuzuweisen.

13 2. Die Reisekosten des Klägers sind notwendige Kosten des Rechtsstreits, die dem Grunde nach erstattungsfähig sind. Der Ausspruch des Landgerichts war allerdings insoweit abzuändern, als sich der Betrag der festgesetzten Kosten nur auf 325,80 € beläuft.

14 a) Die Reise des Klägers zum Gütetermin am 26.03.2018 war notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

15 Maßgeblich ist die „verobjektivierte“ ex ante-Sicht des Klägers als Prozesspartei. Wie ausgeführt, ist auf die Sicht der Partei in der konkreten prozessualen Situation und auf die Beurteilung der Sachdienlichkeit aus diesem Blickwinkel durch einen objektiven Betrachter abzustellen (BGH, Beschluss vom 10.04.2018, aaO Rn. 10). Die Entscheidungen des I. und III. Zivilsenats vom 23.11.2006, 25.02.2016 und 05.10.2017 stehen dem nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 10.04.2018, aaO Rn. 12 f).

16 Die Reise des Klägers war im Zeitpunkt ihres Antritts aus der Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig denkenden Partei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Der Gütetermin war nicht aufgehoben. Das Erscheinen des Klägers zu diesem Termin war im Hinblick auf die verwandtschaftlichen Beziehungen der Parteien und des persönlichen Bezugs des Streitgegenstandes (Darlehen des Erblassers, anteilige Beerdigungskosten) erforderlich und zweckentsprechend. Weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter kannten das Schreiben des Beklagtenvertreters vom 22.03.2018. Ihnen war auch nicht anderweitig bekannt geworden, dass die Beklagte die Durchführung einer Mediation nunmehr ablehnte. Hierfür bestanden zuvor auch keine Anhaltspunkte, die den Kläger oder dessen Prozessbevollmächtigten zu einer telefonischen Anfrage beim Beklagtenvertreter hätten veranlassen können. Die Beklagte hatte ihre Zustimmung erteilt und im Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.01.2018 ausdrücklich auf ihre Motivlage - Vermeidung einer Widerklage auf Betreuungs- und Pflegeaufwendungen - hingewiesen. Noch mit Schreiben vom 20.02.2018 beantragte der Beklagtenvertreter die Verlegung des auf den 02.03.2018 anberaumten Gütetermins wegen Verhinderung der Beklagten. Eine Anfrage des Klägers beim Güterichter unmittelbar vor Antritt der Reise wäre erfolglos gewesen, da diesem ausweislich der Aktenlage bis zum Termin gleichfalls weder das Schreiben vom 22.03.2018 vorlag noch die Absage durch die Beklagte anderweitig bekannt geworden war. Hingegen hätten die Beklagte und deren Prozessbevollmächtigter es in der Hand gehabt, die Gegenseite von der kurzfristigen Absage telefonisch oder per Fax zu informieren.

17 b) Der Erstattungsanspruch des Klägers beträgt insoweit nur 325,80 €.

18 Für die Reise des Klägers zum Mediationstermin sind 362 € anzusetzen. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger für die mit der Reise verbundene Zeitversäumnis nur einen Betrag in Höhe der Entschädigung für Verdienstausfall entsprechend § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 6, §§ 20, 22 Satz 1 JVEG verlangen kann, weshalb maximal 21 € brutto je Stunde und eine Arbeitszeit von 8 Stunden anzusetzen sind. Die Kosten für die Hin- und Rückfahrt mit dem eigenen Fahrzeug betragen bei einer Strecke von jeweils 388 km und einem Satz von 0,25 € je Kilometer (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG) insgesamt 194 €.

19 Hiervon kann der Kläger gemäß der ausgeurteilten Kostenquote 90% und damit 325,80 € von der Beklagten erstattet verlangen. Dieser Betrag ist gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verzinsen.

IV.

20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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