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7 O 125/18•LG Flensburg 7. Zivilkammer, 2018-11-07, 7 O 125/18
7 O 125/18Kantonsgericht07.11.2018
Das Begehren, den Insolvenzverwalter im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben, um eine Zahlungsklage des Verwalters zu verhindern, ist mangels Verfügungsgrundes nicht im einstweiligen Rechtsschutz durchsetzbar.(Rn.13) (Rn.17) Verfahrensgang nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 22. November 2018, 9 W 165/18, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-11-07
Aktenzeichen: 7 O 125/18
ECLI: ECLI:DE:LGFLENS:2018:1107.7O125.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 172 Abs 2 HGB, § 172 Abs 4 HGB, § 935 ZPO, § 940 ZPO
Rechtskraft: ja
Das Begehren, den Insolvenzverwalter im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben, um eine Zahlungsklage des Verwalters zu verhindern, ist mangels Verfügungsgrundes nicht im einstweiligen Rechtsschutz durchsetzbar.(Rn.13) (Rn.17)
Verfahrensgang
nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 22. November 2018, 9 W 165/18, Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 5.300,- € festgesetzt, § 3 ZPO.
I.
1 Der Antragsteller ist Kommanditist der mittlerweile insolventen MS X GmbH & Co.KG.
2 Der Antragsgegner ist Insolvenzverwalter und forderte von dem Antragsteller mit Schreiben vom 03.01.2018 Rückzahlung der diesem gemäß § 172 Abs. 2 und 4 HGB zugeflossenen Auszahlungen von 21.200,- €.
3 Der Antragsteller wies die Forderung zurück und bat um Substantiierung des Anspruchs.
4 Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.10.2018 fordert der Antragsgegner erneut zur Zahlung mit Fristsetzung zum 07.11.2018 auf und drohte für den Fall des Fristablaufs Klage an.
5 Der Antragsteller forderte den Antragsgegner daraufhin bis zum 07.11.2018, 12:00 Uhr zur Auskunft über die in der Insolvenztabelle festgestellten Forderungen auf.
6 Dem kam der Antragsgegner nicht nach.
II.
7 Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig.
8 Die örtliche Zuständigkeit der Kammer ergibt sich aus § 19a ZPO. Der Auskunftsanspruch dürfte eine Streitigkeit über die Verwaltung der Masse sein, § 148 ZPO (vgl. Musielak, ZPO, § 19a Rn. 4).
9 Ausgehend von dem vom Antragsteller angegebenen Interesse ist auch die sachliche Zuständigkeit der Kammer gegeben.
10 Der Antrag ist jedoch unbegründet.
11 Dabei kann dahinstehen, ob dem Antragsteller in dem begehrten Umfang ein Anspruch auf Auskunft zusteht.
12 Denn es fehlt an einem Verfügungsgrund.
13 Der Antragsteller beruft sich diesbezüglich darauf, dass die Abwendung wesentlicher Nachteile im Raume stehe, nämlich die drohende Zahlungsklage des Antragsgegners nach § 172 HGB und der damit verbundene Rechtsverlust.
14 Dies reicht nach Auffassung der Kammer nicht zur Annahme eines Verfügungsgrundes aus.
15 Dieser ist nach § 935 ZPO nur bei der Besorgnis zu bejahen, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
16 Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Ziel des Antragstellers ist vielmehr die Verhinderung einer Zahlungsklage des Antragsgegners. Dies mag prozessökonomisch sinnvoll sein, rechtfertigt aber keine Dringlichkeit, da der Antragsteller seine Rechte in dem drohenden Klageverfahren wahrnehmen kann, ggf. im Wege einer Widerklage. Ein Rechtsverlust ist damit nicht verbunden.
17 Allein die Sorge, mit einer Klage überzogen zu werden, stellt daneben keinen Verfügungsgrund dar (Zöller, ZPO, 32. A., § 935 Rn. 13; LG Berlin WRP 1981, 121).
18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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