SG Itzehoe 12. Kammer, 2015-08-27, S 12 AS 585/14

S 12 AS 585/14Sozialversicherungsgericht / Chamber 1227.08.2015

Regest

1. Bei einem in Bezug auf Bevölkerungsdichte und Sozialstruktur heterogenen Landkreis muss der Vergleichsraum für die Ermittlung angemessener Unterkunftskosten für ein schlüssiges Konzept eines Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht notwendig das gesamte Kreisgebiet umfassen. Bei der Festlegung der Vergleichsräume innerhalb eines Landkreises sind aber diese Räume so zu bilden, dass eine ausreichend große Anzahl an Wohnbebauung enthalten ist, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe, der im gebildeten Raum verfügbaren Infrastruktur und insbesondere auch der verkehrstechnischen Verbundenheit einen homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet.(Rn.34) 2. Fehlt es an einem schlüssigen Konzept zur Ermittlung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, ist auf die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes nur ausnahmsweise dann zurückzugreifen, wenn es an Daten zum Wohnungsmarkt fehlt, die es dem Grundsicherungsträger oder dem Gericht ermöglichen, selbst Feststellungen zu den angemessenen Unterkunftskosten zu treffen.(Rn.45) 3. Einzelfall zur Ermittlung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende bei Fehlen eines schlüssigen Konzepts durch das Sozialgericht unter Nutzung von Wohnungsmarktdaten.(Rn.44)

Gesamter Gesetzestext

SG Itzehoe 12. Kammer — S 12 AS 585/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-08-27

Aktenzeichen: S 12 AS 585/14

ECLI: ECLI:DE:SGITZEH:2015:0827.S12AS585.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 22 Abs 1 S 2 SGB 2, § 12 WoGG

Orientierungssatz

  1. Bei einem in Bezug auf Bevölkerungsdichte und Sozialstruktur heterogenen Landkreis muss der Vergleichsraum für die Ermittlung angemessener Unterkunftskosten für ein schlüssiges Konzept eines Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht notwendig das gesamte Kreisgebiet umfassen. Bei der Festlegung der Vergleichsräume innerhalb eines Landkreises sind aber diese Räume so zu bilden, dass eine ausreichend große Anzahl an Wohnbebauung enthalten ist, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe, der im gebildeten Raum verfügbaren Infrastruktur und insbesondere auch der verkehrstechnischen Verbundenheit einen homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet.(Rn.34)

  2. Fehlt es an einem schlüssigen Konzept zur Ermittlung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, ist auf die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes nur ausnahmsweise dann zurückzugreifen, wenn es an Daten zum Wohnungsmarkt fehlt, die es dem Grundsicherungsträger oder dem Gericht ermöglichen, selbst Feststellungen zu den angemessenen Unterkunftskosten zu treffen.(Rn.45)

  3. Einzelfall zur Ermittlung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende bei Fehlen eines schlüssigen Konzepts durch das Sozialgericht unter Nutzung von Wohnungsmarktdaten.(Rn.44)

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